Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 5 Geltendmachung der Unwirksamkeit (§ 50 Abs. 2 S. 2 FGO)

5.1 Allgemeines Rz. 17 § 50 Abs. 2 S. 2 FGO lässt die nachträgliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Klageverzichts zu. Unwirksam ist ein Klageverzicht, wenn er die sich aus § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 S. 1 FGO ergebenden Anforderungen nicht erfüllt, wenn also z. B. der Klageverzicht schon vor Erlass des Verwaltungsakts erklärt wurde[1], der Verzichtende nicht beteiligten- od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 4 Keine Aufzeichnung/Unanfechtbarkeit, § 91a Abs. 3 FGO

4.1 Keine Aufzeichnung, § 91a Abs. 3 S. 1 FGO Rz. 16 Eine Aufzeichnung der Bild- und Tonübertragung findet nicht statt[1]. Sie ist daher unzulässig und technisch auszuschließen. Aufzeichnung ist jedes Mittel, das einen erneuten Zugriff auf die während der Verhandlung zur Bild- und Tonübertragung aufgenommenen Signale ermöglicht. Die aufgenommenen Signale dürfen allein zeitgle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5 Beifügung von Abschriften (§ 64 Abs. 2 Halbs. 1 FGO)

Rz. 36 Der Klageschrift sollen zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung Abschriften für die anderen Beteiligten beigefügt werden, § 64 Abs. 2 S. 1 FGO. Da es sich um eine bloße Sollvorschrift handelt, wird durch den Verstoß hiergegen die Wirksamkeit der Klageerhebung nicht berührt. Aus dem Unterlassen der Beifügung können dem Kläger Kostennachteile entstehen[1]. Die fe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.4.2 Teilverzicht (§ 50 Abs. 1a FGO)

Rz. 13 Gegenstand der Anfechtungsklage ist zunächst der gesamte Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts[1]. Folglich kann auf eine Klage grundsätzlich auch nur vollständig verzichtet werden. Um die Einleitung und Durchführung von zwischenstaatlichen Verständigungs- und Schlichtungsverfahren, die regelmäßig erst nach Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts du...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Voraussetzungen und Inhalt eines Entschädigungsanspruchs, § 155 S. 2 FGO, § 198 GVG

Rz. 9 Zitat § 198 GVG (1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.3 Haftende Körperschaft, § 155 S. 2 FGO, § 200 GVG

Rz. 21 Zitat § 200 GVG Für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. Für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung gelten die S. 1 und 2 entsprechend. Rz. 22 Gem. § 200...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.1 Ergänzung

Rz. 53 Soweit eine Klage den Anforderungen des § 65 Abs. 1 FGO, d. h. den hier aufgeführten Muss- oder Sollbestandteilen der Klageschrift, nicht entspricht, hat das Gericht (Vorsitzender oder Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung der Klage aufzufordern. Die Klageergänzung nach § 65 Abs. 2 FGO ist, wie die Klageerhebung selbst[1], eine vom Kläger gegenü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Verweisung auf §§ 198ff. GVG, § 155 S. 2 FGO

2.1 Allgemeines Rz. 8 § 155 FGO wurde durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren[1] der S. 2 angefügt. Hintergrund ist die Schließung einer Rechtsschutzlücke, um Rechtsuchenden im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 MRK einen Rechtsbehelf an die Hand zu geben, um sich gegen eine Gefähr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4 Soll-Bestandteile der Klageschrift (§ 65 Abs. 1 S. 2 und 3 FGO)

4.1 Allgemeines Rz. 48 Neben den Muss-Bestandteilen (s. Rz. 25 ff) nennt § 65 Abs. 1 S. 2 u. 3 FGO weitere Bestandteile, die die Klageschrift enthalten soll. Das Fehlen eines solchen Soll-Bestandteils hat auf die Wirksamkeit der Klageerhebung und auf die Zulässigkeit der Klage keinen Einfluss. Eine Fristsetzung mit Ausschlusswirkung nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO kommt insoweit ni...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2 Videokonferenz bei mündlicher Verhandlung, § 91a Abs. 1 FGO

2.1 Allgemeines Rz. 3 §§ 90ff. FGO gehen davon aus, dass während einer mündlichen Verhandlung sämtliche Beteiligte, so sie denn an der Verhandlung teilnehmen[1], und das Gericht sich am selben Ort aufhalten. § 91a Abs. 1 FGO gestattet den Aufenthalt an verschiedenen Orten, wenn die Verhandlung in Bild und Ton zeitgleich an die jeweiligen Orte übertragen wird. Dies muss techni...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.1 Bedeutung des Schriftformerfordernisses

Rz. 13 Nach § 64 Abs. 1 FGO ist die Klage grundsätzlich schriftlich zu erheben. Dieses Formerfordernis dient der Rechtssicherheit und der eindeutigen Identifizierbarkeit des Klägers [1]. Aus dem Schriftstück sollen der Inhalt der Erklärung und die Person, von der die Erklärung ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Die Einhaltung der Schriftform ist Vorauss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.4 Ermessen/Entscheidung

Rz. 8 Es steht im Ermessen des Gerichts, sowohl des FG als auch des BFH[1], einzelnen oder allen Beteiligten oder ihren Bevollmächtigten und Beiständen zu gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung außerhalb des Orts der Verhandlung aufzuhalten[2]. Es muss sichergestellt sein, dass die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer und an den Ort übertr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.2.3.1 Grundlage

Rz. 61 Nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO kann der Vorsitzende bzw. Berichterstatter für die Ergänzung der Klageschrift eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es der Klageschrift an einem Muss-Bestandteil i. S. d. § 65 Abs. 1 S. 1 FGO [1] fehlt. Entspricht die Klage den Erfordernissen des § 65 Abs. 1 S. 1 FGO, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig[2]. Hin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 5.2 Frist

Rz. 19 Nach § 50 Abs. 2 S. 2 FGO i. V. m. § 56 Abs. 3 FGO kann aus Gründen der Rechtssicherheit die Unwirksamkeit des Klageverzichts längstens binnen eines Jahres nach Ablauf der regulären Klagefrist [1] geltend gemacht werden, es sei denn, dass die Geltendmachung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt[2] unmöglich war.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.2 Adressat der Erklärung

Rz. 10 Die Verzichtserklärung ist gegenüber der "zuständigen Behörde" abzugeben. Die Zuständigkeit folgt aus dem zukünftigen Prozessrechtsverhältnis[1]. Adressat der Erklärung ist also die Behörde, die als zukünftige Beklagte[2] am Verfahren zu beteiligen wäre[3]. Die Verzichtserklärung ist die Umkehrung der Klageerhebung[4], also ist "zuständig" i. d. S. die Behörde, bei de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.2 Klageerhebung

Rz. 6 Die Klage ist gem. § 64 Abs. 1 FGO zu "erheben". Als prozessuale Willenserklärung[1] wird die Klage entsprechend § 130 Abs. 1 BGB erhoben, wenn die "Klageschrift" derart in den Macht- und Verfügungsbereich des Gerichts [2] gelangt ist, dass sie dort zur Kenntnis genommen werden kann[3]. Einer Zustellung der "Klageschrift" an den Beklagten[4] bedarf es für die Wirksamkei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.1 Nichtanhängigkeit einer Klage

Rz. 4 Der Klageverzicht kann nur für die nicht anhängige [1] Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage [2], deren Gegenstand ein Verwaltungsakt bzw. die Ablehnung eines Verwaltungsakts wäre, ausgesprochen werden. Einen Verzicht auf eine Verpflichtungsklage in Gestalt einer Untätigkeitsklage sowie eine Feststellungs- oder allgemeine Leistungsklage lässt § 50 FGO nicht zu[3]. Die an...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.3 Verzichtsbefugnis

Rz. 7 Der Klageverzicht enthält die Erklärung, dass kein individuelles Rechtsschutzbedürfnis besteht[1]. Auf die Klage kann wirksam demgemäß nur derjenige verzichten, dem gegen den Verwaltungsakt[2] die persönliche Klagebefugnis zustehen würde[3]. Dies kann auch der Rechtsnachfolger des Adressaten des Verwaltungsakts sein[4].mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.4 Gericht

Rz. 11 Die Klage ist grundsätzlich bei dem nach § 38 FGO örtlich zuständigen FG zu erheben. Erfolgt die Klageerhebung bei einem unzuständigen Gericht, sei es bei einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs[1], sei es beim BFH oder bei einem örtlich unzuständigen FG, so hat dies auf die Rechtshängigkeit[2] der Klage keinen Einfluss. Durch das unzuständige Gericht erfolgt eine V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.4 Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts

Rz. 46 Nach § 65 Abs. 1 S. 1 FGO ist bei Anfechtungsklagen der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt zu bezeichnen. Dies gilt entsprechend bei der Verpflichtungsklage[1] für den "ablehnenden" Verwaltungsakt[2]. Die Anforderungen an die Bezeichnung des Verwaltungsakts dürfen nicht überspannt werden[3]; im Regelfall wird sich der angefochtene VA aus anderweitigen Angaben d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Der Klageverzicht ist die Erklärung [1] gegenüber der Finanzbehörde[2], gegen einen bestimmten Verwaltungsakt, bzw. bei einem Teilverzicht[3] gegen bestimmte Besteuerungsgrundlagen, keine Klage [4] einlegen zu wollen. Rz. 2 Der Verzicht auf die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts und damit auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutz[5] ist zwar al...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.2.1 Allgemeines

Rz. 55 Mit der Fristsetzung ist dem Gericht ein Instrument zur Verfahrensbeschleunigung an die Hand gegeben. Die Fristsetzung dient der wirksamen Durchsetzung der dem Kläger obliegenden Verpflichtung, den Inhalt der Klageschrift zu vervollständigen[1] und damit zugleich der möglichst wirksamen Kontrolle der Akte öffentlicher Gewalt[2]. Rz. 56 Die Fristsetzung nach § 65 Abs. 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.1 Gegenstand des Klagebegehrens

Rz. 35 Die in der Praxis größten Probleme bereitet das Erfordernis des § 65 Abs. 1 S. 1 FGO, in der Klage den "Gegenstand des Klagebegehrens" zu bezeichnen. Die Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens ist nicht identisch mit der Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts und der Wiedergabe des Klageantrags [1]. Mit der Angabe des Gegenstands des Klagebegehrens ist de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2 Bezeichnung des Klägers

3.2.1 Name Rz. 26 Nach § 65 Abs. 1 S. 1 FGO muss in der Klageschrift der Kläger bezeichnet sein. Dies hat bis zum Ablauf der Klagefrist zu geschehen[1], um überhaupt eine Klage annehmen zu können[2]. Eine natürliche Person wird durch Vornamen und Familiennamen genügend bezeichnet. Nur bei Verwechslungsmöglichkeiten, insbesondere bei häufiger vorkommenden Namen, sind weitere An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2 Erlassener Verwaltungsakt

2.2.1 Grundsatz Rz. 5 Nach § 50 Abs. 1 S. 1 FGO darf der Klageverzicht erst nach Erlass eines Verwaltungsakts, d. h. dessen Bekanntgabe[1], erfolgen. Daher kann der Verzichtende in Kenntnis der aus dem Verwaltungsakt resultierenden Rechtswirkungen entscheiden, ob er eines weiteren Rechtsschutzes bedarf. Die Einlegung des Einspruchs [2] oder der Erlass einer Einspruchsentscheid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 77 Schriftsätze

1 Allgemeines Rz. 1 Obwohl das Gericht regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet[1], kommt der schriftsätzlichen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zentrale Bedeutung zu. Das liegt zum einen daran, dass grundsätzlich nach nur einer mündlichen Verhandlung entschieden werden soll[2] und das Gericht wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes[3] Zeit zur Überprüfung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.2 Fristsetzung

5.2.1 Allgemeines Rz. 55 Mit der Fristsetzung ist dem Gericht ein Instrument zur Verfahrensbeschleunigung an die Hand gegeben. Die Fristsetzung dient der wirksamen Durchsetzung der dem Kläger obliegenden Verpflichtung, den Inhalt der Klageschrift zu vervollständigen[1] und damit zugleich der möglichst wirksamen Kontrolle der Akte öffentlicher Gewalt[2]. Rz. 56 Die Fristsetzung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.5 Klageerhebung durch moderne Kommunikationsmittel

3.5.1 Allgemeines Rz. 28 Modifikationen des traditionellen Schriftformgebots verlangt auch der technische Fortschritt der Telekommunikation. Die eigenhändige Unterschrift wurde zunächst als entbehrlich angesehen, wenn die Klageerhebung durch Telegramm erfolgte; dies galt auch dann, wenn dieses durch Telefon aufgegeben wurde[1]. Gleiches gilt, wenn die Klageschrift durch Ferns...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.2.3.2 Verbindung mehrerer Ausschlussfristen

Rz. 62 § 65 Abs. 2 S. 2 FGO bietet keine Rechtsgrundlage dafür, dem Kläger auch für die sog. Soll-Bestandteile der Klage i. S. d. § 65 Abs. 1 S. 2 FGO [1] eine Ausschlussfrist zu setzen. Insoweit kann jedoch ggf. eine Ausschlussfrist nach § 79b FGO in Betracht kommen. Die Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 S. 1 FGO kann gem. § 79b Abs. 1 S. 2 FGO mit einer Fristsetzung nach § 65 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Die Klage ist das formalisierte und konkretisierte Begehren um gerichtlichen Rechtsschutz und führt zur förmlichen Einleitung des finanzgerichtlichen Verfahrens[1]. Die Klage muss klar erkennen lassen, dass gerichtlicher Rechtsschutz begehrt wird[2]. Hierzu trifft: § 64 FGO Regelungen zur Form der Klageerhebung, § 65 FGO Regelungen zum Inhalt der Klageschrift. Rz. 2 Die Fo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1 Allgemeines

Rz. 5 Die Klageerhebung ist als formabhängige prozessuale Willenserklärung eine Prozesshandlung [1]. Die Klageerhebung, d. h. der Eingang der Klage bei Gericht, bewirkt die Rechtshängigkeit der Klage [2].mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2 Erforderlichkeit der Unterschrift

Rz. 15 Aus dem Schriftformgebot des § 64 Abs. 1 FGO folgt, dass – wenn auch im Wortlaut der Vorschrift nicht ausdrücklich angesprochen – die Klageschrift grundsätzlich vom Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten eigenhändig [1] – handschriftlich – unterschrieben wird und mit dieser Unterschrift vor Ablauf der Klagefrist bei Gericht vorgelegt wird[2]. Dieses Erfordernis ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 91a FGO ist durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren v. 25.4.2013[1] mit Wirkung ab 1.11.2013 neu gefasst worden. Danach sollen die Möglichkeiten zur Nutzung von Videokonferenztechnik erweitert werden. Das Gericht kann nunmehr auch von Amts wegen den Beteiligten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 5.1 Allgemeines

Rz. 17 § 50 Abs. 2 S. 2 FGO lässt die nachträgliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Klageverzichts zu. Unwirksam ist ein Klageverzicht, wenn er die sich aus § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 S. 1 FGO ergebenden Anforderungen nicht erfüllt, wenn also z. B. der Klageverzicht schon vor Erlass des Verwaltungsakts erklärt wurde[1], der Verzichtende nicht beteiligten- oder rechtsfähig ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.1 Antrag

Rz. 13 Die Vernehmung an einem anderen Ort kann nur angeordnet werden, wenn dies von einem Beteiligten oder der Auskunftsperson beantragt worden ist[1]. Im Gegensatz zu § 93a FGO a. F. ist ein Einverständnis aller Beteiligten nicht mehr erforderlich. Das Gericht kann das Verfahren nach § 91a Abs. 2 FGO nicht von Amts wegen anordnen. Es bleibt dem Gericht aber unbenommen, die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.4 Freiwilligkeit des Klageverzichts

Rz. 8 Die durch den Klageverzicht bewirkte Einschränkung des Rechtsschutzes[1] ist nur zulässig, wenn der Verzichtsentschluss auf einer freien, unbeeinflussten Willensbildung beruht. Eine zur Unwirksamkeit des Klageverzichts[2] führende unerlaubte Willensbeeinflussung des Verzichtenden ist nicht nur bei einer vorsätzlichen Täuschung oder Drohung seitens der Behörde, sondern ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 93a Übertragung und Aufzeichnung einer Aussage

Rz. 1 § 93a FGO wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren v. 25.4.2013[1] mit Wirkung ab 1.11.2013 aufgehoben. Die bisher in § 93a FGO a. F. enthaltenen Regelungen wurden im Wesentlichen in § 91a Abs. 2 FGO übernommen[2]. Die Neuregelung gilt für Anordnungen des Ger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.1 Grundsatz

Rz. 5 Nach § 50 Abs. 1 S. 1 FGO darf der Klageverzicht erst nach Erlass eines Verwaltungsakts, d. h. dessen Bekanntgabe[1], erfolgen. Daher kann der Verzichtende in Kenntnis der aus dem Verwaltungsakt resultierenden Rechtswirkungen entscheiden, ob er eines weiteren Rechtsschutzes bedarf. Die Einlegung des Einspruchs [2] oder der Erlass einer Einspruchsentscheidung wird gesetz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.3 Ort der Verhandlung

Rz. 7 § 91a FGO ermöglicht nur, dass der körperlich im Sitzungszimmer des Gerichts nicht Anwesende per Videokonferenz zugeschaltet wird und damit wie ein Anwesender i. S. der Verfahrensordnung behandelt wird[1]. Damit findet die mündliche Verhandlung weiterhin nur an einem Ort und nicht – wie in der Vorkommentierung noch vertreten – gleichzeitig auch an den Orten statt, an d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.3 Maßgebender Zeitpunkt

Rz. 11 Grundsätzlich ist maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen der sich aus § 65 Abs. 1 FGO ergebenden inhaltlichen Voraussetzungen einer Klage der der letzten mündlichen Verhandlung [1], sofern nicht eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO gesetzt wurde. Im Grundsatz gilt dies für sämtliche Klagearten, also neben Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auch für eine Le...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.4 Verwaltungsakt und Einspruchsentscheidung

Rz. 52 Nach § 65 Abs. 1 S. 4 FGO soll der Klage [bis:30.6.2014: die Urschrift oder] eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.3 Übertragung

Rz. 15 Die Vernehmung muss zeitgleich in das Sitzungszimmer des Gerichts und an den Ort, an dem sich die Zeugen/Sachverständigen, bzw. im Fall von § 91a Abs. 1 FGO die Beteiligten aufhalten, in Bild und Ton übertragen werden[1]. Zu der erforderlichen Technik, der Sitzungspolizei und der Öffentlichkeit der Verhandlung vgl. Rz. 3 ff. Anders als in § 93a FGO a. F. ist die Verha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.1 Rechtscharakter

Rz. 9 Die Erklärung des Klageverzichts erfolgt zwar gegenüber der im Verwaltungsverfahren tätigen Behörde[1], sie hat aber nur unmittelbare verfahrensrechtliche Wirkung[2] für ein eventuelles zukünftiges Klageverfahren und gestaltet das spätere Prozessrechtsverhältnis des zukünftigen Klägers[3]. Die Verzichtserklärung ist demgemäß eine vorweggenommene Verfahrenshandlung [4] ; ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.2.3.3 Fristversäumnis

Rz. 65 Unterbleibt innerhalb der ordnungsgemäß gesetzten Frist [1] die Klageergänzung, so bewirkt das endgültige Fehlen eines Muss-Bestandteils die Unzulässigkeit der Klage [2]. Die unzulässige Klage ist zwingend durch Prozessurteil abzuweisen[3]. Nach Fristablauf kann die Klageergänzung, vorbehaltlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[4] oder einer gewährten Fristve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 12 Die Verzichtserklärung muss als gesonderte Erklärung erfolgen. Sie darf nach § 50 Abs. 2 S. 1 FGO inhaltlich nicht mit anderen Erklärungen verbunden sein, damit sich der Verzichtende durch die gesonderte Erklärung mit selbstständiger Unterschrift[1] seines Verzichts voll bewusst wird. Dies schließt eine räumliche Verbindung mit anderen Erklärungen auf einem Schriftstü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2 Videokonferenz auf Antrag oder von Amts wegen

Rz. 6 Eine Videokonferenz kann auf Antrag oder von Amts wegen in der Weise durch das Gericht anberaumt werden, dass es den jeweiligen Beteiligten gestattet, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen[1]. Antragsberechtigt sind alle Beteiligten[2] sowie deren Bevollmächtigte und Beistände[3]. Da die Bev...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.2 Klageantrag

Rz. 49 Nach § 65 Abs. 1 S. 2 FGO soll der Kläger einen Klageantrag stellen. Dieser Antrag ist kein zwingendes Erfordernis der Klageerhebung. Stellt daher der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen bestimmten Antrag, hat das FG dennoch eine Sachentscheidung zu treffen, wenn der Kläger eine ansonsten ordnungsgemäße Klage erhoben hat[1]. Wird ein Antrag gestel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.1 Allgemeines

Rz. 3 §§ 90ff. FGO gehen davon aus, dass während einer mündlichen Verhandlung sämtliche Beteiligte, so sie denn an der Verhandlung teilnehmen[1], und das Gericht sich am selben Ort aufhalten. § 91a Abs. 1 FGO gestattet den Aufenthalt an verschiedenen Orten, wenn die Verhandlung in Bild und Ton zeitgleich an die jeweiligen Orte übertragen wird. Dies muss technisch verwirklich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 65 FGO trifft Regelungen zum Inhalt der - in der nach § 64 FGO bestimmten Form – bei Gericht einzureichenden Klageschrift. Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten[1] wurden in § 65 Abs. 1 S. 4 FGO die Worte "in Urschrift oder" gestrichen. Damit soll vermieden werden, dass bei einer elektronischen Übertragung Urschriften vern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.2.3.4 Fristverlängerung

Rz. 67 Auch die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO ist verlängerbar [1]. Allein der Antrag auf Fristverlängerung oder Aufhebung der Fristsetzung macht die nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist nicht hinfällig[2]. Die Fristverlängerung und deren Ablehnung sind prozessleitende Verfügungen, die gem. § 128 Abs. 2 FGO nicht anfechtbar sind[3]. Rz. 68 Fristverlän...mehr