Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.4 Berechnung der 14-Tage-Frist

2.1.4.1 Auslösender Zeitpunkt 2.1.4.1.1 Überblick Rz. 34 Gemäß § 19 Abs. 2 der GE Reha-Prozess (Fundstelle: Rz. 72) beginnt die 14-Tage-Frist zur Klärung der Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 am Tag nach Eingang des Antrags beim Rehabilitationsträger. Ein die Frist auslösender Antrag auf Leistungen zur Teilhabe liegt vor, wenn Unterlagen vorliegen, die eine Beurteilung der...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.6 Fristen bei Teilhabeleistungen von Amts wegen (Abs. 5)

Rz. 69 § 14 Abs. 5 steht in unmittelbaren Zusammenhang mit Abs. 1 Satz 1 und 2. Normalerweise wird die 14-Tage-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 mit dem Tag des Eingangs eines Antrages auf Teilhabeleistungen ausgelöst. Allerdings ist für Teilhabeleistungen nicht immer ein Antrag notwendig: Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 19 SGB IV) sowie der Jugendhilfe (§ 8 Abs....mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.4 Fristen zur Feststellung des Teilhabebedarfs (nach Feststellung der eigenen Zuständigkeit)

2.4.1 Leistungsentscheidungsfrist erstangegangener Rehabilitationsträger (Abs. 2 Satz 1 und 2) Rz. 60 Ist die Zuständigkeitsprüfung i. S. d. § 14 Abs. 1 und 3 abgeschlossen, steht auch der "leistende" Rehabilitationsträger fest. Leistender Rehabilitationsträger ist dann nämlich der erst-, zweit- oder drittangegangene Rehabilitationsträger. Sobald der leistende Rehabilitationst...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.4.2 Fristenberechnung

Rz. 46 Die 14-Tage-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Information über das konkrete Teilhabebegehren des Antragstellers in den Verantwortungsbereich des Rehabilitationsträgers gelangt (vgl. Rz. 34 ff.). Der Eingang des Antrags auf eine Teilhabeleistung beim erst- oder zweitangegangenen Rehabilitationsträger gilt als "Ereignistag" i. ...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.2.2 Problem der Erkennung von Anträgen auf Teilhabeleistungen

Rz. 17 Die Fristen des § 14 wirken für den Rehabilitationsträger nur, sobald für ihn erkennbar wird bzw. sobald für ihn erkennbar hätte werden müssen, dass der Antrag auf eine Leistung gleichzeitig als Antrag auf eine Teilhabeleistung zu verstehen ist. Als Teilhabeleistungen gelten die Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§§ 42 ff.), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsl...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.4.1.1 Überblick

Rz. 34 Gemäß § 19 Abs. 2 der GE Reha-Prozess (Fundstelle: Rz. 72) beginnt die 14-Tage-Frist zur Klärung der Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 am Tag nach Eingang des Antrags beim Rehabilitationsträger. Ein die Frist auslösender Antrag auf Leistungen zur Teilhabe liegt vor, wenn Unterlagen vorliegen, die eine Beurteilung der Zuständigkeit ermöglichen. Hierzu gehört insbes...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.4.1 Leistungsentscheidungsfrist erstangegangener Rehabilitationsträger (Abs. 2 Satz 1 und 2)

Rz. 60 Ist die Zuständigkeitsprüfung i. S. d. § 14 Abs. 1 und 3 abgeschlossen, steht auch der "leistende" Rehabilitationsträger fest. Leistender Rehabilitationsträger ist dann nämlich der erst-, zweit- oder drittangegangene Rehabilitationsträger. Sobald der leistende Rehabilitationsträger nach § 14 feststeht, hat dieser den individuellen Teilhabebedarf unverzüglich, also ohne...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.4.3 Spätester Zeitpunkt der Weiterleitung

Rz. 47 Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 hat der erstangegangene Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags zu prüfen. Der erstangegangene Rehabilitationsträger kann die Prüfungsfrist von 2 Wochen voll ausnutzen. Ergibt die Prüfung, dass der Antrag weitergeleitet werden muss, hat dieses unverzüglich nach Ablauf des ...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.2 Erstangegangener Rehabilitationsträger

Rz. 10 Erstangegangener Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 ist derjenige Träger, der von dem Antragsteller bzw. Leistungsbezieher erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist (BSG, Urteil v. 24.1.2013, B 3 KR 5/12 R). Hat der Rehabilitationsträger durch vertragliche Vereinbarung mit einem Leistungserbringer (z. B. Hö...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.2.1 Durchzuführende Prüfungen

Rz. 16 Der Leistungsantrag ist unter jedem denkbar rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (BSG, Urteil v. 25.9.2014, B 8 SO 7/13 R). Im Zweifel will der behinderte Mensch die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen, sodass der gestellte Teilhabeantrag umfassend, d. h. auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen (BSG, Urteil v. 30.10.2014,...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.4.1.6 Anschlussrehabilitationsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund

Rz. 44 Im Rahmen der sog. Anschlussrehabilitation der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund), auch früher als AHB-Verfahren (Anschlussheilbehandlungsverfahren) bezeichnet, werden Versicherte nach erfolgreicher Krankenhausbehandlung direkt in eine Rehabilitationseinrichtung verlegt ("Direkteinweisungsverfahren"). Die Koordination und Steuerung der Leistung erfolgt aussc...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.2.8 Früherkennung und Frühförderung, Kinderrehabilitation, Nach- und Festigungskuren, Mutter-(Vater-)Kind-Leistungen, Selbsthilfeleistungen

Rz. 29 Die interdisziplinäre Früherkennung und Frühförderung (§ 46) ist nur für Kinder bis zum Schuleintritt bestimmt und wird in interdisziplinären Frühförderstellen und teils auch in Sozialpädiatrischen Zentren (§ 43a SGB V) erbracht. Interdisziplinäre Frühförderstellen sind familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen, die der Früherkennung, Behandlung und Förderun...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.4.1.4 Gemeinsame Servicestellen

Rz. 42 Die Gemeinsamen Servicestellen (§§ 22 und 23 in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) hatten Ihre Tätigkeit spätestens zum 31.12.2018 einzustellen (§ 241 Abs. 7). Wurde bis zu diesem Tag ein Antrag auf eine Teilhabeleistung bei einer Gemeinsamen Servicestelle (§ 22 SGB IX a. F.) gestellt, begann die 14-Tage-Frist zur Klärung der Zuständigkeit am Folgetag nach Erhalt d...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.4.3 Leistungsentscheidungsfristen für den drittangegangenen Rehabilitationsträger (Abs. 3)

Rz. 66 Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach 14 Abs. 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist (= zweitangegangener Rehabilitationsträger), für die Leistungen nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz (z. B. SGB V) insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger (vgl. Rz. 57 ff.) an dies...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 1 Allgemeines

Rz. 3 Vor Inkrafttreten des § 14 wurden die Entscheidungen über die Bewilligung von Rehabilitationsleistungen nicht selten mehrere Monate hinausgezögert. Der Grund hierfür waren insbesondere Arbeitsrückstände oder Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Rehabilitationsträgern. § 14 brachte zum 1.7.2001 für alle Rehabilitationsträger (§ 6) erstmals eine konkrete Verpflichtun...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.1 Systematik

Rz. 6 Die Zuständigkeitsklärung nach § 14 muss vom Rehabilitationsträger (§ 6) nur dann vorgenommen werden, wenn eine für den Rehabilitationsträger erkennbare Leistung zur Teilhabe i. S. d. § 5 SGB IX beantragt wird. In diesen Fällen hat der Rehabilitationsträger, der den Teilhabeantrag vom Antragsteller erhält (= erstangegangener Rehabilitationsträger) nach § 14 Abs. 1 Satz...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.2.3 Wirkungen einer ärztlichen Verordnung in der Kranken- und Rentenversicherung

Rz. 21 Insbesondere in der Krankenversicherung wird eine ärztliche Verordnung bzw. Notwendigkeitsbescheinigung über Teilhabeleistungen als Antrag i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 bewertet – und zwar auch dann, wenn der Versicherte in seiner Person unmittelbar gegenüber der Krankenkasse aktiv keinen konkreten Wunsch nach einer Teilhabeleistung geäußert hat (konkludentes Handeln). ...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.4.6 Zuständigkeiten bei Interdisziplinärer Früherkennung und Frühförderung (§ 46)

Rz. 54 Zu diesem Bereich wird auf Rz. 29 verwiesen.mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.4.1 Auslösender Zeitpunkt

2.1.4.1.1 Überblick Rz. 34 Gemäß § 19 Abs. 2 der GE Reha-Prozess (Fundstelle: Rz. 72) beginnt die 14-Tage-Frist zur Klärung der Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 am Tag nach Eingang des Antrags beim Rehabilitationsträger. Ein die Frist auslösender Antrag auf Leistungen zur Teilhabe liegt vor, wenn Unterlagen vorliegen, die eine Beurteilung der Zuständigkeit ermöglichen. H...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.4.1.5 Antragsaufnahme für einen anderen Rehabilitationsträger

Rz. 43 Zu diesem Bereich wird auf die Komm. unter Rz. 35 verwiesen.mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.2.7 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen

Rz. 26 Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen stehen im eigentlichen Zusammenhang mit der Haupt-Teilhabeleistung. Es handelt sich um Reisekosten (§ 73), Haushalts- oder Betriebshilfen, Kinderbetreuungskosten(§ 74) und Entgeltersatzleistungen (§ 64). Sie sind von einer zeitlich parallel laufenden Hauptleistung abhängig und deshalb als Nebenleistung von dem Träger zu erbrin...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.4.4 Verfahrensabsprachen zwischen den Rehabilitationsträgern

Rz. 52 § 16 Abs. 4 Satz 1HS 2 eröffnet den Rehabilitationsträgern die Möglichkeit, anstelle des gesetzlich festgelegten Weiterleitungs- und Erstattungsverfahrens abweichende Regelungen zu treffen. Der Gesetzgeber erlaubt somit den Rehabilitationsträgern, untereinander Verfahrensabsprachen zu vereinbaren, um das Verwaltungsverfahren im Innenverhältnis zwischen den Rehabilitat...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.3 Abs. 1 Satz 4 (Abgrenzungsbesonderheiten)

Rz. 59 Nach § 22 Abs. 2 SGB III hat die Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur dann zu erbringen, wenn kein anderer Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 zuständig ist. Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist der Rentenversicherungsträger u. a. dann vorrangig zuständig, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 180 Kalendermonaten nachweisen ka...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.4.5 Ungeklärte Zuständigkeit wegen nicht geklärter Ursache der Behinderung (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 53 Abgesehen davon, dass der Unfallversicherungsträger die Möglichkeit hat, mit dem anderen Rehabilitationsträger Absprachen bezüglich der Zuständigkeit i. S. d. § 14 zu regeln (§ 16 Abs. 4 Satz 1), bietet § 16 Abs. 4 Satz 2 noch eine ergänzende Regelung: Hat ein Rehabilitationsträger von der Weiterleitung des Antrages abgesehen, weil zum Zeitpunkt der Prüfung nach § 14 ...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.4.1.3 Von Amts wegen zu erbringende Leistungen (Abs. 5)

Rz. 41 Während Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nur auf Antrag erfolgen können (§ 19 SGB IV), werden sie in der gesetzlichen Unfallversicherung auch von Amts wegen erbracht. Folgerichtig bestimmt deshalb 14 Abs. 4, dass in der Unfallversicherung dem Tag des Eingangs des Antrags der Tag entspricht, an dem...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.1.2.5 Psychotherapeutische Behandlung

Rz. 24 Die Frist nach § 14 Abs. 1 wird nur dann ausgelöst, wenn es sich bei der beantragten Leistung um eine Teilhabeleistung handelt. Dabei ist nicht nur das eigene Recht, sondern auch das Teilhaberecht anderer Rehabilitationsträger zu beachten. Das SGB V unterscheidet "isolierte" ambulante psychologische Versorgung (z. B. in Form einer Verhaltenstherapie) durch z. B. Psycho...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.2.2 "Nochmalige" Weiterleitung (Abs. 3)

Rz. 57 Anträge auf Teilhabeleistungen können grundsätzlich nur einmal weitergeleitet werden (vgl. § 14 Abs. 1 und 2). Deshalb ist es dem zweitangegangen Rehabilitationsträger bis auf wenige Ausnahmefälle (vgl. Rz. 58) untersagt, den Antrag an einen anderen Rehabilitationsträger weiterzuleiten, wenn er sich unzuständig fühlt. Er hat in diesen Fällen unter Berücksichtigung des...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.2.1 Voraussichtlich zuständiger Rehabilitationsträger

Rz. 55 Innerhalb der 14-Tage-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 hat der zuerst angegangene Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit zu prüfen. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der eigenen Zuständigkeit und die Einschätzung der vorrangigen oder zeitgleichen Leistungsverpflichtung anderer Rehabilitationsträger. Sie beinhaltet z. B. die Prüfung, ob der Unfallversicherungsträger vo...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 14 trat am 1.7.2001 in Kraft (Art. 1 i. V. m. Art. 68 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046). In der Zeit vom 1.5.2004 bis 31.12.2017 hatte die Vorschrift einen unveränderten Text. Mit Wirkung zum 1.1.2018 wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.201...mehr

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Umsetzung von BEPS in Deuts... / 6.2 Umsetzung in Deutschland

In Deutschland erfolgt die Umsetzung durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (BT-Drucksache 19/15876). Neu eingefügt wurden in die AO die §§ 138d ff sowie § 383a. § 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen Normierung der Pflicht für Intermediäre zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuerg...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.2 Abs. 1 Satz 2 (Weiterleitung)

Rz. 54a Stellt der zuerst angegangene Rehabilitationsträger fest, dass er für keine der beantragten Leistungen zuständig ist, hat er den Antrag auf Teilhabeleistungen (§ 5) dem seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1) unverzüglich nach Ablauf der 14-Tage-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 weiterzuleiten. In diesen Fällen wird der zweitangegangene Rehab...mehr

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Schell, SGB IX § 14 Leisten... / 2.4.2 Leistungsentscheidungsfrist zweitangegangener Rehabilitationsträger (Abs. 2 Satz 3)

Rz. 65 Erhält ein Rehabilitationsträger von dem erstangegangenen Rehabilitationsträger einen Antrag auf Teilhabeleistungen weitergeleitet, wird er zweitangegangener und damit zugleich "leistender" Rehabilitationsträger (Ausnahme: § 14 Abs. 3; vgl. Rz. 66). Als zweitangegangener Rehabilitationsträger hat er die Teilhabebedarfe (§ 4) und die Leistungsansprüche (§ 5) rehabilitatio...mehr

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Umsetzung von BEPS in Deuts... / 5 Streitschlichtung (BEPS 14)

Das BEPS Teilprojekt Nr. 14 beschäftigt sich mit der Notwendigkeit der Streitbeilegung, da nach dem gesamten 'BEPS Projekt zu erwarten ist, dass sich die Fiski verstärkt um das Steueraufkommen eines international tätigkeigen Unternehmens streiten werden. Hierzu sollen die Regelungen über Verständigungs- und Schiedsverfahren verbessert werden. Verständigungsverfahren sind zwis...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 1.2 Erklärungsfrist

Grundsätzlich ist die Körperschaftsteuererklärung für 2019 bis zum 31.7.2020 abzugeben. Da diese Frist im Einzelfall zu knapp bemessen sein kann, gewährt das Finanzamt auf Antrag eine Fristverlängerung. Diese gilt allgemein als bis zum 28.2.2021 gewährt, sofern die Erklärung von einem Steuerberater erstellt wird.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kapitalertragsteuer / 6.3 Anmeldungszeitpunkt

Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der in Tz. 6.2 genannten Frist[1] nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck und ab 2009 auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln.[2] Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in dies...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 2.3.3 Keine Anrechnung bei LSt-Abzug

Rz. 92 Ausl. Steuern werden nur im Veranlagungsverfahren, nicht im Rahmen des LSt-Abzugs berücksichtigt. Ggf. muss der Stpfl. die Veranlagung innerhalb einer Frist von 4 Jahren beantragen (Festsetzungsverjährung, § 169 AO). Rz. 93–99 einstweilen freimehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 5.3.2.2 Antragsvoraussetzungen

Rz. 153 Antragsvoraussetzungen sind in persönlicher Hinsicht die unbeschränkte Steuerpflicht und die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (bei Personengesellschaften muss der Antrag nicht einheitlich gestellt werden, im Fall einer Organschaft hat der Organträger den Antrag zu stellen);[1] in sachlicher Hinsicht ein Antrag, auf die Einkünfte aus mehreren Staaten, n...mehr

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Angaben zu Konsignationslagern in der Zusammenfassenden Meldung (zu § 6b UStG)

Kommentar Seit dem 1.1.2020 ist eine unionseinheitliche Konsignationslagerregelung in Kraft. Die Umsetzung dieser Regelung setzt für den liefernden Unternehmer zwingend eine Meldung in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG voraus. Da das BZSt die technische Umsetzung nicht zeitgerecht realisieren konnte, muss für einen zeitlich nicht benannten Übergangszeitraum eine ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Voraussetzungen der Bestimmung einer neuen Frist

Rz. 2 Die unverschuldete Verhinderung muss die Errichtung des Inventars innerhalb der Frist und die Stellung des Verlängerungsantrages nach § 1995 Abs. 3 BGB unmöglich gemacht haben, auch ein Antrag nach § 2003 BGB auf amtliche Aufnahme des Inventars darf nicht möglich gewesen sein. Schuldlose Unkenntnis von der Anordnung der Frist kommt in der Praxis insbesondere bei Ersatz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Frist (Abs. 2)

Rz. 5 Grundsätzlich hat der Dritte keine Frist bei der Ausübung seines Bestimmungsrechts zu beachten. Der Erblasser kann bereits im Testament dem Dritten eine Frist zur Ausübung des Bestimmungsrechts setzen, welche jedoch vom Nachlassgericht verkürzt oder verlängert werden kann, da ungemessen lange oder kurze Fristen der Nichtanordnung einer Frist gleichstehen. Des Weiteren ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Unterbrechung der Frist

Rz. 5 Die Drei-Monats-Frist wird nach Abs. 3 im Hinblick auf Seetestamente nach § 2251 BGB "unterbrochen" (in der Terminologie des Schuldrechtsreformgesetzes müsste es i.S.v. § 212 BGB heißen "die Verjährung beginnt erneut"), wenn der Erblasser eine neue Seereise antritt. Dabei darf es sich nicht nur um die Fortsetzung der alten Seereise handeln. In diesem Fall würde die Fri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1996 Bestimmung einer neuen Frist

Gesetzestext (1)War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen. (2)Der Antrag muss binnen zwei Wochen n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis

Gesetzestext (1)Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist. (2)Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist

Gesetzestext (1)Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1995 Dauer der Frist

Gesetzestext (1)1Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. 2Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird. (2)Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft. (3)Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Frist zwei Monate

Rz. 13 Die Frist zur Ausübung (siehe hierzu Rdn 14) des Vorkaufsrechts beginnt für jeden Vorkaufsberechtigten individuell mit Zugang der Mitteilung über den Abschluss des Kaufvertrages.[29] Diese Mitteilung hat gem. § 469 Abs. 1 S. 1 BGB unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) durch den veräußernden Miterben zu erfolgen. Die Frist beginnt jedoch gleichfalls, wenn der Käufer den...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Form, Frist

Rz. 4 Die Form richtet sich nach § 2282 Abs. 3 BGB (notarielle Beurkundung), die Frist nach § 2283 Abs. 1 BGB, vgl. die Erläuterungen dort. Ergänzend ist anzumerken, dass die Anfechtung, die vor einem tatsächlich unzuständigen Gericht, das sich selbst aber irrtümlich für zuständig hält, nach § 2 Abs. 3 FamFG wirksam ist.[4]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Frist

Rz. 8 Die Rückforderung des Pflichtteils und Vermächtnisses ist ausgeschlossen, wenn nicht innerhalb der Frist des § 2082 BGB die Anfechtung erklärt wurde. Die Anfechtungsfrist beginnt allerdings schon mit Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von den die Pflichtteils- oder Vermächtnisunwürdigkeit begründenden Umständen zu laufen. Auf die Beweisbarkeit kommt es hier, anders a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Hemmung der Frist

Rz. 22 Bei der Anfechtungsfrist des § 2082 BGB handelt es sich, wie vorstehend dargelegt, nicht um eine Verjährungsfrist (siehe Rdn 5). Dies führt dazu, dass die Vorschriften über die Unterbrechung überhaupt nicht anwendbar sind. In bestimmten Fällen kommt allerdings gem. Abs. 2 S. 2 eine Hemmung in Betracht. Die 30-jährige Frist des Abs. 3 kann jedoch nicht gehemmt werden.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Berechnung der Frist

Rz. 3 Die Berechnung der Frist erfolgt nach den allg. Vorschriften §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Der Tag, an dem das Testament errichtet wurde, wird daher nicht mitgerechnet.[7] § 193 BGB findet keine Anwendung. Damit verlängert sich die Frist nicht, wenn das Fristende auf einen Sonntag, Feiertag oder Samstag fällt. Bei einem Nottestament nach § 2250 Abs. 1 BGB beginnt die ...mehr