Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Rechtsentwicklung

Rn. 3 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 § 4g EStG wurde im Zuge des SEStEG v 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) ergänzend zur Entstrickungsnorm (§ 4 Abs 1 S 3 EStG) zur Sicherung des deutschen Besteuerungsanspruchs auf die stillen Reserven (ua) bei Überführung von WG in ausländische Betriebsstätten (s §§ 4, 5 Rn 244ff (Briesemeister)) unter gleichzeitiger Abmilderung der Sofortbesteuer...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Verlängerung bestimmter Investitionsfristen durch das KöMoG

Rn. 6 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 In Art 5 Nr 5 Buchst b des Gesetzes zur Modernisierung des KSt-Rechts (KöMoG v 25.06.2021, BGBl I 2021, 2050) wurde auf Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks 19/29843, 20) der § 52 Abs 16 S 3 EStG wiederum geändert und die dort vorgesehene Investitionsfrist für in 2017 endenden Wj in Anspruch genommene IAB von bislang (durch das JStG 20...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. 2Ist der Sch...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Rechtslage ab 01.01.2021

Rn. 20b Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Wie bereits unter s Rn 1d ausgeführt, ersetzte der Gesetzgeber im Art 1 Nr 5 des JStG 2020 (v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096) auch bei § 7i EStG (wie bei § 7h EStG, dort s Rn 1d) die Worte "durch eine Bescheinigung" durch Zitat "durch eine nicht offensichtlich rechtswidrige Bescheinigung", erstmals anzuwenden auf nach dem 31.12.2020 erteilte Be...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 8. Anleihegläubiger im Insolvenzplan

Rn 34 Wird über das Vermögen des Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind die Schuldverschreibungsgläubiger Insolvenzgläubiger. Kommt es im Rahmen der Abwicklung des Insolvenzverfahrens zur Erstellung eines Insolvenzplans (§§ 217 ff. InsO), sind den Anleihegläubigern gleiche Rechte anzubieten (§ 19 Abs. 4). Nach Ansicht des Gesetzgebers ergänzt § 19 Abs. 4 – wie scho...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 11. Anleihegläubiger im Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

Rn 45 Durch Art. 18 des zum 01.01.2021 in Kraft getretenen SanInsFoG wurde § 19 um einen Abs. 6 ergänzt. Dieser sieht vor, dass, wenn ein Anleiheschuldner Forderungen aus Schuldverschreibungen in ein Instrument des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach dem StaRUG einbezieht, die für das Insolvenzverfahren eines Anleiheschuldners geltenden Abs. 2–5 von § 19 entsp...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Die begünstigten Objekte (§ 7h Abs 1, 3 EStG)

Rn. 2h Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG kommen in Betracht für Bauaufwendungen an folgenden inländischen (s § 1 Rn 51ff (Teller), unionsrechtswidrig, s Rn 2e) Objekten:mehr

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FF 12/2021, Geburtstag des Bundesverfassungsgerichts

Prof. Dr. Henning Radtke Schnitzler/FF: Anlass für das Interview ist der 70. Geburtstag des Bundesverfassungsgerichts. Laut den Presseerklärungen in verschiedenen Fachzeitschriften, die ich gelesen habe, waren beim Festakt zur offiziellen Eröffnung der damalige Bundespräsidenten Theodor Heuss und Bundeskanzler Konrad Adenauer am 28. September zugegen. Das Gericht hat sich aber ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Änderungen durch das JStG 2020

Rn. 5 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Der Gesetzgeber nahm durch Art 1 Nr 4 JStG 2020 (v 28.12.2020, BGBl I 2020, 3095) erhebliche Änderungen an § 7g EStG vor (s Weiss, BB 2020, 1963):mehr

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FoVo 12/2021, Reform: die Nachweisobliegenheit des Schuldners für Erhöhungsbeträge auf dem P-Konto

Das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (BGBl I 2020, S. 2466) ändert nichts an dem Grundprinzip, dass der Schuldner nach § 899 ZPO einen gesetzlichen Grundpfändungsfreibetrag auf seinem P-Konto erhält und eine Erhöhung der Pfändungsfreibeträge in den in § 902 ZPO (bisher § 850k Abs. 2 ZPO) genannten Fällen einen Nachweis in Form einer Bescheinigung für das Kreditins...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Der Grundsatz

Rn. 34 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG-E können grds beanspruchen (ebenso BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 1): natürliche, beschränkt oder unbeschränkt stpfl Personen unbeschränkt oder beschränkt stpfl Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen iSd § 1 KStG, sofern ("neben") die lineare Abschreibung nach § 7 Abs 4 EStG zuläs...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / V. Folgen für Praxis

Rn. 51 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Schon vor Erlass des Schreibens des BMF v 29.03.2018, BStBl I 2018, 588 wurde das Thema Steuerfreiheit von Sanierungserträgen als vom Gesetzgeber verschuldete "tiefe Krise" (Roth, FR 2018, 1) oder "unendliche Geschichte" (Uhländer, DB 2017, 2761) bezeichnet. Die Sequenz des offen ausgeführten Streits zwischen BMF und BFH reihte sich hier nah...mehr

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FF 12/2021, Göttinger Aufruf zur Modernisierung des Abstammungsrechts

Familienrechtlerinnen und Familienrechtler der Universität Göttingen haben die künftige Bundesregierung und den Bundestag aufgefordert, das Abstammungsrecht zu modernisieren. Das Abstammungsrecht ist von elementarer Bedeutung: Es weist einem Kind seine rechtlichen Eltern zu. Durch die rechtliche Abstammung wird ein familienrechtliches Statusverhältnis begründet, das für viele...mehr

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zfs 12/2021, Rechtskrafters... / 2 Aus den Gründen:

[7] Die Klage ist wegen der Bindungswirkung des rechtskräftigen klageabweisenden Urteils des AG F/O gemäß § 124 Abs. 1 VVG zugunsten der Beklagten unzulässig. [8] 1. Die Bekl. ist in persönlicher Hinsicht von der Rechtskrafterstreckung des § 124 Abs. 1 VVG erfasst. Nach dieser Vorschrift wirkt ein rechtskräftiges Urteil, durch das festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspr...mehr

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Verwaltungsakt / 1. Begriff des Verwaltungsakts

Das Gesetz definiert den Verwaltungsakt als jede Verfügung oder Entscheidung, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung im Bereich des öffentlichen Rechts trifft.[1] Im Besteuerungsverfahren sind das insbesondere Steuerbescheide, Feststellungsbescheide, Haftungsbescheide, Stundungsbescheide, Aussetzungsbescheide, Prüfungsanordnungen usw....mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 1 Kanzleimanagement: Überlange Dauer in finanzgerichtlichen Verfahren

Gerichtlicher Rechtsschutz ist nur dann effektiv, wenn er nicht zu spät kommt. Deshalb garantieren die Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG und 6 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Gefährdungen oder Verletzungen dieses Anspruchs sind in der Praxis eine Ausnahme, aber sie kommen vor. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen...mehr

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Verwaltungsakt / Zusammenfassung

Begriff Als Verwaltungsakt wird jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme bezeichnet, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles im Rahmen des öffentlichen Rechts trifft und nach außen gerichtet ist (§ 118 AO). Die Finanzbehörden werden im Besteuerungsverfahren hoheitlich tätig. Insoweit erlassensie ebenfalls Verwaltungsakte. Im Verhältnis Finanzamt...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / Zusammenfassung

Überblick Die Dauer eines Gerichtsverfahrens ist nur dann unangemessen i. S. d. § 198 GVG, wenn eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen feststellbar ist. Die dabei im Vordergrund stehende Einzelfallbetrachtung schließt es aus, konkrete Fristen für die Gesamtdauer eines Verfahrens zu bezeichnen, bei deren Überschreitung die Verfahrensdauer als unan...mehr

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Der Ertragsteuer-Check 2021... / I. Gesetzgebung

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Der Ertragsteuer-Check 2021... / 4. Arbeitnehmer

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Der Ertragsteuer-Check 2021... / III. Wichtige Anweisungen der Finanzverwaltung

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§ 9 §§ 85, 85a, 85b BGB n.F... / III. Vom Gesetz abweichende Regelungen

Rz. 22 § 85 Abs. 4 BGB n.F. regelt schließlich, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Satzungsänderung grundsätzlich in zwei Richtungen dispositiv sind. Zum einen können nach Satz 1 der Vorschrift strengere Regeln aufgestellt werden, indem Satzungsänderungen nach § 85 Abs. 1–3 BGB n.F. ausgeschlossen oder beschränkt werden. Zum anderen können nach § 85 Abs. 4 S. 2 BGB n.F. ...mehr

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Literaturverzeichnis / I. Zur Stiftungsrechtsreform

Achilles, Stiftungsrechtsreform und kirchliche Stiftungen (Teil 1), npoR 2021, 161 Achilles, Stiftungsrechtsreform und kirchliche Stiftungen (Teil 2), npoR 2021, 242 Arnold/Burgard/Jakob/Roth/Weitemeyer, Hamburger Erklärung zur Stiftungsrechtsreform anlässlich der Hamburger Tage des Stiftungs- und Non-Profit-Rechts 2020, npoR 2021, 41 Beyer, Satzungsänderungen und Stifterwille ...mehr

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Corona-Maßnahmen und Einkom... / Zusammenfassung

Überblick Für die demnächst zu erstellenden Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2021 sind einige Besonderheiten aufgrund der anhaltenden Pandemie-Situation zu beachten. Dazu gehören u. a. bei Arbeitnehmern der Bezug von Lohnersatzleistungen und / oder die Arbeit im Homeoffice. Daneben haben Bundesregierung und Gesetzgeber auch steuerliche Maßnahmen getroffen, um Bürgern...mehr

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§ 2 § 80 BGB n.F. – Stiftun... / I. Der "Stiftungsbegriff"

Rz. 4 § 80 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. sieht eine Art Definition der Stiftung vor. Danach ist die Stiftung "eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person." Das ist neu, denn eine solche gesetzliche Definition gab es bisher im Stiftungsrecht nicht. In der Gesetzesbegründung wird ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1.2 Begriff und Wirkung der Rücknahme

Rz. 7 Das Gesetz verwendet für die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts den Begriff "Rücknahme" und versteht unter "Widerruf" die Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts. Ob der Verwaltungsakt rechtswidrig oder rechtmäßig ist, ist ggf. durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln. Durch diese Auslegung wird der Regelungsgehalt bestimmt, d...mehr

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§ 13 Art. 229 § 59 EGBGB – ... / A. Gesetzestext

Rz. 1 Dem Art. 229 EGBGB wird der folgende § 59 angefügt:mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1.1 Schreibfehler, Rechenfehler, ähnliche offenbare Unrichtigkeiten

Rz. 3 Das Gesetz benutzt den Begriff der "offenbaren Unrichtigkeiten" als Oberbegriff; hierunter fallen Schreibfehler, Rechenfehler und "ähnliche" offenbare Unrichtigkeiten. Das Gesetz enthält somit keine Definition des Begriffs der "offenbaren Unrichtigkeiten". Bei der Auslegung dieses Begriffs ist daher von den in Rz. 1 dargestellten systematischen Erwägungen auszugehen. E...mehr

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§ 2 § 80 BGB n.F. – Stiftun... / II. Verbrauchsstiftungen

Rz. 14 Stiftungen werden in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, so sieht es auch § 80 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. vor. Tatsächlich gibt es in der Praxis aber auch das Bedürfnis für die Errichtung zeitlich begrenzter Stiftungen. Der Gesetzgeber der 2002 in Kraft getretenen Stiftungsrechtsreform hatte in seiner damaligen Gesetzesbegründung klargestellt, dass auch Stiftungen den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1 Tatbestände des Abs. 2

Rz. 6 Der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts ist nur aus den in Abs. 2 aufgeführten Gründen möglich. Die Aufzählung der Widerrufsgründe in Abs. 2 ist daher abschließend. Rz. 7 Nach Nr. 1 ist der Widerruf zulässig, wenn er im Gesetz[1] oder rechtmäßig im Verwaltungsakt[2] vorbehalten worden ist. Ein Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO kann dabei nic...mehr

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Steuerfreie Verwendung von Kohle zur Herstellung von Asphaltmischgut

Leitsatz Die Verwendung von Kohle als Heizstoff zur Herstellung von Asphaltmischgut ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG steuerfrei, da es sich bei Asphaltmischgut um eine Ware aus Asphalt handelt. Normenkette § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG, § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, CB 14.21, DI 26.82 VO 3037/9...mehr

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§ 3 §§ 81 und 81a BGB n.F. ... / I. Mindestinhalt des Stiftungsgeschäfts

Rz. 6 Die Regelungen zum Stiftungsgeschäft und zu dessen Mindestinhalten in § 81 Abs. 1 BGB n.F. sowie die Regelungen zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts in § 81a BGB n.F. entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen des BGB. Die Regelungen zur Form des Stiftungsgeschäfts in § 81 Abs. 3 BGB n.F. sowie zur Ergänzungsbefugnis der Stiftungsbehörden bei einem unvollstän...mehr

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§ 5 §§ 82b, 82c, 82d BGB n.... / I. Einführung des Stiftungsregisters

Rz. 8 Die Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung durch die Stiftungsrechtsreform ist eine wirkliche Neuerung (zum Text des Stiftungsregistergesetzes siehe Anhang 2 in diesem Buch).[1] Es existieren keine vergleichbaren Regelungen im bisher geltenden Recht. Im Verlauf der Reformüberlegungen fand das Stiftungsregister erst relativ spät Eingang in das Gesetz...mehr

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Corona-Maßnahmen und Einkom... / 2.2 Corona-Bonus bleibt auch in der Steuererklärung unbelastet

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.[1] Die Frist für die Auszahlung ist inzwischen bis zum 31.3.2022 verlängert worden.[2] Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass der Betrag von 1.500 EUR mehrfach steuerfrei ausgezahlt werde...mehr

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§ 11 §§ 87–87d BGB n.F. – A... / I. Grundlagen

Rz. 12 Sehr viel ausführlicher als bisher werden in den §§ 87 bis 87d BGB n.F. die Voraussetzungen und Folgen der Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane sowie der Aufhebung durch die Stiftungsbehörde geregelt. Die §§ 87 bis 87c BGB n.F. treten zum 1.6.2023 in Kraft. § 87d BGB n.F. tritt erst zum 1.1.2026 in Kraft und regelt die Anmeldung von Auflösung, Aufhebung un...mehr

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§ 14 Aus der Praxis für die... / I. Nach der Reform

Rz. 44 Vor allem Burgard hat ausgesprochen pointiert und damit sehr klar wesentliche Folgen aus der Reform des Stiftungszivilrechts zusammengefasst.[12] Für grundsätzlich wichtig halten wir dabei insbesondere die folgenden vier Punkte, die auch er anspricht:mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4 Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit

Rz. 6 Das Gesetz geht davon aus, dass ein Verstoß gegen die in §§ 17ff. AO geregelte örtliche Zuständigkeit den sachlichen Gehalt der Entscheidung grundsätzlich nicht beeinflusst. Allein wegen örtlicher Unzuständigkeit kann daher keine Aufhebung des Verwaltungsakts beantragt werden.[1] Bei der Frage, welches FA örtlich zuständig ist, sind auch etwaige Zuständigkeitsvereinbar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 11 Rechtsfolge des § 127 AO ist, dass der Betroffene die Aufhebung des Verwaltungsakts nicht verlangen kann. Damit ist der Betroffene mit Einspruch und Anfechtungsklage ausgeschlossen; diese Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel sind zwar zulässig, wegen Unbeachtlichkeit des Fehlers aber unbegründet.[1] Das Gesetz spricht nur von "Aufhebung"; sinngemäß ist die Vorschrift aber a...mehr

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / I. Abkopplung von den vereinsrechtlichen Vorschriften

Rz. 12 Die §§ 84 ff. BGB n.F. enthalten Regelungen zu den Stiftungsorganen, die sich im Wesentlichen bisher aus Verweisungen auf das Vereinsrecht über § 86 BGB ergeben haben. Die in der Fachliteratur dazu diskutierte und betonte "Abkopplung vom Vereinsrecht"[1] ist für die Praxis genau betrachtet nicht bedeutsam, denn inhaltlich gibt es bei der Gesetzesneufassung überwiegend...mehr

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§ 9 §§ 85, 85a, 85b BGB n.F... / VII. Fazit

Rz. 30 Da bisher nicht vorhanden, ist die Einführung einer bundeseinheitlichen Regelung für Satzungsänderungen mit Blick auf die Rechtsklarheit und -sicherheit im Grundsatz zu begrüßen. Ob die neu geschaffenen Regelungen in den §§ 85 ff. BGB n.F. den Bedürfnissen der Praxis im Einzelfall gerecht werden, muss die künftige, gelebte Praxis zeigen. Bedauerlich ist in jedem Fall, ...mehr

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§ 1 Vorbemerkung vor §§ 80 ff. BGB – Das neue Stiftungsrecht im BGB

Rz. 1 Das neue Stiftungszivilrecht ist "endlich" da[1] – oder ist das etwa gar kein Grund zur Freude?[2] Wie wir sehen werden, gehen die Meinungen dazu weit auseinander. Wie kam es zum neuen Recht? Auf Bitten der Konferenz der Innenminister wurde Ende 2014 eine Bund-Länder Arbeitsgruppe eingesetzt, die das bisherige Stiftungsrecht auf weitere Möglichkeiten der Vereinheitlichu...mehr

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§ 12 § 88 BGB n.F. – Kirchl... / C. Anmerkungen und Hinweise

Rz. 3 Mit der neuen Regelung im BGB ergibt sich für die Praxis, wie auch in der Begründung zum Regierungsentwurf aufgeschrieben, nichts grundsätzlich Neues. Einschließlich der "Gleichstellungsklausel" sind die Vorschriften der Landesgesetze zu kirchlichen Stiftungen unberührt geblieben. Das sind, wie die neue gesetzliche Regelung nun ausdrücklich festhält, insbesondere die V...mehr

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Anhang 2: Stiftungsregistergesetz

Stiftungsregistergesetz (StiftRG) vom 16.7.2021, BGBl I 2021, 2947, 2953 BGBl III 400–17 (in Kraft ab 1.1.2026) Abschnitt 1 Aufbau und Führung des Stiftungsregisters Unterabschnitt 1 Führung und Aufbau des Registers § 1 Zuständige Registerbehörde und Aufbau des Registers (1) Das Bundesamt für Justiz führt als Registerbehörde das Stiftungsregister nach § 82b Absatz 1 des Bürgerliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.5 Andere Entscheidung in der Sache

Rz. 7 § 127 AO setzt weiter voraus, dass keine andere Entscheidung in der Sache hätte ergehen können. Nur dann ist es gerechtfertigt die Verletzung von Verfahrens- und Formfehlern unbeachtet zu lassen und einen insoweit fehlerhaften Verwaltungsakt bestehen zu lassen. Das bedeutet, dass der Verwaltungsakt materiell richtig ist und keine andere ebenfalls materiell richtige Ent...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / I. Grundlagen

Rz. 24 Die §§ 86 bis 86h BGB n.F., die zum 1.7.2023 in Kraft treten, sowie § 86i BGB n.F., der zum 1.1.2026 in Kraft tritt und Bestimmungen zur Eintragung ins Stiftungsregister enthält, regeln die Zulegung einer Stiftung zu einer bereits bestehenden Stiftung (§ 86 BGB n.F.) sowie die Zusammenlegung von zwei bestehenden Stiftungen zu einer durch die Zusammenlegung entstehende...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Nichtigkeit in Einzelfällen, Abs. 2

Rz. 8 Zur Erläuterung des Abs. 1 und zur Erweiterung auf gewisse Verwaltungsakte, deren Fehlerhaftigkeit nicht evident ist, enthält Abs. 2 Fallgruppen, in denen die Nichtigkeit ohne Rücksicht auf die Evidenz der Fehler zu bejahen ist. Nach Nr. 1 ist ein schriftlicher oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt nichtig, der die erlassende Behörde nicht erkennen lässt; wäre ein...mehr

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§ 6 §§ 83, 83a BGB n.F. – S... / 2. Stifterwille

Rz. 4 Die besondere und grundlegende Bedeutung des Stifterwillens wird zwar immer wieder betont, dennoch kommt seine Betrachtung regelmäßig zu kurz – und das auch bei der Gesetzesneufassung.[2] Das ist ein Grund dafür, warum es in der Praxis immer wieder zu Fehlern kommt. Der Stifterwille manifestiert sich ausdrücklich und vorrangig in dem Stiftungsgeschäft mit der Stiftungss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.3 Steuerfestsetzung mithilfe der EDV

Rz. 30 Die zu § 129 AO entwickelten Grundsätze gelten auch bei einer Steuerveranlagung mithilfe von EDV-Anlagen.[1] Dabei sind Fehler in der Programmgestaltung i. d. R. Rechtsfehler, die eine Berichtigung nach § 129 AO nicht zulassen.[2] Ebenso wie einem Sachbearbeiter kann auch einem Programmierer eine offenbare Unrichtigkeit oder ein Rechtsfehler unterlaufen. Eine offenbar...mehr

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / V. Erfüllung des Stiftungszwecks

Rz. 24 Die Erfüllung des Stiftungszwecks erfolgt nach § 83c Abs. 1 S. 2 BGB n.F. aus den Nutzungen, die aus dem Grundstockvermögen gezogen werden. Nutzungen sind gem. § 100 BGB "die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt." Der Begriff der "Früchte" wird in § 99 BGB legal definiert. Danach sind die Früch...mehr

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / 2. Begründung

Rz. 2 Begründung Regierungsentwurf Zitat Zu § 84 BGB-neu (Stiftungsorgane) Die Rechtsstellung der Stiftungsorgane wird bisher in § 86 BGB durch zahlreiche Verweisungen ins Vereinsrecht geregelt, die teilweise zu nicht einfach verständlichen Verweisungsketten führen. Die Organverfassung der Stiftung soll künftig umfassender eigenständig im Stiftungsrecht geregelt werden und auf ...mehr