Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Inhaberschuldverschreibung: Kein Ansatz der Marktrendite bei eindeutig ­abgrenzbarer Emissionsrendite

Leitsatz 1. Wird eine Inhaberschuldverschreibung während ihrer Laufzeit mit 1 % p.a. fest verzinst, liegt eine von der Wertentwicklung des eingesetzten Kapitals eindeutig abgrenzbare Emissionsrendite vor. 2. Inwieweit die zugesagte Mindestrendite dem Kapitalmarkt im Zeitpunkt der Emission entspricht, ist für das Vorliegen einer Emissionsrendite i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 95 Urteil

Rz. 1 § 95 FGO bestimmt, dass das Gericht über eine Klage, d. h. über das selbstständige Rechtsschutzbegehren, grundsätzlich durch Urteil entscheidet. An selbstständigen Verfahren, die keine Klageverfahren und daher durch Beschluss zu entscheiden sind, kennt die FGO das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts gem. § 69 Abs. 3 FGO, den Antrag auf Erlass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.2 Unselbstständige Zwischenentscheidungen

Rz. 3 Dabei handelt es sich um nicht selbstständig, also nur zusammen mit dem Endurteil, angreifbare Zwischenurteile nach § 155 FGO i. V. m. § 303 ZPO, die lediglich die jeweilige Instanz binden.[1] Im finanzgerichtlichen Verfahren kommen dafür allenfalls in Betracht Zwischenurteile über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[2], die Zulässigkeit einer Klageänderung[3], d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 94a Verfahren nach billigem Ermessen

Rz. 1 § 94a FGO ermöglicht es lediglich, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Systematisch wäre es sinnvoller gewesen, § 94a FGO in § 90 FGO als dortigen Abs. 3 einzufügen.[1] Im Revisionsverfahren gilt § 94a FGO nicht.[2] Rz. 2 Aus prozessökonomischen Gründen kann das Gericht bei Streitwerten bis einschließlich 500 EUR sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.3 Wirkung

Rz. 8 Das Urteil nach § 97 FGO bindet zunächst das erkennende Gericht. Solange noch kein Zwischenurteil nach § 97 FGO ergangen ist, ist auch noch nicht verbindlich über die Zulässigkeit der Klage entschieden.[1] Ein rechtskräftiges Zwischenurteil entfaltet volle Rechtskraft nach § 110 FGO mit der Folge, dass auch im Revisionsverfahren hinsichtlich des Endurteils der BFH gebu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 98 Teilurteil

Rz. 1 § 98 FGO soll das Verfahren vereinfachen und beschleunigen. Der Prozess kann durch Teilurteil zu einzelnen abtrennbaren und entscheidungsreifen Teilen des Streitgegenstands entlastet werden. Das ermöglicht es bei umfänglichen und zeitaufwendigen Verfahren, den Beteiligten wenigstens zu einzelnen Teilen schnell eine endgültige Entscheidung zukommen zu lassen. Rz. 2 Teilu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.1 Gegenstand der Entscheidung

Rz. 4 Nach § 97 FGO kann ein Zwischenurteil allein über die Zulässigkeit der Klage ergehen. Nach allgemeiner Meinung ist der Begriff Zulässigkeit weit auszulegen, sodass über das Vorliegen sämtlicher Sachurteilsvoraussetzungen durch Zwischenurteil endgültig entschieden werden kann.[1] Dies gilt allerdings nicht in den von § 70 FGO i. V. m. § 17a GVG geregelten Fällen (Unzulä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 97 Zwischenurteil über Zulässigkeit der Klage

1 Zwischenentscheidungen Rz. 1 Zwischenentscheidungen können über Vorfragen vorab endgültig entscheiden. Diesen Entscheidungen ist gemeinsam, dass in ihnen nicht über den Streitgegenstand oder Teile von diesem entschieden wird[1], sondern nur über Vorfragen. Zwischenentscheidungen schließen das Verfahren also nicht ab. Man unterscheidet selbstständige, d. h. selbstständig mit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1.1 Selbstständige Zwischenentscheidungen

Rz. 2 Zu den selbstständig mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidungen gehören die Zwischenurteile über die Zulässigkeit der Klage[1], über den Grund eines Anspruchs[2] und über entscheidungserhebliche Vorfragen[3], gegen die Revision möglich ist. Auch Zwischenurteile über die Berechtigung, das Zeugnis oder die Begutachtung zu verweigern[4], können selbstständig, allerding...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2 Verfahren

Rz. 6 Ob über die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil zu entscheiden ist, steht im Ermessen des Gerichts. Die Beteiligten können eine solche Entscheidung anregen. Das Gericht wird sich in erster Linie von prozessökonomischen Überlegungen leiten lassen.[1] Zu bedenken ist, dass durch ein selbstständig anfechtbares Zwischenurteil i. d. R. ein großer Zeitverlust für die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.4 Rechtsmittel

Rz. 11 Gegen das selbstständige Zwischenurteil ist Revision nach § 115 Abs. 1 FGO bzw. Nichtzulassungsbeschwerde [1] gegeben. Hält der BFH die Klage für unzulässig, ist seine Entscheidung Endurteil. Die Klage ist dann endgültig abgewiesen. Für ein Endurteil des FG ist kein Raum mehr. Bestätigt der BFH das Zwischenurteil, darf er über den vom FG noch nicht entschiedenen Teil, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2 Zwischenurteil über die Zulässigkeit

2.1 Gegenstand der Entscheidung Rz. 4 Nach § 97 FGO kann ein Zwischenurteil allein über die Zulässigkeit der Klage ergehen. Nach allgemeiner Meinung ist der Begriff Zulässigkeit weit auszulegen, sodass über das Vorliegen sämtlicher Sachurteilsvoraussetzungen durch Zwischenurteil endgültig entschieden werden kann.[1] Dies gilt allerdings nicht in den von § 70 FGO i. V. m. § 17...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1 Zwischenentscheidungen

Rz. 1 Zwischenentscheidungen können über Vorfragen vorab endgültig entscheiden. Diesen Entscheidungen ist gemeinsam, dass in ihnen nicht über den Streitgegenstand oder Teile von diesem entschieden wird[1], sondern nur über Vorfragen. Zwischenentscheidungen schließen das Verfahren also nicht ab. Man unterscheidet selbstständige, d. h. selbstständig mit Rechtsmitteln angreifba...mehr

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Zerb 11/2014, Steuerbefreiu... / Sachverhalt

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist zu 1/3 Miterbin ihres im August 2009 verstorbenen Ehemanns (E). Weitere Miterben sind die beiden Kinder des E. Zum Nachlass gehörte u. a. ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Entsprechend den testamentarischen Verfügungen des E wurde das Eigentum an diesem Grundstück jeweils zur Hälfte an die beiden Kinder üb...mehr

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Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land- und Forstwirt auch ohne Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG

Leitsatz Mit dem Wegfall der Voraussetzung des § 13a Abs. 1 EStG ist der Gewinn für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch ohne Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG nicht mehr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn der Steuerpflichtige für das Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Gewinn­ermittlung nach Durchschnittssätzen letztmalig vorgelegen haben, k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 3.2 Beauftragter Richter, § 81 Abs. 2 Alt. 1 FGO

Rz. 30 Der Senat kann nach § 81 Abs. 2 FGO eines seiner Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen. Die Beauftragung mehrerer Mitglieder, die gleichzeitig die Beweisaufnahme durchführen sollen, ist nach dem Wortlaut des § 81 FGO nicht möglich.[1] Regelmäßig wird der Berichterstatter die Beweisaufnahme durchführen. Kann der beauftragte Richter, nachdem er ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.1 Adressaten, § 80 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 FGO

Rz. 5 Das persönliche Erscheinen eines oder mehrerer Beteiligter, nicht aber der Prozessbevollmächtigten, kann angeordnet werden. Es können nur natürliche Personen persönlich vor Gericht erscheinen. Die Anordnung ist daher an die Beteiligten [1] persönlich zu richten, nicht an deren Prozessvertreter. Bei Prozessunfähigen kann sowohl deren Erscheinen als auch das Erscheinen ih...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 4 Urteilsbegründung, § 96 Abs. 1 S. 3 FGO

Rz. 44 Nachdem das Gesamtergebnis des Verfahrens unter Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beteiligten herausgearbeitet wurde, muss das Gericht sich für die Entscheidungsfindung eine Überzeugung bilden, indem es das Ergebnis würdigt. Die Gründe für diese Überzeugungsbildung sind in den schriftlichen Entscheidungsgründen anzugeben. Dazu muss das Gericht die wesentlichen der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 1.2 Beweismittel, § 81 Abs. 1 S. 2 FGO

Rz. 7 Die in § 81 Abs. 1 S. 2 FGO genannten Beweismittel sind nicht abschließend aufgeführt ("insbesondere"). Grundsätzlich steht es im Ermessen des Gerichts, welcher Beweismittel es sich bei der Amtsermittlung bedient.[1] Dabei ist die Unmittelbarkeit des Beweismittels zu beachten. Wegen der von den Beteiligten benannten Beweismittel s. Rz. 3. Rz. 8 Augenschein [2] ist die si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.5 Verhältnis zu § 68 FGO

Rz. 50 Führt die Ergänzung der Erwägungen zu einer Ermessensentscheidung anderen Inhalts, liegt kein Fall von § 102 S. 2 FGO vor[1], sondern ein solcher von § 68 FGO . Der so geänderte Bescheid ist dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten[2] und gem. § 68 S. 3 FGO in Abschrift dem Gericht zu übersenden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 68 FGO, wobei auch die Än...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 7 Entsenden eines instruierten Vertreters, § 80 Abs. 3 FGO

Rz. 17 § 80 Abs. 3 FGO ist eine Sondervorschrift, deren systematische Stellung im Gesetz verfehlt ist. Sie wäre eher im Rahmen des § 62 FGO als bei § 80 FGO anzusiedeln. Die Anordnung richtet sich nicht an einen bestimmten Beamten oder Angestellten. Die angesprochene Institution kann einen instruierten Vertreter ihrer Wahl, versehen mit einer schriftlichen Vollmacht, in die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.2 Anordnung des persönlichen Erscheinens – Verfahren/Entscheidung, § 80 Abs. 1 S. 1 FGO

Rz. 7 Das persönliche Erscheinen ist durch Beschluss entweder des Senats in der Besetzung nach § 5 Abs. 3 FGO bzw. § 10 Abs. 3 FGO, des Einzelrichters [1] oder des Vorsitzenden oder des Berichterstatters allein nach § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 und Abs. 4 FGO, § 79a Abs. 3 FGO anzuordnen. Der Beschluss bedarf keiner Begründung und steht im Ermessen des Gerichts.[2] Dabei kann berüc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 4 Festsetzung des Ordnungsgeldes, § 80 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 FGO

Rz. 10 Erscheint der jeweilige Beteiligte bzw. gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter[1] unentschuldigt nicht und ist ein Ordnungsgeld für diesen Fall vorher angedroht worden, so ist dieses regelmäßig durch Beschluss des Gerichts in der angedrohten Höhe festzusetzen. Ein Ermessen besteht insoweit nicht.[2] Nach Auffassung des BFH soll jedoch angesichts des Normzwecks des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 5 Wiederholte Androhung und Festsetzung des Ordnungsgeldes, § 80 Abs. 1 S. 4 FGO

Rz. 14 Die Festsetzung eines Ordnungsgelds kann gem. § 80 Abs. 1 S. 4 FGO nach erneuter Androhung und Ladung beliebig oft wiederholt werden, bis der Beteiligte erscheint. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, dieses Verfahren mehrfach zu wiederholen. Das Erscheinen kann letztlich nicht erzwungen werden, da eine zwangsweise Vorführung von Beteiligten ebenso wenig mög...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.4.2 Ermessensfehlgebrauch, § 102 S. 1 Alt. 2 FGO

Rz. 27 Die Ermessensentscheidung ist dann rechtswidrig und deshalb aufzuheben, wenn durch die konkrete Entscheidung der angestrebte Zweck in keiner Weise erreicht werden kann oder der angestrebte Zweck vom Gesetz nicht gedeckt ist. So ist die Anforderung einer bestimmten Sicherheit nach § 245 AO dann ermessensfehlerhaft und aufzuheben, wenn dadurch entweder die Sicherung von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3 Klagebegehren, § 96 Abs. 1 S. 2 FGO

Rz. 35 Der Kläger bestimmt allein durch sein Klagebegehren den Gegenstand des Klagebegehrens.[1] Dies ist Ausfluss der Dispositionsmaxime.[2] Hierdurch begrenzt der Kläger den durch das Gericht aufzuklärenden Sachverhalt und das, was als Gesamtergebnis des Verfahrens der richterlichen Würdigung zur Entscheidungsfindung unterliegt. Das Gericht hat somit trotz des Amtsermittlu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, § 81 Abs. 1 S. 1 FGO

2.1 Grundsatz 2.1.1 In der mündlichen Verhandlung Rz. 15 Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Die das Urteil fällenden Richter[1] sollen sich bei Streit oder Unklarheiten über den der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt eine auf eigener unmittelbarer Wahrnehmung beruhende Überzeugung bilden. Dieser persönliche Eindruck der entscheidenden Richter i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 5 Anspruch auf rechtliches Gehör, § 96 Abs. 2 FGO

5.1 Grundrecht Rz. 45 Infolge des Schutzes der Menschenwürde[1] und des Rechtsstaatsgebots[2] hat gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Grundrecht gewährt den Prozessbeteiligten in allen Gerichtsverfahren unabhängig von der Ausgestaltung in der jeweiligen Verfahrensordnung unmittelbare Ansprüche. Die konkreten Ausgestaltungen de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 3 Verordneter Richter, § 81 Abs. 2 FGO

3.1 Allgemeines Rz. 25 "In geeigneten Fällen" kann der Senat von der Regel des § 81 Abs. 1 S. 1 FGO abweichen und durch Beschluss, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung[1], die Durchführung der Beweisaufnahme auf eines seiner Mitglieder (beauftragter Richter) oder auf ein anderes Gericht (ersuchter Richter) übertragen. Über § 82 FGO gelten §§ 361ff. ZPO, in denen die Einz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2 Anordnung des persönlichen Erscheinens, § 80 Abs. 1 S. 1 FGO

2.1 Adressaten, § 80 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 FGO Rz. 5 Das persönliche Erscheinen eines oder mehrerer Beteiligter, nicht aber der Prozessbevollmächtigten, kann angeordnet werden. Es können nur natürliche Personen persönlich vor Gericht erscheinen. Die Anordnung ist daher an die Beteiligten [1] persönlich zu richten, nicht an deren Prozessvertreter. Bei Prozessunfähigen kann sowohl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Überprüfung der Ermessensentscheidung, § 102 S. 1 FGO

2.1 Ermessensentscheidung der Behörde 2.1.1 Allgemeines Rz. 5 Das Wesen einer Ermessensentscheidung besteht darin, dass der Gesetzgeber bei Vorliegen des von ihm aufgestellten Tatbestands verschiedene Rechtsfolgen bestimmt. Es steht im Ermessen des Rechtsanwenders, welche von mehreren möglichen Rechtsfolgen er eintreten lassen will, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüll...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 3.3 Ersuchter Richter, § 81 Abs. 2 Alt. 2 FGO

Rz. 31 Ist die Beweisaufnahme außerhalb des Gerichtsorts durchzuführen, kann der Senat auch ein anderes Gericht darum ersuchen. Dabei sind in dem entsprechenden Beschluss[1] die Beweisfragen im Einzelnen zu formulieren. Die bloße Angabe des Beweisthemas[2] genügt hier nicht. Übertragung und Auswahl des ersuchten Gerichts stehen im Ermessen des Senats. Dem ersuchten Gericht s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.2.2 Geringerer Überzeugungsgrad (reduziertes Beweismaß)?

Rz. 9 Zweifelhaft ist, ob ein geringerer Überzeugungsgrad außer in den gesetzlich zugelassenen Fällen ("Glaubhaftmachung") zur Tatsachenfeststellung ausreicht. Teilweise wird dies in Fällen der Verletzung von Mitwirkungspflichten[1] oder auch in Fällen der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen angenommen.[2] M. E. ist von einem geringeren Überzeugungsgrad außer in den gesetzl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.3.2 Gesetzliche Beweisregeln

Rz. 14 Eingeschränkt wird die freie Überzeugungsbildung durch bestimmte gesetzliche Beweisregeln. Diese stellen Ausnahmeregelungen zu dem Grundsatz der freien Überzeugungsbildung dar.[1] Zu den gesetzlichen Beweisregeln gehören kraft ausdrücklicher Verweisung in § 96 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 FGO die §§ 158, 160 und 162 AO sowie über § 155 S. 1 FGO anzuwendende Beweisregeln der Z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.4.1 Ermessensüberschreitung, § 102 S. 1 Alt. 1 FGO

Rz. 16 Die gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung ergeben sich nicht nur aus der zu einer Ermessensentscheidung ermächtigenden Norm, sondern ebenso aus der Verfassung und den allgemeinen dem Verwaltungshandeln zugrunde liegenden Rechtsregeln.[1] Bei der Entscheidung der Behörde, welche der angeordneten Rechtsfolgen die zweckmäßigste ist, müssen insbesondere der Gleichhei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 96 FGO ist eine der grundlegenden Vorschriften für das finanzgerichtliche Verfahren.[1] Die Norm regelt, innerhalb welcher Grenzen[2] das Gericht den Sachverhalt zu ermitteln, mit welchem Grad von Gewissheit das Gericht seine Entscheidung über den zugrunde zu legenden Sachverhalt zu treffen[3] und dass das Gericht den Beteiligten die maßgebenden Gründe anzugeben hat....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2 Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, § 96 Abs. 1 S. 1 FGO

2.1 Gesamtergebnis des Verfahrens Rz. 3 Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 S. 1 FGO ). Unter Gesamtergebnis des Verfahrens sind sämtliche tatsächlichen, nicht jedoch die rechtlichen[1] Entscheidungsgrundlagen zu verstehen.[2] § 96 Abs. 1 S. 1 FGO bezieht sich auf Tatsachen und ggf. Beweisergebni...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Ergänzung der Ermessensentscheidung (§ 102 S. 2 FGO)

3.1 Allgemeines Rz. 37 § 102 S. 2 FGO wurde mit Wirkung ab 23.12.2001 eingeführt und sollte die Vorschrift an § 114 VwGO angleichen. § 102 S. 2 FGO erlaubt der Finanzbehörde, die bis zur letzten maßgeblichen Verwaltungsentscheidung angestellten Ermessenserwägungen bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu ergänzen. Dagegen wird die Finanzb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 3 Androhung eines Ordnungsgeldes, § 80 Abs. 1 S. 2 FGO

Rz. 9 Ob das Gericht für den Fall des Ausbleibens ein Ordnungsgeld androht, steht in seinem Ermessen. Erfolgt die Androhung des Ordnungsgelds – zweckmäßigerweise zusammen mit der Anordnung des Erscheinens –, muss die Androhung bereits einen bestimmten Betrag enthalten, da nur das angedrohte Ordnungsgeld bei schuldhaftem Ausbleiben festgesetzt werden kann.[1] Die Höhe des anz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.2 Verböserungsverbot

Rz. 41 Nicht aus § 96 Abs. 1 S. 2 FGO, sondern aus der aus Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten Rechtsschutzfunktion des gerichtlichen Verfahrens folgt das Verbot, durch gerichtliche Entscheidung die Rechtsposition des Stpfl. gegenüber der Verwaltung zu verschlechtern.[1] Ist dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse gegen eine hoheitliche Maßnahme zuzubilligen, so muss auch das aus d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.3.2.2 § 160 AO: Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern

Rz. 18 § 160 AO ist sinngemäß anwendbar. Rz. 19 Der Hinweis auf § 102 AO in § 160 Abs. 2 AO bedeutet, dass bei bestimmten Berufsgeheimnissen auch im hier maßgeblichen Zusammenhang das Auskunftsverweigerungsrecht erhalten bleibt und nach der Auskunftsverweigerung, anders als bei der Weigerung nach §§ 101 und 103 AO, die Konsequenz von § 160 Abs. 1 AO nicht eintritt.[1] Rz. 20 D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 5.2 Anwendung im Finanzgerichtsprozess

Rz. 46 Anspruch auf rechtliches Gehör haben zunächst alle Beteiligten [1], auch Behörden. Aber auch sonst von der Entscheidung rechtlich betroffene Dritte haben einen Anspruch auf Gehör z. B. insoweit, als ihre Anträge auf Beiladung entgegenzunehmen und zu bescheiden sind. Der Anspruch steht nur den am finanzgerichtlichen Verfahren Beteiligten zu.[2] Rz. 47 Über § 96 Abs. 2 FG...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.3 Freie Überzeugungsbildung

2.2.3.1 Allgemeines Rz. 11 Das Gericht bildet sich seine Überzeugung "frei". Dies bedeutet, dass sich die innere Überzeugung der Richter anhand der Denkgesetze, anerkannten Erfahrungs- und Auslegungsgrundsätze bilden muss, wobei es keine festen starren Regeln gibt.[1] Das Gericht hat dabei im Einzelnen darzulegen, wie und dass es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.1 Grundsatz

2.1.1 In der mündlichen Verhandlung Rz. 15 Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Die das Urteil fällenden Richter[1] sollen sich bei Streit oder Unklarheiten über den der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt eine auf eigener unmittelbarer Wahrnehmung beruhende Überzeugung bilden. Dieser persönliche Eindruck der entscheidenden Richter ist insbesonde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 81 Beweiserhebung

1 Allgemeines Rz. 1 Rechtsanwendung besteht in der Subsumtion eines bestimmten Lebenssachverhalts unter bestimmten Rechtssätzen, aus denen sich dann die entsprechenden Rechtsfolgen ergeben. Das Gericht muss daher zunächst den entscheidungserheblichen Sachverhalt ermitteln [1], bevor es diesen unter die maßgeblichen Rechtssätze subsumieren kann. Ist der Sachverhalt zwischen den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Ermessensentscheidung der Behörde

2.1.1 Allgemeines Rz. 5 Das Wesen einer Ermessensentscheidung besteht darin, dass der Gesetzgeber bei Vorliegen des von ihm aufgestellten Tatbestands verschiedene Rechtsfolgen bestimmt. Es steht im Ermessen des Rechtsanwenders, welche von mehreren möglichen Rechtsfolgen er eintreten lassen will, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind[1], wobei er eine wertende Ent...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Gerichtliche Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen

2.2.1 Allgemeines Rz. 10 Die gerichtliche Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen erfolgt in zwei Schritten: Zunächst ist in vollem Umfang zu prüfen, ob die Behörde dazu ermächtigt war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob also die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ermessensentscheidung erfüllt waren.[1] In einem zweiten Schritt ist dann, wenn die erste Pr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.2 Ausnahmen

Rz. 18 Neben den gesetzlich geregelten Ausnahmen vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch den Senat[1] hat die Rspr. weitere Ausnahmen entwickelt. 2.2.1 Wechsel der Richterbank Rz. 19 Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist nicht mehr gewährleistet, wenn zwischen der Verhandlung, in der die Beweisaufnahme durchgeführt wird, und derjenigen, mit der das Verf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.3.1 Grundsatz

Rz. 33 Eine gesetzliche Regelung für die Beweislastverteilung fehlt. Nach heute ganz herrschender Auffassung ist im Finanzgerichtsverfahren eine nichtbehebbare Ungewissheit über das Vorliegen von Tatsachen wegen des Untersuchungsgrundsatzes nach den Regeln der objektiven Feststellungslast (objektive Beweislast) zu lösen.[1] Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder Beteiligte f...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.2.3 Glaubhaftmachung

Rz. 10 Reicht nach dem Verfahrensrecht statt des Nachweises von Tatsachen deren Glaubhaftmachung aus[1], kann sich das Gericht seine Überzeugung nach einem geringeren Überzeugungsgrad bilden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht.[2] Allerdings erfordert die Glaubhaftmachung die nachvollziehbare, schlüssige und lückenlose Dars...mehr