Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / Literaturtipps

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / II. Pflichtteilslast des Ersatzmannes (§ 2320 BGB)

Rz. 54 Eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass die Miterben die Pflichtteilslast im Innenverhältnis untereinander auch nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen haben (§§ 2038 Abs. 2, 748, 2047 Abs. 1, 2148 BGB), enthält § 2320 Abs. 1 BGB, der jedoch zur Disposition des Erblassers steht (§ 2324 BGB). Wer an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, soll ...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 1. Überleitung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 91 Angesichts ständig steigender Leistungen von Sozialhilfe- (SGB XII) und Grundsicherungsträgern (SGB II) erlangt zunehmend praktische Bedeutung, inwieweit diese nach dem Eintritt des Erbfalls auch auf einen Pflichtteilsanspruch zugreifen können. Die Rspr. des BGH ist ihnen wohl gewogen. Denn danach gelten die sich aus § 852 ZPO ergebenden Beschränkungen für die Überlei...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / I. Gesetzeszweck des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, Normkonkurrenz

Rz. 1 Durch § 2325 BGB soll der Pflichtteilsberechtigte dagegen geschützt werden, dass der ordentliche Pflichtteil durch lebzeitige Zuwendungen ausgehöhlt, ja sogar umgangen wird.[1] Damit sollen – um ein Schlagwort aufzunehmen – "Schleichwege am Erbrecht vorbei" verhindert werden.[2] Deshalb gewährt das Gesetz bei Schenkungen dem Pflichtteilsberechtigten einen zeitlich und ...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 2. Zeitliche Voraussetzungen

Rz. 110 Der Beschränkungsgrund muss sowohl bei Errichtung der beschränkenden Verfügung von Todes wegen vorliegen als auch bei Eintritt des Erbfalls immer noch oder wiederum bestehen (§ 2338 Abs. 2 S. 2 BGB). Eine erst drohende Überschuldung genügt nicht,[297] hieran scheitert beim sog. Behindertentestament die Pflichtteilsbeschränkung. Zwischen Errichtung der Verfügung und d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedeutung und Anwendungsbereich.

Rn 5 Der in § 242 enthaltene Rechtsgrundsatz hat einen umfassenden Anwendungsbereich und beherrscht die gesamte Rechtsordnung (BGHZ 85, 39, 48; BGHZ 118, 182, 191). Die Vorschrift wird wegen ihrer überragenden Bedeutung gelegentlich als ›königliche Norm‹ bezeichnet (Weber JuS 92, 631). Zu der nur geringe Wirkungen entfaltenden Beschränkung von § 242 auf Sonderverbindungen s ...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / aa) Allgemeines; Entziehung des Pflichtteils der Kinder

Rz. 40 Lediglich die Verletzung einer gegenüber dem Erblasser bestehenden Unterhaltspflicht kann diesen Tatbestand erfüllen, nicht aber gegenüber dem anderen Elternteil.[122] Rz. 41 Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Unterhaltspflicht" hat sich eng an den unterhaltsrechtlichen Regelungen auszurichten.[123] Dieser Entziehungsgrund setzt bezüglich des Pflichtteils der Abköm...mehr

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ZErb 08/2024, Deutsch-türki... / IV. Nachweis der Erbfolge

Nach Ermittlung des anwendbaren Rechts und der anschließenden Anwendung des materiellen Erbrechts wird in der Praxis regelmäßig ein Nachweis der Erbfolge zu beschaffen sein. Daher soll nachfolgend ein Blick auf den Nachweis der Erbfolge in Deutschland und der Türkei geworfen werden. Das NA enthält keine Regelung zum Erhalt eines Nachweises der Erbfolge – insbesondere gilt ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verfassungsrechtliche Gewährleistung.

Rn 1 Die grds unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art 14 I iVm Art 6 GG gewährleistet (BVerfG NJW 19, 1434 [BVerfG 26.11.2018 - 1 BvR 1511/14] Rz 13; NJW 05, 1561, 1562 f; 2691 [BVerfG 11.05.2005 - 1 BvR 62/00]; s.a. BGH NJW 87, 122; 90, 911 [BGH 06.12.1989 -...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / III. Das Bestehen einer Ehe im internationalen Pflichtteilsrecht

1. Eingehung einer heterosexuellen Ehe Rz. 140 Für die Prüfung der Wirksamkeit einer Eheschließung wird zwischen formellen und materiellen Voraussetzungen unterschieden. Für die materiellen Voraussetzungen (Heiratsalter, Fehlen von Ehehindernissen etc.) verweist bei der heterosexuellen Ehe Art. 13 Abs. 1 EGBGB für jeden der Ehegatten auf dessen Heimatrecht. Die Grenze bilden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Feststellung des Erbrechts des Fiskus hat eine öffentliche Aufforderung vorauszugehen, aufgrund derer die in § 1964 genannten Feststellungen getroffen werden (KG FamRZ 97, 969).mehr

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§ 18 Länderübersicht / VI. Pflichtteilsrecht der Autonomen Regionen

Rz. 496 Die Erbrechte der autonomen Regionen weichen in Bezug auf den Umfang und die Ausgestaltung des Pflichtteils teilweise erheblich vom gemeinspanischen Recht ab. Das Gleiche gilt für die Zuweisung von Pflichtteilsrechten an den nichtehelichen Lebensgefährten. Die mitunter ausführlichen Sonderregeln befinden sich in den jeweiligen Autonomiestatuten.[498] Im Folgenden fin...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / VIII. Das Güterrecht im internationalen Pflichtteilsrecht

1. Güterstatut bei Eheschließung oder Rechtswahl nach dem 29.1.2019 Rz. 175 Das auf die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen anwendbare Recht bestimmt die "Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen d...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / V. Adoptionsverhältnisse im internationalen Pflichtteilsrecht

1. Begründung der Adoption Rz. 154 Wurde eine Adoption vorgenommen, stellt sich die Frage, ob diese wirksam ist, welche Wirkungen ihr zukommen und ob sie ein gesetzliches Erbrecht zum Annehmenden begründet bzw. ein solches im Verhältnis zu den leiblichen Verwandten beendet. Art. 22 EGBGB unterstellt die Adoption im Inland dem deutschen Recht. Rz. 155 Ist die Adoption im Auslan...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / X. Gesellschaftsanteile im internationalen Pflichtteilsrecht

Rz. 225 Beispiel Ein zuletzt in Bologna lebender italienischer Staatsangehöriger war u.a. an einer in Form einer OHG betriebenen Speditionsgesellschaft mit Sitz in Aachen beteiligt. Testamentarische Alleinerben sind seine beiden Töchter. Der Sohn macht nun seinen Pflichtteil geltend. Rz. 226 Gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. h EuErbVO sind "Fragen des Gesellschaftsrechts, des Vereinsr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen. (2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.mehr

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ZErb 08/2024, Deutsch-türki... / 1. Anwendungsbereich des NA

Bei der Anwendung der vorstehenden Rechtsquellen ist insbesondere darauf zu achten, dass das NA innerhalb seines Anwendungsbereichs aufgrund von Art. 1 Abs. 2 tIPRG bzw. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO gegenüber den auf dem Gebiet des internationalen Erbrechts geltenden nationalen Rechtsquellen vorrangig ist.[6] Aus diesem Grund wird das NA auch hier vorrangig betrachtet. a. Räumlich-...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bilaterale Abkommen.

Rn 2 Bilaterale Abk, die Deutschland geschlossen hat, bestehen insb im Verhältnis zum Iran, zu Russland u den Nachfolgestaaten der Sowjetunion sowie zur Türkei. Sie gelten weiterhin (Mankowski ZEV 13, 529, 534; Gebauer IPRax 18, 345 ff.; NK/Magnus Rz 10; allg Wurmnest/Wössner ZvglRWiss 118 [19] 449 ff). Das vorrangig anzuwendende Abk entscheidet auch, wieweit eine Rechtswahl...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / b) Bildung von "Sachnormen im IPR"

Rz. 282 Außerhalb der family provision und einiger sozialistischer Erbrechte sind jedoch Pflichtteile zumeist quotenmäßig fixiert und auch güterrechtliche Auseinandersetzungen erfolgen nach fixen Regeln. Hier kann eine Anpassung im Wege einer durch das IPR geschaffenen Sachnorm erfolgen, nach der der Pflichtteilsberechtigte insgesamt nicht mehr, aber auch nicht weniger erhäl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beschränkte Rechtswahl (Abs 2).

Rn 6 Eine Person kann für die Zulässigkeit u die materielle Wirksamkeit ihrer Verfügung vTw das Recht wählen, das sie nach Art 22 (Staatsangehörigkeit) hätte wählen können, hypothetisches Erbstatut (sog kleine Rechtswahl, II). Gewählt wird nur das Errichtungsstatut. Auch hier gibt es keine Rück- u Weiterverweisung (Janzen DNotZ 12, 484, 490). Auf die Änderung u den Widerruf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. ›Einzelstatut bricht Gesamtstatut‹.

Rn 45 Im Bereich des Internationalen Familien- und Erbrechts war bis zum 29.1.19 eine im damaligen Art 3a II normierte bedingte Sonderanknüpfung zu beachten, wenn sich der Vermögensgegenstand außerhalb des Staates befindet, dessen Recht anwendbar ist. Es sollten dann ungeachtet des Familien- oder Erbstatuts, das regelmäßig eine ganze Vermögensmasse einheitlich einem Recht (G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die Ausnahme, V.

Rn 28 Nach V ist ein sog Erbschaftsvertrag, nämlich ein Vertrag zwischen künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen nicht nichtig; er bedarf aber der notariellen Beurkundung. Das soll vorweggenommene Erbauseinandersetzungen möglich machen. Verträge über testamentarische Zuwendungen sind wirksam bis zur Höhe des gesetzliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. (2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzuneh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Formstatut.

Rn 2 Art 26 EGBGB betrifft das Formstatut für Verfügungen von Todes wegen. Dafür gilt in erster Linie die Regelung des HTÜ. I S 1 enthält aber noch eine weitere alternative Anknüpfung zur Formwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung (ebenso Art 26 I 1 Nr 5 aF). Damit macht der Gesetzgeber – wie bereits bislang – von der durch Art 3 HTÜ eingeräumten Möglichkeit einer ergänze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsstellung des Ersatzerben.

Rn 4 Vor Eintritt des Erbfalls und Wegfall des Erstberufenen erwirbt der Ersatzerbe keine Rechtsposition (BGHZ 40, 115). Mit Eintritt des Erbfalls, aber vor Wegfall des Erstberufenen etwa durch Ausschlagung, erwirbt der Ersatzerbe ein Anwartschaftsrecht, das seinerseits vererblich ist (BayObLGZ 60, 407, 410). Er kann die Erbschaft bereits für den Fall des Wegfalls des Erstbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundzüge der Art 25, 26.

Rn 1 Art 25 nF in der ab 17.8.2015 geltenden Fassung zieht die Konsequenz aus der seit diesem Datum geltenden EuErbVO (dazu IPR-Anh 11). Die bisherige nationale Regelung des internationalen Erbrechts (kommentiert im PWW-Online-Ergänzungsband; www.pww-oe.de) ist beseitigt worden (Art 15 G. v 29.6.15, BGBl I S. 1042). Damit ist neben der Rechtswahl statt der Staatsangehörigkei...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 237 Am 3.10.2003 ist in Kroatien ein Erbgesetz in Kraft getreten, welches das alte Gesetz von 1955 abgelöst hat.[302] Rz. 238 Erben erster Ordnung sind gem. Art. 9 ErbG die Abkömmlinge des Erblassers. Es tritt Erbfolge nach Stämmen ein (Art. 10 f. ErbG). In zweiter Ordnung erben Eltern bzw. deren Abkömmlinge. In dritter und vierter Ordnung erben jeweils die Großeltern ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Form.

Rn 8 I 1 verweist auf die Verfügungen vTw, also auch auf das Testamentsrecht (Rn 2; RGZ 53, 294, 296; 83, 223, 227; NK/Müßig Rz 65; MüKo/Musielak Rz 13; aA hM: KG NJW 71, 1808; FA-Erb/Zimmer Rz 4). Daher genügen für die Form des Schenkungsversprechens die Erfordernisse des eigenhändigen Testaments (§ 2247), während die aA die Form des § 2276 fordert (München 16.2.11 – 3 U 43...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Äußere Einteilung und Systematik.

Rn 17 Das BGB ist in 5 Bücher eingeteilt. Zusammen mit dem EGBGB enthält es die nach ihrem Regelungsgehalt voneinander deutlich abgegrenzten Bereiche des Schuldrechts, des Sachenrechts, des Familienrechts und des Erbrechts sowie des Kollisionsrechts. Dagegen ist das 1. Buch des BGB (Allgemeiner Teil) ein besonderes Beispiel für abstrakt-generelle Tatbestände, die ›vor die Kl...mehr

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ZErb 08/2024, Deutsch-türki... / a. Behandlung aus deutscher Sicht

Ein deutsches Gericht wird daher nach Art. 4 EuErbVO aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des M in Deutschland die deutschen Gerichte für international zuständig ansehen – dies sowohl für die Bankkonten in der Türkei als beweglichen Nachlass als auch für das Grundstück in Izmir. Zur Bestimmung des anwendbaren Rechts würde das deutsche Gericht von der lex fori ausgehen und so...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / I. Vorgehen im Wege der Leistungsklage

Rz. 215 Da es sich beim Pflichtteilsanspruch grundsätzlich um einen Zahlungsanspruch handelt, kann der Pflichtteilsberechtigte diesen durch Leistungsklage geltend machen. Der Pflichtteilsberechtigte ist zuvor nicht verpflichtet, Auskunftsklage zu erheben oder beide Ansprüche in Form einer Stufenklage miteinander zu verbinden. Liegt eine auslegungsbedürftige letztwillige Verf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Arten der wechselbezüglichen Verfügungen.

Rn 6 Wechselbezüglich können gem III Erbeinsetzung (einschließlich der Anwachsungswirkung des § 2094; Nürnbg DNotZ 18, 148 [OLG Nürnberg 24.04.2017 - 1 W 642/17] m krit Anm Braun), Vermächtnis und Auflage sein, seit 17.8.15 auch die Wahl des anzuwendenden Erbrechts (BGBl I, 1059). Für zahlreiche Staaten erklärt die EuErbVO (prakt Hinweise bei Lutz BWNotZ 16, 34) das Recht de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anwendungsbereich.

Rn 10 Die Regeln des allgemeinen Schuldrechts gelten unmittelbar für die dort und im besonderen Schuldrecht aufgeführten sowie für die außerhalb des BGB geregelten Schuldverhältnisse, soweit sie sich mit den Besonderheiten der jeweiligen Regelung vereinbaren lassen. Das gilt auch für solche Schuldverhältnisse, welche sich aus Vorschriften des Sachen- (Bsp: §§ 987 ff), des Fa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsanspruch.

Rn 4 Das Pflichtteilsrecht ist ein Rechtsverhältnis, das zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und Erblasser bereits zu dessen Lebzeiten besteht, dessen Tod überdauert und sich mit seinen Erben fortsetzt. Es zeitigt schon zu Lebzeiten des Erblassers Rechtswirkungen (vgl §§ 311b V, 1643, 1822 Nr 1, 2281 I Hs 2, 2346 II; BGH NJW 58, 1964 [BGH 01.10.1958 - V ZR 53/58]) und kann...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 4. Güterstatut bei Eheschließung vor dem 1.4.1953

Rz. 196 Für vor dem 1.4.1953 geschlossene Ehen gilt über Art. 15 EGBGB in der vom BVerfG am 22.2.1983 für nichtig erklärten Fassung i.V.m. Art. 220 Abs. 3 S. 6 EGBGB weiterhin das Heimatrecht des Ehemannes bei Eheschließung, da gem. Art. 117 GG für diese Fälle Art. 3 Abs. 2 GG noch nicht gilt. Die Eheleute können aber seit dem 9.4.1983 eine Rechtswahl gem. Art. 15 Abs. 2 EGB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Erbschaftsanspruch (§§ 2018 bis 2031) erleichtert es dem Erben, der als Gesamtrechtsnachfolger in die Vermögensverhältnisse des Erblassers eintritt, in den vollständigen Besitz der Erbschaft zu gelangen, ohne gegen den Erbschaftsbesitzer Einzelklagen zu erheben. Zugleich wird der gutgläubige Erbschaftsbesitzer geschützt, indem ihm § 2022 großzügigen Verwendungsersat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Ausübung der Befugnis.

Rn 2 Darüber hinaus erlaubt § 332 im Zweifel, eine solche Befugnis auch durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) auszuüben, also durch eine nicht an den Versprechenden gerichtete und nicht zugangsbedürftige Willenserklärung. Dies kann der einzige Inhalt einer solchen Verfügung sein (MüKo/Gottwald Rz 2). Eine Leistung durch den Versprechenden in Unkenntnis ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / III. Einrede des pflichtteilsberechtigten Erben nach § 2319 BGB

Rz. 343 Nach der Vorschrift des § 2319 BGB hat der pflichtteilsberechtigte Miterbe ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe seines eigenen Pflichtteilsanspruchs. Er kann auch nach Teilung des Nachlasses die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs verweigern. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich dann an die übrigen Miterben halten. § 2319 BGB greift daher auch nur im Rahmen einer...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Weitere Voraussetzungen der Pflichtteilsberechtigung

Rz. 25 Dem Berechtigten steht ein Pflichtteilsanspruch grundsätzlich nur dann zu, wenn er im Falle des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge Erbe geworden wäre, er aber durch eine Verfügung von Todes wegen seitens des Erblassers enterbt wurde. Rz. 26 Hat der Berechtigte selbst den Verlust des gesetzlichen Erbrechts herbeigeführt, z.B. durch Ausschlagung der Erbschaft nach § 195...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Deliktische Haftung.

Rn 2 Neben einzelnen Nachlassgegenständen kann auch die gesamte Erbschaft durch eine Straftat wie Urkundenfälschung, Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren erlangt sein, nicht aber durch Unterschlagung von Nachlasssachen (Erman/Horn § 2025 Rz 3). Rn 3 Nimmt der Erbanwärter einen Nachlassgegenstand an sich, begeht er verbotene Eigenmacht. Dh...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / aa) Erbteil des überlebenden Lebenspartners

Rz. 20 Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Lebenspartners bestimmt sich im Wesentlichen wie der eines Ehegatten. Sein Erbteil wird dabei in zwei Schritten ermittelt:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen.

Rn 1 Der Erbvertrag setzt mindestens eine vertragsmäßige Verfügung vTw voraus (Vor § 2274 Rn 1; zum Vorbehalt § 2289 Rn 6 ff). Sie kann nur eine Erbeinsetzung (§§ 2087 ff), ein Vermächtnis (§§ 2147 ff) oder eine Auflage (§§ 2192 ff), nicht eine Teilungsanordnungen (§ 2048; hM) sein (§§ 1941 I, 2278 II). Ob eine solche Verfügung einseitig oder vertragsmäßig, dh durch gegensei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1511 BGB – Ausschließung eines Abkömmlings.

Gesetzestext (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen. (2) 1Der ausgeschlossene Abkömmling kann, unbeschadet seines Erbrechts, aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Zahlung des Betrags verlangen, ...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Güterstatut bei Eheschließung oder Rechtswahl nach dem 29.1.2019

Rz. 175 Das auf die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen anwendbare Recht bestimmt die "Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands" ( EuGüVO).[135] Auch wenn diese von mehr a...mehr

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ZErb 08/2024, Deutsch-türki... / 1

Im Bereich des internationalen Erbrechts nehmen deutsch-türkische Erbfälle schon aufgrund der rund eineinhalb Millionen in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen eine große Bedeutung ein.[2] Für diese Menschen stellt sich irgendwann die’Frage nach den für sie geltenden erbrechtlichen Regelungen. Bevor allerdings materiell-rechtliche Fragen, etwa nach der Erbfolge ...mehr

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ZErb 08/2024, Deutsch-türki... / b. Sachlicher Anwendungsbereich

Der sachliche Anwendungsbereich des NA erfasst gem. § 15 S. 1 NA im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit alle Klagen, die die Feststellung des Erbrechts, der Erbschaftsansprüche, Ansprüche aus Vermächtnissen sowie Pflichtteilsansprüche zum Gegenstand haben.[13] Im Hinblick auf das anwendbare Recht knüpft § 14 NA an die "erbrechtlichen Verhältnisse" an. Das Erbstatut...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 35. Thailand

Rz. 507 Nach §§ 37 f. des thailändischen IPRG[507] wird die Erbfolge beweglichen Vermögens an den Wohnsitz des Erblassers, die Erbfolge von Immobilien an den jeweiligen Belegenheitsort angeknüpft. Es kommt mithin bei in Thailand belegenen Immobilien aus thailändischer Sicht zur Nachlassspaltung. Rz. 508 Praxistipp Verstirbt ein deutscher Staatsangehöriger in einem Altersheim ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Allgemeines

Rz. 578 Grundlage des Erbrechts der US-Staaten ist die Testierfreiheit. Abkömmlinge erhalten allein in Louisiana und in Puerto Rico[570] gesetzlich zwingende quotenmäßig bestimmte Anteile am Nachlass ihrer Eltern. Dennoch wurden auch in den anderen US-Staaten verschiedene Institute entwickelt, um schutzbedürftige Angehörige gegen eine willkürliche testamentarische Enterbung ...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 6. ABC der Bewertung des sonstigen Nachlasses

Rz. 183 Börsengehandelte Aktien werden grundsätzlich mit dem Kurswert am Todestag – ohne zeitanteilige Berücksichtigung der zu erwartenden Dividende[562] – angesetzt.[563] Das gilt auch, wenn dieser ungewöhnlich hoch oder niedrig liegen sollte.[564] Starke Kursschwankungen sind typisch für diese Form der Vermögensanlage, was auch bei der erbrechtlichen Bewertung zu beachten ...mehr