Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2 Wesen der Niederschrift

Rz. 2 Die Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde i. S. d. § 415 ZPO.[1] Dies bedeutet nach § 418 ZPO, dass die Niederschrift zunächst den Beweis der Richtigkeit für die in ihr bezeugten Tatsachen begründet.[2] Allerdings ist nach § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis des Gegenteils möglich.[3] Durch die Einstufung als öffentliche Urkunde unterliegt die Niederschrift zudem dem stra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.2 Andere Verwertungsarten

Rz. 14 Ist die Einziehung aufgrund des Inhalts des Rechts unmöglich oder schwierig, so kann nach § 317 AO eine andere Art der Verwertung angeordnet werden.[1] § 321 Abs. 5 AO bestimmt hierzu, dass bei veräußerlichen Rechten, z. B. bei einem Miterbenanteil oder einer Eigentümergrundschuld, die Veräußerung – durch Versteigerung oder freihändigen Verkauf – angeordnet werden kan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die in § 315 AO getroffenen Regelungen waren zu Zeiten der Geltung der RAO in §§ 361, 365 RAO normiert.[1] Die Wirkungen des zivilprozessualen Gegenstücks der Einziehungsverfügung, des Überweisungsbeschlusses, sind in §§ 836ff. ZPO geregelt.[2] Zur Einziehung von Forderungen s. auch allgemein Abschn. 41ff. VollstrA.[3] Die Bestimmung stellt die Wirkungen einer Einziehu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.1 Anwartschaftsrechte

Rz. 15 Das Anwartschaftsrecht ist das Recht auf Verschaffung des Eigentums an einer Sache.[1] Es ist nur dann pfändbar, wenn die Sache selbst gepfändet werden kann.[2] Ein Anwartschaftsrecht besteht in dem Moment, in dem der Berechtigte eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, die nicht mehr vom freien Willen des Veräußerers abhängig ist. Es kann sich z. B. beim Kauf unte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.3 Nachweis des Erlöschens der Schuld

Rz. 9 Nach § 292 Abs. 1 Alt. 3 AO ermöglicht auch der Nachweis, dass die Schuld erloschen ist, eine Abwendung der Pfändung. Ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erlischt dabei in den gesetzlich bestimmten Fällen, insbesondere in den in § 47 AO genannten Fällen. Besonders relevant dürfte hier die Zahlung oder der Erlass sein, aber auch eine Aufrechnung oder eine Verjäh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2.3 Versteigerungsbeschluss

Rz. 52 Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt durch gerichtlichen Versteigerungsbeschluss. Voraussetzung ist hierfür neben der Ordnungsmäßigkeit des Antrags die Voreintragung des Vollstreckungsschuldners im Grundbuch sowie das Vorliegen einer Vollstreckungsbestätigung.[1] Die Vollstreckungsvoraussetzungen hat das Gericht nicht zu prüfen. Das Gericht prüft nur die form...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 6 Ausnahmen (§ 310 Abs. 3 AO)

Rz. 11 Nach § 310 Abs. 3 AO bestehen Ausnahmen von den in § 310 Abs. 1 und 2 AO normierten Voraussetzungen für die Pfändung hypothekarisch gesicherter Forderungen. Auch diese Ausnahmen erklären sich aus den zivilrechtlichen Bestimmungen zur Hypothek. Da die Verknüpfung zwischen der Forderung und dem Sicherungsrecht nach § 1159 BGB nicht für die Forderung auf rückständige Zin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.5 Vorlage einer Post- oder Bankquittung

Rz. 11 Die letzte Möglichkeit der Abwendung einer Pfändung besteht in der Vorlage einer Post- oder Bankquittung, aus der hervorgeht, dass der geschuldete Betrag bei einer Bank oder der Post eingezahlt worden ist. Nicht ausreichend ist hierbei die Durchschrift einer Überweisung, wenn dieser kein Kontoauszug beigefügt ist.[1] Vielmehr muss die Quittung den Anforderungen des § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.2 Wesentliche Bestandteile

Rz. 9 Zum Grundstück gehören auch die wesentlichen Bestandteile i. S. d. §§ 93, 94 BGB. Ein Bestandteil ist jeder Teil einer einheitlichen, einfachen oder zusammengesetzten Sache. Ein wesentlicher Bestandteil liegt dann vor, wenn durch eine Trennung der Bestandteile der abgetrennte oder der verbleibende Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert würde.[1] Nach § 94 BGB sin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 300 AO war § 354 RAO.[1] Die entsprechende Norm für das Vollstreckungsrecht nach der ZPO ist § 817a ZPO, der lediglich leicht abweichend formuliert ist.[2] Ergänzende Ausführungen zum Mindestgebot finden sich in Abschn. 54 Abs. 3 VollzA [3]; für die Verwertung von Kostbarkeiten s. auch Abschn. 38 VollstrA.[4] Inhaltlich trifft § 300 AO Regelung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Interne Veränderungen

Rz. 6 § 313 Abs. 2 S. 1 AO betrifft nur Diensteinkommen, d. h. Forderungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis (s. Rz. 3). Der Formulierung nach knüpft die Vorschrift dabei an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis an. Die Vorschrift gilt gleichwohl ebenso für Privatangestellte oder Arbeiter, wenn sich diese Personen in einer Daueranstellung befinden.[1] Entscheide...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3 Verhältnis zu § 258 AO

Rz. 5 § 297 AO steht in Konkurrenz zu § 258 AO, der allgemein den Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen regelt. Da § 297 AO nur die Verwertung betrifft, die Teil des Vollstreckungsverfahrens ist, ist § 297 AO eine Spezialregelung zu § 258 AO, ohne dass es sich um lex specialis handelt. § 297 AO verdrängt also nicht § 258 AO.[1] Ein Aufschub von Verwertungsmaßnahmen kann damit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3 Anhörung des Vollstreckungsschuldners

Rz. 6 Nach § 317 S. 2 AO ist der Vollstreckungsschuldner grundsätzlich vor der Verwertung in anderer Weise zu hören.[1] Eine Ausnahme hiervon besteht nur in den Fällen, in denen die für den Erlass der anderweitigen Verwertung erforderliche Anordnung außerhalb des Geltungsbereichs der AO erfolgen muss oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist. Wird die Vollstrecku...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorgängerbestimmung des § 313 AO war § 364 RAO.[1] Für die zivilprozessuale Zwangsvollstreckung finden sich entsprechende Bestimmungen in §§ 832, 833 ZPO.[2] Die Norm enthält Spezialregelungen für die Vollstreckung von Forderungen aus fortlaufenden Bezügen, insbesondere Gehaltsansprüchen des Vollstreckungsschuldners. Bei der Pfändung einer Geldforderung[3] wird der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.3 Durchführung der vorzugsweisen Befriedigung

Rz. 5 Die vorzugsweise Befriedigung berechtigt den Inhaber des Rechts dazu, eine Befriedigung aus dem Reinerlös auch dann zu verlangen, wenn seine Forderung noch nicht fällig ist.[1] Hierzu hat er zunächst einen Antrag auf Berücksichtigung seines Rechts an die Vollstreckungsstelle zu stellen, die über seine Einwendungen unverzüglich zu entscheiden hat.[2] Die Verwertung der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.1 Wohnräume

Rz. 5 Wohnräume unterliegen dem besonderen Schutz des Art. 13 GG. Der Begriff der Wohnung umfasst hierbei sämtliche zu Aufenthaltszwecken geeigneten und bestimmten Räumlichkeiten.[1] Hierzu zählen neben den eigentlichen Aufenthalts- und Arbeitsräumen die den Bewohnern dienenden Nebenräume (Flur, Keller, Dachboden usw.) sowie die weiteren umfriedeten Besitztümer wie insbesond...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 294 AO entspricht § 349 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 810 ZPO.[2] Der Sinn und Zweck der Bestimmung ist in einer Erleichterung der Vollstreckung im landwirtschaftlichen Bereich zu sehen, indem eine Ausnahmeregelung zu den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen getroffen wird.[3] Da Früchte auf dem Halm nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.6.2 Gegenstände der Schiffshypothekenhaftung

Rz. 19 Nach §§ 31, 32 SchiffsRG erstreckt sich die Schiffshypothek auch auf das Schiffszubehör und eine etwaige Versicherungsforderung. Auch hier gilt § 865 Abs. 2 ZPO.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 10 Die Anordnung der Versteigerung stellt einen Verwaltungsakt dar, sodass gegen diese ein Einspruch nach § 347 AO statthaft ist.[1] Da mit der Ablieferung des Gelds durch den Vollziehungsbeamten die Vollstreckung beendet wird, erlischt damit das durch die Pfändung begründete Pfandrecht. Eine etwaiger Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen die Pfändung erledigt sich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.1 Arbeits- oder Dienstverhältnisse

Rz. 3 Das typische Beispiel eines Dauerschuldverhältnisses (s. Rz. 2) ist das Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem sich Gehaltsforderungen des jeweiligen Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ergeben. Gehalt i. d. S. sind alle Vergütungen, die aufgrund des Vertragsverhältnisses gezahlt werden.[1] Entscheidend ist der den Vergütungen innewohnende Unterhaltscharakter, unerheb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung entspricht § 339 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 763 ZPO eine entsprechende Bestimmung.[2] Im Gegensatz zu § 763 ZPO, der sich ausschließlich an den Gerichtsvollzieher wendet, sieht § 290 AO jedoch eine Aufgabenteilung zwischen dem Vollziehungsbeamten, der die Aufforderungen und Mitteilungen erlässt und die Niedersch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung ist ohne Vorbild in der RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht gibt es in § 830a ZPO eine entsprechende Bestimmung.[2] Diese regelt aber direkt nur die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek bestellt ist.[3] Rz. 2 Inhaltlich bestimmt die Norm besondere Voraussetzungen, die an die Pfändung einer Forderung, die durch eine Schif...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.1 Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen

Rz. 4 Die erste Fallgestaltung, bei der der Vollziehungsbeamte Zeugen hinzuziehen soll, ist der Fall der Widerstandsleistung.[1] Dieser Widerstand kann durch den Vollstreckungsschuldner oder einen Dritten erfolgen.[2] Hierbei ist nicht schon das rein passive Verhalten einer Person als Widerstand anzusehen. Vielmehr ist Widerstand i. S. d. Norm erst dann gegeben, wenn der Ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.4 Pfändbarkeit

Rz. 8 § 321 AO setzt ferner voraus, dass das Vermögensrecht pfändbar ist.[1] Wegen der Beispiele für pfändbare Vermögensrechte s. Rz. 15ff.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Mehrfach gepfändete Geldforderungen

Rz. 4 Wird eine Geldforderung mehrfach gepfändet, findet über den Verweis in § 320 Abs. 1 AO die Regelung des § 853 ZPO entsprechende Anwendung.[1] Nach § 853 ZPO hat der Drittschuldner zunächst ein Wahlrecht, ob er den geschuldeten Betrag hinterlegt oder an den Pfändungsgläubiger zahlt. Dies ist allerdings mit dem Risiko behaftet, dass er eventuell an den falschen Gläubiger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3 Rechtsbehelf

Rz. 7 Bei der Inbesitznahme durch den Vollziehungsbeamten im Rahmen einer Pfändung von indossablen Wertpapieren handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Diese Pfändungsmaßnahme ist deshalb mit dem Einspruch nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 347ff. AO angreifbar.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.4.2 Ausnahmen

Rz. 13 Nicht erforderlich ist eine richterliche Durchsuchungsanordnung in zwei Fällen. Aus § 287 Abs. 4 S. 1 AO ergibt sich, dass der betroffene Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung einwilligen kann.[1] Er verzichtet in diesem Fall auf den Schutz, der ihm durch Art. 13 GG gewährt wird. Die Durchsuchung darf sich in diesem Fall jedoch nur auf Räume des Vollstreckungssc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.3.3 Eintragung

Rz. 41 Das Grundbuchamt prüft nur, ob der Antrag formgerecht gestellt ist und die grundbuchmäßigen Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen, insbesondere aber auch die Voreintragung des Vollstreckungsschuldners im Grundbuch.[1] Das Grundbuchamt hat jedoch gem. § 322 Abs. 3 S. 3 AO kein Prüfungsrecht hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung. Diese w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Rz. 2 § 323 AO trifft eine Regelung ausschließlich für die Vollstreckung wegen einer Geldforderung. Dies ist ein auf eine Geldleistung gerichteter Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Ferner muss die Vollstreckung wegen der Geldforderung nach dem Wortlaut der Bestimmung in das unbewegliche Vermögen erfolgen. Für eine solche Vollstreckung kommen in Betracht: bei Grundstück...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.9.10 Anteile an einer Gemeinschaft nach Bruchteilen

Rz. 41 Der Anteil an einer Bruchteilsgemeinschaft[1] ist pfändbar.[2] Auch der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft[3] ist pfändbar, da die Ausübung im Weg der Einziehungsermächtigung einem anderen überlassen werden kann.[4]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Im III. Abschnitt des 3. Unterabschnitts des 6. Teils der AO wird die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte behandelt. Diese erfolgt durch eine Pfändung der Forderung.[1] Hierbei ist zu beachten, dass im Vollstreckungsverfahren stets zu differenzieren ist zwischen der Pfändung eines Vermögensgegenstands und seiner Verwertung. Erst die Verwertung des V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Verfügungsrecht des Vollstreckungsschuldners

Rz. 5 Die Erlangung des Sicherungsrechts bewirkt für den Vollstreckungsschuldner zunächst nicht, dass er an einer Verfügung über den Gegenstand gehindert wäre.[1] Eine rechtliche Bindung ergibt sich erst aufgrund der Verwertungsmaßnahmen, da dann eine Verstrickung eintritt. Der Vollstreckungsschuldner darf also auch nach der Begründung des Sicherungsrechts das Eigentum an de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 310 AO entspricht § 362 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht findet sich in § 830 ZPO.[2] Ergänzende Hinweise zu § 310 AO gibt es in Abschn. 43 VollstrA.[3] § 310 AO enthält besondere Regelungen für die Pfändung einer solchen Geldforderung, für die eine Hypothek bestellt worden ist.[4] § 310 AO ergänzt insofern § 309 AO, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4 Duldungspflicht des Erwerbers

Rz. 7 Der Erwerber der belasteten Sache hat, da es hier einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb nicht gibt, den Vollstreckungsgegenstand, belastet mit dem Sicherungsrecht, erworben. Mit diesem Erwerb ist der Erwerber zwar nicht zur Erfüllung der Schuld des Vollstreckungsschuldners verpflichtet. Er ist aber nach § 1147 BGB verpflichtet, die Vollstreckung in den belasteten Verm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 6 Verstöße

Rz. 8 Da es sich bei den Regelungen des § 299 AO um reine Ordnungsvorschriften handelt, macht ein Verstoß den Zuschlag nicht etwa unwirksam. Ein solcher kann indes eine Amtspflichtverletzung sein, die einen Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG begründet.[1] Gleiches gilt für eine Aushändigung ohne Barzahlung.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1.1 Regelungsinhalte

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 322 AO war zu Zeiten der RAO im Wesentlichen § 372 RAO.[1] Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen finden sich in Abschn. 45ff. VollstrA.[2] § 322 AO regelt das Verfahren für die Vollstreckung einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen. Die Vorschrift enthält jedoch nur einige Besonderheiten speziell für das ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.4 Grundstücksgleiche Rechte

Rz. 13 Die für Grundstücke geltenden Bestimmungen finden auch Anwendung für verschiedene Rechte an Grundstücken. Für die Vollstreckung in diese Rechte bestimmt § 870 ZPO, dass auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für die die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2 Voraussetzungen

Rz. 2 § 320 AO findet dann Anwendung, wenn eine Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner von mehreren Vollstreckungsbehörden oder einer Vollstreckungsbehörde und einem Amtsgericht gepfändet wurde; hierbei ist es unerheblich, ob die Pfändungen gleichzeitig oder nacheinander und in welcher Reihenfolge erfolgt sind. Treffen eine Abtretung und eine Pfändun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2 Durchführung der Pfändung

Rz. 5 Die Pfändung der Wechsel und der gleichgestellten Orderpapiere erfolgt nach dem Wortlaut des § 312 AO ausschließlich durch Inbesitznahme seitens des Vollziehungsbeamten.[1] Der Vollziehungsbeamte muss also die tatsächliche Sachherrschaft über das Papier erlangen. Die Pfändung ist unwirksam, wenn der Vollstreckungsschuldner im Besitz der Urkunde verbleibt. Mit der Pfänd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2.6 Versteigerungsgebote

Rz. 57 Im Versteigerungstermin sind nur solche Gebote zugelassen, die das "geringste Gebot" übersteigen.[1] Hierbei bleiben die dem Anspruch des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers vorgehenden Rechte bestehen.[2] Ihr Wert wird im "geringsten Gebot" berücksichtigt. Im "geringsten Gebot" werden die Kosten der Versteigerung ebenfalls berücksichtigt, die zugleich das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 6.2.10 Versteigerung bei Schiffen und Luftfahrzeugen

Rz. 61 Die Versteigerung wegen einer Schiffshypothek gleicht im Wesentlichen der Versteigerung wegen einer Sicherungshypothek an einem Grundstück, da § 162 ZVG die §§ 1–145 ZVG für entsprechend anwendbar erklärt, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Nach § 163 ZVG ist als Vollstreckungsgericht das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich das ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5 Folgen eines Verstoßes

Rz. 7 Grundsätzlich hat ein Verstoß gegen die Bestimmung in der Weise, dass das Mindestgebot nicht erreicht wird, zur Folge, dass der Eigentumsübergang nicht erfolgt. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das Mindestgebot gar nicht bekannt gegeben worden ist. Da es sich um eine Soll-Bestimmung handelt, erfolgt gleichwohl Eigentumserwerb. Es kann eine Amtspflichtverletzung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.2 Wechsel des Dienstherrn

Rz. 7 Der Wechsel des Dienstherrn führt nach § 313 Abs. 2 S. 2 AO zu einer Beendigung der Pfändungswirkung.[1] In einem solchen Fall muss beim neuen Dienstherrn erneut gepfändet werden.[2] Die Beendigung des Dienstverhältnisses und Neubegründung bei demselben Dienstherrn sind demgegenüber rechtlich irrelevant, wenn dadurch die tatsächliche Einheitlichkeit nicht aufgehoben wi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.5 Bruchteile eines Grundstücks oder gleichgestellter Sachen

Rz. 15 § 322 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 864 Abs. 2 ZPO regeln die Vollstreckung in Bruchteile eines Grundstücks oder gleichgestellte Sachen. In diese kann vollstreckt werden, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.[1] Der Miteigentumsanteil nach Bruchteilen muss aus dem Grundbuch ersichtlich sein. Ist der Miteigentumsanteil gesamthänderisch gebunden, di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2 Hypothekarisch gesicherte Forderung

Rz. 3 Voraussetzung für die Anwendung des § 310 AO ist, dass für die zu pfändende Forderung eine Hypothek bestellt ist. Gegenstand der Pfändung nach § 310 AO kann dabei nur eine Geldforderung sein, da für eine solche eine Hypothek bestellt werden kann.[1] Gegenstand der Pfändung können grundsätzlich auch Nebenforderungen sein.[2] Die Einschränkung des § 310 Abs. 3 AO ist in ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 2.2.2 "Ähnliche" fortlaufende Bezüge

Rz. 5 § 313 AO gilt auch für einer Gehaltsforderung ähnliche fortlaufende Bezüge. Die Ähnlichkeit bezieht sich hier nicht auf den Unterhaltscharakter des Gehalts, sondern auf eine gewisse Stetigkeit und Gleichmäßigkeit der Zahlungsweise.[1] Nicht erforderlich ist, dass die Zahlungen stets gleichmäßig hoch und immer im gleichen Zeitabstand erfolgen. Hierzu zählen z. B. sonsti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 9 Gegen die Pfändungsverfügung haben der Vollstreckungsschuldner und der Drittschuldner den Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 347 Abs. 1 AO. Vorläufiger Rechtsschutz mit dem Ziel, dass fällige Zahlungen weiterhin an den Vollstreckungsschuldner geleistet werden können, kann nur durch einstweilige Anordnung nach § 114 FGO erwirkt werden.[1] Da aber durch die einstweilige ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.6 Reallasten

Rz. 25 Nach § 321 Abs. 6 AO erfolgt die Pfändung von Reallasten[1] entsprechend §§ 309, 310 AO. Die Reallast wird damit hinsichtlich der Pfändung wie eine Buchhypothek behandelt. Die subjektiv-dingliche Reallast[2] kann vom Eigentum an dem jeweiligen Grundstück nicht getrennt werden. Das Stammrecht ist demgemäß unpfändbar.[3] Die subjektiv-persönliche Reallast ist nach § 111...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4 Ersatzzuständigkeit

Rz. 11 Fehlt es an einem nach §§ 853–854 ZPO zuständigen Amtsgericht, hat nach § 320 Abs. 2 AO die Hinterlegung bei dem Amtsgericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung zuerst wirksam geworden ist. Lehnt das Gericht eine Entgegennahme ab, ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO zu erheben.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Allgemeines

Rz. 21 Für die Vollstreckung in Gegenstände des unbeweglichen Vermögens kommen je nach Vermögensgegenstand verschiedene Vollstreckungsmittel in Betracht. Die möglichen Vollstreckungsmittel haben unterschiedliche Ziele hinsichtlich der Sicherung bzw. Befriedigung des Gläubigers. Nach § 866 Abs. 2 ZPO können dabei mehrere Vollstreckungsmittel auch nebeneinander angeordnet werd...mehr