Familienversicherung

Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kostenfrei bei den Eltern bzw. Großeltern, bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mitversichert (familienversichert) werden. Familienversicherte haben gegenüber der Krankenkasse eigene Leistungsansprüche.

Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Kinder und Kinder von familienversicherten Kindern können in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei beim Mitglied familienversichert werden, vorausgesetzt sie haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. 

Für Kinder gelten Besonderheiten, wenn ein Elternteil nicht gesetzlich versichert ist.





Altersgrenzen der Familienversicherung

Damit Kinder beitragsfrei mitversichert werden können, dürfen sie bestimmte Altersgrenzen nicht überschreiten. Generell besteht die beitragsfreie Familienversicherung bis zum 18. Lebensjahr. Bis zum 23. Lebensjahr können Kinder familienversichert sein, sofern sie nicht selbst arbeiten. Befinden sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung (z.B. Studium) oder leisten Kinder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, ist die Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr möglich. 

Familienversicherung: Einkommensgrenze beachten

Damit Familienangehörige beitragsfrei familienversichert werden können, darf das monatliches Einkommen – das sogenannte Gesamteinkommen – nicht mehr als 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2024: 505 Euro) betragen. Da die Höhe der Bezugsgröße der Entwicklung der Durchschnittsentgelte der gesetzlichen Rentenversicherung folgt, ändert sie sich grds. jährlich.