Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit

Gesetzestext Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig. A. Allgemeines Rz. 1 Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten (§ 311b Abs. 4 BGB) oder die Übertragung eines künftigen Vermögens (§ 311b Abs. 2 BGB) ist nichtig, ebenso, wenn sich jema...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

Gesetzestext 1Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. 2Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzuneh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers

Gesetzestext Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. A. Allgemeines Rz. 1 Diese Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass sich der Testamentsvollstrecker einzig an der letztwilligen Verfügung zu orientieren hat. Der Wille des Erblassers ist somit die oberste Norm für die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstrecke...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis

Gesetzestext (1)Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist. (2)Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1940 Auflage

Gesetzestext Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage). A. Allgemeines Rz. 1 Der Erblasser hat die Möglichkeit, mit einer Auflage das Verhalten des Bedachten zu beeinflussen und hierdurch bestimmte Ziele zu fördern. Die Vorschrift des § 1940 BGB de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2060 Haftung nach der Teilung

Gesetzestext Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2171 Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot

Gesetzestext (1)Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam. (2)Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewende...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung

Gesetzestext Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist. A. Allgemeines Rz. 1 Die von § 2062 BGB vorgesehene Modifikation des Antragsrechts aus § 1981 BGB auf Anordnung der Nachlassverwaltung trägt dem Umstand Rechnung, dass den Miterben das Recht zur Verwaltung des Nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2179 Schwebezeit

Gesetzestext Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 Der Gesetzgeber wollte den nach den §§ 2177, 2178 BGB mit einem hinausgeschobenen Anfall des Vermächtn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2332 Verjährung

Gesetzestext (1)Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall. (2)Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können. A. Allgem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts

Gesetzestext (1)Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich. (2)Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist. (3)Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen. A. Allgemeines Rz. 1 D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis

Gesetzestext 1Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. 2Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt. A. Allgemeines Rz. 1 Die Beschränkung des Testamentsvollstreckers, nur Verbindlich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2314 Auskunftspflicht des Erben

Gesetzestext (1)1Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 2Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. 3Er kann auch verl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe

Gesetzestext (1)1Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist. 2Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam. (2)Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2090 Minderung der Bruchteile

Gesetzestext Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein. A. Tatbestand Rz. 1 Die Vorschrift, die quasi das Gegenstück zu § 2089 BGB darstellt, soll verhindern, dass widersprüchliche Anordnungen des Erblassers das Testament unwirksam machen. D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2119 Anlegung von Geld

Gesetzestext Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften anlegen. A. Mündelsichere Anlage Rz. 1 Im Interesse des Nacherben an der wirtschaftlichen Erhaltung des Nachlasses unterwirft die Vorschrift den Vorerben den für den Vormund geltenden Geldanlegungsre...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1950 Teilannahme; Teilausschlagung

Gesetzestext 1Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. 2Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam. A. Allgemeines Rz. 1 Die Norm des § 1950 BGB stellt – anknüpfend an §§ 1942 f. BGB – klar, dass teilweise Annahmen oder Ausschlagungen grundsätzlich unwirksam sind. Diese Norm sichert damit auch das Prinzip der Un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2065 Bestimmung durch Dritte

Gesetzestext (1)Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll. (2)Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen. A. Allgemeines I. Grundsatz der eigenen, vollständ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil

Gesetzestext (1)Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. (2)1Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. 2Der Wert bestimmt sich nach d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1989 Erschöpfungseinrede des Erben

Gesetzestext Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Das Gesetz enthält keine allg. Regelung darüber, wie der Erbe nach der Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens haftet. Die Bestimmung enthält deshalb ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2189 Anordnung eines Vorrangs

Gesetzestext Der Erblasser kann für den Fall, dass die dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187, 2188 gekürzt werden, durch Verfügung von Todes wegen anordnen, dass ein Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrigen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten

Gesetzestext (1)Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2)Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift des § 1967 BGB bestimmt (zunächst) ohne je...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2159 Selbständigkeit der Anwachsung

Gesetzestext Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift des § 2159 BGB betrifft das gemeinschaftliche Vermächtnis (§ 2157 BGB). Sie entspricht der Bestimmung des § 2095 BGB be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2055 Durchführung der Ausgleichung

Gesetzestext (1)1Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. 2Der Wert der sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet. (2)Der Wert bestimmt sich nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2134 Eigennützige Verwendung

Gesetzestext 1Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. 2Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt. A. Normzweck Rz. 1 Wie bereits aus den §§ 2111 Abs. 1 S. 1, 2133 BGB folgt, gebühren dem nicht befreiten Vorerben lediglich die Nutz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1974 Verschweigungseinrede

Gesetzestext (1)1Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. 2Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2106 Eintritt der Nacherbfolge

Gesetzestext (1)Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an. (2)1Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2187 Haftung des Hauptvermächtnisnehmers

Gesetzestext (1)Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht. (2)Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er nich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2337 Verzeihung

Gesetzestext 1Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. 2Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam. A. Allgemeines Rz. 1 Die Verzeihung ist keine typisch pflichtteilsrechtliche Institution. Im Schenkungsrecht steht sie einem Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, § 532 BGB, entgeg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten

Gesetzestext (1)1Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. 2Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. (2)Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Ausein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

Gesetzestext (1)Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. (2)Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag

Gesetzestext Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein). A. Begriff und Bedeutung des Erbscheins Rz. 1 Der Erbschein dient als Zeugnis über die Erfolge. Er dokumentiert die Erbberechtigung und den Anteil des jeweiligen Erben am Nachlass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2154 Wahlvermächtnis

Gesetzestext (1)1Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. 2Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. (2)1Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. 2D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2193 Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist

Gesetzestext (1)Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen. (2)Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Voll...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2254 Widerruf durch Testament

Gesetzestext Der Widerruf erfolgt durch Testament. A. Widerrufstestament Rz. 1 § 2254 BGB regelt das sog. Widerrufstestament. Das Widerrufstestament, welches eine vorangegangene letztwillige Verfügung widerruft, bedarf grundsätzlich der Form einer letztwilligen Verfügung.[1] Es muss allerdings nicht in der gleichen Form wie das widerrufene Testament errichtet werden.[2] Rz. 2 E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger

Gesetzestext (1)1Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. 2Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. (2)Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen

Gesetzestext (1)Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2291 Aufhebung durch Testament

Gesetzestext (1)1Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. 2Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung. (2)Die Zustimmungserklärung bedar...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2342 Anfechtungsklage

Gesetzestext (1)1Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. 2Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird. (2)Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein. A. Allgemeines Rz. 1 Die Besonderheit der Erbunwürdigkeitsanfechtungsklage ist, dass bei Erfolg ein gegen alle wirkendes Gestaltungsurteil ergeht. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz

Gesetzestext Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt, dass sich die Haftung auf den Nachlass beschränkt, wenn die Nachlass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2000 Unwirksamkeit der Fristbestimmung

Gesetzestext 1Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. 2Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 3Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1987 Vergütung des Nachlassverwalters

Gesetzestext Der Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen. A. Allgemeines Rz. 1 Abweichend von Regelungen über den Vormund oder Pfleger (§§ 1836, 1915 BGB) soll der Nachlassverwalter stets einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben. Grund für die Regelung ist im Wesentlichen die Tatsache, dass das Amt des Nachlassverwalte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2176 Anfall des Vermächtnisses

Gesetzestext Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 Der Vermächtnisnehmer hat lediglich einen Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands (§ 2174 BGB). Dieser Anspruch entsteht mit dem Erbfall, ohne dass es darauf ankommt, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2311 Wert des Nachlasses

Gesetzestext (1)1Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. 2Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz. (2)1Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. 2Eine vom Erblasser g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2103 Anordnung der Herausgabe der Erbschaft

Gesetzestext Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen, dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist. A. Umdeutung der Verfügung Rz. 1 Die Vorschrift deutet die Anordnung des Erblassers, die Erbschaft sei mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts od...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2032 Erbengemeinschaft

Gesetzestext (1)Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2)Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041. A. Allgemeines Rz. 1 Hinterlässt der Erblasser keine letztwillige Verfügung von Todes wegen, ist der Alleinerbe die Ausnahme, eine Mehrheit von Erben hingegen die Regel. Aber auch bei gew...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist

Gesetzestext (1)Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2183 Haftung für Sachmängel

Gesetzestext 1Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer, wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, dass ihm anstelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. 2Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig verschwiegen, so kann der Vermächtnisnehmer anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadenser...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben

Gesetzestext (1)Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. (2)Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. A. Herausgabeanspruch Rz. 1 Der Herausgabeanspruch ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2074 Aufschiebende Bedingung

Gesetzestext Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt. A. Allgemeines I. Normzweck Rz. 1 § 2074 BGB ist eine Auslegungsregel. Dies geht aus der Formulierung "im Zweifel" klar hervor.[1] § 2074 BGB regelt ledigli...mehr