Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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§ 8 Baunachbarrecht / a) Richtige Formulierung

Rz. 83 Der Unterlassungsantrag muss sich an den Erfordernissen effektiven Rechtsschutzes orientieren.[42] Wenn gefordert würde, die Festigkeit des Bodens in gleicher Weise anzugeben wie bei einem Wiederherstellungsantrag, wäre dies, gerade im hier beschriebenen Fall, eine zeitnah kaum zu bewältigende Hürde.[43] Denn schnell ist dann die Vertiefung bereits ausgeführt und die ...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (b) Grundschuld

Rz. 231 Zu den Grundpfandrechten zählt auch die Grundschuld, die ebenfalls als dingliches Recht in das Grundbuch eingetragen wird. Sie ist in den §§ 1191–1198 BGB geregelt.[174] Im Gegensatz zu Hypotheken sind Grundschulden nicht akzessorisch, sondern abstrakt, d.h. sie sind nicht an den Bestand einer bestimmten Forderung gebunden und können für sich allein übertragen werden ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Inhalt der Mitteilung

Rz. 5 Die Mitteilung muss enthalten: Zweckmäßigerweise wird das Nachlassgericht das Grundbuchamt auch von einem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Wesen der Hypothek

Rz. 1 Die Hypothek sichert eine Forderung des Gläubigers, mag diese gegen den Grundstückseigentümer oder gegen einen Dritten bestehen. Wesensmerkmal im Unterschied zur Grundschuld ist die Akzessorietät zu einer Geldforderung des Gläubigers, nur wenn eine solche besteht, steht auch die Hypothek dem Gläubiger tatsächlich zu. Die Hypothek ist ein Verwertungsrecht, weil sie auf ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / dd) Bürogebäude und –räume als wesentliche Betriebsgrundlagen

Rz. 54 Die Wesentlichkeit eines Büro- oder Verwaltungsgebäudes beurteilt sich grds. nach den allgemeinen Kriterien der Wesentlichkeitsprüfung für alle Grundstücke. Dies bedeutete nach der früheren Rspr., dass speziell auf das Betriebsunternehmen zugeschnittene Bürogebäude – z.B. aufgrund einer besonderen Bauweise – eine wesentliche Betriebsgrundlage bildeten.[115] Die heutige...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Ausnahmen

Rz. 14 § 45 findet dann keine Anwendung, wenn andere gesetzliche Vorschriften für eine Eintragung eine ausdrückliche Rangbestimmung enthalten. Hier sind zu nennen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Eintragungsfähige Vereinbarungen

Rz. 179 Zum sog. vertraglichen dinglicher Inhalt des Erbbaurechts gehören insbes. folgende Regelungen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Belastungsgegenstand

Rz. 144 Er ist der Gleiche wie bei der Grunddienstbarkeit (vgl. Rdn 100 ff.), auch das eigene Grundstück (vgl. Rdn 146). Die Dienstbarkeit kann als Gesamtbelastung bestellt werden, wenn sich ihr Ausübungsbereich auf mehrere Grundstücke erstreckt.[509]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Führung der Grundbücher

Rz. 2 Werden die Grundbücher der belasteten Grundstücke von demselben Grundbuchamt geführt, so ist nach Abs. 1 nur ein Brief zu erteilen. Werden die Grundbücher der belasteten Grundstücke von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so gilt Abs. 2. Hier erteilt zunächst jedes Grundbuchamt für die in seinem Grundbuch eingetragene Hypothek einen eigenen Brief. Die Briefe sind sod...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Ausgeschlossene Fälle (§ 9 Abs. 2 GBBerG)

Rz. 24 In bestimmten Fällen ist keine Dienstbarkeit entstanden. Diese Fälle berücksichtigt § 9 Abs. 2 GBBerG. Denn die Bestellung von Dienstbarkeiten ist nur notwendig, soweit Leitungsrechte nicht durch allgemeines Bundesrecht abgesichert sind. Ergibt sich schon aus Gesetz oder Rechtsverordnung eine Pflicht des Grundstückseigentümers zur Duldung der Grundstücksnutzung, ist d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Steht ein Recht, das durch die Eintragung betroffen wird, dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu, so bedarf es der Bewilligung der Personen, deren Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist, nur dann, wenn das Recht auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt ist.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Verkehrsbeschränkungen im Umlegungsgebiet

Rz. 152 Das Umlegungsrecht der §§ 45 ff. BauGB enthält Verfahrensbestimmungen zur Bodenordnung, um zivilrechtliche und bauplanungsrechtliche Grundstücksverhältnisse in Einklang zu bringen. Hierzu werden bestimmt zu bezeichnende Grundstücke (§ 47 Abs. 1 S. 3 BauGB) zu einer sog. Umlegungsmasse (§ 55 Abs. 1 BauGB) vereinigt und nach Abzug für öffentliche Zwecke benötigter Fläc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Verkehrsbeschränkungen im Entwicklungsbereich

Rz. 165 Mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme im Sinne des §§ 165 ff. BauGB überplant die Kommune ein bestimmt bezeichnetes Gebiet umfassend. Sie erwirbt dazu grundsätzlich alle Grundstücke in dem betroffenen Gebiet, schafft die der Planung entsprechende Infrastruktur und privatisiert die für öffentliche Zwecke nicht benötigten Grundstücke wieder mit der Maßgabe, dass...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Nutzer im Sinne dieser Verordnung ist, wer ein Grundstück im Umfang der Grundfläche eines darauf stehenden Gebäudes einschließlich seiner Funktionsflächen, bei einem Nutzungsrecht einschließlich der von dem Nutzungsrecht erfaßten Flächen unmittelbar oder mittelbar besitzt, weil er das Eigentum an dem Gebäude erworben, das Gebäude errichtet oder gekauft hat. (2) Bestehen ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 4. Wohn- und Geschäftshaus unter Denkmalschutz

Rz. 161 [Autor/Stand] Das nachfolgende Beispiel zeigt die unterschiedliche Ermittlung des Grundsteuermessbetrags und der Grundsteuerbelastung für ein vollständig unter Denkmalschutz stehenden Wohn- und Geschäftshauses (gemischt genutztes Grundstück) nach dem Bundesmodell und dem Saarländischen Grundsteuergesetz. Rz. 162 Beispiel: Für ein Wohn- und Geschäftshaus (gemischt genu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Schuldner des Anspruchs

Rz. 18 Anspruchsschuldner bei Eintragung der Vormerkung muss der Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder der Inhaber des betroffenen Rechts sein.[40] Bei WEG kann ein das ganze Grundstück betreffender Anspruch daher nur in allen Wohnungsgrundbüchern vorgemerkt werden, sonst ist er inhaltlich unzulässig.[41] Vormerkbar ist aber auch ein nur gegen die Er...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Personengesellschaften (GbR, OHG, KG)

Rz. 27 Für Personenhandelsgesellschaft und Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten im Hinblick auf ihre Grundbuchfähigkeit (vgl. § 47 Abs. 2 GBO)[43] für die Übertragung von Grundstückseigentum dieselben Grundsätze. Dies gilt sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des "MoPeG"[44] zum 1.1.2024, vgl. im Übrigen § 47 GBO Rdn 36 ff. Rz. 28 Auflassung zu Grundstücksübereignung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Begriff des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden

Rz. 28 [Autor/Stand] Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zuzurechnen ist (§ 70 Abs. 3, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 157 Abs. 3 Satz 2, § 180 Abs. 2 BewG). Dies ist der Fall, wenn das Gebäude einen Scheinbestandteil des Grund und Bodens darstellt (vgl. ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Anspruch auf Einräumung eines anderen Rechtes als einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld

Rz. 3 Der Anspruch muss also auf die Einräumung von Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, dinglichem Vorkaufsrecht oder Reallast lauten. Der Anspruch muss auf Einräumung eines dinglichen Rechtes gehen. Schuldrechtliche Ansprüche auf Besitz werden von § 1179 Nr. 2 BGB nicht erfasst. Öffentliche Lasten gewähren zwar ein Recht auf Befriedigu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Aufforderung

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Grundsätzliches, Formerfordernisse

Rz. 494 Außer der Feststellung, wer Gesellschafter werden und wie die Firma lauten soll, stellt das HGB keine besonderen Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag. Ein OHG-Vertrag sollte aber zumindest die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Gesellschafter regeln und auch Bestimmungen über die Organisation der Gesellschaft enthalten. Im Gesellschaftsvertrag verpflichten...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum

Rz. 23 Der Bestimmtheitsgrundsatz zwingt zur genauen Abgrenzung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum und zwischen den Sondereigentumsbereichen der einzelnen Wohnungseigentümer. Sie erfolgt durch Gesetz (§§ 1 Abs. 5; 5 Abs. 1–3 WEG), den zum Grundbuchinhalt gemachten Vereinbarungen i.V.m. Aufteilungsplan (§§ 3; 7 Abs. 3; 4 Abs. 1 WEG), bauliche Abgeschlossenheit der Rau...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Leerstand

Rz. 42 [Autor/Stand] Zahlreiche gerichtliche Streitfälle befassen sich mit dem Leerstand von Immobilien aufgrund fehlender Nachfrage infolge eines Überangebots am Markt oder aufgrund struktureller oder konjunktureller Einflüsse.[2] Auch ein Leerstand, der sich aus einer nachhaltigen, strukturell bedingten fehlenden Mieternachfrage ergibt, kann einen Erlass nach § 34 GrStG re...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Blatt des Erbbaugrundbuches:

Rz. 16 Zitat "Erbbaurecht an dem Grundstück" Moosach 427/1 Freifläche 0.250 (Moosach Bl. 1223) eingetragen in Abt. II Nr. 1 für die Dauer von 99 Jahren seit dem 1.2.2003. Die Veräußerung des Erbbaurechts bedarf der Zustimmung des Grundstückseigentümers. Als Eigentümer des belasteten Grundstücks ist eingetragen Hans Maier, geb. am 14.5.1956, München. Gemäß Bewilligung vom 2.1.200...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Eine vor dem 1. Juli 1990 an einem Grundstück in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellte Hypothek oder Grundschuld mit einem umgerechneten Nennbetrag von nicht mehr als 6.000 Euro erlischt, wenn der Eigentümer des Grundstücks eine dem in Euro umgerechneten und um ein Drittel erhöhten Nennbetrag entsprechende Geldsumme zugunsten des jeweiligen ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Überbaurente (§ 913 BGB) und Notwegrente (§ 917 BGB)

Rz. 8 Diese Renten sind nicht eintragungsfähig. Sie ruhen auf dem rentenpflichtigen Grundstück als gesetzliche Last ohne Eintragung mit Rang vor allen (auch älteren) Rechten (§§ 914 Abs. 1 und 2, 917 Abs. 2 BGB).[11] Rz. 9 Vertragliche Regelungen über diese Renten wirken gegen Dritte nur bei Grundbucheintragung (z.B. Feststellung der Höhe, Inhaltsänderung, Verzicht), die in A...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / a) § 1376 BGB

Rz. 62 Mit der Unternehmensbewertung zur Berechnung des Zugewinnausgleichs beschäftigt sich lediglich § 1376 BGB . Nach § 1376 BGB ist für die Berechnung des Anfangsvermögens (Abs. 1) und des Endvermögens (Abs. 2) der Wert zugrunde zu legen, den das bei Eintritt bzw. Beendigung des Güterstandes vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt hat.[109] Lediglich für land- oder forstwi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Inhalt der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift regelt den Fall der nachträglichen Mitbelastung eines anderen Grundstücks desselben Grundbuchamtsbezirks,[1] nicht jedoch der Teilung des ursprünglich belasteten Grundstücks. Nach § 63 GBO kann entweder formlos unter Vorlegung des bisherigen Briefes die Erteilung eines neuen Briefes über die Gesamthypothek beantragt werden (§§ 59, 67, 68 GBO), oder es wi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Die Teilung eines Erbbaurechts

Rz. 39 Sie ist nur dann möglich, wenn der Erbbauberechtigte mehrere Bauwerke auf dem belasteten Grundstück haben darf und auch hat und wenn nach der Teilung auf jedem neuen Grundstück ein selbstständiges Bauwerk besteht.[55] Ein Ausschluss der Teilung kann mit dinglicher Wirkung nicht vereinbart werden, auch eine Bindung an die Zustimmung des Eigentümers (§ 5 ErbbauRG) ist ni...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. "Unsichere" Anwartschaft des Auflassungsempfängers

Rz. 15 Der Auflassungsempfänger kann auf Grund Auflassung, Bewilligung und Antrag des Veräußerers (§§ 13, 19 GBO; siehe Rdn 3 Stufe 3) im Grundbuch eingetragen werden und das Eigentum am aufgelassenen Grundstück erwerben (§ 873 Abs. 1 BGB). Er ist aber nicht gegen eine Antragszurücknahme des Veräußerers (siehe § 13 GBO Rdn 66 ff.) und auch nicht gegen Beeinträchtigungen der ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Inhalt des Aufgebots

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§ 8 Baunachbarrecht / d) Konkreter Schaden

Rz. 74 Wenn bereits ein konkreter Schaden an dem Grundstück/Gebäude des Klägers eingetreten ist, kann dieser, wenn bereits entsprechend durch Sachverständigengutachten festgestellt und evtl. auch bereits bezifferbar, gleich mit geltend gemacht werden: Es bietet sich dann an, sogleich zwei weitere Anträge zu stellen: Hinweis “Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR ____...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Besonderheiten bei der Löschung

Rz. 7 Während beim bisherigen Grundbuch der Rechtspfleger nach freiem Ermessen über die Form der Löschung (vgl. § 46 Abs. 1 oder 2 GBO) entscheidet, wird im Datenbankgrundbuch stets nach § 46 Abs. 1 GBO (Eintragung eines Löschungsvermerks) verfahren. Dass es dadurch im Einzelfall zu einer Häufung von Mithaftentlassungsvermerken in einem Grundbuchblatt kommen kann, hat der Ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Anspruchsberechtigter

Rz. 19 Anspruchsgläubiger muss der Vormerkungsberechtigte sein, der seiner Person nach bestimmt und bei Verträgen zugunsten Dritter durch sachliche, auch Dritten zugängliche Merkmale eindeutig bestimmbar sein muss.[43] Die Eintragung einer Vormerkung für eine Vor-GmbH oder eine noch nicht im Handelsregister eingetragene OHG oder KG ist selbstverständlich möglich, da diese Vo...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 10 [Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt das BVerfG aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpu...mehr

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / 1. Definitionen

Rz. 1 Der Bauträgervertrag ist nach § 1 der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen [1] und gem. § 650u Abs. 1 S. 1 BGB ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks auf einem Grundstück zum Gegenstand hat und zugleich die Verpflichtung enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Liegenschaftsrecht und seine Teilgebiete

Rz. 4 Materielles Grundstücksrecht, Grundbuchverfahrensrecht, öffentliches Bodenrecht mit dazugehörigem Verfahrensrecht und Immobiliarvollstreckungsrecht sind selbstständige Teilgebiete des Liegenschaftsrechts, die eine getrennte Kodifizierung erfahren und sich trotz ihrer engen Verflechtung eigenständig entwickelt haben. Sie unterscheiden sich nach Wesen, Voraussetzungen un...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 2. Stimmrechte

Rz. 112 Grundsätzlich kann der Vorerbe als Gesellschafter alle Gesellschafterrechte ohne Mitwirkung des Nacherben ausüben. Der Vorerbe muss sich lediglich an die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses (§ 2113 Abs. 1 BGB) halten. Außerdem sind natürlich unentgeltliche Verfügungen grundsätzlich unwirksam (§ 2113 Abs. 2 BGB). Fällt dem Vorerben eine OHG-Bete...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Begründung eines neuen Rechts (Abs. 2)

Rz. 3 Ebenso wird Beteiligter, wer im Laufe des Verfahrens ein neues Recht am Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht erwirbt, sofern das Recht vom Verfahren berührt wird. Auch ein Erwerb außerhalb des Grundbuchs (z.B. Begründung eines Nießbrauchs oder Erwerb eines Pfandrechts an einer Briefhypothek) fällt darunter.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Berechtigte des Nießbrauchs

Rz. 186 Berechtigte können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (GbR, oHG, KG) sein.[716] Der Nießbrauch kann nicht als subjektiv-dingliches Recht für den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks bestellt werden. Bei einer Mehrzahl von Personen ist eine Berechtigung nach Bruchteilen[717] möglich oder eine Gesamtberechtigung entspr...mehr

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§ 4 Sicherheiten am Bau / 1. Muster: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf eine Bauhandwerkersicherungshypothek, §§ 650e, 883, 885 BGB; §§ 935 ff. ZPO

Rz. 53 Muster 4.1: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf eine Bauhandwerkersicherungshypothek, §§ 650e, 883, 885 BGB; §§ 935 ff. ZPO Muster 4.1: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf eine Bauhandwerkersicherungshypothek, §§ 650e,...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / cc) Konkretisierung der zu übertragenden Vermögensgegenstände

Rz. 501 Da bei der Einbringung sämtliche Vermögensgegenstände einzeln und nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden, ist es aufgrund des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes erforderlich, die zu übertragenden Vermögensgegenstände hinreichend genau zu individualisieren und zu konkretisieren.[977] Hinweis Die Konkret...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / b) Schenkungen unter Nutzungsvorbehalt

Rz. 73 Bei Grundstücksübertragungen beginnt die Zehnjahresfrist grundsätzlich erst mit der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1BGB)[111] zu laufen. Besonderheiten sind allerdings zu beachten, wenn das Grundstück unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts übertragen wird. Häufig behält sich gerade bei Grundstücksschenkungen der Erblasser einen ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Rechtsnatur

Rz. 31 Diese Eigentumsart ist aus dem Wesen der Gesamthandsgemeinschaft abgeleitet und kann daher nur an den zum Vermögen einer Gesamthandsgemeinschaft gehörenden Grundstücken entstehen.[61] Der einzelne Gesamthänder hat im Gegensatz zum Bruchteilseigentum keinen sachenrechtlich fassbaren Anteil, er ist mitberechtigt an der Gesamthand, der ihrerseits das Grundstück und gegeb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 40 [Mitteilung von Zuständigkeitswechsel]

Gesetzestext (1) Geht die Zuständigkeit für die Führung des Grundbuchblatts infolge einer Bezirksänderung oder auf sonstige Weise auf ein anderes Grundbuchamt über (§§ 25, 26), so hat dieses hiervon den eingetragenen Eigentümer und die aus dem Grundbuch ersichtlichen dinglich Berechtigten unter Mitteilung der künftigen Aufschrift des Grundbuchblatts zu benachrichtigen. Die ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Inhalt des Ersten Abschnitts der GBO

Rz. 1 Der erste Abschnitt der GBO enthält mit den §§ 1 bis 12d GBO allgemeine Verfahrensvorschriften verschiedenen Inhalts teilweise ohne inneren Zusammenhang zueinander. Er ist nicht zu verstehen als den besonderen Vorschriften vorangestellter allgemeiner Teil mit grundsätzlichen Regelungen, welche die gesamte GBO betreffen. In § 1 GBO ist die sachliche und örtliche Zuständi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Erlöschen der Mitbelastung

Rz. 27 Wenn die Kenntlichmachung der Mitbelastung vorgeschrieben ist, muss auch Vorsorge getroffen werden, dass dieser Vermerk in Übereinstimmung mit dem Grundbuch gehalten wird. Nach Abs. 2 ist das Erlöschen einer Mitbelastung von Amts wegen zu vermerken. Sämtliche Fälle des Erlöschens – durch Rechtsgeschäft, Gesetz, ganz oder teilweise – sind gemeint. Rz. 28 Sind die belaste...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Teilung der Forderung

Rz. 2 Es entstehen mehrere Hypotheken, wenn die Forderung teilweiseabgetreten wird (§§ 1153, 1154, 398 BGB). An Stelle eines Gläubigers treten mehrere Gläubiger zu bestimmten Teilbeträgen oder nach Bruchteilen bezogen auf das Gesamtrecht.[1] Teilung tritt ferner ein bei Pfändung oder Verpfändung eines Teils der Hypothek. Vollstreckungsrechtlich ist eine Teilpfändung aber nic...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Eintragung

Rz. 25 Unter Eintragung, hier zu verstehen als die zu erledigende Folgeeintragung, ist nur eine solche zu verstehen, welche das Recht des eingetragenen Berechtigten unmittelbar rechtlich verändert. Die Bestimmung gilt daher einerseits nicht für Eintragungen rein tatsächlicher Art, z.B. für solche, welche die Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster herbeiführen sollen, ...mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / I. Satzungen und Gesellschaftsverträge bei Kapitalgesellschaften

Rz. 42 Sämtliche gesellschaftsvertraglichen bzw. satzungsmäßigen Vereinbarungen einer GmbH bzw. einer AG bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, § 23 Abs. 1 Satz 1 AktG). Das Beurkundungserfordernis umfasst nicht nur den notwendigen Inhalt der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages,[42] sondern auch alle darüber hinausgehenden Regelungen zum fakultati...mehr