Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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AGS 08/2022, Kostenfestsetz... / I. Sachverhalt

Die Rechtsanwältin erhob als Prozessbevollmächtigte für Herrn A vor dem FG Dessau-Roßlau Klage. Herr A verstarb während des Klageverfahrens. Nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hatte, erließ das FG am 4.9.2020 einen Kostenbeschluss, nach dem die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Auf Klägerseite war im Rubrum dieses Beschlusses der Verstor...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Haftungsbescheid, Ermessensausübung

Rn. 331 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Der Erlass eines Haftungsbescheids gegen den Haftungsschuldner nach § 10b Abs 4 S 2 EStG erfolgt in der Regel wegen des Sachzusammenhangs durch das für die Besteuerung des Zuwendungsempfängers örtlich zuständigen BetriebsstättenFA (AEAO zu § 24 Nr 1 S 1, 2 AO). Ist der Zuwendungsempfänger im Ausland ansässig und wird im Inland nicht steuerl...mehr

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Revision / 4 Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Hat das FG die Revision nicht zugelassen, bleibt als Rechtsmittel nur noch die Nichtzulassungsbeschwerde.[1] Hierauf weist das FG im Regelfall nicht ausdrücklich, sondern nur im Rahmen der allgemeinen Rechtsmittelbelehrung hin. Praxis-Tipp Antrag auf Zulassung der Revision an das FG Ein Kläger, der sich zu Beginn des Finanzgerichtsverfahrens schon sicher ist, im Fall einer Nie...mehr

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Revision / 2 Zulässigkeit der Revision

Revision gegen ein Urteil eines FG kann nur dann eingelegt werden, wenn das FG oder der BFH – aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde – die Revision zugelassen hat.[1] Gründe für die Zulassung der Revision sind[2]: grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie Verfahrensmängel. Praxis-Tipp Vorsicht bei Gericht...mehr

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Revision / 3 Einlegung der Revision

Wenn das FG die Revision zugelassen hat, was im Urteil regelmäßig ausdrücklich erwähnt wird, muss sie binnen 1 Monats nach der Zustellung des FG-Urteils beim BFH schriftlich eingelegt werden.[1] Die Einlegung per Telefax oder Computerfax ist grundsätzlich zulässig, nicht aber diejenige mit einfacher E-Mail. Um mit dem BFH auf elektronischem Wege in Kontakt zu treten, muss ein...mehr

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Revision / 1 Vertretungszwang vor dem BFH

Während jeder Steuerpflichtige selbst beim FG eine Klage einreichen kann, herrscht vor dem BFH Vertretungszwang.[1] Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige eine der im Folgenden genannten postulationsfähigen Personen bevollmächtigen muss, ihn vor dem höchsten Steuergericht zu vertreten: Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Rechts...mehr

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Revision / Zusammenfassung

Begriff Der Finanzrechtsweg ist relativ kurz: Gegen eine abschlägige Einspruchsentscheidung des Finanzamts kann Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben werden. Ist diese Klage nicht erfolgreich, bleibt nur das Einlegen der Revision oder einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH). Dies gilt gleichermaßen für den Steuerpflichtigen wie für das Finanzamt. Gesetze, ...mehr

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Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen

Leitsatz 1. Der bis zum 30.06.2016 für die Gewährung der Vollverschonung von Betriebsvermögen maßge­bende Anteil des Verwaltungsvermögens ist auch bei mehreren gleichzeitig übertragenen wirtschaftlichen Einheiten für jede Einheit gesondert zu ermitteln. 2. Bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten kann die Erklärung zur optionalen Vollverschonu...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 5. § 94a FGO – Verletzung rechtlichen Gehörs im vereinfachten Verfahren

Nach § 94a S. 1 FGO kann das Gericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden (§ 94a S. 2 FGO). Entscheidet das FG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 94...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 6. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO – keine grundsätzliche Bedeutung allein durch eine rückwirkende Änderung der Rechtslage

Nach Auffassung des BFH rechtfertigt eine rückwirkende Änderung einer streiterheblichen Rechtsnorm nach Ergehen der finanzgerichtlichen Entscheidung für sich gesehen keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Im Besprechungsfall stritten die Kläger, die zur Tonnagenbesteuerung optierten, nach verschiedenen zivilrechtlichen Ges...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 7. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 FGO – Anforderungen an die Darlegung einer geltend gemachten Divergenz

Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung die Anforderungen an eine schlüssige Rüge für die Darlegung einer Divergenz gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 S. 3 FGO präzisiert. Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassun...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 2. § 69 FGO – fehlende Statthaftigkeit eines Antrags einer Gemeinde auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Zerlegungsbescheids

Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH ist der Antrag einer Gemeinde auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Zerlegungsbescheids nicht statthaft. Im Streitfall erließ das für eine KG zuständige FA nach einer Außenprüfung aufgrund der Verlegung des Sitzes der KG von der A-Stadt (AStin) in eine andere Stadt geänderte Zerlegungsbescheide, in denen es der AStin nu...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 3. § 76 Abs. 2 FGO – Erfordernis eines gerichtlichen Hinweises vor der Anwendung einer neuen Schätzungsmethode durch das FG

In einem finanzgerichtlichen Verfahren, in dem die Kläger Schätzungsbescheide des FA zu verschiedenen Steuerarten angefochten hatten, bejahte das FG wegen verschiedener Mängel und Verstöße dem Grunde nach auch eine Befugnis zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO. Hinsichtlich der Höhe hatte das FA seine Zuschätzungen auf Grundlage eines äußeren Betriebsvergle...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 4. §§ 78 Abs. 1 S. 1, 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO – keine Prozessverschleppung bei einem Antrag auf Akteneinsicht nach einer Wiederbestellung eines Prozessbevollmächtigten

Die Judikatur des BFH zum Themenkomplex der Gewährung der Akteinsicht durch ein FG ist mit einer aktuellen Entscheidung des BFH weiter ergänzt worden. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger wendete sich im Rahmen einer Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren vor dem FG gegen Schätzungsbescheide. Im Verwaltungsverfahren war dem Kläger keine Aktenei...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. § 56 FGO – Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer Fristversäumnis durch eine Behörde

Auch einer Behörde ist nach § 56 Abs. 1 FGO auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Im Besprechungsfall waren diese Voraussetzungen im Hinblick auf den fristgerechten Eingang einer Revisionsbegründung des FA streitig. Die Frist zur Begründung einer vom FA eingelegten Rev...mehr

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Die Wiedereröffnung der mün... / II. Wiedereröffnung nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Wirksamwerden des Urteils

Schluss der mündlichen Verhandlung: In zeitlicher Hinsicht kommt eine Wiedereröffnung nur nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor dem Wirksamwerden des Urteils in Betracht. Das Schließen der mündlichen Verhandlung stellt keinen förmlichen Beschluss dar, sondern eine grundsätzlich zu protokollierende[2] Erklärung der Person, die die Verhandlung leitet – i.d.R. der ode...mehr

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Die Wiedereröffnung der mün... / 4. Besetzung des Gerichts

Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen/Richter an der Beschlussfassung?: Den Beschluss fasst der Spruchkörper, der auch zur Entscheidung in der Sache berufen ist, wobei umstritten ist, ob die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an der Beschlussfassung mitzuwirken haben. Nach der Grundregel des § 5 Abs. 3 S. 1 FGO entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richter*in...mehr

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Die Wiedereröffnung der mün... / I. Begriffsabgrenzung

Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist abzugrenzen von der Fortsetzung einer unterbrochenen bzw. vertagten mündlichen Verhandlung sowie von der Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Wiedereröffnung ist seit Schaffung der FGO im Jahre 1965 (BGBl. I 1965, 1477 [1489]) in § 93 Abs. 3 FGO geregelt, wo es heißt: "1Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende di...mehr

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Die Wiedereröffnung der mün... / V. Rechtsmittel

Die positive Entscheidung über die Wiedereröffnung des Verfahrens kann als prozessleitende Verfügung (genauer wohl: prozessleitender Beschluss, vgl. Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 128 FGO Rz. 81 [2/2021]) nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und allgemein keinen Verfahrensfehler begründen (BFH v. 17.9.2009 – IV B 33/08, BFH/NV ...mehr

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Die Wiedereröffnung der mün... / 2. Kasuistik

Die Rechtsprechung ist naturgemäß durch eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen geprägt, die sich nicht immer zu einem abstrakten Prinzip erheben lassen. Wer sich auf einschlägige Rechtsprechung berufen will, wird hier noch sorgfältiger als sonst zu prüfen haben, ob der der jeweiligen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt tatsächlich vergleichbar ist. Gleichwohl dürf...mehr

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Die Wiedereröffnung der mün... / 2. Ermessen

Die Entscheidung über die Wiedereröffnung steht nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 2 S. 2 FGO ("kann") im Ermessen des Gerichts (vgl. etwa BFH v. 4.4.2001 – XI R 60/00, BStBl. II 2001, 706 Rz. 15; v. 31.5.2017 – XI R 2/14, BStBl. II 2017, 1024 Rz. 46). Das Ermessen ist allerdings auf null reduziert, wenn durch die Ablehnung der Wiedereröffnung wesentliche Prozessgrundsätze verl...mehr

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Die Wiedereröffnung der mün... / 1. Entscheidung von Amts wegen

Die Wiedereröffnung ist nicht antragsgebunden. Das Gericht hat – insb. beim Eingang von Schriftsätzen nach Schluss der mündlichen Verhandlung – von Amts wegen zu entscheiden, ob die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen ist (BFH v. 28.1.2004 – I B 50/03, BFH/NV 2004, 799 Rz. 4; v. 29.4.2004, III B 73/03, juris Rz. 21; v. 7.5.2015 – VI R 44/13, BStBl. II 2015, 890 Rz. 19 ff....mehr

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E-Daten und Änderungspflich... / aa) Objektive Pflicht und subjektiver Tatbestand

Erkennen der Fehlerhaftigkeit der eDaten: § 153 AO verpflichtet den Steuerpflichtigen zwar nicht, nach Unrichtigkeiten zu suchen, denn ein Erkennenmüssen oder Erkennenkönnen löst weder die Anzeige- noch die Berichtigungspflicht insoweit aus. Erst das Erkennen i.S.d. positiven Wissens von Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit sowie die Erkenntnis, dass es durch die Erklärung z...mehr

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E-Daten und Änderungspflich... / [Ohne Titel]

RiBFH Prof. Dr. Gregor Nöcker[*] Der vom BFH mit Urteil vom 8.9.2021 entschiedene Fall verdeutlicht, dass auf die Richtigkeit sog. eDaten i.w.S nicht vertraut werden darf. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Fragen, welche Pflichten den Steuerpflichtigen und seinen Berater in Bezug auf die Überprüfung der eDaten im Rahmen der Steuerfestsetzung treffen und wann sich der Steue...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / [Ohne Titel]

Ltd.MR Dr. Michael Kober[*] Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB Heft 3/2022 (Borgdorf, AO-StB 2022, 88) werden wiederum praxisrelevante Entscheidungen der Finanzgerichte neben bislang noch nicht besprochenen Entscheidungen des BFH vorgestellt. Die Darstellung orientiert sich an der Paragraphenreihenfolge der FGO. Bitte beachten Sie auch das Archiv der Entsch...mehr

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Die Wiedereröffnung der mün... / 3. Form

Das Gericht entscheidet über die Wiedereröffnung nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 3 S. 2 FGO durch Beschluss. Entscheidet sich das Gericht gegen eine Wiedereröffnung, ist es ausreichend, die Gründe hierfür im Urteil selbst darzulegen (BFH v. 29.4.2004 – III B 73/03, juris Rz. 12). Es handelt sich dann gleichwohl um einen eigenständigen Beschluss, der lediglich äußerlich mit d...mehr

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E-Daten und Änderungspflich... / 2. Änderung nach § 175b AO

Beispiel Die private Krankenkasse des A übermittelt im Jahr 2020 Daten zu den von A gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen i.H.v. 5.000 EUR an das zuständige FA. Irrtümlich werden diese im Rahmen der Steuerfestsetzung des A nicht berücksichtigt. Abwandlung: Das FA berücksichtigt lediglich einen Betrag von 50 EUR aufgrund eines Eingabefehlers. Datenübermittlungspflicht Dritter...mehr

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Steuerliche Haftungsrisiken... / 3 Haftungsbescheid

Der Haftungsbescheid kann gegen den Geschäftsführer nur ergehen, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und das Finanzamt sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Ob die Voraussetzungen der Haftung erfüllt sind, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Hingegen prüft das Finanzgericht die sich anschließende Ermessensentscheidung nur auf Ermes...mehr

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Steuerliche Haftungsrisiken... / 3.4 Rechtsschutz

Wenn die Voraussetzungen für den Haftungsbescheid nicht erfüllt sind oder ein Ermessensfehler vorliegt, kann der Bescheid mittels Einspruchs und ggf. Klage beim Finanzgericht angefochten werden. Gleichzeitig muss die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, damit der Bescheid gegen den Geschäftsführer nicht während des Einspruchs- und Klageverfahrens vollstreckt werden k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.5.2.6 Erstattungspflicht des Abtretenden, Verpfänders oder Pfändungsschuldners nach § 37 Abs. 2 S. 3

Rz. 87 Soweit in den Fällen der Abtretung, Pfändung oder Verpfändung der Abtretungsempfänger, Pfändungs- oder Pfandgläubiger als Leistungsempfänger anzusehen sind (s. Rz. 78ff.), richtete sich der Rückforderungsanspruch vor Einfügung des § 37 Abs. 2 S. 3 AO ausschließlich gegen diese. Eine Inanspruchnahme des Abtretenden, Pfändungsschuldners oder Verpfänders war ausgeschloss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3.3 Späterer Wegfall des rechtlichen Grunds (Abs. 2 S. 2)

Rz. 38 Nach Abs. 2 S. 2 steht es dem anfänglichen Fehlen des rechtlichen Grunds gleich, wenn der rechtliche Grund später wegfällt. Maßgeblich für die Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals "später" ist der Zeitpunkt der Zahlung oder Rückzahlung. Nach der formellen Rechtsgrundtheorie fällt der rechtliche Grund weg, wenn der Steuerbescheid oder sonstige Verwaltungsakt i. S. v. § 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3.2 Anfängliches Fehlen des rechtlichen Grunds

Rz. 33 Ohne rechtlichen Grund erfolgt eine Zahlung, wenn es im Zeitpunkt der Leistung an einer oder mehreren der in Rz. 25 bezeichneten Voraussetzungen fehlt.[1] Dies ist bei Zahlungen auf nicht oder nur in geringerer Höhe entstandene oder durch Zahlung oder aus anderen Gründen bereits ganz oder teilweise erloschene Ansprüche (Überzahlungen und Mehrfachzahlungen) der Fall.[2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 46 Der Erstattungsanspruch steht demjenigen zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Entscheidend ist nicht, auf wessen Kosten, d. h. von wem oder mit wessen Mitteln die Zahlung erfolgt ist, sondern allein, wessen (vermeintliche) Schuld nach dem erkennbaren Willen des Zahlenden im Zeitpunkt der Zahlung getilgt werden sollte.[1] Dies ist regelmäßig derjenig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.3.1 Allgemeines

Rz. 58 Die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des Erstattungsberechtigten (vgl. Rz. 46) gelten auch in Gesamtschuldverhältnissen. Erstattungsberechtigt ist daher der Gesamtschuldner, für dessen Rechnung die zu erstattende Zahlung nach dem für die Finanzbehörde erkennbaren Willen des Leistenden bewirkt wurde. Da regelmäßig jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung schulde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3.1 Rechtlicher Grund

Rz. 25 Ein rechtlicher Grund für die Zahlung oder Rückzahlung besteht, wenn im Zeitpunkt der Leistung zwischen den daran Beteiligten ein Anspruch auf die Zahlung oder Rückzahlung besteht. Dies ist der Fall, wenn der Anspruch entstanden und noch nicht wieder erloschen ist, wenn der Empfänger zur Einziehung des Anspruchs berechtigt ist, soweit derjenige, auf dessen Rechnung die L...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.2 Abzugsteuern

Rz. 52 Bei Abzugsteuern steht der Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht dem Entrichtungspflichtigen, sondern dem Steuerschuldner zu, für dessen Rechnung die Steuer einbehalten und an das FA abgeführt wurde.[1] Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Entrichtungspflichtige aufgrund einer von ihm abgegebenen Steueranmeldung oder aufgrund eines als Folge der Nichtabgabe der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.6 Entstehung und Fälligkeit

Rz. 94 Der Erstattungsanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Erstattungspflicht knüpft[1], d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung bzw. Rückzahlung ohne rechtlichen Grund bewirkt worden ist oder zu dem der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt.[2] Maßgeblich für den Entstehungszeitpunkt des Erstattungsa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.1 Steueranspruch

Rz. 10 Steueranspruch ist der Anspruch des Steuergläubigers gegen den Steuerschuldner[1] auf Zahlung einer Steuer i. S. v. § 3 Abs. 1 AO. Zum Steueranspruch gehören auch die Ansprüche auf Vorauszahlungen.[2] Steuern sind auch die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK.[3] Allerdings ergeben sich für diese aus dem EU-Recht zum Teil besondere Regelungen, die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.3 Haftungsanspruch

Rz. 12 Haftungsanspruch ist der Anspruch des Steuergläubigers auf Erfüllung einer Steuerschuld gegen eine Person (Haftungsschuldner), die nicht selbst Steuerschuldner ist, aber aufgrund gesetzlicher Vorschrift für die Steuerschuld eines Dritten einzustehen hat.[1] Gesetzliche Haftungsvorschriften finden sich nicht nur in den §§ 69ff. AO und in den Einzelsteuergesetzen, sonde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Abs. 1 enthält eine Legaldefinition der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, auf die in allen Fällen zurückzugreifen ist, in denen das Gesetz Regelungen in Bezug auf derartige Ansprüche trifft (vgl. Rz. 1). Der in Abs. 2 geregelte allgemeine Erstattungsanspruch enthält eine umfassende Regelung für die Rückgängigmachung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen im Ra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.2 Steuervergütungsanspruch

Rz. 11 Steuervergütungsanspruch ist der Anspruch des Vergütungsgläubigers gegen den Vergütungsschuldner auf Zahlung einer Steuervergütung. Der Begriff der Steuervergütung ist gesetzlich nicht definiert. Nach seiner ursprünglichen Bedeutung bezeichnet er die Rückzahlung einer mit Rechtsgrund erhobenen Steuer an denjenigen, der die Steuer – ohne selbst Steuerschuldner zu sein ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.5.1 Erstattungsansprüche i. e. S.

Rz. 71 Beim Erstattungsanspruch i. e. S. ist diejenige steuerberechtigte Körperschaft Leistungsempfänger, die den gezahlten Betrag nach den Regelungen über die Ertragshoheit beansprucht hat.[1] Geltend zu machen ist der Anspruch allerdings gegen die Finanzbehörde, die die betreffende Steuer verwaltet.[2] Für den Fall, dass eine deutsche Finanzbehörde auf Ersuchen der Finanzb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.7 Verwirklichung

Rz. 100 Beruht die zu erstattende Zahlung nicht auf einer (wirksamen) Festsetzung, bedarf die Verwirklichung des Erstattungsanspruchs grundsätzlich keines besonderen Verwaltungsakts.[1] Bei Streit über das Bestehen des Erstattungsanspruchs hat die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu entscheiden. Dieser bildet in diesem Fall die Grundlage für die V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 37 Abs. 1 AO zählt die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auf, von denen in der AO an unterschiedlichen Stellen[1] und in unterschiedlichen Zusammenhängen die Rede ist und steckt damit den Anwendungsbereich der betreffenden Vorschriften ab.[2] Die Aufzählung ist abschließend.[3] § 37 Abs. 2 AO definiert in S. 1 den Tatbestand des allgemeinen Erstattungsanspruchs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1 Anspruch

Rz. 6 Bürgerlich-rechtlich ist unter einem Anspruch das Recht zu verstehen, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.[1] Gegenstand eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs können Verhaltensweisen aller Art sein. Im Vergleich dazu ist der Anspruchsbegriff des § 37 Abs. 1 AO enger, weil die dort aufgezählten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis allesamt Geldl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4 Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung

Rz. 13 Die Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen sind in § 3 Abs. 4 AO – abschließend[1] – aufgezählt. Im Einzelnen handelt es sich dabei um Verzögerungsgelder nach § 146 Abs. 2b AO, Verspätungszuschläge nach § 152 AO, Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO, Zinsen nach den §§ 233 bis 237 AO sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 AO anzuwenden sind, Säumnisz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 In sachlicher Hinsicht gilt § 37 AO für alle Steuerarten. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AO gilt dies für die Realsteuern auch insoweit, als deren Verwaltung den Gemeinden übertragen ist. Soweit die Vorschriften des Kommunalabgaben- und des Kirchensteuerrechts die Vorschriften der AO für anwendbar erklären, findet die Vorschrift auch auf diese Abgaben Anwendung. Im Bereich der E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.5.2.3 Abtretung, Pfändung und Verpfändung

Rz. 78 Im Fall der Abtretung [1] ist der Abtretungsempfänger (Zessionar) Leistungsempfänger i. S. d. § 37 Abs. 2 S. 1 AO, weil das FA willentlich an ihn geleistet und er den ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Betrag aus – erworbenem – eigenen Recht erhalten hat.[2] Dies gilt auch dann, wenn die Abtretung unwirksam war.[3] Der Rückforderungsanspruch gegen den Zessionar wird n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.5 Erstattungsanspruch

Rz. 14 Erstattungsansprüche sind der (allgemeine) Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO sowie die in den Einzelsteuergesetzen geregelten (besonderen) Erstattungsansprüche. Zu den besonderen Erstattungsansprüchen gehören z. B. die Ansprüche gemäß § 36 Abs. 4 S. 2 EStG für Abrechnungsüberschüsse zugunsten des Stpfl. aus der ESt-Veranlagung, § 44b Abs. 5 EStG für Kapitalertragst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2 Steuerschuldverhältnis

Rz. 7 Steuerschuldverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger eines der in § 37 Abs. 1 AO aufgezählten Ansprüche. Schuldner eines Anspruchs ist der zur Leistung Verpflichtete, Gläubiger der zum Fordern der Leistung Berechtigte. Einzelne wichtige Regeln für das Steuerschuldverhältnis sind in §§ 37–50 AO zusammengestellt. Daneben enthält die AO ...mehr