Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsvollzieher

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 2. Antrag

Rz. 230 Der Antrag auf Zusammenrechnung mehrerer Einkommen muss nicht gleichzeitig mit dem Pfändungsantrag gestellt werden. Ist jedoch bereits ein Einkommen durch einen Gläubiger gepfändet und stellt dann ein weiterer Gläubiger den Antrag auf Zusammenrechnung aller Einkommen, können die Rechte des erstpfändenden Gläubigers auch nach der Zusammenrechnung nicht mehr beeinträch...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / g) Informationsgewinnung

Rz. 148 Es ist in der Praxis nicht einfach für den Gläubiger, Informationen über die Unterhaltspflichten des Schuldners zu erhalten. Die Auskunftsverpflichtung durch den Gerichtsvollzieher hilft dem Gläubiger nicht weiter, da dieser den Schuldner nur nach seinen Geldforderungen zu befragen hat. Die Auskünfte erwachsener Hausgenossen sind alle freiwillig (§ 806a Abs. 2 ZPO). ...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 1 Forderungspfändung / 2. Zustellung an den Drittschuldner

Rz. 145 Erst mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner wird die Pfändung bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO). Etwas anderes gilt auch deshalb nicht, weil die Pfändung aufgrund eines Arrestbefehls angeordnet worden ist. Nach § 928 ZPO sind auf die Vollziehung des Arrests die Vorschriften für die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus...mehr

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Vorwort

Die Zwangsvollstreckung dient der Realisierung des materiell-rechtlichen Anspruchs des Gläubigers gegen den Schuldner. Der Gläubiger kann hierbei nicht in Eigenregie vollstrecken, er muss sich immer staatlicher Vollstreckungsorgane bedienen. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Sachen durch den Gerichtsvollzieher führt sehr häufig nicht zu dem für den...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / IV. Rechtsbehelf

Rz. 125 Gem. § 11 Abs. 1 RPflG ist gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers (Vollstreckungsgericht) der Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist ("Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers soll [...] das Rechtsmittel gegeben sein, das zulässig wäre, falls der Richter entschieden hätte", so die Begründung der Bundesre...mehr

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Literaturverzeichnis

Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl., 2022 Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 4. Aufl., 2018 Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer/Hintzen/Georg, Rechtspflegergesetz, 9. Aufl., 2022 Böttcher, ZVG, 7. Aufl., 2022 Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., 2021 Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., 2008 Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 16. Aufl., 2020 (z...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 4. Verwertung

Rz. 66 Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen, so der BGH.[61] Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtli...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / II. Antrag des Gläubigers – Formularzwang

Rz. 39 Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird, wie alle anderen Vollstreckungsmaßnahmen auch, nur auf Antrag des Gläubigers erlassen. Auf der Grundlage von § 758a Abs. 6 und § 829 Abs. 4 ZPO hat das BMJ ein Formular für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 1. Aufforderung zur Auskunftserteilung

Rz. 229 Vielfach wird der Gläubiger im Ungewissen sein, welches Arbeitseinkommen der Schuldner tatsächlich bezieht und ob dieses nicht von anderen Gläubigern bereits gepfändet oder an diese abgetreten worden ist oder der Drittschuldner selbst ein Recht zur Aufrechnung hat. Um sich die erforderliche Klarheit zu verschaffen, besteht für den Drittschuldner gem. § 840 ZPO eine E...mehr

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§ 1 Forderungspfändung / 2. Wirkung der Vorpfändung

Rz. 276 Die Vorpfändung hat die Wirkung eines Arrests (§ 930 ZPO), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die rangwahrende Arrestwirkung beschränkt sich im Fall einer weiter gehenden endgültigen Pfändung nur auf die vorgepfändeten Forderungen.[409] Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vorpfändungsbenachrichtigung dem Drittschuldner zugest...mehr

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§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 2. Auseinandersetzungsguthaben und Kündigung

Rz. 18 Pfändbar hingegen ist der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben nach Ausscheiden des Mitglieds (§ 73 GenG). Der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben ist bereits mit dem Beitritt zu einer Genossenschaft aufschiebend bedingt durch das Ausscheiden aus der Genossenschaft und einen dann aus der Bilanz folgenden positiven Auseinandersetzungssaldo entstanden. ...mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / 2. Nachweis der vergeblichen Vollstreckung

Rz. 55 Den Nachweis, dass die bisherige Vollstreckung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird, kann der Gläubiger nachweisen durch:mehr

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§ 2 Pfändung von Arbeitsein... / I. Gesetzliche Regelungen

Rz. 1 Die Lohnpfändung zeigt oftmals nicht nur Erfolg durch die unmittelbare Geldleistung des pfändbaren Betrags, sondern sie zeigt auch Wirkung im Hinblick auf die mit der Lohnpfändung verbundenen Folgen für den Schuldner. Selbst der häufigere Besuch des Gerichtsvollziehers ist dem Schuldner oftmals lieber als die Pfändung des Arbeitslohns, mit der unmittelbar sein Arbeitge...mehr

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AGS 03/2023, Berücksichtigu... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Grundsätze der Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Kostenfestsetzungsverfahren Im Kostenfestsetzungsverfahren machen sich die damit befassten Rechtspfleger/Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und die mit Rechtsbehelfsverfahren befassten Gerichte häufig wenige Gedanken darüber, welchen Anwendungsbereich die Bestimmung des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO überhaupt hat. Bei der ...mehr

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Abmahnung im Wohnungseigent... / 1 Zugang als Wirksamkeitsvoraussetzung

Die Abmahnung ist nur beachtlich, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. Ein Zugang liegt vor, sobald sie in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines empfangsberechtigten Dritten gelangt ist. Weiter muss der Empfänger in der Lage sein, den Inhalt des Schreibens zur Kenntnis zu nehmen. Bestand für ihn ohne Probleme die Möglichkeit der Kenntnisnahm...mehr

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AGS 02/2023, Zeitschriften aktuell

Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Rehberg, Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV in Kinderschutzverfahren nach §§ 1666, 1666a BGB, JurBüro 2022, 563 Die Einigungsgebühr entsteht einmal nach Nr. 1000 Nr. 1 VV für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. In Kindschaftssachen kann eine Einigu...mehr

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FoVo 02/2023, Die neuen For... / III. Modul B: vieles zum Schuldner

Basisdaten Modul B fasst die Angaben zum Schuldner, seinen gesetzlichen Vertretern und seinen Bevollmächtigten zusammen und gleicht in der Struktur Modul A. Als Basisdaten sind zunächst die Daten zur Individualisierung zumindest eines Schuldners zu benennen. Hierbei muss es sich gemäß § 750 Abs. 1 ZPO um einen im Vollstreckungstitel benannten Schuldner handeln. Anderenfalls wü...mehr

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AGS 02/2023, Rechtliches Ge... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Rechtliches Gehör im Kostenfestsetzungsverfahren a) Ausgestaltung im einzelnen umstritten Nach der Regelung in § 104 Abs. 1 S. 3 ZPO hat der Rechtspfleger seine dem Antrag ganz oder zum Teil stattgebende Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag dem Antragsgegner unter Beifügung der Kostenberechnung von Amts wegen zuzustellen. Dies könnte dafür sprechen, dass es einer ...mehr

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FoVo 02/2023, Die neuen For... / IV. Praxiserfahrungen

Bei rund 4.200 Gerichtsvollziehern und 650 Amtsgerichten mit einer Vielzahl von Rechtspflegern entspricht es den praktischen Erfahrungen, dass die Handhabung der formellen Anforderungen durchaus unterschiedlich erfolgt. Angesichts der neu eingeführten Verordnung ist hier durchaus auch mit Rechtsmittelverfahren zu rechnen. Bis eine höchstrichterliche Klärung herbeigeführt ist...mehr

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Das Testament / 1.1 Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit setzt Willensfreiheit und damit grundsätzlich Geschäftsfähigkeit voraus. Wer nach deutschem Recht ein Testament errichten will, muss jedoch nicht volljährig sein, sondern nur das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 2229 Abs. 1 BGB)[1]. Testierunfähig ist dagegen, "wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche[2] oder wegen Bewus...mehr

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Reisekosten nach HGB und EStG / 3.3.2 Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nach arbeits-/dienstrechtlichen Kriterien

Rz. 24 Ortsfeste betriebliche Einrichtung Als Tätigkeitsstätte kommt nur eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten in Betracht. Wird die Tätigkeit beispielsweise auf Fahrzeugen oder in Tätigkeitsgebieten ohne ortsfeste Einrichtung ausgeübt, kann keine erste Tätigkeitsstätte vorl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Unterrichtungsverpflichtung des Gerichtsvollziehers (Abs. 3)

Rz. 30 Gemäß Abs. 3 Satz 1 hat der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unverzüglich über das Ergebnis seiner Erhebung von Drittauskünften unter Beachtung von Abs. 2 (RZ 29) in Kenntnis zu setzen. Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, sind dabei unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken (Abs. 2 Satz 1). Durch die Wortwahl "unte...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Datenerhebungsbefugnis des Gerichtsvollziehers (Abs. 1)

Rz. 4 Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert (BGBl I 2021 S. 850). Die Norm gibt dem Gerichtsvollzieher bei Vorliegen engerVoraussetzungen die Befugnis bei bestimmten I...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

1 Allgemeines Rz. 1 Zweck der Regelung ist es, die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger (gilt auch für Vollstreckungsbehörden; LG Stuttgart, DGVZ 2018, 215) durch die ergänzende Einholung von Fremdauskünften wirkungsvoll zu stärken. Die Bestimmung ermöglicht es, Auskünfte bei Dritten einzuholen, bei denen nach der Lebenserfahrung typischerweise Informat...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Isolierter Antrag durch Folgegläubiger (Abs. 4, 5)

Rz. 34 In Abs. 4 hat der Gesetzgeber zeitliche Grenzen für Auskunftsansprüche von Folgegläubigern normiert. Daten nach Abs. 1 Satz 1, die innerhalb der letzten 3 Monate eingegangen sind, darf der Gerichtsvollzieher einem weiteren Gläubiger (Folgegläubiger) mitteilen, sofern die Voraussetzungen für die Datenerhebung (vgl. RZ 6 ff.) auch beim Folgegläubiger vorliegen. Dies hat...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.2.1 Schuldner als wirtschaftlich Berechtigter

Rz. 11 Ist der Schuldner als wirtschaftlich Berechtigter in einer Kontoauskunft ausgewiesen, so hat der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Namen, Anschriften, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung mitzuteilen (BGH, DGVZ 2022, 191; AG Wiesbaden, DGVZ 2018, 217). "Wirtschaftlich Berechtigter" bedeutet, dass es sich u...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.3 Abfrage von Fahrzeug- und Halterdaten (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gestattet die Erhebung von Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 StVG beim Kraftfahrt-Bundesamt (Flensburg) zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gestattet die Möglichkeit des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt nach § 36 Abs. 2e StVG. Die Regelung verweist a...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3.1 Ladung nicht zustellbar (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)

Rz. 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a: Drittauskünfte können eingeholt werden, wenn die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Abs. 1 und 2 ZPO genannten Stellen innerhalb von 3 Monaten vor oder nac...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Kosten – Gebühren

Rz. 38 Wird die Einholung von Drittauskünfte im selben Auftragsformular erteilt wie die Abnahme der Vermögensauskunft, handelt es sich nicht um einen gesonderten Auftrag im kostenrechtlichen Sinne (AG Düsseldorf, DGVZ 2022, 115). Für jede Einholung der Auskunft bei den in § 802l ZPO genannten Stellen erhält der Gerichtsvollzieher eine Gebühr in Höhe von jeweils 14,30 EUR (Nr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.2 Abfrage von Kontenstammdaten (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 )

Rz. 10 Das Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn richtet sich darauf, die bei den Kreditinstituten in § 93b Abs. 1 und 1a AO bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b AO, abzurufen (§ 93 Abs. 8 AO). Gemäß § 93b Abs. 1 AO haben Kreditinstitute das nach § 24c Abs. 1 KWG zu führende Dateisystem auch für Abrufe nach § 93 Abs. 8 AO zu fü...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.2.2 Informationelle Selbstbestimmung Dritter

Rz. 13 Eine vom Gerichtsvollzieher dem Gläubiger erteilte Auskunft über die Kontodaten einer Person, für deren Konto der Schuldner verfügungsberechtigt ist, greift auch in das Recht dieser dritten Person auf informationelle Selbstbestimmung ein. Eine Abwägung mit den Grundrechten des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Ab...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Zweck der Regelung ist es, die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger (gilt auch für Vollstreckungsbehörden; LG Stuttgart, DGVZ 2018, 215) durch die ergänzende Einholung von Fremdauskünften wirkungsvoll zu stärken. Die Bestimmung ermöglicht es, Auskünfte bei Dritten einzuholen, bei denen nach der Lebenserfahrung typischerweise Informationen zu Verm...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1.2 Zulässigkeit

Rz. 7 Die Einholung von Drittauskünften ist nur dann zulässig, wenn eine Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen unbekannten Aufenthalts des Schuldners nicht möglich ist (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt (Abs. 1 Satz Nr. 2) oder bei einer Vollstreckung in die im Vermögensverze...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Zweckbindung der erlangten Daten (Abs. 2)

Rz. 29 Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Die Löschung ist zu protokollieren. Hierbei ist die Art und Weise der Sperrung von nicht erforderlichen Informationen aus Drittauskünften bei Mitteilung an den Gläubiger aus Praktikabilitätsgründen dem Gerichtsvollzieher zu überlasse...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3.3 Vollständige Gläubigerbefriedigung nicht zu erwarten (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)

Rz. 25 In Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist geregelt, dass Drittauskünfte auch dann eingeholt werden können, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft zwar abgegeben hat, bei einer Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers aber nicht zu erwarten ist. Hierdurch soll die Effektivität der Zwangsvollstreckun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.1 Arbeitgeber (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 9 Nummer 1 ermöglicht eine Abfrage mit dem Ziel der Ermittlung des Arbeitgebers bzw. Rentenversicherungsträgers, bzw. berufsständische Versorgungseinrichtung des Schuldners, um gegebenenfalls dort eine Lohnpfändung ausbringen zu können. Der Gerichtsvollzieher darf hiernach bei jedem Genannten, (BT-Drucks. 16/13432 S. 44 re. Sp.) wenn es sich bei dem Arbeitgeber um eine na...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3.2 Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

Rz. 23 Die Einholung von Drittauskünften setzt u. a. voraus, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Dies ist der Fall, wenn der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft bei Anwesenheit im Termin verweigert, oder bei ordnungsgemäßer Ladu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3.4 Zeitliche Grenzen

Rz. 28 In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Drittauskunft gemäß § 802l ZPO nach erteilter Vermögensauskunft dazu dient, die Angaben des Schuldners auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Es handelt sich um keinen selbstständigen Auskunftsanspruch. Zwei Fälle sind zu beachten: Wurden die Drittauskünfte nach einer Vermögensauskunft eingeholt und ist eine ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Voraussetzungen

2.1.1 Erforderlichkeit Rz. 6 Die Maßnahmen müssen zur Vollstreckung erforderlich sein. Mit diesem Erfordernis sollen unnötige Datenerhebungen in den Fällen verhindert werden, in denen nach den Umständen des Einzelfalls aus der jeweils begehrten Drittauskunft keine verwertbaren Erkenntnisse für die Vollstreckung zu erwarten sind (BGH, DGVZ 2022, 191), ebenso, dass unverhältnis...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 37 Gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, Maßnahmen nach § 802l Abs. 1 ZPO zu ergreifen, steht dem Gläubiger die Erinnerung nach § 766 ZPO zu.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Umfang der Datenerhebung

Rz. 8 Abs. 1 Satz 1 nennt im Einzelnen die Daten, die im Wege der Fremdauskunft abgefragt werden können sowie gleichzeitig die Stellen, bei denen die Abfrage erfolgen kann. Zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Schuldners ist die Auskunftsmöglichkeit auf diejenigen Bereiche beschränkt, die typischerweise für die Vollstreckung von Bedeutung sind (BR-Druc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Besondere Voraussetzungen

Rz. 15 Abs. 1 Satz 2 stellt weitere Voraussetzungen auf, die zusätzlich zu der in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Erforderlichkeit erfüllt sein müssen, damit Drittauskünfte nach Abs. 1 Satz 1 zulässig sind. Es genügt, wenn eine der Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 – alternativ – erfüllt sind (BT-Drucks. 19/27636, S. 26 f.). Jede der 3 Fallgruppen knüpft aber daran an, dass dem S...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1.1 Erforderlichkeit

Rz. 6 Die Maßnahmen müssen zur Vollstreckung erforderlich sein. Mit diesem Erfordernis sollen unnötige Datenerhebungen in den Fällen verhindert werden, in denen nach den Umständen des Einzelfalls aus der jeweils begehrten Drittauskunft keine verwertbaren Erkenntnisse für die Vollstreckung zu erwarten sind (BGH, DGVZ 2022, 191), ebenso, dass unverhältnismäßig in das Recht des...mehr

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FoVo 03+04/2023, Anforderung eines Kostenvorschusses durch den Gerichtsvollzieher

Leitsatz Der Gerichtsvollzieher kann bei der Vorschussanforderung die voraussichtlichen Kosten berechnen oder schätzen. In beiden Fällen muss er sich aber an den voraussichtlichen Kosten orientieren. Diese können dann gerundet werden. AG Riedlingen, Beschl. v. 28.10.2022 – M 576/22 1 Der Fall Vorschuss für GV-Antrag angefordert Am 13.10.2022 stellte der Gläubiger Vollstreckungsau...mehr

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§ 3 Die häufigsten Abrechnu... / III. Einigungsgebühr für Zahlungsvereinbarung durch den Gerichtsvollzieher

1. Frage Rz. 121 Der Gerichtsvollzieher hat im Rahmen eines Pfändungsauftrages mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung i.S.d. § 802b Abs. 2 ZPO geschlossen. Dieser wurde nicht widersprochen. – Kann eine Einigungsgebühr abgerechnet werden? 2. Antwort Rz. 122 Nach der Änderung der Nr. 1000 VV RVG durch das 2. KostRMoG kann zwar die Einigungsgebühr unstreitig auch für eine Zah...mehr

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FoVo 03+04/2023, Der allgem... / I. Adressat des Vollstreckungsauftrags

Der zuständige Gerichtsvollzieher Anders als nach der GVFV 2015 werden durch das Formular keine Adressaten mehr vorgegeben. Der Auftrag kann grundsätzlich an das AG gerichtet werden, in dessen Bezirk die Vollstreckungshandlung vorgenommen werden soll. Dies ist bei der Abnahme der Vermögensauskunft der Wohnort oder Sitz des Schuldners, § 802e ZPO, bei der Sachpfändung nach § 80...mehr

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§ 3 Die häufigsten Abrechnu... / 2. Antwort

Rz. 122 Nach der Änderung der Nr. 1000 VV RVG durch das 2. KostRMoG kann zwar die Einigungsgebühr unstreitig auch für eine Zahlungsvereinbarung anfallen. Die Zahlungsvereinbarung durch den Gerichtsvollzieher löst nach ganz überwiegender Ansicht aber keine Einigungsgebühr aus. Zum einen fehlt es an einem Vertrag zwischen den Parteien, da die Vereinbarung zwischen Schuldner un...mehr

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FoVo 03+04/2023, Der allgem... / II. Basisdaten zum Schuldner

Zwingende Angaben zum Schuldner Zunächst sind Grundangaben zum Schuldner zu machen, die sich auf dessen Namen und seine postalische Anschrift beziehen. Die Angaben befinden sich außerhalb eines Rahmens und sind deshalb einerseits zwingend und dürfen bei mehreren Schuldnern insgesamt mehrfach wiederholt werden, § 3 Abs. 2 Nr. 5 ZVFV. Eine Anlage für weitere Schuldner ist insowe...mehr