Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsvollzieher

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XV. Modul M – Herausgabeanordnungen

Rz. 211 Modul M nimmt die Herausgabeanordnungen im Kontext der Forderungspfändung auf. Sie richten sich primär, aber nicht ausschließlich, an den Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO. Der Schuldner ist danach verpflichtet, dem Gläubiger nicht nur die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen, sondern ihm auch die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszu...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / A. Einleitung

Rz. 1 Alle Formulare nach der ZVFV 2012 und der GVFV 2015 wurden zunächst formell überarbeitet, insbesondere vereinheitlicht, angepasst und ergänzt. Im Vordergrund stand dabei (auch) eine neue, weitgehend einheitliche Gestaltung. Die Formulare werden nunmehr – wie bisher schon das Formular für den Auftrag an den Gerichtsvollzieher – in einer Weise modular strukturiert, die di...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / V. Bankdaten

Rz. 22 Die Bankdaten benötigt der Gerichtsvollzieher nur, wenn auch Aufträge erteilt werden, bei denen er Zahlungen entgegennehmen kann oder muss. Dies kann etwa bei Beauftragung der gütlichen Erledigung (Modul G) oder der Sachpfändung (Modul L) der Fall sein und entfällt bei isolierten Anträgen auf Abnahme der Vermögensauskunft (Modul H) – ggf. in Kombination mit einem Verh...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VIII. Weitere Anlagen

Rz. 107 Wie im Rahmen aller Vollstreckungsanträge geht der Verordnungsgeber nicht davon aus, dass stets alle notwendigen Angaben in den Formularen gemacht werden können. Er will nur möglichst viele Angaben dort sehen. Auch der Antrag auf Erlass richterlicher Anordnungen nach § 758a ZPO gem. Anlage 2 ZVFV sieht deshalb vor, dem Vollstreckungsantrag weitere Anlagen beizufügen....mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / I. Einführung

Rz. 18 Der Gerichtsvollzieherauftrag nach Anlage 1 ZVFV umfasst insgesamt sieben Seiten in den Modulen A bis Q. Die Formulare verwenden hier den Begriff des Auftrags, während in den weiteren Formularen der Begriff des Antrags verwandt wird. Inhaltliche Unterschiede sind mit den verschiedenen Begrifflichkeiten nicht verbunden. Den Modulen vorangestellt sind leider nicht modula...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XVIII. Modul O – Weitere Aufträge

Rz. 78 In Modul O gibt der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Anlage 1 ZVFV) dann die Möglichkeit, weitere bisher unbestimmte Aufträge zu erteilen. Zu denken ist etwamehr

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§ 2 Inkrafttreten und Überg... / II. Weiternutzung der bisherigen Formulare nach der ZVFV 2012

Rz. 9 Im Rahmen des bisherigen Anwendungsbereichs der ZVFV 2012 können die bisher danach verbindlichen Formulare nach § 6 Abs. 2 ZVFV gleichfalls noch bis zum 30.11.2023 weiter genutzt werden, d.h. das Formular zur Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses, der Antrag auf Erlass eines isolierten Pfändungsbeschlusses, insb. bei der Vollstreckung nach § 720a ZPO oder § 852 ZP...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / I. Einführung

Rz. 142 Der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eine Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses umfasst als Anlage 4 zur ZVFV insgesamt zwei Seiten. Die Formulare verwenden hier den Begriff des Antrags, während in den Formularen zur Vollstreckung mit dem Gerichtsvollzieher der Begriff des Auftrags verwendet wird. Inhaltliche Unterschiede sind mit den verschiedenen B...mehr

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§ 1 Einleitung und Genesis ... / B. Rechtsgrundlage für den Akt der Exekutive

Rz. 5 Die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16.12.2022[3] ist ein Akt der Exekutive. Sie beruht auf § 753 Abs. 3 ZPO, soweit der Auftrag an den Gerichtsvollzieher (Anlage 1 ZVFV) nebst der dazugehörigen Forderungsaufstellung (Anlage 6 ZVFV) betroffen ist, auf § 758a Abs. 6 ZPO, soweit der Antrag auf eine richterliche Durchsuchungsanordnung (Anlage 2 und 3 ZVFV) ges...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / I. Einführung

Rz. 234 Zwingende Anlage zum Gerichtsvollzieherauftrag nach Anlage 1 ZVFV ist die Anlage 6 ZVFV, die Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher. Es besteht nach § 2 Abs. 2 ZVFV eine umfassende Nutzungspflicht. Insoweit ist es auch nach § 3 Abs. 1 ZVFV i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV unzulässig, eine eigene Forderungsaufstellung beizufügen, ...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / IX. Modul F – Die Zustellung

Rz. 47 Soll im Kontext eines Zwangsvollstreckungsauftrags auch eine Zustellung erfolgen, ist diese mit Modul F zu beauftragen. In diesem Fall besteht die Nutzungspflicht für das Formular nach § 2 ZVFV. Optional kann das Modul auch genutzt werden, um eine isolierte Zustellung zu beauftragen. Hinweis Für die Praxis wird das Formular in dem Fall der isolierten Beauftragung als z...mehr

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / X. Zusätzliche Anlagen

Rz. 44 Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ZVFV ist es zulässig, weitere Anlagen einem Formular beizufügen, soweit in dem Formular die gewünschten Angaben nicht gemacht werden können. Für bestimmte Anlagen sehen die Formulare dies schon vor: Beispiel 1 Gerichtsvollzieherauftrag nach Anlage 1 Beispiel 2 Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung oder der Anordnung der Volls...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / X. Signatur und Unterschrift zur Entäußerung

Rz. 173 Nach Maßgabe des jeweiligen Übermittlungswegs für den Antrag auf Erlass des Pfändungs- oder des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sieht Anlage 4 zur ZVFV die Angabe des Antragstellers als einfache Signatur und die Unterschrift des Antragstellers vor. Es bleibt ohne Bedeutung, dass in Anlage 1 zur ZVFV (Gerichtsvollzieherauftrag) von "Auftraggeber" und in Anlage 4...mehr

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / IX. Anpassung von Text und Texteingabefeldern innerhalb von Rahmen

Rz. 43 Nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV ist es zulässig, den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder, der sich innerhalb von Rahmen befindet, insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden oder teilweise wegzulassen oder auch insgesamt einschließlich des dazugehörigen Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbezeichnung wegzulassen. Es handelt sich, bezogen auf di...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / II. Hauptforderung in Variationen

Rz. 237 Anzugeben ist bei der Vollstreckung gewöhnlicher Geldforderungenmehr

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Vorwort

Mehrere Millionen Vollstreckungsaufträge erreichen jedes Jahr die vier Vollstreckungsorgane, den Gerichtsvollzieher, das Vollstreckungsgericht, das Prozessgericht und das Grundbuchamt. Schon die schiere Zahl begründet, warum Standardisierung und Automatisierung und damit die Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung zwingend sind. Dies gilt nicht nur für die antragstelle...mehr

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / IV. Anpassung an geänderte Rechtsvorschriften

Rz. 36 Durchaus bemerkenswert ist es, dass es nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ZVFV zulässig ist, die Formulare an geänderte Rechtsvorschriften anzupassen. Man sollte grundsätzlich erwarten, dass mit der Änderung von für die Formulare relevanten Rechtsänderungen zugleich auch die Formulare geändert werden. Die rechtstechnischen Schwierigkeiten dabei sollen aber nicht übersehen werden, ...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XXI. Entäußerung des Vollstreckungsantrags

Rz. 86 Nach Maßgabe des jeweiligen Übermittlungswegs für den Vollstreckungsantrag sieht das Formular die Angabe des Auftraggebers als einfache Signatur und die Unterschrift des Auftraggebers vor. Als Auftraggeber im Sinne dieser Angaben ist nicht der vertretene Gläubiger, sondern sein Bevollmächtigter anzusehen. Der Name des Auftraggebers ist stets anzugeben und sollte bei de...mehr

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§ 1 Einleitung und Genesis ... / D. Entschließung des Bundesrats oder der Blick in den ERV

Rz. 8 Neben den förmlichen Änderungswünschen hat der Bundesrat noch eine Entschließung gefasst, die schon darauf hinweist, wie sich der Bundesrat die Fortentwicklung der ZVFV und letztlich die Fortentwicklung des Formularwesens in der Zwangsvollstreckung vorstellt. Die neue ZVFV stellt also nicht den Beginn, aber eben auch nicht das Ende der Entwicklung dar. Der Bundesrat ha...mehr

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / E. Strukturierte Daten und gemeinsame Koordinierungsstelle

Rz. 49 § 5 ZVFV im Wortlaut § 5 Strukturierte Datensätze; gemeinsame Koordinierungsstelle (1) Die Länder dürfen die Formulare als strukturierte Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichtsvollzieher oder Gerichte bereitstellen. Hierfür sind die Formulare in das gültige XJustiz-Format zu übertragen. Für die als strukturierte Datensätze bereitgestellten Formulare gelten die...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VII. Titel, Klausel, Zustellung und deren Übermittlung

Rz. 155 Wie im Rahmen aller Vollstreckungsanträge geht der Verordnungsgeber nicht davon aus, dass stets alle notwendigen Angaben in den Formularen gemacht werden können. Er will nur möglichst viele Angaben dort sehen. Auch der Antrag auf Erlass eine Pfändungsbeschlusses oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sieht deshalb vor, dem Vollstreckungsantrag weitere Anlagen be...mehr

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / IV. Anträge zur Vollstreckungszeit

Rz. 8 Ohne eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage in § 758a Abs. 6 ZPO führt der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 2 ZVFV i.V.m. der Anlage 2 auch die – optionale und damit nicht verbindliche – Möglichkeit ein, die Vollstreckung zur Nachtzeit, d.h. nach 21.00 Uhr abends und vor 06.00 Uhr morgens, sowie die Vollstreckung an Sonn- und Feiertagen mit dem Formular zu beantragen. An...mehr

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / VI. Forderungsaufstellung in drei Varianten

Rz. 16 Neben den Formularen für die Antragstellung und den hierauf bezogenen Formularen für die auf den Antrag folgenden Beschlüssen führt der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 4 ZVFV insgesamt drei Forderungsaufstellungen ein. Anlage 6 der ZVFV bildet die einheitliche Forderungsaufstellung für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers ungeachtet der Art der zu vollstreckenden Ford...mehr

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / III. Anträge zur Durchsuchung

Rz. 5 Entsprechend der Ermächtigungsgrundlage in § 758a Abs. 6 ZPO unterliegt auch der Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 758a Abs. 1 ZPO dem Formularzwang. Anlage 2 Die Verordnung führt dabei in § 1 Abs. 2 i.V.m. der Anlage 2 den Antrag an das Amtsgericht auf die richterliche Durchsuchungsanordnung und mit der Anlage 3 den Entwurf eines auf den Antrag bez...mehr

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Arbeitsgerichtliches Urteil... / 1.2 Elektronischer Rechtsverkehr

Nach § 46e ArbGG können seit dem 1.4.2005 die Prozessakten beim Arbeitsgericht auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Verpflichtung dazu besteht ab dem 1.1.2026.[1] In Papierform eingereichte Schriftstücke und Unterlagen sollen in diesem Fall in ein elektronisches Dokument übertragen werden und die Urschrift ersetzen. Die in Papierform eingereichten Schriftstücke u...mehr

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Arbeitsgerichtliches Urteil... / 1.11.2.3 Urkundenbeweis

Der Beweis durch Urkunden richtet sich nach den Vorschriften der §§ 415–444 ZPO. Der Arbeitsvertrag ist die in der Praxis des Arbeitsgerichtsprozesses am häufigsten vorgelegte Urkunde. Sowohl öffentliche Urkunden (z. B. Schriftstücke, die von Notaren, Gerichtsvollziehern oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts unterzeichnet wurden) als auch Privaturkunden (z. B....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1 Die Einwendungen

Rz. 42 Der Schuldner kann nach § 767 Abs. 1 ZPO "Einwendungen, die den durch Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen", mit der Klage geltend machen. Damit dient der Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO der Durchsetzung rechtsvernichtender, – hemmender und – beschränkender Einwendungen (KG, NJW 2015, 3726). Da das Urteil den Schuldner zur Erfüllung eines materiel...mehr

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Wann ist das Unternehmen ei... / a) EuGH v. 13.6.2013 – C-62/12 – Kostov

Fragestellung: Der EuGH hatte im Jahr 2013 darüber zu befinden, ob ein Gerichtsvollzieher (GV), Hr. Kostov, der wegen dieser Tätigkeit nach nationalem Recht "zur Mehrwertsteuer angemeldet ist", auch mit einzelnen, nicht zur Tätigkeit als GV gehörenden Leistungen als Steuerpflichtiger anzusehen ist. Es ging darum, dass Herr Kostov für einen Auftraggeber drei Grundstücke erste...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1.4 ABC zur Selbstständigkeit

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2.1 Rückgabe

Rz. 2 Der Vermieter hat den Anspruch auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes, d.h., er muss nach § 854 die tatsächliche Gewalt über die vermietete Sache (zurück-)erwerben. Der Mieter muss diese Pflicht unabhängig davon erfüllen, ob er selbst (noch) im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz der Sache ist (BGH, Urteil v. 30.6.1971, VIII ZR 147/69, BGHZ 56, 308 [310]), und dar...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 3.11.2 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und Möglichkeiten

Wenn der Schuldner zu einer Zahlung verurteilt worden ist und immer noch nicht "freiwillig" zahlt, muss vollstreckt werden. Es gibt drei Voraussetzungen für jede Art der Zwangsvollstreckung: Der Gläubiger muss über einen Vollstreckungstitel verfügen (Urteil, Vollstreckungsbescheid als Ergebnis eines Mahnverfahrens oder eine notarielle Urkunde). Der Vollstreckungstitel muss mit...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 2.3.1 Drohung mit Insolvenzantrag

Wer als Gläubiger einen Insolvenzantrag oder die Drohung mit einem solchen dazu benutzt, seinen Schuldner zur Zahlung zu bewegen, muss er diese Zahlungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. § 88 InsO) in der Insolvenz des Schuldners an die Insolvenzmasse bzw. an den Insolvenzverwalter zurückerstatten. Zwar ist die Stellung eines Insolvenzantrags oder die Ank...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 1.2.3.1 Eigentumsvorbehalt bei Kaufverträgen

Der Verkäufer einer Ware verliert sein Eigentum in aller Regel mit der Übergabe der Ware an den Käufer, und mit der Einigung, dass das Eigentum auf den Käufer zu diesem Zeitpunkt auf diesen übergeht. Dies ist unproblematisch, wenn der Kunde im Gegenzug bar bezahlt. Gefährlich ist, wenn die Übergabe der gekauften Sache und gleichzeitiger Übergang des Eigentums vereinbart ist ...mehr

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Forderungsmanagement: Der r... / 3.11.1 Arrestverfahren

Der Gläubiger benötigt zur Befriedigung seines Anspruchs grundsätzlich einen Vollstreckungstitel. Bis zu dessen Erlangung kann aber ein böswilliger Schuldner die geplante Zwangsvollstreckung gefährden, indem er über sein Vermögen in unzulässiger Weise verfügt, es "verschwendet", an Angehörige überträgt oder indem er selbst unbekannten Aufenthalts verzieht. Der Gläubiger hat g...mehr

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Anhang: Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung – ZVFV) vom 16. Dezember 2022, BGBl I, 2368

Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung – ZVFV) vom 16. Dezember 2022, BGBl I, 2368 § 1 Einführung von Formularen (1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach § 753 Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das Formular der Anlage 1 eingeführt. (2) Für Anträge auf Erlass richterlicher Anordnungen nach § 758a der Zi...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 3. Durchführung der Herausgabe nach der Pfändung

Rz. 51 Gibt der Dritte die Sache an den Gerichtsvollzieher heraus, wandelt sich das Pfandrecht an dem Anspruch auf Herausgabe in ein Pfandrecht an der Sache selbst um. Die Sache selbst braucht nicht mehr gepfändet zu werden.[42] Rz. 52 Wird die Sache jedoch durch den Drittschuldner hinterlegt, z.B. bei mehrfacher Pfändung, entsteht kein Pfandrecht an der Sache, da die Hinterl...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 2. Vollstreckungskosten

Rz. 57 Bisherige Vollstreckungskosten können auch jederzeit i.R.d. Vollstreckung festgesetzt werden (§§ 788, 103, 104 ZPO). Dies hat den Vorteil, dass insbes. die Frage der Erstattungsfähigkeit damit für die weitere Vollstreckung bindend festgestellt ist und die einzelnen Vollstreckungsunterlagen als Belege nicht bei jeder weiteren Vollstreckung beigefügt werden müssen. Der ...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 2. Sparbuch/Postbanksparbuch

Rz. 138 Zur Legitimation wird dem Sparer ein Sparbuch bzw. Postbanksparbuch ausgehändigt. Wird daneben noch ein Kennwort vereinbart, muss der Pfändungsgläubiger dieses nicht kennen, die Pfändung wird hiervon nicht berührt.[122] Das Sparbuch bzw. Postbanksparbuch muss der Pfändungsgläubiger jedoch zu Auszahlungszwecken vorlegen. Rz. 139 Hinweis In einem Sachpfändungsauftrag an...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 1. Voraussetzungen

Rz. 268 Der Zeitraum zwischen der Stellung des Antrages auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und der Zustellung an den Drittschuldner nimmt naturgemäß einige Zeit in Anspruch und kann im Einzelfall zu Nachteilen des Gläubigers führen.[397] Rz. 269 Der Schuldner kann z.B. bis zur Zustellung des Pfändungsbeschlusses über sein Arbeitseinkommen verfügen, indem er...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / b) Eidesstattliche Versicherung zur Auskunftserteilung

Rz. 181 Damit der Auskunftsverpflichtung durch den Schuldner mehr Bedeutung zukommt, erfolgte ab dem 1.1.1999 in § 836 Abs. 3 S. 2 ZPO die Ergänzung, dass der Schuldner nicht nur verpflichtet ist, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben, sondern auch die Verpflichtung, we...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 5. Doppelpfändung

Rz. 58 Das Anwartschaftsrecht selbst stellt für den Gläubiger keinen verwertbaren Vermögensgegenstand dar. Er muss daher auch die bewegliche Sache als solche pfänden. Ein weiterer Grund ist die zwingende Publizitätswirkung durch Anbringen des Pfandsiegels an der gepfändeten Sache durch den Gerichtsvollzieher (§ 808 ZPO). Rz. 59 Die Pfändung des Anwartschaftsrechts kommt nur d...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 1. Mobiliarvollstreckung

Rz. 182 Ist der Schuldner selbst Gläubiger eines Anspruchs gegen einen Dritten, kann der Vollstreckungsgläubiger das bereits bestehende Pfändungspfandrecht aus einer Vollstreckung selbstständig nicht pfänden, da das Pfandrecht als Nebenrecht von dem Bestand der Forderung abhängig ist. Rz. 183 Gepfändet werden muss der Forderungsanspruch des Schuldners gegenüber dem Dritten. D...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / A. Einleitung

Rz. 1 Welchen tatsächlichen Wert der im Erkenntnisverfahren erstrittene Titel hat, zeigt sich erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckung dient der Realisierung des materiell-rechtlichen Anspruchs des Gläubigers gegen den Schuldner. Der Gläubiger kann hierbei nicht in eigener Regie vollstrecken, er muss sich immer der staatlichen Vollstreckungsorgane (Ger...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 4. Zustellung an den Schuldner

Rz. 160 Eine weitere beglaubigte Abschrift des Pfändungsbeschlusses mit Zustellungsurkunde an den Drittschuldner muss der Gerichtsvollzieher dem Schuldner zustellen (§ 829 Abs. 2 S. 2 ZPO). Diese Zustellung muss der Gerichtsvollzieher von Amts wegen vornehmen, auch ohne Antrag des Gläubigers. Sie erfolgt im Parteibetrieb.[262] Ein anderslautender Antrag des Gläubigers an den...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 3. Versicherungsschein

Rz. 83 Der Gläubiger sollte darauf achten, dass der Gerichtsvollzieher bei der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner den Versicherungsschein und die letzte Prämienquittung im Wege der Hilfspfändung in Besitz nimmt (§ 836 Abs. 3 S. 1 ZPO). Der Versicherungsschein muss im Pfändungsbeschluss, ggf. in einem Ergänzungsbeschluss, genau bezeichnet sein; einer besonde...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 1. Zustellung an den Gläubiger

Rz. 144 Wird dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stattgegeben, erhält der Gläubiger hierüber zunächst nur eine formlose Nachricht seitens des Vollstreckungsgerichts. Die Zustellung an den Drittschuldner erfolgt stets auf Betreiben der Partei selbst. Nach Zustellung des Beschlusses durch den Gerichtsvollzieher an den Drittschuldner und Schuldner ü...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 4. Verwertung

Rz. 39 Der gepfändete Geschäftsanteil ist regelmäßig anderweitig zu verwerten (§ 844 ZPO), meistens wird die Versteigerung angeordnet.[31] Die Versteigerung kann auch dann erfolgen, wenn der Anteil inzwischen aufgrund einer nach der Pfändung beschlossenen Satzungsänderung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung eingezogen worden ist.[32] Rz. 40 Erfolgt die öffentliche V...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 1. Anspruch auf bewegliche Sachen

Rz. 44 Der Gerichtsvollzieher kann bei der Sachpfändung gegen den Schuldner in Gegenstände bei einem Dritten nur pfänden, wenn der Dritte zur Herausgabe bereit ist (§ 809 ZPO). Andernfalls muss der Gläubiger den Anspruch auf Herausgabe oder Leistung gegen den Dritten pfänden (§ 846 ZPO). Der Dritte ist dem Schuldner zur Herausgabe des Besitzes an der Sache verpflichtet, wenn...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / a) Urkundenherausgabe

Rz. 171 Nach Überweisung der gepfändeten Forderung hat der Gläubiger das Recht auf Herausgabe der zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Urkunden (§ 836 Abs. 3 S. 1 ZPO). Vollstreckungstitel ist der zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die benötigten Urkunden sind für die Herausgabevollstreckung durch den Gerichtsvollzieher gem. § 883 Abs. 1 ZPO in dem ...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 1. Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 136 Verfügt der Schuldner bei einer Bank oder einer Sparkasse über ein Sparguthaben, unterliegt dies der uneingeschränkten Pfändung (§ 829 ZPO).[119] Die Pfändung des Sparguthabens wird mit Zustellung an die Bank bzw. die Sparkasse als Drittschuldner wirksam. Gleiches gilt für den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung eines Postbanksparguthabens, auch dieses kann jederz...mehr