Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 2. Einsetzung der gesetzlichen Erben als Nacherben

Rz. 117 Setzt der Erblasser den Abkömmling als Erben ein, so kann er Vor- und Nacherbfolge anordnen und dessen gesetzliche Erben entsprechend den ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zustehenden Anteilen als Nacherben berufen. Zu vermeiden ist, die Nacherben namentlich zu benennen, da sich die gesetzlichen Erben nach Errichtung der Verfügung ändern können. Werden andere Pers...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 128 Die gesetzliche Erbfolge wird von den Rechten des überlebenden Ehegatten dominiert. Das gilt auch für den gleichgeschlechtlichen Ehegatten. Diese werden in England ausschließlich erbrechtlich abgefunden. Auf güterrechtlichem Wege erfolgt wie in Deutschland und in Österreich im Todesfall kein Ausgleich des während der Ehe Erzielten. Dem Ehegatten rechtlich gleichgeste...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / c) Übertragbarkeit der Rspr. des BVerfG und des BGH zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen?

Rz. 40 Dem Grunde nach kommt eine Inhaltskontrolle auch bei Erb- und Pflichtteilsverzichten in Betracht und wird von Seiten der Rechtsprechung bereits seit vielen Jahren vorgenommen.[73] Letztlich ist nur das Schlagwort neu, unter dem dies diskutiert wird. Der Inhaltskontrolle steht auch nicht § 310 Abs. 4 BGB entgegen, denn diese Bestimmung schließt bei erb- und familienrec...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. Interessensgegensatz, wenn der überlebende Ehepartner Alleinerbe wird

Rz. 38 Der Fall, dass der überlebende Ehepartner auf der einen Seite Alleinerbe des Nachlasses wird und auf der anderen Seite aber das Vermögenssorgerecht für den minderjährigen Abkömmling hat, ist in der Praxis häufig anzutreffen. Wie oben dargelegt (siehe Rdn 36 f.), wird im Rahmen einer gegenseitigen Erbeinsetzung kaum einem Ehepartner das Vermögenssorgerecht für minderjä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1478 BGB – Auseinandersetzung nach Scheidung.

Gesetzestext (1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet ist, so ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen zurückzuerstatten, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht hierzu der Wert des Gesamtguts nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den Ehegatten nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu trage...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausschluss.

Rn 5 Der Pflichtteilsberechtigte muss durch Enterbung (§ 1938) durch Verfügung vTw (Testament oder Erbvertrag, nicht: Vertrag gem § 311b IV) von der Erbfolge ausgeschlossen worden sein (I 1). Daran fehlt es, wenn jemand auch ohne die ausschließende Verfügung vTw nicht zum Erben berufen wäre, zB bei Rechtshandlungen, die das gesetzliche Erbrecht beseitigen. Daher liegt kein A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Durch das bereits durch die vorherigen Vorschriften festgelegte Ordnungsprinzip schließt ein Angehöriger einer niedrigeren Ordnung einen Angehörigen einer höheren Ordnung von der Erbfolge aus. Dh ein einziger, auch halbbürtiger Verwandter einer früheren Ordnung, hindert das Erbrecht jedes Angehörigen einer späteren Ordnung.mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / IV. Pflichtteilsergänzung bei Nachlassspaltung

Rz. 315 Pflichtteilsergänzungsansprüche stellen kollisionsrechtlich besondere Probleme, da neben die horizontale Zuordnung zu den einzelnen Nachlassteilen die zeitliche Dimension tritt. Diese wirft nicht nur die Frage auf, wie ein temporaler Statutenwechsel für die einschlägige Nachlassmasse zu bewerten ist. Die Zuordnung wird auch hypothetisch, da der Gegenstand allenfalls ...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / III. Herausgabevermächtnis

Rz. 24 Formulierungsvorschläge für Herausgabevermächtnis: Keim/Lehmann, Beck’sches Formularbuch Erbrecht, C II. 2; Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 6. Kap. Rn 68; Münchener Vertragshandbuch/Otto, Bürgerliches Recht II, VI/2 Form. XII.6; Abele/Klinger/Maulbetsch, § 6 Rn 83. 1. Allgemeines Rz. 25 Als Alternative zur Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft mit den erhebli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift enthält mehrere für das Erbrecht bedeutsame Begriffsbestimmungen. Beim Erbfall erfolgt der Vermögensübergang vom Erblasser auf den Erben ohne zeitlichen Zwischenerwerb ›als Ganzes‹ unabhängig von der Kenntnis des Erbfalls. Der oder die Erben sind damit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und treten in dessen Rechtsposition ein. Dadurch soll der Nachlass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Interlokales Kollisionsrecht des Mehrrechtsstaats.

Rn 1 Das Erbrecht vieler Staaten ist nicht einheitlich, so dass bestimmt werden muss, welche Teilrechtsordnung zum Zuge kommt. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob interlokales Recht des Mehrrechtsstaats eingreift.mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / II. Kein Erlöschen durch Konfusion oder Konsolidation

Rz. 25 Der Erbfall kann dazu führen, dass Forderungen oder Verbindlichkeiten des Erblassers, die ursprünglich zwischen ihm und dem Erben bestanden, erlöschen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt allein von dem Zufall ab, dass der Erblasser einen Gläubiger bzw. Schuldner zum Erben berufen hat, und darf daher auf den Umfang des Pflichtteilsanspruchs keinen Einfluss haben.[...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 19. Neuseeland

Rz. 256 Das neuseeländische internationale Erbrecht entspricht weitgehend dem englischen Kollisionsrecht (siehe Rdn 110 ff.). Allerdings wird im neuseeländischen IPR die erbrechtliche Nachlassspaltung wie in Australien auch auf die family provision erstreckt. Eine Beschränkung der family protection auf Erbfälle nach einem Erblasser mit letztem domicile im Inland kennt das ne...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 4. Statut der Nachlassabwicklung

Rz. 566 Ebenso wie im englischen Recht wird die Verwaltung des Nachlasses (administration) vom Erbstatut kollisionsrechtlich gesondert angeknüpft, wobei der Bereich der administration weit interpretiert wird und z.B. den Übergang des Nachlasses auf einen Zwischenberechtigten (personal representative) anstelle des unmittelbaren Erwerbs durch die "Erben" erfasst. Für die admin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, sowe...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Pflichtteilsrechtliche Auswirkungen ehevertraglicher Modifikationen

Rz. 89 Der Vorrang der güterrechtlichen vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung gilt auch für den Fall vertraglich vereinbarter Güterstände. So ist in Frankreich eine Vertragsgestaltung verbreitet, wonach der überlebende Ehegatte vor der Teilung einen bestimmten Geldbetrag, bestimmte Sachen oder eine bestimmte Menge von Dingen bestimmter Art entnehmen kann (clause de préci...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 258 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in den Niederlanden das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 zu beachten, welches für die Niederlande zum 19.12.1971 in Kraft getreten ist. Die Aufgabe zur Erstellung von Europäischen Nach...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 4. Bei der Nachlassbewertung zu berücksichtigende Rechte und Verbindlichkeiten

Rz. 269 Auflösend bedingte Rechte und Verbindlichkeiten werden bei der Bewertung so berücksichtigt, wie wenn die Bedingung nicht bestünde.[750] Anzusetzen sind auch befristete oder betagte Forderungen und Verbindlichkeiten. Diese fallen von vornherein nicht in den Anwendungsbereich von § 2313 BGB; vielmehr ist ihr Wert gem. § 2311 BGB zu schätzen.[751] Das gilt beispielsweise...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Vgl zunächst § 1848 Rn 1. Die Vorschrift ergänzt § 1850 und fasst alle im Zusammenhang mit erbrechtlichen Rechtsgeschäften relevanten Genehmigungstatbestände zusammen, die bisher in § 1822 Nr 1 u 2 aF sowie verstreut im Erbrecht geregelt waren. Die Genehmigungstatbestände wurden dabei aber auch zT erweitert (vgl Zorn FamRZ 23, 1343 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zugewinngemeinschaft.

Rn 17 Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, erfolgt erbrechtlich ein pauschalierter Zugewinnausgleich, und zwar unabhängig davon, ob der überlebende Ehegatte tatsächlich in der Ehe einen Zugewinn erwirtschaftet hat. Ist der Erblasser Ausländer, kommt § 1931 nur dann zur Anwendung, wenn neben dem ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Güterstand und Pflichtteil

Rz. 409 Gesetzlicher Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung. Gem. Art. 196 f. ZGB teilt sich das Vermögen der Eheleute jeweils in die in die Ehe eingebrachten Vermögensgegenstände und deren Surrogate (Eigengut) und in die während der Ehe entgeltlich erworbenen Vermögenswerte (Errungenschaft). Hierbei bleibt jeder der Ehegatten Eigentümer seines Vermögens, das er selbs...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 6. Die nachträgliche Ausgleichung (§ 2313 Abs. 1 S. 3 BGB)

Rz. 275 Verändert sich die Rechtslage dahingehend, dass die aufschiebende oder auflösende Bedingung eintritt, Ungewissheiten, Unsicherheiten oder Zweifel wegfallen, hat eine nachträgliche Ausgleichung zu erfolgen. Dabei kann es sowohl zu einer Pflichtteilserhöhung als auch zu einer entsprechenden Minderung kommen. Der Pflichtteilsberechtigte ist im Ergebnis so zu stellen, al...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 425 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Es tritt Erbfolge nach Stämmen ein (Art. 9 serbErbG). Eheliche, nichteheliche und adoptierte Abkömmlinge erben gleichberechtigt zu gleichen Teilen. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers; bei Vorversterben eines Elternteils treten seine Abkömmlinge ein, ersatzweise der andere Elternteil bzw. dess...mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / III. Umfang des pflichtteilsrechtlichen Mandats und Mandatsvergütung

Rz. 4 Neben der genauen Erforschung des Sachverhalts ist für die Bearbeitung des pflichtteilsrechtlichen Mandats auch der dem Rechtsanwalt konkret erteilte Auftrag von Bedeutung, denn die Anwaltspflichten bestehen nur im Rahmen des erteilten Mandats. In der Regel wird der Rechtsanwalt in Pflichtteilssachen mit der außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Geltendmachung oder...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 343 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Portugal das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments Art. 27 EuErbVO maßgeblich, da Portugal das Haager Testamentsformabkommen nicht ratifiziert hat. Die Aufgabe zur Erstellung von Europäischen Nachlasszertifikaten ist in Portugal den Notaren übertrag...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 510 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Tschechien das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments Art. 27 EuErbVO anzuwenden, da Tschechien das Haager Testamentsformabkommen nicht ratifiziert hat.mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 4 Für die Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, ist zu beachten, dass durch das Gesetzbuch über das Internationale Privatrecht (CODIP)[6] vom 16.7.2004 in Belgien das internationale Erbrecht – welches bis dahin weitgehend auf der Rezeption der französischen Rechtsprechung beruhte – erstmalig kodifiziert worden ist. Wie schon vor Erlass des Gesetzes galt eine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2348 BGB – Form.

Gesetzestext Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung. Rn 1 Notarielle Beurkundung (§ 128) ist zum Schutz (vgl § 17 BeurkG) und zur Warnung der Beteiligten sowie zur Sicherung der Beweisbarkeit angeordnet. Ein Prozessvergleich ersetzt gem § 127a die Beurkundungsform; das Erfordernis persönlicher Anwesenheit (§ 2347) besteht aber auch hier. Die Parteien müss...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 2. Jastrow’sche Klausel

Rz. 56 Formulierungsvorschläge: Keim/Lehmann/Kleensang, Beck’sches Formularbuch Erbrecht, C VI. 6 und 7; Braun, Nachlassplanung bei Problemkindern, § 3 Rn 340; Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, § 14 Rn 79; Reimann/Bengel/Dietz/Sammet, Testament und Erbvertrag, Form. Teil B Rn 69; Langenfeld/Fröhler, Muster M 173 in 5. Kap. Rn 141. a) Ausgangsfassung Rz. 57 D...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / bb) Objektive Anknüpfung des Erbstatuts nach den Regeln der EuErbVO

Rz. 13 Gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO wird das auf die Erbfolge und im Pflichtteilsrecht anwendbare Recht an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft. Bedenken gegen die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt wurden anlässlich des Kommissionsentwurfs vom 14.10.2009 geäußert, weil man befürchtete, der leichte Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts führe zu einer I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 285 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Österreich das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 zu beachten.[338] Die Erstellung von Europäischen Nachlasszertifikaten ist in Österreich den Notaren übertragen worden.mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / 3. Versicherungsfall

Rz. 14 Der Anspruch auf Rechtsschutz im Erbrecht entsteht mit dem Eintritt des Versicherungsfalls, ARB 2.4. Hierunter versteht man im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach ARB 2.4.1.ARB das Ereignis, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer bei ihm mitversicherten Person zur Folge hat. In erbrechtlichen Angel...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / c) Adoptivkinder

Rz. 11 Der Erb- und Pflichtteil von Adoptivkindern unterscheidet sich zunächst danach, ob sie als Minder- oder Volljährige angenommen wurden. In beiden Fällen sind das angenommene Kind und seine Abkömmlinge gegenüber dem Annehmenden erb- und pflichtteilsberechtigt (Grundsatz der Volladoption, §§ 1754, 1755 BGB). Der als volljährig Angenommene bleibt dies im Regelfall auch ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Erkenntnisquellen.

Rn 54 Die wichtigsten deutschsprachigen Hilfsmittel bei der Ermittlung fremden Kollisions- und Sachrechts sind die beiden vielbändigen Quellensammlungen Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht und Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann Internationales Erbrecht, je Losebl, sowie Rieck Ausländisches Familienrecht, 2 Bde, Losebl, 6. Aufl 2010; Süß, Erbrecht in Europa,...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / b) Durchführung der Kürzung

Rz. 63 Der Pflichtteilsbeitrag des Erben verhält sich zu dem des Vermächtnisnehmers (Auflagebegünstigten) wie die reine Vermögensbeteiligung des Erben zu der des Vermächtnisnehmers (Auflagebegünstigten) am Nachlass.[103] Der Nachlasswert wird hier anders als bei § 2311 BGB berechnet, weil der Wert der Vermächtnisse und Auflagen zu berücksichtigen ist, der Pflichtteilsanspruc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. 2Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. (2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschlagungsberechtigter.

Rn 7 Ausschlagungsberechtigt ist ausschließlich der geschäftsfähige Erbe, der sich aber eines Vertreters bedienen kann (Abs 3). Das Recht zur höchstpersönlichen Entscheidung über eine Ausschlagung verbleibt dem Erben auch im Insolvenzfall und geht nicht auf den Insolvenzverwalter über (BGH NJW 13, 692; Ivo ZErb 03, 250). Die Ausschlagung ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nich...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / I. Diskussionsstand in der Literatur

Rz. 3 Als Gründe für die Rechtfertigung des Pflichtteilsrechts und dem damit verbundenen weitreichenden Eingriff in die Testierfreiheit werden genannt:[4]mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 235 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Kroatien das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Für die Formwirksamkeit eines Testaments gilt vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961, welches für Kroatien zum 19.12.1971 in Kraft getreten ist.[300]mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 449 Gem. Art. 11 Abs. 1 ErbG erben Kinder und Ehegatte zu gleichen Teilen nach Köpfen. Bei Bedürftigkeit eines Miterben kann dessen Anteil zu Lasten der Miterben erhöht werden. Dem überlebenden Ehegatten kann bei Bedürftigkeit sogar der gesamte Nachlass zugewiesen werden, Art. 13, 23 ErbG. Der überlebende Partner aus einer registrierten gleichgeschlechtlichen Lebenspartn...mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / aa) Automatische Ausschlussklausel

Rz. 50 Hier tritt die enterbende Wirkung automatisch mit dem Pflichtteilsverlangen oder dem sonstigen zu sanktionierenden Verhalten des Pflichtteilsberechtigten ein. Aus dieser Automatik können sich aber auch erhebliche Gefahren ergeben:[53]mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 2Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt h...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Pflichtteilsrecht in den anglophonen Provinzen

Rz. 233 In den Rechten der anglophonen kanadischen Provinzen ist die Testierfreiheit durch Noterbrechte o.Ä. nicht beschränkt. Jedoch bestehen Ansprüche gegen den Nachlass für den überlebenden Ehegatten auf der Basis sog. dependants’s relief acts. Diese sind dem englischen Inheritance Act vergleichbar (siehe Rdn 135). Bei "unangemessener" testamentarischer Benachteiligung be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag). (2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auswirkungen.

Rn 3 Das mehrfache Erbrecht führt zu einem von § 1933 getrennt zu behandelnden Verwandten-Erbteil nach § 1925, der gesondert ausgeschlagen werden kann (NK-BGB/Kroiß § 1934 Rz 2). Der Ausschlagung des Ehegattenerbrechts steht die Geltendmachung des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs nicht entgegen, § 1951, da § 1371 III nur die Ausschlagung des Ehegattenerbrechts betrifft.mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / d) Schenkung unter Auflage

Rz. 33 Bei einer Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB) ist Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung das gesamte Vertragsobjekt; die Schenkung erfolgt jedoch unter der Nebenabrede, dass der Beschenkte zu einer Leistung verpflichtet sein soll, wenn er in den Genuss des Vertragsobjektes kommt. Durch die Auflage kann der Beschenkte dabei zu jedem zulässigen Tun oder Unterlassen im...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 6. Durchsetzung der Pflichtteilsrechte

Rz. 318 Der Pflichtteil ist Geldforderung. Er kann aber frühestens ein Jahr nach Eintritt des Erbfalls geltend gemacht werden, § 765 Abs. 2 ABGB. Eine Abfindung in Nachlassgegenständen erfordert das Einvernehmen von Erben und Pflichtteilsberechtigtem. Neu eingeführt durch die Erbrechtsreform 2015 ist die Möglichkeit der Pflichtteilsstundung. Diese kann auf testamentarische A...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Pflichtteilsverzicht

Rz. 382 Volljährige gesetzliche Erben können gem. Kap. 17 § 2 ErbG schriftlich auf ihr Erbrecht verzichten. Der Verzicht kann auch durch Anerkennung des Testaments erfolgen.[415] Der Verzicht erfasst auch den Pflichtteil, sofern der Leibeserbe eine angemessene Abfindung erhalten hat oder wenn der seinem Pflichtteil entsprechende Anteil am Nachlass seinem Ehegatten oder seine...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / VII. Sondervorschriften

Rz. 44 Besondere Vorschriften sind für den Bereich der HöfeO und der anderen Anerbengesetze [51] zu beachten, auf die in dieser Darstellung aber nicht näher eingegangen werden kann. Rz. 45 Ebenfalls sind Besonderheiten zu beachten, wenn das Erbrecht des DDR-ZGB zur Anwendung gelangt (Art. 235 EGBGB).mehr