Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Verlustvortrag in VZ 1999–2003

Rn. 67 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Der Verlustvortrag innerhalb einer Einkunftsart ist in VZ 1999–2003 unbeschränkt möglich, § 10d Abs 1 S 2, Abs 2 S 2 EStG aF. Der vortragsfähige Verlust zwischen den Einkünften unterliegt dagegen den Beschränkungen des § 10d Abs 2 S 3 EStG aF und ist nur möglich bis EUR 51 500 ab VZ 2002 bzw DM 100 000 bis VZ 2001 uneingeschränkt und darüber...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rn. 2 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Gemäß § 52 Abs 53 EStG iVm § 111 Abs 9 EStG ist § 111 EStG für die VZ 2019, 2020 und 2021 anzuwenden (eingefügt durch Art 1 Nr 8 Buchst g des Zweiten Corona-SteuerhilfeG v 29.06.2020, BGBl I 2020, 1512 bzw Art 1 Nr 3 Buchst b u Nr 6 Buchst b des Dritten Corona-SteuerhilfeG v 10.03.2021, BGBl I 2021, 330. Dieser zeitliche Anwendungsbereich gil...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Richter, Welche ArbN sind ab 1975 noch zur ESt zu veranlagen?, BB 1974, 1630; Richter, Zur steuerlichen Behandlung ausländischer DBA-Einkünfte nach dem EStRG, FR 1974, 605; Fella, Die Veranlagung von ArbN nach § 46 EStG 1975, StWa 1975, 97; Fella, Die ESt-Veranlagung von ArbN nach § 46 EStG, NSt, Veranlagung, ArbN, Darst 1 (15.08.1978); Giloy, Steuerliche Fragen beim Tod des Arb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Veranlagung 2022

Rn. 27 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Ab dem VZ 2022 gelten wieder die vor Einführung des § 111 EStG gültigen Regelungen des § 10d EStG, § 52 Abs 18b, 53 EStG. Können Verluste daher für die VZ 2019 und VZ 2020 nicht ausgeglichen bzw zurückgetragen werden oder werden sie auf Antrag des StPfl nicht zurückgetragen, sind sie zwingend in den folgenden VZ vorzutragen, s § 10d Rn 66 (G...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Gestaltungsansätze

Rn. 75 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Gestaltungen zur Vermeidung der Mindestbesteuerung bieten sich insb an durch eine gezielte Steuerung der Gewinnrealisierung in Folgejahren, sofern in diesen mit Verlusten gerechnet wird, bzw durch die Verlagerung von Aufwandspotenzial in erfolgreiche Jahre, s Herzig/Wagner, WPg 2004, 53, 62. Weiterhin sollte in Verlustjahren überlegt werden,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / XI. Rechtsbehelfe

Rn. 92 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Da es sich bei den zu bildenden LSt-Abzugsmerkmalen iSd § 39 Abs 1 u 4 EStG um gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen handelt (s Rn 13ff), die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen (§ 164 AO, s Rn 13, 14), kann sowohl die Bildung der einzelnen LSt-Abzugsmerkmale wie auch deren Ablehnung mit dem Einspruch angefochten werden...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Anwendungsbereich

Rn. 4 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 In sachlicher Hinsicht beschränkt sich die Norm auf das LSt-Abzugsverfahren durch den ArbG nach §§ 38–42g EStG, während für ein etwaiges späteres Veranlagungsverfahren des ArbN für ESt-Zwecke die Vorschrift keinerlei Bindungswirkung entfaltet. Für das Veranlagungsverfahren hat sie lediglich dahingehend Bedeutung, dass gemäß § 39e Abs 10 EStG ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Härteausgleich bei Ehegatten

Rn. 84 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG stellt der Ausgleichsbetrag die Summe der positiven und negativen Nebeneinkünfte beider Ehegatten dar. Die Summe ihrer zusammengerechneten Nebeneinkünfte darf daher 410 EUR (Abs 3) bzw 820 EUR (Abs 5) nicht übersteigen. Dabei ist es unerheblich, welcher der beiden Ehegatten positive oder ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rn. 4 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die Ermittlung des Freibetrags nach § 39a EStG als LSt-Abzugsmerkmal ( § 39 Abs 4 Nr 3 EStG, s § 39 Rn 50 (Mues)) stellt einen Feststellungsbescheid dar (§ 39 Abs 1 S 4 EStG, s § 39 Rn 13ff (Mues)). Wird dem Antrag des ArbN nicht vollständig entsprochen oder beantragt der ArbN die Erteilung eines Bescheids, hat das FA über seine Entscheidung e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Beeinflussung der Veranlagungsgrenzen durch den StPfl?

Rn. 20 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Ein StPfl darf nicht, um eine Veranlagung nach § 46 EStG zu erwirken, Aufwendungen, die WK sind, unberücksichtigt lassen, FG He EFG 1972, 69 rkr. Denn der StPfl muss bei der Bekanntgabe der Besteuerungsgrundlagen dem FA versichern, dass diese nach bestem Wissen und Gewissen angegeben wurden. Das FA muss die objektiv zutreffenden Besteuerungs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Bescheinigung

Rn. 73 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Damit der beschränkt StPfl den Einbehalt und die Abführung der Steuer nachweisen kann, ist der Vergütungsschuldner auf Verlangen zum Ausstellen einer Bescheinigung mit festgelegtem Inhalt verpflichtet (§ 50a Abs 5 S 6 EStG). Diese dient dem Nachweis des durchgeführten Steuerabzugs, wenn die Abgeltungswirkung nicht eintritt oder ein Steuerabz...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Findeis, KapSt – Außenprüfung unter dem Regime der AbgSt, DB 2009, 2397; Desens, Wer ist ein "am Verfahren Beteiligter" iSd § 50b EStG?, FR 2012, 946; Herzberg, Zu einem neuen Verständnis des § 30a AO im Kontext von AbgSt-Prüfungen, DStR 2014, 1535.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Durchführung des Härteausgleichs

a) Grundsatz Rn. 83 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Zur Durchführung des Härteausgleichs werden die estpfl Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, zusammengerechnet und der so ermittelte Ausgleichsbetrag vom Einkommen abgezogen. Beispiel: Eine Veranlagung ist nach § 46 Abs 2 Nr 4 EStG durchzuführen, weil im LSt-Verfahren des StPfl nach § 3...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Splitting bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften

1. Bedeutung und Anwendungsbereich des Splittingverfahrens Rn. 28 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Das Ehegattensplitting schafft einen Ausgleich für die Minderung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens, die sich aus der zwischen Ehegatten bestehenden Unterhaltspflicht ergibt. Deshalb entspricht das geltende Ehegattensplitting dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit aus Art 3 Abs 1 G...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Persönlicher Anwendungsbereich

Rn. 15 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Zum Verlustabzug berechtigt sind neben unbeschränkt StPfl iSv § 1 Abs 1 EStG im Grundsatz auch beschränkt StPfl. Bei diesen waren bis zum VZ 2008 allerdings die Einschränkungen nach § 50 Abs 1 u 2 aF EStG zu beachten; bei Wechsel zwischen beschränkter StPfl und unbeschränkter StPfl gilt § 2 Abs 7 S 3 EStG. § 50 Abs 1 S 2 aF EStG machte die A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Bemessungsgrundlage

Rn. 33 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Gemäß § 50a Abs 2 S 1 EStG ist der Steuerabzug von den "gesamten Einnahmen", mithin von der gesamten Bruttovergütung vorzunehmen. Aufgrund des Abstellens auf Einnahmen und nicht auf Einkünfte ist der Abzug insb von BA oder WK – auch der Abzugsteuer selbst – nicht möglich (zu Ausnahmen in EU-/EWR-Fällen s Rn 41ff). Rn. 34 Stand: EL 152 – ET: 0...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Bedeutung und systematische Stellung der Vorschrift

Rn. 1 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 § 39f EStG regelt verfahrensrechtliche Besonderheiten des LSt-Abzugs bei Ehegatten bzw eingetragenen Lebenspartnern (vgl § 2 Abs 8 EStG; seit dem 01.10.2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich, s Art 3 Abs 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts – EheRÄndG – (B...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Korrektur

Rn. 87 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Für Fälle, in denen sich enthält § 10d Abs 4 S 4 und 5 EStG eine eigenständige Anpassungs- und Korrekturvorschrift (neu gefasst durch JStG 2010 v 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768). Bis zum 13.12.2010 waren Feststellungsbescheide zu er...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Verlustabzug bei Ehegatten

Rn. 46 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Bei getrennt veranlagten Ehegatten erfolgt gemäß § 26a EStG eine getrennte Ermittlung und Zurechnung der Verluste. Es ergeben sich insoweit keine Unterschiede zur Einzelveranlagung. Folglich können Verluste des einen Ehegatten nicht beim anderen Ehegatten berücksichtigt werden; zum Wechsel der Veranlagung s Rn 17. Ein Ehegatte kann bei getre...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Entsprechende Anwendung der §§ 193–203 AO

Rn. 15 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Entsprechend § 50b S 2 EStG gelten für die Prüfung der bedeutsamen und aufklärungsbedürftigen Verhältnisse die §§ 193–203 AO, dh die allg Vorschriften über Außenprüfungen, sinngemäß. Folglich sind die allg Vorschriften der AO über Außenprüfungen grds auch für das Verfahren der besonderen Prüfung nach § 50b EStG maßgebend. Nicht für entspreche...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Veranlagung 2020

Rn. 22 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Stundung einer Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung für den VZ 2019 Wird der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 im VZ 2019 durchgeführt, muss der StPfl in jedem Fall eine ESt-Erklärung 2020 abgeben. Unabhängig von den Regelungen des EStG und der AO wird dies daher durch die Sondervorschrift des § 111 Abs 5 EStG angeordnet. Für den Fall, dass...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Stellung des Verlustabzugs bei der Ermittlung des zvE

Rn. 44 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Bis einschließlich VZ 1998 war der Verlustabzug nach Berücksichtigung von SA, ag Belastungen und evtl Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude nach §§ 10f und 10g idF v 16.04.1997 vorzunehmen. Für Verlustabzugsbeträge aus VZ 1998 und früher galt dies weiterhin, s § 52 Abs 25 S 1 EStG aF. Rn. 45 Stand: EL 152 – ET: 08...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Allg zur Basisrente

Rn. 50 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 StPfl, die nicht die Fördervoraussetzungen des § 10a EStG erfüllen und somit nicht in den Genuss der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI EStG kommen können, haben die Möglichkeit, zum Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge einen Basisrentenvertrag nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b EStG abzuschließen. Die Basisrente bietet s...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rn. 5 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die vom BZSt gebildeten ELStAM umfassen bei der Wahl des Faktorverfahrens auch den vom FA ermittelten Faktor, den dieses gemäß § 39e Abs 1 S 2 EStG dem BZSt übermitteln muss (s § 39e Rn 12 (Mues)). Wird von den Ehegatten/Lebenspartnern das Faktorverfahren gewählt, scheidet ein LStJA durch den ArbG aus (§ 42b Abs 1 S 3 Nr 3b EStG, s § 42b Rn 40...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 6. Verhältnis zu § 8c KStG/§ 8 Abs 4 KStG aF

Rn. 31 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Das Verhältnis von § 8 Abs 4 KStG aF (Vorgängervorschrift zu § 8c KStG), der den Verlustabzug von Körperschaften beim sog Mantelkauf regelte, zu § 10d EStG war lange Zeit ungeklärt, s Schweyer/Beuth, BB 2001, 1925. Mit Urt v 22.10.2003, BFH BStBl II 2004, 468, hatte der BFH entschieden, dass iRd Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Bedeutung und Anwendungsbereich des Splittingverfahrens

Rn. 28 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Das Ehegattensplitting schafft einen Ausgleich für die Minderung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens, die sich aus der zwischen Ehegatten bestehenden Unterhaltspflicht ergibt. Deshalb entspricht das geltende Ehegattensplitting dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit aus Art 3 Abs 1 GG und steht somit auch im Einklang mit Art 6 GG (BVerfG BV...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Entstehungsgeschichte

Rn. 3 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die Norm ist mittlerweile 5 Mal geändert worden, zuletzt durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – EmoFöuaÄndG – v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451), mit dem in § 39f Abs 1 S 1 EStG der Klammerzusatz "(§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4)" durch den Klammerzusatz "(...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Am Verfahren Beteiligte

Rn. 8 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die Prüfung nach § 50b richtet sich grds gegen alle unbeschränkt oder beschränkt stpfl natürliche oder juristische Personen, die anrechnungs-, vergütungs- oder erstattungsberechtigt sind, des Weiteren gegen solche Personen, die Anspruch auf Absehen vom Steuerabzug haben, ferner gegen Jahresbescheinigungen iSd § 24c EStG aF ausstellende Person...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Begriff des Splittings

Rn. 26 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Dem Splittingtarif liegt der in s Rn 11–21 beschriebene Grundtarif iSd § 32a Abs 1–3 EStG zugrunde. Splitting-Verfahren iSd § 32a Abs 5 S 1 EStG heißt, dass die Steuerbemessungsgrundlage (das zvE) halbiert und darauf der Grundtarif angewendet wird. Die so ermittelte tarifliche ESt ist sodann zu verdoppeln. Durch diese Methode wird erreicht, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Anmeldung und Abführung

Rn. 61 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer ist gemäß § 50a Abs 5 S 3 EStG nach Maßgabe des § 73e EStDV innerhalb von zehn Tagen des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats (10.04., 10.07., 10.10. und 10.01.) vom Vergütungsschuldner beim BZSt anzumelden und an das BZSt abzuführen. Maßgebend ist die tatsächlich einbehaltene...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allg zum erweiterten Härteausgleich

Rn. 91 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Während der Härteausgleich nach § 46 Abs 3 EStG eine vollständige Freistellung von Nebeneinkünften bis 410 EUR bewirkt, sieht der erweiterte Härteausgleich nach § 46 Abs 5 EStG iVm § 70 EStDV eine stufenweise Überleitung der Steuerbelastung von Nebeneinkünften zur vollen Besteuerung im Bereich von 410 bis 820 EUR vor. Dadurch wird vermieden,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 10. Freibetrag wegen Anrechnung ausländischer Abzugsteuer

Rn. 27 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach einzelnen DBA-Bestimmungen werden die Einkünfte nicht von der Besteuerung freigestellt; stattdessen wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Maßgabe des § 34c EStG vermieden (Anwendung der Anrechnungsmethode). Dies gilt ua für Fälle der gewerbsmäßigen ArbN-Überlassung (zB DBA mit Dänemark, Frankreich, Italien, Norwegen, Po...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Verlustvortrag ab VZ 2004

Rn. 68 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingeführte vertikale Beschränkung der Verlustverrechnung wurde mit dem Korb-II-G durch eine Begrenzung der horizontalen Verlustverrechnung ersetzt. Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht als Verlustrücktrag abgezogen worden sind, sind in den folgenden VZ nur noch bis zu einem Gesamtbetrag der ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Verfassungsmäßigkeit

Rn. 34 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Nach st Rspr des BFH und des BVerfG BStBl II 1982, 717 mwN ist die Besteuerung der Ehepaare nach der Splittingtabelle für sich allein gerechtfertigt. Das Ehegattensplitting entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, Art 3 Abs 1 GG; es unterstellt eine Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft zusammenlebender Eheleute. D...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Nettolohnvereinbarung

Rn. 44 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Grundsätzlich schuldet der ArbG seinem ArbN zivilrechtlich einen Bruttolohn, sodass die gesetzlichen Abgaben wie LSt sowie sonstige Annexsteuern – KiSt und SolZ – und die ArN-Anteile zu den Sozialversicherungen – Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – vom ArbN zu tragen sind. Ist der ArbG dagegen nach dem Arbeitsvertrag bz...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Zeitliche Entwicklung der ESt-Tarife

Rn. 6 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die Entwicklung der ESt-Tarife für die Zeit seit dem Jahre 1946 wird bei Wagner in Blümich, § 32a EStG Rz 7ff (Stand: Juni 2020) ausführlich dargestellt (vgl auch Schöberle, DStR 1989, 567; Bareis in FS Offerhaus, 1053ff). Das zurzeit geltende Tarifsystem (Formeltarif) besteht seit dem Jahre 1958. Es ist seinerzeit mit der Einführung des Spli...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Obere Proportionalzone

Rn. 16 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Vom VZ 1996 bis VZ 2006 gab es nur noch eine Proportionalzone, in der der Grenzsteuersatz gleichbleibt. Sie schloss sich an die Progressionszone an. In den Tarifen 2001–2003 betrug der Grenzsteuersatz 48,5 %, im Tarif 2004 betrug er 45,0 % und im Tarif 2005 und 2006 42 %. Verfassungsrechtlich ist die einkommensteuerliche Belastung in der ober...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Anwendungsbereich

Rn. 3 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 In sachlicher Hinsicht beschränkt sich die Norm auf das LSt-Abzugsverfahren durch den ArbG nach §§ 38–42g EStG, während für ein etwaiges späteres Veranlagungsverfahren des ArbN für ESt-Zwecke die Vorschrift keinerlei Bindungswirkung entfaltet. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 39b Abs 1 EStG ergibt, erfasst die Norm in persönlicher Hinsi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Entstehungsgeschichte

Rn. 3 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die Norm ist mittlerweile 12-mal geändert worden. Zuletzt durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften – Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG – v 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592). Die durch das BeitrRLUmsG erfolgte Neufassung der Vorschrift erfolgte vor dem Hintergrund d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Allgemeines

Rn. 30 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die bedeutsamsten Regelungen des § 46 EStG sind der Veranlagungszwang bei mehreren Dienstverhältnissen und bei Eintragung von Freibeträgen auf der Bescheinigung für den LSt-Abzug, die Veranlagung von Ehegatten und die Antragsveranlagung im Fall des § 46 Abs 2 Nr 8 u 9 EStG.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Auswirkung der LSt-Verfahren auf das Veranlagungsverfahren

Rn. 103 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Kommt es zur Veranlagung nach § 46 EStG, so ist die Veranlagungsstelle nach st Rspr, zB BFH BStBl II 1976, 425, Anm HFR 1976, 244, in der Beurteilung des Steuerfalls in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht frei. Eine Bindung an die Sachverhaltswürdigung und rechtliche Beurteilung der LSt-Stelle besteht nicht. Treu und Glauben könnte...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Inanspruchnahme des Steuerschuldners

Rn. 70 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Gemäß § 50a Abs 5 S 5 EStG kann der Steuerschuldner nur in Anspruch genommen werden, wenn der Vergütungsschuldner den Steuerabzug nicht vorschriftsgemäß vorgenommen hat. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Steuerschuldners ist somit, dass die Steuer nicht ordnungsgemäß einbehalten, angemeldet oder abgeführt wurde. Rn. 71 Stand: EL 152 –...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Entstehungszeitpunkt

Rn. 57 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die ESt in Form der Abzugsteuer entsteht abweichend von § 38 AO mit dem Zufluss der Einnahmen beim Vergütungsgläubiger (§ 50a Abs 5 S 1 EStG). § 73c EStDV enthält dazu eine Konkretion dahin, dass es bei Zahlung, Verrechnung, Gutschrift, Zahlungsaufschub wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten des Vergütungsschuldners als auch bei Vorsch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Haftung

Rn. 65 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Entsprechend § 50a Abs 5 S 4 EStG besteht eine Haftung des Vergütungsschuldners für die Einbehaltung als auch für die Abführung der Steuer. Die Haftung besteht ihrem Umfang nach nur insoweit, als die Steuer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden noch besteht. Rn. 66 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Das FA hat die Steuer bei dem Vergütungss...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Sachlicher Anwendungsbereich

Rn. 23 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 § 32a EStG wird iRd Veranlagung zur ESt angewandt. Für die KapSt wie für die beschränkte StPfl in den Fällen des § 50a EStG sind dagegen feste Steuersätze zu beachten. Die Tarifvorschriften gelten auch iRd Festsetzung des SolZ (FG BBg EFG 2016, 2004 mit Anm Rätke), der jedoch nach den gesetzlichen Regelungen für die Mehrzahl der StPfl ab VZ ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Voraussetzungen und Durchführung

Rn. 92 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 § 70 EStDV setzt das Vorliegen einer Amtsveranlagung voraus. Bei Antragsveranlagungen kommt der erweiterte Härteausgleich nicht in Betracht, weil in diesen Fällen die Nebeneinkünfte nicht mehr als 410 EUR betragen. Übersteigen sie diesen Betrag, greift die Amtsveranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 1 EStG und damit auch der erweiterte Härteausgleich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Steuerliche Einordnung

Rn. 20 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Das Förderkonzept des AVmG (sog Riesterrente) ähnelt der Regelung des Familienlastenausgleichs. Konzipiert ist die steuerliche Förderung zweigleisig über einen zusätzlichen SA-Abzug nach § 10a EStG und progressionsunabhängige Zulagen nach §§ 79ff EStG . Der für den StPfl günstigere Förderweg wird vom FA von Amts wegen ermittelt (Günstigerprüfung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Verlustrücktrag in VZ 1999–2003

Rn. 58 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Der Verlust kann 1 Jahr zurückgetragen werden, wobei der Rücktrag zweifach begrenzt ist:mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Verhältnis zum LSt-Verfahren

Rn. 10 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Das LSt-Verfahren ist von dem Veranlagungsverfahren nach § 46 EStG getrennt. Die LSt-Erhebung erfolgt unabhängig davon, ob später eine Veranlagung durchzuführen ist oder nicht. Sie beschränkt sich aber nur auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, hat aber nach hM auch insoweit keine Bindungswirkung für ein späteres Veranlagungsv...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Entstehungsgeschichte

Rn. 2 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die Norm ist mittlerweile 41-mal geändert worden, zuletzt durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096 – JStG 2020), in dem in § 39a Abs 4 S 1 EStG die Wörter "§ 50 Abs 1 S 4" durch die die Wörter "§ 50 Abs 1 S 5" als Folgeänderung ersetzt sowie einige erst ab dem VZ 2024 greifende Änderungen vorgenommen worden sind (BT...mehr