Fachbeiträge & Kommentare zu Gewerbesteuer

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Gewerbesteuer

I. Umfang der Steuerpflicht 1. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (§ 2 AO, Anhang 1b), die von den Städten und Gemeinden erhoben wird. Zur Vermeidung von allzu großen Differenzen hinsichtlich der Gewerbesteuerhöhe ("Gewerbesteuer-Oasen") sind die Städte und Gemeinden seit dem 01.01.2004 verpflichtet, eine Gewerbesteuer zu erheben...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / VI. Gewerbesteuer

Tz. 16 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Für Krankenhäuser, auch in gemeinnütziger Körperschaft, können grundsätzlich zwei Befreiungsvorschriften Relevanz haben, nämlich die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 6 GewStG als auch die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20 GewStG. 1. Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GewStG Tz. 17 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 § 3 Nr. 6 GewStG (Anhang 7) bef...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (§ 2 AO, Anhang 1b), die von den Städten und Gemeinden erhoben wird. Zur Vermeidung von allzu großen Differenzen hinsichtlich der Gewerbesteuerhöhe ("Gewerbesteuer-Oasen") sind die Städte und Gemeinden seit dem 01.01.2004 verpflichtet, eine Gewerbesteuer zu erheben (§ 1 GewStG, Anhang 7). Hierbei müssen si...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Gewerbesteuerbescheid

Tz. 56 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Auf der Grundlage des vom Finanzamt festgestellten und festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages setzt die zuständige Gemeinde die Gewerbesteuer fest und erteilt den Gewerbesteuerbescheid. Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich dabei nach dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde (§ 16 Abs. 1 GewStG, Anhang 7).mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Besonderheiten bei der Gewerbesteuer

Tz. 125 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Auch der gewerbesteuerliche Spendenabzug nach § 9 Nr. 5 GewStG (Anhang 7) ist nahezu inhaltsgleich zu § 10b EStG (Anhang 10) geregelt. Abweichend zur einkommensteuerlichen Regelung erfolgt die Ermittlung des Abzugshöchstbetrags jedoch nicht vom Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern um den um die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 9 GewStG (Anhang 7) e...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5.1 Steuerbefreiung für steuerbegünstigte Einrichtungen

Tz. 11 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen) Zwecken dienen (§§ 51–68 AO, Anhang 1b), sind nach § 3 Nr. 6 GewStG (...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Besteuerungsgrundlagen

Tz. 18 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG, Anhang 7).mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Steuerschuldner

Tz. 9 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer (§ 5 Abs. 1 GewStG, Anhang 7). Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GewStG, Anhang 7). Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Gewerbesteuererklärung abzugeben. Diese muss elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an d...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.3 Hinzurechnung von Beteiligungseinkünften

Tz. 26 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personenhandelsgesellschaft (GbR, OHG oder KG) begründet bei einer steuerbegünstigten Einrichtung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Ob ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein Zweckbetrieb vorliegt, ist auf Ebene der steuerbegünstigten Einrichtung zu entscheiden (AEAO ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / VIII. Gesamtfall

Tz. 61 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Beispiel Ein gemeinnütziger Verein unterhält neben verschiedenen Zweckbetrieben eine Vereinsgaststätte, die in eigener Regie geführt wird. Der Gewinn aus der Vereinsgaststätte beträgt 10 500 EUR. Die Bruttoeinnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs "Vereinsgaststätte" betragen mehr als 45 000 EUR. Das Vereinsgebäude d...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5.3 Steuerbefreiung für Krankenhäuser, Altenheime usw.

Tz. 13 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme von pflegebedürftigen Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen sind nach § 3 Nr. 20 GewStG (Anhang 7) von der Gewerbesteuer befreit, wenn diese Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlich...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Gewerbeverlust

Tz. 44 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Ergibt sich nach den Hinzurechnungen und Kürzungen ein Fehlbetrag (Verlust), ist dieser im Rahmen einer Verlustfeststellung festzustellen. Der festgestellte Fehlbetrag kann dann mit den maßgebenden Gewerbeerträgen der Folgejahre im Rahmen der Mindestbesteuerung verrechnet werden (§ 10a Satz 1 und 2 GewStG, Anhang 7). Ein Verlustrücktrag in d...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Beispiele

Tz. 55 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Beispiel 1 Der Tanzsportvereins "Rot-Weiß" erzielt nach Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in seinem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO; Anhang 1b) im Jahr 01 einen Gewinn von 5 660 EUR. Die Bruttoeinnahmen für 01 betragen mehr als 45 000 EUR. Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzunge...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Steuerbefreiungen

Tz. 10 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Neben der Befreiung für steuerbegünstigte Einrichtungen i. S. d. §§ 51–68 AO (Anhang 1b) nach § 3 Nr. 6 GewStG gibt es auch Befreiungen für andere Betätigungen, die zwar dem Grunde nach steuerbegünstigte Tätigkeitsfelder darstellen, bei denen jedoch nicht die Anerkennung als steuerbegünstigte Einrichtung erforderlich ist. Dazu zählen beispie...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Gewerbeertrag

Tz. 19 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Gewerbeertrag ist bei einer steuerbegünstigten Einrichtung der nach körperschaftsteuerlichen (einkommensteuerlichen) Vorschriften ermittelte Gewinn aus dem einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 2 AO, Anhang 1b), der bei der Ermittlung des Einkommens für den Erhebungszeitraum des entsprechenden Veranlagu...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / VII. Vorauszahlungen

Tz. 60 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Unterhält eine steuerbegünstigte Einrichtung einen gewerbesteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, setzt die zuständige Gemeinde auf der Grundlage des zuletzt ergangenen Gewerbesteuerbescheides Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer fest. Die festgesetzten Vorauszahlungen sind vierteljährlich zu entrichten, und zwar am 15.02., 15....mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Steuermesszahl und Steuermessbetrag für den Gewerbeertrag

Tz. 49 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Für Zwecke der Festsetzung der Gewerbesteuer durch die hebeberechtigte Gemeinde wird von den zuständigen Finanzämtern nach Ablauf des Erhebungszeitraumes ein Steuermessbetrag vom Gewerbeertrag festgesetzt (§ 14 Satz 1 GewStG, Anhang 7). Tz. 50 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 14 Satz 2 GewStG, Anhang 7). Be...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Kürzungen

Tz. 30 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Für die Ermittlung des Gewerbeertrags sind nach den Hinzurechnungen noch Kürzungen nach § 9 GewStG (Anhang 7) vorzunehmen. 3.1 Kürzung bei Betriebsgrundstücken Tz. 31 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG (Anhang 7) ist die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen zu kürzen um 1,2 % des Einheitswertes (bis einschl. 2024) des...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5.2 Steuerbefreiung für Bildungseinrichtungen

Tz. 12 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen sind nach § 3 Nr. 13 GewStG (Anhang 7) befreit, soweit ihre Leistungen nach § 4 Nr. 21 UStG (Anhang 5) von der Umsatzsteuer befreit sind. Nicht erforderlich ist, dass diese Einrichtungen auch als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtungen anerkannt sind.mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Umfang der Steuerpflicht

1. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (§ 2 AO, Anhang 1b), die von den Städten und Gemeinden erhoben wird. Zur Vermeidung von allzu großen Differenzen hinsichtlich der Gewerbesteuerhöhe ("Gewerbesteuer-Oasen") sind die Städte und Gemeinden seit dem 01.01.2004 verpflichtet, eine Gewerbesteuer zu erheben (§ 1 GewStG, Anhang 7). Hie...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / II. Ermittlung des Gewerbeertrags

1. Gewerbeertrag Tz. 19 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Gewerbeertrag ist bei einer steuerbegünstigten Einrichtung der nach körperschaftsteuerlichen (einkommensteuerlichen) Vorschriften ermittelte Gewinn aus dem einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 2 AO, Anhang 1b), der bei der Ermittlung des Einkommens für den Erhebungszeitraum des entsprec...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.2 Kürzung von Beteiligungseinkünften

Tz. 35 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Die Gewinnanteile aus einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personenhandelsgesellschaft sind nach § 9 Nr. 2 GewStG (Anhang 7) zu kürzen, soweit diese einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen. Auf die Ausführungen zu der Hinzurechnung von Beteiligungseinkünften (TZ 26ff.) wird ergänzend hingewiesen.mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Hinzurechnungen

Tz. 20 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Von dem nach § 7 GewStG (Anhang 7) ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb sind Hinzurechnungen für bestimmte, im Rahmen der Gewinnermittlung abgezogene Betriebsausgaben nach § 8 GewStG (Anhang 7) vorzunehmen. 2.1 Hinzurechnung von Finanzierungskosten Tz. 21 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Nach § 8 Nr. 1 GewStG (Anhang 7) sind hinzuzurechnen: Entgelte...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.1 Hinzurechnung von Finanzierungskosten

Tz. 21 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Nach § 8 Nr. 1 GewStG (Anhang 7) sind hinzuzurechnen: Entgelte für Schulden Renten und dauernde Lasten Gewinnanteile des stillen Gesellschafters Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, müssen bei der Ermittlung des Gewinns m...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2.2 Hinzurechnung von Streubesitzdividenden

Tz. 24 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Hält eine steuerbegünstigte Einrichtung zu Beginn des Kalenderjahrs in dem Betriebsvermögen ihres steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eine Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft von mindestens 10 %, sind Ausschüttungen nach § 8b Abs. 1 KStG (Anhang 3) im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb steuerfr...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Gewerbesteuersubjekte

Tz. 2 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG (Anhang 7) unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer (Gewerbebetrieb kraft Tätigkeit). Die Tätigkeiten von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gelten stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG, Anhang 7; Gewerbebetrieb kraft Rechtsf...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.3 Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg

Tz. 36 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Ist eine steuerbegünstigte Einrichtung an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums zu mind. 15 % beteiligt, sind die Gewinne aus Anteilen (Dividenden), die im Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten sind, nach § 9 Nr. 2a GewStG (Anhang 7) zu kürzen. Tz. 37 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Eine Kürzun...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / VI. Gewerbesteuerzerlegung

Tz. 58 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Der Gewerbesteuermessbetrag ist zu zerlegen, wenn eine Betriebsstätte in mehreren Gemeinden belegen ist, eine Betriebsstätte von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt wird oder mehrere Betriebsstätten in mehreren Gemeinden betrieben werden (§ 28 Abs. 1 GewStG, Anhang 7). Zerlegungsmaßstab ist regelmäßig das Verhältnis der Summe der Arbe...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / IX. Rechtsbehelfe

Tz. 62 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Der Gewerbesteuermessbescheid ist ein Steuerbescheid i. S. d. AO (§§ 184 Abs. 1 Satz 3 i.V.m § 155 AO, Anhang 1b). Gegen den Gewerbesteuermessbescheid ist der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben (§ 347 AO, Anhang 1b). Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem zuständigen Finanzamt einzulegen. Dabei können insbesondere Beanstandu...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.1 Kürzung bei Betriebsgrundstücken

Tz. 31 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG (Anhang 7) ist die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen zu kürzen um 1,2 % des Einheitswertes (bis einschl. 2024) des zum Betriebsvermögen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes. Ab 2025 beträgt die Kürzung 0,11 % des Grundstüc...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / III. Maßgebender Gewerbeertrag

Tz. 48 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Maßgebend für die Ermittlung und Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages ist der Gewerbeertrag, der in dem jeweiligen Erhebungszeitraum bezogen wurde (§ 10 Abs. 1 GewStG, Anhang 7). Besteht die Gewerbesteuerpflicht für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb während des gesamten Kalender-/Wirtschaftsjahres, ist Erhebungszeit...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht

Tz. 6 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Bei einem Gewerbebetrieb kraft Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 GewStG (Anhang 7) beginnt die Gewerbesteuerpflicht in dem Zeitpunkt, in dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebs erforderlich sind (R 2.5. (1) GewStR). Bei einem Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG, Anhang 7) beginnt die Gew...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Vorwort zur 139. Ergänzungslieferung

Die 139. Aktualisierung berücksichtigt die Änderungen der Gesetzgebung, die aktuelle Finanzrechtsprechung sowie wichtige Verwaltungsanweisungen. Wesentlicher Inhalt der Lieferung sind u. a. die nachfolgenden Stichworte/Themenbereiche: Benefizveranstaltungen, Berufsgenossenschaft, Berufssportler, Berufsverband, Beschäftigungsgesellschaften Wirkung von Bescheiden, beschränkte St...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.4 Spendenabzug

Tz. 39 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Der gewerbesteuerliche Spendenabzug wird durch § 9 Nr. 5 GewStG (Anhang 7) geregelt. Danach können Zuwendungen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer steuerbegünstigten Körperschaft bis zur Höhe von 20 % des Gewinns aus Gewerbebetrieb oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten L...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Gewerbesteuerbescheid

Tz. 13 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Die Ausführungen zum Körperschaftsteuerbescheid gelten für die Gewerbesteuer entsprechend. Eine Freistellung von der Gewerbesteuer ist jedoch nur dann erforderlich, wenn der Verein wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (d. h. Zweckbetriebe oder steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) unterhält. Verfolgt ein Verein lediglich ideelle Tä...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG

Tz. 18 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 § 3 Nr. 20 GewStG (Anhang 7) gilt zwar als lex specialis gegenüber § 3 Nr. 6 GewStG (Anhang 7; Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuer, § 3 Anm. 214, Stand November 2018). § 3 Nr. 20 GewStG (Anhang 7) hat aber vor allem Bedeutung für Krankenhäuser, Altenwohnheime und Pflegeheime, wenn diese nicht von gemeinnützigen Einrichtungen betriebe...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / II. Freistellungsbescheid

Tz. 6 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Steuerbegünstigte (gemeinnützige) Vereine ohne bzw. ohne nennenswerten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Einnahmen ≤ 45 000 EUR) müssen regelmäßig alle drei Jahre eine Steuererklärung abgeben. Bei dem dreijährigen Turnus handelt es sich um eine Kannvorschrift (AEAO zu § 59, Nr. 3, Anhang 2), welcher ggf. auch verkürzt werde...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GewStG

Tz. 17 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 § 3 Nr. 6 GewStG (Anhang 7) befreit ebenso wie § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) die Betätigung steuerbegünstigter Körperschaften von der Gewerbesteuer mit Ausnahme etwaig unterhaltener steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe. Die Anwendung der Vorschrift des § 3 Nr. 6 GewStG (Anhang 7) hat zur Folge, dass alle steuerpflichtigen ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Haftungshöhe

Tz. 146 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Der Haftungssatz für die entgangene Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer beträgt jeweils pauschal 30 % des in der Zuwendungsbestätigung ausgewiesenen Betrags und für die entgangene Gewerbesteuer pauschal 15 % (§ 10b Abs. 4 EStG, Anhang 10; § 9 Abs. 3 KStG, Anhang 3 und § 9 Nr. 5 Satz 14 GewStG, Anhang 7).mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Ein großer Anreiz des Gemeinnützigkeitsrechts ist die damit verbundene Möglichkeit, den Mitgliedern, Spendern und sonstigen Förderern von steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Vereinen den steuermindernden Abzug ihrer Spenden und (teilweise) der von ihnen geleisteten Mitgliedsbeiträge zu ermöglichen. So ist erfahrungsgemäß die Bereitschaft eine...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / VI. Mehrfachinanspruchnahme der Besteuerungsfreigrenze

Tz. 17 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 § 64 Abs. 4 AO (Anhang 1b) verbietet die Mehrfachinanspruchnahme der in § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) geregelten Besteuerungsfreigrenze und weist darauf hin, dass es sich u. U. um einen Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten handelt (s. § 42 AO, Anhang 1b). D. h., eine so genannte Zellteilung eines Vereins ist nicht möglich. Abtei...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Ertragsteuerliche Behandlung

Tz. 1 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Nach dem AEAO zu § 66 AO TZ 6 (Anhang 2) ist der Krankentransport von Personen, für die während der Fahrt eine fachliche Betreuung bzw. der Einsatz besonderer Einrichtungen eines Krankentransport- oder Rettungswagens erforderlich ist oder möglicherweise notwendig wird, durch steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften als Zweckbetrieb ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Für die Ertragsteuern gilt eine Besteuerungsfreigrenze für den Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Die Besteuerungsfreigrenze richtet sich nach der Höhe der Einnahmen einschl. Umsatzsteuer. Sie beträgt für alle steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die im Kalen...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 43 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10), § 9 Nr. 5 GewStG (Anhang 7) und § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (Anhang 3) schreiben ausdrücklich vor, dass die Zuwendungen/Spenden beim Spendenempfänger unmittelbar für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden müssen, damit beim Zuwendungs-/Spendengeber eine Berücksichtigung als Sonderausgaben erfo...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / IX. Zuwendungs-/Spendenvortrag

Tz. 126 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Übersteigen die Zuwendungen an steuerbegünstigte Einrichtungen innerhalb eines Kalenderjahrs die Höchstbeträge nach § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10), geht der den Höchstbetrag übersteigende Betrag nicht unter, sondern kann in den darauffolgenden Kalenderjahren, im Rahmen der Höchstbeträge des § 10b Abs. 1 EStG (Anhang 10), steuerlich abgezogen...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / VI. Parteispenden

Tz. 81 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Zuwendungen an politische Parteien sind bei der Einkommensteuer nach § 34 g EStG (Anhang 10) und § 10b EStG (Anhang 10) steuerlich begünstigt. Zu den Zuwendungen zählen sowohl Mitgliedsbeiträge als auch Spenden. Bei der Gewerbesteuer und bei der Körperschaftsteuer sind Parteispenden nicht abzugsfähig. Tz. 82 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Parteien...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / V. Vermögensausstattung von Stiftungen

Tz. 69 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke einer Stiftung, die die Voraussetzungen für den Empfang von Zuwendungen i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 2–6 EStG (Anhang 10) erfüllt und die zur Vermögensausstattung der Stiftung bestimmt ist, können auf Antrag des (Zu-)Stifters im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / III. Körperschaftsteuerbescheid

Tz. 9 Stand: EL 139 – ET: 10/2024 Der Körperschaftsteuerbescheid setzt die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag fest und enthält die Besteuerungsgrundlagen für den betreffenden Veranlagungszeitraum.So unterliegt bei einem darüber hinaus steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Verein der Gewinn des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Kö...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Beginn des gewerblichen Grundstückshandels/Einlagezeitpunkt

Rn. 131b Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Einkommensteuer Als Beginn des gewerblichen Grundstückshandels – bedeutsam für den Zeitpunkt der Einlage gemäß § 6 Abs 1 Nr 5 EStG mit dem Teilwert bzw bei Strukturänderung aus LuF nach § 6 Abs 5 S 1 EStG mit dem Buchwert in das BV des StPfl ist nach BMF BStBl I 2004, 434 Tz 31 der Zeitpunkt anzusehen, in dem der StPfl mit Tätigkeiten begin...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
IX Beendigung der GmbH & Co... / 1 Ertragsteuern (Einkommen-, Gewerbesteuer)

1.1 Veräußerungs(Aufgabe-)gewinn, Veräußerungs(Aufgabe-)verlust Rz. 715 Mit dem Auflösungsbeschluss der Gesellschafter beginnt die Beendigung der Gesellschaft. Es folgt die Abwicklungsphase, an deren Ende die Aufgabe der wesentlichen Grundlagen der GmbH & Co. KG steht.[1] Die Aufgabe der wesentlichen Grundlagen kann entweder durch Veräußerung der Wirtschaftsgüter an Dritte ode...mehr