Fachbeiträge & Kommentare zu Gebühren

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Einigung

Rz. 53 Im Falle einer Einigung entsteht lediglich eine 1,0-Gebühr nach VV 1000, 1003, da es sich um erstinstanzliche Verfahren handelt. Auf eine Anhebung des Gebührensatzes für die Einigungsgebühr in VV 1004 hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anwalt

Rz. 94 Die Erinnerung und die Beschwerde kann der gerichtlich beigeordnete oder bestellte Anwalt bzw. der Beratungshilfeanwalt nur im eigenen Namen einlegen. Die Frage nach der anfallenden Gebühr stellt sich daher nicht, weil kein Erstattungsschuldner vorhanden ist.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebührenarten

Rz. 2 Die Vorschriften der VV 6300 ff. gewähren Betragsrahmengebühren, aus denen der Anwalt im Einzelfall gem. § 14 Abs. 1 die jeweils angemessene Gebühr nach billigem Ermessen bestimmt. Der beigeordnete Anwalt erhält – ebenso wie in Straf- und Bußgeldsachen – Festgebühren.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Erinnerung und Beschwerde

Rz. 20 Im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren in der Zwangsvollstreckung (§ 766, 793 ZPO) richtet sich die Terminsgebühr nach VV 3513 (0,5 Gebühr).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Vorzeitige Erledigung

Rz. 85 Erledigt sich der Auftrag vorzeitig, so verbleibt es dennoch bei der vollen 0,5-Gebühr. Eine Ermäßigung findet nicht statt (arg. e Anm. zu VV 3503, 3505, 3507). Auf Rdn 40 ff. wird verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Beistandsleistung bei einer Augenscheinseinnahme

Rz. 19 Ist der Anwalt lediglich damit beauftragt, bei einer Augenscheinseinnahme, also einer Ortsbesichtigung oder einem ähnlichen Termin, dem Auftraggeber Beistand zu leisten oder ihn dort zu vertreten, erhält er ebenfalls eine Gebühr nach Nr. 4. Hierzu dürfte auch die Teilnahme an einer Durchsuchung zählen.mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / III. Abhalten eines Versteigerungstermins

Rz. 9 Der Streitwert der Gebühr für das Abhalten des Versteigerungstermins richtet sich ebenfalls nach § 54 Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist auch hier grundsätzlich nach § 54 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 74a Abs. 5 S. 1 ZVG der Verkehrswert. Zur Berechnung bei fehlender Festsetzung des Verkehrswerts siehe Rdn 7.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Mitwirkung des Rechtsanwalts

Rz. 20 Die Erledigungsgebühr hat eine Doppelnatur. Einerseits ist sie eine Erfolgsgebühr, d.h. ohne den Eintritt der Erledigung erwächst sie nicht. Andererseits ist sie aber auch eine Tätigkeitsgebühr. Der Anwalt erhält sie nur, wenn er an dem eingetretenen Erfolg – Erledigung – mindestens mitursächlich "mitgewirkt" hat, die Tätigkeit also nicht hinweggedacht werden kann, oh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Dauer der Beratung

Rz. 7 Auf die Dauer der gewährten Beratung kommt es nicht an, ebenso wenig darauf, wie viele Beratungstermine stattgefunden haben. Solange sich der Rechtsuchende in derselben Angelegenheit beraten lässt, liegt nur eine Beratung vor, so dass die Gebühr nur einmal anfällt.[6]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Mitwirkung des Anwalts; Darlegungs- und Beweislast

Rz. 6 Nach Anm. Abs. 2 ist die Zusätzliche Gebühr ausgeschlossen, wenn eine "auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit [des Anwalts] nicht ersichtlich" ist. Erforderlich ist also, dass der Verteidiger an der Einstellung oder der Erledigung des Verfahrens mitgewirkt hat. Es genügt jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenserledigung geeignet...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Gegenstandswert

Rz. 57 Der Gegenstandswert der Verkehrsanwaltsgebühr bestimmt sich nicht nach dem Wert der Verfahrensgebühr, sondern nach dem Wert der Gegenstände, hinsichtlich deren der Verkehrsanwalt tätig werden soll. Der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr des Verfahrensbevollmächtigten kann daher höher liegen. Beispiel: Der in Stuttgart wohnende Beklagte ist vor dem LG Düsseldorf ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen und Schiedsstellen (Nr. 4)

Rz. 10 Der Tatbestand der Nr. 4 erfasst die Verfahren vor sonstigen "gesetzlich eingerichteten“ Einigungsstellen, Gütestellen und Schiedsstellen, also soweit sie nicht schon unter Nr. 1 bis 3 fallen. Ob eine derartige "gesetzlich eingerichtete" Stelle öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich betrieben wird, ist für den Tatbestand der Nr. 4 irrelevant. Maßgeblich ist vielmeh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Unterzeichnung

Rz. 8 Ebenso wie die bloße Anfertigung genügt auch die bloße Unterzeichnung eines Antrags, Gesuchs oder einer anderweitigen Erklärung. Der Anwalt verdient daher auch die Gebühr der Nr. 2, wenn er den Antrag, das Gesuch oder die Erklärung selbst gar nicht verfasst hat, also wenn er das Schriftstück des Auftraggebers oder des anderen Anwalts unterzeichnet und durch seine Unter...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Gerichtsstandsbestimmungsverfahren (Nr. 3a)

Rz. 13 Nach der ursprünglichen Fassung des RVG war strittig, in welchen Verfahrenskonstellationen ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren mit zur Hauptsache zählte und wann es eine gesonderte Angelegenheit und damit eine gesonderte Vergütung auslöste. Rz. 14 Mit der zum 1.8.2013 eingefügten Nr. 3a ist klargestellt worden, dass ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren immer zum R...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (7) Schutzschrift

Rz. 48 Nach herrschender Meinung zur früheren Rechtslage erhielt der Anwalt für die Einreichung einer Schutzschrift nur eine 5/10-Prozessgebühr, da Anträge in der Schutzschrift mangels eines anhängigen Verfahrens nicht als Sachanträge angesehen wurden.[52] Unter der Geltung des RVG, das für die Entstehung der vollen 1,3-Verfahrensgebühr keinen Sachantrag mehr voraussetzt, so...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / V. Verteilungsverfahren

Rz. 12 Der Streitwert der Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt worden ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte (§ 54 Abs. 3 S. 1 GKG). Eine Ermäßigung für den Fall, dass einer der Miteigentümer das Grundstück selbst ersteigert (siehe § 54 Abs. 2 S. 2 G...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Erstberatung

Rz. 8 Eine Erstberatung ist im Rahmen der Beratungshilfe nicht vorgesehen (vgl. § 34 Rdn 118). Auch für eine solche Beratung fällt die volle Gebühr VV 2501 an.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Verfahrensgebühr

Rz. 4 Abs. 2 wiederum stellt ebenso wie bei den Verfahrensgebühren der anderen Teile des Vergütungsverzeichnisses klar, dass die Gebühr für das Betreiben des Geschäfts entsteht und bereits mit der Entgegennahme der Information ausgelöst wird. Insoweit kann auf die entsprechend geltenden Erl. zu VV Vorb. 4 Abs. 2 verwiesen werden.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen das GKG nicht anzuwenden ist (Nr. 1)

Rz. 3 Wird der Rechtsanwalt in einem sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren in einer Angelegenheit, in welcher in einem Sozialgerichtsverfahren das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), oder in einem eine solche Angelegenheit betreffenden Nachprüfungsverfahren tätig, so erhält er nach VV 2302 eine Geschäftsgebühr i.H.v. 60 EUR bis 768 EUR (Mittelgebühr 414 EUR). Die Ges...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Einreichung

Rz. 9 Ebenso wie bei VV 3403 wird man auch die Einreichung eines Gesuchs, eines Antrags oder einer Erklärung für die Anwendung der Nr. 2 als ausreichend ansehen müssen. Der Anwalt erhält daher auch die Gebühr nach Nr. 2, wenn er einen von einem anderen angefertigten und unterzeichneten Antrag, ein Gesuch oder eine Erklärung bei Gericht einreicht, sofern er hierfür durch vorh...mehr

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Anhang zu VV 1003, 1004 / A. Allgemeines

Rz. 1 Die jeweiligen Grundtatbestände der Einigungs-, Erledigungs- oder Aussöhnungsgebühr sind in den VV 1000, 1001 und 1002 geregelt. Grundsätzlich ist bei Wertgebühren von einem Gebührensatz i.H.v. 1,5 auszugehen. Entgegen der häufig anzutreffenden Bezeichnung handelt es sich dabei nicht um den "außergerichtlichen Gebührensatz", sondern einfach um den Grundtatbestand. Mit ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Beratungshilfe

Rz. 53 Der in Beratungshilfesachen tätige Anwalt erhält seine aufgewandten Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ebenfalls nach VV 7001, 7002 erstattet (§ 44 S. 1). Bei einem mündlichen Rat gemäß VV 2501 werden allerdings auch hier in aller Regel keine Entgelte anfallen (siehe Rdn 21).[78] Rz. 54 Möglich ist allerdings auch hier, dass im Rahmen einer bloße...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Anrechnung (Abs. 2)

Rz. 123 Abs. 2 ordnet mangels anderslautender Vereinbarung die Anrechnung der Beratungsgebühr auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit an, die mit der Beratung zusammenhängt. 1. Anrechnung der Beratungsgebühr a) Anwendungsbereich Rz. 124 Der Anwendungsbereich des Abs. 2 erstreckt sich auf alle Vergütungsvarianten des Abs. 1. Von der Anrechnung erfasst werden daher eine verei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (2) Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung des Verfahrens gerichtet sind

Rz. 67 Aus der Formulierung "Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung des Verfahrens gerichtet sind" ist ersichtlich, dass eine Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn die Gegenstände noch gar nicht anhängig sind. Denn vermeiden lässt sich begrifflich nur dann etwas, wenn dies bei Gericht noch gar nicht anhängig ist. Rz. 68 Ebenfalls erfordert diese Alternative, dass...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Auslagen

Rz. 15 Neben der Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidungen erhält der Anwalt selbstverständlich auch den Ersatz seiner Auslagen nach den VV 7000 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Anrechnung

Rz. 40 Kommt es auf die Beschwerde hin zur Durchführung des Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens, so ist die Verfahrensgebühr der VV 3506 auf die entsprechende Verfahrensgebühr des Revisionsverfahrens (VV 3206) oder des Rechtsbeschwerdeverfahrens (VV Vorb. 3.2.2, 3206) anzurechnen (Anm. zu VV 3506). Die Anrechnung greift auch, wenn der erhöhte Gebührensatz der VV 3508 ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 14 Die Regelung der VV 4142 ist anwendbar, wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf eine der vorgenannten Maßnahmen bezieht. Es sind dies die Fälle:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Antrag

Rz. 23 Die besondere Gebühr kann nur auf Antrag bewilligt werden (vgl. § 41a Abs. 1 S. 1). Der Antrag ist von dem Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt oder vertreten hat, zu stellen. Der Antrag bedarf keiner Schriftform. Er kann in der mündlichen Verhandlung oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. a) Zeitpunkt Rz. 24 Der Antrag ist spätestens vor dem Schlu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Anrechnung einer Geschäftsgebühr

Rz. 11 Ist eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren über die Beschwerde oder die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten oder im Verfahren vor dem Truppendienstgericht vorausgegangen, wird die dort verdiente Geschäftsgebühr der VV 2302 Nr. 2 nach VV Vorb. 6.4 Abs. 2 S. 1 hälftig, höchstens mit 207 EUR auf die Verfahrensgebühr der VV 6402 angerechnet (siehe ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Mandant und Vertragspartner

Rz. 5 Der Anwalt ist Interessenvertreter. Er besorgt die Geschäfte eines anderen (§ 675 BGB). Gegenstand seiner beruflichen Tätigkeit ist der Einsatz zugunsten eines Trägers von Rechten und Pflichten (Mandanten). Dazu bedarf es nicht notwendig eines Rechtsgeschäfts und insbesondere nicht stets eines Auftrages durch den Vertretenen. Der Mandant eines Anwalts, dessen Belange d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Beantwortung einer von dem Staatsanwalt, dem Privatkläger oder Nebenkläger eingelegten Berufung (Nr. 2, 2. Alt.)

Rz. 6 Legt nicht der Angeklagte selbst, sondern die Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger oder Privatkläger oder ein anderer Beteiligter (VV Vorb. 4 Abs. 1) Rechtsmittel ein und ist der Anwalt dann damit beauftragt, hierzu Stellung zu nehmen, also die Berufungsbegründung zu beantworten und hierauf zu erwidern, erhält er ebenfalls eine Gebühr nach Nr. 2. Auch hier ist nur erfor...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Normalfall

Rz. 63 Sind die Gegenstände der aufeinander anzurechnenden Angelegenheiten identisch, ergeben sich keine Probleme. Herkömmlicherweise wird die zuerst entstandene Gebühr voll abgerechnet und dann der Anrechnungsbetrag bei der zweiten Rechnung wie ein Vorschuss netto in Abzug gebracht. Der Anwalt kann allerdings auch umgekehrt vorgehen. Am Ergebnis ändert sich dabei nichts. Be...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Betragsrahmengebühren

Rz. 121 Nach Abs. 3 der Anm. zu VV 1008 dürfen bei Betragsrahmengebühren mehrere Erhöhungen das Doppelte des Mindest- und des Höchstbetrages nicht überschreiten. Insgesamt sind der Mindest- und Höchstsatz für den Höchstsatz daher zu verdreifachen und nicht lediglich zu verdoppeln.[253] Denn Abs. 3 der Anm. zu VV 1008 regelt nur den Höchstsatz der Erhöhung, nicht aber den Höc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Diese Vorschrift entspricht von ihrem Anwendungsbereich der Vorschrift der VV 2100. Im Gegensatz zu VV 2100, der nur für die Beratung von Rechtsmitteln gilt, in denen sich das Rechtsmittelverfahren nach Wertgebühren richtet, gilt VV 2102 ausschließlich für solche Beratungen, in denen im Rechtsmittelverfahren Betragsrahmengebühren anfallen würden, alsomehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 30. Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f ZPO)

Rz. 191 Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende Handlung, die die Verfahrensgebühr VV 3309 auslöst, wenn der Rechtsanwalt einen Vollstreckungsauftrag hat.[180] Die Einsicht bildet aber mit der ggf. nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahme dieselbe Angelegenheit, sodass insgesamt nur eine Verfahrensgebühr VV 3309 entsteht[181] (sieh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 27 Auch hinsichtlich der Geschäftsgebühr nach VV 2503 ist eine Anrechnung angeordnet (Anm. Abs. 2 S. 1 und 2). Anzurechnen ist auch im Rahmen der Anm. Abs. 2 S. 1 und 2 nur die Gebühr; Auslagen bleiben anrechnungsfrei. Dies gilt auch für die Postentgeltpauschale nach VV 7002 (siehe auch Vor VV 2.5 Rdn 39).[41] Der Umfang der Anrechnung hängt von der nachfolgenden Angeleg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Ergebnis der Prüfung

Rz. 32 Im Gegensatz zum früheren § 20 Abs. 2 BRAGO ist das Ergebnis der Prüfung des Rechtsmittels für den Gebührentatbestand unerheblich. Die Gebühr fällt also unabhängig davon an, ob der Anwalt zum Rechtsmittel rät oder nicht. Ebenso ist unerheblich, ob der Mandant dem Rat folgt und das Rechtsmittel einlegt bzw. von der Einlegung des Rechtsmittels absieht.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Vorzeitige Beendigung

Rz. 69 Endet der Auftrag vor der Fertigstellung des Gutachtens, hängt die Entstehung der Vergütung nach Abs. 1 S. 1 wesentlich vom Inhalt der getroffenen Vereinbarung ab. Haben die Parteien keine eindeutige Regelung getroffen, hat gemäß §§ 133, 157 BGB eine Auslegung der Vereinbarung zu erfolgen. Führt auch sie zu keinem befriedigenden Ergebnis, ist im Zweifel eine Abgrenzun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Tatsächlicher Erlass eines Versäumnisurteils

Rz. 16 Der tatsächliche Erlass eines Versäumnisurteils ist nach der Formulierung in VV 3105 nicht erforderlich, so dass die reduzierte 0,5-Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn kein Versäumnisurteil ergeht, sondern nur der Antrag gestellt wird.[17] Zwar findet sich in der Begründung zum Entwurf des RVG die Anmerkung, dass nur eine 0,5-Terminsgebühr entstehen soll, wenn ein V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Terminsteilnahme

Rz. 30 Ausreichend für das Entstehen der Gebühr ist die Teilnahme des Rechtsanwalts am Termin. Er muss nicht verhandeln, insbesondere keine Anträge stellen oder sich aktiv an Erörterungen beteiligen. Der Anwalt muss auch nicht bis zum Ende des Termins anwesend sein. Rz. 31 Ob der Verfolgte im Termin anwesend ist, ist unerheblich. Der Anwalt erhält die Terminsgebühr also auch ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Abgeltungsbereich

Rz. 35 Die Gebühr nach VV 3400 gilt sämtliche Tätigkeiten ab, die den Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten betreffen, also insbesondere die Informationsbeschaffung, Besprechungen mit der Partei, gegebenenfalls Ermittlung von Zeugen, Auswertung von Beiakten und Unterlagen sowie die Übermittlung dieser Informationen an den Verfahrensbevollmächtigten. Auch der umgekehrte ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Berufungsführer

Rz. 43 Die Erstattung einer 1,1-Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 auf Seiten des Berufungsführers wird grundsätzlich ausscheiden, da es im Falle einer vorzeitigen Erledigung nicht zur Anhängigkeit der Berufung kommt, die aber wiederum Voraussetzung für ein Erstattungsverhältnis ist. Eine Ausnahme gilt dann, wenn nicht anhängige Gegenstände in einen Vergleich einbezogen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Vollstreckungsmaßnahme und Vollstreckungshandlung

Rz. 106 In der Vollstreckung gilt grundsätzlich jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine (dieselbe) Angelegenheit, so dass dem Rechtsanwalt insofern die Gebühr nach VV 3309 bzw. 3310 nur einmal erwächst. Die Vollstreckungsmaßnahme ist zu unterscheiden von den Vollstre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Fortsetzungsverfahren

Rz. 33 Auch dann, wenn die Freiheitsentziehungs- oder Unterbringungsmaßnahme beendet ist und beim Gericht im Wege des Fortsetzungsfeststellungsantrags die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festgestellt werden soll, wird die Tätigkeit des Anwalts noch durch die Gebühr nach VV 6300 abgegolten.[37]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vorlage aus eigenen Mitteln

Rz. 25 Die Hebegebühr entsteht auch dann, wenn der Anwalt den Zahlbetrag aus eigenen Mitteln vorlegt und erst anschließend beim Mandanten einfordert. Beispiel: Der Anwalt zahlt die Vergleichssumme aus eigenen Mitteln an den Gegner und lässt sich diesen Betrag anschließend vom Mandanten erstatten. Dass in diesem Fall nicht "empfangene Gelder" weitergeleitet werden, sondern der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Unterzeichnen

Rz. 30 Die Gebühr nach VV 3403 erhält der Anwalt auch dann, wenn er lediglich einen Schriftsatz unterzeichnet. Soweit es sich um einen eigenen Schriftsatz handelt, dürfte in aller Regel bereits die Variante der Anfertigung erfüllt sein. Bedeutung hat das Unterzeichnen daher nur für das Unterzeichnen fremder Schriftsätze, also von Schriftsätzen, die ein anderer Anwalt oder au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Beratungshilfe

Rz. 71 Bei Abrechnung der Beratungshilfevergütung muss die Landeskasse auch die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer festsetzen und auszahlen. Rz. 72 Hier war bislang unstrittig, dass die Landeskasse die Umsatzsteuer auch dann zahlen muss, wenn der Rechtsuchende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da hier erst gar kein Anspruch gegen den Rechtsuchenden bestand. Infolge de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vertretung des Gläubigers (VV 3316)

Rz. 15 Wird der Rechtsanwalt des Gläubigers zusätzlich im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan tätig, beträgt die Verfahrensgebühr der VV 3314 gemäß VV 3316 1,0. Die Gebühr ist um 0,5 niedriger als die für den Rechtsanwalt des Schuldners, weil der Arbeitsaufwand für den Gläubigeranwalt in der Regel geringer ist. Als Tätigkeiten kommen u.a. in Betracht die Beratung des...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Prüfungsauftrag mit bedingtem Rechtsmittelauftrag

Rz. 23 Nicht anders verhält es sich, wenn dem Anwalt mit dem Auftrag, die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu prüfen, bereits der bedingte Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels erteilt wird, wenn also der Anwalt für den Fall, dass er im Rahmen seiner Prüfung zu einer Erfolgsaussicht gelangt, das Rechtsmittel auch einlegen soll. Der Anwalt erhält dann für die Prüfung wiede...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Mehrere Gläubiger im Verteilungsverfahren

Rz. 28 Entsprechendes gilt für die Vertretung mehrerer Gläubiger im Verteilungsverfahren. Hier wie auch sonst ist richtigerweise danach zu differenzieren, ob der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist oder nicht. Beispiel 1: A und B haben eine Pfändung ausbringen lassen aufgrund einer titulierten Forderung, die ihnen als Gesamtgläubiger zusteht. Vertritt der Anwa...mehr