Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.2.3.2 Verbindung mehrerer Ausschlussfristen

Rz. 62 § 65 Abs. 2 S. 2 FGO bietet keine Rechtsgrundlage dafür, dem Kläger auch für die sog. Soll-Bestandteile der Klage i. S. d. § 65 Abs. 1 S. 2 FGO [1] eine Ausschlussfrist zu setzen. Insoweit kann jedoch ggf. eine Ausschlussfrist nach § 79b FGO in Betracht kommen. Die Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 S. 1 FGO kann gem. § 79b Abs. 1 S. 2 FGO mit einer Fristsetzung nach § 65 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Die Klage ist das formalisierte und konkretisierte Begehren um gerichtlichen Rechtsschutz und führt zur förmlichen Einleitung des finanzgerichtlichen Verfahrens[1]. Die Klage muss klar erkennen lassen, dass gerichtlicher Rechtsschutz begehrt wird[2]. Hierzu trifft: § 64 FGO Regelungen zur Form der Klageerhebung, § 65 FGO Regelungen zum Inhalt der Klageschrift. Rz. 2 Die Fo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2 Bezeichnung des Klägers

3.2.1 Name Rz. 26 Nach § 65 Abs. 1 S. 1 FGO muss in der Klageschrift der Kläger bezeichnet sein. Dies hat bis zum Ablauf der Klagefrist zu geschehen[1], um überhaupt eine Klage annehmen zu können[2]. Eine natürliche Person wird durch Vornamen und Familiennamen genügend bezeichnet. Nur bei Verwechslungsmöglichkeiten, insbesondere bei häufiger vorkommenden Namen, sind weitere An...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2 Erlassener Verwaltungsakt

2.2.1 Grundsatz Rz. 5 Nach § 50 Abs. 1 S. 1 FGO darf der Klageverzicht erst nach Erlass eines Verwaltungsakts, d. h. dessen Bekanntgabe[1], erfolgen. Daher kann der Verzichtende in Kenntnis der aus dem Verwaltungsakt resultierenden Rechtswirkungen entscheiden, ob er eines weiteren Rechtsschutzes bedarf. Die Einlegung des Einspruchs [2] oder der Erlass einer Einspruchsentscheid...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 77 Schriftsätze

1 Allgemeines Rz. 1 Obwohl das Gericht regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet[1], kommt der schriftsätzlichen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zentrale Bedeutung zu. Das liegt zum einen daran, dass grundsätzlich nach nur einer mündlichen Verhandlung entschieden werden soll[2] und das Gericht wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes[3] Zeit zur Überprüfung d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.2 Fristsetzung

5.2.1 Allgemeines Rz. 55 Mit der Fristsetzung ist dem Gericht ein Instrument zur Verfahrensbeschleunigung an die Hand gegeben. Die Fristsetzung dient der wirksamen Durchsetzung der dem Kläger obliegenden Verpflichtung, den Inhalt der Klageschrift zu vervollständigen[1] und damit zugleich der möglichst wirksamen Kontrolle der Akte öffentlicher Gewalt[2]. Rz. 56 Die Fristsetzung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.5 Klageerhebung durch moderne Kommunikationsmittel

3.5.1 Allgemeines Rz. 28 Modifikationen des traditionellen Schriftformgebots verlangt auch der technische Fortschritt der Telekommunikation. Die eigenhändige Unterschrift wurde zunächst als entbehrlich angesehen, wenn die Klageerhebung durch Telegramm erfolgte; dies galt auch dann, wenn dieses durch Telefon aufgegeben wurde[1]. Gleiches gilt, wenn die Klageschrift durch Ferns...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1 Allgemeines

Rz. 5 Die Klageerhebung ist als formabhängige prozessuale Willenserklärung eine Prozesshandlung [1]. Die Klageerhebung, d. h. der Eingang der Klage bei Gericht, bewirkt die Rechtshängigkeit der Klage [2].mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.1 Grundsatz

Rz. 5 Nach § 50 Abs. 1 S. 1 FGO darf der Klageverzicht erst nach Erlass eines Verwaltungsakts, d. h. dessen Bekanntgabe[1], erfolgen. Daher kann der Verzichtende in Kenntnis der aus dem Verwaltungsakt resultierenden Rechtswirkungen entscheiden, ob er eines weiteren Rechtsschutzes bedarf. Die Einlegung des Einspruchs [2] oder der Erlass einer Einspruchsentscheidung wird gesetz...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2 Erforderlichkeit der Unterschrift

Rz. 15 Aus dem Schriftformgebot des § 64 Abs. 1 FGO folgt, dass – wenn auch im Wortlaut der Vorschrift nicht ausdrücklich angesprochen – die Klageschrift grundsätzlich vom Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten eigenhändig [1] – handschriftlich – unterschrieben wird und mit dieser Unterschrift vor Ablauf der Klagefrist bei Gericht vorgelegt wird[2]. Dieses Erfordernis ist...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 91a FGO ist durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren v. 25.4.2013[1] mit Wirkung ab 1.11.2013 neu gefasst worden. Danach sollen die Möglichkeiten zur Nutzung von Videokonferenztechnik erweitert werden. Das Gericht kann nunmehr auch von Amts wegen den Beteiligten ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 5.1 Allgemeines

Rz. 17 § 50 Abs. 2 S. 2 FGO lässt die nachträgliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Klageverzichts zu. Unwirksam ist ein Klageverzicht, wenn er die sich aus § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 S. 1 FGO ergebenden Anforderungen nicht erfüllt, wenn also z. B. der Klageverzicht schon vor Erlass des Verwaltungsakts erklärt wurde[1], der Verzichtende nicht beteiligten- oder rechtsfähig ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.1 Antrag

Rz. 13 Die Vernehmung an einem anderen Ort kann nur angeordnet werden, wenn dies von einem Beteiligten oder der Auskunftsperson beantragt worden ist[1]. Im Gegensatz zu § 93a FGO a. F. ist ein Einverständnis aller Beteiligten nicht mehr erforderlich. Das Gericht kann das Verfahren nach § 91a Abs. 2 FGO nicht von Amts wegen anordnen. Es bleibt dem Gericht aber unbenommen, die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.4 Freiwilligkeit des Klageverzichts

Rz. 8 Die durch den Klageverzicht bewirkte Einschränkung des Rechtsschutzes[1] ist nur zulässig, wenn der Verzichtsentschluss auf einer freien, unbeeinflussten Willensbildung beruht. Eine zur Unwirksamkeit des Klageverzichts[2] führende unerlaubte Willensbeeinflussung des Verzichtenden ist nicht nur bei einer vorsätzlichen Täuschung oder Drohung seitens der Behörde, sondern ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 93a Übertragung und Aufzeichnung einer Aussage

Rz. 1 § 93a FGO wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren v. 25.4.2013[1] mit Wirkung ab 1.11.2013 aufgehoben. Die bisher in § 93a FGO a. F. enthaltenen Regelungen wurden im Wesentlichen in § 91a Abs. 2 FGO übernommen[2]. Die Neuregelung gilt für Anordnungen des Ger...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.3 Ort der Verhandlung

Rz. 7 § 91a FGO ermöglicht nur, dass der körperlich im Sitzungszimmer des Gerichts nicht Anwesende per Videokonferenz zugeschaltet wird und damit wie ein Anwesender i. S. der Verfahrensordnung behandelt wird[1]. Damit findet die mündliche Verhandlung weiterhin nur an einem Ort und nicht – wie in der Vorkommentierung noch vertreten – gleichzeitig auch an den Orten statt, an d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.3 Maßgebender Zeitpunkt

Rz. 11 Grundsätzlich ist maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen der sich aus § 65 Abs. 1 FGO ergebenden inhaltlichen Voraussetzungen einer Klage der der letzten mündlichen Verhandlung [1], sofern nicht eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO gesetzt wurde. Im Grundsatz gilt dies für sämtliche Klagearten, also neben Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auch für eine Le...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.4 Verwaltungsakt und Einspruchsentscheidung

Rz. 52 Nach § 65 Abs. 1 S. 4 FGO soll der Klage [bis:30.6.2014: die Urschrift oder] eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.3 Übertragung

Rz. 15 Die Vernehmung muss zeitgleich in das Sitzungszimmer des Gerichts und an den Ort, an dem sich die Zeugen/Sachverständigen, bzw. im Fall von § 91a Abs. 1 FGO die Beteiligten aufhalten, in Bild und Ton übertragen werden[1]. Zu der erforderlichen Technik, der Sitzungspolizei und der Öffentlichkeit der Verhandlung vgl. Rz. 3 ff. Anders als in § 93a FGO a. F. ist die Verha...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 12 Die Verzichtserklärung muss als gesonderte Erklärung erfolgen. Sie darf nach § 50 Abs. 2 S. 1 FGO inhaltlich nicht mit anderen Erklärungen verbunden sein, damit sich der Verzichtende durch die gesonderte Erklärung mit selbstständiger Unterschrift[1] seines Verzichts voll bewusst wird. Dies schließt eine räumliche Verbindung mit anderen Erklärungen auf einem Schriftstü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.1 Rechtscharakter

Rz. 9 Die Erklärung des Klageverzichts erfolgt zwar gegenüber der im Verwaltungsverfahren tätigen Behörde[1], sie hat aber nur unmittelbare verfahrensrechtliche Wirkung[2] für ein eventuelles zukünftiges Klageverfahren und gestaltet das spätere Prozessrechtsverhältnis des zukünftigen Klägers[3]. Die Verzichtserklärung ist demgemäß eine vorweggenommene Verfahrenshandlung [4] ; ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.2.3.3 Fristversäumnis

Rz. 65 Unterbleibt innerhalb der ordnungsgemäß gesetzten Frist [1] die Klageergänzung, so bewirkt das endgültige Fehlen eines Muss-Bestandteils die Unzulässigkeit der Klage [2]. Die unzulässige Klage ist zwingend durch Prozessurteil abzuweisen[3]. Nach Fristablauf kann die Klageergänzung, vorbehaltlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[4] oder einer gewährten Fristve...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2 Videokonferenz auf Antrag oder von Amts wegen

Rz. 6 Eine Videokonferenz kann auf Antrag oder von Amts wegen in der Weise durch das Gericht anberaumt werden, dass es den jeweiligen Beteiligten gestattet, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen[1]. Antragsberechtigt sind alle Beteiligten[2] sowie deren Bevollmächtigte und Beistände[3]. Da die Bev...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.2 Klageantrag

Rz. 49 Nach § 65 Abs. 1 S. 2 FGO soll der Kläger einen Klageantrag stellen. Dieser Antrag ist kein zwingendes Erfordernis der Klageerhebung. Stellt daher der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen bestimmten Antrag, hat das FG dennoch eine Sachentscheidung zu treffen, wenn der Kläger eine ansonsten ordnungsgemäße Klage erhoben hat[1]. Wird ein Antrag gestel...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.2.3.4 Fristverlängerung

Rz. 67 Auch die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO ist verlängerbar [1]. Allein der Antrag auf Fristverlängerung oder Aufhebung der Fristsetzung macht die nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist nicht hinfällig[2]. Die Fristverlängerung und deren Ablehnung sind prozessleitende Verfügungen, die gem. § 128 Abs. 2 FGO nicht anfechtbar sind[3]. Rz. 68 Fristverlän...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.1 Allgemeines

Rz. 3 §§ 90ff. FGO gehen davon aus, dass während einer mündlichen Verhandlung sämtliche Beteiligte, so sie denn an der Verhandlung teilnehmen[1], und das Gericht sich am selben Ort aufhalten. § 91a Abs. 1 FGO gestattet den Aufenthalt an verschiedenen Orten, wenn die Verhandlung in Bild und Ton zeitgleich an die jeweiligen Orte übertragen wird. Dies muss technisch verwirklich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 65 FGO trifft Regelungen zum Inhalt der - in der nach § 64 FGO bestimmten Form – bei Gericht einzureichenden Klageschrift. Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten[1] wurden in § 65 Abs. 1 S. 4 FGO die Worte "in Urschrift oder" gestrichen. Damit soll vermieden werden, dass bei einer elektronischen Übertragung Urschriften vern...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Obwohl das Gericht regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet[1], kommt der schriftsätzlichen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zentrale Bedeutung zu. Das liegt zum einen daran, dass grundsätzlich nach nur einer mündlichen Verhandlung entschieden werden soll[2] und das Gericht wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes[3] Zeit zur Überprüfung des jeweiligen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.1 Allgemeines

Rz. 48 Neben den Muss-Bestandteilen (s. Rz. 25 ff) nennt § 65 Abs. 1 S. 2 u. 3 FGO weitere Bestandteile, die die Klageschrift enthalten soll. Das Fehlen eines solchen Soll-Bestandteils hat auf die Wirksamkeit der Klageerhebung und auf die Zulässigkeit der Klage keinen Einfluss. Eine Fristsetzung mit Ausschlusswirkung nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO kommt insoweit nicht in Betracht...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Allgemeines

Rz. 8 § 155 FGO wurde durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren[1] der S. 2 angefügt. Hintergrund ist die Schließung einer Rechtsschutzlücke, um Rechtsuchenden im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 MRK einen Rechtsbehelf an die Hand zu geben, um sich gegen eine Gefährdung oder Verle...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.3 Klagebegründung und Beweismittel

Rz. 51 Nach § 65 Abs. 1 S. 3 FGO sollen die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Die Abgabe der Begründung, nicht zu verwechseln mit der Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens[1], ist kein wesentliches Merkmal der Klage[2]. Sie kann nicht durch eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO "erzwungen" werden[3]. Bei Nichtab...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.1 Allgemeines

Rz. 25 Insbesondere muss bei fristgebundenen Klagen [1] spätestens mit Ablauf der Klagefrist die Identität der Beteiligten aufgrund entsprechender schriftlicher Angaben des Klägers eindeutig und unverwechselbar feststehen[2]. Diese Bezeichnung muss so bestimmt sein, dass jeder Zweifel an der Person des Klägers und des Beklagten ausgeschlossen ist[3]. Bei nicht fristgebundenen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1 Gerichtliches Rechtsschutzbegehren

Rz. 4 Der Klage als formabhängige prozessuale Willenserklärung[1] muss sich zweifelsfrei ein gerichtliches Rechtsschutzbegehren entnehmen lassen, mit dem vom Gericht eine Entscheidung in der Hauptsache durch Urteil (bzw. Gerichtsbescheid) begehrt wird[2]. Dazu muss die Klage in jedem Fall erhoben worden sein[3]; die Ankündigung der Klage löst keine Rechtswirkungen aus[4]. Rz...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.5.4 Klageerhebung durch elektronisches Dokument

Rz. 33 Für die Klageerhebung durch ein elektronisches Dokument gilt § 52a FGO . Dieser erfordert, um dem Schriftformerfordernis des § 64 FGO [1] zu genügen, dass der Aussteller dem Dokument in elektronischer Form seinen Namen hinzufügt und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versieht[2]. Die monetäre Beschränkung ei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3 Bezeichnung des Beklagten

Rz. 32 Die Klage muss den Beklagten bezeichnen. Der Beklagte, d. h. die Behörde, gegen die die Klage gerichtet ist[1], wird durch die Angabe der amtlichen Bezeichnung und der Gemeinde, in der die Behörde ihren Sitz hat, ausreichend bezeichnet. Befinden sich in der Gemeinde z. B. mehrere FÄ, so muss die Bezeichnung weiter individualisiert werden. Die Angabe der vollen postali...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 50 Klageverzicht

1 Grundlagen Rz. 1 Der Klageverzicht ist die Erklärung [1] gegenüber der Finanzbehörde[2], gegen einen bestimmten Verwaltungsakt, bzw. bei einem Teilverzicht[3] gegen bestimmte Besteuerungsgrundlagen, keine Klage [4] einlegen zu wollen. Rz. 2 Der Verzicht auf die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts und damit auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutz[5]...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 64 Form der Klageerhebung

1 Grundlagen Rz. 1 Die Klage ist das formalisierte und konkretisierte Begehren um gerichtlichen Rechtsschutz und führt zur förmlichen Einleitung des finanzgerichtlichen Verfahrens[1]. Die Klage muss klar erkennen lassen, dass gerichtlicher Rechtsschutz begehrt wird[2]. Hierzu trifft: § 64 FGO Regelungen zur Form der Klageerhebung, § 65 FGO Regelungen zum Inhalt der Klageschrift....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 91a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

1 Allgemeines Rz. 1 § 91a FGO ist durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren v. 25.4.2013[1] mit Wirkung ab 1.11.2013 neu gefasst worden. Danach sollen die Möglichkeiten zur Nutzung von Videokonferenztechnik erweitert werden. Das Gericht kann nunmehr auch von Amts wegen den...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 65 Notwendiger Inhalt der Klage

1 Grundlagen Rz. 1 § 65 FGO trifft Regelungen zum Inhalt der - in der nach § 64 FGO bestimmten Form – bei Gericht einzureichenden Klageschrift. Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten[1] wurden in § 65 Abs. 1 S. 4 FGO die Worte "in Urschrift oder" gestrichen. Damit soll vermieden werden, dass bei einer elektronischen Übertragung Ursc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 155 Anwendung von GVG und von ZPO

1 Verweisung auf GVG und ZPO, § 155 S. 1 FGO Rz. 1 Die FGO verweist ebenso wie das SGG und die VwGO wegen zahlreicher Verfahrensregelungen auf das GVG und die ZPO. Das geschieht in Einzelverweisungen[1] und durch die Generalverweisung in § 155 FGO. Dabei bereitet das Nebeneinander von Einzelverweisungen und Globalverweisung oft Schwierigkeiten. Es ist häufig zweifelhaft, ob d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.5 Bezeichnung der Einspruchsentscheidung

Rz. 47 Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sind nach § 44 Abs. 1 FGO grundsätzlich nur zulässig, wenn gegen den erlassenen Verwaltungsakt ein Einspruchsverfahren nach §§ 347-368 AO bei der Finanzbehörde durchgeführt worden und eine Einspruchsentscheidung[1] ergangen ist. Um dem Gericht die Zulässigkeitsprüfung zu erleichtern, ist die Einspruchsentscheidung nach § 65 [Abs. 1...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.4 "Bezeichnung" des Gegenstands des Klagebegehrens bei der Verpflichtungsklage

Rz. 44 Die Pflicht zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens besteht auch für die Verpflichtungsklage [1]. Hier ist grds. erforderlich, dass der Ablehnungsbescheid und die Entscheidung über den Einspruch bezeichnet werden[2]. Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts nicht entschieden, muss der Kläger für die Klage darlegen, dass er einen "Un...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.3 Deutsche Sprache

Rz. 10 Die Klageschrift ist nach § 52 FGO i. V. m. § 184 GVG in deutscher Sprache abzufassen. Die Vorschrift ist zwingend. Ein in fremder Sprache verfasster Schriftsatz ist nicht fristwahrend[1]. Diese einschränkende Regelung ist verfassungsgemäß[2]. Allerdings kommt bei Fristversäumung durch einen zwar rechtzeitigen, aber in fremder Sprache abgefassten Schriftsatz ggf. Wied...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.2 Ort der Vernehmung

Rz. 14 § 91a Abs. 2 FGO erlaubt nur, dass sich ein Zeuge oder Sachverständiger während der Verhandlung an einem anderen Ort aufhält. Es bleibt dabei, dass die Beweisaufnahme im Sitzungszimmer stattfindet. Der Zeuge bzw. der Sachverständige wird lediglich so behandelt, als ob er im Sitzungszimmer anwesend wäre[1]. Den Ort, an dem sich der Zeuge oder Sachverständige aufhalten ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3 Eigenhändigkeit der Unterschrift

Rz. 17 Ausgehend von § 126 Abs. 1 BGB muss die Klage vom Kläger selbst oder seinem gesetzlichen Vertreter eigenhändig unterschrieben sein[1]. Die Unterschrift ist grundsätzlich nur ordnungsgemäß, wenn sie das Schriftstück abschließt [2]. Rz. 18 Die Eigenhändigkeit erfordert, dass die Unterschrift handschriftlich [3] geleistet wird[4]. Hieran fehlt es z. B.: bei namentlicher Anga...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2.1 Name

Rz. 26 Nach § 65 Abs. 1 S. 1 FGO muss in der Klageschrift der Kläger bezeichnet sein. Dies hat bis zum Ablauf der Klagefrist zu geschehen[1], um überhaupt eine Klage annehmen zu können[2]. Eine natürliche Person wird durch Vornamen und Familiennamen genügend bezeichnet. Nur bei Verwechslungsmöglichkeiten, insbesondere bei häufiger vorkommenden Namen, sind weitere Angaben erfo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.2 "Bezeichnung" des Gegenstands des Klagebegehrens

Rz. 36 Nach § 65 Abs. 1 FGO muss der Kläger sein mit der Klage verfolgtes Begehren "bezeichnen", d. h. er muss substanziiert und schlüssig darlegen, was er begehrt und worin er eine Rechtsverletzung sieht[1]. Die bloße Ankündigung eines Sachvortrags reicht nicht[2]. Die aus § 65 Abs. 1 FGO resultierende Darlegungspflicht wird durch den Untersuchungsgrundsatz des finanzgerich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3 Erklärung des Klageverzichts

3.1 Rechtscharakter Rz. 9 Die Erklärung des Klageverzichts erfolgt zwar gegenüber der im Verwaltungsverfahren tätigen Behörde[1], sie hat aber nur unmittelbare verfahrensrechtliche Wirkung[2] für ein eventuelles zukünftiges Klageverfahren und gestaltet das spätere Prozessrechtsverhältnis des zukünftigen Klägers[3]. Die Verzichtserklärung ist demgemäß eine vorweggenommene Verf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.4 Inhalt der Erklärung

3.4.1 Allgemeines Rz. 12 Die Verzichtserklärung muss als gesonderte Erklärung erfolgen. Sie darf nach § 50 Abs. 2 S. 1 FGO inhaltlich nicht mit anderen Erklärungen verbunden sein, damit sich der Verzichtende durch die gesonderte Erklärung mit selbstständiger Unterschrift[1] seines Verzichts voll bewusst wird. Dies schließt eine räumliche Verbindung mit anderen Erklärungen auf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2 Klageerhebung bei Gericht

2.1 Allgemeines Rz. 5 Die Klageerhebung ist als formabhängige prozessuale Willenserklärung eine Prozesshandlung [1]. Die Klageerhebung, d. h. der Eingang der Klage bei Gericht, bewirkt die Rechtshängigkeit der Klage [2]. 2.2 Klageerhebung Rz. 6 Die Klage ist gem. § 64 Abs. 1 FGO zu "erheben". Als prozessuale Willenserklärung[1] wird die Klage entsprechend § 130 Abs. 1 BGB erhoben,...mehr