Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsvollzieher

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 22 Gegen den Beschluss nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 ist sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben (§ 793 ZPO). Im Falle des Abs. 2 gilt dies allerdings nur, soweit der Beschwerdewert von 200 EUR überschritten ist (§ 567 Abs. 2 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht zulässig wäre (OL...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1 Vollstreckungsauftrag wegen Herausgabe beweglicher Sachen

Rz. 30 An die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht Betr.: Vollstreckungsauftrag In der Vollstreckungssache X ./. Y überreiche ich anliegend vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts ... vom ... (Az.: ...) nebst Zustellungsnachweis mit dem Auftrag, die im Titel näher bezeichneten Sachen dem Schuldner wegzunehmen und mir zu übergeben. Zugle...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 16 Ein Verstoß gegen Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 macht die Pfändung nicht unwirksam – da Ordnungsvorschrift (vgl. Rz. 5), sondern lediglich mittels Erinnerung (§ 766 ZPO) anfechtbar (OLG Dresden, JurBüro 2007, 100; BGH, NJW 1975, 738 = WM 1975, 194). Der Schuldner muss dabei detailliert darlegen, welche sonstigen Gegenstände der Gerichtsvollzieher hätte pfänden müssen. Er muss...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Wirkungen der Einstellung/Rechtsbehelfe

Rz. 4 Verstöße gegen die Vorschrift berühren nicht die Wirksamkeit der Übertragung der Gegenstände auf den Erwerber, lösen jedoch ggf. Amtshaftungsansprüche aus. Nach der Einstellung sind die übrigen Sachen an den (ehemaligen) Schuldner als Eigentümer zurückzugeben. Rz. 5 Ohne Zustimmung des Gläubigers kann der Gerichtsvollzieher die Pfändung nicht aufheben. Gibt der Gläubige...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 5 Dem Schutzzweck der §§ 850 bis 850h unterliegt Arbeitseinkommen in Form von Lohn bzw. Gehalt. Sonstige Vergütungen werden durch § 850i ZPO geschützt, Geldforderung auf Konten aus Dienst- bzw. Arbeitseinkommen gg. Geldinstitute nach §§ 850k, 850l ZPO, Barzahlungen nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO. Anwendung finden die §§ 850 ff. ZPO bei jeder Zwangsvollstreckung wegen Geldfo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Abs. 1 entspricht dem bis zum 31.12.2012 geltenden § 901 ZPO. Abs. 2 entspricht dem bis zum 31.12.2012 geltenden § 909 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 39 Nr. 1 EGZPO ist für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.1.2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, die bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage (§§ 901, 909 Abs. 1 ZPO a. F.) weiter anzuwenden (Art. 5 ZwVollstrAufklRefG; B...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Entscheidung

Rz. 28 Das der Klage stattgebende Urteil lautet im Tenor zur Hauptsache dahin gehend, dass der Kläger aus dem Reinerlös (also nach Abzug der Vollstreckungskosten) der gepfändeten (genau bezeichneten) Sache bis zur Höhe seiner (ebenfalls genau zu bezeichnenden) Forderung vor dem Beklagten zu befriedigen ist. Rz. 29 Das Urteil hat nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 91ff. Z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 4 Bei einem Auftrag nach § 807 ZPO muss der Gerichtsvollzieher zuerst die Voraussetzungen nach § 807 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 ZPO schaffen, bevor er einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt (AG Augsburg, DGVZ 2013, 193). Die in Abs. 1 genannten besonderen Voraussetzungen entsprechen § 807 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Form. Die bis...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Voraussetzungen der Norm

Rz. 3 Macht der Schuldner die Herausgabe des Pfandgegenstands von der Leistung einer Sicherheit abhängig, ist der Gläubiger gezwungen, eine solche zu erbringen. Kommt der Schuldner nun seiner Verpflichtung zur Herausgabe des Gegenstands Zug um Zug gegen Nachweis der erbrachten Sicherheitsleistung nicht freiwillig nach, kann der Gläubiger ihm den Gegenstand nicht – aufgrund d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Inhalt (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 15 Satz 2 bestimmt den Inhalt des Haftbefehls. Bei Prozessunfähigen als Schuldner sind auch die gesetzlichen Vertreter als die zu verhaftenden Personen zu nennen. Ob eine rechtsgeschäftliche Vertretung des Prozessunfähigen im Verfahren der Vermögensauskunft zulässig ist, ist umstritten (vgl. § 802c Rz. 13a ff.). Als Grund der Verhaftung ist anzuführen, auf welcher Rechts...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten

Rz. 19 Da die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnisein Teil des Vollstreckungsverfahrens darstellt (§ 882c Abs. 1 Satz 2 ZPO), kann somit durch den Gerichtsvollzieher keine Gebühr gem. Nr. 100 KV GVKostG für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner verlangt werden (OLG Brandenburg, JurBüro 2018, 327 m. w. N.; AG Mettmann, JurBüro...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Norm regelt die Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner nach den Vorschriften des materiellen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt wurde. Das Verfahren dient dazu, die Auskunftspflicht zu erhärten, auch wenn sich der Schuldner strafbar macht (BGH, WM 1964, 795). Einem Gläubiger würde andernfalls die letzte Möglichkeit genommen, zu seinem...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Gem. § 39 Nr. 1 EGZPO ist für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.1.2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, ist die bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage (§ 915a ZPO a. F.) weiter anzuwenden (BGBl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Vorschrift regelt ergänzend zu § 808 ZPO das Verfahren der Pfändung körperlicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher bei Gewahrsam des Gläubigers oder eines herausgabebereiten Dritten. Der Unterschied der Pfändung nach der Norm zu derjenigen nach § 808 ZPO besteht lediglich darin, dass bei § 809 ZPO an die Stelle des Gewahrsams des Schuldners derjenige eines heraus...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Begründung der Eintragungsanordnung

Rz. 15 § 882c Abs. 2 Satz 1 ZPO schreibt eine kurze Begründung der Eintragungsanordnung vor. Dies ist im Hinblick auf eine leichtere Überprüfbarkeit der Entscheidung, insbesondere im gerichtlichen Widerspruchsverfahren nach § 882d ZPO, geboten. Die Begründung kann auch formularmäßig erfolgen (BT-Drucks. 16/10069 S. 38). Ist der Schuldner bei Anordnung der Eintragung anwesend...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.2 Anwartschaftsrecht

Rz. 124 Das Anwartschaftsrecht stellt ein Vermögensrecht des Schuldners dar. Somit kann ein Zugriff i. R. d. Zwangsvollstreckung erfolgen. Erforderlich ist eine Doppelpfändung (BGH, NJW 1954, 1325 = LM Nr. 2 zu § 857 ZPO): Der Gläubiger muss das Anwartschaftsrecht im Wege der Forderungspfändung nach §§ 857, 829 ZPO durch Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusse...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Gebühren – Kosten

Rz. 5 An Gerichtsgebühren entsteht nur einmal diejenige in Höhe von 20 EUR (KV Nr. 2111 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), gleich, ob die besondere Anordnung der Veräußerung mit oder nach dem Erlass des Pfändungsbeschlusses getroffen wird. Der Gerichtsvollzieher erhält, falls er mit der Veräußerung beauftragt wird, Gebühren in Höhe von 52 EUR nach KV Nr. 300 der Anlage zu § 9 GvKo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt, wie bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung des Gläubigers die Pfändung (§ 803 Abs. 1 ZPO) einer Geldforderung des Schuldners gegen einen Dritten (Drittschuldner) zu vollziehen ist. Im Gegensatz zur Mobiliarvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher besteht bei der Zwangsvollstreckung in Geldforderungen ein Dreiecksverhältnis: Der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.2 Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft mit vorherigem Sachpfändungsversuch

Rz. 44 Hinweis: Es sollte stets angekreuzt werden, dass bei einem wiederholten Antreffen des Schuldners das Verfahren gem. §§ 802c, 802f ZPO eingeleitet wird. Dies erspart Zeit, andernfalls i. d. R. der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger zurücksenden wird oder aber zunächst bei diesem nach weiteren Vollstreckungsmaßnahmen nachfragen wird. Zu den ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Ausnahmen (Geldforderungen, die nicht nach den §§ 829 ff. ZPO zu vollstrecken sind)

Rz. 7 Nicht nach den §§ 829 ff. ZPO sind zu vollstrecken: Geldforderungen, auf die sich bei Grundstücken die Hypothek erstreckt (§ 1120 BGB): Sie unterliegen der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht nach den §§ 829 ff. ZPO nur so lange, wie nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist (vgl. Rz. 14). Zu beacht...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Muster – Antrag auf andere Verwertung

Rz. 14 An das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Az.: ... Antrag auf andere Verwertung, § 844 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, die anderweitige Verwertung des mit Pfändungsbeschluss vom ..., Az. ..., gepfändeten Gesellschaftsanteils des Schuldners an der ... GmbH na...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzungen

Rz. 3 Es muss entweder ein Vollstreckungstitel mit Ermächtigung zur Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) oder ein Duldungstitel i. S. v. § 890 ZPO vorliegen (Zöller/Seibel, § 892 Rn. 1). Ferner müssen die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sein. Eine Widerstandsleistung des Schuldners gegen die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung muss nicht bereit...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.4.4 Sparbuch

Rz. 145 Forderungen, über die ein Sparbuch ausgestellt ist, werden wie gewöhnliche Geldforderungen nach § 829 ZPO gepfändet und nach § 835 ZPO verwertet. Gibt der Schuldner das Sparbuch nicht freiwillig an den Gläubiger heraus, kann dieser es aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom Gerichtsvollzieher im Wege der Hilfspfändung nach § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO wegn...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Versorgung etwaiger Haustiere des Schuldners

Rz. 2 Die Verhaftung des Schuldners ist bei Vorhandensein von Haustieren nur zulässig, wenn der Gerichtsvollzieher für eine ordnungsgemäß sichere Versorgung der dem Schuldner gehörenden Tiere die notwendigen Vorkehrungen ergreift. Für die hierdurch entstehenden Kosten hat der Gläubiger einen angemessenen Vorschuss zu leisten (AG Oldenburg, DGVZ 1991, 174). Der erteilte Volls...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Der Anwendungsbereich der Regelung erstreckt sich auf die Verwertung gepfändeter beweglicher Sachen im Rahmen der Geldverwertung durch den Gerichtsvollzieher und steht in engem Zusammenhang mit § 813 ZPO. Die Regelung erstreckt sich allerdings auch auf die Verwertung nach § 825 ZPO durch das Vollstreckungsgericht, das bei der Pfandverwertung durch Übereignung an den Gl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 9 Bei Verstößen gegen die Bestimmung stehen Gläubiger, Schuldner und betroffenen Dritten die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) zu, und zwar bis zum Eigentumserwerb durch den Ersteher (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 817a Rn. 9; Musielak/Becker, § 817a Rn. 9; a. A.: Zöller/Herget, § 817a Rn. 6 bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung). Dagegen ist sofortige Beschwerde gem. §...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe – Kosten

Rz. 6 Dem Gläubiger steht gegen die Ablehnung und dem Schuldner gegen die Anordnung von Maßnahmen die Vollstreckungserinnerungnach § 766 ZPO zu. Der Gerichtsvollzieher erhält für seine Tätigkeit eine Gebühr in Höhe von 52 EUR nach KV Nr. 250 der Anlage zu § 9 GvKostG. Diese Gebühr erhöht sich nach KV Nr. 500 nach KV Nr. 250 der Anlage zu § 9 GvKostG um 20 EUR je weiterer ang...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3.7 Untermieter

Rz. 29 Auch gegen den Untermieter ist ein selbstständiger Titel erforderlich (OLG Celle, NJW-RR 1988, 913; LG Hamburg, NJW-RR 1991, 1297; LG Köln, WuM 1991, 507). Eine Vollstreckung aufgrund des gegen den Hauptmieter ergangenen Titels ist nicht möglich (BGH, NJW-RR 2005, 212 = Vollstreckung effektiv 2004, 122 = WM 2004, 1197 = DGVZ 2004, 88 = BGHReport 2004, 1125 = JurBüro 2...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Der Anwendungsbereich der Regelung statuiert folgende Voraussetzungen: eine wirksame Sachpfändung gem. § 808 ZPO, die Versteigerung führt nicht zum Erfolg bzw. entspricht einem Ergebnis, dass durch Versteigerung nicht zu erzielen ist (LG Freiburg, DGVZ 1982, 186; LG Koblenz, MDR 1981, 236). Insbesondere wenn der Zuschlag wegen Nichterreichens des Mindestgebots (§ 817a Ab...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Versteigerung vor Aberntung

Rz. 4 Sollen die reifen Früchte vor ihrer Aberntung versteigert werden, so soll der Gerichtsvollzieher den Termin in der Regel an Ort und Stelle abhalten (§ 103 Abs. 2 Satz 1 GVGA). In diesem Fall wird der Ersteher mit der Übergabe Eigentümer (Zöller/Herget; § 824 Rn. 2), nicht erst mit der Trennung. Eine Übergabe kann auch durch Besitzverschaffung mit der Gestattung der Abe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Kein Zuschlag (Absatz 2)

Rz. 7 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass das Pfandrecht – gemeint ist die Pfändung i. S. v. § 803 ZPO mit ihren Folgen – bestehen bleibt, wenn der Zuschlag nicht erteilt wird, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot (oder auch gar kein Gebot) nicht abgegeben ist. Der Gläubiger kann in diesem Fall jederzeit die Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins oder auch die anderw...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Vermögensauskunft ohne vorherige Fahrnisvollstreckung (Abs. 1)

Rz. 16 Inhaltlich und an der örtlichen Zuständigkeit für die Aufnahme der Vermögensauskunft und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 807 ZPO a. F.) hat sich im Vergleich zur Rechtslage bis zum 31.12.2012 nichts geändert. Neu hingegen ist, dass entgegen der alten Rechtslage, Abs. 1 einer Auskunftspflicht des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse keinen fruchtlos...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Gebühren/Kosten

Rz. 11 Dem Gerichtsvollzieher steht für die Mitteilungen nach § 806a ZPO keine besonderen Gebühren zu. Die Kosten der Mitteilungen sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 1 ZPO). Der Schuldner hat daher diese Kosten zu tragen. Ein i. R.d. Zwangsvollstreckung beauftragter Rechtsanwalt erhält gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahren auf Anordnung durch Vollstreckungsgericht (Abs. 2)

Rz. 5 Auch bei dem Verfahren auf Anordnung durch das Vollstreckungsgericht ist nach wirksamer Pfändung ein Antrag erforderlich (vgl. § 91 Abs. 7 GVGA). Ausschließlich zuständig (§§ 764 Abs. 2, 802 ZPO) ist das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RPflG), in dessen Bezirk (§ 816 Abs. 2 ZPO) die öffentliche Versteigerung erfolgen würde. Erforderlich ist, dass die ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Kostenerstattung

Rz. 27 Bei angeordneter Herausgabe an einen Sequester stellen die nachfolgend entstandenen Aufwendungen für den Abtransport und die Einlagerung keine Vollstreckungskosten dar (OLGR Hamm 1997, 56). Die Kosten für den Abbau einer herauszugebenden gekauften Anlage sind ebenfalls keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (OLGR München 1997, 204). Kosten der Versendung ode...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Pfändungswirkungen

Rz. 3 Die Pfändung ist die staatliche Beschlagnahme eines Gegenstandes, die dem Zweck dient, den Gläubiger zu befriedigen. Die Pfändung als staatlicher Hoheitsakt des Vollstreckungsorgans führt zum einen zur Verstrickung des Vollstreckungsobjekts und zum anderen zum Entstehen eines Pfändungspfandrechts (§ 804 Abs. 1 ZPO). Die Folge der Verstrickung als staatliche Beschlagnah...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Einsichtsrechtsverbot (Abs. 2)

Rz. 15 Abs. 2 regelt, dass in den Fällen, in denen zugunsten des Schuldners gemäß § 51 BMG eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 BMG eingetragen ist, niemand den bzw. die Wohnsitze des Schuldners erfahren darf (vgl. § 882b Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Liegen diese Voraussetzungen vor, dürfen insoweit folgerichtig auch keine Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichn...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 12 Dem Gläubiger, dessen Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses zurückgewiesen wurde, steht die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 793, 567 ff. ZPO) zu. Gegen den Pfändungsbeschluss können der Schuldner und der Drittschuldner, soweit verfahrensrechtliche Rügen geltend gemacht werden (z. B. Unpfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 ZPO), Erinnerung nach § 766 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Regelung ist ausschließlich bei beweglichen Sachen (§ 90 BGB i. V. m. § 865 ZPO), die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, anzuwenden. Hierunter fallen auch Bauten, die von einem Mieter oder Pächter für die Dauer des Miet- oder Pachtverhältnisses errichtet worden sind. Diese stellen Scheinbestandteile i. S. v. § 95 BGB dar, die der Sachpfändung unterliegen (A...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Schuldnerwiderspruch bei Sofortabnahme (Abs. 2)

Rz. 11 Der Schuldner hat aufgrund der fehlenden Vorbereitungszeit gem. Abs. 2 das Recht, der Sofortabnahme zu widersprechen. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Dies entspricht der Regelung in § 900 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung. Der Widerspruch ist als wesentlicher Vorgang nach § 762 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu protokollieren. Das Wide...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Die unterschiedlichen Fälle der Zwangsvollstreckung des Dritten Abschnitts

Rz. 2 Die Vielzahl der in Betracht kommenden Ansprüche hat der Gesetzgeber in grundsätzlich vier Gruppen eingeteilt, für die jeweils – aus verschiedenen Gründen – ein unterschiedliches Verfahren Platz greift. Es sind dies – in der Reihenfolge des Gesetzes – die Zwangsvollstreckung wegen Ansprüchen auf Herausgabe beweglicher und unbeweglicher Sachen (§§ 883 bis 886 ZPO); Vornah...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Rechtsbehelfe

Rz. 225 Hat das Vollstreckungsgericht die Pfändbarkeit einer Forderung zu Unrecht bejaht, ist die Pfändung zwar anfechtbar, die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Verhältnis vom Gläubiger zum Drittschuldner wird hiervon jedoch nicht berührt (LG Lüneburg, JurBüro 2008, 497). Als Staatsakt sind fehlerhafte Pfändungsbeschlüsse – bis zur Grenze der Nichtig...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 10 Gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers ist die Erinnerung nach § 766 ZPO gegeben. Falls irrtümlich das Vollstreckungsgericht einen Pfändungsbeschluss erlassen hat, ist dieser ebenfalls mit der Erinnerung nach § 766 ZPO anfechtbar. Über Erinnerungen bezüglich des Gerichtsvollziehers entscheidet das nach § 764 Abs. 1 und 2 ZPO zuständige, über diejenigen gegen den geri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Muster – Antrag auf Zulassung der Pfändung (Absatz 2)

Rz. 13 An das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Az.: ... Antrag auf Zulassung der Pfändung nach § 811c Abs. 2 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, die Pfändung des im häuslichen Bereich des Schuldners befindlichen Tieres (genaue Bezeichnung) beim Schuldner zuzulassen. B...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Kosten – Gebühren

Rz. 30 Da das Gericht nicht tätig wird, entstehen für die Vorpfändung keine Gerichtskosten. Auch das Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ist gerichtsgebührenfrei. Für das Beschwerdeverfahren entsteht eine Gebühr nach Nr. 2121 KV GKG, für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach Nr. 2124 KV GKG. Der Gerichtsvollzieher erhält für das Anfertigen einer Vorpfändung auf Antrag des Gläub...mehr