Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / B. Grundsätzliche Unterschiede zwischen Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung

Rz. 2 Nach der Legaldefinition des § 1975 BGB handelt es sich bei der Nachlassverwaltung um eine Nachlasspflegschaft, die zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger angeordnet ist. Aus diesem Grund sind auf die Nachlassverwaltung grundsätzlich zwei verschiedene Normensysteme anwendbar. Zum einen handelt es sich dabei um die allgemeinen Vorschriften über die Pflegschaf...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / VI. Auslagenersatzanspruch neben dem Vergütungsanspruch

Rz. 77 Über § 2218 Abs. 1 BGB findet auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker Auftragsrecht Anwendung. Gemäß § 670 BGB sind die Erben daher dem Testamentsvollstrecker gegenüber zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Praxishinweis Dieser Aufwendungsersatzanspruch besteht rechtlich vo...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckun... / 3. "Vollmachtlösung"

Rz. 17 Diese Lösung geht von der Überlegung aus, dass das Handelsgeschäft in den Nachlass gefallen ist und damit grundsätzlich den Erben zusteht. Der Testamentsvollstrecker soll nun dieses Handelsgeschäft im Namen der Erben als deren Bevollmächtigter weiterführen. Diese von der Rechtsprechung[17] grundsätzlich anerkannte Lösung erfordert, dass der Erbe seine Haftung für die ...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / b) Situation der Nachlassgläubiger

Rz. 25 Im Umkehrschluss aus § 1984 Abs. 2 BGB folgt, dass Nachlassgläubiger in den Nachlass vollstrecken können. Die Haftung des Erben beschränkt sich jedoch gemäß § 1975 Abs. 1 BGB auf den Nachlass, sofern er nicht aus anderen Gründen bereits unbeschränkt haftet. Rz. 26 Gegen eine drohende Zwangsvollstreckung in sein Eigenvermögen kann sich der Erbe mit der Vollstreckungsabw...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / c) Erbschaftsteuerliche Folgen für den oder die Anteilserwerber

Rz. 78 Das Erbschaftsteuergesetz hält an verschiedenen Stellen Regelungen bereit, unter die sich die Zwangsabtretung von Geschäftsanteilen im Todesfalle eines Gesellschafters subsumieren ließe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG vs. § 10 Abs. 10 S. 2 Alt. 1 ErbStG i.V.m. § 7 Abs. 7 S. 3 ErbStG). Bedingt durch komplexe Abgrenzungsfragen wird die Rechtsanwendung dadurch nicht erleic...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / C. Handlungspflichten bei Steuerhinterziehung durch den Erblasser – Schwarzgeldfälle

Rz. 27 Die Fälle, in denen der Erblasser zu Lebzeiten Einkünfte und/oder Erträgnisse hinterzogen hat, sind in der Erbrechtspraxis nicht gerade selten. Das Entdeckungsrisiko ist in den letzten Jahren stark gestiegen.[36] Strafrechtlich stellt sich i.d.R. kein Problem, weil der eigentliche Täter – der Erblasser – verstorben ist und eine etwaige strafrechtliche Verantwortlichke...mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / (3) Inflationsrisiko

Rz. 76 Bei langfristigen Vermögensanlagen hat der Testamentsvollstrecker stets das Inflationsrisiko im Auge zu behalten. Was verstehen wir unter Inflation und was macht sie so gefährlich? Wir sprechen von Inflation bei einem stärkeren Anstieg der Geld- gegenüber der Gütermenge, welche über den Produktionsausbau und einer tolerablen Größe von bis zu 2,0 % p.a. hinausgeht. Der ...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / XII. Beendigungsvereinbarung zwischen Erben und Testamentsvollstrecker

Rz. 49 Muster 24.32: Beendigungsvereinbarung zwischen Erben und Testamentsvollstrecker Muster 24.32: Beendigungsvereinbarung zwischen Erben und Testamentsvollstrecker Vereinbarung zwischen 1. Frau/Herrn _________________________, _________________________ (Straße, Hausnr.), _________________________ (PLZ, Ort) – nachfolgend auch bezeichnet als "Erbe/-in zu 1)" – 2. Frau/Herrn ___...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / X. Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE)

Rz. 29 Muster 24.12: Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) 22 Die jeweils aktuelle Fassung ist unter www.dse-erbrecht.de einsehbar. Muster 24.12: Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE)[22] § 1 Anwendungsbereich (1) Diese DSE-Schiedsordnung findet Anwendung auf alle Streitigkeiten, für ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Aufwendungen / 1.6.2 Erläuterung außerordentlicher Posten im Anhang

Die betreffenden Posten sind im Anhang einzeln darzustellen. Es genügt also nicht wie bisher in der Gewinn- und Verlustrechnung einen Gesamtbetrag anzugeben. Im Unterschied zum bisherigen Recht kann es sich auch um zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehörende Vorgänge handeln. Aufwendungen sind für das Unternehmen von außergewöhnlicher Bedeutung, wenn sie Vorgänge betreffen...mehr

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Ausschluss der Binnenhaftung des GmbH-Geschäftsführers

Zusammenfassung Im Einzelfall kann ein GmbH-Geschäftsführer von der Haftung gegenüber der Gesellschaft aufgrund eines stillschweigenden Einverständnisses der Gesellschafter befreit sein. Sachverhalt Eine UG & Co. KG (Gesellschaft) nahm den früheren Geschäftsführer der Komplementärin wegen von ihm veranlassten Zahlungen auf Schadensersatz in Anspruch. Der Geschäftsführer hatte ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 10 Übergangsbestimmungen

Rz. 33 Die vor dem 1.9.2001 geschlossenen Kautionsvereinbarungen sind hinsichtlich Form und Wirksamkeit nach altem Recht (§ 550b) zu beurteilen (AG Berlin-Lichtenberg, Urteil v. 23.1.2002, 7 C 194/01, GE 2002, 400; Beuermann, GE 2001, 905). Änderungen der bisherigen Kautionsvereinbarungen sind also nicht notwendig. § 566 (vgl. dazu Rn. 27a) findet auf vermietete Wohnräume, di...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 7 Mietkaution und Veräußerung des Mietgrundstücks

Rz. 24 Ist in dem vor Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch (§ 566) abgeschlossenen Mietvertrag eine Kaution vereinbart worden, tritt der Erwerber in den vor dem Eigentumsübergang fälligen Anspruch auf Zahlung der Kaution ein (BGH, Urteil v. 25.7.2012, XII ZR 22/11, GE 2012,1225 = NJW 2012, 3032 = WuM 2012, 560 = NZM 2012, 681). Ein Grundstückserwerb nach der Beendigung ...mehr

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Pflichten von Geschäftsführern bei der internen Unternehmensorganisation

Zusammenfassung Bei schadensgeneigter Tätigkeit des Unternehmens erfordert die Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers das Vier-Augen-Prinzip. Sachverhalt Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, gewährte ihren Kunden Kredite in Form von Tankkarten. Sie begrenzte die Kredite durch Tanklimits. Diese Limits kontrollierte sie in der Vergangenheit nicht. Das führte zu Forderungsausfällen. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 48 AO regelt die Erfüllung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch Dritte. Abs. 1 stellt klar, dass auch Dritte eine Leistung gegenüber der Finanzbehörde bewirken können. Abs. 2 bestimmt, dass sich Dritte vertraglich dazu verpflichten können, für eine solche Leistung einzustehen. § 48 Abs. 1 AO hat nur deklaratorische B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3.1 Inhalt des § 219 S. 2 AO

Rz. 14 § 219 S. 2 AO sieht – neben den Einschränkungen der Subsidiarität des § 219 S. 1 AO – vollen Umfangs wirkende Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität vor. Diese betreffen die wichtigsten Haftungsbereiche und durchlöchern damit den Grundsatz selbst weitgehend.[1] Die Vorschrift hebt den Vorrang der Inanspruchnahme des Schuldners eines Anspruchs aus dem Steuerschuldve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.2 Sinn und Zweck der Regelung

Rz. 5 Haftung ist steuerlich das Einstehen müssen für eine fremde Leistungspflicht. Der Haftungsschuldner schuldet nicht wie der Steuerschuldner[1] die Steuer, sondern haftet für sie, also für die Schuld eines anderen.[2] Diese Schuld eines anderen wird häufig unscharf als "Erstschuld" bezeichnet.[3] Ihre Verwirklichung soll nach § 219 AO Vorrang vor der Haftungsschuld haben...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1 Haftungsschuldner

Rz. 9 Aus der Gegenüberstellung des Steuerschuldners und des Haftungsschuldners in § 219 S. 1 AO darf nicht geschlossen werden, dass die Regelung ausschließlich die Steuerschuld bzw. den Steueranspruch betrifft, nicht dagegen die anderen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1] bzw. die entsprechende Schuld. Gegenstand der Haftung kann jeder Anspruch des Fiskus aus dem St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 48... / 3.3 Rechtsfolgen

Rz. 17 Da der Steuergläubiger im Fall des § 48 Abs. 2 AO einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Dritten erwirbt, kann dieser gem. § 192 AO nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.[1] Der Erlass eines Haftungsbescheids gem. § 191 Abs. 1 S. 1 AO ist ebenso unzulässig wie die Beitreibung des Anspruchs im Vollstreckungsverfahren nach §§ 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3.2.3.2 Anwendungsbereich

Rz. 20 Weil der Wortlaut des Abs. 2 S. 2 nicht irreführend ist, darf für die Vorschrift auch nicht ein Inhalt konstruiert werden, für den in ihr oder an anderer Stelle kein Hinweis und keine Andeutung vorhanden sind. Abs. 2 S. 2 kann auf Fälle der Festsetzung ohne Rücksicht darauf anzuwenden sein, ob die Festsetzung im Gesetz angeordnet ist oder nicht.[1] Für die Steuern, di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1.3 Haftungsansprüche, Duldung

Rz. 8 Grundlage für die Verwirklichung von Haftungsansprüchen sind Haftungsbescheide. Der Haftungsanspruch entsteht zwar mit der Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Haftungstatbestands.[1] Zur Verwirklichung bedarf es jedoch eines Haftungsbescheids.[2] Für die vertragliche Haftung [3] ist demgegenüber eine Verwirklichung im öffentlich-rechtlichen Ber...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 48... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 Nach § 13c Abs. 2 S. 4 UStG entfällt die sich aus § 13c Abs. 2 S. 1 UStG ergebende Haftung des Abtretungsempfängers für die in der abgetretenen Forderung enthaltene USt, soweit er Zahlungen i. S. d. § 48 AO auf die festgesetzte Steuer geleistet hat. Die Regelung des § 192 AO, dass derjenige, der sich aufgrund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Eine direkte Vorgängerbestimmung zu § 219 AO war in der RAO nicht vorhanden. § 219 S. 1 AO geht aber auf die Rspr. des BFH zu § 118 RAO zurück.[1] Inhaltlich regelt die Norm Beschränkungen hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners.[2] Der Erlass des Haftungsbescheids ist hingegen in § 191 AO geregelt, die materiellen Haftungsnormen vor allem in §§ 69ff....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3.3 Einbehaltungs- und Abführungspflichten

Rz. 17 Ein Haftungsschuldner, der gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen, kann wegen seiner originären Zahlungspflicht ebenfalls ohne Beachtung der Subsidiarität sofort auf Zahlung in Anspruch genommen werden.[1] Dies sind die Fälle der Haftung für LSt[2], für KapESt[3], für die Bauabzugsteuer[4], für Abzugsbeträge nach § 50a EStG [5] und für die US...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.1 Ausschluss aus rechtlichen Gründen (Abs. 2)

Rz. 13 Wenn die ersuchte Behörde aus rechtlichen Gründen dazu außer Stande ist, darf sie Amtshilfe nicht leisten, auch wenn sie es wollte. Bei Leistung der Amtshilfe in diesem Fall würde die ersuchte Behörde rechtswidrig handeln. Dies gilt insbesondere, wenn die angeforderte Hilfsmaßnahme selbst bereits offenkundig rechtswidrig ist. Das gilt auch, wenn die ersuchte Behörde f...mehr

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Mittelbare Haftung des Steu... / 1. Haftung wegen Pflichtverletzungen bei erkannter Krisensituation

a) Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Für diese Konstellation hat der BGH bereits mit Urteil vom 14.6.2012[20] entschieden, dass GF (und Gesellschafter) in den Schutzbereich eines zwischen einer GmbH und einem Steuerberater geschlossenen Vertrages einbezogen werden können und insoweit eine Haftung des Steuerberaters gegenüber der Geschäftsführung nach den Grundsätzen...mehr

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Mittelbare Haftung des Steu... / 2. Haftung wegen fehlerhafter Bilanzierung bei unerkannter Krisensituation

Fehlendes Problembewusstsein: Haftung nach Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter? Eine andere Frage ist die, ob der Steuerberater gegenüber der Geschäftsführung einer GmbH wegen bei dieser nach § 64 GmbHG a.F./§ 15b InsO eingetretener Schäden auch dann nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter haftet, wenn z.B. über Jahr...mehr

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Mittelbare Haftung des Steu... / II. Haftung des Steuerberaters gegenüber der GmbH

Der ein oder andere Steuerberater hat sich schon mit der nachfolgenden Konstellation auseinandersetzen müssen: Über das Vermögen einer GmbH ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter prüft, ob die Insolvenzantragstellung zu spät erfolgt ist und wer für etwaige Schäden aufgrund einer verspäteten Insolvenzantragstellung haftbar sein kann. 1. Drei denkbare ...mehr

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Mittelbare Haftung des Steu... / 2. Weitere Besonderheiten von § 15b InsO/§ 64 GmbHG

Anfechtbarkeit/Anrechnung: Die bloße Anfechtbarkeit der betroffenen Zahlungen führt nicht zum Entfallen des Anspruchs nach § 15b InsO/§ 64 GmbHG a.F.[16]. Ist nach Anfechtung eine Zahlung zurückerstattet worden, ist diese allerdings auf den Anspruch gem. § 15b InsO/§ 64 GmbHG a.F. anzurechnen[17]. Im Detail ist die Haftung nach § 15b InsO/§ 64 GmbHG a.F. komplex. Es existiere...mehr

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Mittelbare Haftung des Steu... / 1. Erstattungsanspruch eigener Art

Kein Schadensersatzanspruch: Die Haftung des GF nach § 15b InsO bzw. § 64 GmbHG a.F. setzt keinen Schaden der Gesellschaft voraus. Vielmehr handelt es sich um einen Erstattungsanspruch eigener Art[12] auf Erstattung jeder einzelnen masseschmälernden Zahlung. Haftungsobergrenze in § 15b Abs. 4 S. 2 InsO: Gemäß § 15b Abs. 4 S. 2 InsO wird die Ersatzpflicht nunmehr zwar beschrän...mehr

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Mittelbare Haftung des Steu... / III. Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG a.F./§ 15b InsO

Die Geschäftsführung trifft in Krisensituationen ebenfalls ein erhebliches Haftungsrisiko. Um die sich daraus ergebenden Risiken für den mit der Feststellung des Jahresabschlusses/der Buchhaltung beauftragten Steuerberater zu verstehen, wird an dieser Stelle kurz auf das Haftungskonzept für die Geschäftsführerhaftung eingegangen. Gemäß § 15b Abs. 1 InsO dürfen u.a. Geschäftsf...mehr

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Mittelbare Haftung des Steu... / IV. Haftung des Steuerberaters gegenüber Geschäftsführung nach Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) wegen Schäden aus § 64 GmbHG a.F./§ 15b InsO

Regress beim Steuerberater? Mit Blick auf die zuvor dargestellten erheblichen Risiken und auch potentiellen Haftsummen bei einer Inanspruchnahme gem. § 64 GmbHG a.F./§ 15b InsO stellt sich für den in Anspruch genommenen GF schnell die Frage, ob er etwaige bei ihm durch eine Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters eingetretene "Schäden" nicht beim Steuerberater regressieren k...mehr

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Mittelbare Haftung des Steu... / d) Weitere Fragen bei etwaiger Inanspruchnahme des Steuerberaters

Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit der Steuerberater in einer solchen Konstellation pflichtwidrig gehandelt hat, stellen sich bei einer etwaigen Inanspruchnahme des Steuerberaters durch den GF zahlreiche weitere Fragen: Hätte die Geschäftsführung bei korrekten Hinweisen zur Insolvenzreife tatsächlich Insolvenzantrag gestellt? Hierfür besteht grundsätzlich keine Vermut...mehr

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Mittelbare Haftung des Steu... / c) Mandatsniederlegung?

Reagiert die Geschäftsführung der GmbH bei erkannter (potentieller) Insolvenzreife nicht und ist sie auch nicht bereit, individuelle Vereinbarungen zur Haftung abzuschließen, muss in solchen Situationen eine Mandatsniederlegung in Betracht gezogen werden. Beraterhinweis Keineswegs sollte das Mandat bei erteilten Hinweisen ohne entsprechende Reaktion der Geschäftsführung einfa...mehr

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Mittelbare Haftung des Steuerberaters für Insolvenzverschleppungsschäden gem. § 64 GmbHG a.F./§ 15b InsO? (GmbHStB 2022, Heft 6, S. 178)

Krisensituationen der GmbH und Folgen für den Steuerberater Tobias Kordes, LL.M., RA/FASt[*] Befindet sich die GmbH in der Krise, tritt die Geschäftsführung regelmäßig in engen Austausch mit dem steuerlichen Berater. Wird die Insolvenzreife fehlerhaft beurteilt, bestehen erhebliche Haftungsrisiken für den Steuerberater und die Geschäftsführung. Diese Risiken bestehen bereits ...mehr

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Mittelbare Haftung des Steu... / b) Vertragliche Haftungsbegrenzung gegenüber dem GF als Dritten?

In Konstellationen wie der vorliegenden stellt sich regelmäßig die Frage, ob man durch vertragliche Vereinbarungen die Haftung gegenüber dem GF als Dritten begrenzen kann. Beachten Sie: Generell besteht bei einer vollständigen Freizeichnung im Rahmen von allgemeinen Auftragsbedingungen (AGB) die Gefahr einer Intransparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) bzw. einer überraschenden Klaus...mehr

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Mittelbare Haftung des Steu... / a) Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Für diese Konstellation hat der BGH bereits mit Urteil vom 14.6.2012[20] entschieden, dass GF (und Gesellschafter) in den Schutzbereich eines zwischen einer GmbH und einem Steuerberater geschlossenen Vertrages einbezogen werden können und insoweit eine Haftung des Steuerberaters gegenüber der Geschäftsführung nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten D...mehr

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Mittelbare Haftung des Steu... / I. Ausgangssituation

Haftung gegenüber dem Insolvenzverwalter: Spätestens seit dem BGH-Urteil vom 26.1.2017[1] steht außer Zweifel, dass ein Steuerberater für Fehler im Zusammenhang mit der Jahresabschlusserstellung und einer Beratung anlässlich einer Insolvenzreife einer GmbH gegenüber dem Insolvenzverwalter für während der Insolvenzreife eingetretene Schäden haften kann. Haftung gegenüber der G...mehr

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Mittelbare Haftung des Steu... / VI. Fazit

In Krisensituationen der GmbH entwickeln sich regelmäßig erhebliche Haftungsrisiken für den Steuerberater, der mit der Buchführung und/oder Jahresabschlusserstellung beauftragt ist. Erteilt er hier fehlerhafte Auskünfte im Hinblick auf eine etwaige Insolvenzantragsverpflichtung, bestehen erhebliche Haftungsrisiken gegenüber der GmbH bzw. gegenüber dem späteren Insolvenzverwalt...mehr

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Mittelbare Haftung des Steu... / 2. Wegen Bilanzierungsfehlers ist keine Krisensituation/Überschuldung ersichtlich

Eine besondere Frage stellt sich in den Konstellationen, in denen nach der bilanziellen Situation wegen eines Bilanzierungsfehlers gar keine Krisensituation/Überschuldung ersichtlich ist mit der Folge, dass die insolvenzrechtliche Thematik überhaupt nicht gesehen wird. Hier wird sich im späteren Regress immer die Frage stellen, wer für den Bilanzierungsfehler verantwortlich ...mehr

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Mittelbare Haftung des Steu... / 3. Haftungsmaßstab orientiert sich am Beratungsumfang

Der BGH hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 26.1.2017[10] klargestellt, dass es nicht "den" Auftrag zur Erstellung eines Jahresabschlusses gibt, sondern eine Differenzierung danach vorgenommen werden kann, ob eine Erstellung ohne Beurteilung/Prüfung, ob eine Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilung oder ob eine umfassende Beurteilung und Prüfung geschuldet ist. Die ...mehr

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Mittelbare Haftung des Steu... / 1. Drei denkbare Haftungskonstellationen

Sehr schnell wird der Fokus – neben der Geschäftsführung – auf den steuerlichen Berater der GmbH gelenkt und gefragt, ob bei der steuerlichen Beratung – insbesondere im Zusammenhang mit der Jahresabschlusserstellung oder in einer Krisensituation – Fehler unterlaufen sind. Denkbar sind im Wesentlichen drei Haftungskonstellationen:mehr

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Mittelbare Haftung des Steu... / V. Abtretung von Ansprüchen des GF gegen den Steuerberater an den Insolvenzverwalter

Wie eingangs bereits dargelegt, hat sich bei den Insolvenzverwaltern teilweise die Praxis durchgesetzt, nicht den Insolvenzvertiefungsschaden der Schuldnerin gegenüber dem Steuerberater geltend zu machen, sondern aus abgetretenem Recht die (vermeintlichen) Ansprüche der Geschäftsführung gegenüber dem Steuerberater. Die wirksame Abtretung solcher Ansprüche birgt zahlreiche rec...mehr

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Mittelbare Haftung des Steu... / [Ohne Titel]

Tobias Kordes, LL.M., RA/FASt[*] Befindet sich die GmbH in der Krise, tritt die Geschäftsführung regelmäßig in engen Austausch mit dem steuerlichen Berater. Wird die Insolvenzreife fehlerhaft beurteilt, bestehen erhebliche Haftungsrisiken für den Steuerberater und die Geschäftsführung. Diese Risiken bestehen bereits dann, wenn Geschäftsführung und Steuerberater sich gar nicht...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer

Rn. 22 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Gemäß § 293d Abs. 2 AktG besteht die Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer explizit sowohl gegenüber den beteiligten Vertragsparteien als auch gegenüber deren Anteilseignern (Aktionären). Konkretisiert werden die aktienrechtlichen Vorschriften durch einen Gesetzesverweis auf § 323. Dies schließt neben dem Pflichtenmaßstab hinsichtlich Gewisse...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Einschränkung des Verrechnungsverbots in der Bilanz

Rn. 35 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die erste Ausnahme vom Verrechnungsverbot ist ableitbar aus § 387 BGB, nach dem gleichartige Forderungen und Verbindlichkeiten gegeneinander aufrechenbar sind, sobald der einzelne Vertragspartner die "ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann". Eine Saldierung gleichartiger Forderungen und Verbindlichkeiten...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung

Rn. 244a Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Im Zuge des BilRUG neu eingefügt wurde die "davon"-Angabe für Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung (vgl. § 268 Abs. 7 Nr. 3; BT-Drs. 18/4050, S. 62). Hierunter fällt insbesondere die Haftung für Altersversorgungsverpflichtungen bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB (vgl. auch Rimmelspacher/Meyer, DB 2015, Beilage Nr. 5 zu He...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Einführung

Rn. 1 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Die §§ 293a bis 293g AktG – und damit auch § 293d AktG über die Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit von Vertragsprüfern – sind mit Wirkung zum 01.01.1995 durch das sog. Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) vom 28.10.1994 (BGBl. I 1994, S. 3210ff.) in das deutsche Aktienrecht aufgenommen worden (vgl. hierzu sowie weiterfü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.2 Haftungsschuldner

Rz. 17 Stpfl. ist auch, wer für eine Steuer haftet. Dies ist der Haftungsschuldner, der kraft Gesetzes für einen Geldanspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (Steuer oder steuerliche Nebenleistung) haftet.[1] Der Haftungstatbestand, der die Inanspruchnahme durch einen Haftungsbescheid ermöglicht, kann sich sowohl aus Steuergesetzen als auch aus Rechtsnormen insbesondere des Z...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Pfandrechte und sonstige Sicherheiten

Rn. 232 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Materiell fallen unter die Angabepflicht Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten, Grundpfandrechte, Sicherungsübereignungen bzw. -abtretungen und Eigentumsvorbehalte. Branchen-, betriebs- oder verkehrsübliche Sicherheiten sind hiervon ausgenommen (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2022), § 268 HGB, Rn. 54; a. A. MünchKomm. HGB (2020), § 268,...mehr