Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Zulassung

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Unterscheidung zwischen Statthaftigkeit und sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen (abgesehen von der Rechtzeitigkeit) kommt für den Eintritt der formellen Rechtskraft Bedeutung zu (s. GmSOBG 24.10.1983, GmS-OBG 1/83, HFR 1984, 591). Soweit ein Rechtsmittel der Zulassung bedarf (für Revisionen s. § 115 Abs. 1 FGO, für Beschwerden gege...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Allgemeines

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zum Begriff des Ermessens und der Ermessensentscheidungen siehe § 5 AO und die dort gegebenen Erläuterungen; dort auch zur Unterscheidung zwischen Ermessensübung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Entsprechend dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) und in mit Rücksicht ihrer auf Gewährung von Rechtsschutz bes...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Inhalt der Entscheidung

a) Aussetzung der Vollziehung Tz. 21 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ist die Vollziehung ausgesetzt, so bleibt der angefochtene Verwaltungsakt zwar wirksam i. S. von § 124 Abs. 1 AO, jedoch darf der Antragsgegner keine rechtlichen Folgen daraus ziehen. Insbesondere darf er keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen, und auch die Aufrechnung ist ausgeschlossen (hierzu und w...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Rechtsfortbildung und Analogie

Tz. 48 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Während die Auslegung von Steuerrechtsnormen das Ziel verfolgt, Inhalt und Sinn eines Gesetzes zu erschließen (s. Rz. 34), geht es bei der Rechtsfortbildung darum, über den möglichen Wortsinn einer Norm hinaus vorhandene Lücken des Gesetzes auszufüllen (Drüen in Tipke/Kruse, § 4 AO Rz. 344). Die lückenausfüllende Rechtsfortbildung gehör...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Verfahrensrechtliche Anbringung der Einwendungen

Tz. 14 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 In den unter Rz. 3 bis 13 genannten Fällen steht dem Dritten zur Wahrung seiner Rechte die Drittwiderspruchsklage offen (§§ 262 Abs. 1 Satz 1, 771 ZPO). Mit der Klage verfolgt der Dritte das Ziel, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung feststellen zu lassen oder die Einstellung der Verwertung oder Vollstreckung. Die Klage ist beim o...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Abgabenangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO)

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die bedeutendste Generalklausel findet sich in § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, wonach der Einspruch zulässig ist in Abgabenangelegenheiten, auf die die AO Anwendung findet (§ 33 FGO Rz. 3). Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Obwohl § 347 AO missverständlich von "Abgaben" anstatt von "Steuern" spricht, wird der Finanz-Einspruchsweg nicht ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Erfüllungsaufschiebende Maßnahmen (§ 231 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 1 AO verjährungsunterbrechend sind Zahlungsaufschub (§ 223 AO), Stundung (§ 222 AO), Aussetzung der Vollziehung (§§ 361 AO, 69 FGO) und Zahlungsaufschub und sonstige Zahlungserleichterungen des Zollschuldners (Art. 110 ff. UZK) sowie Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO), jeweils sofern die Maßnahmen dem Vollstreckungs...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / G. Ausschluss im Finanzprozess

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für die Ausschließung eines Richters oder Urkundsbeamten im Finanzprozess im Hinblick auf dessen Mitwirkung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren s. § 51 Abs. 2 FGO.mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Keine Vorwegnahme der Hauptsache

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Einstweilige Anordnungen des FG sind nicht dazu bestimmt, der Entscheidung des Prozesses zugunsten einer Partei vorzugreifen. Deshalb darf durch eine einstweilige Anordnung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorweggenommen werden. Durch die einstweilige Anordnung darf dem Antragsteller nicht bereits unwiderruflich bzw. ohne di...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / G. Einzelfragen

Tz. 32 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Grundsätzlich ist die Frage der AdV für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu prüfen, jedoch kann in den Fällen der Zurückweisung der Hauptsache zur weiteren Sachaufklärung die Entscheidung des Revisionsgerichts über die AdV sich auch auf die Zeit nach der Zustellung des Revisionsurteils im Hauptsacheverfahren erstrecken (BFH v. 19.06....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Winkler-Steuer, Die Änderung von Steuerbescheiden und Einspruchsentscheidungen bei Rechtshängigkeit, DStZ 1978, 129; Tiedchen, Änderungen eines Steuerbescheides während des finanzgerichtlichen Verfahrens nach § 68 FGO, BB 1996, 1138.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Anscheinsbeweis

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Anscheinsbeweis (Prima-facie-Beweis) ist weder eine Minderung des Beweismaßes noch eine eigenständige Beweisform, sondern eine Form des mittelbaren Beweises. Es handelt sich vielmehr um die Anwendung allgemeiner Erfahrungssätze im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Er beruht auf der Erfahrung, dass gewisse typische Sachverhalte typi...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Eintritt der Rechtsnachfolge und Einspruchsbefugnis

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Rechtsnachfolger tritt in die Einspruchsbefugnis des Vorgängers ein. Sie geht auf ihn in dem verfahrensrechtlichen Zustand über, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Nachfolge befindet. Für den Rechtsnachfolger beginnt demnach keine selbstständige Rechtsbehelfsfrist zu laufen. Daraus ergeben sich folgende zeitlichen Anwendungsfälle: Tz....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Zulässigkeit der Bestellung eines Bevollmächtigten

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Allgemein kann sich jeder Beteiligte (s. § 78 AO) ohne besondere Voraussetzungen durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Gemeint ist die gewillkürte Vertretung. Erteilt wird die Vollmacht durch eine einseitige empfangsbedürftige Erklärung gegenüber demjenigen, der bevollmächtigt werden soll, oder gegenüber der Finanzbehörde. Wirks...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Befugnis der ausgeschiedenen Gesellschafter, Gemeinschafter und Mitberechtigten (§ 352 Abs. 1 Nr. 3 AO)

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wird in die Rechtssphäre der einzelnen Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigten eingegriffen, sind diese in den in § 352 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 AO genannten Fällen auch dann individuell einspruchsbefugt, wenn es einen vertretungsberechtigten Geschäftsführer oder Einspruchsbevollmächtigten gibt. Nach ständiger Rechtsprechung könne...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Form und Anwendung von Verfahrensvorschriften

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Haftungs- oder Duldungsbescheid ist schriftlich zu erteilen (§ 191 Abs. 1 Satz 3 AO). Aus den §§ 119 Abs. 1 und 121 AO ergibt sich, dass der Haftungsbescheid angeben muss, für welche und gegen wen gerichtete Ansprüche aus dem Schuldverhältnis gehaftet bzw. die Vollstreckung geduldet werden soll. Angegeben werden muss auch der Umfang...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Feststellung der Nichtigkeit (§ 125 Abs. 5 AO)

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Obwohl die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts per se dessen Unwirksamkeit zur Folge hat (§ 124 Abs. 3 AO) besteht im Interesse der Rechtssicherheit (Beseitigung der Vermutung der Richtigkeit und Gültigkeit von Hoheitsakten) ein grundsätzliches Bedürfnis für die amtliche Feststellung der Nichtigkeit. Deshalb ist nach Absatz 5 die Finanzbe...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Rechtsbehelfe

Tz. 33 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Mit dem Einspruch gegen die vorläufige Steuerfestsetzung können die fehlenden Voraussetzungen für die Vorläufigkeit sowie die Fehlerhaftigkeit der Steuerfestsetzung selbst gerügt werden; eine isolierte Anfechtung der Vorläufigkeit ohne gleichzeitige Anfechtung der gesamten Steuerfestsetzung ist nicht zulässig (BFH v. 25.10.1989, X R 109...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Anwendungsbereich der Schätzung

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 162 AO ist eine Vorschrift über das Steuerfestsetzungsverfahren. Die Schätzungsbefugnis steht der Finanzbehörde sowohl im Festsetzungs- und im Feststellungsverfahren einschließlich des Außenprüfungsverfahrens wie im Rechtsbehelfsverfahren gegen Festsetzungs- und Feststellungsbescheide zu, nicht dagegen dem Stpfl. Eine Schätzung der Bes...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Rechtsschutz

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen die Androhung des Zwangsmittels (Verwaltungsakt) kann der Betroffene Einspruch (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO) und ggf. Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) erheben. Aber s. § 333 AO Rz. 7.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Rechtsbehelfsbelehrung

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Einspruchsentscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Wegen der Anforderungen und der Folgen einer fehlenden bzw. unrichtigen Belehrung § 55 FGO.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 4. Dauer der Ablaufhemmung

Tz. 103 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 171 Abs. 10 Satz 1 AO ordnet an, dass die Finanzbehörde innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides den Folgebescheid ändern muss (§ 361 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 AO; ebenso Banniza in HHSp, § 171 AO Rz. 218; Kruse in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz. 96; zur "Folgeaussetzung" s. § 361 Abs. 3 Satz 1 AO, § 69 Abs. 2...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Keine andere Entscheidung in der Sache

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bei der Prüfung der Frage, ob bei Vermeidung des unter § 127 AO fallenden Verstoßes eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können, sind sämtliche Überlegungen, die hinsichtlich der durch den Verwaltungsakt getroffenen Regelung anzustellen waren, fehlerfrei nachzuvollziehen. Dabei sind sämtliche durch den angefochten...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Form, Inhalt und Wirkung der Entscheidung

1. Entscheidung durch Beschluss Tz. 20 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, den das Gericht begründen muss (§ 113 Abs. 2 Satz 2 FGO). Für die Entscheidung des Gerichts gelten § 69 Absatz 2 Satz 2 bis 6 FGO und § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO entsprechend (§ 69 Abs. 3 Satz 1 2. HS FGO). Die entsprechende Geltung des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO bedeutet,...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Verfahren

1. Entscheidungsmaßstab und gerichtliches Ermessen Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Gründe, die das Gericht zur Aussetzung der Vollziehung berechtigen, entsprechen denen des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts können in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestehen. Ernstliche Zweifel i. S. von § 69 Abs. 2 Satz 2...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / a) Entscheidung des BFH

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Kann der BFH nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache nicht spruchreif ist, also die Feststellungen des FG für eine abschließende Entscheidung des BFH nicht ausreichen, kommt nur eine Aufhebung der fehlerhaften Entscheidung und die Zurückverweisung an das FG in Betracht. Eine isolierte Aufhebung sieht die FGO nicht vor und ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Untätigkeit der Finanzbehörde

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Entscheidet die Finanzbehörde über einen Einspruch nicht in angemessener Frist, so ist ein weiterer Untätigkeitseinspruch nicht zulässig. Rechtsschutz wird hier im Wege der Untätigkeitsklage nach § 46 FGO gewährt.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Geschäftsführerbefugnis

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Diese Einspruchsbefugnis verlangt eine Geschäftsführerstellung und eine Berufung zur Vertretung. Dabei kommt es auf die Verwendung des Begriffs "Geschäftsführer" nicht an. Die Berufung zum vertretungsbefugten Geschäftsführer wird nach den zivilrechtlichen Bestimmungen beurteilt. Sie erfolgt durch vertragliche Vereinbarung oder gesetzlich...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Zinsverzicht

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 237 Abs. 4 AO kann die Finanzbehörde in entsprechender Anwendung von § 234 Abs. 2 AO auf die Zinsen ganz oder teilweise verzichten, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Bei der im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmenden Abwägung, ob Unbilligkeit vorliegt, ist zu beachten, dass die Zinsfestsetzu...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Rechtsfolgen

Tz. 64 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 174 Abs. 4 AO dient der materiellen Rechtmäßigkeit. Folglich steht trotz des Wortlauts "kann" die Folgeänderung nicht im Ermessen des FA (BFH v. 14.03.2012, XI R 2/10, BStBl II 2012, 653; auch s. Rz. 52; Rüsken in Klein, § 174 AO Rz. 63). Bei Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Bescheids sind daher aus dem zugrundeliegenden Sachv...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Beginn und Ende des Zinslaufs

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Den Beginn und das Ende des Zinslaufs regelt § 237 Abs. 2 AO. Er beginnt mit dem Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, bzw. mit dem Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht (§ 66 FGO). Soweit nach § 357 Abs. 2 AO die Einlegung bei einer anderen Behörde zur Fristwahrung...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Inhalt und Wirkung der Aussetzung

Tz. 45 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Aussetzung der Vollziehung berührt nicht die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, sondern die Möglichkeit, ihn zu verwirklichen, von ihm Gebrauch zu machen. Die AdV beseitigt damit nicht die durch den Verwaltungsakt begründeten Forderungsrechte des Gläubigers und Leistungspflichten des Steuerpflichtigen. Es wird lediglich ihre Verwirkl...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein Verwaltungsakt kann auch während des Einspruchsverfahrens aufgehoben oder geändert werden (§ 132 AO). Wie im finanzgerichtlichen Verfahren (§ 68 FGO) wird auch hier der ändernde Verwaltungsakt kraft Gesetzes Gegenstand des Einspruchsverfahrens (§ 365 Abs. 3 AO). Ein Antrag ist nicht erforderlich. Dies verhindert, dass der Einspruchsf...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Ablehnung oder Unterlassung eines vom Kläger beantragten Verwaltungsaktes ist rechtswidrig, wenn der Kläger entweder einen materiellen Rechtsanspruch auf die Vornahme eines bestimmten Verwaltungsaktes hat oder ihm ein formeller Anspruch darauf zusteht, dass über seinen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes aufgrund fehlerfreier ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Hinzuziehung, Beiladung (§ 174 Abs. 5 Satz 2 AO)

Tz. 82 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 174 Abs. 5 Satz 2 AO enthält eine eigenständige Regelung der Hinzuziehung oder der Beiladung unabhängig von den Voraussetzungen der § 360 AO und § 60 FGO (BFH v. 22.09.2016, X B 42/16, BFH/NV 2017, 146). Tz. 83 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine Hinzuziehung oder Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO setzt voraus, dass (BFH v. 17.10....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Hinzuziehung im Masseverfahren (§ 360 Abs. 5 AO)

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 360 Abs. 5 AO trifft Regelungen über die Hinzuziehung von mehr als 50 Personen. Dabei ist der § 360 Abs. 5 AO ein besonderer Fall der notwendigen Hinzuziehung nach § 360 Abs. 3 AO. Die Regelung entspricht weitgehend der Vorschrift des § 60a FGO für das finanzgerichtliche Verfahren, wobei dort die Möglichkeit einer Einzelbekanntgabe ni...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Bedürftigkeit

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Bedürftigkeit als subjektive Voraussetzung für die Gewährung der PKH ist unter Berücksichtigung des Einkommens und des einzusetzenden Vermögens zu beurteilen. Sie wird schematisch durch die Tabelle des § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO bestimmt. Einsetzen muss der Kläger sein Einkommen i. S. von § 82 Abs. 2 SGB XII, das nicht einkommensteuerr...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Verwertung von Ergebnissen aus anderen Prozessen

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für die Verwertung der Ergebnisse aus anderen Prozessen gilt im Hinblick auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme Folgendes: Zeugenprotokolle aus anderen Verfahren können im Finanzprozess grds. als Urkundsbeweis im finanzgerichtlichen Verfahren verwertet werden, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind (st. Rspr., z....mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Rechtsfolgen

Tz. 70 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Treu und Glauben, die ein bestehendes Steuerrechtsverhältnis voraussetzen, können ein solches nicht begründen. Der Grundsatz von Treu und Glauben bewirkt nicht, dass Rechte und Pflichten der durch ihn Gebundenen begründet werden, Steueransprüche entstehen oder erlöschen (h. M., u. a. BFH v. 30.07.1997, I R 7/97, BStBl II 1998, 33; BFH v...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Abgrenzung zu den unbestimmten Rechtsbegriffen

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zu dem Bereich der Rechtsanwendung dagegen gehören die unbestimmten (normativen) Rechtsbegriffe, die zwar auch eine Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten eröffnen, hierfür aber keine Auswahl zwischen mehreren gleichwertigen Möglichkeiten anbieten. Unbestimmte Rechtsbegriffe stellen sich als eine generalisierende Be- und Umschreibung ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Rechtsbelehrung muss so beschaffen sein, dass der rechtsunkundige Bürger über seine Rechtsschutzmöglichkeiten hinreichend informiert wird. Nicht erforderlich sind zwar zweckmäßige, aber nicht notwendige Ausführungen, die den Empfänger eher verwirren als dienen (BFH v. 07.02.1977, IV B 62/76, BStBl 1977, 291). So muss nicht über die F...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Begründung von Ermessensentscheidungen

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Steuerverwaltungsakte sind grds. zu begründen (§ 121 Abs. 1 AO). Dies gilt auch für Ermessensentscheidungen: Hier muss die Begründung erkennen lassen, dass die Finanzbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat und welche wesentlichen Erwägungen sie dabei angestellt hat (s. § 121 AO Rz. 6). Anders ausgedrückt...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Inhalt und Zweck der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Regelungsgegenstand des § 131 AO ist der Widerruf rechtmäßiger nicht begünstigender (§ 131 Abs. 1 AO) und rechtmäßig begünstigender (§ 131 Abs. 2 AO) sonstiger Verwaltungsakte. Zum Begriff des sonstigen Verwaltungsakts wird auf s. Vor §§ 130–132 AO Rz. 4 ff., zum Begriff der Rechtswidrigkeit auf s. Vor §§ 130–132 AO Rz. 7 ff. und zum Beg...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Bartone, Die Sprungklage (§ 45 FGO), AO-StB 2010, 275.mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Zustimmung der Behörde

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Zulässigkeit der Sprungklage ist gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO von der (rechtzeitigen) Zustimmung der zuständigen Behörde abhängig. I. Rechtsnatur der Zustimmung Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Zustimmungserklärung ist Prozesshandlung, d. h. sie ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich (s. Vor § 40 FGO Rz. 5 und 8). Ob die Be...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Zulässigkeitsvoraussetzungen

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der BFH als Rechtsmittelgericht hat die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amts wegen zu prüfen (s. § 124 FGO). I. Statthaftigkeit Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Rechtsmittel ist statthaft, wenn es gegen die angegriffene Entscheidung überhaupt stattfindet (s. § 124 FGO Rz. 1) und wenn es von einer Person eing...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Wirksame Verzichtserklärung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Auf einen Einspruch verzichten kann, wer befugt ist, ihn einzulegen (§§ 350, 352, 353 AO). Dabei kann sich der von dem Verwaltungsakt Betroffene auch eines Vertreters bedienen. Die Bevollmächtigung eines Steuerberaters umfasst grundsätzlich auch die Befugnis zum Rechtsbehelfs- und Klageverzicht (so bereits BFH v. 30.07.1953, IV 524/52 U,...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Durchführung der Aufhebung oder Änderung

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Änderung nach § 173a AO ist – wie auch sonst bei Anwendung der §§ 172ff. AO – zwingend durchzuführen. Die Finanzbehörde hat insoweit kein Ermessen (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1020; von Wedelstädt in Gosch, § 173a AO Rz. 23; Loose in Tipke/Kruse, § 173a AO Rz. 10). Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 173a AO erla...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Rechtsmittel

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen den Beschluss, mit dem die Rüge als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist kein Rechtsbehelf/Rechtsmittel mehr möglich (§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO: unanfechtbar). Eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss ist ebenso ausgeschlossen wie eine außerordentliche Beschwerde (u. a. BFH v. 16.09.2010, IX B 12...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Eich, Die Verwirkung im Steuerrechtsverhältnis, AO-StB 2006, 48. Tz. 76 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Verwirkung ist ein Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlichen Tuns und greift ein, wenn ein Anspruchsberechtigter durch sein Verhalten beim Verpflichteten einen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen hat, dass nach Ablauf e...mehr