Fachbeiträge & Kommentare zu GmbH

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Keine Buchführungspflicht

Rz. 25 Der Unternehmer darf nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Führung von Büchern verpflichtet sein. Die Verpflichtung zur Führung von Büchern kann sich sowohl aus handelsrechtlichen Grundsätzen als auch aus Vorschriften der Abgabenordnung ergeben. Rz. 26 Nach handelsrechtlichen Grundsätzen ist der Kaufmann nach § 238 i. V. m. § 1 Abs. 2 HGB nach der Reform des HGB...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Wohnungseigentümer (WEMoG)

Überblick "Wohnungseigentümer" ist jede im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene natürliche Person. Wohnungseigentümer können auch sein: eine Bruchteilsgemeinschaft (bei namentlicher Benennung der Miteigentümer), Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Handelsgesellschaft (OHG, KG, KGaA), juristische Person (u. a. AG, GmbH, Verein) und auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft. §...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Organschaft: Erneute EuGH-Vorlage

Leitsatz Dem EuGH werden folgende Fragen zur Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Führt die Zusammenfassung mehrerer Personen zu...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / 5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Zuwendungsnießbrauch an Kinder bei Vermietung des Grundstücks an eine GmbH: Im Streitfall ging es um die Einräumung eines Zuwendungsnießbrauchs zugunsten von Kindern an einem Grundstück, das an eine GmbH vermietet ist, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Vater ist. Das FG Berlin-Bdb. entschied, dass die Rechtsprechungsgrundsätze über die Nichtanerkennung ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Reisekosten nach HGB und EStG / 4.1.2 Einsatz anderer Beförderungsmittel

Rz. 46 Der Einsatz anderer Beförderungsmittel als Kraftfahrzeuge, insbesondere von Booten, Hubschraubern und Flugzeugen, zu Geschäftsreisen ist grundsätzlich möglich, jedoch vor dem Hintergrund der Zuordnung zum Betriebsvermögen[1] sowie der Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG [2] zu sehen.[3] Rz. 47 Werden derartige Beförderungsmittel im ...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 3.1.2 Vertretungsberechtigte(r) (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG)

Stets müssen die Vor- und Zunamen der vertretungsberechtigten Person(en) angegeben werden. Was anzugeben ist, hängt von der jeweiligen Gesellschaftsform ab: GmbH: ________ GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Max Mustermann und Moritz Musterfeld GmbH & Co KG: ________ GmbH & Co KG, vertreten durch die Komplementärin Mustermann GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführ...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 2.5.2 Antrag

Antragsteller ist der Verwalter entweder als Einzelunternehmer oder als juristische Person (z. B. Verwaltungs-GmbH), vertreten durch den Geschäftsführer bzw. Vorstand. Bei Personengesellschaften ist für jeden Geschäftsführungsberechtigten der Gesellschaft eine Erlaubnis erforderlich. Wechselt der Inhaber oder der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellscha...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 2.9.1 Betroffene

Nach § 34c Abs. 2a Satz 1 GewO sind die Wohnimmobilienverwalter verpflichtet, sich weiterzubilden. Das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Verwalter Da die Weiterbildungspflicht in erster Linie den Gewerbetreibenden selbst trifft, ist zunächst der Verwalter fortbildungsverpflichtet. Bekanntlich wer...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 3.1.12 Muster eines Impressums

Muster: Impressum einer GmbH ________-Verwaltungs-GmbH Hauptstraße 4 40215 Düsseldorf Tel.: (02 11) 12 34 56 78-9 Fax: (02 11) 12 34 56 78-10 E-Mail: kontakt@________-Verwaltung.de Geschäftsführer: Max Mustermann Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf Registernummer: HRB 10101 USt.-ID gemäß § 27a UStG: DE 123456789 [Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit sie vorliegt] Inhaltlich ...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 1.4 Juristische Person

Selbstverständlich können Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die AG und schließlich auch die eingetragene Genossenschaft oder der eingetragene Verein zum Verwalter bestellt werden. Grundsätzlich möglich ist auch die Bestellung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) zum Verwalter. Zum Verwalter darf jedoch unabhängig von der Rechtsform nur bestellt werden...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 6 Delegation von Verwalteraufgaben

Das Verwalteramt ist bereits wegen der damit verbundenen Vermögensbetreuungsbefugnis bzw. -verpflichtung ein Vertrauensamt und daher höchstpersönlicher Natur. Der bestellte Verwalter hat das Amt gemäß § 664 Abs. 1 BGB in persona auszuüben. Selbstverständlich kann er innerhalb seines Unternehmens bzw. innerhalb seiner Firma Verwalteraufgaben und Tätigkeiten auf seine Mitarbei...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 1.7 Wohnungseigentümer als Verwalter

Die Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ist zwar grundsätzlich möglich[1], wegen des erheblichen Streitpotenzials einer derartigen Konstellation in der Praxis allerdings nicht immer unproblematisch.[2] Soll ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt werden, darf dieser nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsbeirats sei...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 3.1.10 Abwicklung oder Liquidation (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG)

Wird das Maklerunternehmen in der Rechtsform der AG, der KGaA oder der GmbH betrieben und befindet sich die Gesellschaft in Abwicklung oder Liquidation, sollte dies angegeben werden.mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 3.1.1 Name des Unternehmens mit Angabe der Rechtsform (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG)

Ist das Verwaltungsunternehmen im Handelsregister eingetragen, so ist der Firmenname anzugeben. Handelt es sich beim Inhaber um einen eingetragenen Kaufmann, muss ebenfalls der im Handelsregister eingetragene Name mit dem Zusatz "e. K." angegeben werden, und zwar sowohl der Vor- als auch der Zuname. Handelt es sich um ein Einzelunternehmen, das nicht im Handelsregister einget...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwalter von Wohnungseigen... / 1.3.2 OHG/KG

Neben den natürlichen Personen und den Einzelkaufleuten bzw. Einzelfirmen kann jede Handelsgesellschaft, also eine KG[1], eine OHG[2] und eine GmbH & Co. KG[3] zum Verwalter bestellt werden. Bestellung erst nach Handelsregistereintragung Grundsätzlich entstehen OHG und KG mit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit, also noch vor Handelsregistereintragung. Diese hat also keine kons...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwalter von Wohnungseigen... / 1.3.1 GbR

Eine BGB-Gesellschaft kann nicht wirksam zum Verwalter bestellt werden.[1] Die grundsätzliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts[2] führt also nicht dazu, dass diese Verwalterin nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein kann. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss nicht nur rechts- und geschäftsfähig sein, sondern darüber hinaus...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Situation im GmbH-Recht

Rn. 46 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Der "qualifiziert faktische GmbH-Konzern" war in Rspr. und Schrifttum im Wege der Rechtsfortbildung lange als eigenständiger Haftungstatbestand anerkannt. BGH (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.1985, II ZR 275/84, BGHZ 95, S. 330; BGH, Urteil vom 23.09.1991, II ZR 135/90, BGHZ 115, S. 187; BGH, Urteil vom 29.03.1993, II ZR 265/91, BGHZ 122, S. 123; ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Situation im Aktienrecht

Rn. 49 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Wenngleich die rechtstatsächliche Relevanz der Themenstellung mangels zumindest einschlägiger höchstrichterlicher Rspr. zweifelhaft erscheinen muss (vgl. zur praktischen Relevanz MünchKomm. AktG (2020), Anhang zu § 317, Rn. 9; Decher, ZHR 2007, S. 126 (137); Hüffer, in: FS Goette (2011), S. 191 (196f.); Mülbert (1996), S. 476ff.), so entsprac...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Literaturverzeichnis

Rn. 78 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Altmeppen (1991), Abschied vom qualifiziert faktischen Konzern: Verflechtungen im faktischen Unternehmensverbund und ihre Auswirkungen, Heidelberg. Altmeppen (1998), Die Haftung des Managers im Konzern, München. Altmeppen (2007), Die historischen Grundlagen des Konzernrechts, in: Bayer/Habersack (Hrsg.), Aktienrecht im Wandel (Bd. II), Tübingen...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Jahresabschluss

Rn. 29 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Wenn keine Prüfung stattgefunden hat, kann der JA einer KapG nicht festgestellt, d. h. wirksam gemacht werden (vgl. § 316 Abs. 1 Satz 2). Handelt es sich um den JA einer AG, KGaA oder SE, so ist dieser gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nichtig. Eine entsprechende Vorschrift gilt für UN, die nach dem PublG Rechnung legen müssen (vgl. § 10 Satz 1 N...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Trennung verschiedener Konzernierungsstufen

Rn. 15 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Konzernrechtsdogmatik war bis zu einer im Jahre 2001 erfolgten, den GmbH-Konzern betreffenden Rspr.-Korrektur rechtsformübergreifend durch die Überlegung geprägt, dass ein Regelungsmodell der Haftung in faktischen UN-Verbindungen entsprechend der Intensität der von dem beherrschenden UN ausgeübten Leitungsmacht zwischen verschiedenen Konz...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Verlustausgleichspflicht

Rn. 64 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Rechtsfolgen der qualifiziert faktischen Konzernierung bestimmen sich nach dem Recht des Vertragskonzerns (vgl. HdR-E, Einf AktG §§ 311–318, Rn. 51). In Analogie zu § 302 AktG ist das herrschende UN verpflichtet, den gesamten bei der abhängigen Gesellschaft entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen (vgl. so die für die GmbH überholte, f...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Handelsrechtliche Buchführungspflicht

Rn. 4 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Nach § 238 ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den GoB ersichtlich zu machen (Ausnahme: Einzelkaufleute i. S. v. § 241a; vgl. HdR-E, HGB § 241a). Diese Verpflichtung gilt für Kaufleute i. S. d. §§ 1 bis 6. Mit dem sog. Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) vom 22...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Abwehr der Begründung von Abhängigkeitsverhältnissen

Rn. 22 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Einen zwingenden gesetzlichen Schutz der Gesellschaft, ihrer Aktionäre und Gläubiger vor der Begründung eines Abhängigkeitsverhältnisses kennt das deutsche Aktienrecht nicht. Nicht die Konzernbildung ist rechtswidrig, die gesetzlichen Schutzmechanismen greifen erst, nachdem die Abhängigkeitslage entstanden ist, indem sie die Nachteilszufügung...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Die das Unternehmensregister führende Stelle als Kontrollinstanz

Rn. 4 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Gemäß der §§ 325 Abs. 1, 326 Abs. 2 hat die Offenlegung durch Übermittlung der offenzulegenden Unterlagen an die das UN-Register führende Stelle, die BAnz Verlag GmbH mit Sitz in Köln, zu erfolgen. Folglich ist die das UN-Register führende Stelle sowohl Empfänger der zu übermittelnden Unterlagen (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 14) als auch zugleic...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Wettbewerbsverbot in faktischen Konzernverbindungen

Rn. 27 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Es ist strittig, ob der herrschende Gesellschafter in faktischen UN-Verbindungen einem Wettbewerbsverbot unterliegt (vgl. dafür Henze, in: FS Hüffer (2010), S. 309 (318ff.); ­Henze, ZHR 2011, S. 1 (7f.); Burgard, in: FS Lutter (2000), S. 1033 (1048ff.); KonzernR (2022), Vorbemerkungen zu § 311 AktG, Rn. 7; Armbruster, ZIP 1997, S. 1269 (1271)...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Rechtsfolgen

Rn. 15 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Zustimmung der HV ist gemäß § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG notwendige Voraussetzung, damit der UN-Vertrag wirksam werden kann. Wirksamkeit erlangt er gemäß § 294 AktG mit der Eintragung ins Handelsregister. Die Eintragung erfolgt durch den Vorstand des verpflichteten UN, im Fall der Gewinngemeinschaft also bei beiden UN. Für das berechtigte UN ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung des Mutterunternehmens

Rn. 21 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Das MU muss dann dem UN-Vertrag zustimmen, wenn es sich um einen BHV oder GAV gemäß § 291 Abs. 1 AktG handelt und das andere UN eine AG, KGaA oder SE ist. Die AG, KGaA oder SE muss ihren Sitz im Inland haben, weil das deutsche Konzernrecht nur für deutsche UN Schutzwirkung entfaltet. Ebenso soll § 293 Abs. 2 AktG dann nicht – auch nicht analo...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Konzernabschluss

Rn. 36 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Der KA wird im Gegensatz zum JA nicht festgestellt; er ist daher auch ohne Prüfung rechtlich existent (vgl. ADS (2000), § 316, Rn. 57; Bonner HGB-Komm. (2021), § 316, Rn. 54). Durch das sog. Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) vom 19.07.2002 (BGBl. I 2002, S. 2681ff.) wurde indes die Billigung des KA von MU in der Rechtsform einer A...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Veranlassung zu nachteiliger Maßnahme bei mangelnder Rücksichtnahme auf die Eigenbelange der abhängigen AG, KGaA bzw. SE

Rn. 59 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Das Verhaltenselement der qualifizierten Nachteilszufügung wird entsprechend dem Nachteilsbegriff des § 311 AktG ausgelegt. Bei einer Nachteilszufügung liegt also immer auch eine mangelnde Rücksichtnahme auf die Belange der abhängigen Gesellschaft vor (vgl. KonzernR (2022), Anhang zu § 317 AktG, Rn. 11; Raiser/Veil (2015), § 61, Rn. 56f.). Ei...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Beweislast

Rn. 63 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Der Nachweis einer missbräuchlichen Einflussnahme, die einem Einzelausgleich nicht mehr zugänglich ist, und damit der tatbestandlichen Voraussetzungen eines qualifiziert faktischen AG-Konzerns obliegt der abhängigen Gesellschaft bzw. dem Außenseiteraktionär, der die für ihn günstigen Rechtsfolgen für sich in Anspruch nehmen will. Die Rspr. de...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Rechtsform der abhängigen Gesellschaft

Rn. 14 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die §§ 311ff. AktG enthalten eine konzernrechtliche Sonderregelung, die nicht nur nach dem eindeutigen Wortlaut, sondern auch nach dem Willen der Gesetzgebungsinstanzen auf die besonderen Strukturen der AG und KGaA zugeschnitten ist. Der AG ist dabei eine im Inland ansässige SE gleichgestellt (vgl. § 49 Abs. 1 SEAG). Die unterschiedliche Stel...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Literaturverzeichnis

Rn. 18 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Apelt (1991), Die Publizität der GmbH, Berlin. Buschmeyer (1993), Publizität als Korrelat der Haftungsbeschränkung, Köln. Cordewener (2009), Der europarechtliche Rahmen für die Unternehmenspublizität, in: Schön (Hrsg.), Rechnungslegung und Wettbewerbsschutz im deutschen und europäischen Recht, Berlin, S. 105–270. De With (1981), Das Verhältnis v...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Formelle und materielle Voraussetzungen

Rn. 9 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Beschlussfassung über die Zustimmung richtet sich nach den allg. Vorschriften der §§ 121ff. AktG. § 130 AktG verlangt, dass der Zustimmungsbeschluss in die notarielle Niederschrift zur HV aufgenommen wird. Gemäß § 133 Abs. 1 AktG ist für die Zustimmung eine einfache Stimmenmehrheit notwendig, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere M...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Überblick

Rn. 45 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die §§ 311ff. AktG sind auf den Einzelausgleich einer isolier- und quantifizierbaren nachteiligen Maßnahme gerichtet. Der von ihnen bezweckte Schutz der abhängigen Gesellschaft und ihrer Minderheitsgesellschafter kann daher sowohl bei einer breitflächigen und intensiven Konzernsteuerung, bei der sich einzelne schädigende Maßnahmen nicht mehr ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Mängel des Zustimmungsbeschlusses

Rn. 48 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Das Problem eines vollständig fehlenden, also niemals gefassten HV-Beschlusses wird es in der Praxis nicht geben, weil das Registergericht den UN-Vertrag ohne Nachweis der Beschlussfassung nicht eintragen wird (vgl. MünchKomm. AktG (2020), § 291, Rn. 207). Rn. 49 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Fehler können jedoch bei der Beschlussfassung unterlauf...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Schädigungsverbot oder Konzernprivileg?

Rn. 19 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Schon unmittelbar nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung entbrannte in der Gesellschaftsrechtswissenschaft der Meinungsstreit darüber, ob durch die §§ 311ff. AktG eine Privilegierung der faktischen UN-Verbindung erfolgt und die Schädigung der abhängigen Gesellschaft legalisiert worden sei. Der Meinungsstreit ist eine nahezu zwangsläufig...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Grundsätze ordnungsgemäßer Konzernfinanzierung

Rn. 42 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Gewinnverwendung in dem TU bildet einen typischen Akt der Konzernleitung. Um der durch § 58 Abs. 2 AktG auf 50 % des erzielten Jahresüberschusses beschränkten Gewinnverwendungskompetenz des Vorstands auch in den TU Rechnung zu tragen und einer Umgehung dieser Schutzvorschrift durch die Ausgliederung von wesentlichen Vermögensteilen auf TU...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Zweck der Offenlegungsvorschriften

Rn. 15 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die mit der Offenlegung verfolgte Zwecksetzung hat der Gesetzgeber in den Offenlegungsvorschriften des HGB nicht angegeben. Sie lässt sich jedoch aus den Vorschriften der §§ 325–329 und ihrer Stellung im Verhältnis zu anderen Normen ableiten (vgl. zum Folgenden detailliert Hütten (2000), S. 197ff.). Rn. 16 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Informa...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Selbstinformation

Rn. 7 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Buchführung und JA sollen dem Kaufmann (bzw. der UN-Leitung) einen Überblick über die VG und Schulden, über das EK sowie über Höhe und Zusammensetzung des erzielten Erfolgs vermitteln. Der Zwang zur Rechenschaft des Kaufmanns vor sich selbst soll verhindern, dass das UN aus mangelnder Übersicht über den Vermögensstand in eine finanzielle Krise...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Überblick

Rn. 1 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Im Mittelpunkt des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB stehen die Vorschriften zur handelsrechtlichen Offenlegung von JA und Lageberichten, EA gemäß § 325 Abs. 2a, KA und Konzernlageberichten sowie sonstigen Unterlagen. Hierbei werden primär die offenlegungspflichtigen UN, der verantwortliche Personenkreis,...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Rechtsfolgen einer Verletzung des § 238

Rn. 20 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Folgen, die Verstöße gegen die Buchführungspflicht nach sich ziehen, sind abhängig von Art und Schwere der Vergehen (vgl. im Übrigen EBJS (2020), § 238 HGB, Rn. 36f.). Zunächst können strafrechtliche Vorschriften, insbesondere der §§ 283 Abs. 1 Nr. 5, 283b Abs. 1 Nr. 1 StGB, zur Anwendung kommen. Hiernach wird mit Freiheits- oder Geldstra...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Von der Überprüfung betroffene Unterlagen

Rn. 7 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Gegenstand der Überprüfung sind gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 "die zu übermittelnden Unterlagen". Hierzu gehören, sofern keine Aufstellungs- oder Offenlegungserleichterungen (vgl. im Detail HdR-E, HGB § 326; HdR-E, HGB § 327) in Anspruch genommen wurden (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 25ff.): nach § 325 Abs. 1 der festgestellte JA (mit den Bestandteilen...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Vertragsparteien

Rn. 5 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Parteien eines UN-Vertrags nach § 291 Abs. 1 AktG sind ein MU und ein TU. Rn. 6 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Das TU ist das verpflichtete UN, das gemäß § 291 Abs. 1 AktG eine AG, KGaA oder SE sein kann. Auch bei der Vorgesellschaft ist – anders als bei der Vorgründungsgesellschaft – von der Vertragsfähigkeit auszugehen, denn auch sie untersteht be...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Voraussetzungen des Auskunftsrechts

Rn. 28 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Nach § 329 Abs. 2 Satz 1 steht das Auskunftsrecht der das UN-Register führenden Stelle nur zu, wenn die "Prüfung Anlass zu der Annahme [gibt, d.Verf.], dass von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen oder die Erleichterung nach § 327a nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen". Damit ist das Auskunftsrecht an mehrer...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Missbrauch des Antragsrechts

Rn. 26 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Ebenso wie das allg. Sonderprüfungsrecht des § 142 Abs. 2 AktG kann auch das Antragsrecht gemäß § 315 Satz 2 AktG missbräuchlich ausgeübt werden (vgl. KonzernR (2022), § 315 AktG, Rn. 13). Fälle dieser Art werden wegen des erforderlichen Quorums auch nach dessen Absenkung seltener vorkommen als die vergleichbaren missbräuchlichen Anfechtungsk...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Mängel des Vertrags

Rn. 44 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Mängel des Vertrags können in den allg. vertragsrechtlichen Nichtigkeitsgründen der §§ 119 und 123 i. V. m. 142 Abs. 1, 125, 134, 138, 154, 155 BGB sowie in dem in § 304 Abs. 3 Satz 1 AktG genannten Nichtigkeitsgrund eines fehlenden Ausgleichs liegen. Rn. 45 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Schwierigkeiten kann der Fall bereiten, in dem ein BHV oder ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Kreis der prüfungspflichtigen Kapitalgesellschaften

Rn. 2 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Eine KapG (AG, KGaA, SE, GmbH) ist nach § 316 Abs. 1 prüfungspflichtig, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden GJ jeweils mindestens zwei der drei Größenmerkmale des § 267 Abs. 2f. für mittelgroße oder große Gesellschaften aufweist (vgl. § 267 Abs. 4 Satz 1; H dR-E, HGB § 267). Bei einer in den Kreis der prüfungspfli...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Grundsätze

Rn. 55 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Drängt sich die grds. Übertragbarkeit der Rechtsfolgen der §§ 302ff. AktG geradezu auf, so liegt die schwierige Aufgabe in der hinreichend präzisen tatbestandlichen Definition der intensivierten faktischen UN-Verbindung, die eine Anwendbarkeit des vorgegebenen Rechtsfolgensystems erlaubt. Genau genommen geht es nicht um die Definition einer s...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Lockerung der Vermögensbindung (Konzernprivileg)

Rn. 51 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 291 Abs. 3 AktG normiert eine Lockerung der sonst strikt einzuhaltenden Regelungen der Kap.-Bindung gemäß der §§ 57, 58 und 60 AktG. In der seit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I 2008, S. 2026ff.) geltenden Fassung des § 291 Abs. 3 AktG ist die Kap.-Bindung scho...mehr