Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 128 [Autor/Stand] (1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). (2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge festzusetzen. (3) Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes is...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Vergleich des § 50a LGrStG BW mit § 25 Abs. 5 GrStG

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Vergleich des § 38 LGrStG BW mit § 247 BewG

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 8. Überschlägige Ermittlung

Rz. 103 [Autor/Stand] In der Praxis wird die Wohnfläche zum Teil auch durch Multiplikation der bebauten Fläche (berechnet nach den Außenmaßen des Gebäudes) mit der Anzahl der zu Wohnzwecken nutzbaren Geschosse und dem Faktor 80 % überschlägig ermittelt. Bei neueren Gebäuden wird der Faktor eher bei 70 % – 75 % liegen, weil wegen der stärkeren Wärmedämmung ein größerer Anteil...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 1. Gesetzestext

Rz. 167 [Autor/Stand] (1) Auf den 1. Januar 2025 findet eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025). (2) Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 41 Absatz 2 und vorbehaltlich der §§ 42 bis 45 ab dem zum 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptvera...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 3. Bewertung des Grundvermögens

Rz. 25 [Autor/Stand] Nur für den übrigen Grundbesitz und damit die Mehrheit der wirtschaftlichen Einheiten wird als Bewertungsansatz ein neues Verfahren eingeführt, das nutzungs-, größen- und lageunabhängig durchgängig auf den Bodenwert abstellt. Dieser sei aufgrund der Differenzierung der Bodenrichtwerte und der unterschiedlichen Größe der Grundstücke ebenfalls geeignet, ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zerlegung der Grundsteuerwerte

Rz. 275 [Autor/Stand] Steuergegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz i.S. von § 2 BewG i.V.m. §§ 18 und 218 BewG. Jede wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes wird für sich bewertet und ihr Wert im Ganzen festgestellt. Die Gemeindegrenzen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft kommt es häufig vor, dass sich der Betrieb nicht nu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begriff und Bedeutung der Grundsteuerwerte

Rz. 25 [Autor/Stand] Der Begriff "Grundsteuerwert" bezeichnet einen Wert, der nur Bedeutung für die Grundsteuer und ausnahmsweise bei zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehörenden Grundstücken für die Gewerbesteuer hat. Dort bildet der Grundsteuerwert die Basis für die Kürzung des gewerbesteuerlichen Gewinns (vgl. § 9 Satz 1 Nr. 1 GewStG). Rz. 26 [Autor/Stand] Grundsteue...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Regionale Hebesatzanpassung

Rz. 49 [Autor/Stand] Die Notwendigkeit von regionalen Hebesatzanpassungen ist ohnehin unvermeidbar. Ursächlich hierfür ist insb. die Tatsache, dass die regionalen Verhältnisse von den bei der Festlegung der Steuermesszahlen von 0,31 bzw. 0,34 Promille maßgebenden bundesdurchschnittlichen Verhältnissen abweichen können. Ferner ist anzumerken, dass der Gesetzgeber bislang kein...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / D. Rechtsbehelfe

Rz. 187 [Autor/Stand] Gemäß Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG verwalten die Landesfinanzbehörden die Grundsteuer als Realsteuer. § 2 Abs. 1 LGrStG BW sieht für Handlungen und Entscheidungen der Landesfinanzbehörden im Zusammenhang mit der Bewertung, der Feststellung und dem Steuermessbetragsverfahren die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung und des Finanzverwa...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vorbemerkungen

Rz. 82 [Autor/Stand] § 18 BewG teilt das Vermögen zur Erleichterung seiner Bewertung in drei Vermögensarten ein, und zwar in land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen. Die früher noch vorhandene vierte Vermögensart, das "sonstige Vermögen", ist mit Wegfall der Vermögensteuer ab 1.1.1997 entbehrlich geworden und deshalb entfallen. Nach § 19 Abs. ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 168 [Autor/Stand] Die Grundsteuerreform muss aus administrativen Gründen so umgesetzt werden, indem die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte bereits zum 1.1.2022 erfolgt und die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf den 1.1.2025 vorgenommen wird. Es ist von einer Gesamtzahl von 5,6 Mio. wirtschaftlichen Einheiten auszugehen, für die neue Veranlagungen erfolgen müs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Begriffsbestimmung durch Niedersachsen vom 22.2.2022

Rz. 121 [Autor/Stand] Der Verwaltungserlass von Niedersachsen vom 22.2.2022[2] befasst sich vertieft mit der Berechnung der Nutzflächen in dem vom Bundesmodell abweichenden niedersächsischen Flächen-Lage-Modell. Die Ausführungen zur Nutzfläche erscheinen überzeugend. Es dürften daher keine Bedenken bestehen, die Auffassung des Verwaltungserlasses von Niedersachsen auch bei d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Maßgeblichkeit für Folgebescheide

Rz. 200 [Autor/Stand] Feststellungsbescheide sind Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 AO. Die durch sie getroffenen Feststellungen sind für andere Bescheide in der Weise bindend, dass sie diesen Bescheiden zugrunde gelegt werden müssen. Für die "anderen Bescheide", denen die Feststellungen der Grundlagenbescheide zugrunde zu legen sind, verwendet die AO den Begrif...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Mietniveaustufen

Rz. 160 [Autor/Stand] Die in Anlage 39 zum BewG nach Ländern, Wohnflächen- und Baujahrgruppen unterschiedenen Nettokaltmieten pro Quadratmeter werden durch Zu- und Abschläge nach 7 gemeindebezogenen Mietniveaustufen angepasst. Für die Bewertung von Wohngrundstücken im Ertragswertverfahren ist zur Ermittlung des Rohertrages die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mie...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 6. Nachweismöglichkeit eines anderen Werts (Abs. 4)

Rz. 107 [Autor/Stand] Absatz 4 wurde durch ÄndGLGrStG v. 22.12.2021[2] in § 38 LGrStG BW eingefügt. Die Schaffung einer Nachweismöglichkeit für einen anderen Wert (Öffnungsklausel, Escape-Klausel) vergleichbar mit § 198 und § 138 Abs. 4 BewG, die es den Steuerpflichtigen ermöglichen würde, niedrigere Verkehrswerte nachzuweisen, wurde im Schrifttum für das reformierte Bundesr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 3. Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Rz. 73 [Autor/Stand] Land- und forstwirtschaftliches Vermögen wird mit dem Ertragswert bewertet. Absatz 2 verweist auf die §§ 26–36 LGrStG BW, die den §§ 232–242 BewG inhaltlich entsprechen. Auch die zugehörigen Anlagen 1-9 weisen eine Deckung mit den Anlagen 27–35 des BewG auf. Die Ausgestaltung des Bewertungsverfahrens ist damit in der Weise erfolgt, dass für die beiden Ve...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bad... / 2. Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit (Abs. 1)

Rz. 81 [Autor/Stand] § 25 Abs. 1 LGrStG BW bestimmt den Gegenstand der Bewertung und knüpft damit an § 24 Abs. 1 LGrStG BW an, der die wirtschaftliche Einheit als Bezugsgröße für die Bewertung des Grundbesitzes festlegt. Der Gesetzgeber lehnt sich an den in § 2 BewG verwendeten Begriff an. Das Bewertungsgesetz gibt selbst keine Begriffsbestimmung der wirtschaftlichen Einheit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 278 [Autor/Stand] Wird der Wert des Betriebsgrundstücks für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer benötigt (vgl. dazu oben, Rz. 246 ff.), ist der Grundstückswert für die Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG (vgl. oben, Rz. 125 ff.) nach § 157 Abs. 1 und 3 i.V.m. den §§ 159 und 176 bis 198 sowie für die Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG (v...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Wohnfläche nach AEBewGrSt

Rz. 61 [Autor/Stand] Die in Anlage 39 zum Bewertungsgesetz ausgewiesenen Nettokaltmieten sind die monatlichen Beträge pro Quadratmeter Wohnfläche. Rz. 62 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz liefert keine Definition der Wohnfläche. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich keine Definition der Flächen, die zur Wohnfläche gehören. Rz. 63 [Autor/Stand] Nach A 249.1 Abs. 4 AEBewG...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Hinzuziehung und Beiladung

Rz. 240 [Autor/Stand] Grundsätzlich ist im Rechtsbehelfsverfahren jeder Feststellungsbeteiligte oder sonst Betroffene, der rechtsbehelfsbefugt ist, aber keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, zum Rechtsbehelfsverfahren notwendig hinzuzuziehen bzw. beizuladen. Denn die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann allen Anfechtungsberechtigten gegenüber nur einheitlich erfolgen. Rechts...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2022, Update zur Bewertung eines Einfamilienhauses im Vergleichswertverfahren nach § 182 BewG für schenkungsteuerliche und erbschaftsteuerliche Zwecke

Der Beitrag aus dem Juli-Heft wurde aufgrund des aktuellen Grundstücksmarktberichts 2022 aktualisiert, sodass der Vergleich des Grundbesitzwerts mit dem Grundsteuerwert auf den 1.1.2022 auf den Punkt gebracht werden konnte. Im Juli-Heft habe ich mich mit der Frage befasst, ob der als zukünftige Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer erstmals auf den 1.1.2022 festzustellende ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wohnflächenverordnung

Rz. 71 [Autor/Stand] Im Zweifel muss die Wohnfläche nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten Wohnflächenverordnung [2] berechnet werden. Die Wohnflächenverordnung [3] wurde als Artikel 1 d. V v. 25.11.2003 I 2346 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem B...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Artfeststellung

Rz. 105 [Autor/Stand] In dem Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert müssen nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 BewG auch Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit getroffen werden. Eine fehlende Artfeststellung kann in einem Ergänzungsbescheid nachgeholt werden. Die Art einer wirtschaftlichen Einheit wird zunächst durch die Vermögensart (vgl. § 218 BewG) bestimm...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 99 Betriebsgrundstücke

Schrifttum: Bauer/Wartenburger, Neue Entwicklungen im Bereich des reformierten Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, MittBayNot 2010, 435; Birgel, Bedarfsbewertung von Betriebsgrundstücken, UM 2004, 31; Braun, Betriebsaufspaltungen im neuen Erbschaftsteuerrecht – Problemhinweise und erste Gestaltungsempfehlungen, Ubg 2009, 647; Braun/Eisele, Grunderwerbsteuerliche Immobilien...mehr

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Überbrückungshilfe I und II... / 4.1 Allgemeine Regelungen

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt: Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Untern...mehr

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Überbrückungshilfe III und ... / 5.2 Liste der allgemeinen förderfähigen betrieblichen Fixkosten

Mieten und Pachten: Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen, inklusive Mietnebenkosten (soweit nicht unter Nr. 7 dieser Tabelle erfasst), sowie Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind/werde...mehr

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Überbrückungshilfe IV: Antr... / 4.3 Liste der förderfähigen Fixkosten (aus FAQ 2.4. des BMWi)

Die FAQ 2.4. zur Überbrückungshilfe IV enthält eine umfangreiche Liste mit förderfähigen Fixkosten. Die Liste ist in der derzeitigen Fassung als belastbar zu bezeichnen, da es sich um eine fortlaufend aktualisierte Liste handelt, in der die Erkenntnisse der Förderprogramme Überbrückungshilfe I, II, III, sowie III Plus enthalten sind. Wesentliche Veränderungen bei der Überbrü...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 6.2.1 Angaben zum Grund und Boden

Gemeindebezogene Aufstellung der Gemarkung(en) und Flurstücke des Grundvermögens In der Anlage Grundstück sind zunächst alle zur jeweiligen wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke zu erfassen. Die Erfassung der Flurstücke erfolgt gemeindeweise. Für jedes Flurstück ist die Angabe der Fläche in qm (amtliche Fläche), des Gemarkungsnamens, des Flurstückszählers und –nenner...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 1 Die Erklärungspflicht im Rahmen der Grundsteuerreform

Die Neubewertung aller Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist notwendig geworden, da die Kommunen ab dem Kalenderjahr 2025 deutschlandweit ihre Grundsteuer auf Basis neuer Bemessungsgrundlagen festsetzen werden. Die bisherigen Regelungen der Einheitsbewertung wurden durch das Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und werden ...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 3.2.1 Angaben zum Grund und Boden

Auf der Anlage Grundstück sind zunächst alle zur jeweiligen wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke immer gemeindeweise zu erfassen. Dabei sind auch diejenigen Flächen anzugeben, die ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreit sind. Für jedes Flurstück ist die Angabe des Gemeindenamens, der Fläche in qm, des Gemarkungsnamen, des Flurstückszählers und –nenners (fal...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 6.2.4 Angaben bei vollständiger Grundsteuerbefreiung

Wird das gesamte Grundstück zu steuerbefreiten Zwecken genutzt, ist nur die Angabe der zutreffenden Nummer der Grundsteuerbefreiung einzutragen. Die Nummern der Grundsteuerbefreiungen sind in dem ELSTER-Formular bereits vorgegeben. Eine Grundsteuerbefreiung kommt unter anderem für folgende Personen, Personengruppen oder Institutionen in Betracht: juristische Personen des öffe...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 6.1.3 Grund der Feststellung

Bei Erklärungen, die im Rahmen der Hauptfeststellung abgegeben werden, ist die Option "Hauptfeststellung" auszuwählen. Die anderen Optionen "Nachfeststellung" oder "Fortschreibung(en)" oder "Aufhebung" sind erst ab dem Stichtag 1.1.2023 möglich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück oder den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verändert haben...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 4.1.3 Grund der Feststellung

Wenn die Feststellungserklärung zur Hauptfeststellung zum 1.1.2022 abgegeben wird, ist auch die "Hauptfeststellung" als Grund der Feststellung auszuwählen. Die übrigen Optionen "Nachfeststellung", "Aufhebung" oder "Fortschreibung(en)" sind erst ab dem Stichtag 1.1.2023 möglich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück oder den Betrieb der Land- un...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 4.2.4 Vollständige Steuerbefreiung

Verwendung des gesamten Grundbesitzes für steuerbefreite Zwecke Wird das gesamte Grundstück zu steuerbefreiten Zwecken genutzt, ist nur die Angabe der zutreffenden Nummer der Grundsteuerbefreiung einzutragen. Die Nummern der Grundsteuerbefreiungen sind in dem ELSTER-Formular bereits vorgegeben. Eine Grundsteuerbefreiung kommt unter anderem für folgende Personen, Personengrupp...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 3 Bayern: Erklärung zum Grundsteuermessbetrag

In Bayern wird die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 nach den Regelungen eines wertunabhängigen Flächenmodells berechnet. Dabei werden die Grundstücks- und Gebäudefläche mit unterschiedlichen Äquivalenzzahlen multipliziert. Für die Berechnung der Grundsteuer muss der Steuerpflichtige deshalb nur wenige Angaben in der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag vornehmen. Die folgenden Erk...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 5.2.4 Vollständige Steuerbefreiung

Wird das gesamte Grundstück zu steuerbefreiten Zwecken genutzt, ist nur die Angabe der zutreffenden Nummer der Grundsteuerbefreiung einzutragen. Die Nummern der Grundsteuerbefreiungen sind in dem ELSTER-Formular bereits vorgegeben. Eine Grundsteuerbefreiung kommt unter anderem für folgende Personen, Personengruppen oder Institutionen in Betracht: juristische Personen des öffe...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 3.1.3 Grund der Feststellung

Als Grund der Feststellung ist die Option "Hauptfeststellung" anzugeben. Die übrigen Optionen "Nachfeststellung", "Fortschreibung(en)" und "Aufhebung" kommen erst zu einem späteren Stichtag (nach dem 1.1.2022) in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück oder den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verändert haben. Eine Nachfeststellung...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 5.1.3 Grund der Feststellung

Bei einer Erklärung im Rahmen der Hauptfeststellung, ist die Option "Hauptveranlagung/Hauptfeststellung" auszuwählen. Die beiden anderen Optionen "Nachveranlagung/Nachfeststellung" oder "Neuveranlagung/Fortschreibung(en)" sind erst ab dem Stichtag 1.1.2023 möglich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück oder den Betrieb der Land- und Forstwirtsc...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 3.2.7 Vollständige Steuerbefreiung

Verwendung des gesamten Grundbesitzes für steuerbefreite Zwecke Wird das gesamte Grundstück zu steuerbefreiten Zwecken genutzt, ist nur die Angabe der zutreffenden Nummer der Grundsteuerbefreiung einzutragen. Die Nummern der Grundsteuerbefreiungen sind in dem ELSTER-Formular bereits vorgegeben. Eine Grundsteuerbefreiung kommt unter anderem für folgende Personen, Personengrupp...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / Zusammenfassung

Ende März 2022 wurden im Rahmen der Grundsteuerreform sämtliche Eigentümer mit Grundbesitz im Inland mittels öffentlicher Bekanntmachung zur Abgabe einer Steuerklärung für Grundsteuerzwecke (Feststellungserklärung oder Grundsteuererklärung) aufgefordert. Für die Länder, in denen das sog. Bundesmodell umgesetzt wird, erfolgte die öffentliche Bekanntmachung durch das Bundesmini...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 5.2.1 Angaben zum Grund und Boden: Gemarkungen und Flurstücke des Grundvermögens

Alle zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke (im Grundvermögen) sind gesondert zu erfassen. Dabei sind immer der Name der Gemarkung, die Flurstücksangaben (Flur, Flurstückszähler und -nenner[1]), die Gesamtfläche des Flurstücks, das Grundbuchblatt, sowie der entsprechende Miteigentumsanteil an dem Flurstück anzugeben. Die benötigten Flurstücksinformationen wie Gem...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 2.1.3 Grund der Feststellung

Wenn die Feststellungserklärung im Rahmen der Hauptfeststellung auf den Stichtag 1.1.2022 (Feststellungszeitpunkt) einzureichen ist, ist als Grund der Feststellung die "Hauptfeststellung" auszuwählen. Eine "Nachfeststellung" oder "Wertfortschreibung" kommt erst für Stichtage ab dem 1.1.2023 in Betracht. Eine Nachfeststellung wird durchgeführt, wenn für das Grundstück eine er...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 6.2.3 Teilweise Steuerbefreiung und -ermäßigung

Wird ein räumlich abgrenzbarer Teil des Gebäudes/Gebäudeteils zu steuerbefreiten Zwecken genutzt, sind zu dem jeweiligen Gebäude/Gebäudeteil die Bezeichnung/Verwendungsweise, die begünstigte Wohn- bzw. Nutzfläche sowie die Nummer der Steuerbefreiung einzutragen. Die Nummer der Steuerbefreiung ergibt sich aus dem Erklärungsformular in ELSTER. Eine Grundsteuerbefreiung kommt u...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 6.2.5 Grundsteuerermäßigung

Werden die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl für alle zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Gebäude/Gebäudeteile erfüllt, ist die Nummer der Ermäßigung anzugeben. Die Nummern sind dem Erklärungsformular in ELSTER zu entnehmen. Eine Ermäßigung kommt für Grundstücke in Betracht, auf denen sich ein Baudenkmal nach Denkmalschutzgesetz befindet, die wo...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 4.1.2 Steuernummer

Zunächst muss die 10-stellige Steuernummer des Grundstücks angegeben werden. Es handelt sich hierbei um die Steuernummer, die im Rahmen der Einheitsbewertung vergeben wurde. Die Steuernummer ist auf dem Einheitswert-, Grundsteuermess- und Grundsteuerbescheid abgedruckt oder ergibt sich aus dem Verwendungszweck des Dauerauftrags bzw. des Lastschriftverfahrens zur Zahlung der ...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 2.3 Anlage Grundsteuerbefreiung /-vergünstigung (GW4)

Die Anlage GW4 ist aufzufüllen, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreit ist oder die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl nach den Absätzen 4 bis 6 des § 40 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG BW) vorliegen. Es ist zu unterscheiden zwischen Grundbesitz, der in vollem Umfang zu steuerbefreiten Zwecken verwendet wird, und Grundbesitz, ...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 5 Hessen: Erklärung zum Grundsteuermessbetrag

Das in Hessen umgesetzte Flächen-Faktor-Modell setzt auf das Flächenmodell aus Bayern auf und ergänzt dabei einen Faktor, der die lagebedingten Wertunterschiede zwischen den einzelnen Grundstücken innerhalb einer Gemeinde berücksichtigt. Die Gebäudefläche und die Grundstücksfläche werden dabei jeweils mit einer Flächenzahl zu einem Ausgangsbetrag multipliziert, welcher wieder...mehr

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Erklärung zur Feststellung ... / 4.2.1 Angaben zum Grund und Boden

Auf der Anlage Grundstück sind zunächst alle zur jeweiligen wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke zu erfassen. Dabei sind auch diejenigen Flächen anzugeben, die ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreit sind. Für jedes Flurstück ist die Angabe der Fläche in qm, des Gemarkungsnamens, des Flurstückszählers und –nenners (falls kein Nenner vorhanden ist, ist nur di...mehr

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Anzeigepflichten (Steuerges... / 2.1 Erfasste Steuern, grenzüberschreitende Gestaltung

Die Meldepflicht besteht sowohl für sog. Intermediäre und für Nutzer und umfasst grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Wesentliche von der Meldepflicht erfasste Steuern sind die Ertragsteuern (Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbesteuer) sowie Erbschaft-/Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, Grundsteuer. Nicht erfasst werden die Umsatzsteuer, Zölle, Kirchensteuer sowie steuerl...mehr