Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 5 Anspruch auf rechtliches Gehör, § 96 Abs. 2 FGO

5.1 Grundrecht Rz. 45 Infolge des Schutzes der Menschenwürde[1] und des Rechtsstaatsgebots[2] hat gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Grundrecht gewährt den Prozessbeteiligten in allen Gerichtsverfahren unabhängig von der Ausgestaltung in der jeweiligen Verfahrensordnung unmittelbare Ansprüche. Die konkreten Ausgestaltungen de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 3 Verordneter Richter, § 81 Abs. 2 FGO

3.1 Allgemeines Rz. 25 "In geeigneten Fällen" kann der Senat von der Regel des § 81 Abs. 1 S. 1 FGO abweichen und durch Beschluss, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung[1], die Durchführung der Beweisaufnahme auf eines seiner Mitglieder (beauftragter Richter) oder auf ein anderes Gericht (ersuchter Richter) übertragen. Über § 82 FGO gelten §§ 361ff. ZPO, in denen die Einz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2 Anordnung des persönlichen Erscheinens, § 80 Abs. 1 S. 1 FGO

2.1 Adressaten, § 80 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 FGO Rz. 5 Das persönliche Erscheinen eines oder mehrerer Beteiligter, nicht aber der Prozessbevollmächtigten, kann angeordnet werden. Es können nur natürliche Personen persönlich vor Gericht erscheinen. Die Anordnung ist daher an die Beteiligten [1] persönlich zu richten, nicht an deren Prozessvertreter. Bei Prozessunfähigen kann sowohl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Überprüfung der Ermessensentscheidung, § 102 S. 1 FGO

2.1 Ermessensentscheidung der Behörde 2.1.1 Allgemeines Rz. 5 Das Wesen einer Ermessensentscheidung besteht darin, dass der Gesetzgeber bei Vorliegen des von ihm aufgestellten Tatbestands verschiedene Rechtsfolgen bestimmt. Es steht im Ermessen des Rechtsanwenders, welche von mehreren möglichen Rechtsfolgen er eintreten lassen will, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüll...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 3.3 Ersuchter Richter, § 81 Abs. 2 Alt. 2 FGO

Rz. 31 Ist die Beweisaufnahme außerhalb des Gerichtsorts durchzuführen, kann der Senat auch ein anderes Gericht darum ersuchen. Dabei sind in dem entsprechenden Beschluss[1] die Beweisfragen im Einzelnen zu formulieren. Die bloße Angabe des Beweisthemas[2] genügt hier nicht. Übertragung und Auswahl des ersuchten Gerichts stehen im Ermessen des Senats. Dem ersuchten Gericht s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.4.1 Ermessensüberschreitung, § 102 S. 1 Alt. 1 FGO

Rz. 16 Die gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung ergeben sich nicht nur aus der zu einer Ermessensentscheidung ermächtigenden Norm, sondern ebenso aus der Verfassung und den allgemeinen dem Verwaltungshandeln zugrunde liegenden Rechtsregeln.[1] Bei der Entscheidung der Behörde, welche der angeordneten Rechtsfolgen die zweckmäßigste ist, müssen insbesondere der Gleichhei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.2.2 Geringerer Überzeugungsgrad (reduziertes Beweismaß)?

Rz. 9 Zweifelhaft ist, ob ein geringerer Überzeugungsgrad außer in den gesetzlich zugelassenen Fällen ("Glaubhaftmachung") zur Tatsachenfeststellung ausreicht. Teilweise wird dies in Fällen der Verletzung von Mitwirkungspflichten[1] oder auch in Fällen der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen angenommen.[2] M. E. ist von einem geringeren Überzeugungsgrad außer in den gesetzl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.3.2 Gesetzliche Beweisregeln

Rz. 14 Eingeschränkt wird die freie Überzeugungsbildung durch bestimmte gesetzliche Beweisregeln. Diese stellen Ausnahmeregelungen zu dem Grundsatz der freien Überzeugungsbildung dar.[1] Zu den gesetzlichen Beweisregeln gehören kraft ausdrücklicher Verweisung in § 96 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 FGO die §§ 158, 160 und 162 AO sowie über § 155 S. 1 FGO anzuwendende Beweisregeln der Z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2 Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, § 96 Abs. 1 S. 1 FGO

2.1 Gesamtergebnis des Verfahrens Rz. 3 Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 S. 1 FGO ). Unter Gesamtergebnis des Verfahrens sind sämtliche tatsächlichen, nicht jedoch die rechtlichen[1] Entscheidungsgrundlagen zu verstehen.[2] § 96 Abs. 1 S. 1 FGO bezieht sich auf Tatsachen und ggf. Beweisergebni...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Ergänzung der Ermessensentscheidung (§ 102 S. 2 FGO)

3.1 Allgemeines Rz. 37 § 102 S. 2 FGO wurde mit Wirkung ab 23.12.2001 eingeführt und sollte die Vorschrift an § 114 VwGO angleichen. § 102 S. 2 FGO erlaubt der Finanzbehörde, die bis zur letzten maßgeblichen Verwaltungsentscheidung angestellten Ermessenserwägungen bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu ergänzen. Dagegen wird die Finanzb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 3 Androhung eines Ordnungsgeldes, § 80 Abs. 1 S. 2 FGO

Rz. 9 Ob das Gericht für den Fall des Ausbleibens ein Ordnungsgeld androht, steht in seinem Ermessen. Erfolgt die Androhung des Ordnungsgelds – zweckmäßigerweise zusammen mit der Anordnung des Erscheinens –, muss die Androhung bereits einen bestimmten Betrag enthalten, da nur das angedrohte Ordnungsgeld bei schuldhaftem Ausbleiben festgesetzt werden kann.[1] Die Höhe des anz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 96 FGO ist eine der grundlegenden Vorschriften für das finanzgerichtliche Verfahren.[1] Die Norm regelt, innerhalb welcher Grenzen[2] das Gericht den Sachverhalt zu ermitteln, mit welchem Grad von Gewissheit das Gericht seine Entscheidung über den zugrunde zu legenden Sachverhalt zu treffen[3] und dass das Gericht den Beteiligten die maßgebenden Gründe anzugeben hat....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.3.2.2 § 160 AO: Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern

Rz. 18 § 160 AO ist sinngemäß anwendbar. Rz. 19 Der Hinweis auf § 102 AO in § 160 Abs. 2 AO bedeutet, dass bei bestimmten Berufsgeheimnissen auch im hier maßgeblichen Zusammenhang das Auskunftsverweigerungsrecht erhalten bleibt und nach der Auskunftsverweigerung, anders als bei der Weigerung nach §§ 101 und 103 AO, die Konsequenz von § 160 Abs. 1 AO nicht eintritt.[1] Rz. 20 D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 5.2 Anwendung im Finanzgerichtsprozess

Rz. 46 Anspruch auf rechtliches Gehör haben zunächst alle Beteiligten [1], auch Behörden. Aber auch sonst von der Entscheidung rechtlich betroffene Dritte haben einen Anspruch auf Gehör z. B. insoweit, als ihre Anträge auf Beiladung entgegenzunehmen und zu bescheiden sind. Der Anspruch steht nur den am finanzgerichtlichen Verfahren Beteiligten zu.[2] Rz. 47 Über § 96 Abs. 2 FG...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.2 Verböserungsverbot

Rz. 41 Nicht aus § 96 Abs. 1 S. 2 FGO, sondern aus der aus Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten Rechtsschutzfunktion des gerichtlichen Verfahrens folgt das Verbot, durch gerichtliche Entscheidung die Rechtsposition des Stpfl. gegenüber der Verwaltung zu verschlechtern.[1] Ist dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse gegen eine hoheitliche Maßnahme zuzubilligen, so muss auch das aus d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.3 Freie Überzeugungsbildung

2.2.3.1 Allgemeines Rz. 11 Das Gericht bildet sich seine Überzeugung "frei". Dies bedeutet, dass sich die innere Überzeugung der Richter anhand der Denkgesetze, anerkannten Erfahrungs- und Auslegungsgrundsätze bilden muss, wobei es keine festen starren Regeln gibt.[1] Das Gericht hat dabei im Einzelnen darzulegen, wie und dass es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.1 Grundsatz

2.1.1 In der mündlichen Verhandlung Rz. 15 Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Die das Urteil fällenden Richter[1] sollen sich bei Streit oder Unklarheiten über den der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt eine auf eigener unmittelbarer Wahrnehmung beruhende Überzeugung bilden. Dieser persönliche Eindruck der entscheidenden Richter ist insbesonde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 81 Beweiserhebung

1 Allgemeines Rz. 1 Rechtsanwendung besteht in der Subsumtion eines bestimmten Lebenssachverhalts unter bestimmten Rechtssätzen, aus denen sich dann die entsprechenden Rechtsfolgen ergeben. Das Gericht muss daher zunächst den entscheidungserheblichen Sachverhalt ermitteln [1], bevor es diesen unter die maßgeblichen Rechtssätze subsumieren kann. Ist der Sachverhalt zwischen den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Ermessensentscheidung der Behörde

2.1.1 Allgemeines Rz. 5 Das Wesen einer Ermessensentscheidung besteht darin, dass der Gesetzgeber bei Vorliegen des von ihm aufgestellten Tatbestands verschiedene Rechtsfolgen bestimmt. Es steht im Ermessen des Rechtsanwenders, welche von mehreren möglichen Rechtsfolgen er eintreten lassen will, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind[1], wobei er eine wertende Ent...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Gerichtliche Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen

2.2.1 Allgemeines Rz. 10 Die gerichtliche Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen erfolgt in zwei Schritten: Zunächst ist in vollem Umfang zu prüfen, ob die Behörde dazu ermächtigt war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob also die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ermessensentscheidung erfüllt waren.[1] In einem zweiten Schritt ist dann, wenn die erste Pr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.2 Ausnahmen

Rz. 18 Neben den gesetzlich geregelten Ausnahmen vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch den Senat[1] hat die Rspr. weitere Ausnahmen entwickelt. 2.2.1 Wechsel der Richterbank Rz. 19 Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist nicht mehr gewährleistet, wenn zwischen der Verhandlung, in der die Beweisaufnahme durchgeführt wird, und derjenigen, mit der das Verf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.3.1 Grundsatz

Rz. 33 Eine gesetzliche Regelung für die Beweislastverteilung fehlt. Nach heute ganz herrschender Auffassung ist im Finanzgerichtsverfahren eine nichtbehebbare Ungewissheit über das Vorliegen von Tatsachen wegen des Untersuchungsgrundsatzes nach den Regeln der objektiven Feststellungslast (objektive Beweislast) zu lösen.[1] Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder Beteiligte f...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.2.3 Glaubhaftmachung

Rz. 10 Reicht nach dem Verfahrensrecht statt des Nachweises von Tatsachen deren Glaubhaftmachung aus[1], kann sich das Gericht seine Überzeugung nach einem geringeren Überzeugungsgrad bilden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht.[2] Allerdings erfordert die Glaubhaftmachung die nachvollziehbare, schlüssige und lückenlose Dars...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 1.1 Strengbeweis

Rz. 6 Bei der Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht hinsichtlich aller klärungsbedürftiger Tatsachen an die vom Gesetz aufgestellten Verfahrensvorschriften, insbesondere der Unmittelbarkeit[1] und Beteiligtenöffentlichkeit[2], gebunden (Strengbeweis). Die Regeln des Strengbeweises sind auch anzuwenden, soweit über von Amts wegen zu beachtende Tatsachen, insbesonder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.1.1 In der mündlichen Verhandlung

Rz. 15 Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Die das Urteil fällenden Richter[1] sollen sich bei Streit oder Unklarheiten über den der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt eine auf eigener unmittelbarer Wahrnehmung beruhende Überzeugung bilden. Dieser persönliche Eindruck der entscheidenden Richter ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn es auf ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 3.1 Allgemeines

Rz. 25 "In geeigneten Fällen" kann der Senat von der Regel des § 81 Abs. 1 S. 1 FGO abweichen und durch Beschluss, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung[1], die Durchführung der Beweisaufnahme auf eines seiner Mitglieder (beauftragter Richter) oder auf ein anderes Gericht (ersuchter Richter) übertragen. Über § 82 FGO gelten §§ 361ff. ZPO, in denen die Einzelheiten gerege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Nachholung der Begründung

Rz. 42 Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen ist die letzte Verwaltungshandlung, regelmäßig also der Erlass der Einspruchsentscheidung. Fehlt jegliche Begründung, ist der Verwaltungsakt aufzuheben[1], denn auf Ermessensentscheidungen ist § 126 Abs. 2 AO nicht anwendbar.[2] Im Prozess können gem. § 102 S. 2 FGO Ermessenserwägungen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.1.3 Verzicht

Rz. 17 Auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme können die Beteiligten verzichten [1] . Beabsichtigt das Gericht, von diesem Grundsatz abzuweichen, und liegt kein Fall des § 79 Abs. 3 FGO vor, sollte es die Zustimmung der Beteiligten vorher herbeiführen und nicht auf einen Rügeverzicht oder -verlust[2] bauen.[3] Eine Zeugen- oder Sachverständigenvernehmung per Videokonferenz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.3.2 Ausnahmen

Rz. 34 Die Rspr. des BFH betont unter Hinweis auf das Fehlen einer gesetzlichen Regelung, dass es sich bei der objektiven Feststellungslast nach der Normentheorie nur um einen Grundsatz handle, der im Einzelfall je nach Inhalt und Zweck der betreffenden Norm Abwandlungen unterliege.[1] Die Feststellungslast wird dann nach Einflusssphäre bzw. Verantwortungsbereich oder Beweis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.5 Inhalt der gerichtlichen Entscheidung

Rz. 31 Die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung führt i. d. R. zu einer Kassation nach § 100 Abs. 1 FGO oder zu einem Bescheidungsurteil nach § 101 S. 2 FGO.[1] Grundsätzlich kommen weder ein Abänderungsurteil nach § 100 Abs. 2 FGO noch ein Verpflichtungsurteil nach § 101 S. 1 FGO in Betracht. 2.2.5.1 Anfechtungsklage: Kassation Rz. 32 Kommt das Gericht bei ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Nachschieben von Gründen – Auswechseln der Begründung

Rz. 44 Im Bereich des Tatbestands der Ermessensnorm kann die gegebene Begründung während des Prozesses ausgewechselt werden.[1] Im eigentlichen Ermessensbereich dürfen die angestellten und zur Begründung dargelegten Ermessenserwägungen während des Prozesses nicht ausgetauscht, sondern nur ergänzt werden.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.1 Gesamtergebnis des Verfahrens

Rz. 3 Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 96 Abs. 1 S. 1 FGO ). Unter Gesamtergebnis des Verfahrens sind sämtliche tatsächlichen, nicht jedoch die rechtlichen[1] Entscheidungsgrundlagen zu verstehen.[2] § 96 Abs. 1 S. 1 FGO bezieht sich auf Tatsachen und ggf. Beweisergebnisse.[3] Zu ermitteln und ggf. zu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.2.1 Wechsel der Richterbank

Rz. 19 Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist nicht mehr gewährleistet, wenn zwischen der Verhandlung, in der die Beweisaufnahme durchgeführt wird, und derjenigen, mit der das Verfahren abgeschlossen wird, ein Wechsel der Richterbank eintritt, was beim FG wegen der rotierenden ehrenamtlichen Richter die Regel ist.[1] Gleichzustellen ist der Fall der Beweisaufnahme durch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Rechtsanwendung besteht in der Subsumtion eines bestimmten Lebenssachverhalts unter bestimmten Rechtssätzen, aus denen sich dann die entsprechenden Rechtsfolgen ergeben. Das Gericht muss daher zunächst den entscheidungserheblichen Sachverhalt ermitteln [1], bevor es diesen unter die maßgeblichen Rechtssätze subsumieren kann. Ist der Sachverhalt zwischen den Beteiligten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 7 Das Gericht entscheidet nach seiner freien Überzeugung. Das bedeutet, dass es für die Feststellung und Würdigung der dem Urteil zugrunde zu legenden Tatsachen allein auf die innere Überzeugung der beteiligten Richter ankommt. Die Überzeugung i. S. d. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO bezieht sich allein auf die Tatsachenfeststellung und -würdigung, nicht jedoch auf rechtliche Frage...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.3 Feststellungslast (objektive Beweislast)

Rz. 32 Hat das Gericht alle in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten[1] ausgeschöpft, ohne zu einer Überzeugung über das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen zu gelangen (sog. "non liquet"), muss es, wenn kein Fall der Schätzung nach § 162 AO vorliegt, als "ultima ratio"[2] nach den Regeln der Feststellungslast entscheiden. 2.3.1 Grundsatz Rz. 33 Eine gesetzl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.5.1 Anfechtungsklage: Kassation

Rz. 32 Kommt das Gericht bei einer Anfechtungsklage zu der Auffassung, dass die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für einen behördlichen Eingriffsakt aufgrund einer Ermessensentscheidung nicht vorliegen, hebt es den angefochtenen Verwaltungsakt gem. § 100 Abs. 1 FGO auf. Stellt das Gericht lediglich einen Ermessensfehler fest, hebt es den Verwaltungsakt ebenfalls auf. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.2.1 Gewissheit (Vollbeweis)

Rz. 8 Das Gericht entscheidet gem. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO nach seiner freien Überzeugung. Dieser Grundsatz bedeutet, dass das Gericht von dem Vorliegen der dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen überzeugt sein muss. Zur Überzeugungsbildung i. S. d. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO ist erforderlich, dass der Tatrichter ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem persönlichen Ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 5 Das Wesen einer Ermessensentscheidung besteht darin, dass der Gesetzgeber bei Vorliegen des von ihm aufgestellten Tatbestands verschiedene Rechtsfolgen bestimmt. Es steht im Ermessen des Rechtsanwenders, welche von mehreren möglichen Rechtsfolgen er eintreten lassen will, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind[1], wobei er eine wertende Entscheidung im Rahm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1.4 Ermächtigung der Behörde

Rz. 9 Die Vorschrift des § 102 FGO regelt den Prüfungsumfang des Gerichts, soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden. Solche Ermächtigungen finden sich z. B. in §§ 130, 131, 152, 163, 191, 193, 196, 222, 227, 328 Abs. 1 AO . Die Vorschrift findet unmittelbar Anwendung nur in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten betreffend Maß...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 5.2.2 Rechtliches Gehör zu den Rechtsfragen

Rz. 49 Nach § 96 Abs. 2 FGO bezieht sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nur auf den der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt. Aus § 93 Abs. 1 FGO und aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich aber auch ein Anspruch auf rechtliches Gehör hinsichtlich der entscheidenden Rechtsfragen.[1] So ist z. B. auf eine geänderte höchstrichterliche Rspr. seitens des Gerichts hinzuwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Beteiligten müssen zur mündlichen Verhandlung grds. nicht erscheinen.[1] § 80 FGO eröffnet dem Gericht bzw. i. V. m. § 79 Abs. 1 Nr. 5 FGO dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter indessen die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anzuordnen. Denn in manchen Fällen erscheint es nicht nur sachdienlich, sondern erforderlich, die Beteiligten bzw....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Allgemeines

Rz. 37 § 102 S. 2 FGO wurde mit Wirkung ab 23.12.2001 eingeführt und sollte die Vorschrift an § 114 VwGO angleichen. § 102 S. 2 FGO erlaubt der Finanzbehörde, die bis zur letzten maßgeblichen Verwaltungsentscheidung angestellten Ermessenserwägungen bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu ergänzen. Dagegen wird die Finanzbehörde dadurch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2 Freie Überzeugung

2.2.1 Allgemeines Rz. 7 Das Gericht entscheidet nach seiner freien Überzeugung. Das bedeutet, dass es für die Feststellung und Würdigung der dem Urteil zugrunde zu legenden Tatsachen allein auf die innere Überzeugung der beteiligten Richter ankommt. Die Überzeugung i. S. d. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO bezieht sich allein auf die Tatsachenfeststellung und -würdigung, nicht jedoch auf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.2 Überzeugungsgrad (Beweismaß)

2.2.2.1 Gewissheit (Vollbeweis) Rz. 8 Das Gericht entscheidet gem. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO nach seiner freien Überzeugung. Dieser Grundsatz bedeutet, dass das Gericht von dem Vorliegen der dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen überzeugt sein muss. Zur Überzeugungsbildung i. S. d. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO ist erforderlich, dass der Tatrichter ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 102 Nachprüfung des Ermessensgebrauchs

1 Allgemeines Rz. 1 § 102 FGO ergänzt die Regelungen in §§ 100, 101 FGO. Das Gericht überprüft eine Ermessensentscheidung der Behörde nicht nur darauf, ob der Verwaltungsakt bzw. seine Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, weil die vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die angeordnete Rec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 96 Freie Beweiswürdigung, notwendiger Inhalt des Urteils

1 Allgemeines Rz. 1 § 96 FGO ist eine der grundlegenden Vorschriften für das finanzgerichtliche Verfahren.[1] Die Norm regelt, innerhalb welcher Grenzen[2] das Gericht den Sachverhalt zu ermitteln, mit welchem Grad von Gewissheit das Gericht seine Entscheidung über den zugrunde zu legenden Sachverhalt zu treffen[3] und dass das Gericht den Beteiligten die maßgebenden Gründe a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 80 Persönliches Erscheinen

1 Allgemeines Rz. 1 Die Beteiligten müssen zur mündlichen Verhandlung grds. nicht erscheinen.[1] § 80 FGO eröffnet dem Gericht bzw. i. V. m. § 79 Abs. 1 Nr. 5 FGO dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter indessen die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anzuordnen. Denn in manchen Fällen erscheint es nicht nur sachdienlich, sondern erforderlich, die Bet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.3 Nebenentscheidungen

Rz. 43 Über die Kosten des Verfahrens, die Vollstreckbarkeit des Urteils und die Zulassung der Revision entscheidet das Gericht von Amts wegen, sodass insoweit keine Bindung an die Anträge besteht.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.4 Ermessensfehler

Rz. 15 Liegen die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ermessensentscheidung der Behörde vor, hat das Gericht die konkret getroffene Entscheidung gem. § 102 FGO auch auf Ermessensfehler hin zu kontrollieren. Ermessensfehler können bei Überschreitung der Ermessensgrenzen (Ermessensüberschreitung) und Zweckverfehlung (Ermessensfehlgebrauch) vorliegen. Bei im Einzel...mehr