Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Grundbesitz in Gemeinschaftseigentum

Zusammenfassung Überblick Bei der Errichtung von Mehrhaus- und Eigentumswohnanlagen ergeben sich regelmäßig Flächen, die der gemeinsamen Nutzung der Miteigentümer dienen. Bei einer solchen gemeinschaftlichen Teilung eines Grundstücks sind viele Streitpunkte möglich. Insbesondere die Nutzungsrechte, Kosten und Lasten können und sollten klar geregelt sein. Anderenfalls hilft di...mehr

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Grundbesitz und Zugewinnaus... / Zusammenfassung

Überblick Ist die Ehescheidung unvermeidlich, wird – wenn nicht etwas anderes vereinbart war – der Zugewinnausgleich durchgeführt. Diese besondere Form der Vermögensauseinandersetzung kann vor allem dann "spannend" sein, wenn Grundbesitz vorhanden ist. Die am 1.9.2009 in Kraft getretene Reform des Güterrechts hat viele Neuerungen mit sich gebracht. Gesetze, Vorschriften und ...mehr

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Grundstück und Grundbuch / 6.7.1 Genehmigungen

Minderjährige Ist an einem Grundstücksgeschäft ein Minderjähriger oder eine unter Vormundschaft oder Betreuung stehende Person beteiligt, ist die Genehmigung des Familien- bzw. des Betreuungssgerichts, zur Bewilligung eines Nachlasspflegers die Genehmigung des Nachlassgerichts, erforderlich.[1] Genehmigung nach Grundstücksverkehrsordnung Bei der Veräußerung oder Belastung eines...mehr

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Grundbesitz in Gemeinschaft... / 5.5 Vertragliche Regelung

Bindung des Rechtsnachfolgers nur bei Grundbucheintragung Haben die Miteigentümer die Verwaltung und Benutzung des Gemeinschaftsgrundstücks vertraglich geregelt, so ist diese Vereinbarung zunächst nur zwischen den Vertragsparteien (schuldrechtlich) wirksam. Soll die Regelung auch dingliche Wirkung entfalten, also auch für die Rechtsnachfolger der Miteigentümer – im Fall der ...mehr

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Grundbesitz in Gemeinschaft... / 5.6.2 Mitwirkungspflicht

Besondere Pflichten Im Einzelfall können die übrigen Miteigentümer Mitwirkungs- und Duldungspflichten treffen. Praxis-Beispiel Mitwirkung bei Mieterhöhung Weigert sich beispielsweise der Miteigentümer eines vermieteten Grundstücks, an einer von anderen Teilhabern geplanten Mieterhöhung mitzuwirken, so gilt: Kommt ein Mehrheitsbeschluss nicht zustande, kann jeder Teilhaber eine d...mehr

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Grundbesitz: Ausgleich von ... / 1.2 Begriff der Zuwendung

Vermögenssubstanz Begrifflich setzt die Zuwendung voraus, dass eine Vermögenssubstanz übertragen wird (Sach- oder Geldtransfer).[1] In der Praxis spielen Immobilien eine bedeutende Rolle. Praxis-Beispiel Zuwendungen unter Ehegatten Das Familienwohnheim wird aus den Mitteln des einen Ehegatten errichtet, der dem anderen einen Miteigentumsanteil zuwendet. Während der Ehe überträgt...mehr

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Grundstück und Grundbuch / 7.2.3 Geschützte Rechtsvorgänge

Wie weit geht der Schutz? Geschützt ist nur der rechtsgeschäftliche Erwerb durch Verkehrsgeschäft. Auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs können sich demnach nicht berufen der im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehende Gläubiger und der Gesamtrechtsnachfolger (z. B. der Erbe). Letzterem gleichgestellt wird der Erwerber, der im Wege vorweggenommener Erbfolge erwirbt.[1] E...mehr

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Einfriedung und Einzäunung ... / 5.5 Bremen

Bremen hat kein Nachbarrechtsgesetz. Zu beachten ist aber die Bremische Landesbauordnung, die folgende Regelungen trifft: Landesbauordnung Bremen[1] § 6 Abstandsflächen, Abstände (1) bis (7) (...) (8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässigmehr

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Grundstück und Grundbuch / 6.1 Einigungsgrundsatz

Nachweis der Einigung Eine auf einem Rechtsgeschäft beruhende Grundbucheintragung setzt nach materiellem Recht die Einigung der Beteiligten über die Rechtsänderung voraus (§ 873 Abs. 1 BGB). Diese Einigung nennt sich bei der Übereignung von Grundstücken Auflassung (§ 925 BGB). In Abweichung von dem nachfolgend erläuterten Bewilligungsgrundsatz darf das Grundbuchamt eine Eintr...mehr

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Grundstück und Grundbuch / 10.2 Amtswiderspruch

Amtswiderspruch verhindert Rechtsverlust Ergibt sich, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) mit der Folge, dass dadurch ein gutgläubiger Erwerb möglich wird, muss von Amts wegen ein Widerspruch eingetragen werden.[1] Praxis-Beispiel Grundstückseig...mehr

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Grundstück und Grundbuch / 6.11 Beschwerde in Grundbuchsachen

Gegen eine im Grundbuch erfolgte Eintragung gibt es wegen des öffentlichen Glaubens grundsätzlich keine Beschwerde (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO). Wer im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs ein Recht an einem Grundstück erworben hat, soll geschützt werden; durch Löschung einer Eintragung soll nicht in die Rechtsstellung der Beteiligten eingegriffen werden. Mit der unbesch...mehr

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Grundstück und Grundbuch / 1.1 Das materielle Grundstücksrecht

Eintragungssystem Das materielle Grundstücksrecht regelt die Voraussetzungen für die Begründung, Übertragung und Beendigung von Grundstücksrechten. Nach seinen Regeln ist die inhaltliche Richtigkeit des Grundbuchs zu beurteilen. Das materielle Grundstücksrecht ist im Wesentlichen im BGB, der ErbbauVO und dem WEG enthalten. Auch die Grundbuchordnung (GBO) enthält materielles G...mehr

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Grundstück und Grundbuch / 6.7.2 Vorkaufsrechte

Gesetzliche Vorkaufsrechte nach BauGB müssen beachtet werden Das Grundbuchamt darf bei der Veräußerung eines Grundstücks – im Unterschied zum Verkauf von Grundstücksmiteigentumsanteilen unter Miteigentümern[1] und im Unterschied zur Veräußerung von Wohnungseigentum und Erbbaurechten gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB – den Käufer als Eigentümer im Grundbuch nur eintragen, wenn ihm...mehr

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Grundstück und Grundbuch / 7.2.2 Der geschützte Grundbuchinhalt

Was wird geschützt? Bestandsangaben im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs, die das Eigentum oder das Recht eines dinglich Berechtigten an einer bestimmten Bodenfläche ausweisen, nehmen insoweit am öffentlichen Glauben teil, als durch sie die in der Katasterkarte ausgewiesene Begrenzung einer Katasterparzelle und deren Zugehörigkeit zum Grundstück zum Ausdruck gebracht wird.[...mehr

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Grundstück und Grundbuch / 1.2 Das formelle Grundstücksrecht

Die formellen Voraussetzungen, unter denen eine Eintragung in das Grundbuch vorzunehmen ist, und das Verfahren werden geregelt in der Grundbuchordnung (GBO), der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBV), der Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher (WGV), der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhand...mehr

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Grundstück und Grundbuch / 8.4 Rangvorbehalt

Der Grundstückseigentümer kann sich bei Belastung eines Grundstücks mit einem Recht die Befugnis vorbehalten, ein anderes Recht mit Vorrang eintragen zu lassen (§ 881 BGB). Ein solcher Rangvorbehalt kommt insbesondere infrage, wenn das zweitrangige Recht eingetragen werden soll, bevor das erststellige Recht eingetragen werden kann. Bei späterer Eintragung des Rechts, das die...mehr

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Einfriedung und Einzäunung ... / 3.2 Das Straßen- und Wegerecht

Für Einfriedungen von Grundstücken, die an Bundesfernstraßen, Landes- und Kreisstraßen liegen, sind neben den baurechtlichen Vorschriften auch die Vorschriften des Straßenrechts zu beachten, die Baubeschränkungen mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit durch Sichtbehinderung enthalten. Das kann bedeuten, dass Einfriedungen an öffentlichen Straßen und Wegen nur bis zu einer ...mehr

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Grundstück und Grundbuch / 11.3 Gebührensatz

Der Hauptabschnitt 4 von Teil 1 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG (im Folgenden "KV") legt die Gebührensätze in Grundbuchsachen fest. Für die Eintragung eines Eigentümers wird eine 1,0-Gebühr erhoben (KV 14110). Die Eigentumsumschreibung eines zum Preis von 100.000 EUR verkauften Grundstücks kostet demnach eine 1,0-Gebühr aus 100.000 EUR, das sind 273 EUR. Gebührenermäßigung b...mehr

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Einfriedung und Einzäunung ... / 4.2 Der Standort der Einfriedung

Was den Standort der Einfriedung betrifft, haben sich die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer für zwei unterschiedliche Lösungssysteme entschieden, und zwarmehr

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Einfriedung und Einzäunung ... / 2.3 Die Abgrenzung zur Stützmauer

Stützmauern dienen in erster Linie der Sicherung von aufgeschütteten Grundstücken bzw. Grundstücksteilen oder von Hanggrundstücken gegen das Abrutschen von Erdreich. Wegen dieser anders gearteten Funktion sind die Vorschriften der Nachbarrechtsgesetze über die Beschaffenheit von Einfriedungen und die Einhaltung von Grenzabständen auf Stützmauern nicht anzuwenden.[1] Stützmaue...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 4 Grundbesitz, der dem öffentlichen Verkehr dient (Nr. 3a)

Rz. 19 Nach § 4 Nr. 3a GrStG sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und Plätze (Rz. 21), Wasserstraßen und Häfen (Rz. 23) und Schienenwege (Rz. 25) sowie die Grundflächen mit den Bauwerken und Einrichtungen, die diesem Verkehr unmittelbar dienen (Rz. 27), von der Grundsteuer befreit. Die Befreiung von der Grundsteuer setzt jeweils die tatsächliche Nutzung (Ben...mehr

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Einfriedung und Einzäunung ... / 2.2 Die Abgrenzung zum Sichtschutzzaun

Sichtschutzzäune und -wände sollen die Einsicht in ein Grundstück verhindern und haben so gesehen eine Funktion, wie sie teilweise auch Einfriedungen wahrnehmen. Gleichwohl sind sie wegen ihrer massiven Bauart den Einfriedungen nicht gleichzusetzen, sondern als bauliche Anlagen baugenehmigungspflichtig, es sei denn, sie sind in den Bauordnungen der Bundesländer ausdrücklich v...mehr

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Grundstück und Grundbuch / 7.2.4 Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs

Nur der redliche Erwerber wird geschützt Nur der redliche Erwerber wird geschützt. Redlichkeit setzt mithin voraus, dass der Erwerber die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht kennt und kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen ist (§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB). Handelt für den Erwerber ein Vertreter, kommt es auf die Kenntnis des Vertreters (§ 166 Abs. 1 BGB) an. Bekannt ist die G...mehr

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Grundstück und Grundbuch / 6.8 Eintragung im Grundbuch

Recht muss genau bezeichnet werden Das einzutragende Recht muss im Grundbuch klar und deutlich gekennzeichnet werden. Um eine Überfüllung und Unübersichtlichkeit des Grundbuchs zu vermeiden, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts eines Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (§ 874 BGB). Der vollständige Inhalt eines Rechts ergibt sich hier nicht ohne We...mehr

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Betreten fremder Grundstück... / 1.2 Art der Ausübung

Die Regelung in § 59 Abs. 1 BNatSchG räumt jedermann das Recht zum "Betreten" der freien Landschaft ein, aber auch nicht mehr. Gemeint ist mit dieser Formulierung entsprechend dem natürlichen Sprachgebrauch ein Betreten der freien Landschaft "zu Fuß" etwa als Wanderer oder Spaziergänger.[1] Dass der Bundesgesetzgeber diesen Begriff in einem so engen Sinn verstanden wissen wi...mehr

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Betreten fremder Grundstück... / 2 Recht zum Betreten des Waldes

Das Recht zum Betreten des Waldes richtet sich gemäß § 59 Abs. 2 BNatSchG nach dem Bundeswaldgesetz (BWaldG) und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht.mehr

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Grundstück und Grundbuch / 11.4.2 Persönliche Kostenfreiheit

Persönliche Kostenfreiheit Persönliche Kostenfreiheit besteht gem. § 2 Abs. 1 GNotKG für den Bund, die Länder und öffentliche Anstalten und Kassen. Soweit Kostenfreiheit besteht, sind auch Auslagen nicht zu erheben. Für die einzelnen Bundesländer sind darüber hinaus landesrechtliche Befreiungsgesetze zu beachten.[1]mehr

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Grundstück und Grundbuch / 6 Grundbucheintragungsverfahren

6.1 Einigungsgrundsatz Nachweis der Einigung Eine auf einem Rechtsgeschäft beruhende Grundbucheintragung setzt nach materiellem Recht die Einigung der Beteiligten über die Rechtsänderung voraus (§ 873 Abs. 1 BGB). Diese Einigung nennt sich bei der Übereignung von Grundstücken Auflassung (§ 925 BGB). In Abweichung von dem nachfolgend erläuterten Bewilligungsgrundsatz darf das G...mehr

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Grundstück und Grundbuch / 11.5 Kostenschulder

Kostenschuldner ist Antragsteller Kostenschuldner der Eintragungskosten ist stets der Antragsteller (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 32 Abs. 1 GNotKG).mehr

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Grundstück und Grundbuch / 5 Einrichtung des Grundbuchs und Grundbuchamt

5.1 Einteilung des Grundbuchs Wie ist das Grundbuch aufgebaut? Die Ordnung des Grundbuchs erfolgt im Grundsatz nach dem Grundstück (§ 3 GBO, sog. Realfolium), das heißt, jedes Grundstück erhält ein Grundbuchblatt. Unter gewissen Voraussetzungen können mehrere Grundstücke desselben Eigentümers auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt geführt werden (noch verbreitet im frühe...mehr

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Grundstück und Grundbuch / 11.7 Unrichtige Sachbehandlung

Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, werden nicht erhoben (§ 21 GNotKG). Hierüber entscheidet der Grundbuchrichter bzw. Rechtspfleger von Amts wegen.mehr

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Grundstück und Grundbuch / 8.3 Rangänderung

Nachträgliche Änderung Das unter eingetragenen Rechten bestehende Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden (§ 880 BGB). Hierzu ist materiell-rechtlich die Einigung zwischen den Gläubigern, bei Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden auch die Zustimmung des Grundstückseigentümers (§ 1183 BGB) erforderlich, nach Grundbuchrecht aber lediglich die Bewilligung der Genannten...mehr

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Grundstück und Grundbuch / 8.5 Rangklarstellung

Das Grundbuchamt kann aus besonderem Anlass, insbesondere bei Umschreibung unübersichtlicher Grundbücher, Unübersichtlichkeiten und Unklarheiten in den Rangverhältnissen von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten beseitigen (§§ 90 ff. GBO).mehr

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Betreten fremder Grundstück... / 1 Recht zum Betreten der freien Landschaft

Auf Bundesebene ist das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung nach § 59 Abs. 1 BNatSchG jedermann gestattet. Gleiches gilt für das Betretungsrecht der Wälder, das in § 14 Bundeswaldgesetz geregelt ist. Die Bundesländer regeln das Betretensrecht ebenfalls. Übersicht zu den Regelungen der Bundesländermehr

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Einfriedung und Einzäunung ... / 5 Die gesetzlichen Vorschriften der Bundesländer

5.1 Baden-Württemberg Das Nachbarrechtsgesetz von Baden-Württemberg kennt eine Einfriedigungspflicht nur im Außenbereich zum Schutz von landwirtschaftlichen Kulturen, nicht dagegen in Innenortslage. In Innenortslage müssen sich die Nachbarn mangels näherer Regelung über Standort und Beschaffenheit von Grundstückseinfriedigungen einigen, soweit nicht Ortssatzungen zu beachten s...mehr

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Grundstück und Grundbuch / 7 Beweiskraft und öffentlicher Glaube des Grundbuchs

7.1 Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs Richtigkeitsvermutung Es wird positiv vermutet, dass ein im Grundbuch eingetragenes Recht dem eingetragenen Berechtigten mit dem eingetragenen Inhalt zusteht (§ 891 Abs. 1 BGB). Es besteht ferner die negative Vermutung, dass ein im Grundbuch eingetragenes Recht, wenn es gelöscht ist, für die Zeit nach der Löschung nicht mehr besteht...mehr

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Grundstück und Grundbuch / 6.7 Sonstige Eintragungsvoraussetzungen und -nachweise

6.7.1 Genehmigungen Minderjährige Ist an einem Grundstücksgeschäft ein Minderjähriger oder eine unter Vormundschaft oder Betreuung stehende Person beteiligt, ist die Genehmigung des Familien- bzw. des Betreuungssgerichts, zur Bewilligung eines Nachlasspflegers die Genehmigung des Nachlassgerichts, erforderlich.[1] Genehmigung nach Grundstücksverkehrsordnung Bei der Veräußerung o...mehr

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Grundstück und Grundbuch / 10.1 Amtsvormerkung

Wird vor Erledigung eines Eintragungsantrags eine andere Eintragung beantragt, die dasselbe Recht betrifft, ist von Amts wegen eine Vormerkung einzutragen (siehe Abschn. 6.9).mehr

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Grundstück und Grundbuch / 11.4.1 Gebührenfreiheit im öffentlichen Interesse

Bestimmte von Amts wegen einzutragende Tatsachen sind gem. Vorbemerkung 1.4 Abs. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG gebührenfrei.mehr

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Grundstück und Grundbuch / 11.4.3 Sachliche Gebührenfreiheit

Sachliche Gebührenfreiheit Sachliche Gebührenfreiheit ist nicht Gegenstand des GNotKG . Sie ergibt sich aus zahlreichen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften.[1]mehr

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Grundstück und Grundbuch / 11.6 Kostenvorschuss

Vorschuss ist Ausnahme Das Grundbuchamt kann die Eintragung ins Grundbuch davon abhängig machen, dass ein Kostenvorschuss gezahlt wird, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint (§ 13 Satz 2 GNotKG). Die Erhebung eines Kostenvorschusses in Grundbuchsachen ist die Ausnahme. Sie kann vorliegen, wenn die Mittellosigkeit des Kostenschuld...mehr

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Grundstück und Grundbuch / 11.8 Verjährung

4 Jahre Ansprüche auf Zahlung der Gebühren und Auslagen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist (§ 4 GNotKG). Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung und durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut.mehr

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Einfriedung und Einzäunung ... / 3 Das zu beachtende öffentliche Recht

3.1 Das Baurecht Wenn Sie Ihr Grundstück mit einer Gartenmauer oder einem Gartenzaun einfrieden wollen, müssen Sie in erster Linie an das Baurecht denken, unabhängig davon, ob Ihr Grundstück im Innenbereich (Innenortslage) oder im Außenbereich (freie Landschaft) liegt. Denn, wie bereits oben unter Kap. 2.1 erwähnt, sind Gartenmauern und Gartenzäune bauliche Anlagen, die im Al...mehr

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Grundbesitz in Gemeinschaft... / 1.3 Abgrenzung zur Gesamthand

Kein besonderer Zweck Merkmal einer solchen Bruchteilsgemeinschaft ist zudem, dass die jeweiligen Mitglieder lediglich als Gruppe von Einzelpersonen ihre gemeinsamen Interessen an dem in Miteigentum stehenden Gegenstand wahrnehmen, jedoch darüber hinaus keinen weitergehenden Zweck verfolgen – wie etwa bei einer Gesellschaft. Damit unterscheidet sie sich von der Gesamthandsgem...mehr

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Grundbesitz bei Zugewinngem... / 2.2.10 Genehmigung des Vertrags

Vertrag ist schwebend unwirksam Hat ein Ehegatte ein Gesamtvermögensgeschäft ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten geschlossen, ist dieses Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Dies bedeutet, dass es zunächst keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, jedoch voll wirksam werden kann, wenn der andere Ehegatte nachträglich seine Zustimmung erteilt.[1] Genehmigt er ...mehr

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Grundbesitz in der Ehe: Ehe... / 2.1 Bedeutung und Zweck

Schutz des Rechtsverkehrs Die praktische Bedeutung des Güterrechtsregisters ist gering. Gleichwohl wird seine Beibehaltung überwiegend gefordert. Es soll den Rechts- und Geschäftsverkehr einerseits schützen, andererseits auch erleichtern durch Offenlegung der güterrechtlichen Verhältnisse. Das Register spielt eine Rolle bei der Gütergemeinschaft, etwa wenn die Eheleute Gegens...mehr

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Grundbesitz in Gemeinschaft... / 5 Verwaltung

5.1 Grundsatz: Gemeinschaftliche Verwaltung Wie ist die Verwaltung geregelt? Die Verwaltung des Gemeinschaftsgrundstücks steht den Teilhabern (Miteigentümern) grundsätzlich gemeinschaftlich zu (§ 744 Abs. 1 BGB). Sie können die Verwaltung auch einem von ihnen oder einem Dritten übertragen (dazu unten Abschnitt 5.4) oder auch in einer Satzung regeln (dazu unten Abschnitt 5). Be...mehr

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Grundbesitz: Ausgleich von ... / 1.4 Ehebedingte Zuwendung

1.4.1 Wegfall der Geschäftsgrundlage? Regelfall Häufig wird es sich jedoch nicht um eine Schenkung, sondern um eine sog. ehebedingte (auch: ehebezogene, unbenannte) Zuwendung handeln. Diese liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinscha...mehr

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Grundbesitz in nichtehelich... / 4 Tod und Krankheit eines Partners

4.1 Todesfall 4.1.1 Zugriff der Erben droht Schutz durch Testament Absicherung durch letztwillige Verfügung Beim Tod eines der beiden Partner zeigt sich am deutlichsten, wie wichtig die Absicherung des anderen ist. Denn der überlebende Partner ist, sofern er nicht zufällig mit dem anderen Partner verwandt ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, kein gesetzlicher Erbe...mehr

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Grundbesitz in der Ehe: Ehe... / 2 Güterrechtsregister

2.1 Bedeutung und Zweck Schutz des Rechtsverkehrs Die praktische Bedeutung des Güterrechtsregisters ist gering. Gleichwohl wird seine Beibehaltung überwiegend gefordert. Es soll den Rechts- und Geschäftsverkehr einerseits schützen, andererseits auch erleichtern durch Offenlegung der güterrechtlichen Verhältnisse. Das Register spielt eine Rolle bei der Gütergemeinschaft, etwa w...mehr