Fachbeiträge & Kommentare zu Erlass

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2 Begründungspflicht (§ 121 Abs. 1 AO)

Rz. 6 Wegen der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Rechtsschutzfunktion soll die Begründungspflicht dem Stpfl. die Möglichkeit geben, zu prüfen, ob und mit welcher Begründung er gegen den Verwaltungsakt Rechtsmittel einlegt. Vor diesem Hintergrund muss dem Stpfl. mit der Begründung deutlich gemacht werden, auf welche Aspekte die Finanzverwaltung ihre Entscheidung stützt. Der Um...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.3 § 121 Abs. 2 Nr. 3 AO

Rz. 21 Diesen Grundsatz nimmt Nr. 3 für die Fälle des Erlasses eines Verwaltungsakts mithilfe von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen oder einer Vielzahl gleichartiger Verwaltungsakte auf, wenn diese Verwaltungsakte ohne Weiteres aus sich heraus verständlich sind.[1] Gleichartige Verwaltungsakte sind solche, die sich nur durch den Adressaten unterscheiden, nicht dagegen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1 Benennungsverfahren (S. 1)

Rz. 3 Beteiligte i. S. d. § 123 AO sind natürliche oder juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die in Inland, EU oder EWR weder Wohnsitz[1] oder gewöhnlichen Aufenthalt[2] noch Geschäftsleitung[3] oder Sitz[4] haben. Der Beteiligte darf auch objektiv keinen Bezug zum Inland sowie zur EU oder EWR haben. Das Benennungsverlangen der Behörde ist ein Verw...mehr

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Sommer, SGB V § 130a Rabatt... / 2.9 Genehmigung der Freistellung von gesetzlichen Herstellerabschlägen (Abs. 4 und 9)

Rz. 9a Durch Anfügung der Sätze 2 bis 8 ist Art. 4 der Richtlinie 89/105/EWG mit Wirkung zum 30.7.2010 insoweit umgesetzt worden, als pharmazeutische Unternehmer nach § 130a Abs. 4 und Abs. 9 eine Ausnahmegenehmigung vom Preismoratorium und den gesetzlichen Herstellerabschlägen beantragen können, wenn dies durch besondere Gründe gerechtfertigt ist. Über den Antrag, den der I...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2 Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zu gebundenen Verwaltungsakten (§ 120 Abs. 1 AO)

Rz. 7 Bei einem gebundenen Verwaltungsakt, auf den Anspruch besteht[1], bedarf die Einschränkung dieses Anspruchs (gem. S. 1 erster Fall) einer gesetzlichen Grundlage[2], und Vorläufigkeit.[3] Ferner ist die Beifügung einer Nebenbestimmung (gem S. 1 zweiter Fall) zulässig, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verwaltungsakt erfüllt werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.2 Bedingung (§ 120 Abs. 2 Nr. 2 AO)

Rz. 11 Bei der Bedingung ist die durch den Verwaltungsakt angeordnete Rechtsfolge von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig. Ist die Bedingung aufschiebend (suspensiv), hängt das Eintreten der von dem Verwaltungsakt beabsichtigten Rechtsfolge von dem Eintritt dieses Ereignisses ab; ist die Bedingung auflösend (resolutiv), endet die Wirkung des Verwaltungsakts mit de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 6 Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen

Rz. 23 Ob und in welchem Umfang eine Nebenbestimmung fehlerhaft ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Befristung, Bedingung und Widerrufsvorbehalt sind unselbstständige Teile des Verwaltungsakts, dem sie beigefügt sind und können nur zusammen mit diesem Verwaltungsakt angefochten werden.[1] Sind diese Nebenbestimmungen fehlerhaft, ergreift die Fehlerhaftigkeit der N...mehr

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Brexit: Rechts- und Parteifähigkeit einer britischen Limited

Zusammenfassung Eine britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland kann nicht Träger von Rechten und Pflichten sein: Sie ist in Deutschland nicht rechts- und parteifähig und kann damit hier auch keine Prozesse führen. Hintergrund: Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen fehlender Parteifähigkeit Eine britische Limited mit Verwaltungssitz in ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Nebenbestimmengen bei Ermessensverwaltungsakten; Arten der Nebenbestimmung (§ 120 Abs. 2 AO)

Rz. 8 Nach § 120 Abs. 2 AO kann ein nach pflichtgemäßem Ermessen erlassener Verwaltungsakt mit den in Abs. 2 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Nebenbestimmungen versehen werden. Im Grundsatz ist es zulässig, die begünstigende Wirkung des Verwaltungsakts durch eine Nebenbestimmung einzuschränken. Das Entschließungs- und Auswahlermessen besteht innerhalb der durch § 120 Abs. 1 und 2 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 Zuständige Behörde

Rz. 4 Die Bekanntgabe kann durch die Finanzverwaltung erfolgen. Dabei ist es unerheblich, welche Behörde innerhalb der Finanzverwaltung tätig wird. Unerheblich ist auch, ob einer Landes- oder eine Bundesbehörde tätig wird. Nicht von der Möglichkeit, Verwaltungsakte elektronisch gem. § 122a AO zum Abruf bereitzustellen, Gebrauch machen können andere Behörden als die Finanzbeh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.1 Erledigung durch andere Verwaltungsentscheidungen (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 34 Nach Abs. 2 Nr. 1 tritt die Zinspflicht auch dann ein, wenn sich das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt hat. Die Vorschrift ist eine Verweisungsnorm sowohl bezüglich des Rechtsgrunds als auch der Rechtsfolgen.[1] Prozesszinsen können jedoch nur z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.2 Gebundene und ermessensfreie Verwaltungsakte

Rz. 13 Gebundene Verwaltungsakte müssen erlassen werden, wenn der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist; erforderlichenfalls kann der Betroffene ihren Erlass durch eine Verpflichtungsklage erzwingen. Gebundene Verwaltungsakte sind z. B. Steuerbescheide; im Bereich der Steuerfestsetzung besteht kein Ermessensspielraum. Bei ermessensfreien Verwaltungsakten steht der Behörde ein E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.7 Unmittelbare Rechtswirkungen nach außen

Rz. 9 Die Maßnahme muss auf die Entfaltung von unmittelbaren Rechtswirkungen nach außen, d. h. gegenüber dem Bürger (Stpfl., Betroffenen), gerichtet sein, also den Zweck haben, die Beziehungen zwischen Behörde und Bürger feststellend oder gestaltend zu bestimmen. Dies liegt vor, wenn durch die Maßnahme der Behörde Rechte oder Pflichten des Bürgers begründet, geändert, aufgeh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.1 Feststellende und gestaltende Verwaltungsakte

Rz. 12 Feststellende (deklaratorische) Verwaltungsakte stellen die aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und unabhängig vom Erlass des Verwaltungsakts bereits eingetretene Rechtsfolge fest mit der Wirkung, dass der Inhalt des Verwaltungsakts für das Rechtsverhältnis verbindlich ist. Gestaltende (konstitutive) Verwaltungsakte begründen oder ändern ein konkretes Rechtsverhältn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.2 Schriftliche Bestätigung (§ 119 Abs. 2 S. 2 AO)

Rz. 24 Wird ein Verwaltungsakt in mündlicher Form erlassen, so kann der Betroffene verlangen, dass die Behörde ihn schriftlich bestätigt, sofern er ein berechtigtes Interesse hieran hat. "Mündlich" ist in diesem Fall als "nicht schriftlich" zu verstehen, erfasst auch durch Zeichen oder konkludentes Verhalten erlassene Verwaltungsakte, da das Interesse des Betroffenen an eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Inhalt

Rz. 1 § 234 AO ordnet für die Dauer einer gewährten Stundung deren Verzinsung an. Bei Nichttilgung trotz Fälligkeit werden Säumniszuschläge verwirkt.[1] Unter Umständen kommt ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht.[2] Zinsen werden erhoben für die Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.[3] Dies gilt trotz des insoweit nicht ganz eindeutigen Wortlauts de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 6 Nachforderungszinsen (Abs. 4)

Rz. 50 Durch das SteuerreformG 1990 ist § 235 Abs. 4 AO angefügt worden. Er gilt nach Art. 97 § 15 Abs. 4 EGAO für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die nach dem 31.12.1988 entstehen. Durch diese Regelung soll eine Doppelverzinsung durch Hinterziehungszinsen und Nachforderungszinsen nach § 233a AO vermieden werden.[1] Der Gesetzgeber ist abweichend von Abs. 3 nicht d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.3 Einmalige Verwaltungsakte und Verwaltungsakte mit Dauerwirkung

Rz. 14 Die Wirkung einmaliger Verwaltungsakte erschöpft sich in einer einmaligen Befolgung, Vollziehung oder sonstigen Wirkung (z. B. Steuerbescheid; Anforderung von Unterlagen, Erlass). Die Verwaltungsakte mit Dauerwirkung entfalten ihre Wirkungen über einen längeren Zeitraum (z. B. Buchführungserleichterungen; verbindliche Zusage, § 204 AO; Stundung; Vollstreckungsaufschub...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.7 Vollziehbare und nicht vollziehbare Verwaltungsakte

Rz. 17a Nach ihrem Inhalt kann man Verwaltungsakte unterscheiden, die der Vollziehung zu ihrer Durchsetzung fähig sind, und solche, die keinen vollziehbaren Inhalt haben. Der Vollziehung fähig sind alle Verwaltungsakte, deren Inhalt auf ein Tun (einschließlich der Leistung von Geldzahlungen), Dulden oder Unterlassen des Stpfl. gerichtet sind; die Vollziehung erfolgt dann nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.5 Selbstständigkeit der Regelung

Rz. 7h Ein Verwaltungsakt liegt nur vor, wenn der Entscheidung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine selbstständige Bedeutung zukommt, also entweder ein Verwaltungsverfahren oder zumindest einen selbstständigen Teil des Verwaltungsverfahrens mit einer bindenden Entscheidung abschließt. Ist das nicht der Fall, regelt die Entscheidung nur unselbstständig eine Einzel- oder V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.2 Rechtsfolgen mangelnder Inhaltsbestimmtheit

Rz. 13 Ein Bescheid nach § 119 Abs. 1 AOist nichtig [1], soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.[2] Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann nur im Einzelfall entschieden werden.[3] Bei einem eindeutig bestimmten -nicht zutreffenden- Inhaltsadressaten ist eine Auslegu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.4 Regelung eines Einzelfalls

Rz. 7 Eine Regelung ist eine einseitige, verbindliche, rechtsfolgenbegründende Ordnung eines Lebenssachverhalts, die feststellend oder gestaltend bestimmt, was für den Betroffenen als rechtmäßig gelten soll. Die Regelung i. d. S. ist die Wirkung, die die hoheitliche Maßnahme entfaltet. Die Regelung muss sich auf einen Einzelfall beziehen, also einen bestimmten, konkret umsch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 235 AO regelt in Anlehnung an den früheren § 4a StSäumG die Verzinsung hinterzogener Steuern. Insoweit sind die Begründung der Zinspflicht und die Entstehung der einzelnen Zinsbeträge zu unterscheiden. Anders als etwa die Zinsen im Zusammenhang mit Rechtsbehelfsverfahren[1] wird die Zinspflicht selbst bereits mit der Hinterziehung, also vor oder gleichzeitig mit dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4.2 Unterschrift oder Namenswiedergabe (§ 119 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 AO)

Rz. 33 Die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des erlassenden Beamten dient der Zuständigkeitskontrolle; ihr Fehlen führt nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit.[1] Es brauchen nur Unterschrift oder Namenswiedergabe vorhanden sein; die Namenswiedergabe ersetzt also die Unterschrift. Die Unterschrift verlangt die eigenhändige Unterzeichnung mit dem Familien...mehr

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Entlastungsanspruch und unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Leitsatz 1. Die Versäumung der Antragsfrist nach § 96 Abs. 2 EnergieStV steht wegen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem in § 52 Abs. 1 EnergieStG normierten und auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. c EnergieStRL beruhenden Entlastungsanspruch für die für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft verwendeten Energieerzeugnisse nicht entgegen, wenn die ma...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.1 Auslegung des Verwaltungsakts

Rz. 5 Der Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit bedeutet, dass der Verwaltungsakt den Regelungswillen der Behörde vollständig, klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen muss. Bestimmt sein muss daher die (feststellende oder gestaltende) Regelung der Beziehung zu dem Betroffenen (Regelungsbereich, Tenor). Der Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit bezieht sich auf den per...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4.2 Zinslauf

Rz. 27 Zinsen sind vom Tag der Rechtshängigkeit[1] bis zum Tag der Auszahlung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrages zu zahlen. Der Tag des Rechtshängig Werdens und der Auszahlung sind für die Zinsdauer mitzuzählen.[2] Wird die Klage innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bei der beklagten Behörde angebracht, so ist sie zwar gem. § 47 Abs. 2 u. 3 FGO fristgemäß eingelegt, aber no...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 119 AO ist weitgehend inhaltsgleich mit § 37 VwVfG sowie § 33 SGB X. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (ÄndGVwVfV) v. 21.8.2002[1] wurden die elekronische Erlassmöglichkeit für Verwaltungsakte zugelassen, die früher in Abs. 4 enthaltene Regelung in § 119 Abs. 3 S. 2 AO übernommen und § 119 Abs. 3 S. 3 AO eingefügt. Dur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Herabsetzung der festgesetzten Steuer – Gewährung einer Steuervergütung

Rz. 11 Durch Herabsetzung einer festgesetzten Steuer muss sich ein Steuererstattungsanspruch ergeben haben oder es muss eine Steuervergütung gewährt worden sein. Eine Steuer ist eine Geldleistung i. S. d. § 3 Abs. 1 AO . Einfuhr- und Ausfuhrabgeben (unter Einschluss der Zölle) sind gem. § 3 Abs. 3 AO ebenfalls Steuern und unterfallen § 236 AO. Landesrechtlich geregelte Steuern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4.1 Allgemeines

Rz. 21 Wenn die Erhebung der Zinsen nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre, kann gem. § 234 Abs. 2 AO ganz oder teilweise auf die Zinsen verzichtet werden. Diese Regelung ist lex specialis zur Regelung des § 227 AO.[1] Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den Grenzen des § 102 FGO gerichtlich nachprüfbar ist.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.4.2 Anträge bei anderen Behörden oder Gerichten, Wissenserklärungen

Rz. 7b Keine Regelung und damit kein Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Finanzbehörde die Rechtswirkungen nicht selbst hervorbringen kann, sondern hierfür einen Antrag bei einer anderen Behörde oder einem Gericht stellen muss. Lediglich die Entscheidung der anderen Behörde ist dann Verwaltungsakt. Zum Antrag auf Gewerbeuntersagung vgl. FG Baden-Württemberg v. 23.10.1980, X 3...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.2.2 Antragsfrist und -form, kein Antrag, Änderungen

Rz. 90 Der Antrag ist nach §§ 11 Abs. 3, 3 Abs. 2 S. 2 UmwStG spätestens bis zur (ausreichend: mit der)[1] erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz zu stellen (zur Antragstellung durch Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz Rz. 90b), die wiederum nicht fristgebunden ist (weiter Rz. 45a). D. h. solange diese nicht eingereicht ist, kann – innerhalb der Festsetzungsfris...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.4.2.2 Besteuerung mit ESt

Rz. 106 Probleme können sich ergeben, wenn die übernehmende Körperschaft eine Organgesellschaft ist. Diese ist zwar grds. KSt-pflichtig, ihre KSt-Schuld beträgt wegen der organschaftlichen Einkommenszurechnung aber regelmäßig 0 EUR. Nach Verwaltungsauffassung ist die KSt-Besteuerung daher nur insoweit sichergestellt, als das dem Organträger zugerechnete Einkommen dort der KS...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.2.3 Zwischenwert

Rz. 93 Bei einem Zwischenwertansatz muss nach Verwaltungsauffassung ausdrücklich eine bestimmte Höhe oder ein bestimmter Prozentsatz aufzudeckender stiller Reserven angegeben werden (weiter Rz. 174).[1] Daher ist es m. E. für die Praxis jedenfalls beim Zwischenwert ratsam, einen ausdrücklichen Antrag einzureichen. Sind in einzelnen Wirtschaftsgütern stille Lasten vorhanden, ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.4.2.3 KSt-Befreiung / keine KSt-Pflicht

Rz. 114 Die Besteuerung mit KSt ist nicht sichergestellt, wenn die übernehmende Körperschaft von der KSt befreit ist (z. B. nach § 5 KStG oder § 16 Abs. 1 REITG).[1] Maßgebender Beurteilungszeitpunkt ist der steuerliche Übertragungsstichtag (Rz. 104). Dass später eine Steuerbefreiung eintreten könnte, ist irrelevant. Soweit die KSt-Befreiung nicht greift, bleibt die Buchwert...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.2.3 Auslandsbezüge

Rz. 44 Jede übertragende Körperschaft hat eine steuerliche Schlussbilanz aufzustellen, unabhängig davon, ob sie in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt KSt-pflichtig oder buchführungspflichtig ist oder überhaupt über inl. steuerverstricktes Vermögen verfügt.[1] Diese Pflicht entfällt nur, wenn die steuerliche Schlussbilanz für inl. Besteuerungszwecke nicht benötigt wird....mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.3.1.2 Einzelne übergehende Wirtschaftsgüter und (sonstige) Bilanzposten

Rz. 61 Zu den übergehenden Wirtschaftsgütern gehören die (aktiven) materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens. Rz. 61a Nicht zu den übergehenden Wirtschaftsgütern zählen eigene Anteile. Unabhängig davon, ob sie nach Inkrafttreten des BilMoG v. 25.5.2009[1] noch als Wirtschaftsgüter zu qualifizieren sind,[2] gehen sie jedenfalls nicht auf di...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.4.3.3 Rechtliche versus tatsächliche Entstrickung

Rz. 128 Für die Prüfung sind die tatsächlichen Verhältnisse am steuerlichen Übertragungsstichtag maßgeblich (Rz. 103).[1] Daher erfasst § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UmwStG nach m. E. zutreffender h. M.[2] nur eine(n) unmittelbar aus dem verschmelzungsbedingten Rechtsträgerwechsel resultierende(n) Ausschluss/Beschränkung des Besteuerungsrechts (sog. rechtliche Entstrickung), grds. ab...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.5 Buchwertansatz

Rz. 170 Soweit die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 UmwStG erfüllt sind, können die übergehenden Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz einheitlich mit dem Buchwert angesetzt werden. Buchwert ist gem. § 1 Abs. 5 Nr. 4 UmwStG der Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften in einer für den steuerlichen Übertragungsstichtag a...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 16 steht zu Beginn des Zweiten Abschnitts der "Förderung der Erziehung in der Familie", der den Verfassungsauftrag aus Art. 6 GG zum Schutz von Ehe und Familie mit umsetzt. Zu der Aufgabe, die Familie zu stärken, gehört auch die Förderung der Erziehungskompetenz. Die Vorschrift gibt den Rahmen für ein Leistungsangebot mit dem Ziel vor, die Erziehungskompetenz der Erzi...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 43 Erlaubn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Erlaubnis zur Kindertagespflege wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl I S. 2729) eigenständig in § 43 geregelt. Zuvor unterfiel die Kindertagespflege der Pflegeerlaubnis nach § 44 a. F., allerdings nur bei Betreuung von mehr als 3 Kindern. Die Neuregelung f...mehr

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Sommer, SGB V § 132e Versor... / 2.3 Schiedsverfahren (Abs. 1 Satz 6 bis 9)

Rz. 9 Um das Zustandekommen der Verträge über die Durchführung von Schutzimpfungen zu sichern, ist durch Abs. 1 Satz 6 bis 9 bei Nichteinigung ein Schiedsverfahren eingeführt worden. Einigen sich die Vertragspartner nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach einer Entscheidung gemäß § 20i Abs. 1 Satz 3 (Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Grundlage der S...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 45... / 5.4.2 Verfahren zur Geltendmachung der Beschränkung

Rz. 60 Bei Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird die Haftungsbeschränkung dadurch verwirklicht, dass das FA Ansprüche auf die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden zur Insolvenztabelle anzumelden[1] und bestrittene Forderungen durch Insolvenzfeststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO festzustellen hat. Dies gilt auch, soweit bereits bestandskräftige Steuerbesch...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Verfahrensfortgang nach Erlass des Strafbefehls

Rz. 233 [Autor/Stand] Zum Ganzen s. die tabellarische Übersicht in Rz. 25. Das weitere Verfahren nach dem Erlass des Strafbefehls gem. § 408a StPO – Zustellung, Möglichkeit des Einspruchsverfahrens – richtet sich nach den §§ 409–412 StPO. Insoweit kann auf die Ausführungen in Rz. 156 ff. verwiesen werden.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Erlass des Strafbefehls

Rz. 140 [Autor/Stand] Bestehen gegen den Erlass des beantragen Strafbefehls keine Bedenken, hat der Richter den Strafbefehl zu erlassen (§ 408 Abs. 1 Satz 1 StPO). So ist es in der Praxis auch die ganz überwiegende Regel (s. Rz. 8). Von dem gestellten Antrag darf er nicht abweichen. Mit dem Erlass des Strafbefehls, nicht dagegen bereits mit Stellung des Strafbefehlsantrags, ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Selbständiges Antragsrecht der Finanzbehörde auf Erlass eines Strafbefehls (§ 400 Halbs. 1 AO)

I. Allgemeines Rz. 26 [Autor/Stand] Gemäß § 400 Halbs. 1 AO beantragt die FinB den Erlass eines Strafbefehls, wenn sie die Ermittlungen abgeschlossen hat (s. Rz. 32), d.h. wenn weitere Ermittlungen nicht möglich oder für den weiteren Fortgang der Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind, die Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (s. Rz. 45 ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

Schrifttum: App, Rechtskraftwirkung von Strafbefehlen bei Steuerhinterziehung, DStR 1986, 651; Bilsdorfer, Aktuelle Fragen aus dem Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht, StBp 1995, 89; Böttcher/Mayer, Änderungen des Strafverfahrensrechts durch das Entlastungsgesetz, NStZ 1993, 153; Burhoff, Der Strafbefehl im Steuerstrafverfahren, PStR 1999, 52; Burhoff, Das Strafb...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 33 [Autor/Stand] Die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung des Strafbefehlsverfahrens zulässig ist, ergeben sich aus allgemeinen Prozessmaximen sowie im Einzelnen aus § 400 AO i.V.m. § 407 StPO.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Zulässigkeit des Strafbefehlsverfahrens

1. Allgemeines Rz. 33 [Autor/Stand] Die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung des Strafbefehlsverfahrens zulässig ist, ergeben sich aus allgemeinen Prozessmaximen sowie im Einzelnen aus § 400 AO i.V.m. § 407 StPO. 2. Ausschlussgründe a) Keine anderweitige Anhängigkeit oder Rechtshängigkeit Rz. 34 [Autor/Stand] Ist wegen derselben Tat i.S.d. § 264 StPO (s. dazu § 385 Rz. ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 138 [Autor/Stand] Wenn die Ermittlungsbehörde (FinB oder StA) den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bei dem zuständigen AG gestellt hat, muss dieses über den Antrag entscheiden. Folgende Entscheidungen sind möglich: antragsgemäßer Erlass des Strafbefehls, § 408 Abs. 3 Satz 1 StPO (s. Rz. 140 ff.), Zurückweisung des Antrags wegen Unzulässigkeit (s. Rz. 145), Zurückweisung ...mehr