Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.5.2.1 Gründe für den Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung

Rz. 291 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG erfüllen, haben ihren Gewinn grundsätzlich nach Durchschnittssätzen zu ermitteln – es sei denn, sie machen von ihrem Wahlrecht nach § 13a Abs. 2 EStG Gebrauch, welches ihnen auf Antrag eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung gestattet....mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3.1.3 Sonderfälle

Rz. 254 Veräußerung eines Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils Um die Totalgewinnidentität der Gewinnermittlungsarten zu gewährleisten, wird ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, bei der Veräußerung seines Betriebs[1] so behandelt, als sei er im Zeitpunkt der Veräußerung zunächst zur Gewinnermittlung nach § 4 ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.4.2 Besonderheiten bei Personengesellschaften

Rz. 144 Bei Personengesellschaften tritt gemäß § 5a Abs. 4a Satz 1 EStG für Zwecke der Anwendung des § 5a EStG die Gesellschaft an die Stelle des Steuerpflichtigen. Sowohl der Antrag als auch seine Rücknahme sowie die Verwirklichung der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 5a EStG können nur einheitlich durch und für die Gesellschaft, nicht aber durch bzw. für die einzelnen Mit...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.4.2.3 Besonderheiten beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

Rz. 281 Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG findet u. a. die Vorschrift des § 6 Abs. 2a EStG zum Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter keine Anwendung. Im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs gebildete Sammelposten sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG nicht als Abrechnungsbetrag zu berücksichtigen.[1] Ebenfalls nicht anwendbar sind die Vorschriften ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.5 Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

Rz. 170 Nach Ablauf der Bindungsfrist von 4 Wirtschaftsjahren, erfolgt die Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen automatisch und kann nur durch erneute Antragsstellung verhindert werden.[1] Rz. 171 Ist der Gewinn nicht mehr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, da die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind, ist eine Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durch...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.4.1.2 Vorgehensweise beim Wechsel

Rz. 267 Die Schluss- bzw. Übergangsbilanz als Grundlage der Gewinnkorrekturen Beim Übergang vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung dient die Schlussbilanz des letzten Wirtschaftsjahres, in dem die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erfolgte, zugleich als Übergangsbilanz, auf deren Grundlage die erforderlichen Gewinnkorrekturen im Rahmen ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.1 Grundlagen

Rz. 233 Soweit ein Steuerpflichtiger nicht zur Führung von Büchern verpflichtet ist, räumt ihm § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG grundsätzlich ein Wahlrecht ein, seinen Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung oder Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln.[1] In formaler Hinsicht bestimmt das Gesetz keinen Zeitpunkt zur Ausübung des Wahlrechts, weshalb dieses prinzipiell unbefristet a...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3.2.4 Keine Verteilung des Übergangsgewinns

Rz. 263 Ein beim Wechsel von der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ggf. entstehender Übergangsgewinn gilt weder als Bestandteil des letzten durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelten Gewinns noch als Durchschnittssatzgewinn und ist demzufolge im ersten Jahr der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gesonde...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.4 Vergleich zwischen Betriebsvermögensvergleich und Einnahmenüberschussrechnung

2.3.4.1 Unterschiede in den Gewinnermittlungsarten Rz. 81 Der entscheidende Unterschied zwischen dem Betriebsvermögensvergleich und der Einnahmenüberschussrechnung besteht in der nicht periodengerechten Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben.[1] Als GoB in § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB festgeschrieben, ist das Periodisierungsprinzip für den Bilanzierenden maßgeblich. Der Einnahmenüber...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.6 Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns

2.5.6.1 Umfang nach § 13a Abs. 3 EStG Rz. 173 Der Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus: dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs. 4 EStG), dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs. 5 EStG), dem Gewinn der Sondernutzungen (§ 13a Abs. 6 EStG), den Sondergewinnen (§ 13a Abs. 7 EStG), den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.2 Voraussetzungen

2.4.2.1 Vorliegen eines Gewerbebetriebs Rz. 122 Nach § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Besteuerung nach der Tonnage ausschließlich solchen Gewerbebetrieben vorbehalten, welche den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Zweck haben. Unter dem Begriff des Gewerbebetriebs i. S. d. § 5a EStG ist ein gewerbliches Unternehmen entsprechend der Definition nach § 15 ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.5.2 Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung

3.5.2.1 Gründe für den Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung Rz. 291 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG erfüllen, haben ihren Gewinn grundsätzlich nach Durchschnittssätzen zu ermitteln – es sei denn, sie machen von ihrem Wahlrecht nach § 13a Abs. 2 EStG Gebrauch, welches ihnen auf Antrag eine Gewinnermittlung durch Betriebs...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.3 Betrieb im internationalen Verkehr

2.4.3.1 Gecharterte Handelsschiffe Rz. 133 Werden neben eigenen auch fremde (gecharterte) Handelsschiffe betrieben, können die dazugehörigen Einkünfte unter den Bestimmungen des § 5a Abs. 2 Satz 3 EStG begünstigt werden, wenn gleichzeitig, also im selben Wirtschaftsjahr,[1] eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe[2] im internationalen Verkehr betrieben werden. Gecharterte Han...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.5 Besonderheiten im Betriebsvermögen

2.3.5.1 Grundsätzliches Rz. 87 Die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen richtet sich bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach den gleichen Voraussetzungen wie bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Demnach ist die vom BFH in seiner Rechtsprechung entwickelte Dreiteilung des Vermögens inzwischen auch auf die Gewinnermittlung na...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.5.1 Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich

3.5.1.1 Gründe für den Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich Rz. 287 Eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen steht lediglich solchen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft offen, die die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–5 EStG kumulativ erfüllen.[1] Ist (mindestens) eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bz...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.9 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

2.3.9.1 Aufzeichnungspflichten Rz. 104 Verletzt der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungspflichten, ist das Finanzamt dem Grunde nach zur Schätzung nach § 162 Abs. 1, 2 AO berechtigt.[1] Rz. 105 § 4 Abs. 3 EStG begründet selbst keine generelle und umfassende eigenständige Aufzeichnungspflicht für Einnahmenüberschussrechner.[2] Diese Vorschrift schreibt lediglich vor, dass der Ge...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.4 Ermittlung des Tonnagegewinns

2.4.4.1 Grundsystematik der Berechnung des Tonnagegewinns Rz. 140 Die Tonnagegewinnermittlung erfolgt pauschal in Abhängigkeit vom Raummaß der Nettotonne durch die Anwendung eines sog. Staffeltarifs.[1] Im Rahmen dessen errechnet sich der zu versteuernde Tonnagegewinn gemäß § 5a Abs. 1 Satz 2 EStG pro Betriebstag je Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen wie folgt:[2...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.5.2 Besonderheiten beim Betriebsvermögen in der Einnahmenüberschussrechnung

Rz. 88 Der Umfang des notwendigen Betriebsvermögens sowie des notwendigen Privatvermögens ist grundsätzlich identisch mit dem bei Bilanzierenden.[1] Rz. 89 Um sicherzustellen, dass der Totalgewinn bei der Gewinnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich und Einnahmenüberschussrechnung identisch ist, hat der BFH die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen auch im Falle der G...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.2.6 Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

Rz. 67 Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz[1] wurde § 5b als Verfahrensvorschrift in das EStG eingeführt. Alle Unternehmen, die ihren Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermitteln, müssen die Inhalte ihrer Bilanzen und GuV durch Datenfernübertragung übermitteln, wenn diese nach den handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen aufzustellen sind oder freiwillig aufgestel...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.3.2 Vercharterte Handelsschiffe

Rz. 135 Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG gehört zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auch ihre Vercharterung. Hierbei wird weiterhin vorausgesetzt, dass die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt werden und darüber hinaus, dass das Seeschiff vom Vercharterer ausgerüstet[1] wird. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Ausrüstung vom...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.2.2 Abgrenzung über den sachlichen Anwendungsbereich

Rz. 19 Unter dem unterschiedlichen sachlichen Anwendungsbereich wird die Tatsache verstanden, dass § 5 EStG eine den GoB entsprechende Handelsbilanz als Grundlage der Steuerbilanz fordert, während § 4 Abs. 1 EStG nur die Aufstellung einer (den GoB entsprechenden) Steuerbilanz voraussetzt. Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG besitzt somit bspw. der BFH-Beschluss vom...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3.1.4 Behandlung der Gewinnkorrekturen bei der Gewerbesteuer

Rz. 256 Der Übergangsgewinn unterliegt gemäß R 7.1 Abs. 3 Satz 7 GewStR als laufender Gewerbeertrag der Gewerbesteuer.[1] Die Billigkeitsmaßnahmen zur Verteilung des Übergangsgewinns auf mehrere Jahre sind im Rahmen der Gewerbesteuer ebenfalls anwendbar.[2]mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.8 Vordruck zur Einnahmenüberschussrechnung – "Anlage EÜR"

Rz. 100 Nutzt der Steuerpflichtige die Einnahmenüberschussrechnung, so hat er diese gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz[1] durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Verzichtet die Finanzverwaltung auf Antrag gemäß § 60 Abs. 4 Satz 2 EStDV zur Vermeidung unbilliger Härten[2] auf eine elektronische Übermittlung, so ist die Gewinnermittlung na...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.2.2 Geschäftsleitung im Inland

Rz. 123 Notwendige Voraussetzung für die Gewinnermittlung nach der Tonnage ist zudem das Vorliegen eines Gewerbebetriebs mit inländischer Geschäftsleitung. Der Ort der Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Auch im Rahmen eines Schifffahrtsbetriebs ist dies der Ort, an dem der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.9.2 Aufbewahrungspflichten

Rz. 114 Wie bei der Verletzung der Aufzeichnungspflicht ist das Finanzamt auch bei der Verletzung der Aufbewahrungsfrist dem Grunde nach zur Schätzung nach § 162 Abs. 1 und 2 AO berechtigt.[1] Rz. 115 Die Regelungen der Aufbewahrungspflichten des § 147 AO gelten auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.[2] Die in § 147 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 4a AO genannten Unterlagen ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.4 Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zu anderen Gewinnermittlungsarten

3.4.1 Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 3.4.1.1 Gründe für den Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung Rz. 265 Während Buchführungspflichtige ihren Gewinn nach den Grundsätzen des § 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 1 EStG ermitteln müssen, stellt die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG auch für Nichtbuchführungspflichtige die gesetzessystematische Regelform der Gewin...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.6 Gewinnschätzung nach § 162 AO

2.6.1 Gewinnschätzung als ersatzweise Gewinnermittlung Rz. 189 In § 88 AO hat der Gesetzgeber den Amtsermittlungsgrundsatz normiert, welcher der Finanzbehörde die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen auferlegt. Dabei sind die Beteiligten gemäß § 90 AO zur Mitwirkung verpflichtet. In Ergänzung der genannten Grundsätze verpflichtet § 162 Abs. 1 Satz 1 AO die F...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3 Wechsel der Gewinnermittlungsart

3.1 Grundlagen Rz. 233 Soweit ein Steuerpflichtiger nicht zur Führung von Büchern verpflichtet ist, räumt ihm § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG grundsätzlich ein Wahlrecht ein, seinen Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung oder Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln.[1] In formaler Hinsicht bestimmt das Gesetz keinen Zeitpunkt zur Ausübung des Wahlrechts, weshalb dieses prinzipiell...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3.1 Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich

3.3.1.1 Gründe für den Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich Rz. 243 Der Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG hin zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG erfolgt entweder freiwillig durch Ausübung eines Wahlrechts oder zwingend aufgrund von gesetzlichen Regelungen, welche zum Wechsel verpflichten....mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.2.3 Abgrenzung über den persönlichen Anwendungsbereich

2.2.3.1 Persönlicher Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 EStG Rz. 20 Da § 4 Abs. 1 EStG keine Aussage über den persönlichen Anwendungsbereich enthält, ist der Kreis der Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach dieser Vorschrift festzustellen haben, mittelbar anhand einer Negativabgrenzung zu den Anwendungsbereichen des § 5 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG abzuleiten. Klammer...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.2.5 Ermittlung des steuerlichen Gewinns nach Betriebsvermögensvergleich

2.2.5.1 Erste Stufe: Der Unterschiedsbetrag beim Betriebsvermögensvergleich Rz. 45 Bilanzierung dem Grunde und der Höhe nach Unterschiede zwischen § 4 Abs. 1 EStG und § 5 Abs. 1 EStG bei der Bilanzierung dem Grunde nach sind unter teleologischen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht tolerierbar, weil dadurch das Abschreibungs- und Wertsteigerungspotenzial als Ganzes berührt werd...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.6.3 Methoden der Gewinnschätzung

2.6.3.1 Grundlagen Rz. 200 Ausgehend von dem Ziel, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen möglichst wirklichkeitsgetreu zu ermitteln,[1] sind in der Schätzungspraxis verschiedene Schätzungsmethoden entwickelt worden.[2] Die Wahl der geeigneten Schätzungsmethode ist stets vom Einzelfall abhängig und obliegt der Finanzbehörde bzw. dem Finanzgericht;[3]...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 1 Grundlagen

1.1 Gewinnbegriff des Handelsrechts Rz. 1 Jeder Kaufmann i. S. d. § 1 Abs. 1 HGB (Ausnahme: Einzelkaufleute i. S. d. § 241a HGB i. V. m. § 242 Abs. 4 Satz 1 HGB) ist gemäß § 242 Abs. 1 und 2 HGB verpflichtet, eine Eröffnungsbilanz, (Jahresabschluss-)Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) aufzustellen. Die GuV bildet zusammen mit der Bilanz den Jahresabschluss.[1] Der ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.2 Gewinnermittlung durch vollständigen und unvollständigen Betriebsvermögensvergleich

2.2.1 Verhältnis der Gewinnermittlungsarten des § 4 Abs. 1 EStG und des § 5 EStG Rz. 17 Die Gewinnermittlungsarten des § 4 Abs. 1 EStG und des § 5 EStG haben sich durch ihre gemeinsame Historie inzwischen weitgehend einander angenähert.[1] Das Verhältnis beider Vorschriften zueinander ist daher inzwischen durch ein enges "Verweisungsgeflecht"[2] gekennzeichnet. Während § 4 Ab...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3 Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zu anderen Gewinnermittlungsarten

3.3.1 Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich 3.3.1.1 Gründe für den Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich Rz. 243 Der Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG hin zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG erfolgt entweder freiwillig durch Ausübung eines Wahlrechts oder zwingend aufgrund von gesetzlichen ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2 Gewinnermittlungsarten

2.1 Überblick über die Gewinnermittlungsarten Rz. 11 Das Einkommensteuerrecht kennt die folgenden Gewinnermittlungsarten: Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (unvollständiger Betriebsvermögensvergleich, Bestandsvergleich, Bilanzierung), Gewinnermittlung nach § 5 EStG (vollständiger Betriebsvermögensvergleich, Bestandsvergleich, Bilanzierung), Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 E...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.2.4 Rechtsgrundlagen der Bilanzierung

2.2.4.1 Untersuchung des § 4 Abs. 1 EStG Rz. 38 Der Wortlaut des EStG enthält keinen konkreten Hinweis auf handelsrechtliche Vorschriften, die bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG zu beachten sind. Lediglich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG folgt, dass auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG die GoB zu beachten sind.[1] Für den Bereich des § 4 Abs. 1 EStG besteh...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 1.1 Gewinnbegriff des Handelsrechts

Rz. 1 Jeder Kaufmann i. S. d. § 1 Abs. 1 HGB (Ausnahme: Einzelkaufleute i. S. d. § 241a HGB i. V. m. § 242 Abs. 4 Satz 1 HGB) ist gemäß § 242 Abs. 1 und 2 HGB verpflichtet, eine Eröffnungsbilanz, (Jahresabschluss-)Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) aufzustellen. Die GuV bildet zusammen mit der Bilanz den Jahresabschluss.[1] Der Jahresabschluss hat gemäß § 246 Abs...mehr

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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für einzeln veranlagte Ehegatten im Trennungsjahr

Leitsatz Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen, in § 24b Abs. 3...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.6.3.1 Grundlagen

Rz. 200 Ausgehend von dem Ziel, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen möglichst wirklichkeitsgetreu zu ermitteln,[1] sind in der Schätzungspraxis verschiedene Schätzungsmethoden entwickelt worden.[2] Die Wahl der geeigneten Schätzungsmethode ist stets vom Einzelfall abhängig und obliegt der Finanzbehörde bzw. dem Finanzgericht;[3] der Steuerpflicht...mehr

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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für zusammenveranlagte Ehegatten im Jahr der Eheschließung

Leitsatz Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung (zeitanteilig) in Anspruch nehmen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen, in § 24...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.6.3.2 Innerer Betriebsvergleich

Rz. 202 Einführung Beim inneren Betriebsvergleich erfolgt ein Vergleich steuerlich interessierender Daten wie Soll-Umsatz, Wareneinsatz, Rohgewinn, Rohgewinnaufschlagssatz und Reingewinn innerhalb des Betriebs des Steuerpflichtigen.[1] Hierbei muss auf eine tatsächliche Vergleichbarkeit der entsprechenden Werte geachtet werden.[2] Es besteht die Möglichkeit, diese Gegenüberst...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.6.1 Gewinnschätzung als ersatzweise Gewinnermittlung

Rz. 189 In § 88 AO hat der Gesetzgeber den Amtsermittlungsgrundsatz normiert, welcher der Finanzbehörde die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen auferlegt. Dabei sind die Beteiligten gemäß § 90 AO zur Mitwirkung verpflichtet. In Ergänzung der genannten Grundsätze verpflichtet § 162 Abs. 1 Satz 1 AO die Finanzbehörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen,...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.6.4 Verfahrensfragen

Rz. 223 Die Gewinnschätzung nach § 162 AO gehört systematisch zum Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren; für die Steuerfestsetzung auf der Grundlage der Schätzung gelten folglich die Vorschriften der §§ 155 ff. AO über die Steuerfestsetzung. Rz. 224 Der Schätzungsbescheid als Verwaltungsakt ist nach § 121 Abs. 1 AO zu begründen. Wie weit eine derartige Begründung gehen muss,...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.6.2 Gegenstand und Umfang der Gewinnschätzung

Rz. 196 Gegenstand der Schätzung i. S. d. § 162 AO sind die Besteuerungsgrundlagen, nicht aber die Steuer selbst.[1] Eine Ausnahme besteht, wenn die Steuer selbst wiederum als Berechnungsgrundlage dient.[2] Fraglich ist, ob der Begriff der Besteuerungsgrundlagen lediglich quantitative Berechnungsgrundlagen (Schätzung der Höhe nach) oder auch qualitative Sachverhaltsschätzung...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.6.3.3 Äußerer Betriebsvergleich

Rz. 219 Einführung Der äußere Betriebsvergleich ermittelt die Besteuerungsgrundlagen durch Vergleich betriebsinterner Daten mit Daten anderer, gleichartiger Betriebe.[1] Die Auswahl eines geeigneten Vergleichsbetriebs erfordert neben der Gleichartigkeit (im Hinblick auf die Branche) auch eine Gleichwertigkeit (im Hinblick auf Größe, Lage, Organisation etc.) der Betriebe.[2] J...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.6.5 Tatsächliche Verständigung über Schätzungsgrundlagen

Rz. 228 Bei erschwerter Sachverhaltsermittlung ist anstelle einer Schätzung grundsätzlich auch eine sog. tatsächliche Verständigung möglich.[1] Dabei handelt es sich um eine für beide Seiten bindende Einigung mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung und des Rechtsfriedens.[2] Eine Verständigung kann dabei sowohl über die Besteuerungsgrundlage als auch über das Schätzungsver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.2 § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO

Rz. 19 In den Fällen der Nr. 2 ist dem Betroffenen die Begründung bereits bekannt, sodass sie nicht wiederholt zu werden braucht. Das Bekanntsein kann aus vorherigem Schriftverkehr, einem Prüfungsbericht oder aus einem früheren Verwaltungsverfahren resultieren. Die Begründung kann auch durch bereits erfolgte mündliche Erläuterungen bekannt sein.[1] Ohne weiteres erkennbar is...mehr

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Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung innerhalb der EU – Teil II

Leitsatz 1. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV gebietet es, vom Ausschluss des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 EStG auch dann abzusehen, wenn der Steuerpflichtige im ehemaligen Beschäftigungsstaat keine – wie von Buchst. a der Vorschrift vorausgesetzt – Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, sondern eine vom Bestehen ...mehr

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Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung innerhalb der EU – Teil I

Leitsatz 1. Für die Frage, ob der Beschäftigungsstaat nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. c EStG"keinerlei" steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dort bezogener Einnahmen zulässt, sind die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen. 2. Vorsorgeaufwendungen, die bei einer grenzüberschreitenden Tätigk...mehr