Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 9 Erbscheinsverfahren, Pr... / II. Antragsberechtigung

Rz. 3 Antragsberechtigt ist nach § 352a Abs. 1 S. 2 FamFG jeder Miterbe aufgrund "einer Art" Verfahrensstandschaftsrecht.[10] Der Miterbe benötigt weder eine Vollmacht[11] noch einen Beschluss der Erbengemeinschaft. Der Antrag kann auch gegen den Willen anderer Miterben gestellt werden. Auch der Erbschein ohne Angabe der Erbquoten kann von lediglich einem Miterben beantragt w...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / b) Verhandlungen vor einem malaysischen Gericht

Die malaysischen Gerichte kommen wohl zu demselben Ergebnis. Hinsichtlich der in Deutschland belegenen zu vererbenden Immobilien kann es offen bleiben, ob die Gerichte die foreign court theory oder direkt die deutschen Sachvorschriften anwenden werden. Jedenfalls werden die in Deutschland belegenen Immobilien nach deutschem Erbrecht vererbt.mehr

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§ 27 Auslandsberührung / e) Weitere selbstständige Vorfragen

Rz. 82 Darüber hinaus sind selbstständige Vorfragen die Testierfähigkeit, soweit sie an die Geschäftsfähigkeit geknüpft sind,[174] die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum Nachlass[175] sowie der sachenrechtliche Eigentumsübergang.mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / b) Verhandlung vor einem malaysischen Gericht

Ein malaysisches Gericht wird dem allerdings nur in Hinblick auf die in Deutschland belegenen Immobilien sowie alle beweglichen Gegenstände des Nachlasses folgen und auf die in Malaysia liegenden Immobilien im Sinne der Sec. 4 (2) DA malaysisches Erbrecht anwenden.mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / f) Ansprüche der Nachlassgläubiger gegen den Erben wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 1980 BGB

Rz. 63 Stellt der Erbe nicht unverzüglich (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) Insolvenzantrag, nachdem er die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses erkannte oder hätte erkennen können, ist er den Gläubigern gem. § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nach § 1980 Abs. 2 S. 1 BGB steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / 2. Anwendbarkeit des § 1371 BGB bei Auslandsbezug

Rz. 106 Es erscheint angebracht, deutsches Güterstatut und ausländisches Erbstatut als kombinationsfähig anzusehen und soweit erforderlich einer "anpassenden Reduktion" zu unterziehen.[228] Dies erhöht den Erbteil des Ehegatten (pauschalierter Zugewinnausgleich) unter Anwendung ausländischen Erbrechts trotz des Umstandes, dass der § 1371 BGB derzeit in deutscher Rechtsprechu...mehr

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§ 1 Grundlagen / 2. Erbrechtliche Aspekte

Rz. 63 Nach bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkten werden alle Nachlassverbindlichkeiten im Grundsatz gleichberechtigt behandelt, sofern diese vom Nachlass vollständig befriedigt werden können, ohne dass eine Unterscheidung nach dem Entstehungsgrund der einzelnen Vermögenspositionen erfolgt.[125] Allerdings ist, wenn der Kostenersatzanspruch aus § 102 Abs. 1 S. 1 SGB XII im ...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / Literaturtipps

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§ 1 Rechtsgeschichtliche Ei... / B. Germanische und fränkische Zeit

Rz. 2 Tacitus war ein römischer Chronist in der Zeit Kaiser Trajans, etwa 100 Jahre nach Christus. Sein bekanntestes Werk heißt "Germania". Obwohl Tacitus wahrscheinlich nie selbst in Germanien war, ist diese Schilderung für unser Bild vom germanischen Recht grundlegend.[2] Tacitus berichtete über die Germanen: "Doch als Erben und Rechtsnachfolger hat jeder nur die eigenen Sö...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / 2. Deutsch-sowjetischer Konsularvertrag vom 25.4.1958

Rz. 8 Nach der Auflösung der UdSSR gilt der Konsularvertrag mit den meisten Nachfolgestaaten der UdSSR fort.[12] Art. 28 Abs. 3 des Konsularvertrags enthält eine Kollisionsnorm, welche zu einer Nachlassspaltung führt.[13] Danach findet hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens das Recht des Landes Anwendung, in dem es belegen ist (Grundsatz: lex rei sitae). Durch die Berücksi...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / 12. Eilmaßnahmen

Rz. 58 Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können gem. Art. 19 EuErbVO bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache die Gerichte eines anderen Mitgliedstaates zuständig sind.[126] In der Praxis denkbar sind die Fälle, in denen der Nachlass "herren...mehr

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§ 9 Erbscheinsverfahren, Pr... / I. Mandant ist Schuldner aufgrund Miterbenstellung

Rz. 46 Wenn der Mandant aufgrund des Erbfalls und seiner Stellung als Miterbe Schuldner einer Forderung ist, so muss das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit einerseits der Schutz des Nachlasses andererseits aber auf jeden Fall der Schutz des Eigenvermögens des Miterben sein (zu Einzelheiten siehe auch § 6 Rdn 59 ff.). Der Miterbe kann die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nac...mehr

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§ 21 Versicherungsrecht / 2. § 12 ARB 2008/2010

Rz. 53 In § 12 ARB 2008/2010 ist der "Wegfall des versicherten Interesses" versichert. § 12 Abs. 2 ARB 2008/2010 hat folgenden Wortlaut: Zitat "Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Ve...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / e) Zwischenschaltung von Personen

Rz. 162 Im englischen und US-Rechtskreis ist die Zwischenschaltung von den nachlassverwaltenden Personen (executor, administrator, personal representive) obligatorisch. Sie verwalten in der Übergangsphase und bekommen sogar die Rechtsinhaberschaft am Nachlass übertragen.[356] Ihnen kann jedoch kein Erbschein erteilt werden. Als im Erbschein aufzuführende Erben kommen nur die...mehr

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§ 17 Landwirtschaftserbrecht / a) Rechtsnatur des Abfindungsanspruchs

Rz. 105 Es ist umstritten, wie der Abfindungsanspruch rechtlich einzuordnen ist. Ursprünglich ordnete der BGH den Abfindungsanspruch als gesetzliches Vermächtnis ein,[134] wenngleich es gesetzliche Vermächtnisse nicht gibt. Damit wurde den Miterben zugleich ein Erbrecht am Hof abgesprochen.[135] Dies ist mit der Umformulierung im Jahr 1976, die für die Miterben den Abfindung...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / II. Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs im Falle einer Nachlassspaltung

Rz. 170 Unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Grundsatz der Nachlasseinheit, dann ist die Bezifferung anhand der jeweils einschlägigen Rechtsnorm vorzunehmen. Bei echten Noterben können diese Quoten sogar in einem deutschen Erbschein mit aufgeführt werden.[380] Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs richtet sich dann nach der jeweils ausländischen Rechtsordnung. Rz....mehr

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§ 20 Mietrecht / d) Nachlassgegenstände

Rz. 91 Besonders problematisch ist in diesen Fällen die Verwahrung der Nachlassgegenstände des Verstorbenen. Soweit der Vermieter wirksam sein Vermieterpfandrecht geltend gemacht hat, steht der Verwertung nichts entgegen. Vorsicht ist jedoch dennoch geboten: eine sorgfältige Dokumentation ist zu empfehlen. Ohne weiteres darf der Vermieter die Gegenstände nicht entsorgen, so ...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / b) Verhandlung vor einem malaysischen Gericht

Gem. Sec. 4 (2) DA werden die in Malaysia belegenen Immobilien nach malaysischem Erbrecht an die Rechtsnachfolger vererbt. Hinsichtlich der in Deutschland belegenen Immobilie und des beweglichen Vermögens geht das malaysische Kollisionsrecht von einer Anwendbarkeit des deutschen Rechts aus. Insoweit haben die malaysischen Gerichte zu entscheiden, ob sie allein deutsches Sachr...mehr

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§ 21 Versicherungsrecht / I. Lebensversicherung

Rz. 25 Lebensversicherungen sind gerade im Erbrecht von besonderer Bedeutung, da der Tod des Versicherungsnehmers im Regelfall auch zum Eintritt des Versicherungsfalles mit der Folge führt, dass die Lebensversicherungssumme fällig wird. Lebensversicherungen gibt es in unterschiedlichen Gestaltungen; in vielen Fällen handelt es sich um eine Todesfallversicherung, bei der die V...mehr

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§ 1 Rechtsgeschichtliche Ei... / I. Bundesrepublik Deutschland

Rz. 33 In der Bundesrepublik Deutschland wurden das Erbrecht und auch das Recht der Erbengemeinschaft wiederholt geändert.[114] Doch waren die Änderungen regelmäßig mehr das Nachvollziehen von Entwicklungen im Familienrecht. Durch die Reformen beim Recht der nichtehelichen und der adoptierten Kinder veränderten sich auch die personalen Zusammensetzungen von Erbengemeinschaft...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / II. Ansatz bei der Unternehmensnachfolge

Rz. 160 Von erheblicher Bedeutung ist es, zwischen der Nachfolge in eine Kapitalgesellschaft und eine Personengesellschaft zu differenzieren. Bei der Kapitalgesellschaft (vgl. § 18 Rdn 160–252) fällt der Anteil den Miterben zu gesamter Hand an. Die Rechtsnachfolge in Gesellschaftsanteile bei Personengesellschaften (vgl. § 18 Rdn 3–158) durch eine Erbengemeinschaft kann dogmat...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / a) Verhandlung vor einem deutschen Gericht

Ein deutsches Gericht wird aufgrund des Anknüpfungspunktes des gewöhnlichen Aufenthalts in Malaysia gem. Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO von der Anwendbarkeit malaysischen Rechts auf den gesamten Nachlass ausgehen. Nachdem das malaysische Kollisionsrecht bezüglich der in Deutschland belegenen Immobilie eine Rückverweisung auf deutsches Recht enthält, wird das Gericht insoweit deutsc...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / i) Exkurs: Getroffene Rechtswahl vor dem 17.8.2015

Rz. 32 Um letztwillige Verfügungen von Todes wegen, welche eine Rechtswahl enthalten, jedoch vor Inkrafttreten der EuErbVO errichtet wurden, in ihrer Wirksamkeit zu erhalten, sind in Art. 83 EuErbVO eine Vielzahl von Fallkonstellationen kodifiziert worden, unter welchen die getroffene Rechtswahl auch nach Einführung der EuErbVO wirksam bleibt. Im Wesentlichen muss die Rechts...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / A. Einleitung

Rz. 1 Das Betreuungsgesetz [1] trat am 1.1.1992 in Kraft. Der Begriff der "Vorsorgevollmacht" wird seit dem 1.7.2005 im BGB genannt.[2] Zum 1.1.2023 trat die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts[3] in Kraft, welche diese Themen umfassend überarbeitete und zum Teil auf den Kopf stellte. Aus den "Kinderschuhen"[4] ist das Vorsorge- und Betreuungsrecht inzwischen hera...mehr

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§ 24 Sozialrecht / I. Interessenlage

Rz. 53 Bei einem Behindertentestament handelt es sich um eine letztwillige Verfügung des Erblassers mit dem Ziel, dem mit dem Erbe Bedachten den Nachlass zukommen zu lassen, ohne dass dieser seinen Anspruch auf seine Sozialhilfeleistungen einzubüßen hat. Eine solche Verfügung von Todes wegen erfolgt in der Regel innerhalb der Familie. Ein weiteres Ziel ist es, das Vermögen de...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / II. Unterschiedliche Strukturen der Erbengemeinschaft

Rz. 84 Gelangt man im Rahmen der Bestimmung des Erbstatuts zur Anwendung fremden Rechts, so hat dies auch rechtliche Konsequenzen in Bezug auf die Erbengemeinschaft, da sich die Entstehung und die Struktur der Erbengemeinschaft als solche nur nach dem Erbstatut des Erblassers richten.[196] Das bedeutet, dass sich bei Vorhandensein mehrerer Erben eine Erbengemeinschaft nach d...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / Literaturtipps

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ZErb 12/2024, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

Rudolf/Bittler/Roth 6. Auflage 2023 273 Seiten, 49 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-154-4 In nunmehr bereits 6. Auflage ist das Handbuch "Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung" von Rudolf, Bittler und Roth in der Schriftenreihe der DVEV erschienen. Wie gehabt bietet das Handbuch einen umfassenden und praxisorientierten Leitfaden für alle, die sich mit de...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 3. Erbrechtliche Nachfolgeklausel

Rz. 146 Die erbrechtliche Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag der rechtsfähigen BGB-Gesellschaft stellt den Geschäftsanteil entgegen § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. vererblich und überlässt die Entscheidung über die Person des Nachfolgers dem Erbrecht.[228] Für die OHG erfüllt die Klausel die gleiche Funktion gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB n.F. Dies gilt auch für den Geschäfts...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / b) Guter Glaube und Wirkung gem. Art. 69 EuErbVO

Rz. 148 Vergleichbar dem deutschen Erbschein wird auch beim ENZ vermutet, dass die Angaben zur Stellung als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in dem Umfang, in welchem sie im ENZ ausweisbar und bescheinigbar ist, auch tatsächlich besteht. Das ENZ entfaltet also Rechtsvermutungswirkung.[326] Bei falschen Angaben in einem ENZ gilt also die ...mehr

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ZErb 12/2024, Effiziente Na... / 5

Auf einen Blick Die kombinierte Anwendung von transmortal wirkender Vorsorgevollmacht und Testamentsvollstreckung kann dazu beitragen, die Nachlassabwicklung effizient zu gestalten, wie es von den meisten Erblassern und Erben angestrebt wird. Trotz ihrer potenziellen Synergien werden diese rechtlichen Instrumente in der Vorsorge- und Nachfolgegestaltung bislang vorrangig sep...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / b) Klageart

Rz. 93 Bei einer Erbteilungsklage nach deutschem Recht wird ein vollständiger Teilungsplan erarbeitet und dann die gerichtliche Auseinandersetzung betrieben. Der Klageantrag ist auf die Zustimmung der Miterben gerichtet. Die Zustimmung der Miterben wird dann durch Urteil ausgesprochen bzw. die hierzu erforderliche Willenserklärung gerichtlich ersetzt.[215] In einigen europäi...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / 1. Einordnung des § 1371 BGB

Rz. 105 Vorherrschend ist, dass § 1371 BGB , obwohl eine mit dem Erbrecht sehr enge Verzahnung besteht, noch immer als reine güterrechtliche Norm zu qualifizieren ist.[224] Dabei ist jedoch beachtlich, dass über § 1371 Abs. 1 BGB der schematisierte Zugewinnausgleich, welcher im Güterrecht der Ehegatten seinen Ausgangspunkt hat, erbrechtlich realisiert wird.[225] Unerheblich i...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / 1. Abgrenzung zum Europäischen Nachlasszeugnis

Rz. 156 Wie bereits mehrfach erwähnt, ist das ENZ nicht der Nachfolger des deutschen Erbscheins. Vielmehr stehen die beiden Zertifikate nebeneinander. Für einen rein inländischen Nachlass wird es auch in Zukunft kein Bedürfnis für die Beantragung eines ENZ bestehen. Zugegebenermaßen ist der Anwendungsbereich des § 352c FamFG durch das in der EuErbVO kodifizierte Nachlasszeug...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / 1. Deutsch-türkischer Konsularvertrag vom 28.5.1929

Rz. 7 Dieser Konsularvertrag wurde zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich geschlossen.[9] Nach dem Eintritt der Türkei in den Zweiten Weltkrieg wurde er aufgehoben, ist jedoch seit dem 26.2.1952 wieder in Kraft. Die relevanten erbrechtlichen Regelungen des Konsularvertrags finden sich in den §§ 12 ff. des Anhangs zu Art. 20. In § 14 des Konsularvertrags wir...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 7. Zusammenfassung

Rz. 141 Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann so erfolgen: Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 10.21: Testamentsvollstreckung I. Anordnung Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn/Frau _________________________ (Vorname Name, Anschrift). Sollte dieser vor oder nach Annahme des Amtes wegfallen und nicht se...mehr

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§ 2 Soziologische Aspekte / XII. Soziologische Begründung des Hoferbrechts

Rz. 35 Das besondere, noch heute geltende Hoferbrecht hat sowohl familien- und gesellschaftswirtschaftliche Wurzeln als auch soziologische. Es war das wesentliche Ziel des Hoferbrechts, einer Zersplitterung von Hofeigentum entgegenzuwirken. Dies hatte für den Zusammenhalt des Vermögens in der Familie Vorteile und konnte sich durch eine effektive Bewirtschaftung günstig auf d...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / C. Auseinandersetzungsvertrag (Teilungsvertrag)

Rz. 84 Neben der Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Teilungsregeln (siehe oben Rdn 7 ff.) bleibt es den Erben im Rahmen der Vertragsfreiheit unbenommen, sich einvernehmlich in einem Auseinandersetzungsvertrag abschließend über die Verteilung der Nachlassgegenstände u.Ä. zu einigen. Der Vertrag, mit dem sich die Miterben auf eine Auseinandersetzung einigen, ist grundsät...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 1. Einleitung

Rz. 142 Soll einer der Miterben zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden, sind verschiedene Probleme zu beachten. Wird etwa eines von mehreren Geschwistern derart hervorgehoben, kann es innerhalb der Familie zu Differenzen kommen, die eigentlich durch eine Testamentsvollstreckung vermieden werden sollen.[105] Zudem haben Miterben naturgemäß eigene Interessen, welche einer ...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / b) Prozessrechtliche Wirkung des Vorbehalts

Rz. 56 Der Erbe kann in der Zwangsvollstreckung durch eine Vollstreckungsgegenklage gem. §§ 780 Abs. 1, 782, 785, 767 ZPO bewirken, dass der Gläubiger nur die bei einem Arrest zugelassenen Mittel nutzt (§§ 930–932 ZPO). Dabei handelt es sich um eine blanke Sicherungsmaßnahme. Demzufolge schränken die aufschiebenden Einreden die Vollstreckung in das Eigenvermögen ein. Wurden ...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / 5. Verweisung in einen Mehrrechtsstaat

Rz. 70 Unter einem Mehrrechtsstaat versteht man einen fremden Staat, in dem mehrere verschiedene Privatrechtsordnungen nebeneinander existieren.[147] Verweist die Kollisionsnorm in eine fremde Rechtsordnung mit gespaltenem Recht, so sieht Art. 4 Abs. 3 EGBGB a.F. zur Bestimmung der maßgeblichen Teilrechtsordnung eine gestufte Regelung vor.[148] Die Rechtsspaltung ist in zwei...mehr

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§ 15 Der digitale Nachlass ... / a) Übertragung an einen Miterben

Rz. 27 Eine Übertragung der Nutzungsrechte an einen Miterben i.R.d. Erbauseinandersetzung ist ohne Zustimmung des Urhebers möglich.[58] Der Miterbe ist kein Dritter, da er, wenn auch gesamthänderisch, das Nutzungsrecht bereits von Todes wegen erworben hat. Daneben gibt es die Möglichkeit, das Nutzungsrecht unter den Miterben nach §§ 2042 Abs. 2, 753 Abs. 1 S. 2 BGB zu verste...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / IV. GmbH & Co. KG

Rz. 126 Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich zivilrechtlich und damit auch für die Verbindung zum Erbrecht um eine Personengesellschaft, trotz Anwendung der Vorschriften über die Handelsbücher der Kapitalgesellschaften auf die GmbH & Co. KG gem. § 264a HGB.[208] Es ist somit aus Sicht der Erben auf die GmbH & Co. KG das Recht der KG (siehe Rdn 99 ff.) anzuwenden, soweit der...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / a) Bestehen einer Ehe

Rz. 77 Das Bestehen einer wirksamen Ehe ist eine Vorfrage. Sie ist nach Art. 13 Abs. 1 und 3 S. 1, Art. 11 EGBGB nach inländischen Kollisionsnormen,[159] gegebenenfalls i.V.m. Art. 17 EGBGB selbstständig zu beantworten.[160] Dem Ehewirkungsstatut unterliegen alle Ehewirkungen, für die in Art. 10, 19 ff. sowie der EuGüVO keine besondere kollisionsrechtliche Regelung getroffen...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / A. Einleitung

Rz. 1 Das Arbeitsrecht spielt eine nicht unerhebliche Rolle, wenn der Erblasser selbst Arbeitgeber war und die Erbengemeinschaft seine Aufgaben übernimmt. Das Arbeitsrecht spielt umgekehrt aber auch dann eine Rolle, wenn ein Arbeitnehmer verstirbt. In diesem Fall kann die Erbengemeinschaft Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (z.B. Lohn, Abfindungen oder auch Urlaubsabgeltung...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / I. Einleitung

Rz. 114 Selbst mit der besten Gestaltung sind Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen unter den Miterben nie mit absoluter Sicherheit auszuschließen. Eine wichtige Voraussetzung zur Vermeidung von Konflikten ist eine möglichst nicht auslegungsbedürftige letztwillige Verfügung. Bei der Vorbereitung und Abwicklung der Auseinandersetzung kann den Miterben zudem ein V...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / I. Güterstatut

Rz. 104 Das Verhältnis zwischen Erbstatut und Güterrechtsstatut hat mit Einführung der EuGüVO einen Gleichklang erfahren. In beiden Fällen werden die Statute, also das Erb- und das Güterstatut, nunmehr aufgrund von Europäischen Verordnungen bestimmt. Für den Erbrechtler recht erfreulich ist dabei, dass gem. Art. 4 EuGüVO in einem Erbfalle, in welchem die Verordnung 650/2012 ...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / I. Vorrang staatsvertraglicher Regelungen

Rz. 4 Welches Erbrecht zur Anwendung gelangt, bestimmt sich anhand der Kollisionsnormen. Diese sind für Deutschland in der EuErbVO geregelt, soweit der Erbfall nach dem 17.8.2015 lag. Für alle Erbfälle vor dem 17.8.2015 finden die Regelungen des EGBGB a.F., insbesondere in den Art. 3, 3a, 4, 25 a.F. und 26 EGBGB a.F. Anwendung. Unabhängig von diesen Regelungen des internatio...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / 9

Auf einen Blick Bei Erbfällen mit deutsch-malaysischem Bezug hat sich gezeigt, dass es in rechtlicher Hinsicht nach Maßgabe des deutschen oder malaysischen Kollisionsrechts häufig in der Rechtsanwendung zu einer Nachlassspaltung kommen wird. Den damit einhergehenden Schwierigkeiten und der insofern zu erwartenden längeren Verfahrensdauer kann mit einer vorausschauenden Nachl...mehr

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§ 9 Erbscheinsverfahren, Pr... / III. Feststellungsklage

Rz. 37 Die Feststellungsklage hat ihren Platz im Bereich des Erbrechts vor allem in Dingen, wenn es um die Klärung einzelner Streitpunkte geht, die nicht ohne Weiteres mit einer Leistungsklage erfolgen kann. Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft scheitert häufig an unterschiedlichen Auffassungen, ob und in welchem Umfang Forderungen im Rahmen der Auseinandersetzung ...mehr