Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / III. Kein Trust an in Deutschland belegenen Sachen

Rz. 120 Der trust ist eine dem angloamerikanischen Rechtskreis eigentümliche Rechtsfigur, bei der der Errichter des trust (trustor) das Eigentum in das dem Treuhänder (trustee) zugewiesene formelle Eigentum (legal title) und das dem Begünstigten (beneficiary) zustehende Recht auf die Nutzungen der Sache aufspaltet.[136] Rz. 121 Art. 1 Abs. 2 lit. j EuErbVO bestimmt, dass die ...mehr

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Norwegen [1] / III. Haager Testamentsformübereinkommen

Rz. 9 Das auf die Formwirksamkeit eines Testaments anwendbare Recht ergibt sich auch in Norwegen aus dem Haager Testamentsformübereinkommen. Dieses Übereinkommen vom 5.10.1961 trat in Norwegen am 1.1.1973 in Kraft. Rz. 10 Die in Art. 1 Buchst. a–e niedergelegten Regelungen des Übereinkommens entsprechen denen in § 80 ADL. § 80 ADL, der den Widerruf einer testamentarischen Ver...mehr

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Norwegen [1] / V. Ordre public

Rz. 15 Auch in Norwegen gilt der Rechtsgrundsatz, dass das Recht eines fremden Staates nicht anzuwenden ist, wenn dies zu einem Ergebnis führen würde, welches gegen grundlegende Rechtsprinzipien des nationalen Rechts verstößt (ordre public). Im ADL ist dieser Grundsatz nun in § 81 niedergelegt.mehr

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Italien / c) Ordre public und sonstige sachrechtliche Verbote

Rz. 40 Auch sonstige sachrechtliche Verbote des italienischen Rechts (Verbot des Erbvertrages und des gemeinschaftlichen Testaments, Unzulässigkeit von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen sowie grundsätzliche Unzulässigkeit der Anordnung der Nacherbschaft) sind nicht als Teil des italienischen ordre public zu beachten. Die Frage stellt sich insbesondere bei einer vor Gel...mehr

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Frankreich / c) Hinfälligkeit testamentarischer Bestimmungen

Rz. 112 Testamente werden gegenstandslos (caduc), wenn der Bedachte vorbehaltlich einer Ersatzerbenbestimmung durch den Erblasser vor dem Erblasser (Art. 1039 C.C.) oder vor Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (Art. 1040 C.C.) stirbt, der zugewendete Gegenstand vor dem Erbfall untergeht (Art. 1042 Abs. 1 C.C.), der Bedachte ausschlägt oder erbunfähig wird (Art. 1043 C.C....mehr

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Estland / b) Zweite Ordnung

Rz. 11 Die zweite Ordnung besteht aus den Eltern des Erblassers. Diese erben zu gleichen Teilen. Wenn ein Elternteil vor dem Erbfall gestorben ist, erben seine hinterbliebenen Abkömmlinge seinen Teil zu gleichen Teilen; falls keine solchen Abkömmlinge vorhanden sind, erbt der andere Elternteil allein. Wenn beide Eltern des Erblassers vor dem Erbfall gestorben sind, erben all...mehr

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Luxemburg / 2. Einzelne Fragestellungen und Besonderheiten in Bezug auf luxemburgisches Recht

a) Vorwegnahmerecht Rz. 27 Eine Besonderheit des luxemburgischen Rechts ist das Vorwegnahmerecht (droit de prélèvement) der luxemburgischen Erben. Rz. 28 Das Vorwegnahmerecht kommt zum Tragen, wennmehr

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Slowenien / III. Internationale Übereinkommen

Rz. 8 Neben dem HTestÜ ist das Washingtoner Übereinkommen über die einheitliche Testamentsform zu beachten (siehe Rdn 58).mehr

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Belgien / cc) Änderung des rückführbaren Charakters einer Schenkung

Rz. 69 Der zukünftige Erblasser, der bereits eine Schenkung getätigt hat, kann nach dieser Schenkung den rückführbaren oder nicht rückführbaren Charakter der Schenkung ändern, gemäß Art. 4.84 ZBG. Zu Lebzeiten bedarf es des Einverständnisses des Beschenkten und einer notariellen Urkunde, die aber nicht die Formvorschriften eines Erbvertrages einhalten muss. Die Umwandlung de...mehr

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Italien / b) Minderung der testamentarischen Zuwendungen

Rz. 153 Zur Wahrung des Noterbrechts sind zunächst die testamentarischen Verfügungen, sei es Erbeinsetzungen oder Vermächtnisse, herabzusetzen (Art. 554, 558 Abs. 1 c.c.). Sie werden alle in gleicher Höhe prozentmäßig herabgesetzt, es sei denn, der Erblasser hat gewisse privilegierte Verfügungen getroffen, die erst am Schluss für die Anpassung in Betracht kommen (Art. 558 Ab...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / VIII. Erbengemeinschaft und ihre Auseinandersetzung

Rz. 105 Auch auf die Erbengemeinschaft und ihre Auseinandersetzung findet gemäß Art. 1 Abs. 5 CDCIB das subsidiär anwendbare Recht des Código Civil Anwendung,[191] wenn sich auch aus dem Noterbrecht (Art. 47 Abs. 3, Art. 48 CDCIB) in gewissem Umfang Anpassungsbedarf ergibt. Eine Ausgleichung in Ansehung von Vorschenkungen soll zwischen den Erben nur stattfinden, wenn der Erb...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / c) Ibiza und Formentera

Rz. 38 Das für Ibiza und Formentera geltende Recht erkennt neben der Möglichkeit der in den Art. 51 ff. ErbVG geregelten Erbeinsetzungsverträgen und Erbverzichtsverträgen (Art. 74 ff. ErbVG) auch die Errichtung von Testamenten an. Art. 70 CDCIB verweist insoweit für die testamentarische Erbfolge ausdrücklich auf die Geltung des Código Civil.mehr

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Slowakei / Literaturtipps

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Frankreich / aa) Die verschiedenen Güterstände

Rz. 53 Gesetzlicher Güterstand ist in Frankreich gem. Art. 1400–1491 C.C. die sog. communauté réduite aux acquêts, also eine Errungenschaftsgemeinschaft. Zu unterscheiden sind bei der communauté réduite aux acquêts das Gesamtgut (la communauté) und das Eigengut (les propres) jeweils des Mannes und der Frau. Das Gesamtgut setzt sich gem. Art. 1401 C.C. aus dem von den Ehegatt...mehr

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Griechenland / 4. Insbesondere: Grundstücksabwicklung und Auszahlung von Bankguthaben

Rz. 94 Grundstücks- bzw. Immobilienabwicklung: Nach griechischem Recht muss für den Erwerb einer Immobilie die Eintragung ("Transkription") eines entsprechenden "Titels" ins Grundbuch vorgenommen werden. Dies gilt auch für den Erwerb von Todes wegen. In diesem Fall kann der "Titel" entweder eine notarielle oder (ab 1.9.2024) eine anwaltliche Erbschaftsannahme oder ein Erbsch...mehr

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Niederlande / VIII. Die Nachlassabwicklung

Rz. 26 Das Haager ErbrechtÜbk. enthält keine Kollisionsnorm für die Abwicklung des Nachlasses. Zur Ergänzung sind die im autonomen niederländischen IPR entwickelten Regeln zu beachten. In diesen wird die Abwicklung aus praktischen Gründen vom letzten gewöhnlichen Aufenthaltsrecht beherrscht. Sie sind in den Art. 10:149 und Art. 10:150 BW kodifiziert worden. Dabei handelt es ...mehr

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Tschechien / II. Erbstatut aus deutscher Sicht

Rz. 17 Deutschland ist ebenfalls an die EuErbVO gebunden, so dass sich das Erbstatut aus deutscher Sicht nach denselben in der EuErbVO vereinheitlichten Kollisionsnormen bestimmen wird. Es gibt kein bilaterales Rechtshilfeabkommen zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik, das eventuell eine Regelung der Erbfälle enthalten könnte.mehr

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Malta / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 8 Der Erblasser kann durch Testament Erben einsetzen und Vermächtnisse zuwenden. Er kann die Vermächtnisse (in beschränktem Rahmen Erbeinsetzungen) auch mit auflösenden und aufschiebenden Bedingungen versehen, befristen und die begünstigten Personen mit Auflagen belasten. Eltern können durch testamentarische Teilungsanordnung den Nachlass unter den Erben verteilen, sowei...mehr

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Luxemburg / e) Internationales Abstammungsrecht und Adoptionsstatut

Rz. 21 Die Abstammung einer Person beurteilt sich weitgehend nach dem Personalstatut, d.h. dem Heimatrecht des Betroffenen. Das Adoptionsstatut ist in Art. 370 Cciv gesetzlich geregelt. Die Voraussetzungen und Wirkungen der Adoption bestimmen sich danach grundsätzlich nach dem Heimatrecht der Annehmenden; bei Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit ...mehr

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Italien / XI. Probleme bei der Vererbung bestimmter Rechte von und an Ausländer

Rz. 266 Ausländer sind ebenso erbfähig wie italienische Staatsangehörige. Beschränkungen der Vererblichkeit an Ausländer bestehen nicht.mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / c) Erben der zweiten Ordnung

Rz. 18 Erben der zweiten Ordnung sind die Geschwister oder Halbgeschwister des Erblassers, Art. 1058 Abs. 1 ZGB RB. Deren Kinder, also Neffen und Nichten des Erblassers, können nach dem Repräsentanzprinzip für die Geschwister bzw. Halbgeschwister des Erblassers in deren Position eintreten, Art. 1058 Abs. 2 ZGB RB.mehr

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Belgien / 6. Pflichtteil

Rz. 75 Das belgische Recht begrenzt die Befugnis, Verfügungen von Todes wegen zu errichten (und lebzeitige unentgeltliche Verfügungen vorzunehmen; siehe dazu Rdn 95), zugunsten von sogenannten Pflichtteilerben.[99] Zu diesem Personenkreis zählen die Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers, Art. 4.415 ff. ZGB. Aszendenten sind mit der belgischen Erbrechtsreform zum 1.9.20...mehr

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Österreich / 1. Allgemeines

Rz. 87 Neben einseitigen, jederzeit widerruflichen Anordnungen besteht die Möglichkeit, mit den designierten Erben verbindliche Absprachen über die Vermögensnachfolge von Todes wegen zu vereinbaren. Einseitige letztwillige Verfügungen dürfen vertraglichen Vereinbarungen nicht widersprechen.mehr

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Spanien: Balearische Inseln / VI. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 103 Auf die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft findet gemäß Art. 1 Abs. 5 CDCIB das subsidiär anwendbare Recht des Código Civil Anwendung.mehr

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Island / VI. Vorschenkung

Rz. 29 Vorschenkungen sind gemäß Art. 29–33 ErbG auf den Erbteil anzurechnen. Haben sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und den Kindern Vorschenkungen gewährt, so werden diese gemäß Art. 29 ErbG vorrangig auf das Erbe nach dem zuerst verstorbenen Ehegatten angerechnet.mehr

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Finnland / c) Vermächtnis zu unbeschränktem Recht

Rz. 56 Das Vermächtnis zu unbeschränktem Recht (omistusoikeustestamentti) gibt dem Vermächtnisnehmer das Recht, unbeschränkt über das testamentarisch Verfügte zu verfügen.mehr

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Griechenland / III. Nachlasseinheit

Rz. 7 Art. 28 grZGB sieht für alle erbrechtlichen Verhältnisse die Anwendung des Heimatrechts des Erblassers im Todeszeitpunkt vor. Die Anknüpfung an das Heimatrecht des Erblassers gewährleistet eine einheitliche Beurteilung aller Nachlassgegenstände (Mobilien und Immobilien)[8] nach einer einzigen Rechtsordnung (Grundsatz der Nachlasseinheit). Es wird nicht zwischen verschi...mehr

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Norwegen [1] / b) Nottestament ohne Zeugen

Rz. 53 In einer Notsituation nach § 46 Abs. 1 ADL, in der der Testator (subjektiv) keine Möglichkeit hat, Zeugen herbeizuziehen, kann er nach § 46 Abs. 2 ADL ein Testament auch selbst schriftlich fixieren und allein unterschreiben. Rz. 54 Ein Testament, welches in den vorab genannten Notfällen erstellt worden ist, wird gemäß § 46 Abs. 3 ADL im Nachgang dann nichtig, wenn der ...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / E. Erbstatut und Unterhaltsansprüche

Rz. 100 Qualifikationsprobleme ergeben sich, wenn überlebende Angehörige Unterhaltsansprüche gegen den Nachlass geltend machen. Unterhaltspflichten sind gem. Art. 1 Abs. 2 lit. e EuErbVO vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausdrücklich ausgenommen. Eine Abgrenzung anhand des "Zwecks" des Unterhaltsanspruchs ist kaum möglich, denn nicht nur das Unterhaltsrecht, auch das Erb-, i...mehr

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Schweiz / 4. Gemeinwesen

Rz. 82 Hinterlässt der Erblasser weder verwandte Angehörige noch einen Ehegatten bzw. eingetragenen Partner und hat er auch keinen Erben eingesetzt, so fällt die Erbschaft gem. Art. 466 ZGB an das Gemeinwesen. Diesem kommt mithin die Stellung des letzten gesetzlichen Erben zu.[129]mehr

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Spanien: Balearische Inseln / a) Allgemeines

Rz. 39 Die Erbeinsetzung erfolgt durch Erbvertrag (siehe Rdn 51 ff.) oder Testament. Der Erbe tritt in Übereinstimmung mit Art. 661 CC in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein.[56]mehr

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Frankreich / a) Allgemeines

Rz. 48 Nach dem in Art. 724 Abs. 1 C.C. zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Universalsukzession umfasst der Nachlass im Prinzip[61] das gesamte Vermögen und alle Ansprüche und Rechte des Verstorbenen ohne Rücksicht auf Art oder Herkunft der Gegenstände. Umgekehrt haben gesetzliche Erben, Universal- und Erbteilsvermächtnisnehmer alle Schulden und Lasten der Erbschaft zu trag...mehr

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Frankreich / cc) Der Unwandelbarkeitsgrundsatz und seine Ausnahmen

Rz. 58 Nach Art. 1395, 1396 Abs. 2 C.C. sind ehevertragliche Vereinbarungen und ihre Abänderung grundsätzlich nur vor der Ehe zulässig. Abänderungen des Ehevertrages vor Eheschließung müssen gem. Art. 1396 Abs. 1 C.C. unter gleichzeitiger Anwesenheit und Zustimmung aller am ursprünglichen Vertrag beteiligten Personen notariell beurkundet werden. Sie sind gem. Art. 1396 Abs. ...mehr

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Portugal / 2. Erbfähigkeit

Rz. 45 Grundsätzlich sind alle natürlichen Personen, die im Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft geboren oder bereits gezeugt sind oder nach dem Tod (post mortem) im Wege der künstlichen Befruchtung nach geltendem Recht gezeugt werden, erbfähig, soweit sie nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen sind (Art. 2033 Abs. 1 CC). Eine Erweiterung der Erbfähigkeit (capacidade sucessó...mehr

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Großbritannien: Schottland / Literaturtipps

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Russische Föderation / V. Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses

Rz. 83 Der zuständige Notar ist gem. Art. 1171 ff. ZGB während der Zeit, in der der Nachlass angenommen werden kann, d.h. grundsätzlich innerhalb der Sechsmonatsfrist, in bestimmten Fällen auch darüber hinaus, jedoch nicht länger als für insgesamt neun Monate, verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses zu ergreifen und diesen zu verwalten. Sollte ein Testamentsvoll...mehr

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Türkei / a) Das öffentliche Testament

Rz. 41 Unter Mitwirkung von zwei Zeugen erfolgt die öffentliche letztwillige Verfügung vor dem "offiziellen Beamten", Friedensgericht, Notar oder einem anderen Beauftragten, der nach dem Gesetz mit diesen Geschäften betraut ist (Art. 532 ZGB). Was mit dem "offiziellen Beamten" gemeint ist, wird in der Literatur möglicherweise zu einem lebendigen Streit führen.[78] Dabei gibt...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / e) Erben der vierten Ordnung

Rz. 20 In vierter Ordnung erben gem. Art. 1060 Abs. 1 ZGB RB die Geschwister oder Halbgeschwister der Eltern des Erblassers, also die Onkel und Tanten des Erblassers, sofern keine Erben der ersten, zweiten und dritten Ordnung vorhanden sind. Deren Kinder, also die Cousins und Cousinen des Erblassers, können nach dem Repräsentanzprinzip für die Onkel und Tanten des Erblassers...mehr

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Luxemburg / d) Erbverträge, Erbverzichte

Rz. 33 Erbverträge und Erbverzichte sind vom Haager Übereinkommen nicht umfasst. Entsprechend der französischen Auffassung werden sie materiell-rechtlich – und damit dem Erbstatut unterliegend – qualifiziert. Rz. 34 Art. 25 EuErbVO eröffnet bei Vorliegen dessen Voraussetzungen auch luxemburgischen Erblassern nunmehr die Möglichkeit der Abfassung von Erbverträgen.mehr

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Belgien / 2. Erblasser mit letztem gewöhnlichem Wohnsitz in Belgien

Rz. 104 Gemäß Art. 78 IPRG richtete sich die Abwicklung in Bezug auf das bewegliche und das in Belgien belegene unbewegliche Vermögen i.d.R. ausschließlich nach belgischem Erbrecht. Das im Ausland belegene unbewegliche Vermögen wurde nach dem Recht des Belegenheitsort geregelt (die sogenannte Nachlassspaltung, die nun im Rahmen der EuErbVO außer Kraft ist).mehr

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Luxemburg / 1. Abgrenzung zu anderen Statuten

a) Geltung der EuErbVO seit 17.8.2015 Rz. 11 Auch für Luxemburg gilt für Erbfälle seit dem 17.8.2015 die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführun...mehr

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Finnland / a) Allgemeines

Rz. 51 Die gewillkürte Erbeinsetzung ist dem finnischen Recht fremd. Nur die gesetzlichen Erben können Erben sein. Gleichwohl gibt es die Möglichkeit für den Erblasser, vollständig über seinen Nachlass zu verfügen.mehr

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Norwegen [1] / 5. Nottestament

Rz. 50 Das norwegische Recht kennt zwei Formen des Nottestaments: das mündliche Nottestament mit Zeugen und das schriftliche Nottestament ohne Zeugen. a) Nottestament mit Zeugen Rz. 51 Ist der Testator durch eine plötzliche und gefährliche Erkrankung oder eine andere Notsituation daran gehindert, ein schriftliches Testament zu erstellen, so kann er die testamentarische Verfügu...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / I. Aufbau des Europäischen Nachlasszeugnisses

Rz. 3 Der Inhalt des Nachlasszeugnisses wird in Art. 68 EuErbVO in 15 Posten (lit. a bis o) aufgegliedert. Diese Posten lassen sich zu folgenden drei Gruppen gliedern:mehr

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Tschechien / f) Andere Verfügungen

Rz. 76 Nicht ausdrücklich vorgesehen ist auch nach der neuen Rechtslage die Möglichkeit des Erblassers, eine Ausschließung der Erbauseinandersetzung anzuordnen. Wie nach bisheriger Rechtslage ist das gesamte Nachlassverfahren darauf ausgerichtet, den Nachlass unter den Miterben zu verteilen (§§ 1694 ff. ZGB).mehr

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Österreich / 1. Einführung

Rz. 11 Erbe ist derjenige, der einen Anspruch auf die ganze Verlassenschaft oder auf eine bestimmte Quote der Verlassenschaft besitzt. Der Erbe hat ein absolutes, d.h. ein gegen jedermann durchsetzbares Recht. Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen. Rz. 12 Zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören der Ehepartner bzw. der eingetragene Partner, die nächsten leiblic...mehr

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Irland / III. Möglichkeiten und Grenzen der Rechtswahl

Rz. 23 Das irische Erbrecht sieht keine Rechtswahlmöglichkeiten vor. Rz. 24 Nach deutschem (europäischem) Recht ist seit dem 17.8.2015 die Möglichkeit einer Rechtswahl gegeben (Art. 22 EuErbVO). Gewählt werden können nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO das Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt des Todes. Ein Doppelstaater kann sich für das Recht j...mehr

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Schweiz / aa) Unterscheidung von Erbstatut und Eröffnungsstatut

Rz. 16 Das schweizerische IPRG unterscheidet bei der Frage des anwendbaren Rechts zwischen dem sog. Erb(folge)statut und dem Eröffnungsstatut:mehr

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Niederlande / 1. Bruchteil des Pflichtteils (Art. 4:64 BW)

Rz. 125 Angenommen, ein Erblasser hinterlässt drei Kinder und einen Ehepartner, und hat ein Kind enterbt, so beträgt der Bruchteil, auf den der Pflichtteilsberechtigte Anspruch hat, ⅛. Angenommen, ein Erblasser hinterlässt drei Kinder und hat keinen Ehepartner, und hat ein Kind enterbt, so beträgt der Bruchteil, auf den der Pflichtteilsberechtigte Anspruch hat, 1/6.mehr

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Slowakei / 2. Struktur der Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzungsvereinbarung

Rz. 122 Ist nur ein Erbe vorhanden, bestätigt das Gericht, dass er die Erbschaft erworben hat.[71] Gibt es jedoch mehrere Erben, hat eine Auseinandersetzung der Erbschaft zu erfolgen, die durch das zuständige Gericht oder den Notar als Nachlasskommissar zu genehmigen ist.[72] Soweit die im Rahmen der Auseinandersetzung getroffene Vereinbarung gem. § 482 Abs. 2 BGB nicht gege...mehr