Fachbeiträge & Kommentare zu Erlass

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Allgemeines

Rz. 26 [Autor/Stand] Gemäß § 400 Halbs. 1 AO beantragt die FinB den Erlass eines Strafbefehls, wenn sie die Ermittlungen abgeschlossen hat (s. Rz. 32), d.h. wenn weitere Ermittlungen nicht möglich oder für den weiteren Fortgang der Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind, die Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (s. Rz. 45 ff.) und die St...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Einstellung des Verfahrens

Rz. 150 [Autor/Stand] Der Richter kann das Verfahren – nach Stellung des Antrags oder vor Erlass des Strafbefehls – aus Opportunitätsgesichtspunkten durch Beschluss mit Zustimmung der Ermittlungsbehörde und des Angeschuldigten gem. §§ 153 ff. StPO einstellen (s. hierzu näher die Erläuterungen zu § 385 Rz. 559 ff.). Eine Einstellung des Verfahrens gem. § 398 AO durch die FinB ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VII. Rücknahme des Strafbefehlsantrags

Rz. 123 [Autor/Stand] Gemäß § 411 Abs. 3 StPO kann der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls grds. bis zu dessen Erlass oder bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. Die FinB kann ihren Antrag jedoch nur bis zum Erlass des Strafbefehls oder bis zur Anberaumung der Hauptverhandlung zurücknehmen (§ 406 Abs. 1 AO). Rz. 124 [Autor/Stand] Nach dem E...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Zurückweisung wegen Unzulässigkeit

Rz. 145 [Autor/Stand] Dass Anträge auf Erlass eines Strafbefehls schon wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden, dürfte relativ selten vorkommen. Ganz auszuschließen ist dies aber nicht. Man denke nur an die Fälle, in denen die Verfolgung von Steuervergehen verjährt ist. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sollen daher wenigstens stichwortartig einige Orientierungshilfen ang...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Eignung der Strafsache für das Strafbefehlsverfahren

a) Allgemeines Rz. 53 [Autor/Stand] Bei der Beurteilung der zweiten in § 400 AO genannten Voraussetzung für den Erlass eines Strafbefehls, nämlich ob "die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint", hat sich die FinB vornehmlich an § 407 Abs. 1 Satz 2 StPO zu orientieren. Die Beantwortung der Frage nach der allgemeinen Eignung der Strafsache zur Beh...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Adressat

Rz. 121 [Autor/Stand] Adressat des Strafbefehlsantrags ist das örtlich zuständige AG (§ 407 Abs. 1 StPO). Näher dazu und auch zur sachlichen Zuständigkeit s. Rz. 136 ff. Dem Strafbefehlsentwurf sind die entstandenen Steuerstrafakten mit dem Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen beizufügen. Für die Strafzumessung bedeutsame Erwägungen (§ 46 StGB) sollen ebenfalls aktenku...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Hinterziehungszinsen

Rz. 97 [Autor/Stand] Unabhängig von der im Strafbefehl ausgeworfenen Strafe erhebt die FinB die Hinterziehungszinsen (s. § 370 Rz. 1143 ff.), wobei sie i.d.R. von den im Strafbefehl ausgewiesenen Verkürzungsbeträgen ausgeht. Diese können sogar die verhängte Geldstrafe übersteigen. Der Verteidiger sollte dagegen argumentativ vorgehen.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Mögliche Entscheidungen des AG

Rz. 232 [Autor/Stand] Gemäß § 408a Abs. 2 Satz 1 StPO darf der Richter den Strafbefehl nur dann erlassen, wenn aus seiner Sicht keine Bedenken entgegenstehen. Da die Möglichkeit eines Einigungsversuchs zwischen Richter und StA wie im "normalen" Strafbefehlsverfahren (s. Rz. 141) wegen der Unanwendbarkeit des § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO hier nicht vorgesehen ist (vgl. § 408a Abs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Allgemeines

Rz. 226 [Autor/Stand] Zum Ganzen s. die tabellarische Übersicht in Rz. 25. Gemäß § 408a StPO besteht die Möglichkeit des nachträglichen Übergangs eines aufgrund einer "normalen" Anklage vor dem AG eröffneten Hauptverfahrens in das Strafbefehlsverfahren[2]. Der Strafbefehlsantrag nach § 408a StPO ist kein Anwendungsfall des § 400 AO, da die Verfahrensherrschaft aufseiten der A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Antrag der Staatsanwaltschaft

Rz. 231 [Autor/Stand] Der Antrag der StA auf Erlass eines Strafbefehls nach § 408a StPO muss den Anforderungen des § 409 Abs. 1 Nr. 1–7 StPO entsprechen (s. Rz. 86 ff.). Die StA kann den Strafbefehlsantrag in der Hauptverhandlung auch mündlich beantragen (§ 408a Abs. 1 Satz 2 StPO). Der wesentliche Inhalt ist dann in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Überblick über den Verfahrensablauf

Rz. 25 [Autor/Stand] Die Verfahrensabläufe (§§ 407, 408, 408a StPO) stellen sich wie folgt dar:mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Amtsgerichtliches Verfahren nach dem Strafbefehlsantrag

I. Sachliche und örtliche Zuständigkeit Rz. 136 [Autor/Stand] Sachlich zuständig für den Erlass des Strafbefehls ist stets das AG (§ 407 Abs. 1 StPO). Als Spruchkörper ist im Strafbefehlsverfahren nur der Strafrichter zuständig, der in allen Fällen entscheidet, in denen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren "zu erwarten ist" (§ 25 Nr. 2 GVG). Da durch Strafbefehl nur eine Freihei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts

1. Verwerfung durch Beschluss Rz. 195 [Autor/Stand] Zum Ganzen s. die tabellarische Übersicht in Rz. 25. Rz. 196 [Autor/Stand] Der verspätete oder sonst unzulässige Einspruch muss ohne Anberaumung einer Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen werden (§ 411 Abs. 1 Satz 1 StPO), sofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. Rz. 160) zu gewähren ist[3]. 2. Änderung der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Einspruch gegen den Strafbefehl

I. Zur Rechtsnatur Rz. 156 [Autor/Stand] Der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl ist wie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. § 385 Rz. 840, 853) ein sog. Rechtsbehelf. Im Gegensatz zu den Rechtsmitteln (Beschwerde, Berufung, Revision), die auf eine Abänderung oder Beseitigung der Entscheidung durch ein höheres Geric...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Allgemeines

I. Zur Entstehungsgeschichte Rz. 1 [Autor/Stand] Nach § 400 AO ist den FinB das Recht einräumt, ein von ihr selbständig geführtes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zu beenden. Die Regelung erklärt sich weitgehend aus dem Umstand, dass das BVerfG[2] das frühere steuerstrafrechtliche Unterwerfungsverfahren, das von den FinB a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Entscheidungsmöglichkeiten des AG

1. Allgemeines Rz. 138 [Autor/Stand] Wenn die Ermittlungsbehörde (FinB oder StA) den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bei dem zuständigen AG gestellt hat, muss dieses über den Antrag entscheiden. Folgende Entscheidungen sind möglich: antragsgemäßer Erlass des Strafbefehls, § 408 Abs. 3 Satz 1 StPO (s. Rz. 140 ff.), Zurückweisung des Antrags wegen Unzulässigkeit (s. Rz. 145),...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / G. Gerichtliches Verfahren nach Einlegung des Einspruchs

I. Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts 1. Verwerfung durch Beschluss Rz. 195 [Autor/Stand] Zum Ganzen s. die tabellarische Übersicht in Rz. 25. Rz. 196 [Autor/Stand] Der verspätete oder sonst unzulässige Einspruch muss ohne Anberaumung einer Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen werden (§ 411 Abs. 1 Satz 1 StPO), sofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. R...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / H. Sonderfall: Nachträglicher Übergang vom "normalen" ins Strafbefehlsverfahren

I. Allgemeines Rz. 226 [Autor/Stand] Zum Ganzen s. die tabellarische Übersicht in Rz. 25. Gemäß § 408a StPO besteht die Möglichkeit des nachträglichen Übergangs eines aufgrund einer "normalen" Anklage vor dem AG eröffneten Hauptverfahrens in das Strafbefehlsverfahren[2]. Der Strafbefehlsantrag nach § 408a StPO ist kein Anwendungsfall des § 400 AO, da die Verfahrensherrschaft a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Ausschlussgründe

a) Keine anderweitige Anhängigkeit oder Rechtshängigkeit Rz. 34 [Autor/Stand] Ist wegen derselben Tat i.S.d. § 264 StPO (s. dazu § 385 Rz. 1315 ff.) bereits anderweitig Anklage erhoben (§ 151 StPO) oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden (§ 407 Abs. 1 StPO), ist das Strafverfahren in dieser Sache bei Gericht anhängig mit der Folge des Übergangs der Verfahrensherrs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Abschluss- und Antragskompetenz

Rz. 27 [Autor/Stand] Die eigenverantwortlich ermittelnde FinB i.S.d. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO (s. § 386 Rz. 31 ff.) hat die Befugnis, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach § 400 AO durch den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abzuschließen. Dies hat das BVerfG[2] bestätigt, indem es die Vorlagebeschlüsse des AG Braunschweig[3], das die Kompetenznormen der § 386 Abs....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Einspruchsberechtigte

Rz. 165 [Autor/Stand] Einspruchsberechtigt ist der durch den Strafbefehl betroffene Angeklagte. Daneben kann auch der gesetzliche Vertreter des Angeklagten für diesen selbständig – selbst gegen dessen Willen[2] – Einspruch einlegen (§ 410 Abs. 1 Satz 2, § 298 StPO). Rz. 166 [Autor/Stand] Für den Angeklagten kann auch der Verteidiger – aber nicht gegen dessen ausdrücklichen Wi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Zulässige Rechtsfolgen

a) Allgemeines Rz. 63 [Autor/Stand] Gemäß § 407 Abs. 2 StPO können im Strafbefehlsverfahren – allein oder nebeneinander – nur ganz bestimmte Sanktionen beantragt und vom Richter verhängt werden. Im Bereich des Steuerstrafrechts kommen die folgenden in Betracht: gem. § 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO Geldstrafe (§ 40 StGB, s. Rz. 65 ff.); Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB, s....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Zurückweisung wegen Unbegründetheit

Rz. 146 [Autor/Stand] Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls kann sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen als unbegründet zurückgewiesen werden. Rz. 146.1 [Autor/Stand] In tatsächlicher Hinsicht ist der Antrag unbegründet, wenn er auf einer so unzureichenden Ermittlungsgrundlage beruht, dass der Richter einen hinreichenden Tatverdacht nicht annehmen kann (...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Zur Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Nach § 400 AO ist den FinB das Recht einräumt, ein von ihr selbständig geführtes steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zu beenden. Die Regelung erklärt sich weitgehend aus dem Umstand, dass das BVerfG[2] das frühere steuerstrafrechtliche Unterwerfungsverfahren, das von den FinB abgewickelt wurde und sich in...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Unterschiede zum "gewöhnlichen" Strafverfahren

Rz. 9 [Autor/Stand] Das Strafbefehlsverfahren ist gegenüber dem "gewöhnlichen" Strafverfahren durch folgende Abkürzungen gekennzeichnet: einer vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht bedarf es nach § 33 Abs. 3 StPO nicht (§ 407 Abs. 3 StPO, (s. Rz. 98, 140); die Anklageschrift entfällt, sie wird ersetzt durch einen Strafbefehlsantrag, der "auf eine bestimmte ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage

Rz. 45 [Autor/Stand]"Genügender Anlass" i.S.d. § 400 Satz 1 AO besteht nach überwiegender Ansicht, wenn der Beschuldigte einer strafbaren Handlung – hier einer Steuerstraftat (vgl. § 369 AO) – hinreichend verdächtig ist (§§ 203, 408 Abs. 2 StPO, s. § 385 Rz. 127, 592; § 397 Rz. 5, vgl. auch Nr. 84 Abs. 2 AStBV (St) 2020; s. AStBV Rz. 84)[2]. Ein derartiger Tatverdacht ist nu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Rechtsnatur und Bedeutung des Strafbefehlsverfahrens

Rz. 6 [Autor/Stand] Die nähere verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Strafbefehlsverfahrens ist in den §§ 407–412 StPO geregelt. Der Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO) wird vom Richter im schriftlichen Verfahren erlassen. Der Richter entscheidet nach Aktenlage. Eine öffentliche Hauptverhandlung findet nicht statt. Der Strafbefehl steht einem Urteil gleich, d.h. der Angeklagte ist...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Gewährung rechtlichen Gehörs

Rz. 98 [Autor/Stand] Vor der Beantragung des Strafbefehls ist dem Beschuldigten – wie im "gewöhnlichen" Strafverfahren vor Anklageerhebung – gem. § 163a StPO rechtliches Gehör zu gewähren, damit er die Möglichkeit erhält, sich zu dem Tatvorwurf äußern zu können, bevor die Ermittlungsbehörde eine abschließende Entscheidung trifft (s. Rz. 191 sowie Nr. 79 Abs. 2, Nr. 84 Abs. 4...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Form, Inhalt und Wirkung des Strafbefehlsantrags

Rz. 99 [Autor/Stand] Die förmlichen und inhaltlichen Anforderungen an den Strafbefehl ergeben sich aus § 409 Abs. 1 StPO . Die Vorschrift lautet: § 409 StPO Inhalt des Strafbefehls (1) Der Strafbefehl enthält:mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Vor- und Nachteile

Rz. 17 [Autor/Stand] Zu den unbestreitbaren Vorzügen des Strafbefehlsverfahrens gehört, dass in vielen Strafsachen, die tatsächlich und rechtlich einfach gelagert sind, eine richterliche Entscheidung schnell und mit geringem Kostenaufwand herbeigeführt werden kann. Dies entspricht in der Regel auch dem "Interesse des Staatsbürgers, dem daran gelegen ist, einfachere Straffäll...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Änderung der Tagessatzhöhe durch Beschluss

Rz. 197 [Autor/Stand] Wird der Einspruch auf die Höhe (nicht die Anzahl!) des Tagessatzes beschränkt (das bietet sich an, wenn im Ermittlungsverfahren das Nettoeinkommen des Angeklagten geschätzt wurde und er seine finanziellen Verhältnisse durch schriftliche Belege nachweisen kann), so kann das Gericht – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (z.B. bei Verbesserung de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Zur Rechtsnatur

Rz. 156 [Autor/Stand] Der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl ist wie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. § 385 Rz. 840, 853) ein sog. Rechtsbehelf. Im Gegensatz zu den Rechtsmitteln (Beschwerde, Berufung, Revision), die auf eine Abänderung oder Beseitigung der Entscheidung durch ein höheres Gericht abzielen (Devol...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Verwerfung durch Beschluss

Rz. 195 [Autor/Stand] Zum Ganzen s. die tabellarische Übersicht in Rz. 25. Rz. 196 [Autor/Stand] Der verspätete oder sonst unzulässige Einspruch muss ohne Anberaumung einer Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen werden (§ 411 Abs. 1 Satz 1 StPO), sofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. Rz. 160) zu gewähren ist[3].mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Rechtsmittel

Rz. 223 [Autor/Stand] Gegen den Verwerfungsbeschluss des AG außerhalb der Hauptverhandlung ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 411 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 StPO); ebenso gegen die Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist (§ 46 Abs. 3 StPO). Rz. 224 [Autor/Stand] Gegen ein Urteil des AG nach Verhandlung über den Einspruch si...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / F. Rechtskraft des Strafbefehls und Wiederaufnahme

Rz. 184 [Autor/Stand] Die formelle Rechtskraft des Strafbefehls tritt ein, wenn nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt worden ist (§ 410 Abs. 3 StPO); desgleichen dann, wenn auf den Einspruch verzichtet, dieser zurückgenommen oder verworfen wird (§ 411 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StPO). Gemäß § 410 Abs. 3 StPO steht der Strafbefehl mit dem Eintritt der formellen Re...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Rz. 136 [Autor/Stand] Sachlich zuständig für den Erlass des Strafbefehls ist stets das AG (§ 407 Abs. 1 StPO). Als Spruchkörper ist im Strafbefehlsverfahren nur der Strafrichter zuständig, der in allen Fällen entscheidet, in denen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren "zu erwarten ist" (§ 25 Nr. 2 GVG). Da durch Strafbefehl nur eine Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr verhäng...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Abgabe an die Staatsanwaltschaft (§ 400 Halbs. 2 AO)

Rz. 129 [Autor/Stand] Sofern die Ermittlungen zwar genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage geben, die Strafsache aber zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren nicht geeignet erscheint, muss die FinB die Akten der StA vorlegen (§ 400 Halbs. 2 AO; Nr. 89 Abs. 1 AStBV (St) 2020; s. AStBV Rz. 89). Dies folgt aus dem Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO). Bei der Vor...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Verzicht und Rücknahme von Strafbefehl und Einspruch

Rz. 180 [Autor/Stand] Der Strafbefehl und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden (§ 411 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 303 StPO). Ebenso kann bereits im Anschluss an den Erlass des Strafbefehls auf die Einlegung eines Einspruchs verzichtet werden. Entsprechend den Grundsätzen über die Beschränkbarkeit des Einspruchs (s. Rz...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. (Steuer-)Vergehen

Rz. 41 [Autor/Stand] Gemäß § 407 Abs. 1 Satz 1 StPO kann ein Strafbefehl nur beantragt werden, wenn ein Vergehen geahndet werden soll. Ein solches liegt bei einer rechtswidrigen Tat vor, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist (vgl. § 12 Abs. 2 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO). Bei Verbrechen (vgl. § 12 Abs. 1 StGB: Strafdrohung v...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Anberaumung der Hauptverhandlung

Rz. 151 [Autor/Stand] Gemäß § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO beraumt der Strafrichter die Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die StA bzw. die FinB auf ihrem Antrag beharrt. Beispiel Der Richter h...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Frist und Form

Rz. 159 [Autor/Stand] Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls bei dem AG, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 410 Abs. 1 Satz 1 StPO). Befindet sich der Angeklagte z.B. in U-Haft, so kann er den Einspruch auch bei dem zuständigen AG der Haftanstalt einlegen (§ 410 Abs. 1...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Beschränkung des Einspruchs

Rz. 169 [Autor/Stand] Im Normalfall wird demjenigen, der gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegt, daran gelegen sein, dass der Strafbefehl im Ganzen aufgehoben und der ihm zugrunde liegende Sachverhalt erneut durch einen Richter strafrechtlich gewürdigt wird. Andererseits sind die Fälle gar nicht selten, in denen es dem Angeklagten nur darum geht, eine Herabsetzung der aus...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Kein Verbot der Schlechterstellung

Rz. 212 [Autor/Stand] Im "gewöhnlichen" Strafverfahren hat der Angeklagte die Sicherheit, dass ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel (Berufung/Revision) nicht zu einer Verschlechterung des angefochtenen Urteils führt, sofern es von ihm bzw. von der StA zu seinen Gunsten eingelegt worden ist (§ 331 Abs. 1, § 358 Abs. 2 StPO, sog. Verbot der "reformatio in peius"). Im Einspruch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Voraussetzungen

Rz. 228 [Autor/Stand] Ein Strafbefehlsantrag nach § 408a StPO ist nur im amtsgerichtlichen Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 StPO) möglich, nicht dagegen in Fällen einer im Rahmen eines bereits vorangegangenen Strafbefehlsverfahrens nach § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO oder nach Einspruchseinlegung gem. § 411 Abs. 1 Satz 2 StPO anberaumten Hauptverhandlung[2]. Die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Rz. 202 [Autor/Stand] Bei einer Anberaumung der Hauptverhandlung nach Einlegung des Einspruchs (§ 411 Abs. 2 Satz 2 StPO) wird das Strafbefehlsverfahren mit den nachfolgend dargestellten Einschränkungen in das "gewöhnliche" Strafverfahren übergeleitet (s. Rz. 198 f.). Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten: Der Strafbefehl hat auch hier die Funktion der Anklageschrift (§ 40...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Anberaumung der Hauptverhandlung

a) Allgemeines Rz. 198 [Autor/Stand] Erachtet der Richter den Einspruch für zulässig, beraumt er Termin zur Hauptverhandlung an (§ 411 Abs. 1 Satz 2 StPO). b) Verwerfung durch Prozessurteil Rz. 199 [Autor/Stand] Wird die Unzulässigkeit des Einspruchs erst in diesem Verfahrensstadium bemerkt, ist der Einspruch wegen der inzwischen eingetretenen Rechtskraft in entsprechender Anwe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Grundlagenbescheide für den Pauschbetrag

Rn. 116 Stand: EL 153 – ET: 10/2021 VA, die die Voraussetzungen für einen Pauschbetrag feststellen (s § 65 EStDV), sind Grundlagenbescheide iSv § 171 Abs 10 AO und § 175 Abs 1 Nr 1 AO (BFH BStBl II 1980, 682; 1988, 436; 1991, 717; H 33b EStH 2020 "Allgemeines"). Dazu gehören insb die Bescheide, die den Grad der Körperbehinderung feststellen. Rn. 117 Stand: EL 153 – ET: 10/2021...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 10/2021, Kein Beginn der... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 6.2.2019 beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Eine Zustellung der Antragsschrift an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, der diesen in einem früheren familiengerichtlichen Verfahren vertreten hatte, ist von dem Rechtsanwalt mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass das Mandat durch den A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 10/2021, Mitvollstrecku... / II. Berechtigung der Klägerin zur Einziehung der Zustellungskosten

Nach Auffassung des BGH war die Klägerin gem. §§ 835 Abs. 1, 836 Abs. 1 ZPO berechtigt, auch die Kosten für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner und die weiteren Drittschuldner einzuziehen. 1. Umfang der Pfändung Der BGH hat darauf hingewiesen, dass die mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bewirkte Pfändung und Übe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (3) Schätzungen und Haftungsbescheid

Rz. 677 [Autor/Stand] Aus dem Erlass von Schätzungs- und Haftungsbescheiden geht noch nicht hervor, dass der FinB eine Steuerverkürzung bekannt ist[2]. Beispiel 65 A gab für 1967 keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Er ließ sich vielmehr schätzen und zahlte die geschätzten Beträge. Für 1967 setzte die FinB 3.120 DM Umsatzsteuer fest, während in Wirklichkeit 9.139 DM zu zahlen...mehr