Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.4 Ergänzung der Ermessenserwägungen

Rz. 45 § 102 S. 2 FGO gestattet es dem FA nur, bereits an- oder dargestellte Ermessensentscheidungen zu vertiefen, zu verbreitern oder zu verdeutlichen. Das FA ist dagegen nicht befugt, Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren erstmals anzustellen, die Ermessensgründe auszuwechseln oder vollständig nachzuholen.[1] In der Begründung des Verwaltungsakts muss also z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.4.1.2 Entscheidungskompetenz

Rz. 19 Das Wesen der Ermessensentscheidung besteht u. a. darin, dass grundsätzlich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verschiedene Rechtsfolgen angeordnet werden können. Daher kommt der Frage, wer für die Entscheidung zuständig ist, eine besondere Bedeutung zu. Der Bürger hat einen Anspruch darauf, dass gerade die Behörde, der der Gesetzgeber ein Entscheidungserm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.3.2.1 § 158 AO: Beweiskraft der Buchführung

Rz. 16 § 158 AO ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung sinngemäß anwendbar. Rz. 17 Nach der widerleglichen Vermutung des § 158 AO ist die Buchführung der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie den §§ 140 bis 148 AO entspricht. Wird diese Vermutung widerlegt, hat das Gericht selbst zu ermitteln oder gem. § 162 AO zu schätzen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.3 Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen

Rz. 13 Eine Ermessensentscheidung setzt zunächst voraus, dass der Gesetzgeber mit einer Eingriffs- oder Verpflichtungsnorm die Behörde zu einer solchen Entscheidung ermächtigt hat. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor, und trifft die Behörde gleichwohl eine Ermessensentscheidung, spricht man von Ermessensanmaßung. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.4.1.4 Beurteilung von Rechtsfragen

Rz. 23 Hängt die Ermessensentscheidung von der Beurteilung einer schwierigen Rechtsfrage ab, so kommt es nicht darauf an, wie das FG oder der BFH diese Rechtsfrage entscheiden würden, sondern darauf, wie das FA vor einer gerichtlichen Entscheidung die betreffende Rechtsfrage nach dem damaligen Meinungsstand aufgrund beachtlicher rechtlicher Erwägungen nach pflichtgemäßem Erm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 5.1 Grundrecht

Rz. 45 Infolge des Schutzes der Menschenwürde[1] und des Rechtsstaatsgebots[2] hat gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Grundrecht gewährt den Prozessbeteiligten in allen Gerichtsverfahren unabhängig von der Ausgestaltung in der jeweiligen Verfahrensordnung unmittelbare Ansprüche. Die konkreten Ausgestaltungen des Grundrechts ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 5.2.1 Rechtliches Gehör zu Tatsachen und Beweisergebnissen

Rz. 48 Nach § 96 Abs. 2 FGO müssen die Beteiligten sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, auf die das Urteil sich stützen soll, äußern können. Daraus folgt zunächst eine Informationspflicht des Gerichts gegenüber den Beteiligten. Das Gericht muss die Beteiligten über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden halten, indem es die jeweils gegnerischen Schriftsätze zus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.1.2 Unmittelbarkeit

Rz. 16 Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gebietet weiter, dass das Gericht sich möglichst einen unmittelbaren eigenen Eindruck vom streitigen Sachverhalt verschafft, d. h., dass bei mehreren zur Auswahl stehenden Beweismitteln die Beweisaufnahme mit demjenigen Beweismittel durchzuführen ist, das den unmittelbarsten Eindruck vermittelt.[1] Die Erhebung des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.4.2.2 Sachfremde Erwägungen

Rz. 30 Enthält die Begründung der Ermessensentscheidung sachfremde, vom Zweck der Ermächtigung nicht gedeckte Erwägungen, oder wird an anderer Stelle deutlich, dass die Behörde sich bei ihrer Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, liegt ein Ermessensfehler vor. Erwägungen sind sachfremd, wenn sie in keinem sachlichen Zusammenhang mit der zu treffenden Ent...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 6 Rechtsmittel

Rz. 15 Gegen den Beschluss, in dem das persönliche Erscheinen unter Androhung von Ordnungsgeld angeordnet wird, ist als prozessleitende Maßnahme ein Rechtsmittel nicht gegeben.[1] Dagegen kann der Beschluss, mit dem das angedrohte Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Ausbleibens festgesetzt wird, mit der Beschwerde[2] angefochten werden. Rz. 16 Falls das Gericht im Fall einer ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.2 Maßgebender Zeitpunkt

Rz. 11 Für die gerichtliche Kontrolle von Ermessensentscheidungen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist daher regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung.[1] Nach Auffassung des BFH soll jedoch dann, wenn nach Erlass der Einspruchsentscheidung ein geänderte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.4.1.1 Ermessensüberschreitung

Rz. 17 Fehlerhafte Ermessensausübung wegen Ermessensüberschreitung ist gegeben, wenn die Behörde glaubt, ihr sei bei dem vorliegenden Sachverhalt die gesetzliche Ermächtigung erteilt, im Weg einer Ermessensentscheidung in die Rechte des Bürgers einzugreifen – Ermessensanmaßung. Ebenso verhält es sich, wenn die Behörde irrtümlich meint, die von ihr ausgewählte und angeordnete...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.5.2 Verpflichtungsklage: Bescheidungsurteil

Rz. 34 Kommt das Gericht bei einer Verpflichtungsklage zu der Auffassung, dass die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass eines Verwaltungsakts aufgrund einer Ermessensentscheidung nicht vorliegen, weist es die Klage auf Verpflichtung zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts ab. Stellt das Gericht lediglich einen Ermessensfehler fest, hebt es regelmäßig den a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.4.1.3 Zutreffender und vollständiger Sachverhalt

Rz. 21 Eine fehlerfreie Ermessensentscheidung setzt voraus, dass das FA seiner Pflicht zur einwandfreien und erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung und zur Auswertung des bekannten bzw. erkennbaren Sachverhalts nachgekommen ist. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass sich diese Pflicht nur auf den Sachverhalt bezieht, der die eigentliche Ermessensentscheidung betrifft (z. B. ob u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.3.2.3 § 162 AO: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

Rz. 21 § 162 AO ist sinngemäß anwendbar. Rz. 22 Die Vorschrift verpflichtet das FG, unter den genannten Voraussetzungen selbstständig zu schätzen, wobei es jedoch eine Schätzung des FA als eigene übernehmen kann. In diesen Fällen reicht es, wenn das FG substanziierten Einwendungen nachgeht.[1] Die Schätzung ist Tatsachenermittlung, nicht Rechtsanwendung. Der BFH kann die Schä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.4.1.6 Auswahl der Rechtsfolge

Rz. 25 Ordnet die Behörde in ihrer Ermessensentscheidung eine Rechtsfolge an, die vom Gesetz nicht vorgesehen ist, ist der Verwaltungsakt als ermessensfehlerhaft aufzuheben. Können verschiedene Rechtsfolgen möglich sein, ist die Behörde bei deren Auswahl grundsätzlich frei. Sie darf dabei nur nicht willkürlich vorgehen. Es müssen sachgerechte nachvollziehbare Gründe für die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 102 FGO ergänzt die Regelungen in §§ 100, 101 FGO. Das Gericht überprüft eine Ermessensentscheidung der Behörde nicht nur darauf, ob der Verwaltungsakt bzw. seine Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, weil die vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die angeordnete Rechtsfolge vom ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.4.1.5 Begründung der behördlichen Entscheidung

Rz. 24 Eine Ermessensentscheidung kann vom betroffenen Bürger nur nachvollzogen und vom Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit, d. h. in diesem Fall Ermessensfehlerfreiheit, nur überprüft werden, wenn sie von der Behörde begründet worden ist. Die Behörde muss also im Zeitpunkt der maßgeblichen Ermessensentscheidung nach st. Rspr. in der Begründung von Ermessensentscheidungen die an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.3.2.4 Weitere gesetzliche Beweisregeln

Rz. 26 Auch die weiteren Beweisregeln des formellen und materiellen Rechts schränken die Amtsermittlungspflicht des Gerichts ein und regeln seine Überzeugungsbildung. Genannt seien hier beispielsweise § 165 ZPO [1], § 314 ZPO (Beweiskraft des Urteilstatbestands), § 159 AO [2] sowie § 4 Abs. 5 und Abs. 7 EStG (nicht aufgezeichnete bestimmte Betriebsausgaben). Rz. 27 Für bestimmt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.1 Anträge

Rz. 38 Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. [1] Durch Hinwirken auf sachdienliche und klare Anträge[2] ist das wirkliche Klagebegehren zu ermitteln. An dessen Inhalt ist das Gericht gebunden. Maßgeblich ist der in der mündlichen Verhandlung protokollierte Antrag[3], wobei dieser das Begehren des Klägers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1.2 Entschließungs-, Auswahl-, Rechtsfolgeermessen

Rz. 7 Es werden verschiedene Arten von gesetzlichen Ermächtigungen zu Ermessensentscheidungen bezüglich der Rechtsfolgen unterschieden. Hat der Gesetzgeber dem Gesetzesanwender freigestellt, ob er bei Vorliegen des gesetzlichen Tatbestands überhaupt tätig werden will, spricht man von Entschließungsermessen.[1] Kann der Gesetzesanwender auswählen, welche von mehreren infrage ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1.3 Beurteilungsspielraum

Rz. 8 Hat der Gesetzgeber dem Rechtsanwender kein Ermessen, sondern einen Beurteilungsspielraum eingeräumt, hat er die Entscheidung darüber, welche konkrete Rechtsfolge bei Vorliegen eines bestimmten Tatbestands eintreten soll, ebenfalls in die Hand des Gesetzesanwenders gelegt. In diesen Fällen gelten ähnliche Regeln wie bei Ermessensentscheidungen. Neben der Prüfung der ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.3.3 Anscheinsbeweis

Rz. 29 Von Anscheinsbeweis ("prima facie"-Beweis) spricht man, wenn aufgrund gesicherter Erfahrung wegen eines typischen Geschehensablaufs bestimmte Sachverhalte mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehende Ursachen haben oder feststehende Folgen auslösen.[1] Rz. 30 Um von den Ursachen oder Folgen überzeugt zu sein, genügt es dann, den ausgelösten oder auslösenden Sachverhalt zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 10 Die gerichtliche Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen erfolgt in zwei Schritten: Zunächst ist in vollem Umfang zu prüfen, ob die Behörde dazu ermächtigt war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob also die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ermessensentscheidung erfüllt waren.[1] In einem zweiten Schritt ist dann, wenn die erste Prüfung zu einem po...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 5.3 Inhalt

Rz. 50 Die Pflicht des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert, entscheidungserhebliche Fakten und Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das FG, die Beteiligten über den Verfahrensstoff zu informieren, ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.3.1 Allgemeines

Rz. 11 Das Gericht bildet sich seine Überzeugung "frei". Dies bedeutet, dass sich die innere Überzeugung der Richter anhand der Denkgesetze, anerkannten Erfahrungs- und Auslegungsgrundsätze bilden muss, wobei es keine festen starren Regeln gibt.[1] Das Gericht hat dabei im Einzelnen darzulegen, wie und dass es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.2.2 Übernahme von Beweisergebnissen anderer Verfahren

Rz. 21 Schriftliche Äußerungen eines Zeugen aus einem außergerichtlichen Verfahren dürfen nicht an die Stelle seiner Aussage vor Gericht treten. Sie sind nicht wie Zeugenaussagen zu werten.[1] Allerdings kann das Gericht ausnahmsweise die schriftliche Äußerung eines Zeugen für ausreichend erachten.[2] Rz. 22 In Protokollen enthaltene Zeugenaussagen, die bei einer polizeiliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.4.2.1 Ermessensunterschreitung

Rz. 28 Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht erkennen lässt, dass ihr bei dem gegebenen Sachverhalt ein Ermessen eingeräumt ist.[1] Denn wenn sie bei Erlass ihres Verwaltungsakts eine Ermessensentscheidung nicht hat erkennen lassen, ist vom Betroffenen und vom Gericht davon auszugehen, dass Ermessen nicht ausgeübt wurde. Ebenf...mehr

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Entnahmebesteuerung und Vorsteuerberichtigung bei verspäteter Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes

Leitsatz 1. Die Voraussetzungen für die Besteuerung einer Verwendungsentnahme (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG) liegen bei verspäteter Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmensvermögen nicht vor. 2. Ein trotz verspäteter Zuordnung und damit materiell-rechtlich unrichtig in Anspruch genommener Vorsteuerabzug, der im Abzugsjahr verfahren...mehr

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Änderung der Steuerfestsetzung nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes

Leitsatz Die nachinsolvenzliche Änderung einer vorinsolvenzlich erfolgten KSt-Festsetzung gemäß § 164 Abs. 2 AO ist nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes, der die vom FA angemeldete und im Prüfungstermin vom Steuerpflichtigen nicht bestrittene KSt-Forderung erfasst, nicht mehr zulässig. Normenkette § 164 Abs. 2, § 251 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 AO, § 254 Ab...mehr

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Abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen ­des Ausfalls von Rentenzahlungen

Leitsatz Wird für eine von Todes wegen erworbene Leibrente nach § 23 Abs. 1 ErbStG die jährliche Besteuerung des Jahreswerts gewählt und fallen die Rentenzahlungen später wegen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Verpflichteten aus, kann eine abweichende Festsetzung der Erbschaftsteuer für die Ablösung der Jahressteuer nach § 23 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 163 Satz 1 AO...mehr

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VGA bei mittelbarer Anteilseignerstellung

Leitsatz Eine Person, die an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist, welche ihrerseits Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft ist, ist bei Prüfung einer vGA nicht als "Anteilseigner" der zuwendenden Kapitalgesellschaft zu behandeln. Normenkette § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Abs. 2a EStG Sachverhalt Der Kläger war einer von mehreren...mehr

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Keine vGA durch Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Renten­versicherung an Arbeitnehmer einer GmbH

Leitsatz Die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an dessen in der GmbH beschäftigte Ehefrau, für deren Altersversorgung die Arbeitgeberanteile irrtümlich gezahlt wurden, ist keine Zuwendung des Arbeitgebers, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer als vGA i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG z...mehr

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Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Verzinsung von Genussrechten

Leitsatz 1. Der BFH ist an die revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Gesamtwürdigung des FG gebunden, wonach es sich bei der Verzinsung von Genussrechten u.a. deshalb um Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG und nicht um Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt, weil die Höhe der Verzinsung völlig un...mehr

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Änderungsbefugnis des FG bei Feststellungsbescheid; Grunderwerbsteuerbefreiung bei Anteilsvereinigung aufgrund schenkweise übertragener Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft

Leitsatz 1. Ein Feststellungsbescheid i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG, der bei einer Anteilsvereinigung die Steuerpflicht dem Grunde nach sowie alle von dem steuerbaren Rechtsvorgang betroffenen Grundstücke und die darauf entfallenden Anteile an den einschlägigen Steuerbegünstigungen feststellt, kann vom FG nicht dahin geändert werden, dass mehrere dieser Grundstücke ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.6 Rechnungslegung des Verwalters

Rn 27 Der Verwalter hat im Zuge der Beendigung seines Amts Rechnung über seine Tätigkeit zu legen. § 66 differenziert nicht zwischen einer Einstellung und einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens, so dass auch in den Fällen der §§ 207 ff. die Rechnungslegung zwingend erforderlich ist[41] (zu Einzelheiten der Rechnungslegung vgl. § 66 Rn. 4). Bei Masseunzulänglichkeit ist die ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Widerspruch gegen Steuerforderungen

Rn 42 Im Falle eines Widerspruchs des Schuldners gegen nicht titulierte Steuerforderungen (vgl. § 179 Rn. 11) kann das Finanzamt einen Feststellungsbescheid gegen den Schuldner erlassen[71] oder ein unterbrochenes Steuerstreitverfahren wieder aufnehmen.[72] Die Zuständigkeit der Finanzverwaltung nach § 251 Abs. 3 AO 1977 bzw. die Rechtswegzuständigkeit der Finanzgerichte nac...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Betroffene Rechtsstreitigkeiten; Umfang der Unterbrechung

Rn 2 Die Vorschrift gilt, falls die Insolvenzmasse irgendwie betroffen ist (dazu sogleich), nicht nur für zivilprozessuale Klageverfahren jeder Art (Leistungs-, Feststellungs-, Gestaltungs- und Unterlassungsklagen) und in jedem Rechtszug, sondern (entsprechend) auch für Mahnverfahren (ab Zustellung des Mahnbescheids),[6] Verfahren zur Erwirkung eines Arrestes oder einer eins...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Steuerforderungen und andere öffentlich-rechtliche Forderungen

Rn 10 Zwar wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht das allgemeine Besteuerungsverfahren gegen den Schuldner unterbrochen (vgl. § 155 Abs. 1), jedoch erfasst die Unterbrechungswirkung ein bei Verfahrenseröffnung laufendes steuerliches Festsetzungs-, Erhebungs-, Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren (vgl. § 155 FGO) sowie auch das Vollstreckungsverfahren.[23]...mehr

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Erfordernis der Divergenzanfrage

Leitsatz Ein Senat des BFH, der von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will, hat auch dann bei diesem Senat nach § 11 Abs. 3 FGO anzufragen und für den Fall, dass dieser an seiner Rechtsauffassung festhält, den Großen Senat anzurufen, wenn der erkennende Senat zwar nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Rechtsfrage zuständig geworden ist, der andere Senat a...mehr

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FF 10/2014, Anwaltszwang in... / 1 Gründe:

I. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wendet sich die nicht anwaltlich vertretene Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, aufseiten beider Ehegatten hätten Anrechte in der privaten Altersversorgung best...mehr

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Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO – Entscheidung des FG über Kindergeldansprüche für einen nach dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum

Leitsatz 1. Entscheidet das FG auch über Kindergeldansprüche, die einen nicht vom Klagebegehren umfassten Zeitraum betreffen, liegt insoweit ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO vor. Ein derartiger Fall kann gegeben sein, wenn das FG über Kindergeldansprüche entscheidet, die nach dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegen. 2....mehr

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Kindergeld: Zur Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes bei mehrjähriger Auslandsausbildung

Leitsatz 1. Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt. 2. Für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes im Hause der Eltern bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten r...mehr

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Gewinneinkünfte: Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten

Leitsatz 1. "Außerordentliche" Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG können u.a. vorliegen, wenn Vergü­tungen für mehrjährige Tätigkeiten aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen. 2. Diese Voraussetzungen können auch bei Steuerpflichtigen gegeben sein, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen und diese durch Betriebsv...mehr

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Kindergeld: Zuständigkeit der Außenstellen der Agenturen für Arbeit

Leitsatz Anträge, die bei einer Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit anzubringen sind, können auch bei einer Außenstelle derjenigen Agentur für Arbeit angebracht werden, bei der die Familienkasse eingerichtet ist. Normenkette § 67, § 72 EStG, § 6, § 19 AO, § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG, § 120 Abs. 3 FGO Sachverhalt Der Kläger war bis Ende 2004 im öffentlichen Dienst beschäftigt ...mehr

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Erneuter Einspruch nach (Teil-)Einspruchsentscheidung unzulässig

Leitsatz Erlässt das Finanzamt vor Ablauf der Einspruchsfrist eine (Teil-)Einspruchsentscheidung, ist ein nochmaliger Einspruch gegen die Steuerfestsetzung nicht statthaft, auch wenn er innerhalb der noch währenden Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 AO) eingelegt worden ist. Normenkette § 40 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 63 ff. FGO, § 367 Abs. 2, § 355 Abs. 1, § 348 Nr. 1, §...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 99 Entsprechend den zwei Stufen der Anwendung des § 160 AO in der hier vertretenen Auslegung[1] ist auch das Rechtsbehelfsverfahren gestaltet. Gegen das Verlangen auf Benennung des Empfängers usw.[2] ist selbstständig der Einspruch gegeben.[3] Zur gegenteiligen Ansicht der Rechtsprechung vgl. Rz. 92. Rz. 100 Ist der Verwaltungsakt des Benennungsverlangens bestandskräftig,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6 Verfahrensfragen

Rz. 31 Soweit das Nachweisverlangen in § 159 AO das Verlangen auf Benennung des Berechtigten enthält, entspricht es § 93 AO; soweit ein Nachweis verlangt wird, geht es darüber hinaus. Das Nachweisverlangen ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch angefochten werden kann. Soweit die Benennung des Berechtigten verlangt wird, ist das Verlangen über § 93 AO v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1 Zweck und Reichweite

Rz. 1 § 160 AO versagt die steuerliche Berücksichtigung von Schulden und anderen Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und anderen Ausgaben, wenn der Stpfl. den Gläubiger bzw. Empfänger auf Aufforderung der Finanzbehörde nicht benennt.[1] Mit dieser Vorschrift sollen vor allem Steuerausfälle verhindert werden, die dadurch entstehen können, dass bei dem Schuldner bzw. bei ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.1 Benennung des Gläubigers bzw. Empfängers auf Verlangen

Rz. 14 Der Tatbestand des § 160 AO besteht lediglich darin, dass der Stpfl. dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, den Gläubiger der Schulden und anderen Lasten bzw. den Empfänger der Betriebsausgaben, Werbungskosten und anderen Ausgaben genau zu benennen. Rz. 15 Dieser Tatbestand ist nach dem Zweck der Vorschrift, Steuerausfälle zu verhindern, auszulegen. Danach un...mehr