Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 18 Länderübersicht / 1. Allgemeines

Rz. 383 Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt in der Schweiz nicht. Mit der Anknüpfung an den Wohnsitz des Erblassers gelangt das schweizerische internationale Erbrecht aber häufig zu den gleichen Ergebnissen wie die EuErbVO. Um hier eine weitergehende Harmonisierung des schweizerischen Erbkollisionsrechts mit der EuErbVO zu erreichen, wurde im Parlament eine Reform einge...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / b) Wirksamkeit einer stillschweigenden Rechtswahl

Rz. 43 Die Rechtswahl kann ausdrücklich erfolgen, etwa in der Weise: "Die Erbfolge nach meinem Tode soll dem italienischen Recht unterliegen." Art. 22 Abs. 2 EuErbVO lässt es aber auch genügen, dass sich die Rechtswahl "aus den Bestimmungen einer Verfügung von Todes wegen" ergibt. Erstaunlich ist dabei, dass im Gegensatz zu Art. 3 Rom I-VO nicht erforderlich ist, dass sich d...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 291 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, § 731 Abs. 1 ABGB. In zweiter Ordnung erben die Eltern, ersatzweise ihre Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers etc.) nach den Grundsätzen der Erbfolge nach Stämmen. In dritter Ordnung folgen die Großeltern und deren Abkömmlinge. Gesetzliche Erben vierter – und letzter – Ordnung sind die Urgroßeltern; eine Repräsentation fi...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / b) Objektive Tatbestandselemente des gewöhnlichen Aufenthalts

Rz. 68 Der gewöhnliche Aufenthalt bezeichnet den Daseinsmittelpunkt einer Person. Der EuGH hat im Rahmen der Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der Brüssel IIa-VO für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines minderjährigen Kindes auf den Ort verwiesen, "der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration" ist.[57] Der entscheidende Unterschied zum Wohnsitzbegri...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 250 Auch das materielle Erbrecht von Luxemburg beruht auf dem französischen code civil. Abkömmlinge erben bei gesetzlicher Erbfolge ohne Rücksicht auf eheliche oder uneheliche Abstammung. Der Ehegatte erhält – eingeführt durch die Reform von 1979 – den Nießbrauch an der den Eheleuten gehörenden, gemeinsam bewohnten Immobilie samt Einrichtungsgegenständen oder – nach sein...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / b) Voraus und Zugewinnausgleich

Rz. 34 Bei der Behandlung des Ehegattenvoraus (§ 1932 BGB) ist danach zu unterscheiden, um wessen Pflichtteilsanspruch es geht: Der Voraus des überlebenden Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge geht den Pflichtteilsansprüchen von Abkömmlingen und Eltern vor (§ 2311 Abs. 1 S. 2 BGB).[155] Dadurch soll der überlebende Ehegatte geschützt werden. Der Pflichtteil wird aus dem Wert d...mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / Literaturtipps

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / IV. Lebzeitige Übertragung

Rz. 176 Durch die in § 2325 Abs. 3 BGB geregelte zeitanteilige Abschmelzung des für Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigenden Werts bildet die (möglichst frühzeitige) lebzeitige Übertragung von Unternehmen – jedenfalls aus pflichtteilsrechtlicher Sicht – einen interessante Gestaltungsansatz. Rz. 177 Die ratierliche Abschmelzung des in die Berechnung des Pflichttei...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Baskenland

Rz. 499 Das Erbrecht des Baskenlandes ist durch Gesetz vom 25.6.2015 neu gefasst worden. Nach dem baskischen Foralrecht umfasst der Pflichtteil der Abkömmlinge nach vormals vier Fünfteln jetzt nur noch ein Drittel des Nachlasses. Der überlebende Ehegatte erhält einen unentziehbaren Nießbrauch, der neben Abkömmlingen die Hälfte des Nachlasses und dann, wenn keine Abkömmlinge ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Dispositionsbefugnis über das Rechtsverhältnis.

Rn 5 Das Rechtsverhältnis muss der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegen. Sie fehlt, wenn Rechte Dritter (s Rn 14) oder zwingendes Recht betroffen sind. Bsp: Rn 6 Gesellschaftsrecht: (1.) Im Aktienrecht wird (a) die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs zunächst eingeschränkt durch § 50 AktG (Ersatzansprüche gegen Gründer), § 53 AktG (Ersatzansprüche bei Nachgründun...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 97 Für alle ab dem 17.8.2015 eingetretenen Erbfälle ist auch in Griechenland das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Für Formwirksamkeit eines Testaments gilt das Haager Testamentsformübereinkommen, welches für Griechenland zum 2.8.1983 in Kraft getreten[89] und damit gem. Art. 75 EuErbVO vorrangig von Art. 27 EuErbVO anzuwenden ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Adoption eines Minderjährigen.

Rn 8 Nach § 1755 I wird das minderjährig adoptierte Kind nur von den Eltern der Annehmenden und deren Abkömmlingen beerbt. Den leiblichen Großeltern und deren Abkömmlingen steht kein gesetzliches Erbrecht zu (Erman/Lieder § 1926 Rz 4).mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 4. Insolvenz

Rz. 86 Aufgrund der von der Rspr. entwickelten, zeitlich erweiterten Pfändungsmöglichkeit (siehe Rdn 85) gehört die Pflichtteilsforderung von Anfang an zur Insolvenzmasse (§§ 35, 36 Abs. 1 InsO).[194] Allerdings tritt auch hier die Verwertungsmöglichkeit erst mit der Anerkennung oder Rechtshängigkeit des Anspruchs ein. Daher kann der Insolvenzverwalter die Forderung erst dan...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 1. Kreis der Pflichtteilsberechtigten

Rz. 23 § 2333 Abs. 2 BGB erklärt die für Abkömmlinge bestehenden Pflichtteilsentziehungsgründe nach § 2333 Abs. 1 BGB auch hinsichtlich des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils für entsprechend abwendbar. Mit der einhergehenden Beseitigung der Sondervorschriften des § 2334 BGB (a.F.) zur Entziehung des Pflichtteils gegenüber einem Elternteil und des § 2335 BGB (a.F.) zur Entzi...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Auf nach dem 31.9.1996 und vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 260 Mit Wirkung vom 1.10.1996 an wurden in den Niederlanden die Kollisionsnormen des bislang noch nicht in Kraft getretenen Haager Erbrechtsübereinkommens vom 1.8.1989 (HErbÜ)[318] durch das Gesetz über das Kollisionsrecht der Erbfolge in Kraft gesetzt.[319] Ab dem 1.1.2012 war das internationale Privatrecht in den Niederlanden im neuen Buch 10 des Burgerlijk Wetboek (B....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Von Todes wegen erworben.

Rn 20 Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge erhält, wird ebenso wie das, was ihm in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs oder eines Vermächtnisses zufällt, nach II dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Das gilt auch dann, wenn ein Ehegatte seinen Gläubiger beerbt und deshalb von einer Verbindlichkeit befreit wird (B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Materielle Voraussetzungen.

Rn 11 Die Rechtswirkungen des § 1933 treten nur ein, wenn die Ehe auf Antrag des Erblassers geschieden bzw aufgehoben worden wäre (auch bei im Ausland durchgeführter Ehescheidung, Stuttg FamRZ 12, 480), wäre nicht zwischenzeitlich sein Tod eingetreten. Infolgedessen müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Eheaufhebung, §§ 1313 ff bzw Ehescheidung, §§ 1565 ff, bezogen ...mehr

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ZErb 08/2024, Testierwille ... / 1 Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) begehrt die Erteilung eines Erbscheins nach dem am TT.MM.2022 verstorbenen AA (im Folgenden: der Erblasser) aufgrund testamentarischer Erbfolge. Sie war die Partnerin des Erblassers. Der Erblasser war nicht verheiratet und hatte keine Nachkommen. Seine Eltern und seine Schwester, der einzige Geschwisterteil, sind vorverstorben. Die Schwester des Erblass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Auslegung.

Rn 13 Vielfach wird sich die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft erst aus einer Auslegung der Verfügung vTw ergeben. Entscheidend dabei ist, ob der Erblasser wollte, dass die Erbschaft zweimal anfällt. Rn 14 Das sog Berliner Testament enthält im Zweifel keine solche Anordnung. Vielmehr wird im Zweifel der zuletzt versterbende Ehegatte Vollerbe des zuerst Verstorbenen, und de...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / b) Bei Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit

Rz. 112 Beispiel Ein aus Los Angeles stammender US-Amerikaner, der zuletzt mit seiner Ehefrau in New York lebte und nach Trennung von ihr nun mit seiner Freundin in Düsseldorf wohnt, möchte für seine Erbfolge gerne kalifornisches Erbrecht wählen. Dieses sieht – anders als das in New York geltende Recht – für die Witwe keine zwingenden Rechte vor, so dass die Erbeinsetzung se...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Kollisionsrechtliche Behandlung des Trusts

Rz. 234 In Art. 1 Abs. 2 lit. j EuErbVO werden die Errichtung, Funktionsweise und Auflösung eines Trusts ausdrücklich vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgeschlossen. Pflichtteile unterliegen aber gem. Art. 23 lit. h EuErbVO dem Erbstatut. Daher dürfte sich unter der Erbrechtsverordnung an der vorgenannten Problemlage und der bisherigen Lösung wenig ändern. Rz. 235 Für das a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelfälle.

Rn 2 In Betracht kommt etwa ein Verstoß gg die EU-Grundrechte-Charta, insb gg das Diskriminierungsverbot in Art 21 (Erw 58). Bei der Anwendung des ordre public ist zwischen gesetzlicher u testamentarischer Erbfolge zu unterscheiden. Letztwillige Verfügungen, die bestimmte Personen wegen ihres Geschlechts, Glaubens oder ihrer Herkunft diskriminieren, verstoßen nur gg Art 35, ...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Ausgangspunkt und Systematik

Rz. 167 Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden, was als Abfindung für einen Erbverzicht (§ 2346 BGB) gewährt wird. Gem. § 2346 Abs. 2 BGB kann entweder auf das Erbrecht insgesamt oder aber auf das Pflichtteilsrecht als Teil des Erbrechts isoliert verzichtet werden. Auch dies unterfällt dem Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG.[222] Im Gegensatz zu d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Die §§ 2371 ff regeln den Verkauf einer Erbschaft, von Erbteilen (vgl § 1922 II), von jeweiligen Bruchteilen oder von Vor- oder Nacherbschaften. Der praxisrelevante § 2385 erweitert ihre Anwendbarkeit auf ähnliche Verträge, die auf die Veräußerung einer Erbschaft gerichtet sind. Sie eröffnen dem Erben einen ggü der Einzelverwertung einfacheren Weg, den Wert des Nachlass...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 3. Zugewinngemeinschaft

Rz. 47 Bei der Zugewinngemeinschaft ist der Pflichtteil abhängig davon, ob es nach § 1371 BGB hinsichtlich des Erbrechts des Ehegatten zur erb- oder zur güterrechtlichen Lösung kommt (§ 2303 Abs. 2 S. 2 BGB).[98] Rz. 48 Die erbrechtliche Lösung mit dem sog. großen Pflichtteil des Ehegatten tritt ein, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anknüpfung (Abs 1).

Rn 1 Eine besondere Anknüpfung besteht für Erbverträge. Ihre Zulässigkeit (›admissibiliy‹), die materielle Wirksamkeit (›substantial validity‹, s Art 26) u die Bindungswirkungen eines Erbvertrags, der den Nachlass einer einzigen Person betrifft, unterliegen dem Erbstatut (Art 25 I). Für den einseitig verfügenden Erbvertrag ist das hypothetische Erbstatut zum Zeitpunkt des Ve...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / IX. Internationales Unterhaltsrecht und internationales Pflichtteilsrecht

Rz. 217 Zwischen Pflichtteils- und Unterhaltsstatut ergeben sich Berührungspunkte, da das Pflichtteilsrecht Versorgungsfunktionen erfüllt – und zwar selbst dann, wenn es bedarfsunabhängig gewährt wird. So erhält z.B. der im französischen Recht neben Abkömmlingen pflichtteilslose Ehegatte im Fall seiner Bedürftigkeit einen Unterhaltsanspruch gegen den Nachlass (Art. 767 c.c.)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion und Problematik.

Rn 1 Die wesentliche Bedeutung des § 331 liegt in I. Dieser stellt seinem Wortlaut nach nur eine Vermutung für den Zeitpunkt auf, zu dem der Dritte das ihm zugewendete Recht erwerben soll: Wird die Leistung erst nach dem Tod des Versprechensempfängers fällig, soll der Dritte seinen Anspruch auch erst mit diesem Tod erwerben. Er hat also vorher noch keine Rechtsstellung, die ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 21. Norwegen

Rz. 279 Die EuErbVO gilt in Norwegen nicht, da Norwegen kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Das Erbstatut wird seit Inkrafttreten des neuen Erbgesetzes am 1.1.2021 an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft, Art. 78 ErbG.[330] Rückverweisungen werden aus norwegischer Sicht nicht beachtet. Das Haager Testamentsformübereinkommen gilt für das Königreich...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Pflichtteilsquoten

Rz. 209 Die Summe der Pflichtteilsquoten ist nicht, wie im deutschen Recht, auf einen bestimmten Teil des Nachlasses begrenzt. Vielmehr variiert sie je nach Anzahl und verwandtschaftlicher Nähe der Pflichtteilsberechtigten. Auch die Quote des Ehegatten richtet sich danach, mit welchem Grad und welcher Anzahl von Verwandten er zusammentrifft. Rz. 210 Der überlebende Ehegatte u...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 4. Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 54 Bei der Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 S. 1 BGB) endet der Güterstand nach Art. 7 WahlZugAbk mit dem Tod eines Ehegatten. Eine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbrechts um ¼, wie sie in § 1371 Abs. 1 BGB für die Zugewinngemeinschaft normiert wurde, existiert für die Wahl-Zugewinngemeinschaft nicht.[109] Das Ehegattenerbrecht beläuft sich mithin neben Verwandten...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Pflichtteilsrecht (legal rights)

Rz. 176 Der Pflichtteil (legal right) für den überlebenden Ehegatten bzw. den Partner aus einer gleichgeschlechtlichen civil partnership (relict bzw. ius relictae) beläuft sich auf ein Drittel des beweglichen Vermögens neben Abkömmlingen des Erblassers[224] und auf die Hälfte, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterließ. Die Kinder, ggf. die Enkel des Erblassers, erhalte...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / IV. Die Abstammung im internationalen Pflichtteilsrecht

Rz. 152 Das auf die Abstammung anwendbare Recht wird auch dann gem. Art. 19 Abs. 1 EGBGB angeknüpft, wenn ausländisches Recht Erbstatut ist (selbstständige Anknüpfung der Vorfrage).[111] Es gilt das am jeweils aktuellen Aufenthalt des Kindes geltende Recht. Das Abstammungsstatut kann also bei Übersiedlung des Kindes in einen anderen Staat wechseln, es ist wandelbar. Um eine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inhalt.

Rn 2 Der Erbschein muss von sich heraus und ohne Bezugnahme auf andere Urkunden verständlich sein. Er soll den Erben durch die Richtigkeitsvermutung (§ 2365) legitimieren und den guten Glauben an seine Rechtsstellung zu schützen (§ 2366). Der Inhalt des Erbscheins ist daher dahin begrenzt, dass er das Erbrecht des berufenen Erben und etwaige Einschränkungen desselben zu beze...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / (c) Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 15 Dagegen ist bei der qualifizierten Nachfolgeklausel die Vererblichkeit gesellschaftsvertraglich auf bestimmte Personen beschränkt, vgl. dazu oben den 2. Fall. Da das Gesellschaftsrecht gegenüber dem Erbrecht den Vorrang hat, weil die Erben die von dem Erblasser und seinen Mitgesellschaftern geschaffenen Rechtsverhältnisse nach dem Grundsatz der Universalsukzession (§ ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 9 Bereits durch Gesetz vom 31.7.2017 über die Reform des belgischen Erbrechts ist das belgische Pflichtteilsrecht geändert worden – während die Regeln über die gesetzliche Erbfolge weitgehend unberührt blieben. Entsprechend einer europaweiten allgemeinen Tendenz werden die Gestaltungsmöglichkeiten des Erblassers erweitert und das Pflichtteilsrecht beschränkt. Die Regeln s...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Pflichtteile der Abkömmlinge

Rz. 273 Erb- und Pflichtteilsrechte im eigentlichen Sinne stehen allein den Kindern bzw. bei deren Vorversterben den weiteren Abkömmlingen zu, Art. 4:63 B.W. Die Höhe der Forderung entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.[328] Berechnungsgrundlage ist allerdings nicht der reale Nachlass, sondern ein fiktiver Nachlass, welcher durch die hinzurechnungspflichtigen Schen...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / aa) Internationale gerichtliche Zuständigkeit

Rz. 9 Die internationale Zuständigkeit für erbrechtliche Streitigkeiten wird in Art. 4 EuErbVO den Gerichten des Staates zugewiesen, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Diese Zuständigkeit ist grundsätzlich ausschließlich. Allenfalls dann, wenn der Erblasser die Erbfolge durch Rechtswahl gem. Art. 22 EuErbVO seinem Heimatrecht unterstellt hatte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsmittel.

Rn 11 Gegen den Beschl (§ 38 I–III FamFG), der die Einziehung angeordnet oder sie ablehnt, ist Beschwerde (§§ 58 ff FamFG, § 11 RPflG) und Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) statthaft (vgl Frankf ZEV 97, 454). Da die Einziehung oder Kraftloserklärung unumkehrbar ist (BGHZ 40, 54), ist eine Beschwerde gegen eine Einziehungsanordnung nur zulässig, solange die Einziehung noch nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Erlöschen.

Rn 8 Das auf einen Verkaufsfall beschränkte Recht (vgl § 1097) erlischt mit ordnungsgemäßer Ausübung und durch Nichtausübung bei Vorkaufsfall. Außerdem erlischt es, wenn das Grundstück auf andere Weise als durch Verkauf in das Eigentum eines Sonderrechtsnachfolgers übergeht (München BeckRS 15, 18622), etwa durch Übereignung an einen Dritten bei Nichtvorliegen eines Vorkaufsf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunftspflicht nach Abs 2.

Rn 4 Hat ein Dritter, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, Sachen aus dem Nachlass in Besitz genommen, bevor sie der Erbe in Besitz nehmen konnte, ist auch er auskunftspflichtig. Entspr gilt für denjenigen, der aufgrund eines Rechts zum Besitz die Sache eigenmächtig an sich genommen hat oder nur die Möglichkeit einer tatsächlichen Verfügung über den Nachlass erlangt hat, wie zB ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. "Entfernte" Pflichtteilsberechtigte

Rz. 23 Als "entfernte" Pflichtteilsberechtigte kommen die Enkel und Urenkel sowie die Eltern des Erblassers in Betracht. Diese sind grundsätzlich jedoch nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie im Falle einer gesetzlichen Erbfolge Erben werden würden. Für die Eltern des Erblassers bedeutet dies, dass keine Abkömmlinge vorhanden sein dürften, die die Eltern von der gesetzlic...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Pflichtteilsrecht und family provision

Rz. 120 Ob ein Erblasser das Recht hat, über sein gesamtes Vermögen nach seinem Gutdünken zu verfügen oder ob ein bestimmter Teil seinen Kindern und seinem Ehegatten vorbehalten ist, unterliegt nach englischem IPR dem Erbstatut, also dem auf die succession anwendbaren Recht.[129] Beispiel Hinterlässt ein mit domicile in York verstorbener Engländer ein Ferienhaus in Marseille,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Entspr Anwendung.

Rn 25 In zahlreichen Vorschriften wird für den Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen auf die Vorschriften der GoA verwiesen: zB §§ 539 I, 581 II, 994 II, 1216 1, 2125 I. Ein Wille zur Fremdgeschäftsführung ist nur bei §§ 539 I, 581 II erforderlich (vgl BGH NJW 09, 2590 [BGH 27.05.2009 - VIII ZR 302/07], Rz 16 für § 539 als Rechtsgrundverweisung für die Regeln der GoA). Im...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung.

Rn 4 Der Vertrag hebt den Erb- oder Zuwendungsverzicht auf, so dass dieser keinerlei Wirkung entfaltet (BGH NJW 80, 2307 [BGH 12.06.1980 - IVa ZR 5/80]). Der Verzichtende erlangt die Rechtsstellung, die er vor seinem Verzicht innehatte. Hat er auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet, tritt mangels abweichender Verfügung vTw mit Aufhebung wieder gesetzliche Erbfolge ein. Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Da es im Erbrecht einen allgemeinen Auskunftsanspruch nicht gibt, soll es dem Erben ermöglichen, sich über den Umfang des Nachlasses zu informieren und den Erbschaftsanspruch durchzusetzen. Der Anspruch ist dabei nicht übertragbar (Karlsr FamRZ 67, 692). Die Vorschrift kann auch nicht auf andere Fallgestaltungen übertragen werden, so besteht etwa kein Auskunftsanspruch ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 517 Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich die Abkömmlinge des Erblassers. Der Ehegatte und der Partner aus einer gleichgeschlechtlichen Eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Pflichtteil, ebenso wenig die Aszendenten oder die Hausgenossen. Minderjährige Abkömmlinge erhalten drei Viertel ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil. Volljährige Abkömmlinge bek...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Rechtsfolgen der Aufhebung richten sich nur in den ausdrücklich aufgeführten Fällen nach den Vorschriften der Scheidung. Unterschieden wird hinsichtlich der Aufhebungsgründe und der Anwendbarkeit der jeweiligen Scheidungsfolgeregelung, dh für Ansprüche auf Unterhalt nach Aufhebung der Ehe (II), auf Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich (III), die Überlassung de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Erbenbesitz und Erbengemeinschaften.

Rn 18 Der Erbe ist (fiktiv) stets ein unmittelbarer Besitzer (§ 857). Dieser Erbenbesitz nach § 857 stellt eine Ausnahme vom Erfordernis der tatsächlichen Gewalt dar. Davon zu unterscheiden ist der Erbschaftsbesitz nach § 2018 . Dort ist der Fall geregelt, dass eine Person einen Gegenstand aus einer Erbschaft erlangt hat, der in Wirklichkeit ein Erbrecht nicht zusteht. Geht d...mehr