Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2328 Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe

Gesetzestext Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift überträgt den für den ordentlichen Pflichtteil geltenden Grundsatz, nach welchem dem Pflichtteilsberech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2283 Anfechtungsfrist

Gesetzestext (1)Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2)1Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltende...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1945 Form der Ausschlagung

Gesetzestext (1)Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2)Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet. (3)1Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. 2Die Vol...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Erbrecht des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 35 § 10 LPartG Erbrecht (1) 1Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben

Gesetzestext (1)1Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar

Gesetzestext Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll. A. Allgemeines Rz. 1 Die Bezugnahme auf ein bereits beim Nachlassgericht befindliches Inventar stellt –...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2298 Gegenseitiger Erbvertrag

Gesetzestext (1)Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge. (2)1Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. 2Das Rücktrittsrecht erlischt mit de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2350 Verzicht zugunsten eines anderen

Gesetzestext (1)Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird. (2)Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten oder Le...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2100 Nacherbe

Gesetzestext Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe). A. Anordnung der Vor- und Nacherbschaft I. Letztwillige Verfügung 1. Allgemeines Rz. 1 Die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft bedarf einer letztwilligen Verfügung, also einer Erbeinsetzung gem. §§ 1937, 1941 Abs. 1 BGB durch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht

Gesetzestext (1)1Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. 2Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2331 Zuwendungen aus dem Gesamtgut

Gesetzestext (1)1Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. 2Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von der nur einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers

Gesetzestext 1Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. 2Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. 3Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2170 Verschaffungsvermächtnis

Gesetzestext (1)Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen. (2)1Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. 2Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

Gesetzestext 1Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. 2Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil. A. Allgemeines Rz. 1 Ist jemand innerhalb derselben Erbenordnung mehrfach mit dem Erblasser verwandt, was bspw. bei Verwandtenheirat oder -adoption der Fall sein kann, steht ih...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil

Gesetzestext Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung. A. Normzweck Rz. 1 § 2093 BGB eröffnet dem Erblasser die Möglichkeit, eine "Gruppenbildung" vorzunehmen und somit von dem Grundsa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2259 Ablieferungspflicht

Gesetzestext (1)Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern. (2)1Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament

Gesetzestext Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 § 2292 BGB erleichtert die Aufhebung eines zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossenen Erbvertrages; das gemeinschaf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände

Gesetzestext (1)1Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen. 2Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen. (2)Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Aufnah...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2312 Wert eines Landguts

Gesetzestext (1)1Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. 2Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung

Gesetzestext (1)Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2)Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3)An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen

Gesetzestext 1Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. 2In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift ist angelehnt an...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

Gesetzestext (1)Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. (2)1Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. 2Ein anderer Gege...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker

Gesetzestext (1)1Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht. 2Fällt einer von ihnen weg, so führen die übrigen das Amt allein. 3Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen. (2)Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen M...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2156 Zweckvermächtnis

Gesetzestext 1Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. 2Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift des § 2156 BGB stellt eine weitere M...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1953 Wirkung der Ausschlagung

Gesetzestext (1)Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. (2)Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt. (3)1Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft inf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2201 Unwirksamkeit der Ernennung

Gesetzestext Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat. A. Allgemeines Rz. 1 Ist der Testamentsvollstrecker unfähig, das Amt auszuüben, ist gleichsam d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht

Gesetzestext Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. A. Haftungsprivilegierung Rz. 1 Mit Rücksicht darauf, dass der Vorerbe während der Dauer der Vorerbschaft Eigentümer der Nachlassgegenstände ist und diese nicht lediglich treuhänderisch verwaltet, beschr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1935 Folgen der Erbteilserhöhung

Gesetzestext Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil. A. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1984 Wirkung der Anordnung

Gesetzestext (1)1Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. 2Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung. 3Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden. (2)Zwangsvollstreckungen und Arrest...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile

Gesetzestext Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer. A. Allgemeines Rz. 1 Normzweck ist, dass der Verkäufer einer Erbschaft dem Käufer dasjenige zu gewähren hat, was dieser hätte, wenn er anstelle des Verkäufers Erbe geworden wäre. Dieser Grundsatz sollte ur...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts

Gesetzestext Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht. A. Allgemeines Rz. 1 Auf die Nachlasspflegschaft finden als eine besondere Art der Pflegschaft grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 1909 ff. BGB über die Pflegschaft Anwendung, die in § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB wiederum die entsprechende Geltung der Vorsc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2164 Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche

Gesetzestext (1)Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör. (2)Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses erfolgten Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 Bei Abs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2305 Zusatzpflichtteil

Gesetzestext 1Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. 2Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht. A....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins

Gesetzestext Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2191 Nachvermächtnisnehmer

Gesetzestext (1)Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert. (2)Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2136 Befreiung des Vorerben

Gesetzestext Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien. A. Normzweck Rz. 1 Die in den §§ 2113 ff. BGB vorgesehenen Beschränkungen und Verpflichtungen verfolgen den Zweck, dem Nacherben den Nachlass möglichst ungeschmälert zu erhalten. Für den Erblasser st...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, bgb § 2080 Anfechtungsberechtigte

Gesetzestext (1)Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde. (2)Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein anderer zur Anfech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament

Gesetzestext 1Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. 2Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2036 Haftung des Erbteilkäufers

Gesetzestext 1Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. 2Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Abweichend von dem Grundsatz gem. §§ 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2001 Inhalt des Inventars

Gesetzestext (1)In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden. (2)Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2169 Vermächtnis fremder Gegenstände

Gesetzestext (1)Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört. (2)Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es se...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung

Gesetzestext Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift des § 2177 BGB stellt eine Ausnahme von dem Grundsat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen

Gesetzestext (1)Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. (2)1Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. 2Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2020 Nutzungen und Früchte

Gesetzestext Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat. A. Allgemeines Rz. 1 Durch die Regelung des § 2020 BGB wird die in § 2018 BGB normierte Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers auf alle Nutzungen erstreckt, die der Erbschaftsbesitze...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1986 Herausgabe des Nachlasses

Gesetzestext (1)Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind. (2)1Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. 2Für eine bedingt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Gesetzestext Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen. A. Allgemeines Rz. 1 Die Annahme führt zum Verlust des Ausschlagungsrechts und beendet damit zugleich die Schwebephase zwischen Anfall und endgültiger Zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2127 Auskunftsrecht des Nacherben

Gesetzestext Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt. A. Normzweck Rz. 1 Die §§ 2127–2129 BGB geben dem Nacherben vorbeugende Kontroll- und Sicherungsmittel im Hinblick auf seinen Anspruch aus § 2130 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2089 Erhöhung der Bruchteile

Gesetzestext Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein. A. Tatbestand Rz. 1 Sollten die zu Bruchteilen eingesetzten Eben die alleinigen Erben des Erblassers...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2024 Haftung bei Kenntnis

Gesetzestext 1Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. 2Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. 3Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unb...mehr