Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verzögerungsgeld / Zusammenfassung

Begriff Bei dem Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2c AO handelt es sich um eine Sanktionsmöglichkeit der Finanzverwaltung. Von erheblicher Bedeutung ist, dass sich der Anwendungsbereich dieses Sanktionsinstruments nicht auf den Bereich der Verlagerung der elektronischen Buchführung in das Ausland beschränkt, sondern die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes jeden Steuerpflicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.3 Rechtswidrigkeit einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift, Abs. 2

Rz. 61 Ein entsprechender Vertrauensschutz greift ein, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes (vgl. Rz. 30) eine allgemeine, für den Stpfl. günstige Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Bundes- oder Landesbehörde als mit dem geltenden Recht nicht in Einklang stehend bezeichnet hat. Der Stpfl., für den die Steuer in einem Steuerbescheid aufgrund ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5 Fragen des Rechtsbehelfsverfahrens

Rz. 24 § 175a AO enthält als Rechtswirkungen nur die Durchbrechung der Festsetzungsfrist und die Ablaufhemmung für die Festsetzungsverjährung. Darüber hinausgehende verfahrensrechtliche Wirkungen treten durch das Verständigungs- oder Schiedsverfahren nicht ein. Insbesondere ist hierin kein Rechtsbehelfsverzicht des Stpfl. oder eine Einschränkung seiner Rechtsbehelfsbefugnis ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.4 Begriff des Beweismittels

Rz. 89 Auch ein neu bekannt werdendes Beweismittel rechtfertigt eine Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung. Beweismittel ist jedes Erkenntnismittel, das geeignet ist, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen, z. B. Urkunden, Karteien, Verträge, Zeugenaussagen, eidesstattliche Versicherungen, Gutachten, ärztliches Attest.[1] Für die Bewertung eines ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4.1 Aufhebung oder Änderung

Rz. 234 Als Rechtsfolge bestimmt § 173 Abs. 1 AO, dass die Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist. Zu den Begriffen "Aufhebung" und "Änderung" vgl. Rz. 16. Die Aufhebung und Änderung der Steuerfestsetzung hat von Amts wegen zu erfolgen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Auch bei Aufhebung oder Änderung zugunsten des Stpfl. ist kein Antrag erforderlich. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.2 Rechtsfolgen

Rz. 60 Als Rechtsfolge bestimmt § 174 Abs. 1 AO, dass der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern ist. Der rechtmäßige Bescheid kann nicht geändert werden, auch wenn der unrichtige Bescheid wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr geändert werden kann. In diesem Fall kann die widerstreitende Steuerfestsetzung nicht beseitigt werden.[1] Fehlerhaf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.5 Fragen des Rechtsschutzes

Rz. 39 Wird dem Antrag auf schlichte Änderung stattgegeben, ist hiergegen kein Rechtsbehelf möglich, weil, soweit die Änderung reicht, keine Beschwer vorliegt, soweit die Änderung aber nicht reicht, Bestandskraft eingetreten ist. Es ist also nicht möglich, einen Änderungsantrag zu stellen, um dann den antragsgemäß erlassenen Änderungsbescheid (z. B. zur Klärung einer grundsä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.1 Anwendungsbereich und Regelungsgrund

Rz. 131 Abs. 4 regelt den Fall, dass ein Steuerbescheid aufgrund eines Rechtsbehelfs durch Einspruchsentscheidung bzw. gerichtliches Urteil oder auf Antrag des Stpfl. zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert worden ist. Die Folge einer solchen Änderung oder Aufhebung des ursprünglichen Bescheids ist eine "negative widerstreitende Steuerfestsetzung" weil ein Sachverhalt, au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.6.3 Abwägung der beiderseitigen Pflichtverletzungen

Rz. 159 Liegt eine Pflichtverletzung sowohl der Finanzbehörde als auch des Stpfl. vor, hat eine Abwägung der gegenseitigen Pflichtverletzungen zu erfolgen.[1] Eine Pflichtverletzung durch den Stpfl. wiegt bei gleichem Maß des Verschuldens grundsätzlich schwerer als eine solche der Finanzbehörde. Aufgrund der Steuererklärungspflicht ist es primäre Aufgabe des Stpfl., der Fina...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.4.5 Bilanzielle Folgeänderung

Rz. 140 Üblicherweise wird auch das Problem der "bilanziellen Folgeänderung" unter § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO subsumiert, also die Fälle, in denen die Änderung eines Bilanzansatzes Auswirkungen auf die Posten der nachfolgenden Bilanzen hat.[1] Die Rechtsprechung sieht in der Änderung des bilanziellen Schlussvermögens, die steuerliche Auswirkungen auf Folgejahre hat, ein "Ere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.3 Mängel des § 176 AO

Rz. 9 Die Regelung des § 176 AO kann nur ein erster Schritt zu einer umfassenden Regelung des Vertrauensschutzes im Steuerrecht sein. Jedoch hat sich die Hoffnung auf eine umfassende Regelung des Vertrauensschutzes seit dem Inkrafttreten des § 176 AO im Jahr 1977 nicht realisiert. Unbefriedigend an dieser Vorschrift ist insbesondere, dass ein formaler Anknüpfungspunkt für de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.8 Höhere Steuer aufgrund der Änderung

Rz. 165 Abs. 1 Nr. 1 ist nur anwendbar, wenn die Änderung zu einer höheren Steuer führt, also zu Ungunsten des Stpfl. erfolgt. Führt die Änderung dagegen zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung, ist Nr. 2 (Änderung zugunsten des Stpfl.) anwendbar. Ob die Änderung zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führt, ist dabei nach dem Tenor der geänderten Steuerfestsetzung zu beurt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.12 Änderung bei missbräuchlicher Ausnutzung des UmwStG

Rz. 60 Das UmwStG erleichtert die Übertragung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person dadurch, dass nach § 6 Abs. 1 UmwStG bestimmte Gewinne des Übernehmers in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden können. Um zu verhindern, dass nach Ausnutzen dieser Steuererleichterungen eine Rückumwandlung in eine Kapitalgesellsch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 7 Fragen des Rechtsbehelfsverfahrens

Rz. 236 Problematisch ist, inwieweit eine Änderung oder Aufhebung einer Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 1–5 AO erfolgen kann, wenn diese Steuerfestsetzung bereits durch ein rechtskräftiges finanzgerichtliches Urteil bestätigt worden ist. Praxis-Beispiel Über die ESt-Veranlagung des Jahres 01 ist ein finanzgerichtliches Urteil ergangen; gestritten worden ist über Sonderausga...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.3.2 Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses

Rz. 81 Für die Frage, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, kommt es m. E. nur darauf an, dass es nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuer eingetreten ist. Nicht maßgebend sind daher die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Finanzbehörde. Es ist m. E. daher unbeachtlich, ob das Ereignis bei der Steuerfestsetzung hätte berücksichtigt werden können. Es kommt somit nicht au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.4.6 Steuer- und Satzungsklauseln

Rz. 141 Aus § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist die Lösung des Problems der Steuer- und Satzungsklauseln abzuleiten. Eine Steuerklausel liegt vor, wenn die Parteien eines Rechtsgeschäfts diesem die Bestimmung beifügen, es solle nur wirksam sein, wenn die von den Parteien übereinstimmend unterstellten steuerlichen Wirkungen einträten. Sollte die Finanzverwaltung aus dem Sachverhal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3 Unrichtigkeit der übermittelten Daten, Abs. 2

Rz. 12 Abs. 2 regelt den Fall, dass die Daten der Finanzbehörde elektronisch übermittelt und richtig verarbeitet wurden, diese Daten aber zulasten des Stpfl. unrichtig sind. Nach Abs. 1 hat eine Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids zu erfolgen, wenn die übermittelten Daten richtig waren, aber nicht oder unrichtig verarbeitet wurden. Abs. 2 regelt demgegenüber den Fall...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5 Ablauf der Festsetzungsfrist

Rz. 70 Ist die Festsetzungsfrist nach § 169 AO für die unrichtige Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, stellt Abs. 1 S. 2 sicher, dass trotzdem noch eine Änderung in gewissem Umfang erfolgen kann. Hinsichtlich der Fristen ist nur maßgebend, dass der Antrag innerhalb der für ihn geltenden Frist gestellt worden ist (vgl. Rz. 66). Ist das geschehen, ist sachlich über den Antra...mehr

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Verzögerungsgeld / 1.1 Anwendungsbereich

Ein unbefangener Leser des § 146 Abs. 2c AO könnte den Eindruck gewinnen, die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes komme nur dann in Betracht, wenn im Rahmen einer Verlagerung der elektronischen Buchführung in das Ausland vom Steuerpflichtigen gegen eine Pflicht verstoßen wird, die im Zusammenhang mit dieser Sonderregelung steht. Dieser Eindruck wird dadurch gestützt, dass d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2.4 Beginn und Ende des Vertrauensschutzes

Rz. 47 In zeitlicher Hinsicht ist für den Beginn des Vertrauensschutzes maßgebend, dass die für den Stpfl. günstige Entscheidung bei Erlass der Steuerfestsetzung bereits vorlag, d. h. veröffentlicht war.[1] Nur dann kann die Entscheidung von der Verwaltung angewandt worden sein, nur dann kann der Stpfl. auf den Bestand der Steuerfestsetzung vertrauen. Ergeht die günstige Rsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2 Rechtsfolgen

Rz. 89 Abs. 2 verweist auf Abs. 1; damit ist auch im Rahmen der Änderung widerstreitender Steuerfestsetzungen nach Abs. 2 eine Durchbrechung der Festsetzungsfrist möglich. Das bedeutet, dass die Änderung nach Abs. 2 ohne Rücksicht auf den Ablauf der Festsetzungsfrist noch innerhalb eines Jahres, nachdem der letzte Bescheid bestandskräftig geworden ist, möglich ist. Bedeutung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4 Beweislast

Rz. 221 Die objektive Beweislast dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Änderung zugunsten des Stpfl. vorliegen, trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Stpfl.; vgl. Rz. 174. Er trägt auch die objektive Beweislast dafür, dass ihn kein grobes Verschulden trifft. Das könnte zweifelhaft sein, weil das Gesetz von der uneingeschränkten Änderbarkeit aufgrund neuer ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.5 Rechtsfolgen des Abs. 5

Rz. 224 § 174 Abs. 5 AO ermöglicht durch die Verweisung auf Abs. 4 die Durchbrechung der Bestandskraft und der Festsetzungsfrist im gleichen Umfang, wie dies bei Abs. 4 der Fall ist. Auf Rz. 161ff. wird daher verwiesen. Rz. 225 Dem Wortlaut des Abs. 5 ist keine über den Tatbestand des Abs. 4 hinausgehende Einschränkung der Änderungsmöglichkeit zu entnehmen. Trotzdem erfordert...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.1 Allgemeines

Rz. 182 Den Stpfl. darf kein grobes Verschulden daran treffen, dass Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt geworden sind. Keine Änderung ist möglich, wenn die schuldhafte Handlung ursächlich für das Nichtbekanntsein gewesen ist. Diese Einschränkung ist gerechtfertigt, da die Besteuerungsgrundlagen und Beweismittel im Verantwortungsbereich des Stpfl. entstehen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.4.1 Zivilrechtliche Rückwirkung

Rz. 86 Anwendbar ist § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO regelmäßig in den Fällen, in denen ein Rechtsgeschäft, das steuerlich von Bedeutung ist, aufgrund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften zivilrechtlich rückwirkend beseitigt wird. Rz. 87 Rückwirkung entfaltet nach § 142 BGB die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts; infolge einer wirksamen Anfechtung ist das Rechtsgeschäft als von Anfan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Verfassungsmäßigkeit der Regelung

Rz. 6 Gegen die Geltung des Vertrauensschutzes im Steuerrecht und insbesondere gegen § 176 AO sind Bedenken aus dem Prinzip der Gewaltenteilung erhoben worden.[1] Wenn Rspr. und Verwaltung durch § 176 AO gehalten sind, als unrichtig erkannte Auslegungen des Gesetzes in bestimmten Fällen weiter anzuwenden, setzen sie damit eine von ihnen geschaffene rechtliche Regelung an die...mehr

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JStG 2022: Änderungen im Ei... / 2. Klageverfahren nach § 32i AO

Für Klageverfahren nach § 32i Abs. 2 AO ist nach § 32i Abs. 5 Satz 2 AO das FG örtlich zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Finanzbehörde ihren Sitz oder der beklagte Auftragsverarbeiter seinen Sitz hat. Befindet sich der Sitz einer Finanzbehörde außerhalb ihres Bezirks, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit des FG nach § 38 Abs. 3 FGO abweichend von § 38 Abs. 1 FGO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.2.3 Geltendmachung/Entscheidung

Rz. 32 Nach § 96 Abs. 2 S. 2 AO ist die Ablehnung des in Aussicht genommenen bzw. bereits ernannten Sachverständigen der Finanzbehörde unverzüglich und damit ohne schuldhaftes Zögern[1] nach dessen Bekanntgabe unter Angabe und Glaubhaftmachung[2] der Ablehnungsgründe formfrei geltend zu machen. Das Gesetz gewährt für die Mitteilung eine Frist von zwei Wochen. Hierbei handelt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 92 AO enthält allgemeine Grundsätze zur Beweiserhebung und eine nicht abschließende Aufzählung einzelner Beweismittel. Um das Besteuerungsverfahren immer weitgehender von personellen Prüfungsanteilen freizuhalten, nehmen Beweislastentscheidungen und pauschalierende Betrachtungen im materiellen Steuerrecht immer größeren Raum ein, sodass kaum Anwendungsfälle für eine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 2.1 Begriff/Abgrenzung/Aufgaben

Rz. 5 Auskunftspersonen bekunden ihr Wissen über selbst wahrgenommene Tatsachen und sind deshalb unvertretbar. Der Sachverständige ist hingegen eine natürliche Person, die der Finanzbehörde das ihr fehlende Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen vermittelt[1] und durch jede beliebige Person mit entsprechendem Fachwissen ersetzt werden kann. Während die Auskunftsperson ein ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.1.1 Zuziehung durch die Finanzbehörde

Rz. 14 Die Entscheidung über die Zuziehung eines Sachverständigen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.[1] Diese bestimmt in den Grenzen des § 5 AO, ob die für die Tatsachenfeststellung notwendige Sachkunde vorhanden oder aber von unabhängiger, dritter Seite einzuholen ist. Die Quelle eigener, behördlicher Sachkunde ist beliebig und kann somit auch in der Priva...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 2.1 Allgemeines

Rz. 7 Nach § 92 S. 1 AO bedient sich die Finanzbehörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Die Erforderlichkeit der Beweiserhebung ist von der Finanzbehörde nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls im Weg einer Prognoseentscheidung im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung zu beurteilen.[1]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 5 Rechtsschutz

Rz. 47 Der Sachverständige kann gegen den seine Ernennung vorsehenden Verwaltungsakt den Rechtsbehelf des Einspruchs[1] und nach erfolglosem Vorverfahren ggf. Anfechtungsklage erheben.[2] Zur Begründung kann er zum einen anführen, dass die Voraussetzungen des § 96 AO – und damit für seine Zuziehung – nicht vorlägen. Zum anderen kann er geltend machen, dass die Finanzbehörde ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 5 Rechtsschutz

Rz. 40 Die von der Finanzbehörde zu begründende Anordnung, Beweis durch ein bestimmtes Beweismittel zu erbringen, ist ein mit Einspruch [1] und ggf. Anfechtungsklage [2] anfechtbarer Verwaltungsakt i. S. d. § 118 S. 1 AO. [3] Die Anfechtungsberechtigung richtet sich nach der Art des Beweismittels und dem von der Finanzbehörde geforderten Verhalten. Wie ausführlich die Begründun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 2.2 Pflichtige Personen

Rz. 9 Der von der Finanzbehörde bestimmte Sachverständige hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er dem Personenkreis des § 96 Abs. 3 AO angehört. Danach ist der Ernannte zur Gutachtenerstellung verpflichtet, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art – auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage – öffentlich bestellt ist[1]; die Wissenschaft, die Kunst od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 96 AO regelt als Ausführungsvorschrift zu § 92 S. 2 Nr. 2 AO die Einzelheiten der Hinzuziehung eines Sachverständigen durch die Finanzbehörde im Beweisverfahren. Als allgemeine Verfahrensvorschrift gilt die Norm gleichermaßen in allen Sachaufklärungsverfahren der Steuerfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung. Keine Anwendung findet § 96 AO im Straf- und Bußgeldverf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 2.2 Geeignetheit und Notwendigkeit

Rz. 11 Ein Beweismittel ist zur Sachverhaltsaufklärung geeignet, wenn es im Rahmen einer Beweismittelprognose zur Feststellung steuerlich relevanter Tatsachen beitragen kann bzw. diese fördert.[1] Es muss grundsätzlich zur Erhellung des Sachverhalts tauglich sein. Rz. 12 Das Beweismittel ist dann notwendig, wenn andere Aufklärungsmöglichkeiten nicht gegeben sind bzw. sich als...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.4 Erstellung des Gutachtens (§ 96 Abs. 7 AO)

Rz. 37 Die Feststellung der für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Tatsachen ist nach dem Untersuchungsgrundsatz[1] grundsätzlich Aufgabe der Finanzbehörde. Der Sachverständige ist nicht befugt, von sich aus Sachaufklärung zu betreiben. Die Finanzbehörde kann bzw. muss aber den Sachverständigen in die vorbereitenden Ermittlungen einschalten, wenn ihr hierfür die no...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 3.1.2 Andere Personen

Rz. 19 Aufgrund der besonderen Verantwortung des Beteiligten für die Aufklärung des Sachverhalts und wegen seiner Sachnähe legt § 93 Abs. 1 Satz 3 AO fest, dass Dritte erst nachrangig und unter Beachtung der §§ 101 bis 106 AO zur Auskunftserteilung herangezogen werden dürfen. "Andere Personen" sind alle Auskunftspersonen, die keine Beteiligten i. S. d. § 78 AO sind und in ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 4.1 Verstoß gegen Beweisermittlungsverbote

Rz. 31 Die in § 92 AO normierte Beweismittelfreiheit ermächtigt die Finanzbehörde nicht, in grundrechtlich geschützte Positionen des Bürgers einzugreifen. Aus diesen Positionen von Verfassungsrang folgen Beweisermittlungsverbote, die ihrerseits entweder in den Verfahrensordnungen gesetzlich geregelt sind oder sich aus den Grundrechtsartikeln des GG selbst ergeben. Soweit die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 4 Beweiswürdigung

Rz. 43 Das Gutachten unterliegt wie jedes andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch die Finanzbehörde.[1] Diese ist weder an den Inhalt des Gutachtens gebunden, noch darf sie dessen Aussagen schlicht übernehmen. Die Finanzbehörde muss sich vielmehr selbst eine sichere Überzeugung bilden[2] und deshalb in Eigenverantwortung prüfen, ob das erstattete Gutachten volls...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 3.1.1 Beteiligte

Rz. 17 Für die Einholung von Auskünften beim Beteiligten oder bei unbeteiligten Dritten sind in den §§ 93 bis 95 AO sowie den §§ 101 bis 106 AO nähere Bestimmungen zum Verfahren und zu den Zumutbarkeitsgrenzen der Auskunftserteilung enthalten. Beteiligte[1] sind zum einen Subjekte des Besteuerungsverfahrens und stehen nach der Grundkonzeption der §§ 85, 88 und 90 AO mit der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 2.4 Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit

Rz. 14 Die Inanspruchnahme des Beweisverpflichteten ist erforderlich, wenn der Behörde ein anderes ebenso unkompliziertes und effektives, aber für den Betreffenden schonenderes Aufklärungsmittel nicht zur Verfügung steht.[1] Kommen nach dieser Maßgabe mehrere Personen und/oder Einrichtungen gleichermaßen als Beweismittelquelle in Betracht, so kann die Finanzbehörde frei darü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.2.2 Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

Rz. 30 Durch die Tätigkeit des Sachverständigen ist die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses bzw. ein Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu befürchten, wenn der Sachverständige in derselben oder einer ähnlichen Branche wie der Beteiligte tätig ist oder sogar im Geschäftsleben mit ihm in unmittelbarem Wettbewerb steht.[1] Der im Besteue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.2.5 Selbstablehnung des Sachverständigen (§ 96 Abs. 4 AO)

Rz. 35 Der von der Finanzbehörde bestimmte Sachverständige kann nach § 96 Abs. 4 AO auch selbst die Erstattung des Gutachtens unter Angabe und Glaubhaftmachung der Gründe[1] wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Hierdurch soll z. B. vermieden werden, dass der Ernannte in die missliche Lage gerät, ein für eine nahestehende Person nachteiliges Gutachten abzugeben.[2] Die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 3.4 Einnahme des Augenscheins (§ 92 Satz 2 Nr. 4 AO)

Rz. 27 Aufgrund der Rückwärtsgewandtheit des Besteuerungsverfahrens kommt dieses Beweismittel nur bei Dauersachverhalten (z. B. Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers) oder einem beständigen Element des zu besteuernden Sachverhalts (z. B. Grundstückgröße bei Kaufpreisaufteilung) in Betracht. Augenschein[1] ist jede unmittelbare Sinneswahrnehmung über die gegenwärtige Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 2.5 Zumutbarkeit

Rz. 16 Ein Beweisverlangen wird nur in Ausnahmefällen unzumutbar sein. Nach st. Rspr. des BFH ist etwa die Befolgung eines Auskunftsersuchens selbst dann zumutbar, wenn damit wirtschaftliche oder sonstige Beeinträchtigungen der Interessen des Verpflichteten verbunden sind.[1] Von einer Unzumutbarkeit kann i. d. R. nur ausgegangen werden, wenn in der Person des Beweisverpflic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 4 Rechtsfolgen fehlerhafter Beweiserhebung/Beweisverwertungsverbote

Rz. 29 Die Folgen rechtswidriger Beweiserhebung sind in der AO nicht geregelt.[1] Der Gesetzgeber hat die Entwicklung steuerrechtlicher Verwertungsverbote ausdrücklich der Rspr. überlassen[2], die diese Frage jedoch nur anhand des konkreten Verfahrensverstoßes beantworten kann. Dabei kommt dem Schutzzweck der verletzten Norm besondere Bedeutung zu. Die Frage, ob und unter wel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 3.2 Zuziehung von Sachverständigen (§ 92 Satz 2 Nr 2 AO)

Rz. 22 Die Finanzbehörde ist in der Bewertung von ihr ermittelter Sachverhalte grundsätzlich frei. Ist ihre Sachkunde jedoch nicht hinreichend, den Informationsgehalt der vorläufigen Ermittlungsergebnisse zutreffend zu erfassen, kann sie einen Sachverständigen als Hilfsperson zuziehen.[1] Einzelheiten ergeben sich aus den Ausführungsvorschriften der §§ 96, 104 AO. Sachverstän...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 96... / 3.2.1 Besorgnis der Befangenheit

Rz. 26 Befangenheit verlangt einen Grad der Voreingenommenheit des Gutachters, aus der heraus sachfremde Momente in die Fallbehandlung einzufließen drohen, die zumindest tendenziell zu einer Benachteiligung oder Bevorzugung eines Beteiligten führen. Erscheinungsformen der Befangenheit sind die persönliche und die sachliche Voreingenommenheit. Persönliche Voreingenommenheit k...mehr