Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Griechenland / c) Geheimes Testament

Rz. 51 Es wird vom Erblasser eigenhändig unterschrieben, allerdings nicht unbedingt eigenhändig geschrieben (Art. 1738 ff.). Das Schreiben wird dem Notar vom Erblasser in Gegenwart von drei Zeugen verschlossen übergegeben. Der Notar errichtet darüber eine Niederschrift.mehr

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Estland / 5. Außerordentlicher Ausschluss vom Pflichtteil (Enterbung)

Rz. 32 Der Erblasser kann testamentarisch oder im Erbvertrag verfügen, dass der Erbe seinen Pflichtteil nicht bekommt, wenn Letzterer gegen den Erblasser, seinen nahen Verwandten, seinen Ehegatten, seinen registrierten Lebenspartner oder gegen eine andere besonders nahestehende Person des Erblassers eine Straftat verübt hat oder wenn er seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / IV. Testierfähigkeit

Rz. 9 Die Testierfähigkeit eines Erblassers richtet sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung oder des Widerrufs des Testaments war, Art. 30 Abs. 2 IPRG.mehr

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Schweiz / IV. Testaments- bzw. Willensvollstreckung

1. Einsetzung Rz. 126 Das Gesetz sieht zur Verwaltung des Nachlasses – welche an sich in erster Linie den Erben zusteht (vgl. Art. 602 Abs. 2 ZGB)[217] – drei mögliche Amtsträger vor: Rz. 127 Während der Erbschaftsverwalter [218] in den von Art. 554 ZGB erwähnten Fällen und der – in der Praxis selten anzut...mehr

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Bulgarien / 2. Zweite Erbordnung

Rz. 14 Die zweite Erbordnung schließt die Eltern des Erblassers ein. Die lebenden Elternteile erben zu gleichen Teilen, gesetzt den Fall, der Erblasser hinterlässt keine Abkömmlinge. Beispiel: A hat keine Abkömmlinge hinterlassen, dafür Mutter, Großmutter, Großvater und Geschwister. Alleinerbin ist die Mutter.mehr

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Bulgarien / 6. Der Staat und die Kommunen als Erben

Rz. 22 Wenn keine erbfähigen Verwandten bis zum sechsten Verwandtschaftsgrad vorhanden sind oder alle Erben das Erbe ausschlagen, erbt der Staat. Gewisse Vermögensgegenstände fallen jedoch der Gemeinde zu, in der sie sich im Zeitpunkt des Erbfalls befinden, nämlich die beweglichen Sachen, Wohnungen, Ateliers und Garagen sowie Grundstücke, die zur Wohnbebauung bestimmt sind.mehr

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Portugal / 5. Besonderheiten gemeinschaftlicher Testamente

Rz. 16 In der Tradition romanischer Rechte verbietet auch der portugiesische Código Civil das gemeinschaftliche Testament (Testamento de mão comum) – sei es ein wechselbezügliches (recíproco) oder ein einfaches "verbundenes" gemeinschaftliches (simplesmente conjunto – mere simultaneum): Das Verbot des Art. 2181 CC gilt absolut, soweit portugiesisches Erbrecht zur Anwendung k...mehr

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Finnland / 1. Ehewirkungsstatut

Rz. 18 Seit dem 1.3.2002 ist Ehewirkungsstatut gem. § 128 FinEhegesetz das Recht des Landes, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. Sofern die Ehegatten in verschiedenen Ländern wohnen, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem die Ehegatten während der Ehe zuletzt einen gemeinsamen Wohnsitz hatten, sofern einer der Ehegatten jetzt noch dort wohnt. Ist dies nicht de...mehr

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Niederlande / 4. Haftung der Erben für die Nachlassschulden

Rz. 87 Die Erben haften gemeinsam für die Nachlassschulden. Gemäß Art. 4:13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 BW obliegt dem überlebenden Ehegatten die Pflicht, diese Schulden zu tilgen. Nach der gesetzlichen Verteilung verbleiben dem überlebenden Ehegatten die Güter des Nachlasses. Die Kinder haben nur ein Forderungsrecht.mehr

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Tschechien / 3. Anrechnung auf den Erb- und Pflichtteil

Rz. 101 Sowohl beim Pflichtteilsberechtigten als auch beim Erben findet eine Anrechnung statt. Diese kann jedoch grundsätzlich nicht dazu führen, dass der Anrechnungsverpflichtete etwas zurückzugeben hat. Im ungünstigsten Fall erhalten also ein Erbe oder ein Pflichtteilsberechtigter nichts aus dem Nachlass. Bei der Anrechnung ist stets der Wert zum Zeitpunkt der Übergabe der...mehr

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Österreich / 2. Anrechnung von Zuwendungen auf den Todesfall

Rz. 54 Der Pflichtteilsberechtigte muss sich bei der Bestimmung seines Pflichtteils alles anrechnen lassen, was er als Erbteil, Vermächtnis, gesetzliches Vorausvermächtnis, Schenkung auf den Todesfall oder als Begünstigter einer vom Verstorbenen miterrichteten Privatstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse nach dem Erbfall erhalten hat. Nicht angerechnet wird hingegen das...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 1. Erfordernis der Ausdrücklichkeit

Rz. 103 Die Rechtswahl kann ausdrücklich erfolgen, etwa in der Weise: "Die Erbfolge nach meinem Tode soll dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegen." Art. 22 Abs. 2 EuErbVO lässt es aber auch genügen, dass sich die Rechtswahl "aus den Bestimmungen einer Verfügung von Todes wegen" ergibt.[101] Erstaunlich ist dabei, dass – im Gegensatz zu Art. 3 Rom I-VO – es nicht er...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / e) Das im Ausland errichtete Testament

Rz. 130 Im Ausland errichtete Testamente sind formwirksam errichtet, wenn sie nach dem Haager Testamentsformenabkommen (s. Rdn 27) wirksam sind. Problematisch kann dabei sein, ob es sich bei der Zulässigkeit gemeinschaftlichen Testierens nicht bloß um eine Formfrage, sondern auch um eine materiell-rechtliche Frage handelt (vgl. nachfolgend Rdn 131 ff.).mehr

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Luxemburg / 6. Auflagen und Bedingungen

Rz. 79 Die Auflage ist nicht ausdrücklich positiv erwähnt. Gemäß Art. 900 Cciv gelten allerdings unmögliche sowie gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende Bedingungen als nicht geschrieben; im Übrigen sind Bedingungen zulässig.[47]mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Allgemeines

Rz. 148 Etwaige Pflichtteilsansprüche beurteilen sich nach dem Recht, welches für die Erbfolge insgesamt gilt, dem Erbstatut. Dieses bestimmt sich für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eingetreten sind, nach den Art. 21, 22 EuErbVO. Rz. 149 Das Recht auf den Noterbteil nach dem (gemein-)spanischen Código Civil (die legítima)[215] unterscheidet sich wesentlich vom deutschen Pflic...mehr

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Italien / I. Die EU-Erbrechtsverordnung

1. Überblick Rz. 1 Für die Rechtsnachfolge ist in Italien die EuErbVO einschlägig, die gem. Art. 84 Abs. 2 EuErbVO im Wesentlichen ab 17.8.2015 in Kraft trat und ab diesem Zeitpunkt die bisherigen autonomen Kollisionsnormen in deutsch-italienischen Erbfällen (Art. 25, 26 EGBGB bzw. Art. 46 ff. des Gesetzes Nr. 218 vom 31.5.1995, in Kraft getreten am 1.9.1995 – it. IPRG) verdr...mehr

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Frankreich / 2. Anwendungsbereich der EuErbVO; Abgrenzung des Erbstatuts zu anderen Statuten

a) Das Güterrechtsstatut aa) Allgemeines Rz. 3 Nach Art. 1 Abs. 2 lit. d) EuErbVO sind güterrechtliche Fragen vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgeschlossen. Andererseits bestimmt Art. 23 Abs. 2 lit. b) EuErbVO, dass dem Erbstatut die Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners unterliegen. Auch im französischen Internationalen Privatrecht galt bislang b...mehr

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Slowakei / VI. Vererbung an Ausländer

Rz. 133 Auf die Staatsangehörigkeit der Erben wird keine Rücksicht genommen. Ausländer treten in die Rechte und Pflichten des Erblassers im Wege des Erbfalles auf die gleiche Weise wie Inländer ein und sind keinen Beschränkungen aus dem Titel der Staatsangehörigkeit gegenübergestellt.mehr

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Finnland / 3. Erbenhaftung

Rz. 98 Die Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich nur mit dem Nachlassvermögen. Die Haftung der Erben kann aufgrund fahrlässigen oder vorsätzlichen Fehlverhaltens jedoch ausgeweitet wird. So haften die Erben auch mit ihrem eigenen Vermögen, wenn der Nachlass nicht innerhalb der gesetzlichen Frist inventarisiert wird (PK 21:2). Rz. 99 Sofern im Rahmen der Nac...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / VIII. Schenkungen auf den Todesfall

Rz. 181 Für die Schenkung von Todes wegen, also eher die lediglich versprochene und noch nicht vollzogene Schenkung, sind die (erbrechtlichen) Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen anzuwenden.[290] Durch ein solches Schenkungsversprechen kann der Erblasser seine Vermögensverhältnisse ähnlich wie etwa durch Testament regeln. Er soll damit aber insbesondere nicht d...mehr

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Griechenland / II. Testamentarische Erbfolge

1. Arten testamentarischer Verfügungen Rz. 38 Die EuErbVO hat besondere autonome Regelungen eingeführt, die verschiedene Aspekte der testamentarischen Erbfolge bzw. der Verfügungen von Todes wegen regeln (z.B. Art. 26 EuErbVO: materielle Wirksamkeit; Art. 27 EuErbVO: Formgültigkeit). Im Übrigen gilt Folgendes: Rz. 39 Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wege...mehr

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Frankreich / b) Inhalt testamentarischer Anordnungen

Rz. 102 Inhaltlich enthält ein Testament vor allem[87] Anordnungen zur Verteilung des Vermögens des Erblassers nach seinem Tod. aa) Verteilung des Nachlasses durch Vermächtnisse Rz. 103 Nach französischem Recht können durch letztwillige Verfügung grundsätzlich keine Erben geschaffen werden. Der Nachlass kann vielmehr nur im Wege von Vermächtnissen verteilt werden. Der Vermächt...mehr

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Schweden / XIV. Verjährung des Erbanspruchs

Rz. 177 Hält sich zur Zeit der Errichtung des Nachlassverzeichnisses ein namentlich bekannter gesetzlicher Erbe des Verstorbenen an einem unbekannten Ort auf, so hat derjenige, der den Nachlass in seiner Obhut hat, dies Skatteverket anzuzeigen. Wenn eine solche Anzeige erfolgt oder die Tatsache ihm sonst wie bekannt wird, hat Skatteverket in der Zeitung "Post- och Inrikes Ti...mehr

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Niederlande / 2. Besondere Gemeinschaft

Rz. 83 Gibt es mehrere Erben, dann ist der Nachlass zu qualifizieren als eine besondere Gemeinschaft i.S.v. Art. 3:189 Abs. 2 BW. Diese besondere Gemeinschaft hat ein abgesondertes Vermögen, worauf Gläubiger des Nachlasses exklusiv ihre Forderungen geltend machen können. Die Gläubiger des Nachlasses haben Vorrang vor anderen Gläubigern der Erben auf das Nachlassvermögen.mehr

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Tschechien / b) Anrechnung auf den Erbteil

Rz. 103 Die Anrechnung auf den Erbteil findet sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der testamentarischen Erbfolge statt, wenn der Erblasser dies in Form eines Testaments bestimmt hat. Das Gericht kann auch bei einer fehlenden Anordnung des Erblassers eine Anrechnung auf den Erbteil anordnen, wenn ansonsten ein Pflichtteilsberechtigter unangemessen benachteiligt würde.mehr

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Deutschland / VI. Erbschaftskauf

Rz. 134 Beim Erbschaftskauf (§ 2371 BGB) verpflichtet sich der Erbe, die ihm angefallene Erbschaft gegen Zahlung eines Entgelts auf einen anderen (den Käufer) zu übertragen. Der Erbschaftskauf bedarf gem. § 2371 BGB der notariellen Beurkundung. Der Erbschaftskaufvertrag ist nur das Verpflichtungsgeschäft, durch das der Erbe zur Übertragung des Nachlasses an den Erbschaftserw...mehr

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Frankreich / a) Allgemeines

Rz. 177 Das komplizierte Auseinandersetzungsverfahren ist (teilweise) überflüssig im Fall der Vorausteilung gem. Art. 1075 ff. C.C. Diese Form ist seit 1.1.2007 nicht mehr auf die Eltern beschränkt (frühere sog. partage d’ascendents), vielmehr kann jede Person durch eine sog. libéralité-partage die Verteilung der Güter unter den in Aussicht genommenen Erben regeln. Die Vorau...mehr

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Schweiz / b) Aus deutscher Sicht

Rz. 64 Gemäß Art. 4 EuErbVO sind die deutschen Gerichte für den gesamten Nachlass eines Erblassers mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland zuständig, auch für das in der Schweiz gelegene Vermögen. Der gesamte Nachlass untersteht sodann bei Fehlen einer Rechtswahl deutschem Erbrecht (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO).mehr

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Ungarn / 7. Wegfall der Vorerben und der Nacherben

Rz. 165 Das Ptk. enthält keine Regelung für den Fall, dass der Vorerbe bzw. der Nacherbe aus der Erbfolge wegfällt. Es kann nur aus den allgemeinen Vorschriften abgeleitet werden, dass im Falle des Wegfalls des Vorerben der Nacherbe als Ersatzerbe anzusehen ist. Fällt der Nacherbe weg (z.B. bei seinem Tod vor dem Vorerben), so treten hinsichtlich seiner Anwartschaft seine Er...mehr

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Ungarn / 1. Die gesetzliche Erbfolge im Allgemeinen

Rz. 44 Die Erbfolge tritt ein aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (letztwillige Verfügung) oder aufgrund Gesetzes. Ist keine letztwillige Verfügung vorhanden, ist die gesetzliche Erbfolge maßgebend. Sind keine Erben vorhanden, geht der Nachlass auf den ungarischen Staat über (siehe Rdn 85 ff.). Rz. 45 Die Regeln der gesetzlichen Erbfolge kennen zwei unterschiedliche Regi...mehr

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Italien / aa) Allgemeines

Rz. 143 Es bestehen des Weiteren andere Ansprüche nach dem Todesfall, die traditionell nicht als Sondererbfolge qualifiziert werden. Es sind insbesondere gesetzliche Vermächtnisse mit schuldrechtlicher Wirkung, wie z.B. jene zugunsten des überlebenden Ehegatten, dem gerichtlich die Schuld an der Trennung zugesprochen ist, zugunsten des geschiedenen Ehegatten oder zugunsten d...mehr

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Monaco / Literaturtipps

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Finnland / 2. Erben der ersten Parentel

Rz. 30 Erben der ersten Parentel sind die sogenannten Leibeserben des Erblassers, die Abkömmlinge. a) Eheliche Kinder Rz. 31 Die Mutter wird von ihrem Kind beerbt, unabhängig davon, ob es sich um ein eheliches oder außereheliches Kind handelt. Rz. 32 Bei der Beerbung des Vaters ist zu differenzieren: Sofern das Kind während der Ehe geboren wird, wird die Vaterschaft kraft Geset...mehr

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Österreich / e) Kosten eines Testaments

Rz. 76 Die Kosten der Errichtung eines einfachen Testaments durch einen Rechtsanwalt oder Notar betragen einschließlich Beratung, Verwahrung und Registrierung bei einem Testamentsregister ab 300 EUR zuzüglich Barauslagen und Umsatzsteuer. Eine laufende Gebühr für die Dauer der Hinterlegung wird nicht berechnet. Bei komplizierten Testamenten, die eine oder mehrere Besprechung...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 6. Vor- und Nacherbschaft

a) Allgemeines Rz. 137 Die Vor- und Nacherbschaft spanischen Rechts (sustitución fideicomisaria; Art. 781 ff. CC) wird in anderssprachigen Werken als "treuhänderische" Ersatzerbschaft abgehandelt, entspricht aber ihrem Wesen nach der diesbezüglichen Regelung des deutschen Rechts. Konsequenterweise heißt der fiduciario bei Peuster in seiner deutschen Übersetzung des Spanischen...mehr

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Dänemark / H. Der Erbverzicht

Rz. 137 Ein Erbe kann nach § 42 Abs. 1 ARL (ohne Beachtung von Formerfordernissen) gegenüber dem Erblasser gegen oder ohne ein Entgelt auf ein noch nicht bzw. ein bereits angefallenes Erbe verzichten (Erbverzicht; dazu bereits Rdn 76). Der Verzicht auf ein noch nicht angefallenes Erbe ist dem Erblasser gegenüber zu erklären. Ein Verzicht kann ebenso gegenüber dem überlebende...mehr

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Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 166 Der Pflichtteil[154] ist eine verbindlich zustehende Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers. Pflichtteilsberechtigte sind die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, wenn sie beim Erbfall mangels letztwilliger Verfügung gesetzliche Erben des Erblassers wären.mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / G. Erbstatut und Gesellschaftsrecht

Rz. 132 Erbrechtliche Nachfolge und Gesellschaftsrecht verhalten sich wie Wasser und Öl. Schon im nationalen Bereich ergeben sich hier schwer überbrückbare Widersprüche. Im kollisionsrechtlichen Bereich bereitet die Zuordnung der zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht vermittelnden Lösungsmechanismen besondere Unsicherheiten und Zweifel bei der Qualifikation. Rz. 133 Der Ausgan...mehr

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Tschechien / I. Bestimmung des anwendbaren Rechts aus tschechischer Sicht

1. Rechtsgrundlage Rz. 8 Das tschechische internationale Privatrecht ist durch das IPRG geregelt, das mit Wirkung zum 1.1.2014 das IPPRG beseitigt hat (siehe auch Rdn 2). Das IPRG ist jedoch von der seit dem 17.8.2015 geltenden EuErbVO überlagert, die im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit vorrangig anzuwenden ist. Die Kollisionsnormen in bilateralen Rechtshilfeabkommen, di...mehr

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Estland / III. Haager Übereinkommen

Rz. 3 Auf die Form des Testaments und des Erbvertrages wird das Haager Übereinkommen[7] angewandt.mehr

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Türkei / 5. Großeltern

Rz. 20 In dritter und letzter Ordnung erben die Großeltern bzw. deren Abkömmlinge, Art. 497 ZGB (zuvor Art. 441 ZGB). Das Parentelensystem funktioniert hier gleichermaßen wie bei den Kindern oder Eltern.mehr

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Estland / 1. Die Verwandten als gesetzliche Erben

Rz. 9 Die gesetzliche Erbfolge der Verwandten ist in drei Ordnungen unterteilt. Erbt ein Erbe einer vorrangigen Ordnung, sind alle Erben der darauffolgenden Ordnungen vom Erbe ausgeschlossen. a) Erste Ordnung Rz. 10 Die erste Ordnung besteht aus den Kindern des Erblassers. Diese erben zu gleichen Teilen. Wenn ein Kind des Erblassers vor dem Erbfall gestorben ist, erben seine h...mehr

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Irland / c) Übertragung von Ehewohnung und Hausrat (right of appropiation)

Rz. 46 Der überlebende Ehegatte hat im Rahmen der Erbteilung eine Sonderstellung. Zwar richtet sich sein Erbanspruch – wie bei den anderen Begünstigten – grundsätzlich nur auf eine wertmäßige Beteiligung am Nachlass. Er kann aber schriftlich vom personal representative verlangen, dass sein Erbanspruch durch die Übertragung der Ehewohnung (dwelling) und der Hausratsgegenständ...mehr

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Bulgarien / 1. Allgemeines

Rz. 29 Wie im deutschen Erbrecht kennt das bulgarische Recht das eigenhändige und das öffentliche (notarielle) Testament. Beide Formen entfalten identische Rechtsfolgen. Hat der Erblasser zu Lebzeiten mehrere Testamente errichtet, so gilt das zeitlich späteste Testament – unabhängig von der Form, die der Erblasser dafür gewählt hat. Im Unterschied zum deutschen Recht sind de...mehr

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Portugal / 5. Erbverträge – Verbot nach dem Código Civil

Rz. 81 Auch Erbverträge entfalten nach portugiesischem Recht grundsätzlich keine Rechtswirkung (Art. 2028 i.V.m. Art. 946 CC). Zwar enthält der Código Civil in Art. 2028 eine Begriffsbestimmung, wann eine vertragliche Erbfolge (sucessão contratual) vorliegt, nämlich wenn jemand per Vertrag auf eine Erbfolge verzichtet, über den eigenen Nachlass oder den noch nicht angefallen...mehr

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Niederlande / 3. Willensrechte des Kindes

Rz. 94 Von Gesetzes wegen haben die Kinder bei einer gesetzlichen Verteilung sog. Willensrechte. Die Willensrechte wurden aufgenommen, um vorzubeugen, dass Güter des eigenen Elternteils über die gesetzliche Verteilung an den Stiefelternteil übergehen. Ist der überlebende Elternteil wiederverheiratet, ist ebenfalls die gesetzliche Verteilung anzuwenden. Wenn der überlebende E...mehr

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Tschechien / IV. Bindende Erbfolge

Rz. 116 Neu eingeführt wurde die Möglichkeit, einen Erbvertrag zu schließen (§§ 1582 ff. ZGB). Das gemeinschaftliche Testament hingegen ist weiterhin unzulässig (§ 1496 S. 2 ZGB). 1. Voraussetzungen und Form Rz. 117 Durch den Erbvertrag kann der Erblasser den Vertragspartner oder eine dritte Person zum Erben oder Vermächtnisnehmer vertraglich einsetzen. Andere Verfügungen könn...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / 2. Testierfähigkeit

Rz. 25 Im Unterschied zur Rechtslage in Deutschland (§ 2229 Abs. 1 BGB) oder in Österreich (§ 569 ABGB) lässt das belarussische Recht Testierfähigkeit Minderjähriger nicht, auch nicht ausnahmsweise, zu. Insofern entspricht Art. 1040 Abs. 2 ZGB RB dem Art. 467 Schweizer ZGB dahingehend, als nur unbeschränkt geschäftsfähige Personen testierfähig sind.mehr

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Finnland / 4. Erben der zweiten Parentel

Rz. 45 Erben der zweiten Parentel sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Sofern keine Leibeserben, also Erben der ersten Parentel vorhanden sind und der Erblasser auch nicht verheiratet war, erben die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen. Ist einer der Eltern vorverstorben, fällt der Erbteil an dessen Abkömmlinge, jeweils wieder zu gleichen Teilen. Es herr...mehr

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Island / 5. Auslegung von Testamenten

Rz. 25 Ein Testament ist ungültig, wenn der Testator zu der Verfügung gezwungen wurde oder die Verfügung auf Betrug oder Ausnutzung beruht. Ist ein Schreib- oder Tippfehler oder ein anderer Fehler ersichtlich, soll die betreffende Verfügung entsprechend dem tatsächlichen Willen des Testators ausgeführt werden (Art. 37 ErbG). Beruht die Verfügung auf einem Irrtum des Testator...mehr