Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Auslandsbeteiligungen: Steu... / 2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzung für die Meldepflicht nach § 138 Abs. 2 AO ist, dass eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Der zur Meldung Verpflichtete muss deshalb seinen Wohnsitz[1] oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt[2] im Inland haben, um unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu sein. Für eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht muss die Geschäftsleitung[3] oder der Sit...mehr

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Auslandsbeteiligungen: Steu... / 2.2.3 Erwerb von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft

§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO [1] normiert eine dritte Meldepflicht beim Erwerb von Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. v. § 2 Nr. 1 KStG durch einen Steuerinländer. Zu melden sind dabei unter den weiteren unten darstellten Voraussetzungen alle Beteiligungen an allen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ...mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Bartsch/Ott-Eulberg/Schebesta, Praxishandbuch Erbrecht und Banken, 3. Auflage 2017 Bauer/Schaub, Grundbuchordnung: GBO Kommentar, 4. Auflage 2018 BeckOK GmbHG, hrsg. v. Ziemons/Jaeger/Pöschke, 50. Edition, Stand: 1.5.2021 Becksche Online-Formulare Erbrecht, 25. Edition 2019 Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Auflage 2020 Berndt/Götz, Stiftungen und Unternehm...mehr

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Auslandsbeteiligungen: Steu... / 5 Meldepflichten nach § 138a AO

Das Gesetz zur Änderung der Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen hat verschiedene Verschärfungen der Rechtlage im Hinblick auf Auslandbeziehungen mit sich gebracht.[1] Das Gesetz sieht insbesondere weitere Mitteilungspflichten im Hinblick auf bestimmte Auslandsbeteiligungen vor.[2] Da die Grenzwerte, bei deren Überschreiten ...mehr

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Auslandsbeteiligungen: Steu... / 2.2.1 Gründung oder Erwerb eines Betriebs oder einer Betriebsstätte

Nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO besteht eine Anzeigepflicht bei Gründung und Erwerb eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Ausland. Hierunter ist nach allgemeiner Auffassung auch die Verlagerung eines solchen Betriebs oder einer Betriebsstätte vom Inland in das Ausland zu verstehen[1] aber auch etwa die Verlagerung eines Betriebs oder eine Betriebsstätte von einem Aus...mehr

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Auslandsbeteiligungen: Steu... / 2.2.2 Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft

§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO bestimmt eine Meldepflicht für die Beteiligung eines Steuerinländers an einer ausländischen Personengesellschaft. Hierbei gibt es nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut keine Mindestbeteiligungsquote, bei deren Überschreiten es zu einer Meldepflicht kommt. Damit ist jede Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft anzeigepflichtig. U...mehr

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Auslandsbeteiligungen: Steu... / 3. Zeitpunkt und Form der Meldung

Nach § 138 Abs. 3 AO a. F. hatte die Meldung innerhalb von 5 Monaten nach dem Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen, in dem der meldepflichtigen Vorgang eingetreten ist. Für Vorgänge ab dem 1.1.2018 gilt die Neufassung des § 138 Abs. 5 AO. Die Meldung hat erst mit der Abgabe der Steuererklärung zu erfolgen, spätestens aber 14 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der...mehr

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Auslandsbeteiligungen: Steu... / 6 Mitteilungspflichten nach § 138b AO

Ebenfalls neu sind die Mitteilungspflichten Dritter bei Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften nach § 138b AO.[1] Diese Pflichten treffen allerdings allein solche Dritte, de nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 GwG mitteilungspflichtige Stellen sind. Es handelt sich hierbei um Kredit- oder Finanzierungsinstitute.[2] Diese sind inbesondere mittei...mehr

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Auslandsbeteiligungen: Steu... / 2.2 Einzelheiten zu den Meldepflichten

In § 138 Abs. 2 AO sind nunmehr 4 Sachverhalte aufgeführt, bei deren Vorliegen eine Meldung an das zuständige Finanzamt erfolgen muss.[1] Diese Sachverhalte werden ergänzt durch den neuen § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO, der für alle vier vorstehend aufgeführten Sachverhalte gilt. Gemeinsam ist den meldpflichtigen Vorgängen der erforderliche Bezug zum Ausland. Zu beachten ist, ...mehr

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Auslandsbeteiligungen: Steu... / 2.2.4 Meldung bei Drittstaat-Gesellschaften

Vollkommen neu durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz in die AO eingefügt wurde eine Meldepflicht bei bestehen einer sog. Drittstaat-Gesellschaft nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO. Drittstaaten-Gesellschaften sind in § 138 Abs. 3 AO definiert und umfassen letztlich jede Gesellschaft außerhalb der EU und den EFTA.[1] Mitzuteilen ist nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO, wenn...mehr

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Auslandsbeteiligungen: Steu... / 4. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Anzeigepflicht

Die Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 AO kann, wie auch die nach § 138 Abs. 1 AO, durch das Finanzamt mit den in §§ 328 ff. AO genannten Zwangsmitteln (vor allem Zwangsgeld) erzwungen werden.[1] Zudem gilt der Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 AO als Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO.[2] Gleichwohl ist in der Praxis festzustellen, das...mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / II. Auslandsbankkonten

Rz. 58 Ein Fall aus der täglichen Praxis: Der Testamentsvollstrecker stellt fest, dass der Erblasser über erhebliche Vermögenswerte im Ausland verfügt und die daraus resultierenden nicht unerheblichen Zinseinkünfte in den letzten zehn Jahren dem deutschen Fiskus verschwiegen hat, ebenso wie seinem langjährigen Vermögensberater. Der Testamentsvollstrecker diskutiert die einge...mehr

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Ertragsteuerrechtliche Beha... / III. Ertragsteuerrechtliche Einordnung

Erfreulich ist, dass für Einkünfte im Zusammenhang mit Einheiten einer virtuellen Währung bzw. der ertragsteuerrechtlichen Einordnung die allgemeinen Grundsätze in R 15.7 Abs. 1 EStR zur Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und Vermögensverwaltung gelten.[13] Zu beachten ist allerdings, dass der Handel mit Kryptowährungen ganz eigenen Anforderungen und einem eigenen Tempo ...mehr

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Keine Steuerhinterziehung bei Kenntnis der Finanzbehörden

Leitsatz Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung bei Kenntnis der Steuerdaten durch die Finanzbehörden. Sachverhalt Die Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bis 2008 betraf dies nur den Ehemann, ab 2009 erzielte auch die Klägerin diese Art von Einkünften. Sämtliche Daten wurden von den Arbeitgebern an die Finanzbehörden übermitt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 81... / 4.4 Prüfung nach § 93c Abs. 4 S. 1 AO, Erhebung des Verspätungsgeldes nach § 22a Abs. 5 EStG und Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 50f EStG

Rz. 18 Die Prüfung nach § 93c Abs. 4 S. 1 AO [1], die Erhebung des Verspätungsgelds nach § 22a Abs. 5 EStG und die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 50f EStG sind Mittel, um die Datenübermittlung nach § 22a Abs. 1 EStG sicherzustellen. Für die Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a und 4b EStG sowie § 10a Abs. 5 EStG ist die Erhebung von Verspätungsgeld und die Durchführu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.1.1.4 Bestimmung des auslösenden Moments bei gemischten Aufwendungen – zweistufige Prüfung

Rz. 40 Erforderlich für das Vorliegen eines gemischten Aufwands ist, dass ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftserzielung besteht. Ob diese Voraussetzung besteht, ist maßgeblich zunächst nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments" zu beurteilen; im Anschluss daran ist zu prüfen, ob dieses auslösende Moment...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 5.6 Steuerliche Nebenleistungen

Rz. 124 Steuerliche Nebenleistungen sind nach § 3 Abs. 3 AO Verspätungszuschläge (§ 152 AO), Zuschläge gem. § 162 Abs. 4 AO, Zinsen (§§ 233ff. AO), Säumniszuschläge (§ 240 AO), Zwangsgelder (§ 329 AO) und Kosten (§§ 178, 337 bis 345 AO). Diese Nebenleistungen sind hinsichtlich der Abziehbarkeit wie die entsprechenden Steuern, zu denen sie gehören, zu behandeln.[1] Die Abziehb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.1.3 Aufteilbarkeit eines Aufwands nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung

Rz. 46 Eine Ausdehnung dieser Ausnahmen auf Fälle, in denen eine Aufteilung mangels objektiver, leicht nachprüfbarer Maßstäbe nur im Weg einer griffweisen Schätzung möglich wäre, war nach der Rspr. bis zur Entscheidung des Großen Senats v. 21.9.2009 grundsätzlich ausgeschlossen.[1] Nunmehr ist maßgeblich, ob ein objektiver Aufteilungsmaßstab besteht.[2] Ob eine Aufteilbarkei...mehr

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Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers als Arbeitslohn

Leitsatz 1. Ein Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen "Werbemietvertrag" kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt. 2. Ist das für die Werbung gezahlte Entgelt als Arbeitslohn zu beurteilen, schei...mehr

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Praxisfall: Verlängerte Fes... / 3. Keine Hinterziehung durch den Berater

Hinterziehung auch durch Dritte: Das FA wies zwar zutreffend darauf hin, dass auch die Hinterziehung eines Dritten für das Eingreifen der verlängerten Festsetzungsfrist i.S.d. § 169 Abs. 2 S. 2 AO genügen kann (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 169 AO Rz. 18 [10/2017] m.w.N.). Es ist also nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige selbst die Hinterziehungsvoraussetzung...mehr

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Praxisfall: Verlängerte Fes... / 1. Möglichkeit der Bescheidkorrektur

Korrekturvoraussetzungen: Eine Steuerfestsetzung kann nur dann geändert werden, wenn die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift (z.B. § 172 ff. AO) vorliegen und die Festsetzungsverjährung (§ 169 ff. AO) noch nicht eingetreten ist. Aufgrund der Nacherklärung des Sohnes sind dem FA Tatsachen neu bekanntgeworden, so dass die Voraussetzungen der Korrekturvorschrift gem. § 17...mehr

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Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte bei auswärtiger beruflicher Tätigkeit eines Müllwerkers

Leitsatz Der Betriebshof ist keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers, wenn dieser sich dort jeweils lediglich umkleidet, die Ansage der Einsatzleitung anhört, das Tourenbuch, die Fahrzeugpapiere und die Fahrzeugschlüssel abholt und danach mit seinen Kollegen die Blinker sowie die Beleuchtung des Müllfahrzeugs kontrolliert (Anschluss an BFH, Urteil v. 21.9.2021, VI R 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.1 Einleitung des Vorabverständigungsverfahrens (Abs. 1 S. 1 )

Rz. 3 Im Verhältnis der beiden im Vorabverständigungsverfahren zusammenzuführenden Länder muss ein DBA anwendbar sein, das ein dem Art. 25 OECD-MA entsprechendes Verfahren enthält. Weitere Voraussetzung ist, dass ein sog. DBA-berechtigter Stpfl. im Inland einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens stellt. Unschädlich ist, wenn der Antrag zusätzlich oder zunächst im ausländis...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4.3 Durchführung des Vorabverständigungsverfahrens (Abs. 3 Satz 7)

Rz. 16 Die Einleitung und Führung des Vorabverständigungsverfahrens sowie die Unterzeichnung einer Vorabverständigungsvereinbarung bedarf des Einvernehmens mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder der von dieser beauftragten Behörde.[1] Zunächst kommt es zum Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags zwischen den Parteien der Vorabverständigung, wobei im Außenve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 5.1 Gültigkeitsbedingungen (Abs. 4 Satz 1)

Rz. 18 In drei unterschiedlichen Fallgruppen entfällt die Bindungswirkung, ohne dass es eines diesen Umstand feststellenden Verwaltungsakts bedarf. Der Antragsteller muss seine entgegengesetzte Rechtsauffassung mit Rechtsbehelf gegen die in der Hauptsache getroffenen Maßnahme bzw. im Wege eines Verpflichtungsersuchens im Falle einer nicht getroffenen Maßnahme verfolgen. Die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 8.1 Erhebung der Gebühr (Abs. 7 Sätze 1 bis 4)

Rz. 29 Die Gebühr wird vor Bearbeitung des Antrags nach Abs. 1 Satz 1 bzw. vor der Bearbeitung des Verlängerungsantrags durch anfechtbaren Verwaltungsakt festgesetzt und dem Antragsteller gegenüber bekannt gegeben. Die Gebühr entsteht mit Eingang des Antrages beim BZSt.[1] Die Gebührenfestsetzung erfolgt vor der Einleitung des Verfahrens durch Übersendung des ersten Schrifts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.3 Entrichtung der Gebühr (Abs. 1 S. 3)

Rz. 5 Die Verpflichtung des Antragstellers, vor Einleitung des Verfahrens die anfallende Gebühr zu entrichten, ist der Vorgängerregelung des § 178a Abs. 1 S. 4 AO a. F. entnommen. Da zusätzlich zur Entrichtung der Gebühr auch deren Festsetzung unanfechtbar sein muss, ist der Antragsteller faktisch gezwungen, auf Rechtsmittel gegen die Gebührenfestsetzung nach § 354 AO zu ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2 Anwendungsbereich (Abs. 1)

Rz. 2 Wie § 89a Abs. 1 S. 1 AO klarstellt, unterfallen dieser Regelung nur Verständigungen über noch nicht verwirklichte Sachverhalte. Insoweit ist die Nähe zur verbindlichen Auskunft in § 89 AO, die ebenfalls die Beurteilung eines noch nicht verwirklichten Sachverhalts voraussetzt, systematisch gewollt. Internationale Streitbeilegungsverfahren, wie z. B. Verständigungs- und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 7.2 Rückbezug der Geltungsdauer (Abs. 6 Sätze 2 und 3)

Rz. 26 Aus formellen Gründen kann die Laufzeit der Vorabverständigung erst mit dem Abschluss der Vereinbarung beginnen, sodass zurückliegende Veranlagungszeiträume grundsätzlich nicht einbezogen sind. In Umsetzung des Verfahrensbeschleunigungsgedankens des Aktionspunktes 14 des OECD/G20 BEPS- Projekts sieht Satz 2 eine rückwirkende Einbeziehung von Vorjahren in die Vorabvers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 6 Widerrufsmöglichkeit (Abs. 5)

Rz. 21 Als Haupterrungenschaft der Einfügung der nationalen Regelung für die Einleitung eines Vorabverständigungsverfahrens ist die Auflösung ggf. inhaltlich widersprechenden behördlichen Äußerungen in anderen Verfahren. In Absatz 5 werden der örtlich zuständigen Finanzbehörde zwei unterschiedliche Verfahrensrechte an die Hand gegeben, um im Falle eines Widerspruchs Klarheit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 5.2 Prüfung der Gültigkeitsvoraussetzungen (Abs. 4 Satz 2)

Rz. 19 Die Prüfung der Voraussetzungen obliegt nach Abs. 4 Satz 2 dem BZSt im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr beauftragten Finanzbehörde.[1] So wird die sachgerechte Umsetzung der Vorabverständigungsvereinbarung sichergestellt, da das BZSt aufgrund seiner aktiven Teilnahme an den Verhandlungen eine besondere Sachnähe zum Abschluss der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.2 Formelle Antragsanforderungen (Abs. 2 S. 3)

Rz. 12 Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch einzureichen. § 87a AO lässt eine elektronische Einreichung nur in den Fällen zu, in denen die zuständige Finanzbehörde einen Zugang zur elektronischen Entgegennahme eines Antrags eröffnet hat. Die Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation gilt ab dem 1.1.2022 für alle juristischen Personen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 89a AO schließt eine Lücke zwischen dem völkerrechtlich nach Art. 25 OECD-Musterabkommen vorgesehenen Schiedsverfahren zweier steuerberechtigter Länder und dem nationalen Verfahrensrecht, das von seinem Grundgedanken her auf die alleinige Entscheidungsbefugnis der zuständigen Finanzbehörde ausgelegt ist. Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der Entl...mehr

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Zum Kindergeldanspruch für die Zeit zwischen Schulausbildung und freiwilligem sozialen Jahr

Leitsatz Für ein volljähriges Kind wird für die Übergangszeit von 5 Monaten zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Antritt eines Freiwilligendienstes im Rahmen des Europäischen Sozialkorps (freiwilliges soziales Jahr) auch dann kein Kindergeld gewährt, wenn das Kind nach Beendigung des Freiwilligendienstes ein duales Bachelorstudium aufnimmt und das Kind pandemi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.2 Beschränkung der Zahlungsinanspruchnahme (§ 219 S. 1 AO)

Rz. 10 Eine Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot; vgl. Rz. 6) an den Haftungsschuldner darf nur insoweit ergehen, als die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen [1] des Schuldners des jeweiligen Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis erfolglos geblieben ist oder aussichtslos sein würde. Vor dem Erlass eines Leistungsgebots an den Haftungsschuldner muss somit grundsätzlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 49... / 3 Rechtsfolgen für die Besteuerung

Rz. 6 Nach ganz überwiegender Ansicht wird der Verschollene, solange er nicht durch rechtskräftigen Beschluss für tot erklärt worden ist, als lebend behandelt[1], und zwar auch dann, wenn die Todesfeststellung nur mangels eines Antrags unterbleibt.[2] Das Fehlen der Todesfeststellung begründet danach eine unbegrenzte Lebensvermutung für den Verschollenen.[3] Nach anderer Ansi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.2.1 Entstehung des Anspruchs (§ 220 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 AO)

Rz. 13 Grundsätzlich wird nach § 220 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 AO ein Anspruch bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung zur Fälligkeit bereits mit seiner Entstehung fällig. Die Fälligkeit mit Entstehung ist eine von § 271 Abs. 1 BGB abgeleitete Auffangregelung.[1] Eine Fälligkeit vor Entstehung ist nicht denkbar, sodass die sofortige Fälligkeit mit der Entstehung die früheste Lösun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.2 Sinn und Zweck der Regelung

Rz. 5 Haftung ist steuerlich das Einstehen müssen für eine fremde Leistungspflicht. Der Haftungsschuldner schuldet nicht wie der Steuerschuldner[1] die Steuer, sondern haftet für sie, also für die Schuld eines anderen.[2] Diese Schuld eines anderen wird häufig unscharf als "Erstschuld" bezeichnet.[3] Ihre Verwirklichung soll nach § 219 AO Vorrang vor der Haftungsschuld haben...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.3 Abgrenzung des Abrechnungsbescheids von der Anrechnungsverfügung

Rz. 27 Mit der Anrechnungsverfügung [1], die auch Abrechnungsverfügung oder Abrechnungsteil des Steuerbescheids genannt wird, verrechnet das FA die Vorauszahlungen, Steuerabzugsbeträge und KSt mit der festgesetzten Steuerschuld. Es ermittelt also den Stand des zu zahlenden Anspruchs aus diesem Steuerschuldverhältnis. Die Anrechnungsverfügung ist, obwohl sie äußerlich mit dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.1 Begriff der Amtshilfe

Rz. 2 Amtshilfe ist die ergänzende Hilfe[1] einer Stelle (Behörde, Gericht), die diese einer anderen Behörde, hier einer Finanzbehörde, zur Durchführung ihrer Aufgaben, hier Durchführung der Besteuerung, leistet. Amtshilfe kann in sehr unterschiedlicher Art und Weise geleistet werden. Dies kann außer in Auskunftserteilung, Akteneinsicht, Augenscheinseinnahme usw. z. B. auch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 116 AO enthält abweichend von den übrigen Amtshilfevorschriften eine Rechtsverpflichtung zu einem initiativen, aktiven Handeln, nämlich zur Abgabe von Mitteilungen. Dabei handelt es sich nicht um Amtshilfe, sondern um eine besondere Form der Mitteilung auf Initiative der meldenden Institution hin, der kein Ersuchen vorangegangen ist.[1] Die Frage, ob die Vorschriften...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 113 Auswahl der Behörde

Rz. 1 Im Allgemeinen steht es der Finanzbehörde frei, von mehreren für die Amtshilfeleistung in Betracht kommenden Behörden eine auszusuchen. Sie hat allerdings § 112 Abs. 3 Nr. 1 AO zu beachten. Diese Vorschrift enthält den Gedanken, dass die Behörde um die Amtshilfe zu bitten ist, die sie am einfachsten und mit dem geringsten Aufwand leisten kann. Rz. 2 Als zusätzliche Leit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.2 Ablehnung (Abs. 3)

Rz. 17 Für die Ablehnung der Hilfe durch die ersuchte Behörde stellt Abs. 3 für drei Gründe Voraussetzungen auf. Diese sind nicht abschließend, sondern nur beispielhaft.[1] Rz. 18 Nach Nr. 1 darf die ersuchte Behörde die Hilfe ablehnen, wenn sie die Amtshandlung zwar mit geringerem Aufwand als die ersuchende Finanzbehörde vornehmen könnte, eine dritte, von der ersuchenden ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.1 Ermessen

Rz. 19 § 219 S. 1 AO sieht Einschränkungen lediglich für die Zahlungsinanspruchnahme der Haftungsschuldner vor. Das Entschließungsermessen und u. U. – z. B. bei mehreren Haftungsschuldnern – das Auswahlermessen hat die Finanzbehörde jedoch bereits vor der Erteilung des Leistungsgebots bei der Haftungsinanspruchnahme durch Haftungsbescheid auszuüben.[1] Diese Haftungsinanspru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.5.1 Form

Rz. 34 Für den Abrechnungsbescheid ist anders als nach § 125 RAO keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sinn, Zweck und Inhalt dieses Bescheids erfordern allerdings die Schriftform.[1] Ergeht der Abrechnungsbescheid dennoch mündlich, so ist er gem. § 119 Abs. 2 S. 2 AO auf unverzügliches Verlangen des Adressaten schriftlich zu bestätigen, ohne dass es für das notwendige berech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.1 Fälligkeit nach Einzelsteuergesetzen (§ 220 Abs. 1 AO)

Rz. 7 Die Fälligkeit für die meisten Steueransprüche ist in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen ausdrücklich geregelt.[1] Insoweit bedarf es in der AO keiner allgemeinen Regelung, da die Einzelsteuergesetze stets Vorrang haben. Abs. 1 hat daher nur Hinweischarakter und ist über die Feststellung, dass für bestimmte Ansprüche keine Regelung in einem Einzelsteuergesetz getroffe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 48... / 3.3 Rechtsfolgen

Rz. 17 Da der Steuergläubiger im Fall des § 48 Abs. 2 AO einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Dritten erwirbt, kann dieser gem. § 192 AO nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.[1] Der Erlass eines Haftungsbescheids gem. § 191 Abs. 1 S. 1 AO ist ebenso unzulässig wie die Beitreibung des Anspruchs im Vollstreckungsverfahren nach §§ 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 48... / 2.2 Dritter

Rz. 6 Als Dritter ist nach einhelliger Ansicht nur anzusehen, wer an dem Steuerschuldverhältnis nicht selbst beteiligt ist.[1] Dritter ist daher nicht, wer entweder als Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des Schuldners leistet oder seine eigene Verpflichtung erfüllt.[2] Ob die Leistung auf eine fremde Schuld oder zur Erfüllung einer eigenen Verpflichtung erfolgt, bestimmt sich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1.1 Steueransprüche

Rz. 5 Steueransprüche werden durch Steuerbescheid[1] festgesetzt. Diese Bescheide sind die Grundlage der Verwirklichung.[2] Nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO gilt das Gleiche für Freistellungsbescheide.[3] Vorauszahlungsbescheide sind ebenfalls Steuerbescheide und damit auch Grundlage für die Verwirklichung von Steueransprüchen.[4] Allerdings büßen diese Bescheide mit dem Ergehen de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1.5 Erstattungsansprüche

Rz. 12 Erstattungsansprüche ergeben sich aus § 37 Abs. 2 AO, aus den jeweiligen Einzelsteuergesetzen oder aus §§ 272 Abs. 1 S. 6, 276 Abs. 6 S. 2 AO [1] Ihre Festsetzung in einem Erstattungsbescheid ist im Gesetz nicht vorgesehen.[2] Die sich aus den Einzelsteuergesetzen ergebenden Erstattungsansprüche folgen aus einer Steuerfestsetzung und der Abrechnung der geleisteten Vora...mehr