Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Inhalt und Zweck der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Regelungsgegenstand des § 131 AO ist der Widerruf rechtmäßiger nicht begünstigender (§ 131 Abs. 1 AO) und rechtmäßig begünstigender (§ 131 Abs. 2 AO) sonstiger Verwaltungsakte. Zum Begriff des sonstigen Verwaltungsakts wird auf s. Vor §§ 130–132 AO Rz. 4 ff., zum Begriff der Rechtswidrigkeit auf s. Vor §§ 130–132 AO Rz. 7 ff. und zum Beg...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Verwertung von Ergebnissen aus anderen Prozessen

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für die Verwertung der Ergebnisse aus anderen Prozessen gilt im Hinblick auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme Folgendes: Zeugenprotokolle aus anderen Verfahren können im Finanzprozess grds. als Urkundsbeweis im finanzgerichtlichen Verfahren verwertet werden, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind (st. Rspr., z....mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Winkler-Steuer, Die Änderung von Steuerbescheiden und Einspruchsentscheidungen bei Rechtshängigkeit, DStZ 1978, 129; Tiedchen, Änderungen eines Steuerbescheides während des finanzgerichtlichen Verfahrens nach § 68 FGO, BB 1996, 1138.mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Wirksame Verzichtserklärung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Auf einen Einspruch verzichten kann, wer befugt ist, ihn einzulegen (§§ 350, 352, 353 AO). Dabei kann sich der von dem Verwaltungsakt Betroffene auch eines Vertreters bedienen. Die Bevollmächtigung eines Steuerberaters umfasst grundsätzlich auch die Befugnis zum Rechtsbehelfs- und Klageverzicht (so bereits BFH v. 30.07.1953, IV 524/52 U,...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 4. Risikomanagement, Abs. 5

Tz. 20 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein wesentliches Anliegen der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist die weitere Automatisierung der Veranlagungsverfahren. Die Zahl der vollständig automatisch bearbeiteten Steuererklärungen (§ 115 Abs. 4 AO) soll weiter wachsen und in vielen Bereichen die Regel werden. Damit verbunden ist die Folge, dass eine manuelle Bearbeitu...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Rechtsbehelfsbelehrung

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Einspruchsentscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Wegen der Anforderungen und der Folgen einer fehlenden bzw. unrichtigen Belehrung § 55 FGO.mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Rechtsschutz

Tz. 29 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen die völlige oder teilweise Ablehnung eines Stundungsantrags ist gem. § 347 AO der Einspruch gegeben; bei (ganz oder teilweiser) Erfolglosigkeit des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens steht gem. §§ 40ff. FGO der Klageweg offen (Verpflichtungsklage). Der Rechtsbehelf kann sich auch auf die Anfechtung des mit dem Verwaltungsa...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Form, Inhalt und Wirkung der Entscheidung

1. Entscheidung durch Beschluss Tz. 20 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, den das Gericht begründen muss (§ 113 Abs. 2 Satz 2 FGO). Für die Entscheidung des Gerichts gelten § 69 Absatz 2 Satz 2 bis 6 FGO und § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO entsprechend (§ 69 Abs. 3 Satz 1 2. HS FGO). Die entsprechende Geltung des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO bedeutet,...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Anwendungsbereich der Schätzung

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 162 AO ist eine Vorschrift über das Steuerfestsetzungsverfahren. Die Schätzungsbefugnis steht der Finanzbehörde sowohl im Festsetzungs- und im Feststellungsverfahren einschließlich des Außenprüfungsverfahrens wie im Rechtsbehelfsverfahren gegen Festsetzungs- und Feststellungsbescheide zu, nicht dagegen dem Stpfl. Eine Schätzung der Bes...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Abgrenzung zu den unbestimmten Rechtsbegriffen

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zu dem Bereich der Rechtsanwendung dagegen gehören die unbestimmten (normativen) Rechtsbegriffe, die zwar auch eine Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eröffnen, hierfür aber keine Auswahl zwischen mehreren gleichwertigen Möglichkeiten anbieten. Unbestimmte Rechtsbegriffe stellen sich als eine generalisierende Be- und Umschreibung ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Verfahren

1. Entscheidungsmaßstab und gerichtliches Ermessen Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Gründe, die das Gericht zur Aussetzung der Vollziehung berechtigen, entsprechen denen des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts können in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestehen. Ernstliche Zweifel i. S. von § 69 Abs. 2 Satz 2...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / a) Entscheidung des BFH

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Kann der BFH nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache nicht spruchreif ist, also die Feststellungen des FG für eine abschließende Entscheidung des BFH nicht ausreichen, kommt nur eine Aufhebung der fehlerhaften Entscheidung und die Zurückverweisung an das FG in Betracht. Eine isolierte Aufhebung sieht die FGO nicht vor und ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Untätigkeit der Finanzbehörde

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Entscheidet die Finanzbehörde über einen Einspruch nicht in angemessener Frist, so ist ein weiterer Untätigkeitseinspruch nicht zulässig. Rechtsschutz wird hier im Wege der Untätigkeitsklage nach § 46 FGO gewährt.mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Geschäftsführerbefugnis

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Diese Einspruchsbefugnis verlangt eine Geschäftsführerstellung und eine Berufung zur Vertretung. Dabei kommt es auf die Verwendung des Begriffs "Geschäftsführer" nicht an. Die Berufung zum vertretungsbefugten Geschäftsführer wird nach den zivilrechtlichen Bestimmungen beurteilt. Sie erfolgt durch vertragliche Vereinbarung oder gesetzlich...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Ablehnung oder Unterlassung eines vom Kläger beantragten Verwaltungsaktes ist rechtswidrig, wenn der Kläger entweder einen materiellen Rechtsanspruch auf die Vornahme eines bestimmten Verwaltungsaktes hat oder ihm ein formeller Anspruch darauf zusteht, dass über seinen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes aufgrund fehlerfreier ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Erfüllungsaufschiebende Maßnahmen (§ 231 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 1 AO verjährungsunterbrechend sind Zahlungsaufschub (§ 223 AO), Stundung (§ 222 AO), Aussetzung der Vollziehung (§§ 361 AO, 69 FGO) und Zahlungsaufschub und sonstige Zahlungserleichterungen des Zollschuldners (Art. 110 ff. UZK) sowie Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO), jeweils sofern die Maßnahmen dem Vollstreckungs...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Durchführung der Aufhebung oder Änderung

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Änderung nach § 173a AO ist – wie auch sonst bei Anwendung der §§ 172ff. AO – zwingend durchzuführen. Die Finanzbehörde hat insoweit kein Ermessen (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1020; von Wedelstädt in Gosch, § 173a AO Rz. 23; Loose in Tipke/Kruse, § 173a AO Rz. 10). Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 173a AO erla...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Inhalt der Entscheidung

a) Aussetzung der Vollziehung Tz. 21 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ist die Vollziehung ausgesetzt, so bleibt der angefochtene Verwaltungsakt zwar wirksam i. S. von § 124 Abs. 1 AO, jedoch darf der Antragsgegner keine rechtlichen Folgen daraus ziehen. Insbesondere darf er keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen, und auch die Aufrechnung ist ausgeschlossen (hierzu und w...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Gebühren und Auslagen

Tz. 27 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Gerichtsgebühren werden nach Maßgabe der Nrn. 6110 bis 6600 KV (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) erhoben (s. Rz. 42). Es handelt sich im Einzelnen um die Verfahrensgebühr, die für das Verfahren im Allgemeinen erhoben wird (KV Nr. 6110). Sie fällt in gleicher Höhe (4,0 Gebühren) im Gerichtsbescheidsverfahren an. Damit besteht eine gebühre...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Grundsatz: Recht auf Anhörung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 91 Abs. 1 Satz 1 AO stellt den Grundsatz auf, dass vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit gegeben werden soll, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Durch Verwendung des Wortes "soll" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Gewährung des rechtlic...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Eich, Die Verwirkung im Steuerrechtsverhältnis, AO-StB 2006, 48. Tz. 76 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Verwirkung ist ein Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlichen Tuns und greift ein, wenn ein Anspruchsberechtigter durch sein Verhalten beim Verpflichteten einen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen hat, dass nach Ablauf e...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / G. Einzelfragen

Tz. 32 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Grundsätzlich ist die Frage der AdV für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu prüfen, jedoch kann in den Fällen der Zurückweisung der Hauptsache zur weiteren Sachaufklärung die Entscheidung des Revisionsgerichts über die AdV sich auch auf die Zeit nach der Zustellung des Revisionsurteils im Hauptsacheverfahren erstrecken (BFH v. 19.06....mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Abgabenangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO)

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die bedeutendste Generalklausel findet sich in § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, wonach der Einspruch zulässig ist in Abgabenangelegenheiten, auf die die AO Anwendung findet (§ 33 FGO Rz. 3). Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Obwohl § 347 AO missverständlich von "Abgaben" anstatt von "Steuern" spricht, wird der Finanz-Einspruchsweg nicht ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Befugnis der ausgeschiedenen Gesellschafter, Gemeinschafter und Mitberechtigten (§ 352 Abs. 1 Nr. 3 AO)

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wird in die Rechtssphäre der einzelnen Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigten eingegriffen, sind diese in den in § 352 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 AO genannten Fällen auch dann individuell einspruchsbefugt, wenn es einen vertretungsberechtigten Geschäftsführer oder Einspruchsbevollmächtigten gibt. Nach ständiger Rechtsprechung könne...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Albert, Zur Besetzung des Gerichts bei Wiederaufnahmeklagen gemäß § 134 FGO, § 578ff. ZPO gegen Urteile des Einzelrichters, DStZ 1998, 239; Seibel, Das Wiederaufnahmeverfahren – Ein selten genutzter Rechtsbehelf, AO-StB 2002, 318.mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Feststellung der Nichtigkeit (§ 125 Abs. 5 AO)

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Obwohl die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts per se dessen Unwirksamkeit zur Folge hat (§ 124 Abs. 3 AO) besteht im Interesse der Rechtssicherheit (Beseitigung der Vermutung der Richtigkeit und Gültigkeit von Hoheitsakten) ein grundsätzliches Bedürfnis für die amtliche Feststellung der Nichtigkeit. Deshalb ist nach Absatz 5 die Finanzbe...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Form und Anwendung von Verfahrensvorschriften

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Haftungs- oder Duldungsbescheid ist schriftlich zu erteilen (§ 191 Abs. 1 Satz 3 AO). Aus den §§ 119 Abs. 1 und 121 AO ergibt sich, dass der Haftungsbescheid angeben muss, für welche und gegen wen gerichtete Ansprüche aus dem Schuldverhältnis gehaftet bzw. die Vollstreckung geduldet werden soll. Angegeben werden muss auch der Umfang...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Übereinstimmende (beiderseitige) Erledigungserklärung

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Geben die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen ab, so ist der Rechtsstreit in Hauptsache unabhängig davon erledigt, ob tatsächlich (materiell) eine Erledigung der Hauptsache stattgefunden hat (BFH v. 15.02.1968, V B 46/67, BStBl II 1968, 413; BFH v. 05.05.1989, X R 10/84, BFH/NV 1990, 52). Das Gericht ist daran gebunden (z...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Rechtsfortbildung und Analogie

Tz. 48 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Während die Auslegung von Steuerrechtsnormen das Ziel verfolgt, Inhalt und Sinn eines Gesetzes zu erschließen (s. Rz. 34), geht es bei der Rechtsfortbildung darum, über den möglichen Wortsinn einer Norm hinaus vorhandene Lücken des Gesetzes auszufüllen (Drüen in Tipke/Kruse, § 4 AO Rz. 344). Die lückenausfüllende Rechtsfortbildung gehör...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Rechtsbehelfe

Tz. 33 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Mit dem Einspruch gegen die vorläufige Steuerfestsetzung können die fehlenden Voraussetzungen für die Vorläufigkeit sowie die Fehlerhaftigkeit der Steuerfestsetzung selbst gerügt werden; eine isolierte Anfechtung der Vorläufigkeit ohne gleichzeitige Anfechtung der gesamten Steuerfestsetzung ist nicht zulässig (BFH v. 25.10.1989, X R 109...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Rechtsschutz

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen die Androhung des Zwangsmittels (Verwaltungsakt) kann der Betroffene Einspruch (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO) und ggf. Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) erheben. Aber s. § 333 AO Rz. 7.mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Rechtsfolgen

Tz. 70 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Treu und Glauben, die ein bestehendes Steuerrechtsverhältnis voraussetzen, können ein solches nicht begründen. Der Grundsatz von Treu und Glauben bewirkt nicht, dass Rechte und Pflichten der durch ihn Gebundenen begründet werden, Steueransprüche entstehen oder erlöschen (h. M., u. a. BFH v. 30.07.1997, I R 7/97, BStBl II 1998, 33; BFH v...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Bartone, Die Sprungklage (§ 45 FGO), AO-StB 2010, 275.mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Zustimmung der Behörde

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Zulässigkeit der Sprungklage ist gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO von der (rechtzeitigen) Zustimmung der zuständigen Behörde abhängig. I. Rechtsnatur der Zustimmung Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Zustimmungserklärung ist Prozesshandlung, d. h. sie ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich (s. Vor § 40 FGO Rz. 5 und 8). Ob die Be...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 4. Dauer der Ablaufhemmung

Tz. 103 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 171 Abs. 10 Satz 1 AO ordnet an, dass die Finanzbehörde innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides den Folgebescheid ändern muss (§ 361 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 AO; ebenso Banniza in HHSp, § 171 AO Rz. 218; Kruse in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz. 96; zur "Folgeaussetzung" s. § 361 Abs. 3 Satz 1 AO, § 69 Abs. 2...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Zulässigkeitsvoraussetzungen

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der BFH als Rechtsmittelgericht hat die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amts wegen zu prüfen (s. § 124 FGO). I. Statthaftigkeit Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Rechtsmittel ist statthaft, wenn es gegen die angegriffene Entscheidung überhaupt stattfindet (s. § 124 FGO Rz. 1) und wenn es von einer Person eing...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Keine andere Entscheidung in der Sache

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bei der Prüfung der Frage, ob bei Vermeidung des unter § 127 AO fallenden Verstoßes eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können, sind sämtliche Überlegungen, die hinsichtlich der durch den Verwaltungsakt getroffenen Regelung anzustellen waren, fehlerfrei nachzuvollziehen. Dabei sind sämtliche durch den angefochten...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Begründung von Ermessensentscheidungen

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Steuerverwaltungsakte sind grds. zu begründen (§ 121 Abs. 1 AO). Dies gilt auch für Ermessensentscheidungen: Hier muss die Begründung erkennen lassen, dass die Finanzbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat und welche wesentlichen Erwägungen sie dabei angestellt hat (s. § 121 AO Rz. 6). Anders ausgedrückt...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Zinsverzicht

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 237 Abs. 4 AO kann die Finanzbehörde in entsprechender Anwendung von § 234 Abs. 2 AO auf die Zinsen ganz oder teilweise verzichten, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Bei der im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmenden Abwägung, ob Unbilligkeit vorliegt, ist zu beachten, dass die Zinsfestsetzu...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Rechtsfolgen

Tz. 64 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 174 Abs. 4 AO dient der materiellen Rechtmäßigkeit. Folglich steht trotz des Wortlauts "kann" die Folgeänderung nicht im Ermessen des FA (BFH v. 14.03.2012, XI R 2/10, BStBl II 2012, 653; auch s. Rz. 52; Rüsken in Klein, § 174 AO Rz. 63). Bei Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Bescheids sind daher aus dem zugrundeliegenden Sachv...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Anscheinsbeweis

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Anscheinsbeweis (Prima-facie-Beweis) ist weder eine Minderung des Beweismaßes noch eine eigenständige Beweisform, sondern eine Form des mittelbaren Beweises. Es handelt sich vielmehr um die Anwendung allgemeiner Erfahrungssätze im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Er beruht auf der Erfahrung, dass gewisse typische Sachverhalte typi...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Rechtsbehelfe

Tz. 57 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 In der Praxis empfiehlt es sich z. B. durch einen Änderungsantrag die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO (s. § 171 AO Rz. 15 ff.) herbeizuführen. Tz. 58 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein Bilanzierungsfehler kann nur solange berichtigt werden, wie die Berichtigung der fehlerhaften Veranlagung möglich ist, also längstens bis zum Ablauf de...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Änderung aufgrund eines Antrags des Steuerpflichtigen

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Stpfl. kann, solange der Vorbehalt wirksam ist, die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen (§ 164 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO). Durch den Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO gehemmt, soweit der Antrag reicht. Mit Ablauf der regulären Festsetzung...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Nichtvorlage der Bücher und Aufzeichnungen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 AO)

Tz. 21 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Schätzungsanlass besteht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO, wenn der Stpfl. die nach den Steuergesetzen zu führenden Bücher und Aufzeichnungen nicht vorlegen kann. Seine Pflicht, Bücher zu führen und Aufzeichnungen zu machen, ergibt sich aus §§ 140ff. AO und teilweise aus Vorschriften in Einzelsteuergesetzen wie z. B. § 22 UStG für Form und U...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Beginn und Ende des Zinslaufs

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Den Beginn und das Ende des Zinslaufs regelt § 237 Abs. 2 AO. Er beginnt mit dem Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, bzw. mit dem Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht (§ 66 FGO). Soweit nach § 357 Abs. 2 AO die Einlegung bei einer anderen Behörde zur Fristwahrung...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Zulässigkeit der Bestellung eines Bevollmächtigten

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Allgemein kann sich jeder Beteiligte (s. § 78 AO) ohne besondere Voraussetzungen durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Gemeint ist die gewillkürte Vertretung. Erteilt wird die Vollmacht durch eine einseitige empfangsbedürftige Erklärung gegenüber demjenigen, der bevollmächtigt werden soll, oder gegenüber der Finanzbehörde. Wirks...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Eintritt der Rechtsnachfolge und Einspruchsbefugnis

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Rechtsnachfolger tritt in die Einspruchsbefugnis des Vorgängers ein. Sie geht auf ihn in dem verfahrensrechtlichen Zustand über, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Nachfolge befindet. Für den Rechtsnachfolger beginnt demnach keine selbstständige Rechtsbehelfsfrist zu laufen. Daraus ergeben sich folgende zeitlichen Anwendungsfälle: Tz....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Inhalt und Wirkung der Aussetzung

Tz. 45 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Aussetzung der Vollziehung berührt nicht die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, sondern die Möglichkeit, ihn zu verwirklichen, von ihm Gebrauch zu machen. Die AdV beseitigt damit nicht die durch den Verwaltungsakt begründeten Forderungsrechte des Gläubigers und Leistungspflichten des Steuerpflichtigen. Es wird lediglich ihre Verwirkl...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Bedürftigkeit

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Bedürftigkeit als subjektive Voraussetzung für die Gewährung der PKH ist unter Berücksichtigung des Einkommens und des einzusetzenden Vermögens zu beurteilen. Sie wird schematisch durch die Tabelle des § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO bestimmt. Einsetzen muss der Kläger sein Einkommen i. S. von § 82 Abs. 2 SGB XII, das nicht einkommensteuerr...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Anwendungsbereich

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 132 Satz 1 AO gilt trotz seiner systematischen Stellung für alle Steuerverwaltungsakte i. S. des § 118 AO, d. h. für Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Bescheide und für sonstige Verwaltungsakte, soweit auf sie die Korrekturregelungen der AO Anwendung finden. Als Verwaltungsakt, der unter § 132 AO fällt, ist auch die Einspruchse...mehr