Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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GmbH 2 Go (Teil 8): Der Gmb... / II. Pflicht des Steuerberaters zur sozialversicherungsrechtlichen Beratung?

Die Frage, inwieweit sich Beratungspflichten bei einem reinen Lohnbuchhaltungsmandat auf sozialversicherungsrechtliche Fragen, insbesondere die praxisrelevante Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit zur abhängigen Beschäftigung beim Gesellschafter-GF einer GmbH erstrecken, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. 1. Auffassung des BGH Der BGH hat sich bislang maß...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 8): Der Gmb... / 1. Überprüfung der Meldepflichten durch Träger der Rentenversicherung

Die Träger der Rentenversicherung prüfen gem. § 28p Abs. 1 S. 1 SGB IV bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) alle vier Jahr...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 8): Der Gmb... / V. Fazit

Das Lohnbuchhaltungsmandat ist sozialversicherungsrechtlich haftungsträchtig. Nach Auffassung einiger Gerichte können Steuerberater verpflichtet sein, sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen, die sich anlässlich dieses Mandates ergeben, in eigener Kompetenz zu klären. Jedenfalls aber – insbesondere wenn dem Berater die notwendigen Rechtskenntnisse fehlen – muss der Ber...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 8): Der Gmb... / d) BGH v. 6.6.2019 – IX ZR 115/18

In seiner jüngsten Entscheidung[3] äußert sich der BGH zwar nicht ausdrücklich zur (fehlenden) Befugnis des steuerlichen Beraters, die Sozialversicherungspflicht eines GmbH-GF zu beurteilen. Gleichwohl führt der BGH seine Rechtsprechung "zwischen den Zeilen" fort: So wird aus der Entscheidung im Kontext mit der Vorentscheidung, wonach der Steuerberater eine sozialversicherung...mehr

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Antrag auf Bestellung eines... / 2. Gerichtliche Bestellung des Nachtragsliquidators

Die Nachtragsliquidation erfordert die Bestellung eines Nachtragsliquidators, da das Amt des Liquidators mit der Löschung der GmbH beendet wird. Der Nachtragsliquidator wird durch gerichtlichen Beschluss bestellt (analog § 273 Abs. 4 S. 1 AktG, § 66 Abs. 5 S. 2 GmbHG); die Gesellschafter können den Nachtragsliquidator weder durch Satzungsregelung noch durch einfachen Gesells...mehr

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Corona-Finanzhilfen im Unte... / bb) Wegdenken der Nahestehensbeziehung als Fiktionsgrenze

Entsprechende Leistungsbeziehungen oder GbR-Verhältnisse können auch nicht für steuerliche Zwecke i.R.d. Fremdvergleichs fingiert werden. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist dann gegeben, wenn ein Dritter, der kein Gesellschafter ist, sich auf die betreffende Vereinbarung bzw. ihr Unterlassen nicht eingelassen hätte. Der Fremdvergleich verlangt insofern ei...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 8): Der Gmb... / e) LG Münster

Auch das LG Münster hat einen Beratungsfehler bei fehlender Beratung über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines GmbH-Gesellschafters abgelehnt. Zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen sei ein Steuerberater weder berechtigt noch verpflichtet. Soweit der Berater bei der Gründung einer GmbH im Hinblick auf die steuerrechtlichen Fragen gestaltend eingeb...mehr

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Corona-Finanzhilfen im Unte... / f) Eingeschränkte Angemessenheitsprüfung

Hauptanwendungsbereich dieser Angemessenheitsprüfung ...: Die Allokation von Corona-Finanzhilfen ist daher lediglich einer eingeschränkten Angemessenheitsprüfung zugänglich. Dabei ist nur eine Minderung des Gewinns in "unangemessener Weise" zu prüfen; Hauptanwendungsbereich dieser Angemessenheitsprüfung ist die Erstausstattung einer Kapitalgesellschaft.[33] ... ist die Erstau...mehr

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Verlustausgleich und Verlus... / 1.6.1 Allgemeines

Rz. 15 § 10d EStG gilt für alle unbeschränkt und ab VZ 2009 auch beschränkt Einkommensteuerpflichtigen. Dabei sind Verluste von demjenigen geltend zu machen, der sie erzielt hat; Verluste sind daher grundsätzlich nicht auf Dritte übertragbar. Für unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige gilt § 10d EStG mit den Einschränkungen des § 8c KStG i. V. m. § 8d KStG [1] (Rz. 107 f.)...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 4.2.3 Wertgrenze des Geschenkes

Rz. 46 Die Abzugsbeschränkung greift nur, wenn die Herstellungs- oder Anschaffungskosten des WG 35 EUR[1] pro Empfänger und Wj. übersteigen. Für den Begriff AK/HK gelten die allgemeinen Grundsätze. Zu den AK/HK eines Geschenkes gehören auch die Kosten einer Kennzeichnung des Geschenkes als Werbeträger sowie die USt, sofern der Abzug als Vorsteuer ausgeschlossen ist. Verpacku...mehr

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Verlustausgleich und Verlus... / 2.2.1.3 Höhe des Verlustrücktrags

Rz. 43 Der Verlustrücktrag ist der Höhe nach begrenzt:mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 3.3 Vorweggenommene Betriebsausgaben

Rz. 34 BA (und WK) können bereits anfallen, bevor Einnahmen aus einer Einkunftsart erzielt werden, sog. vorweggenommene Betriebsausgaben. Voraussetzung ist, dass ein klar erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsart besteht. Der Abzug der Aufwendungen setzt voraus, dass ihre Entstehung und betriebliche Veranlassung nac...mehr

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Anwendung des ErbStG nach d... / III. Erwerbe mit einer Steuerentstehung nach dem 31.12.2020

Diese Erwerbe sind nach den für Drittstaaten geltenden Regelungen zu behandeln. Für die Bewertung der übertragenen Anteile nach § 12 ErbStG und die Zuordnung zum begünstigungsfähigen Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG ist Folgendes zu beachten: Nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Kapitalgesellschaften, insb. in der Rechtsform einer "private company limited by ...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 3.4 Nachträgliche Betriebsausgaben

Rz. 35 Nach einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe getätigte Aufwendungen sind i. d. R. nicht mehr betrieblich veranlasst, da regelmäßig die bestehenden Verbindlichkeiten im Rahmen des Veräußerungsgewinnes erfasst werden. Gleichwohl folgt aus § 24 Nr. 2 EStG, dass nachträgliche Einkünfte und damit notwendigerweise auch Verluste entstehen können, sofern BA anfallen, die als ...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 3.2 Feststellen der Veranlassung

Rz. 31 Eine der Hauptschwierigkeiten bei der Anwendung der zuvor stehenden Grundsätze ist die Feststellung der Veranlassung im Einzelfall. Anzuwenden sind die allgemeinen Ermittlungsgrundsätze der AO, d. h. gem. § 88 AO hat die Finanzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Gem. §§ 90, 93 AO trifft den Stpfl. die Mitwirkungspflicht, den Sachverhalt umfassend und ...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 2.1 Veranlassungsbegriff

Rz. 5 Nach der Rspr. des BFH liegt eine betriebliche oder berufliche Veranlassung vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit der Einkunftserzielung (dem Betrieb) besteht und wenn subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Betriebes getätigt werden, wenn sie dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, d. h., wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenh...mehr

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Zur Höhe der Gebühr bei Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft

Leitsatz Im Fall der Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft führt AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null in der Weise, dass die Gebührenermäßigung (§ 89 Abs. 7 Satz 2 AO) nach den Maßgaben der Bemessung einer Zeitgebühr auszurichten ist. Normenkette § 89 AO, § 102 FGOPraxis-Hinweise Sachverhalt Die Beteiligten streiten über die Höhe der ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.7.2 Grundstücke im Dienst des Gewerbebetriebs eines Gesellschafters oder Genossen (§ 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG)

Rz. 77 Die erweiterte Kürzung ist nach § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG in vollem Umfang ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz des Grundstücksunternehmens dem Gewerbebetrieb eines seiner Gesellschafter oder Genossen dient. Dabei ist es gleichgültig, ob das Grundstücksunternehmen den Grundbesitz dem Gesellschafter bzw. Genossen ganz bzw. nur z. T. entgeltlich bzw. unentgeltlich übe...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.6.3.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 381 Hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs bestimmt Abs. 3 S. 4, dass Gewinnminderungen nicht geltend gemacht werden können, die ein zu mehr als 25 % beteiligter Gesellschafter erlitten hat. In S. 5 wird diese Regelung auf Personen, die dem Gesellschafter i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG nahe stehen, ausgedehnt. Die Person des Gesellschafters ist zivilrechtlich zu best...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 6.1 Ausdehnung bei Zwischenschalten einer Personengesellschaft

Rz. 559 Nach Abs. 6 S. 1 gelten alle Regelungen der Abs. 1–5 auch, soweit einem KSt-Subjekt Bezüge oder Gewinne über eine Personengesellschaft zugerechnet werden. Eine Personengesellschaft ist ertragsteuerlich selbst nicht Steuersubjekt, sondern vermittelt die von ihr erzielten Einkünfte den an ihr beteiligten Gesellschaftern. Verfahrensrechtlich erfolgt dies durch die geson...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.4.3 Sonderfall verdeckte Gewinnausschüttung

Rz. 122 Voraussetzung für die Steuerfreistellung bei dem empfangenden Gesellschafter ist, dass die Leistung bei der auskehrenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert hat. Da die verdeckte Gewinnausschüttung eine Auskehrung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage darstellt, die jedoch eine betriebliche Veranlassung vortäuscht, ist dies so zu verstehen, dass die (aus deut...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 6.3 Umfang der Kürzung

Rz. 152 Zu kürzen sind die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA auf ihre nicht auf das Grundkapital geleisteten Einlagen oder als Vergütung für die Geschäftsführung verteilt worden sind. Der Gewinnanteil des persönlich haftenden Gesellschafters einschließlich der Sondervergütungen, Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben ist durch Betriebsvermöge...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.6.3.3 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 399 In sachlicher Hinsicht ist Voraussetzung, dass der Gesellschafter ein Darlehen gegeben oder Sicherheiten geleistet hat. Unerheblich ist dabei, ob es sich um ein Darlehen an eine in- oder ausländische Gesellschaft handelt.[1] Ein Darlehen beruht auf einem Vertrag nach § 488 BGB, durch den dem Darlehensnehmer ein Geldbetrag in vereinbarter Höhe für eine bestimmte Zeit ...mehr

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Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 4.7.2 Praxisrelevante Einzelfälle aus Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung

Rz. 135 Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr fallen Gewinnermittlungs- und Veranlagungszeitraum auseinander, wobei bei Gewerbetreibenden in diesem Fall der Gewinn des Wirtschaftsjahres in dem Kalenderjahr als bezogen gilt, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG). Enden in einem Kalenderjahr nun mehrere Wirtschaftsjahre, so sind die zusamm...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.6.3.8 Bewertung der Regelung

Rz. 450 Die Regelung schließt eine Lücke, soweit der Gesellschafter das Darlehen selbst gibt und eine Teilwertabschreibung vorgenommen, das Darlehen also nicht erlassen wird. Beim Erlass einer werthaltigen Forderung dürfte regelmäßig eine verdeckte Einlage vorliegen, die der Gesellschafter nicht gewinnmindernd geltend machen kann; insoweit besteht kein Regelungsbedarf.[1] Rz...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 4.3 Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft

Rz. 113 § 9 Nr. 2 GewStG gilt für Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer des Gewerbebetriebs anzusehen sind. § 9 Nr. 2 S. 1 GewStG nennt insoweit die OHG, die KG sowie andere Gesellschaften. Die Aufzählung ist beispielhaft. Rz. 114 Die Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG ist unabhängig von der Höhe des Anteils an der Mitunternehm...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.2.2 Begünstigte Leistungen

Rz. 49 Die Steuerfreistellung erfasst alle Bezüge, die der Definition nach unter § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG fallen. § 8b Abs. 1 KStG definiert diese Bezüge dadurch, dass auf die genannte Vorschrift "dem Sinne nach" verwiesen wird. Damit wird klargestellt, dass nur die dort enthaltene Definition in Bezug genommen wird, nicht aber die Qualifikation dieser Be...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 6.1 Allgemeines

Rz. 148 Die Summe aus Gewinn und Hinzurechnungen ist nach § 9 Nr. 2b GewStG zu kürzen um nach § 8 Nr. 4 GewStG dem Gewerbeertrag einer KGaA hinzugerechnete Gewinnanteile, sofern sie bei der Ermittlung des Gewinns i. S. d. § 7 S. 1 GewStG angesetzt worden sind. Rz. 148a § 9 Nr. 2b GewStG dient der Vermeidung der gewerbesteuerlichen Doppelbelastung von Gewinnanteilen.[1] Die Vo...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 7 Sonderregelung für Banken, Wertpapierinstitute und Finanzdienstleistungsinstituten (Abs. 7)

Rz. 576 Abs. 2 soll die Veräußerung von Anteilen, die längere Zeit gehalten werden, also zum Anlagevermögen gehören, begünstigen. Nach seinem Wortlaut ist Abs. 2 jedoch auch auf kurzfristig zum Zweck des Handels gehaltene Anteile anwendbar. Damit wäre insbesondere der Eigenhandel der Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen begünstigt und damit ein wesentlicher Teil des l...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.4.6 Verdeckte Gewinnausschüttung an nahe stehende Personen

Rz. 135 S. 4 behandelt den Sonderfall der verdeckten Gewinnausschüttung an eine nahe stehende Person, also den einer verdeckten Gewinnausschüttung im Dreiecksverhältnis. Nach deutschem Recht ist die verdeckte Gewinnausschüttung dem Gesellschafter zuzuordnen, der sie als private Zuwendung (bei natürlichen Personen) oder als verdeckte Einlage (bei Körperschaften) an die nahe s...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 6.2 Kürzungsberechtigte Unternehmen

Rz. 150 § 9 Nr. 2b GewStG gilt für alle Unternehmen, die an einer KGaA als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind. Hierbei kann es sich um natürliche Personen, aber auch um Kapitalgesellschaften handeln. Eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter muss eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit ausüben. Auch muss die Tätigkeit als persönlich hafte...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.7.3 Sondervergütungen an Mitunternehmer (§ 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a GewStG)

Rz. 90 Ausgeschlossen ist die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a S. 1 GewStG auch, soweit der Gewerbeertrag Vergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG enthält, die der Gesellschafter von der Personengesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Personengesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Au...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.6.3.5 Möglichkeit des Drittvergleichs

Rz. 420 Abs. 3 S. 7 ermöglicht dem Gesellschafter bzw. der nahe stehenden Person den Nachweis eines dem Drittvergleich entsprechenden Verhaltens. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Abs. 3 S. 4, 5 bei der Darlehens- oder Sicherheitengewährung durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter oder eine nahe stehende Person eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung unterstel...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 10.4 Beteiligung von Personengesellschaften

Rz. 669 Die Tatbestände des Abs. 10 für Sachdarlehen und Wertpapierpensionsgeschäfte sind nach S. 1, 4 nur anwendbar, wenn auf beiden Seiten Körperschaften beteiligt sind. Dies beruht darauf, dass die Steuerfreistellung nach Abs. 1, 2 nur für Körperschaften gilt und Finanztransaktionen daher bei Ausschluss dieser Steuerfreistellung nur bei Körperschaften zu Steuervorteilen f...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.2.2 Begünstigte Gewinne

Rz. 154 Objekt des Abs. 2 ist die Beteiligung an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, wenn die Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft steuerbefreit oder steuerbegünstigt wären. Die Steuerfreistellung erfasst damit Beteiligungen an allen KSt-Subjekten i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG. Es wird nicht danach unterschieden, ob diese KSt-Subjekte unbeschränkt oder beschränkt ode...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 103 Regelungsgrund für die Steuerfreistellung nach Abs. 1 S. 1 ist gedanklich, dass der ausgeschüttete Gewinn auf der Ebene der ausschüttenden Körperschaft einer steuerlichen Vorbelastung unterlegen hat; dies ist jedoch nach Abs. 1 S. 1 nicht Tatbestandsmerkmal der Vorschrift.[1] Grund hierfür ist, dass es im Einzelfall sehr schwierig ist, das Bestehen einer Vorbelastung...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.5.3 Unmittelbarkeit der Beteiligung

Rz. 494 Die Steuerfreistellung gem. § 8b Abs. 1 S. 1 KStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft besteht. Abzustellen ist dabei sowohl auf das rechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum gem. § 39 AO.[1] Eine mittelbare Beteiligung über andere Kapitalgesellschaften ist insoweit uner...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.6.2 Beteiligungen im Sonderbetriebsvermögen

Rz. 506 Nach § 8b Abs. 4 S. 4 KStG sind Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft dem Mitunternehmer anteilig zuzuordnen. Die anteilig zugerechneten Beteiligungen gelten nach § 8b Abs. 4 S. 5 KStG als unmittelbare Beteiligungen. Offen bleibt dabei, wie mit Beteiligungen im Sonderbetriebsvermögen zu verfahren ist. Grundsätzlich gehören auch Einkünfte aus im Sonderbetriebsv...mehr

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AfA-Berechtigung des Erwerbers nach entgeltlichem Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

Leitsatz 1. Ist nach dem entgeltlichen Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft streitig, in welcher Höhe dem Erwerber auf die (anteilig miterworbenen) abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens AfA zusteht und in welchem Umfang der auf der Gesellschaftsebene ermittelte und ihm zugerechnete Ergebnisanteil deshalb korrigiert werden m...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 4.6.1 Anteilige Zurechnung

Rz. 502 Wird eine Beteiligung von einer (gewerblichen) Personengesellschaft gehalten, ist sie den Mitunternehmern nach § 8b Abs. 4 S. 4 KStG entsprechend ihren Beteiligungsquoten anteilig zuzurechnen. Die Personengesellschaft wird für Zwecke des § 8b Abs. 4 KStG also als transparent angesehen und ignoriert. Das Poolen von Minderheitsbeteiligungen über eine Personengesellscha...mehr

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Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 4.1 Grundsätzliches

Rz. 35 Das deutsche Ertragsteuerrecht (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) folgt dem Prinzip der Jahressteuer (§ 2 Abs. 7 Satz 1 EStG, § 7 Abs. 3 Satz 1 KStG, §§ 7 Satz 1 i. V. m. 14 Satz 1 GewStG).[1] Die Grundlagen für die Festsetzung der Ertragsteuern sind jeweils in Übereinstimmung mit dem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr; § 25 Abs. 1 EStG) für das Kalenderjah...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.4.2 Betriebsaufspaltung

Rz. 106 Ist im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die Besitzgesellschaft eine Personengesellschaft und überlässt sie der Betriebs-GmbH ihre Gebäude nebst Einrichtung, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, sodass die Vergünstigung nach § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG nicht in Betracht kommt. Die Besitzgesellschaft beschränkt sich hier nicht auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grund...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 5.2 Beteiligungen an Körperschaften

Rz. 532 Abs. 5 bestimmt im Wege der Fiktion, dass ein Betrag von 5 % der steuerfreien Einnahmen als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe gilt. Es kommt damit weder darauf an, ob und in welcher Höhe Betriebsausgaben überhaupt entstanden sind,[1] noch, ob sie tatsächlich in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den nicht der Besteuerung unterworfenen Einnahmen stehen;[2] beides...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 4.1 Allgemeines

Rz. 110 Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen ist nach § 9 Nr. 2 S. 1 GewStG zu kürzen um die Anteile am Gewinn einer inl. oder ausl. OHG, KG oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns i. S. d. § 7 S. 1 GewStG angesetzt worden sind. Ke...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.4.2 Fehlende Vorbelastung beim Leistenden

Rz. 110 Abs. 1 S. 2 macht die Anwendung des S. 1, d. h. die Steuerfreistellung von Bezügen einer Körperschaft, davon abhängig, dass diese Bezüge das Einkommen der auskehrenden Körperschaft nicht gemindert haben. Rz. 111 Anwendbar ist diese Regelung auf alle Bezüge, die gem. § 8b Abs. 1 S. 1 KStG steuerfrei sind, also nicht mehr nur auf verdeckte Gewinnausschüttungen als sonst...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 5.4 Höhe der Beteiligung

Rz. 134 Die Beteiligung muss ab dem Ez 2008 mindestens 15 % am Grund- oder Stammkapital betragen und zum Betriebsvermögen gehören. Die Mindestbeteiligungsquote ist auf die kapitalmäßige Beteiligung an der Gesellschaft zu beziehen.[1] Zumeist wird die Beteiligung in Aktien oder Geschäftsanteilen bestehen. Zu berücksichtigen sind aber auch verbriefte und unverbriefte Genussrec...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.4.5 Fehlende Vorbelastung bei internationalen Schachteldividenden (S. 4)

Rz. 129 Infolge der Steuerfreistellung nach Abs. 1 S. 1 hat das durch die DBA ab einer bestimmten Beteiligungshöhe (regelmäßig 25 %) und u. U. bei Erfüllung einer Aktivitätsklausel eingeräumte "internationale Schachtelprivileg" seine Bedeutung weitgehend verloren, da Abs. 1 S. 1 die Steuerfreistellung – solange keine Streubesitzbeteiligung i. S. v. Abs. 4 von weniger als 10 ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.6.3.4 Rechtsfolgen

Rz. 408 Rechtsfolge ist, dass Gewinnminderungen der Darlehen oder aus der Inanspruchnahme der Sicherheiten bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen sind.[1]"Gewinnminderung" im Zusammenhang mit Abs. 3 S. 4 ist die Vermögensminderung, die in der Bilanz des wesentlich beteiligten Gesellschafters oder der ihm nahe stehenden Person infolge der Gewährung des Dar...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 4.5 Kürzungsverbote

Rz. 124 Die Kürzung nach § 9 Nr. 2 S. 1 GewStG ist nach S. 2 ab dem Ez 2017 nicht anzuwenden, soweit im Gewinnanteil Einkünfte i. S. d. § 7 S. 8 GewStG enthalten sind. Nach § 7 S. 8 GewStG [1] gelten Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 AStG als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt. Dies gilt auch dann, wenn die Einkünfte nicht von einem DBA erfasst werden oder das DBA...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.6.3.1 Grundlagen

Rz. 375 Nach Abs. 3 S. 4 gehören zu den Gewinnminderungen nach S. 3 (Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Anteilen nach Abs. 2) auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit bestimmten Darlehensforderungen und Sicherheiten für diese Darlehen. Diese Gewinnminderungen sind daher steuerlich wie die Gewinnminderungen aus Anteilen nicht abzugsfähig. S. 8 dehnt diese Regelung auf Re...mehr