Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.1 Allgemeines

Rz. 2 Eine Legaldefinition des Begriffs der Erledigung der Hauptsache fehlt. Rspr. und Lit. treffen keine einheitliche Begriffsbestimmung. Insgesamt kann jedoch gesagt werden, dass ein Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wenn ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis das im Klageantrag zum Ausdruck kommende Klagebegehren gegenstandslos gemacht hat und der Klä...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 137 Anderweitige Auferlegung der Kosten

1 Allgemeines Rz. 1 Der in § 135 Abs. 1 FGO geregelte allgemeine kostenrechtliche Grundsatz, dass der unterliegende Beteiligte die Verfahrenskosten trägt, wird in § 137 FGO durchbrochen, wenn der ganz oder teilweise obsiegende Beteiligte die Entscheidung verzögert oder erschwert, weil er die entscheidungserheblichen Tatsachen verspätet geltend gemacht oder bewiesen hat[1], ein ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.3.2 Erledigung nach Abs. 2

Rz. 5 § 138 Abs. 2 FGO regelt zwei Fälle, die i. d. R. dazu führen, dass die Finanzbehörde mit den Kosten des Verfahrens belastet wird. 1.3.2.1 Rücknahme oder Änderung des Verwaltungsakts Rz. 6 Im Fall der Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts, mit der das Gericht dem Klagebegehren ganz oder teilweise entspricht, trägt die Finanzbehörde die Verfahrenskosten...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 114 Einstweilige Anordnungen

1 Allgemeines Rz. 1 Die einstweilige Anordnung gewährt vorläufigen Rechtsschutz in Abgabenangelegenheiten[1], also im Besteuerungsverfahren und in Verfahren nach dem StBerG. Sie tritt damit neben die Aussetzung der Vollziehung[2], hängt aber von anderen, strengeren Voraussetzungen ab.[3] Beiden Verfahren ist jedoch gemeinsam, dass mit ihnen in einem summarischen Eilverfahren ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 135 Kostenpflichtige

1 Grundlagen 1.1 Kostenpflicht 1.1.1 Gerichtskosten Rz. 1 Zum Begriff s. Vor § 135 FGO Rz. 2. Kostenpflicht i. S. d. §§ 135ff. FGO ist begrifflich Kostentragungspflicht [1], denn die Vorschriften regeln, wer die im Verfahren entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt. Unabhängig und abweichend von der Kostenentscheidung kann jeder am Verfahren Beteiligte Koste...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.2 Folgebescheide

Rz. 11 Folgebescheide sind vollziehbare Verwaltungsakte. Infolgedessen ist zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur die Aussetzung der Vollziehung statthaft, die aber im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid anzuordnen ist.[1] Erhebt der Stpfl. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids, kann der Folgebescheid nicht ausgesetzt werden. Nur in diesem ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.3.2.3 Aufhebung der Einspruchsentscheidung/des Verwaltungsakts durch das Gericht

Rz. 8 § 138 Abs. 2 S. 2 FGO a. F. ist durch das FGO-ÄndG v. 21.12.1992 mit Wirkung ab 1.1.1993 aufgehoben worden, da es wegen des neu eingefügten § 100 Abs. 3 FGO nicht mehr sachgerecht ist, die Finanzbehörde in allen Fällen mit den Kosten zu belasten, in denen die angefochtene Einspruchsentscheidung oder der angefochtene Verwaltungsakt vom Gericht ohne eigene Entscheidung i...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1.1 Quotale Aufteilung

Rz. 2 Regelfall ist die verhältnismäßige Aufteilung nach Bruchteilen (quotale Aufteilung). Hierbei sind die Kosten des Gesamtverfahrens aufzuteilen, nicht die einzelner Verfahrensabschnitte.[1] Werden in einem Klageverfahren mehrere angefochtene Verwaltungsakte zusammengefasst[2], ist gleichwohl der Quote die Summe der Streitwerte zugrunde zu legen und diese nach dem Verhält...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.2 Rechtsweg

Rz. 24 Eine einstweilige Anordnung ist in den Fällen möglich, in denen im Hauptsacheverfahren der Weg zu den FG eröffnet ist.[1] Zuständig ist das örtlich für die Hauptsache zuständige FG, auch wenn diese bereits beim BFH anhängig[2] oder in der Hauptsache überhaupt noch kein Verfahren bei Gericht anhängig ist. Auch nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist der BFH ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Abs. 3)

Rz. 7 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf Antrag gewährt, wenn ein Beteiligter unverschuldet eine gesetzliche Frist versäumt hat.[1] Wird dem Antrag entsprochen, sind die durch den Antrag verursachten Kosten (z. B. einer Beweisaufnahme) vom Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 2 S. 1 FGO, wenn die Sache überein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.3.1 Allgemeines

Rz. 24 In den Fällen der Erledigung nach § 138 Abs. 2 FGO geht das Gericht davon aus, dass die Behörde die Erledigung zu vertreten und somit die Kosten zu tragen hat. Der Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, wie sich schon aus § 138 Abs. 2 S. 2 FGO ergibt, wonach entsprechend § 137 FGO der obsiegende Kläger bei verspätetem Vorbringen und sonstigem Verschulden die Koste...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Kostenentscheidung bei Zurückverweisung (Abs. 2)

Rz. 5 Das Revisionsgericht kann, wenn die Revision begründet ist, es den Rechtsstreit aber nicht für entscheidungsreif hält, das Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen.[1] Es kann in diesem Fall auch die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich denen der Revision dem FG übertragen. Die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.4 Hilfsweise Erledigungserklärung

Rz. 16 Zulässig ist es, neben dem Hauptantrag hilfsweise die Erledigungserklärung abzugeben, sodass bei Scheitern des Hauptantrags eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO ergehen kann. Hierdurch wird der Kläger vom Kostenrisiko insoweit entlastet, als beim Unterliegen zwangsläufig die Kostenfolge nach § 135 Abs. 1 FGO eintritt, während der nach Billigkeitserwägungen zu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.3 Kosten bei geringfügigem Unterliegen (Abs. 1 S. 3)

Rz. 5 Ist ein Beteiligter nur zu einem geringen Teil unterlegen, so kann das Gericht von einer Kostenaufteilung absehen und dem hauptsächlich Unterlegenen die gesamten Verfahrenskosten auferlegen. Ob das Unterliegen geringfügig ist, hängt i. d. R. von der Quote des Unterliegens ab. In der Praxis wird von einer Kostenaufteilung regelmäßig abgesehen, wenn ein Beteiligter zu we...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.1 Grundlagen

Rz. 22 Über die Kosten wird bei übereinstimmender Erledigungserklärung durch Beschluss entschieden. Die Entscheidung ergeht von Amts wegen, sodass es eines darauf gerichteten Antrags nicht bedarf. I. d. R. werden die Beteiligten jedoch einen solchen Antrag stellen. Das ist auch zu empfehlen, da anderenfalls nach beiderseitiger Erledigungserklärung und nachfolgender Kostenent...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Fortsetzungsfeststellungsklage

Rz. 21 Nach § 100 Abs. 1 S. 4 FGO hat das Gericht auf Antrag durch Urteil auszusprechen, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, soweit sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat. Voraussetzung ist, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Im Fall der Erledigung in der Hauptsache kann der Klä...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 144 Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Rechtsbehelfs

Rz. 1 Nach § 136 Abs. 2 FGO hat derjenige, der einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, die Verfahrenskosten zu tragen. So kann die Absicht unterstellt werden, Kostenerstattung zu beantragen, wenn bei Rücknahme einer vom FA eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde anzunehmen ist, dass dem anwaltlich vertretenen Kläger, der ausdrück...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 150 Anwendung der Bestimmungen der AO

Rz. 1 § 150 regelt die Vollstreckung aus Entscheidungen der FG (vollstreckbare Titel), die zugunsten der abgabenberechtigten Körperschaften ergehen.[1] Über den Wortlaut hinaus ist in den Kreis der abgabenberechtigten Körperschaften auch die EU mit den ihr zustehenden Abgaben eingeschlossen; denn sie verfügt nicht über einen eigenen Verwaltungsunterbau, sodass die Behörden d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.2 Kostenentscheidung nach Abs. 1

Rz. 23 Nach § 138 Abs. 1 FGO ist durch Beschluss nur über die Kosten zu entscheiden. Entsprechend dem Zweck der Vorschrift, das Verfahren zu vereinfachen, ist deshalb nur in einem summarischen Verfahren zu prüfen, wem Kosten aufzuerlegen bzw. in welchem Verhältnis sie zu verteilen sind. Auch wenn nach dem Wortlaut des § 138 Abs. 1 FGO der bisherige Sach- und Streitstand zu b...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Rücknahme des Rechtsbehelfs oder des Rechtsmittels (Abs. 2)

Rz. 6 Wird der Rechtsbehelf zurückgenommen, trägt derjenige Beteiligte, der die Rücknahme erklärt hat, die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten. Dies kann auch der vollmachtlose Vertreter sein, wenn er einen von ihm eingelegten Rechtsbehelf zurücknimmt.[1] Da sich die Kostenfolge aus dem Gesetz ergibt, bedarf es keiner besonderen Kostenentscheidung.[2] Bei Klagerücknahme ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Anfechtung der Kostenentscheidung

Rz. 1 Die Entscheidung des Gerichts kann im Kostenpunkt grundsätzlich nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden, auch wenn der Beteiligte keine Einwendungen gegen die Sachentscheidung erheben will, weil er sich ausschließlich durch die Kostenentscheidung beschwert fühlt. Diese Beschränkung gilt nicht nur für die Revision, sondern auch für die Nichtzulassungsbeschwer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.10 Abrechnungsbescheid

Rz. 18a Wird vorläufiger Rechtsschutz gegen einen nach § 218 Abs. 2 AO erteilten Abrechnungsbescheid begehrt, so kommt es für die Frage seiner Vollziehbarkeit entscheidend auf dessen Inhalt an. Er ist nicht vollziehbar, soweit durch ihn die Verwirklichung der in § 218 Abs. 1 AO genannten Verwaltungsakte, also Steuerbescheide, Steuervergütungsbescheide, Haftungsbescheide und ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1.1 Rechtsnatur

Rz. 9 Die Abgabe der Erledigungserklärung ist eine Prozesshandlung. Mit ihr greift der die Erklärung abgebende Beteiligte gestaltend in den Prozess ein. Sie kann wirksam nur abgegeben werden, wenn die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen. Ausnahmen bestehen in folgenden Fällen: Die Abgabe der Erledigungserklärung vor dem BFH ist auch dann wirksam, wenn der Erklärende ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 9 Schadensersatzpflicht

Rz. 33 Der Vollzug der einstweiligen Anordnung kann – wie der der einstweiligen Verfügung im Zivilrecht – eine Schadensersatzpflicht des Antragstellers begründen.[1] Sie trifft den Antragsteller, wenn sich die einstweilige Anordnung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist oder sie aufgehoben wird, weil der Antragsteller der Anordnung des Gerichts, innerhalb einer bestimmten...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.3.2.2 Untätigkeitsklage

Rz. 7 Hat die Finanzbehörde dem Antrag des Klägers innerhalb der vom FG gesetzten Frist entsprochen[1] oder hat sie den beantragten Verwaltungsakt aufgrund einer Untätigkeitsbeschwerde nach § 349 Abs. 3 AO [2] erlassen, so erledigt sich hierdurch die Untätigkeitsklage. Zur Kostenentscheidung s. Rz. 25. Voraussetzung ist, dass das Gericht der Finanzbehörde eine Frist nach § 46 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 31 Dienstaufsicht

Rz. 1 Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine durch Art. 97 GG garantierte Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Die Unabhängigkeit des Richters findet jedoch ihre Grenzen, wenn der Justizgewährleistungsanspruch des rechtssuchenden Bürgers[1] durch nicht sachgemäßes Verhalten des Richters nicht mehr garantiert ist. Hier hat der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.7 Widerruf und Anfechtung der Erledigungserklärung

Rz. 20 Die Erledigungserklärung kann grundsätzlich jederzeit frei widerrufen werden, solange nicht der Prozessgegner seinerseits die Erledigungserklärung abgegeben hat.[1] Danach ist ein Widerruf wegen der konstitutiven Wirkung der Erledigungserklärung grundsätzlich nicht mehr möglich. Nur im Ausnahmefall, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren[2] gegeben s...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.1 Grundlagenbescheide (Feststellungsbescheide)

Rz. 10 Vorläufiger Rechtsschutz bei Grundlagenbescheiden wird durch Aussetzung der Vollziehung – des Grundlagenbescheids – gewährt[1], die bindend für den Folgebescheid ist (vgl. § 69 FGO Rz. 65). Das gilt auch, soweit in einem Feststellungsbescheid ein Verlust festgestellt wird. Infolgedessen ist die einstweilige Anordnung nicht statthaft.[2] Auch gegen negative Feststellung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Schuldhafte Kostenverursachung (S. 2)

Rz. 3 Außer in den Fällen verspäteten Vorbringens können dem obsiegenden Beteiligten die Kosten eines Verfahrensabschnitts oder auch des gesamten Rechtsstreits auferlegt werden, wenn er diese schuldhaft verursacht, z. B. einen Beweistermin versäumt hat. So sind die Verfahrenskosten der Finanzbehörde aufzuerlegen, wenn sie dem Kläger eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung erteilt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.6 Erledigungserklärung bei unzulässiger Klage oder Revision

2.6.1 Übereinstimmende Erledigungserklärung Rz. 18 Grundsätzlich verbietet es sich, von einer Erledigung des Rechtsstreits zu sprechen, wenn dieser Rechtsstreit von Anfang an unzulässig war. Denn die Sache ist verfahrensrechtlich nicht an das Gericht gelangt.[1] Wird jedoch der Mangel der Zulässigkeit durch rückwirkende Wiedereinsetzung geheilt, so sind die übereinstimmenden ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2 Begriff

1.2.1 Allgemeines Rz. 2 Eine Legaldefinition des Begriffs der Erledigung der Hauptsache fehlt. Rspr. und Lit. treffen keine einheitliche Begriffsbestimmung. Insgesamt kann jedoch gesagt werden, dass ein Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wenn ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis das im Klageantrag zum Ausdruck kommende Klagebegehren gegenstandslos gemach...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Erledigung in der Hauptsache

1.1 Grundlagen Rz. 1 Nicht immer führt das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren zu einer streitigen Entscheidung der Hauptsache durch Urteil oder Beschluss; denn in seinem Verlauf können außerprozessuale Ereignisse eintreten, die das Klagebegehren ganz oder teilweise gegenstandslos werden lassen, etwa wenn die beklagte Finanzbehörde einen geänderten Bescheid erlässt, der dem A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Verfahren

5.1 Antrag 5.1.1 Notwendiger Inhalt Rz. 19 Anders als bei der Aussetzung der Vollziehung ist die einstweilige Anordnung nur auf Antrag zu gewähren. Für die Zulässigkeit des Antrags gelten dieselben Sachentscheidungsvoraussetzungen wie im Hauptsacheverfahren. Ist die Klage in der Hauptsache unzulässig, z. B. weil der Rechtsweg vor den Finanzgerichten nicht eröffnet ist[1], ist ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Erledigungserklärung

2.1 Prozesshandlung 2.1.1 Rechtsnatur Rz. 9 Die Abgabe der Erledigungserklärung ist eine Prozesshandlung. Mit ihr greift der die Erklärung abgebende Beteiligte gestaltend in den Prozess ein. Sie kann wirksam nur abgegeben werden, wenn die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen. Ausnahmen bestehen in folgenden Fällen: Die Abgabe der Erledigungserklärung vor dem BFH ist auc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Grundlagen

1.1 Kostenpflicht 1.1.1 Gerichtskosten Rz. 1 Zum Begriff s. Vor § 135 FGO Rz. 2. Kostenpflicht i. S. d. §§ 135ff. FGO ist begrifflich Kostentragungspflicht [1], denn die Vorschriften regeln, wer die im Verfahren entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt. Unabhängig und abweichend von der Kostenentscheidung kann jeder am Verfahren Beteiligte Kostenschuldner u...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Teilweises Obsiegen bzw. Unterliegen (Abs. 1)

1.1 Kostenteilung Rz. 1 Haben die Beteiligten weder voll obgesiegt noch voll verloren, sind die Kosten entweder verhältnismäßig aufzuteilen oder gegeneinander aufzuheben. 1.1.1 Quotale Aufteilung Rz. 2 Regelfall ist die verhältnismäßige Aufteilung nach Bruchteilen (quotale Aufteilung). Hierbei sind die Kosten des Gesamtverfahrens aufzuteilen, nicht die einzelner Verfahrensabsch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 Einzelfälle

4.1 Grundlagenbescheide (Feststellungsbescheide) Rz. 10 Vorläufiger Rechtsschutz bei Grundlagenbescheiden wird durch Aussetzung der Vollziehung – des Grundlagenbescheids – gewährt[1], die bindend für den Folgebescheid ist (vgl. § 69 FGO Rz. 65). Das gilt auch, soweit in einem Feststellungsbescheid ein Verlust festgestellt wird. Infolgedessen ist die einstweilige Anordnung nic...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 Kostenpflicht des Beigeladenen (Abs. 3)

4.1 Anträge Rz. 7 Da der Beigeladene[1] zunächst ohne sein Zutun in den Rechtsstreit einbezogen wird, soll ihm hieraus noch keine Kostenpflicht erwachsen; anders hingegen, wenn er eigene Anträge stellt oder Rechtsmittel führt. In diesem Fall sind ihm, soweit er unterlegen ist, die durch ihn zusätzlich verursachten Kosten aufzuerlegen. Hierbei muss es sich um eigene, vom Haupta...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 Kostenentscheidung

4.1 Grundlagen Rz. 22 Über die Kosten wird bei übereinstimmender Erledigungserklärung durch Beschluss entschieden. Die Entscheidung ergeht von Amts wegen, sodass es eines darauf gerichteten Antrags nicht bedarf. I. d. R. werden die Beteiligten jedoch einen solchen Antrag stellen. Das ist auch zu empfehlen, da anderenfalls nach beiderseitiger Erledigungserklärung und nachfolge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Form der Kostenentscheidung

Rz. 2 Das Gericht entscheidet über die Kosten entweder durch Urteil oder durch Beschluss. 2.1 Kostenentscheidung durch Urteil Rz. 3 Ergeht in der Hauptsache ein Urteil, ist die Kostenentscheidung Bestandteil dieses Urteils[1], da die Kostenentscheidung Teil der Urteilsformel ist.[2] Fehlt die Kostenentscheidung, muss sie durch Urteilsergänzung[3] nachgeholt werden.[4] Eine Kost...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6 Mehrere Kostenpflichtige (Abs. 5)

6.1 Haftung nach Kopfteilen (Abs. 5 S. 1) Rz. 10 Sind mehrere Personen ganz oder teilweise unterlegen, haften sie für die Verfahrenskosten nach Kopfteilen und nicht als Gesamtschuldner. Es bedarf insoweit keiner ausdrücklichen Regelung in der Kostenentscheidung. Zur Kostenpflicht mehrerer Personen führen Streitgenossenschaft[1], Prozessverbindung[2], gleichgerichtete Rechtsmittel...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.3 Erledigung

1.3.1 Erledigung nach Abs. 1 Rz. 4 Regelfall der Erledigung in der Hauptsache ist die Erteilung, Änderung oder Aufhebung eines Bescheids. Entsprechend erledigt sich der Rechtsstreit ganz oder teilweise. Abrechnungsbescheid Im Rechtsstreit über den Abrechnungsbescheid erledigt sich die Hauptsache, wenn der diesem zugrunde liegende Steuerbescheid aufgehoben wird.[1] Arrestanordnun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.1 Antrag

5.1.1 Notwendiger Inhalt Rz. 19 Anders als bei der Aussetzung der Vollziehung ist die einstweilige Anordnung nur auf Antrag zu gewähren. Für die Zulässigkeit des Antrags gelten dieselben Sachentscheidungsvoraussetzungen wie im Hauptsacheverfahren. Ist die Klage in der Hauptsache unzulässig, z. B. weil der Rechtsweg vor den Finanzgerichten nicht eröffnet ist[1], ist auch der A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Prozesshandlung

2.1.1 Rechtsnatur Rz. 9 Die Abgabe der Erledigungserklärung ist eine Prozesshandlung. Mit ihr greift der die Erklärung abgebende Beteiligte gestaltend in den Prozess ein. Sie kann wirksam nur abgegeben werden, wenn die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen. Ausnahmen bestehen in folgenden Fällen: Die Abgabe der Erledigungserklärung vor dem BFH ist auch dann wirksam, wen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.4 Entscheidung

5.4.1 Verfahren Rz. 26 Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Eine mündliche Verhandlung ist nicht obligatorisch vorgesehen und eher die Ausnahme. Die Entscheidung hierüber steht im Ermessen des Gerichts.[1] Findet eine mündliche Verhandlung statt, wirkt an dem Beschluss der vollbesetzte Senat einschließlich der ehrenamtlichen Richter mit, anderenfalls entscheiden die Berufs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1 Kostenpflicht

1.1.1 Gerichtskosten Rz. 1 Zum Begriff s. Vor § 135 FGO Rz. 2. Kostenpflicht i. S. d. §§ 135ff. FGO ist begrifflich Kostentragungspflicht [1], denn die Vorschriften regeln, wer die im Verfahren entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt. Unabhängig und abweichend von der Kostenentscheidung kann jeder am Verfahren Beteiligte Kostenschuldner und damit kostenpf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.4.2 Inhalt

5.4.2.1 Zulässigkeit der Anordnungen Rz. 27 Die Anordnungen, die zur Sicherung des bestehenden Zustands oder zu dessen vorläufiger Regelung erforderlich sind, trifft das Gericht nach seinem freien Ermessen.[1] Die Ermessensausübung unterliegt allerdings verschiedenen Beschränkungen: Das Gericht darf nicht über den Rahmen dessen hinausgehen, was der Antragsteller beantragt hat ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1 Kostenteilung

Rz. 1 Haben die Beteiligten weder voll obgesiegt noch voll verloren, sind die Kosten entweder verhältnismäßig aufzuteilen oder gegeneinander aufzuheben. 1.1.1 Quotale Aufteilung Rz. 2 Regelfall ist die verhältnismäßige Aufteilung nach Bruchteilen (quotale Aufteilung). Hierbei sind die Kosten des Gesamtverfahrens aufzuteilen, nicht die einzelner Verfahrensabschnitte.[1] Werden ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Übereinstimmende/einseitige Erledigungserklärung

2.2.1 Übereinstimmende Erledigungserklärung Rz. 12 Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen bedarf es keiner weiteren Prüfung des Gerichts, ob sich der Rechtsstreit auch materiell in der Hauptsache erledigt hat; denn die Beteiligten haben mit der Abgabe der Erklärungen zu erkennen gegeben, dass sie an einer weiteren Fortführung des Prozesses nicht mehr interessiert sind. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.3 Kostenentscheidung nach Abs. 2

4.3.1 Allgemeines Rz. 24 In den Fällen der Erledigung nach § 138 Abs. 2 FGO geht das Gericht davon aus, dass die Behörde die Erledigung zu vertreten und somit die Kosten zu tragen hat. Der Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, wie sich schon aus § 138 Abs. 2 S. 2 FGO ergibt, wonach entsprechend § 137 FGO der obsiegende Kläger bei verspätetem Vorbringen und sonstigem Vers...mehr