Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2344 Wirkung der Erbunwürdigerklärung

Gesetzestext (1)Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt. (2)Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt. A. Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung ist entsprechend dem § 1953 Abs. 1 u. 2 BGB gefasst (Wir...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben

Gesetzestext 1Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter, falls sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des Kindes verlangen. 2Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen, dass nur ein Kind geboren...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen

Gesetzestext (1)Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. (2)1Das Gleiche gilt von der Verfügung über e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots

Gesetzestext Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig. A. Allgemeines Rz. 1 Da an der Testamentseröffnung ein öffentliches Interesse besteht, kann der Erblasser nicht einseitig anordnen, eine solche zu unterlassen. B. Tatbestand Rz. 2 Es ist dem Erblasser nicht möglich, die Testamentseröffnung, die nac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben

Gesetzestext Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden. A. Allgemeines Rz. 1 Der vorläufige Erbe ist mit dem Anfall der Erbschaft bereits Träger von Rechten und Pflichten aus der Erbschaft, obwohl er diese im Laufe der für ihn geltenden Ausschlagungsfrist noch ausschlagen kann....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben

Gesetzestext Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch. A. Allgemeines I. Anspruchskonkurrenz der Einzelansprüche mit dem Erbschaftsanspruch Rz. 1 Der Erbe kann gegenüber dem Erbschaftsbesitzer den Erbschaftsanspruch al...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2031 Herausgabeanspruch des für tot Erklärten

Gesetzestext (1)1Überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen. 2Solange sie noch lebt, wird die Verjährung ihres Anspruchs nich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2304 Auslegungsregel

Gesetzestext Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen. A. Allgemeines Rz. 1 § 2304 BGB enthält die widerlegbare Vermutung, dass die Zuwendung des Pflichtteils – abweichend von der Regelungen des § 2087 Abs. 1 BGB – nicht als Erbeinsetzung zu werten sei. Im Anwendungsbereich von § 2304 BGB geht dieser als lex specialis den Anordnungen in §...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2211 Verfügungsbeschränkung des Erben

Gesetzestext (1)Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen. (2)Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift ist als Ergänzung des § 2205 BGB und als Ausnahme zu § 137 BGB zu verstehen. Der Te...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2063 Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung

Gesetzestext (1)Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist. (2)Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet. A. Allgemeines Rz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit

Gesetzestext (1)1Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. 2Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. (2)Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. A. Allgemeines Rz. 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2180 Annahme und Ausschlagung

Gesetzestext (1)Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat. (2)1Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. 2Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2135 Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge

Gesetzestext Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung. A. Bestandsschutz Rz. 1 Die Vorschrift schützt in analoger Anwendung des mietrechtlichen Grundsatzes "Kauf bric...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung

Gesetzestext (1)1Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. 2Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit

Gesetzestext Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann. A. Ziel der Auslegung Rz. 1 Der Erblasser bestimmt in seiner letztwilligen Verfügung, ob und wenn ja, in welchem Umfang die gesetzliche Erbfolge durch andere Rechtsfolgen ersetzt oder ergänzt we...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2068 Kinder des Erblassers

Gesetzestext Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden. A. Allgemeines Rz. 1 Auch bei der Vorschrift des § 2068...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2209 Dauervollstreckung

Gesetzestext 1Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2258 Widerruf durch ein späteres Testament

Gesetzestext (1)Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. (2)Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre. A. Allgemeines Rz. 1 § 2258 BGB regelt das Konkurrenzverhältn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis

Gesetzestext Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 Der Erblasser kann nicht nur einer Person, sondern auch mehreren Personen einen Vermächtnisgegenstand zuweisen (§ 2157 BGB). Es handelt sich dann um ein sog. gemeinschaftliches Vermächtnis.[1] Hat er dabei keine Angaben...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe

Gesetzestext 1Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. 2Für den Ausfall haften die übrigen Erben. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift enthält ein Leistungsverweigerungsrecht zugunsten des pflichtteilsberechtigten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten

Gesetzestext (1)Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche. (2)Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1996 Bestimmung einer neuen Frist

Gesetzestext (1)War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen. (2)Der Antrag muss binnen zwei Wochen n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2274 Persönlicher Abschluss

Gesetzestext Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen. A. Allgemeines Rz. 1 Der Erbvertrag kann als Verfügung von Todes wegen ebenso wie das Testament (§ 2064 BGB) nur höchstpersönlich geschlossen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Erblasser die Erbfolge selbst bestimmt hat und sein Wille nicht verfälscht worden ist.[1] Aus dem Grund haben ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2250 Nottestament vor drei Zeugen

Gesetzestext (1)Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. (2)Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass vora...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

Gesetzestext (1)Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2)Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. (3)1Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltend...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2009 Wirkung der Inventarerrichtung

Gesetzestext Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien. A. Allgemeines Rz. 1 Zweck der Regelung, die die gesetzliche Vermutung der Vollständigkeit des rechtzeitig errichteten Inventars begrün...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2220 Zwingendes Recht

Gesetzestext Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift des § 2220 BGB dient dem Schutz der Erben. Hierdurch soll erreicht werden, dass den Erben ein Mindestmaß an Rechten gegenüber dem Testamentsvollstrecker verbleibt. Demzufolge kann der Erblasser...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2341 Anfechtungsberechtigte

Gesetzestext Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt. A. Allgemeines Rz. 1 Im Gegensatz zu § 2080 Abs. 1 BGB ist jeder anfechtungsberechtigt, dem der Wegfall des Erbunwürdigen auch nur mittelbar, d.h. beim Wegfall eines oder mehrerer Vorberufener, zustattenkommt. Der Kreis der Anfechtung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1932 Voraus des Ehegatten

Gesetzestext (1)1Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. 2Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2070 Abkömmlinge eines Dritten

Gesetzestext Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls oder, wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eint...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2072 Die Armen

Gesetzestext Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen. A. Allgemeines Rz. 1 § 2072 BGB stellt eine Auslegungsregel dar. Der Erblasser möchte in einer letztwil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1923 Erbfähigkeit

Gesetzestext (1)Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2)Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren. A. Erbfähigkeit Rz. 1 Erbfähig sind grundsätzlich die zur Zeit des Erbfalls lebenden natürlichen Personen und die in diesem Zeitpunkt existierenden juristischen Personen, soweit sie im Zeitpunkt des Erbf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling

Gesetzestext (1)Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, dass der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat. (2)Das...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1973 Ausschluss von Nachlassgläubigern

Gesetzestext (1)1Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. 2Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten

Gesetzestext (1)1Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. 2Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen. (2)1Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2166 Belastung mit einer Hypothek

Gesetzestext (1)1Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit verpflichtet, als die Schuld ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage

Gesetzestext Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Fälligkeit des Untervermächtnisses oder einer Auflage. Danach ist der Vermächtnisnehmer zur Leis...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2286 Verfügungen unter Lebenden

Gesetzestext Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt. A. Allgemeines Rz. 1 Der Erbvertrag ist zum einen ein echter Vertrag, der durch zwei übereinstimmende, empfangsbedürftige Willenserklärungen zu Stande kommt. Zum anderen ist er eine Verfügung von Todes wegen. Er weist also eine ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2116 Hinterlegung von Wertpapieren

Gesetzestext (1)1Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. 2Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung

Gesetzestext 1Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. 2Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars

Gesetzestext (1)1Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. 2Das Gleiche gilt, wenn er im Falle d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments

Gesetzestext Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen. A. Allgemeines Rz. 1 Die amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments wurde vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, jedoch in § 2248 BGB ermöglicht. Der Sinn der Verwahrung des eigenhändigen Testaments besteht darin, die Auffindung des Testaments ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter

Gesetzestext (1)1Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen. 2Ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung an...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1944 Ausschlagungsfrist

Gesetzestext (1)Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2)1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. 2Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. 3Auf den Lauf der Frist finden di...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1939 Vermächtnis

Gesetzestext Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis). A. Allgemeines I. Normzweck Rz. 1 Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1939 BGB ist, den Begriff des Vermächtnisses in Abgrenzung zur Erbeinsetzung klarzustellen. Des Weiteren wird mit der Regelung des § 1939 BGB die Zulässigkeit des Vermä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben

Gesetzestext (1)Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat. (2)Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2082 Anfechtungsfrist

Gesetzestext (1)Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2)1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung. (3)Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Ja...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1947 Bedingung und Zeitbestimmung

Gesetzestext Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift soll eine sichere Aussage darüber ermöglichen, ob die Erbschaft dem Erben endgültig angefallen ist, und damit Rechtssicherheit für die Abwicklung des Nachlasses gewährleisten. Dieser Intention würde es entgegenstehen, wenn die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2385 Anwendung auf ähnliche Verträge

Gesetzestext (1)Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind. (2)1Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, für die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1957 Wirkung der Anfechtung

Gesetzestext (1)Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme. (2)1Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. 2Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Mit § 1957 BGB weist das Gesetz gegenü...mehr