Fachbeiträge & Kommentare zu Gemeinde

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 5 Hebeberechtigung der Gemeinde (§ 35a Abs. 3 GewStG)

Rz. 43 Nach § 35a Abs. 3 GewStG ist die Gemeinde zur Erhebung der GewSt auf einen Reisegewerbebetrieb berechtigt, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit im jeweiligen Ez befindet. Der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet sich nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewStDV in der Gemeinde, von der aus die gewerbliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Das ist nach ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 Das GewStG unterscheidet zwischen stehenden Gewerbebetrieben und Reisegewerbebetrieben, wobei ein Gewerbebetrieb gewerbesteuerlich entweder nur ein stehender Gewerbebetrieb oder nur ein Reisegewerbebetrieb sein kann. Stehender Gewerbebetrieb ist nach § 1 GewStDV jeder Gewerbebetrieb, der kein Reisegewerbebetrieb i. S. d. § 35a Abs. 2 GewStG ist. In diesem Zusammenhang ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 6 Verlegung von Betriebsstätten (§ 30 GewStDV)

Rz. 35 Die reine Verlegung von Betriebsstätten führt hinsichtlich der GewSt-Vorauszahlungen nicht zu einer Aufspaltung des Zerlegungsanteils auf die alte und die neue Gemeinde. Wird eine Betriebsstätte in eine andere Gemeinde verlegt, sind die GewSt-Vorauszahlungen in dem Umfang, wie sie in dem Vorauszahlungsbescheid festgelegt worden sind, von dem Fälligkeitszeitpunkt an, d...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 6 Zerlegung (§ 35a Abs. 4 GewStG)

Rz. 46 Bei Reisegewerbebetrieben ist – ebenso wie bei stehenden Gewerbebetrieben – für die Festsetzung und Zerlegung des GewSt-Messbetrags das Betriebsfinanzamt nach § 22 Abs. 1 S. 1 AO zuständig. Betriebsfinanzamt ist dabei nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Bei Reisegewerbebetrieben ist dies i. d. R. das Finanzamt ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.3 Anpassung der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 S. 1 und 2 GewStG)

Rz. 15 Nach § 19 Abs. 2 GewStG ist für die Höhe der GewSt-Vorauszahlungen grundsätzlich die GewSt-Schuld der letzten GewSt-Veranlagung maßgebend. Da aber die Summe der GewSt-Vorauszahlungen der endgültigen GewSt für den Ez entsprechen soll, für den sie erhoben wird, lässt es § 19 Abs. 3 S. 1 GewStG zu, die GewSt-Vorauszahlungen an die GewSt anzupassen, die für den entspreche...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.5 Festsetzung der Vorauszahlungen

Rz. 21 Festzusetzen sind die GewSt-Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid.[1] Der Vorauszahlungsbescheid ist schriftlich bzw. elektronisch zu erteilen.[2] Er muss neben den zu leistenden GewSt-Vorauszahlungen und Vorauszahlungsterminen auch den Betrieb, für den die GewSt-Vorauszahlungen zu leisten sind und den Steuerschuldner angeben. Im Hinblick auf die GewSt-Vorausza...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4 GewSt-Messbescheid für Vorauszahlungszwecke (§ 19 Abs. 3 S. 3 und 4 GewStG)

Rz. 27 Die FÄ können nach § 19 Abs. 3 S. 3 GewStG in den Fällen von § 19 Abs. 3 und 4 GewStG einen Bescheid über die Festsetzung des GewSt-Messbetrags für Vorauszahlungszwecke erlassen.[1] Dies gilt für die erstmalige Festsetzung wie für die Anpassung von GewSt-Vorauszahlungen. Möglich ist dies bis zum Ende des 15. auf den Ez folgenden Kalendermonats. Auf Antrag des Stpfl. t...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 5 Erstattungsanspruch (§ 20 Abs. 3 GewStG)

Rz. 12 Übersteigen die GewSt-Vorauszahlungen die GewSt-Schuld, ist der sich daraus ergebende Erstattungsanspruch durch Aufrechnung oder Zurückzahlung auszugleichen. Fällig wird der Erstattungsanspruch nach § 20 Abs. 3 GewStG mit der Bekanntgabe des GewSt-Bescheids. Folglich müssen die Gemeinden die zu viel gezahlte GewSt nach der Bekanntgabe des GewSt-Bescheids unverzüglich ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 4 Ausstehende Vorauszahlungen und Abschlusszahlung (§ 20 Abs. 2 GewStG)

Rz. 10 § 20 Abs. 2 GewStG regelt die Fälligkeit von ausstehenden Zahlungen auf die geschuldete GewSt. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen ausstehenden GewSt-Vorauszahlungen einerseits und ausstehender GewSt-Abschlusszahlung andererseits. Unter der GewSt-Abschlusszahlung ist der Betrag zu verstehen, um den die von der Gemeinde festgesetzte GewSt-Schuld die von ihr festgeset...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 § 20 GewStG ist Teil des Erhebungsverfahrens und regelt die Abrechnung über die GewSt-Vorauszahlungen. Geregelt werden kann diese aber auch durch einen – formfrei möglichen – Verrechnungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Steuerschuldner.[1] Rz. 3 Nach § 20 Abs. 1 GewStG sind die für einen Ez entrichteten GewSt-Vorauszahlungen auf die GewSt-Schuld für diesen Ez anzur...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 5 Zerlegungsbescheid für Vorauszahlungszwecke (§ 29 GewStDV)

Rz. 32 Setzt das FA nach § 19 Abs. 3 S. 3 GewStG einen GewSt-Messbetrag für Vorauszahlungszwecke fest, braucht bei Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden grundsätzlich kein Zerlegungsbescheid für Vorauszahlungszwecke erteilt zu werden.[1] Vielmehr können die hebeberechtigten Gemeinden an dem GewSt-Messbetrag in demselben Verhältnis beteiligt werden, nach dem d...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.4.9 Privilegierungstatbestände

Rz. 30 Die §§ 55a und 55b GewO nennen einzelne Privilegierungstatbestände, unter deren Voraussetzungen der Gewerbetreibende keiner Reisegewerbekarte bedarf. Bei gemischten Tätigkeiten ist hinsichtlich der Frage, ob eine Reisegewerbekarte erforderlich ist oder nicht, auf den Schwerpunkt der Leistung abzustellen. Wird nach § 55a bzw. § 55b GewO keine Reisegewerbekarte benötigt...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 § 19 GewStG regelt die Fälligkeit, Höhe und Festsetzung von GewSt-Vorauszahlungen. GewSt-Vorauszahlungen stellen das zeitnahe und stetige Aufkommen an GewSt sicher. Auch sollen Liquiditätsprobleme beim Steuerschuldner vermieden werden, die sich im Hinblick auf die Zusammenballung von Steuerzahlungen aufgrund einer Veranlagung ergeben können. Das Vorauszahlungssystem de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 3 Anrechnung der Vorauszahlungen (§ 20 Abs. 1 GewStG)

Rz. 6 Die GewSt-Vorauszahlungen werden nach § 20 Abs. 1 GewStG auf die endgültig geschuldete GewSt angerechnet. Die endgültig geschuldete GewSt ergibt sich aus dem GewSt-Bescheid für den entsprechenden Ez. Auf diese GewSt-Schuld sind die für den jeweiligen Ez tatsächlich geleisteten GewSt-Vorauszahlungen anzurechnen. Hierzu gehören auch freiwillig geleistete GewSt-Vorauszahl...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Steuerabzug bei Bauleistung... / 3.1 Freistellungsbescheinigung

Antrag des leistenden Unternehmers beim zuständigen Finanzamt Antrag Der leistende Unternehmer kann bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Normalerweise senden die Finanzämter vor dem Erteilen der Bescheinigung dem Antragsteller einen Fragebogen zu. Darin sind neben den allgemeinen Angaben zum Un...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.1 Zeitpunkte und Zeiträume der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 1 GewStG)

Rz. 8 Nach § 19 Abs. 1 S. 1 GewStG sind GewSt-Vorauszahlungen vierteljährlich zu leisten, und zwar jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. Die genannten Termine sind zwingend. Andere Zahlungszeitpunkte können von den Gemeinden nicht festgesetzt werden.[1] Zwar hat die Bundesregierung nach § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g GewStG die Möglichkeit, andere Vorauszahlungstermine für...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Föderalisierung der Grundsteuer

Schrifttum: Altemeier, Grundsteuerreform – Lösung der Probleme aus Sicht eines Bewertungspraktikers, DStZ 2021, 382; Arning, Das Niedersächsische Grundsteuergesetz im Bund-Länder-Vergleich, NdsVBl 2022, 33; Bahn, Bayerisches Grundsteuergesetz im Lichte der Steuergerechtigkeit und Verfassungsmäßigkeit, NWB 2022, 1484; Bräutigam, Grundsteuerreform – von der künftigen Diversität...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Zweiter Hausstand am Ort der ersten Tätigkeitsstätte

Rn. 720 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Zum Tatbestand der doppelten Haushaltsführung gehört ferner, dass der StPfl am Ort der ersten Tätigkeitsstätte eine zweite Wohnung unterhält und von dort aus seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht. Der Ort der ersten Tätigkeitsstätte (bis VZ 2013 Beschäftigungsort) ist nach st Rspr weit auszulegen, so dass darunter insbesondere nicht nur die ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Föderalisierung der Grundst... / III. Mehrstufiges Grundsteuer-Verfahren in den abweichenden Ländern

Rz. 32 [Autor/Stand] Das Grundsteuer-Verfahren ist im Bund und 15 Ländern dreistufig ausgestaltet[2]: In der ersten Stufe erlässt das Lage-Finanzamt[3] den sog. Grundsteuerwertbescheid (§ 219 BewG) und darauf aufbauend als Folgebescheid (§ 171 Abs. 10 AO) den sog. Grundsteuermessbescheid (§ 16 GrStG). Auf der dritten Stufe erlässt (abgesehen von den Stadtstaaten)[4] die Geme...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Föderalisierung der Grundst... / VI. Abweichungen beim Sonderhebesatz für baureife Grundstücke

Rz. 26 [Autor/Stand] Die sog. Grundsteuer C soll den Kommunen die Möglichkeit geben, ab 1.1.2025 durch abweichende Hebesätze für baureife Grundstücke ein Anreiz für die Bebauung zu setzen (dazu VerfR GrStG Rz. 35 m.w.N.). Die abweichenden Länder modifizieren zum Teil den Sonderhebesatz für baureife Grundstücke (§ 25 Abs. 5 GrStG; s. im Einzelnen § 5 LGrStG Hamb., dazu LGrStG...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Föderalisierung der Grundst... / III. Keine Fernwirkung auf die Verwaltungskompetenz

Rz. 19 [Autor/Stand] Die Verwaltungskompetenz für die Grundsteuer liegt beim Land und der Gemeinde (s. VerfR GrStG Rz. 16). Abweichende Länder wie Hamburg schließen sogar die Anwendbarkeit von Rechtsverordnungen des Bundes als administrative Rechtsetzung für die Grundsteuer B und C aus (§ 11 Abs. 3 LGrStG Hamb.; zu dieser Sicherung eines "souveränen Kompetenzzugriffs" s. LGr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Föderalisierung der Grundst... / II. Anwendbarkeit der Abgabenordnung in den abweichenden Ländern

Rz. 28 [Autor/Stand] Die Mehrzahl der abweichenden Länder sieht verfahrensrechtlich keine Abweichungen gegenüber dem Bundesrecht vor. Das gilt namentlich für Sachen (s § 15 Abs. 1 LGrStG Sachsen, LGrStG Sachsen Rz. 71 f) und das Saarland (LGrStG Saarland Rz. 72 ff.). Für sie gilt angesichts nur punktueller Abweichungen bei den Steuermesszahlen (s. Rz. 25) die Abgabenordnung ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Föderalisierung der Grundst... / II. Abweichungsfolgen und demokratische Verantwortung

Rz. 5 [Autor/Stand] Für unternehmerische wie private Grundstückseigentümer mit Grundbesitz in mehreren Ländern ist die Föderalisierung der Grundsteuer mit unterschiedlichen Landesregelungen eine Herausforderung, die mit erhöhtem Steuerdeklarationsaufwand und gesteigerten Befolgungskosten verbunden ist. Die Abkehr von der einheitlichen Bemessung der Grundsteuer und ihrer verf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Nutzungsänderung in absehbarer Zeit

Rz. 9 [Autor/Stand] Nach § 159 Abs. 1 BewG sind land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Bewertungsstichtag bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. Rz. 10 [Autor/Stand] Eine Nutzu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Steuern vom Grundbesitz und sonstige öffentliche Abgaben

Rn. 420 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Steuern vom Grundbesitz sind nur solche, die an der Innehabung des Grundbesitzes als Besteuerungsgegenstand anknüpfen, nicht aber Personensteuern. Steuern vom Grundbesitz sind danach GrSt und Zweitwohnungssteuer (BFH v 15.10.2002, IX R 58/01, BStBl II 2003, 287, der allerdings § 9 Abs 1 S 1 EStG zitiert), nicht aber GrESt und ESt, auch sowe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Föderalisierung der Grundst... / III. Reichweite der landesgesetzlichen Abweichungskompetenz

Rz. 6 [Autor/Stand] Um die Reichweite möglicher Abweichungen der Länder bei der Grundsteuer abschätzen zu können, ist an dieser Stelle ein kurzer Blick auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen erforderlich (eingehend dazu VerfR GrStG Rz. 6 ff.), zumal insoweit partiell Dissens besteht.[2] Nur im Verfassungsvergleich vor und nach der Grundgesetz-Änderung vom 15.11.2019 "über...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Zeugen Jehovas

Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Die Zeugen Jehovas (selber nennen sie sich "Jehovas Zeugen") sind eine christliche, chiliastisch ausgerichtete und nichttrinitarische Religionsgemeinschaft, die sich kirchlich organisiert. Gegründet wurden die Zeugen Jehovas in den USA. Nachdem sie sich zunächst als "Ernste Bibelforscher" bezeichneten, erfolgte 1931 ihre Umbenennung in "Jehovas Zeu...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 48... / 2.1 Erteilung der Freistellungsbescheinigung

Rz. 2 Der Leistende kann bei dem für ihn zuständigen FA eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Ist eine Personengemeinschaft Leistender, ist der Antrag bei dem für die Personengemeinschaft zuständigen FA zu stellen. Ist eine Personengemeinschaft ertragsteuerlich nicht zu führen, ist auf die umsatzsteuerliche Zuständigkeit (§ 21 AO) abzustellen. Der Antrag bedarf keiner ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schieds- und Schlichtungsve... / 4 Verbandliche Schlichtung

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es eine Reihe von vertraglichen Schlichtungsverfahren zwischen den einzelnen Tarifpartnern. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände haben am 7.9.1954 eine Musterschlichtungsvereinbarung (das sog. Margarethenhof-Abkommen) geschlossen. Im Bereich der IG Metall gilt z. B. die Schlichtung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 5.1 Festsetzung

Rz. 23 Festgesetzt wird die GewSt im GewSt-Bescheid. Zu beachten ist hierbei die Kleinbetragsverordnung (KBV) v. 19.12.2000.[1] Beim GewSt-Bescheid handelt es sich nach § 184 Abs. 1 S. 4 AO i. V. m. § 182 Abs. 1 AO um einen Folgebescheid des GewSt-Messbescheids. Die Gemeinde ist an den GewSt-Messbescheid gebunden. Entsprechendes gilt für den Zerlegungsbescheid. Die festzuset...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG garantiert den Gemeinden eine wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle mit Hebesatzrecht. Den Gemeinden ist nach Art. 106 Abs. 6 S. 2 GG das Recht einzuräumen, im gesetzlich vorgegebenen Rahmen die Hebesätze der GewSt festzusetzen. Diese sich aus dem GG ergebende verfassungsrechtliche Verpflichtung erfüllt § 16 GewStG. Rz. 3 § 16 GewStG beinhaltet 2 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.1 Höhe des Hebesatzes (§ 16 Abs. 1, Abs. 4 S. 2 GewStG)

Rz. 8 Die GewSt wird nach § 16 Abs. 1 GewStG auf der Grundlage des GewSt-Messbetrags mit einem Prozentsatz – hierbei handelt es sich um den sog. Hebesatz – festgesetzt. Die Höhe des Hebesatzes wird von der zur Erhebung der GewSt berechtigten Gemeinde bestimmt. In der Wahl des Hebesatzes sind die Gemeinden zwar grundsätzlich frei. Es gelten aber gesetzliche Rahmenvorschriften...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 5.2 Erhebung

Rz. 33 In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie im Bundesland Bremen sind die FÄ für die Erhebung der GewSt zuständig. In den übrigen Bundesländern liegt die Zuständigkeit bei den Gemeinden. Nach Auffassung des Hessischen FG[1] kann einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge in entsprechender Anwendung der § 34 EStG und § 26 KStG auch auf die inländische ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 § 14b GewStG dient der Verwaltungsvereinfachung. Verspätungszuschläge werden zwar nach § 152 AO von den Finanzämtern festgesetzt. Da die GewSt aber i. d. R. von den Gemeinden erhoben wird, ist es wirtschaftlich sinnvoller, den Gemeinden auch die Erhebung der Verspätungszuschläge zu übertragen.[1] Rz. 3 Nach § 14b S. 1 GewStG fließt ein nach § 152 AO zu entrichtender Ver...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.2 Ertragshoheit

Rz. 10 Die Ertragshoheit hinsichtlich des vom FA festgesetzten Verspätungszuschlags liegt nach § 14b S. 1 GewStG bei der hebeberechtigten Gemeinde. Keine Bedeutung hat die Regelung wegen der Identität von Verwaltungs- und Ertragshoheit für die Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie für das Bundesland Bremen.[1] Der Hebesatz der Gemeinde ist nach § 14b S. 4 GewStG auf den Vers...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4 Billigkeitsmaßnahmen

Rz. 29 Bei Übertragung von Festsetzung und Erhebung der GewSt auf die Gemeinden sind die FÄ grundsätzlich nicht befugt, bei der Festsetzung des GewSt-Messbetrags Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 S. 1 AO zu treffen.[1] Das Recht der Gemeinden zur Festsetzung und Erhebung der GewSt umfasst auch die Befugnis zu entsprechenden Billigkeitsmaßnahmen.[2] Unbenommen bleibt es ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.3 Gleichheit des Hebesatzes (§ 16 Abs. 4 S. 1, 3 und 4 GewStG)

Rz. 19 § 16 Abs. 4 S. 1 GewStG enthält ein Differenzierungsverbot. Der Hebesatz einer Gemeinde darf nach § 16 Abs. 4 S. 1 GewStG für die auf dem Gemeindegebiet angesiedelten Unternehmen nicht unterschiedlich hoch sein. Hierbei ist es gleichgültig, ob es sich bei den auf dem Gemeindegebiet angesiedelten Unternehmen um Betriebsstätten stehender Gewerbebetriebe oder um Reisegew...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.1 Allgemeines

Rz. 3 Die Festsetzung des GewSt-Messbetrags in einem Pauschbetrag kommt nur dann in Betracht, wenn die ESt bzw. KSt für den Vz, der dem für die GewSt maßgebenden Ez entspricht, pauschaliert wurde. Die Pauschalierung der ESt bzw. KSt ist somit Voraussetzung für die Pauschfestsetzung der GewSt nach § 15 GewStG. Vor diesem Hintergrund bildet § 15 GewStG keine eigenständige Grun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.2 Festsetzung durch GewSt-Messbescheid

Rz. 13 Die Festsetzung des GewSt-Messbetrags erfolgt durch den GewSt-Messbescheid. [1] Erlassen wird er von den FÄ. Bei dem GewSt-Messbescheid handelt es sich um einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO).. Folgebescheide des GewSt-Messbescheids sind der GewSt-Bescheid (§ 16 Abs. 1 GewStG i. V. m. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2 und 155 AO), der Zerlegungsbescheid (§ 188 AO i. V. m. §...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 5 Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 33 Als Rechtsbehelf gegen den GewSt-Messbescheid ist nach § 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben. Im Falle seiner Erfolglosigkeit kommt nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg in Betracht. Rechtsbehelfsbefugt ist nur derjenige, der geltend macht, durch den GewSt-Messbescheid beschwert zu sein. Dies kann z. B. aufgrund von Fehlern bei der Ermittlung des Gewerbeertrags...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.2 Festsetzung des Hebesatzes (§ 16 Abs. 2, 3 GewStG)

Rz. 14 Der Hebesatz für die GewSt ist für jedes Haushaltsjahr festzusetzen. In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie im Bundesland Bremen erfolgt die Bestimmung des Hebesatzes durch ein Hebesatzgesetz, in den übrigen Bundesländern durch einen Beschluss des Gemeinderats, der in einer Satzung von der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht wird. Die Gemeinden können die Hebesä...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.3 Form und Inhalt des GewSt-Messbescheids

Rz. 24 Da nach § 184 Abs. 1 S. 3 AO bei der Festsetzung von GewSt-Messbeträgen die Vorschriften der AO über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß anzuwenden sind, muss der GewSt-Messbescheid nach § 157 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 184 Abs. 1 S. 3 AO schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Des Weiteren muss er Angaben darüber enthalten, in welcher Höhe und für welchen Ez...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4 Anfechtung des Hebesatzes

Rz. 22 Im Verfahren gegen den GewSt-Bescheid sind auch Einwendungen des Steuerschuldners gegen den Hebesatz zulässig. In diesem Verfahren kann sowohl geprüft werden, ob der Beschluss der Gemeinde als solcher gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, als auch, ob der Satzungsgeber bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens beachtet hat...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 16 GewStG war bereits Bestandteil des GewStG 1936.[1] Seit der Bekanntmachung des GewStG v. 15.10.2002[2] wurde § 16 GewStG mehrfach geändert: Durch Gesetz v. 23.12.2003[3] wurde mit Wirkung ab Ez 2004 in § 16 Abs. 4 S. 2 GewStG ein gemeindlicher Mindesthebesatz von 200 % eingefügt. Die Änderung durch Gesetz v. 13.12.2006[4] war lediglich redaktioneller Natur. Des Weite...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 § 18 GewStG regelt die Entstehung des GewSt-Anspruchs und konkretisiert § 38 AO in zeitlicher Hinsicht. Nach § 38 AO entsteht die GewSt, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das GewStG die Pflicht zur Zahlung der GewSt knüpft. Mit dem Begriff "Tatbestand" ist dabei die Gesamtheit der im GewStG enthaltenen Voraussetzungen gemeint, bei deren tatsächlichem Vorli...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.1 Erhebungszeitraum

Rz. 8 Der Ez entspricht grundsätzlich dem Kj. [1] Für diesen Zeitraum wird der GewSt-Messbetrag festgesetzt[2] und die aufgrund des GewSt-Messbetrags festzusetzende GewSt erhoben.[3] Rz. 9 Hat die GewSt-Pflicht nicht während des gesamten Kalenderjahrs bestanden, tritt der Zeitraum der GewSt-Pflicht während des jeweiligen Kalenderjahrs an die Stelle des gesamten Kalenderjahrs....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 Das Besteuerungsverfahren im Rahmen der GewSt ist zweigeteilt. Es wird grundsätzlich von den FÄ und den Gemeinden durchgeführt. Das Besteuerungsverfahren zerfällt in die Ermittlung und Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen durch den GewSt-Messbescheid und die hierauf beruhende Festsetzung der GewSt durch den GewSt-Bescheid. Hierbei erlassen die FÄ den GewSt-Messbesche...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.4 Koppelungsregelung (§ 16 Abs. 5 GewStG)

Rz. 21 Die Bundesländer werden durch § 16 Abs. 5 GewStG ermächtigt, ihren Gemeinden für die GewSt Höchsthebesätze vorzuschreiben sowie zu bestimmen, in welchem Verhältnis die Hebesätze für die GrSt und für die GewSt zueinander stehen müssen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber den Ermessensspielraum der Gemeinden bei der Festlegung der Hebesätze eingrenzen. Die Verein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3 Entstehung der GewSt (§ 18 GewStG)

Rz. 5 Nach § 18 GewStG entsteht die GewSt mit Ablauf des Ez, für den die entsprechende Festsetzung vorgenommen wird. Entgegen dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist der Erlass eines GewSt-Bescheids keine Voraussetzung für das Entstehen der GewSt.[1] Für das Entstehen der GewSt-Schuld reicht also – unabhängig von ihrer tatsächlichen Festsetzung – der Ablauf des Ez aus, fü...mehr