Fachbeiträge & Kommentare zu GoBD

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Betriebsprüfung: Soforthelfer / 14.1.1 Umfang und Ausübung des Rechts auf Datenzugriff

Der Datenzugriff beschränkt sich ausschließlich auf jene Ihrer Daten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dabei muss es sich nicht nur um die Daten der Finanzbuchhaltung, der Anlagenbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung handeln. Betroffen sein können beispielsweise auch Korrespondenz- und Vertragsdaten. Bitte beachten Sie, dass auch bei einer elektronischen Prüfung das ...mehr

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Betriebsprüfung: Soforthelfer / 14.2 Besonderheit elektronische Aufzeichnungssysteme

Ab 1.1.2017 müssen Unterlagen im Sinne des § 147 Abs. 2 AO, die durch elektronische Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern usw. erstellt worden sind, nach bestimmten Regeln aufbewahrt werden, Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar archiviert werd...mehr

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Rechnungen: Ausstellung und... / 10.2 Formen der Aufbewahrung

Rz. 123 Die Rechnungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Wiedergaben auf einem Bildträger, z. B. einem Mikrofilm oder auf anderen Datenträgern, beispielsweise Magnetband, Magnetbandstreamer, Diskette, CD-ROM, DVD oder WORM-Speicher, aufbewahrt werden, § 147 Abs. 2 AO. Werden Rechnungen auf Mikrofilm aufgezeichnet und werden die Originale nicht aufbewahrt, dann muss...mehr

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Rechnungen: Ausstellung und... / 8.2.4 Übermittlung von Rechnungen mittels Telefax

Rz. 97 Nach Auffassung der Verwaltung gilt bei der Übermittlung von Rechnungen per Telefax die Übertragung von Standard-Telefax an Standard-Telefax ("Normalfax") oder von Computer-Telefax/Fax-Server an Standard-Telefax als Papierrechnung. Voraussetzung für die Anerkennung zum Zweck des Vorsteuerabzuges ist weiter, dass der Rechnungsaussteller grundsätzlich einen Ausdruck in ...mehr

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Rechnungen: Ausstellung und... / 8.2.1 Übermittlung von Rechnungen mittels anderer elektronischer Verfahren

Rz. 80 Für elektronische Rechnungen, die z. B. als E-Mail mit PDF oder Textanhang, über Computer-Fax oder Faxserver oder per Web-Download übermittelt werden, muss die korrekte Übermittlung der Rechnung anhand eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens i. S. d. § 14 Abs. 1 UStG nachgewiesen werden. Die Aufgabe des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens ist nicht, die materiel...mehr

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Rechnungen: Ausstellung und... / 10.1 Der Aufbewahrungspflichtige und der Gegenstand der Aufbewahrung

Rz. 119 Nach § 14 b Abs. 1 UStG hat der Unternehmer aufzubewahren: ein Doppel der (Ausgangs-)Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, alle (Eingangs-)Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat. Rz. 120 Die zuvor genannten Aufbewahrung...mehr

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XRechnung: So stellen Sie e... / 4.2 Schritt 2: Bestandsaufnahme – Wie ist die Situation aktuell?

Ist final geklärt, was erreicht werden soll, geht es darum, zu erheben, was bereits im Betrieb vorhanden ist und wie die aktuellen Prozesse ablaufen. Wenn die Prozesse beschrieben sind, kann man sich bei der Umstellung in der Regel gut daran orientieren, auch wenn die Abläufe auf Papierformat abgestellt sind. Die nachstehenden Punkte und Fragen sind dabei mindestens zu berüc...mehr

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Außenprüfung: Heilberufe / Zusammenfassung

Überblick Im Steuerrecht sind Einnahmen aus heilberuflicher Tätigkeit begünstigt: Sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer und sind i. d. R. von der Umsatzsteuer befreit. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Betriebsprüfung bei Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Hebammen und ähnlichen Berufen. Abgedeckt werden hierbei die Vorschriften ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Aufbewahrungspflicht / 1.1 Lohnkonten

Für Lohnkonten gilt ein Aufbewahrungszeitraum von 6 Jahren.[1] Für die Fristberechnung ist dabei auf den Beginn des Kalenderjahres abzustellen, das auf die zuletzt eingetragene Entgeltzahlung folgt. Dasselbe gilt für die Sammelkonten, wenn der Arbeitgeber auf die Führung von Einzelkonten verzichtet, weil der Arbeitslohn pauschal versteuert wird. Die Lohnbuchhaltung für das J...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Mit postdigitalen Perspekti... / 2.2 Leistungsangebot der Kanzlei

Jede Kanzlei, die den Weg durch die Digitalisierung bis heute gegangen ist, hat das eigene Angebotsprofil geschärft – durch eine kontinuierliche, aber konsequente Anpassung (weiter verbreitet) oder ein planvolles Anstreben einer zuvor entwickelten Vision (weniger verbreitet). Während "vor der Digitalisierung" der "Gemischtwarenladen" noch das gängige und plausible Geschäftsm...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Mit postdigitalen Perspekti... / 2.1 Blick auf die Mandantschaft

Mit Blick auf die Mandantenunternehmen und die Gestaltung der Wertschöpfung und Beziehungen zu diesen ist die Erkenntnis aus den Workshops wie der Umsetzung einfach und klar: Kanzleien, die den Weg der Digitalisierung beschreiten, gestalten in unterschiedlicher Ausprägung die Mandantendimension entlang folgender Ideen: Gemeinsame Wege mit Mandanten finden: Es geht darum, Wege...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 4.1 Speicherung auf Bild- oder Datenträger ist zulässig

Die aufzeichnungspflichtigen und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen[1] können auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden.[2] Dies muss aber den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) entsprechen und es muss sicherges...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 14 Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen

Kontoauszüge werden zunehmend nur in digitaler Form von den Banken an die Kunden übermittelt. Teilweise handelt es sich um Unterlagen in Bilddateiformaten (z. B. Kontoauszüge im tif- oder pdf-Format), teilweise auch um Daten in maschinell auswertbarer Form (z. B. als csv-Datei). Da an elektronische Kontoauszüge keine höheren Anforderungen als an elektronische Rechnungen zu s...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 1.1 Lohnkonten

Für Lohnkonten gilt ein Aufbewahrungszeitraum von 6 Jahren.[1] Für die Fristberechnung ist dabei auf den Beginn des Kalenderjahres abzustellen, das auf die zuletzt eingetragene Entgeltzahlung folgt. Dasselbe gilt für die Sammelkonten, wenn der Arbeitgeber auf die Führung von Einzelkonten verzichtet, weil der Arbeitslohn pauschal versteuert wird. Die Lohnbuchhaltung für das J...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / Zusammenfassung

Begriff Unternehmen unterliegen in verschiedensten Bereichen Aufzeichnungspflichten. Wer sie verletzt, macht sich u. U. strafbar oder muss im Besteuerungsverfahren mit (überhöhten) Schätzungen oder Bußgeldern rechnen. Steuerpflichtige verletzen ihre Aufbewahrungspflichten insbesondere, wenn sie Buchführungs- und andere Aufzeichnungsunterlagen vor Ablauf der Aufbewahrungsfris...mehr

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Anlage EÜR 2023 – Tipps und... / 1 Allgemeine Grundsätze der Einnahmenüberschussrechnung

Rz. 1070 Solange der Unternehmer keiner gesetzlichen Buchführungspflicht (§ 238 HGB; §§ 140, 141 AO, auch ausländische Vorschriften lt. BFH, Urteil v. 20.4.2021, IV R 3/20, BFH/NV 2021 S. 1256) unterliegt oder nicht freiwillig Bücher führt und Abschlüsse erstellt, kann er zwischen der Einnahmenüberschussrechnung und der Buchführung wählen und somit auch freiwillig Bücher füh...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Führung des Fahrtenbuchs

Rz. 40 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Art und Umfang der Nutzung müssen für eine individuelle Nutzungswertermittlung im Einzelnen anhand eines Fahrtenbuchs nachgewiesen werden. Ein Einzelnachweis setzt voraus, dass die einzelnen Gruppen von Nutzungsarten voneinander abgegrenzt werden. Zu unterscheiden sindmehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Abkürzungsverzeichnis

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / Zusammenfassung

Überblick In der täglichen Praxis der Buchhaltung treten immer wieder Fragen zu Buchführung, Aufzeichnungen und Aufbewahrung auf. In unserem Beitrag haben wir die Vorschriften des BMF-Schreibens zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) aus 2019, Vorschriften...mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 1.3.1 Formelle Mängel

Folgende Mängel stellen formelle Mängel in der Buchführung und in den Aufzeichnungen dar: Verstoß gegen Vorschriften der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), z. B. Änderungen, ohne dass der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt. Fehlende getrennte Erfassung des A...mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 6.1 Allgemeines

Rechnungen müssen neben den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) auch den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes [1] genügen. Die Rechnungserstellung kann handschriftlich, mittels Textverarbeitung bzw. Tabellenkalkulation oder elektronisch im Datenverarbeitungssystem...mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 1.2.6 Festschreibung der Buchführung

Die Erfassung und die Zuordnung der Geschäftsvorfälle sollen periodengerecht erfolgen. Zwingend ist die Zuordnung zum jeweiligen Geschäftsjahr oder zu einer nach Gesetz, Satzung oder Rechnungslegungszweck vorgeschriebenen kürzeren Rechnungsperiode.[2] Kassenbewegungen sind täglich festzuhalten.[3] Unbare Geschäftsvorfälle sind mindestens monatlich zu buchen.[4] Um die Unveränderba...mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 2.4 Format

Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) unterscheiden zwischen verschiedenen Formaten. Je nach Entstehung und Format sind unterschiedliche Aufbewahrungsmodi zu beachten.mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 2.5 Bildliches Erfassen von Papierbelegen

Im BMF-Schreiben zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) wird der Begriff "bildliches Erfassen" verwendet. Durch bildliches Erfassen werden Papierdokumente in elektronische Dokumente umgewandelt. Das umfasst z. B. auch das Fotografieren mittels Smartphone. Be...mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 3.1 Notwendige Aufzeichnungen

Grundsätzlich gelten die Ordnungsvorschriften zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen nach §§ 140 AO ff. auch für die Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Auch hier sind Aufzeichnungen auf digitalen Datenträgern möglich. Die dazu erforderlichen Unterlagen sind aufzubewahren.[1] Allerdings sind folgende Punkte zu beachten: Aufzeichnungspflichtig sind Betriebsei...mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 1.2 Formelle Vorschriften

Für eine Ordnungsmäßigkeit muss die Buchführung einige formelle Vorgaben erfüllen, die im Folgenden näher dargestellt werden. Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit [1] Die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit beinhaltet folgende Punkte: Belegprinzip, d. h. zu jeder Buchung muss es einen entsprechenden Beleg geben. Ein sachverständiger Dritter muss sich innerhalb angemessener...mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 7 Elektronisches Fahrtenbuch

Bei Verwendung eines elektronischen Fahrtenbuchs ist Folgendes zu beachten: Auch ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch muss die Anforderungen an die Unveränderbarkeit nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) gewährleisten.[1] Ein mit einer Tabellenkalkulat...mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 8.3 Rechtsprechung

Zur Kassenführung existiert eine Vielzahl an Rechtsprechung. Zentral sind u. a. folgende beiden Punkte: Fehlende Kassensturzfähigkeit (z. B. wg. nicht täglich geführter Kasseneinträge) ist ein gravierender Mangel.[1] Wird ein Kassenbuch in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführt, ist die Buchführung nur ordnungsgemäß, wenn die Ursprungsaufzeichnungen über die Barg...mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 8 Kasse

8.1 Allgemeines Kasseneinnahmen und Kassenausgaben müssen täglich aufgezeichnet werden.[1] 8.2 Elektronische Kassensysteme Bei elektronischen Kassensystemen gelten folgende Grundsätze: Die Kassendaten müssen maschinell auswertbar sein.[1] Lediglich Kassenendsummen vorzulegen ist nicht statthaft. Bei elektronischen Kassen besteht Einzelaufzeichnungspflicht.[2] Der Bediener (Verkäuf...mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 1.3 Mängel in Buchführung und Aufzeichnungen

1.3.1 Formelle Mängel Folgende Mängel stellen formelle Mängel in der Buchführung und in den Aufzeichnungen dar: Verstoß gegen Vorschriften der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), z. B. Änderungen, ohne dass der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt. Fehlende getr...mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 6 Rechnungen

6.1 Allgemeines Rechnungen müssen neben den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) auch den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes [1] genügen. Die Rechnungserstellung kann handschriftlich, mittels Textverarbeitung bzw. Tabellenkalkulation oder elektronisch im Datenvera...mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 5.3.1 Allgemeines

Gegenstand der Prüfung sind alle nach außersteuerlichen und steuerlichen Vorschriften aufzeichnungspflichtigen und nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in Haupt-, Neben- und Vorsystemen, z. B.: Finanzbuchhaltung Anlagenbuchhaltung Lohnbuchführung Kassensysteme Warenwirtschaftssystem bei Bewertungen Fakturierung, Abrechnungssoftware Kostenstellenrechnung, z. B. b...mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnungen bis Z wie Zwangsgeld

Zusammenfassung Überblick In der täglichen Praxis der Buchhaltung treten immer wieder Fragen zu Buchführung, Aufzeichnungen und Aufbewahrung auf. In unserem Beitrag haben wir die Vorschriften des BMF-Schreibens zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) aus 201...mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 5.3 Vorzulegende Unterlagen

5.3.1 Allgemeines Gegenstand der Prüfung sind alle nach außersteuerlichen und steuerlichen Vorschriften aufzeichnungspflichtigen und nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in Haupt-, Neben- und Vorsystemen, z. B.: Finanzbuchhaltung Anlagenbuchhaltung Lohnbuchführung Kassensysteme Warenwirtschaftssystem bei Bewertungen Fakturierung, Abrechnungssoftware Kostenstellen...mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 2 Aufbewahrungsvorschriften

2.1 Umfang Der Umfang der aufzubewahrenden Unterlagen richtet sich nach der Art der Gewinnermittlung sowie den Vorschriften der Abgabenordnung und der Einzelgesetze (insbesondere Umsatzsteuergesetz). 2.2 Aufzubewahrende Unterlagen Gem. § 147 AO müssen folgende Unterlagen aufbewahrt werden: Bücher und Aufzeichnungen (Aufbewahrungsfrist 10 Jahre),[1] Inventare (Aufbewahrungsfrist 1...mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 3 Einnahmen-Überschussrechnung

3.1 Notwendige Aufzeichnungen Grundsätzlich gelten die Ordnungsvorschriften zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen nach §§ 140 AO ff. auch für die Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Auch hier sind Aufzeichnungen auf digitalen Datenträgern möglich. Die dazu erforderlichen Unterlagen sind aufzubewahren.[1] Allerdings sind folgende Punkte zu beachten: Aufzeichn...mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 8.1 Allgemeines

Kasseneinnahmen und Kassenausgaben müssen täglich aufgezeichnet werden.[1]mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 1 Buchführungs- / Aufzeichnungsvorschriften

1.1 Beweiskraft der Buchführung Buchführung und Aufzeichnungen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden und soweit die elektronischen Daten nicht nach Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen zur Verfügung ge...mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 2.1 Umfang

Der Umfang der aufzubewahrenden Unterlagen richtet sich nach der Art der Gewinnermittlung sowie den Vorschriften der Abgabenordnung und der Einzelgesetze (insbesondere Umsatzsteuergesetz).mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 3.2 Rechtsprechung

Eine geschlossene Kassenführung ist beim Einnahmen-Überschussrechner nicht erforderlich. Erfasst der Einnahmen-Überschussrechner jedoch seine Tageseinnahmen in einer Summe, muss er das Zustandekommen der Summe – bspw. durch einen Kassenbericht – nachweisen. Das bloße Aufschreiben des täglichen (Gesamt-) Umsatzes ohne Aufbewahrung weiterer Belege genügt den Anforderungen an e...mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 9 Glossar

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 1.2.5 Datensicherheit

Die Sicherheit der Daten umfasst:[1] Schutz der Daten vor Unauffindbarkeit, Vernichtung, Untergang oder Diebstahl Schutz vor unberechtigten Eingaben und Veränderungen Zu gewährleisten ist dies z. B. durch: Zugangskontrollen Zugriffskontrollen Berechtigungen und Kontrollen bei Datenübermittlung Berechtigungen zum Erfassen, Buchen oder Löschen Schaffen eines Archivsystems (Spiegeln, R...mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 6.2 Elektronischer Bankkontoauszug

Elektronische Bankkontoauszüge gelten als elektronische Rechnung i. S. d. Umsatzsteuergesetzes.[1] Hierbei gelten folgende Punkte: Seit 2011 ist keine elektronische Signatur mehr erforderlich. Die Speicherung sollte in einem unveränderbaren System erfolgen. Eine Aufbewahrung der elektronischen Bankkontoauszüge lediglich in Papierform ist nicht ausreichend.mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 1.1 Beweiskraft der Buchführung

Buchführung und Aufzeichnungen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden und soweit die elektronischen Daten nicht nach Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden.[1]mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 4 E-Mail

Fraglich ist, ob eine E-Mail aufbewahrt werden muss. Abzustellen ist für die Beantwortung dieser Frage auf die Funktion der E-Mail.[1] Tab. 3: Aufbewahrungspflich...mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 5.5 Maschinelle Auswertbarkeit

Digitale Belege müssen während ihrer Aufbewahrungsdauer jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.[1] Unter maschinelle Auswertbarkeit fallen:[2]mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 5.7 Rechtsprechung

Beim sog. "Zeitreihenvergleich" werden Waren und Umsätze für jeweils einen bestimmten Zeitraum (Tag, Woche, Monat) ggf. gewichtet gegenübergestellt und der Rohaufschlag ermittelt. Der höchste Rohaufschlag wird als richtig unterstellt und für die Schätzung des Betriebsergebnisses herangezogen. Zum Zeitreihenvergleich hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt: Die D...mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 1.2.2 Journalfunktion

Die Journalfunktion erfordert eine vollständige, zeitgerechte und formal richtige Erfassung, Verarbeitung und Wiedergabe der eingegebenen Geschäftsvorfälle. Sie dient dem Nachweis der tatsächlichen und zeitgerechten Verarbeitung der Geschäftsvorfälle.[1] Werden die Voraussetzungen bereits mit fortlaufender Buchung im Journal erfüllt, ist eine zusätzliche Erfassung im Grundbuch n...mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 2.2 Aufzubewahrende Unterlagen

Gem. § 147 AO müssen folgende Unterlagen aufbewahrt werden: Bücher und Aufzeichnungen (Aufbewahrungsfrist 10 Jahre),[1] Inventare (Aufbewahrungsfrist 10 Jahre),[2] Jahresabschlüsse, Lageberichte (Aufbewahrungsfrist 10 Jahre),[3] die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen (Aufbewahrungsfrist 10 Jahre...mehr

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GoBD: Von A wie Aufzeichnun... / 1.3.3 Folgen aufgrund von Mängeln

Einzelne (geringe) formelle Mängel berechtigen noch nicht zur Schätzung. Erst wesentliche Mängel oder die Gesamtheit aller (unwesentlichen) Mängel führen zur (Zu-) Schätzungsbefugnis. In der Rechtsprechung haben sich hierzu folgende Auffassungen entwickelt: Werden digitale Unterlagen bei Bargeschäften nicht entsprechend dem BMF-Schreiben vom 26.11.2010 [1] aufbewahrt, kann dies...mehr