Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.4 Rechtsbehelfe

Rz. 22 Gegen im Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Beschlüsse war zunächst das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Seit Inkrafttreten des 2. FGOÄndG v. 19.12.2000[1] ist die Beschwerde in § 128 Abs. 2 FGO ausdrücklich ausgeschlossen. Das gilt auch für die Beschwerde der Staatskasse wegen Nichtfestsetzung von Monatsraten bzw. aus dem Vermögen zu zahlender Beträge.[2] Nach ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1.2 Sachliche Voraussetzungen

Rz. 10 Sachliche Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.[1] Damit soll verhindert werden, dass die Staatskasse für leichtfertiges oder gar querulatorisches Prozessieren aufzukommen hat. Der Gesetzgeber hat durch eine neuerliche ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1.3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rz. 16 Klage und Revision können für den bedürftigen Rechtsuchenden ein erhebliches Kostenrisiko bedeuten. Häufig wird er daher die Entscheidung, zu klagen oder ins Rechtsmittel zu gehen, von der Entscheidung über seinen zuvor gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe abhängig machen wollen. Bevor das Gericht entschieden hat, kann aber die für die jeweilige Verfahrenshandlung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.3 Inhalt der Entscheidung

Rz. 19 Liegen die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Entscheidungszeitpunkt vor, setzt das Gericht durch Beschluss die zu zahlenden Monatsraten und die aus dem Vermögen zu zahlenden Beträge fest.[1] Werden Monatsraten festgesetzt, beginnt die Zahlungspflicht mit Wirksamwerden des Beschlusses bzw. mit dem im Beschluss bes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1.1 Form

Rz. 14 Der Antrag ist zwar nicht formgebunden; praktisch ist jedoch Schriftform unumgänglich. Er kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Formgebunden ist dagegen der Bedürftigkeitsnachweis, der auf amtlichem Vordruck dem Antrag beizufügen ist[1] (Ab 1.1.2014[2] : Die Formulare enthalten die nach § 120a Abs. 2 S. 4 ZPO erforderliche Belehrung). Ein Vordruck...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.5 Bedeutung

Rz. 5 Anders als im Zivilprozess war Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Verfahren vor den FG bislang von geringerer Bedeutung, da dort weder Vertretungszwang herrscht noch bislang[1] ein Gebührenvorschuss zu leisten war. Durch das KostRMoG hat sich ab 1.7.2004 die Rechtslage insoweit geändert, als nunmehr mit Einreichung der Klage die Verfahrensgebühr fällig wird. Das h...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.2 Antragsprüfung

Rz. 18 Auch für das Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt der Untersuchungsgrundsatz[1], obwohl die Anforderungen an den Nachweis der vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen im summarischen Verfahren geringer als im Hauptsacheverfahren sind. Das Gericht kann zur Prüfung des Antrags verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft mach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.3 Kostenbegriff

Rz. 3 Der Kostenbegriff des Prozesskostenhilferechts ist enger als der des § 139 Abs. 1 FGO. Er umfasst die rückständigen, gleichzeitig und zukünftig entstehenden Gerichtskosten sowie die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts oder Steuerberaters.[1] Damit deckt die Prozesskostenhilfe nicht das gesamte Kostenrisiko des Rechtsstreits ab. So hat nach § 123 ZPO die Bewilligu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1.1.2 Einsatz des Vermögens

Rz. 7 Nach § 115 Abs. 2 ZPO hat der Beteiligte (zunächst) sein Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist ab 1.1.2005 nach den Voraussetzungen des § 90 SGB XII zu beurteilen. Zum Vermögen i. S. d. SGB XII gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Reicht dies aus, den Prozess zu führen, ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren.[1] Vom Einsatz oder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.1 Persönliche Voraussetzungen

Rz. 11 Neben den natürlichen Personen gehören zum Kreis der potenziell Anspruchsberechtigten[1] Parteien kraft Amtes, inländische juristische Personen und parteifähige Vereinigungen. Parteien (besser: Beteiligte) kraft Amtes, also Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter, Nachlassverwalter, sind Personen, die kraft des ihnen übertragenen Amtes die Belange anderer vertreten, ins...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1.1.4 Einkommensermittlung

Rz. 9 Das für die Anwendung der Tabelle maßgebende einsetzbare Einkommen ist nach § 115 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 SGB XII (ab 1.1.2005) zu ermitteln. Der hier verwendete Einkommensbegriff entspricht nicht dem des Steuerrechts. Er umfasst alle Einkünfte in Geld und Geldeswert[1], auch soweit sie steuerlich nicht berücksichtigt werden, wie z. B. Leibrenten einschließlich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1.1.3 Einsatz des Einkommens

Rz. 8 Soweit der Beteiligte die Prozesskosten aus seinem – verwertbaren – Vermögen nicht tragen oder ihm dies nicht zugemutet werden kann, ist zu prüfen, ob sein Nettoeinkommen hierzu heranzuziehen ist. Die Höhe der ihm nach dem Gesetz zumutbaren Belastung[1] hängt sowohl von seinem (Monats-)Einkommen als auch von der Zahl der von ihm gesetzlich unterhaltsberechtigten Persone...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3.1 Änderung

Rz. 20 Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Wesentlich verbessert haben sich die Verhältnisse eines Beteiligten, der ein laufendes monatliches Einkommen bezieht, wenn die Differenz zu dem bisherigen Bruttoeinkom...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Das Recht der Prozesskostenhilfe ist durch Gesetz v. 13.6.1980[1] mit Wirkung ab 1.1.1981 an die Stelle des früheren Armenrechts getreten. Es soll auch im Prozess vor den FG dem finanziell minderbemittelten Beteiligten gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten. Mit der Neuregelung sollte zum einen die mit der Bezeichnung Armenrecht verbundene diskriminierende Wirkung des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1.1.1 Allgemeines

Rz. 6 Persönliche Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an eine natürliche Person ist deren Bedürftigkeit. Ob ein Beteiligter bedürftig ist, richtet sich nach den §§ 114ff. ZPO. Hiernach steht einem Beteiligten grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur z. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.2 Sachliche Voraussetzungen

Rz. 12 Für die sachlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den genannten Personenkreis gilt zunächst das zu natürlichen Personen Gesagte.[1] So ist Voraussetzung, dass die Kosten der Rechtsverfolgung weder von der juristischen Person noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können.[2] Bei juristischen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Antrag

Rz. 13 Prozesskostenhilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist, für jeden Rechtszug gesondert, beim Prozessgericht zu stellen.[1] Prozessgericht ist das Gericht, vor dem der Rechtsstreit anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, sodass ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Beschwerde- oder Revisionsverfahren auch beim FG gestellt werden kann.[2] 3.1.1 Form Rz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1.2 Frist

Rz. 15 Das Gesetz kennt keine Antragsfrist. Der Antrag kann schon vor Klageerhebung oder Einlegung des Rechtsmittels gestellt werden, da nach § 114 ZPO die Absicht, einen Rechtsstreit zu führen, genügt. Andererseits kann der Antrag auch noch während des laufenden Verfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung oder anderweitiger Erledigung gestellt werden. Rückwirkend kan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3.2 Aufhebung

Rz. 21 Unter den Voraussetzungen des § 124 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben bei: falscher Darstellung des Streitverhältnisses (sachliche Bewilligungsvoraussetzungen) durch den Beteiligten[1]; absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten falschen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (persönliche Bewilligungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.4 Anspruchsberechtigte

Rz. 4 Soweit die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, kann – abgesehen von der Finanzbehörde – jeder Beteiligte Prozesskostenhilfe beanspruchen.[1] Der Kreis der Anspruchsberechtigten umfasst nicht nur natürliche Personen, sondern auch Parteien kraft Amtes, inländische juristische Personen und parteifähige Vereinigungen.[2]mehr

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Gesonderte und einheitliche Feststellung der Hinzurechnungsbeträge nach § 15a Abs. 3 EStG

Leitsatz Die Frage, ob eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG vorzunehmen ist, ist im Rahmen des Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu klären. Normenkette § 15a, § 16, § 52 Abs. 33 Sätze 3 und 4 EStG, § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 179 Abs....mehr

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Übertragung eines GmbH-Anteils unter Vorbehaltsnießbrauch

Leitsatz 1. Zahlungen für die Ablösung eines (Vorbe­halts-)Nießbrauchs an einer Beteiligung i.S.v. § 17 EStG stellen im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte nach § 17 EStG nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung dar. 2. Eine unentgeltliche Übertragung nach § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG liegt auch bei der Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft unter Vorbe...mehr

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Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gegen wiederkehrende Bezüge: zur Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens bei Wahl der Zuflussbesteuerung

Leitsatz 1. Bei Veräußerung einer Beteiligung i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG und Wahl der Zuflussbesteuerung (entsprechend R 140 Abs. 7 i.V.m. R 139 Abs. 11 EStR 2001) richtet sich die Besteuerung nach dem im Zeitpunkt des Zuflusses geltenden Recht (entgegen BMF, Schreiben vom 3.8.2004 in BStBl I 2004, 1187). 2. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c Satz 1 EStG ist bei einer Veräußerun...mehr

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Inhaberschuldverschreibung: Kein Ansatz der Marktrendite bei eindeutig ­abgrenzbarer Emissionsrendite

Leitsatz 1. Wird eine Inhaberschuldverschreibung während ihrer Laufzeit mit 1 % p.a. fest verzinst, liegt eine von der Wertentwicklung des eingesetzten Kapitals eindeutig abgrenzbare Emissionsrendite vor. 2. Inwieweit die zugesagte Mindestrendite dem Kapitalmarkt im Zeitpunkt der Emission entspricht, ist für das Vorliegen einer Emissionsrendite i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 95 Urteil

Rz. 1 § 95 FGO bestimmt, dass das Gericht über eine Klage, d. h. über das selbstständige Rechtsschutzbegehren, grundsätzlich durch Urteil entscheidet. An selbstständigen Verfahren, die keine Klageverfahren und daher durch Beschluss zu entscheiden sind, kennt die FGO das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts gem. § 69 Abs. 3 FGO, den Antrag auf Erlass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.2 Unselbstständige Zwischenentscheidungen

Rz. 3 Dabei handelt es sich um nicht selbstständig, also nur zusammen mit dem Endurteil, angreifbare Zwischenurteile nach § 155 FGO i. V. m. § 303 ZPO, die lediglich die jeweilige Instanz binden.[1] Im finanzgerichtlichen Verfahren kommen dafür allenfalls in Betracht Zwischenurteile über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[2], die Zulässigkeit einer Klageänderung[3], d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 94a Verfahren nach billigem Ermessen

Rz. 1 § 94a FGO ermöglicht es lediglich, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Systematisch wäre es sinnvoller gewesen, § 94a FGO in § 90 FGO als dortigen Abs. 3 einzufügen.[1] Im Revisionsverfahren gilt § 94a FGO nicht.[2] Rz. 2 Aus prozessökonomischen Gründen kann das Gericht bei Streitwerten bis einschließlich 500 EUR sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.3 Wirkung

Rz. 8 Das Urteil nach § 97 FGO bindet zunächst das erkennende Gericht. Solange noch kein Zwischenurteil nach § 97 FGO ergangen ist, ist auch noch nicht verbindlich über die Zulässigkeit der Klage entschieden.[1] Ein rechtskräftiges Zwischenurteil entfaltet volle Rechtskraft nach § 110 FGO mit der Folge, dass auch im Revisionsverfahren hinsichtlich des Endurteils der BFH gebu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 97 Zwischenurteil über Zulässigkeit der Klage

1 Zwischenentscheidungen Rz. 1 Zwischenentscheidungen können über Vorfragen vorab endgültig entscheiden. Diesen Entscheidungen ist gemeinsam, dass in ihnen nicht über den Streitgegenstand oder Teile von diesem entschieden wird[1], sondern nur über Vorfragen. Zwischenentscheidungen schließen das Verfahren also nicht ab. Man unterscheidet selbstständige, d. h. selbstständig mit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 98 Teilurteil

Rz. 1 § 98 FGO soll das Verfahren vereinfachen und beschleunigen. Der Prozess kann durch Teilurteil zu einzelnen abtrennbaren und entscheidungsreifen Teilen des Streitgegenstands entlastet werden. Das ermöglicht es bei umfänglichen und zeitaufwendigen Verfahren, den Beteiligten wenigstens zu einzelnen Teilen schnell eine endgültige Entscheidung zukommen zu lassen. Rz. 2 Teilu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.1 Gegenstand der Entscheidung

Rz. 4 Nach § 97 FGO kann ein Zwischenurteil allein über die Zulässigkeit der Klage ergehen. Nach allgemeiner Meinung ist der Begriff Zulässigkeit weit auszulegen, sodass über das Vorliegen sämtlicher Sachurteilsvoraussetzungen durch Zwischenurteil endgültig entschieden werden kann.[1] Dies gilt allerdings nicht in den von § 70 FGO i. V. m. § 17a GVG geregelten Fällen (Unzulä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.1 Selbstständige Zwischenentscheidungen

Rz. 2 Zu den selbstständig mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidungen gehören die Zwischenurteile über die Zulässigkeit der Klage[1], über den Grund eines Anspruchs[2] und über entscheidungserhebliche Vorfragen[3], gegen die Revision möglich ist. Auch Zwischenurteile über die Berechtigung, das Zeugnis oder die Begutachtung zu verweigern[4], können selbstständig, allerding...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2 Verfahren

Rz. 6 Ob über die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil zu entscheiden ist, steht im Ermessen des Gerichts. Die Beteiligten können eine solche Entscheidung anregen. Das Gericht wird sich in erster Linie von prozessökonomischen Überlegungen leiten lassen.[1] Zu bedenken ist, dass durch ein selbstständig anfechtbares Zwischenurteil i. d. R. ein großer Zeitverlust für die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.4 Rechtsmittel

Rz. 11 Gegen das selbstständige Zwischenurteil ist Revision nach § 115 Abs. 1 FGO bzw. Nichtzulassungsbeschwerde [1] gegeben. Hält der BFH die Klage für unzulässig, ist seine Entscheidung Endurteil. Die Klage ist dann endgültig abgewiesen. Für ein Endurteil des FG ist kein Raum mehr. Bestätigt der BFH das Zwischenurteil, darf er über den vom FG noch nicht entschiedenen Teil, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2 Zwischenurteil über die Zulässigkeit

2.1 Gegenstand der Entscheidung Rz. 4 Nach § 97 FGO kann ein Zwischenurteil allein über die Zulässigkeit der Klage ergehen. Nach allgemeiner Meinung ist der Begriff Zulässigkeit weit auszulegen, sodass über das Vorliegen sämtlicher Sachurteilsvoraussetzungen durch Zwischenurteil endgültig entschieden werden kann.[1] Dies gilt allerdings nicht in den von § 70 FGO i. V. m. § 17...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1 Zwischenentscheidungen

Rz. 1 Zwischenentscheidungen können über Vorfragen vorab endgültig entscheiden. Diesen Entscheidungen ist gemeinsam, dass in ihnen nicht über den Streitgegenstand oder Teile von diesem entschieden wird[1], sondern nur über Vorfragen. Zwischenentscheidungen schließen das Verfahren also nicht ab. Man unterscheidet selbstständige, d. h. selbstständig mit Rechtsmitteln angreifba...mehr

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Zerb 11/2014, Steuerbefreiu... / Sachverhalt

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist zu 1/3 Miterbin ihres im August 2009 verstorbenen Ehemanns (E). Weitere Miterben sind die beiden Kinder des E. Zum Nachlass gehörte u. a. ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Entsprechend den testamentarischen Verfügungen des E wurde das Eigentum an diesem Grundstück jeweils zur Hälfte an die beiden Kinder üb...mehr

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Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land- und Forstwirt auch ohne Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG

Leitsatz Mit dem Wegfall der Voraussetzung des § 13a Abs. 1 EStG ist der Gewinn für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch ohne Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG nicht mehr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn der Steuerpflichtige für das Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Gewinn­ermittlung nach Durchschnittssätzen letztmalig vorgelegen haben, k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 3.2 Beauftragter Richter, § 81 Abs. 2 Alt. 1 FGO

Rz. 30 Der Senat kann nach § 81 Abs. 2 FGO eines seiner Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen. Die Beauftragung mehrerer Mitglieder, die gleichzeitig die Beweisaufnahme durchführen sollen, ist nach dem Wortlaut des § 81 FGO nicht möglich.[1] Regelmäßig wird der Berichterstatter die Beweisaufnahme durchführen. Kann der beauftragte Richter, nachdem er ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 4 Urteilsbegründung, § 96 Abs. 1 S. 3 FGO

Rz. 44 Nachdem das Gesamtergebnis des Verfahrens unter Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beteiligten herausgearbeitet wurde, muss das Gericht sich für die Entscheidungsfindung eine Überzeugung bilden, indem es das Ergebnis würdigt. Die Gründe für diese Überzeugungsbildung sind in den schriftlichen Entscheidungsgründen anzugeben. Dazu muss das Gericht die wesentlichen der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.1 Adressaten, § 80 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 FGO

Rz. 5 Das persönliche Erscheinen eines oder mehrerer Beteiligter, nicht aber der Prozessbevollmächtigten, kann angeordnet werden. Es können nur natürliche Personen persönlich vor Gericht erscheinen. Die Anordnung ist daher an die Beteiligten [1] persönlich zu richten, nicht an deren Prozessvertreter. Bei Prozessunfähigen kann sowohl deren Erscheinen als auch das Erscheinen ih...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.5 Verhältnis zu § 68 FGO

Rz. 50 Führt die Ergänzung der Erwägungen zu einer Ermessensentscheidung anderen Inhalts, liegt kein Fall von § 102 S. 2 FGO vor[1], sondern ein solcher von § 68 FGO . Der so geänderte Bescheid ist dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten[2] und gem. § 68 S. 3 FGO in Abschrift dem Gericht zu übersenden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 68 FGO, wobei auch die Än...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 1.2 Beweismittel, § 81 Abs. 1 S. 2 FGO

Rz. 7 Die in § 81 Abs. 1 S. 2 FGO genannten Beweismittel sind nicht abschließend aufgeführt ("insbesondere"). Grundsätzlich steht es im Ermessen des Gerichts, welcher Beweismittel es sich bei der Amtsermittlung bedient.[1] Dabei ist die Unmittelbarkeit des Beweismittels zu beachten. Wegen der von den Beteiligten benannten Beweismittel s. Rz. 3. Rz. 8 Augenschein [2] ist die si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 7 Entsenden eines instruierten Vertreters, § 80 Abs. 3 FGO

Rz. 17 § 80 Abs. 3 FGO ist eine Sondervorschrift, deren systematische Stellung im Gesetz verfehlt ist. Sie wäre eher im Rahmen des § 62 FGO als bei § 80 FGO anzusiedeln. Die Anordnung richtet sich nicht an einen bestimmten Beamten oder Angestellten. Die angesprochene Institution kann einen instruierten Vertreter ihrer Wahl, versehen mit einer schriftlichen Vollmacht, in die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.2 Anordnung des persönlichen Erscheinens – Verfahren/Entscheidung, § 80 Abs. 1 S. 1 FGO

Rz. 7 Das persönliche Erscheinen ist durch Beschluss entweder des Senats in der Besetzung nach § 5 Abs. 3 FGO bzw. § 10 Abs. 3 FGO, des Einzelrichters [1] oder des Vorsitzenden oder des Berichterstatters allein nach § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 und Abs. 4 FGO, § 79a Abs. 3 FGO anzuordnen. Der Beschluss bedarf keiner Begründung und steht im Ermessen des Gerichts.[2] Dabei kann berüc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 4 Festsetzung des Ordnungsgeldes, § 80 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 FGO

Rz. 10 Erscheint der jeweilige Beteiligte bzw. gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter[1] unentschuldigt nicht und ist ein Ordnungsgeld für diesen Fall vorher angedroht worden, so ist dieses regelmäßig durch Beschluss des Gerichts in der angedrohten Höhe festzusetzen. Ein Ermessen besteht insoweit nicht.[2] Nach Auffassung des BFH soll jedoch angesichts des Normzwecks des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.4.2 Ermessensfehlgebrauch, § 102 S. 1 Alt. 2 FGO

Rz. 27 Die Ermessensentscheidung ist dann rechtswidrig und deshalb aufzuheben, wenn durch die konkrete Entscheidung der angestrebte Zweck in keiner Weise erreicht werden kann oder der angestrebte Zweck vom Gesetz nicht gedeckt ist. So ist die Anforderung einer bestimmten Sicherheit nach § 245 AO dann ermessensfehlerhaft und aufzuheben, wenn dadurch entweder die Sicherung von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 5 Wiederholte Androhung und Festsetzung des Ordnungsgeldes, § 80 Abs. 1 S. 4 FGO

Rz. 14 Die Festsetzung eines Ordnungsgelds kann gem. § 80 Abs. 1 S. 4 FGO nach erneuter Androhung und Ladung beliebig oft wiederholt werden, bis der Beteiligte erscheint. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, dieses Verfahren mehrfach zu wiederholen. Das Erscheinen kann letztlich nicht erzwungen werden, da eine zwangsweise Vorführung von Beteiligten ebenso wenig mög...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3 Klagebegehren, § 96 Abs. 1 S. 2 FGO

Rz. 35 Der Kläger bestimmt allein durch sein Klagebegehren den Gegenstand des Klagebegehrens.[1] Dies ist Ausfluss der Dispositionsmaxime.[2] Hierdurch begrenzt der Kläger den durch das Gericht aufzuklärenden Sachverhalt und das, was als Gesamtergebnis des Verfahrens der richterlichen Würdigung zur Entscheidungsfindung unterliegt. Das Gericht hat somit trotz des Amtsermittlu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, § 81 Abs. 1 S. 1 FGO

2.1 Grundsatz 2.1.1 In der mündlichen Verhandlung Rz. 15 Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Die das Urteil fällenden Richter[1] sollen sich bei Streit oder Unklarheiten über den der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt eine auf eigener unmittelbarer Wahrnehmung beruhende Überzeugung bilden. Dieser persönliche Eindruck der entscheidenden Richter i...mehr