Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / dd) Steuerliche Berater

Rz. 81 [Autor/Stand] Auch wenn der Stpfl. mit der Erledigung seiner Steuerangelegenheiten selbständige Steuerfachleute, z.B. Steuerberater oder -bevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, u.a., vgl. § 3 StBerG (im Folgenden steuerliche Berater), beauftragt, ist er der eigenen Verantwortlichkeit nicht ohne weiteres enthoben[2]. Ein leichtfertiges Handeln des S...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1 Allgemeine Grundsätze und Beginn/Ende der Unternehmerstellung

Tz. 160 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Das UmwStG enthält keine (Sonder-)Regelungen zur USt in Einbringungsfällen; weder für den Einbringenden noch für die übernehmende Gesellschaft (s § 20 UmwStG Tz 322). Bei der ustlichen Beurteilung der Einbringungsvorgänge (§§ 20, 21, 24 und 25 UmwStG) kann wegen der unterschiedlichen Zielsetzung von ErtrSt und USt nicht auf die Grundsätze d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.3.3 Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge

Tz. 28 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Bei einer Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG durch Einzelübertragung der WG auf die Kap-Ges oder Gen tritt die Übernehmerin im Gegensatz zu den ErtrSt (s Tz 17, 19) verfahrensrechtlich nicht in die Rechtsstellung des Einbringenden ein. Die einbringende natürliche Pers oder Kö bleibt Schuldner und Gläubiger aus dem St-Schuldverhältnis betreffe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. § 378 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO

Rz. 34 [Autor/Stand] Diese Tatbestandsalternative erfasst die Begehung durch aktives Tun. Ordnungswidrig handelt danach der Täter, der den Erfolg der Steuerverkürzung durch unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den FinB über steuerlich erhebliche Tatsachen herbeiführt[2]. Was die inhaltliche Bedeutung der genannten Tatbestandsmerkmale betrifft, kann auf die Erläut...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Betriebsvermögen (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 8 [Autor/Stand] Begünstigungsfähig ist der Erwerb inländischen Betriebsvermögens i.S.d. § 12 Abs. 5 ErbStG, welches im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers inländisches Betriebsvermögen bleibt.[2] Dazu gehört insbesondere das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen (§ 95 BewG) und da...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 1.4.3 Passive Entstrickungen

Neben aktiven Entstrickungshandlungen (wie die Überführung von Wirtschaftsgütern, Änderung der Personalfunktion) wird in der Literatur auch die sogenannte passive Entstrickung problematisiert. [1] Personallose Betriebsstätten treten in der Praxis z. B. in der Form von Solaranlagen, Pipelines, Windparks und Servern auf. Rechtsfrage ist hierbei, wenn ein Rechtsträger – ohne eige...mehr

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Überbrückungshilfe I und II... / 11.1 Haftung, Abrechnung, Organisation

Aus Sicht der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (sowie analog für Rechtsanwälte) stellt sich die Frage der Haftungsrisiken und deren Abdeckung. Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gilt gemäß Abstimmung zwischen DStV und BMWi: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer haben ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. Eine darüber hinausgehende Haftung gegenüber dem die Überb...mehr

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Sicherheit und Gesundheit b... / 11 Vorbereitung auf den Einsatz aus Sicht von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Der Unternehmer ist gegenüber seinen Beschäftigten arbeitsschutzrechtlich während des gesamten Auslandseinsatzes verpflichtet. Die Fürsorgepflicht erhöht sich aufgrund der Gegebenheiten vor Ort, wobei Aspekte, wie Dauer der Entsendung, politische Stabilität, religiöse und kulturelle Situation, medizinische Versorgung vor Ort, Arbeits- und Lebensumstände im Ausland sowie Erfa...mehr

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Überbrückungshilfe III und ... / 2.9 Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister

Bei der Antragstellung auf Überbrückungshilfe III ist unter anderem durch den Antragsteller zu erklären, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne von § 20 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) offengelegt sind. Der prüfende Dritte hat zu bestätig...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.1.9 Haftung des Abschlussprüfers

Rz. 57 Nachdem der Aufgabenbereich des Abschlussprüfers und die von ihm zu beachtenden Prüfungsvorschriften für die Pflichtprüfung des Jahres- bzw. Einzelabschlusses und des Lageberichts grundlegend aufgezeigt wurden, stellt sich die Frage, wie und in welchem Umfang der Abschlussprüfer im Falle von Pflichtverletzungen haftet. § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB legt in diesem Zusammenha...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.1.3 Subjekte der Abschlussprüfung

Rz. 30 Abschlussprüfer (Prüfungssubjekte) einer mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer AG oder KGaA können nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein, wenn sie über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen.[1] Ähnliches gilt für Kreditinstitute,[2] Versicherungsunternehmen [3] und prüfungspflichtige Unternehmen nach Pub...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Prüfung des Jahresabschluss... / 3.1.1 Kreis der prüfungspflichtigen Unternehmen

Rz. 16 Abbildung 2 gibt einen Überblick über die wichtigsten privatrechtlichen Unternehmensformen.[1] Die im Gesellschaftsrecht existierenden Grundtypen privater Unternehmen lassen sich nach dieser Darstellung in Personenunternehmen, körperschaftlich organisierte Unternehmen und rechtsfähige Stiftungen unterscheiden.[2] Die Wahl einer bestimmten Unternehmensform zieht unmitt...mehr

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Prüfung des Jahresabschluss... / 3.5.2.3.3 Prüfung des Anhangs

Rz. 141 Der Anhang ist gem. § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB bei Kapitalgesellschaften und ihnen gesetzlich gleichgestellten Unternehmen Teil des Jahresabschlusses und muss im Rahmen der Abschlussprüfung in gleicher Weise wie die Bilanz und GuV geprüft werden. Die Prüfung des Anhangs bedeutet im Wesentlichen die Überprüfung von Angaben, die bereits im Rahmen von anderen Prüffeldern v...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Prüfung des Jahresabschluss... / 3.1.6 Prüfungszeitraum

Rz. 41 Da der Abschlussprüfer jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt, gewählt werden soll[1] und der Auftrag zur Prüfung unverzüglich nach seiner Wahl zu erteilen ist,[2] kann schon vor Ende des zu prüfenden Geschäftsjahres mit der Vorprüfung begonnen werden. Die gesetzlichen Vertreter großer sowie mittelgroßer Kapitalgesellsch...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Konzernabschlussprüfung / 4.5 Haftung des Konzernabschlussprüfers

Rz. 81 Der Konzernabschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zum Schadensersatz verpflichtet, sofern sie ihre Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung, ihre Verschwiegenheitspflicht sowie das Verbot der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen fahrlässig oder vorsätzlich v...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Ehrenamtliche Tätigkeit

Rz. 12 Die Anwendung von § 4 Nr. 26 UStG setzt voraus, dass die Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird und der Betroffene nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht. Die Vorschrift zeigt, dass z. B. auch eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit – z. B. als ehrenamtliches Mitglied in einem staatlichen Prüfungsausschuss – grundsätzlich der Umsatzbesteuerung unterliegt. Den...mehr

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Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags während der fest vereinbarten Mindestlaufzeit

Zusammenfassung Eine ordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages kann im Falle einer vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit schon während des Zeitraums der Mindestlaufzeit wirksam erklärt werden, wenn die Kündigungsfrist erst nach Ende der Mindestlaufzeit abläuft. Geschäftsführeranstellungsverträge beinhalten häufig vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 305a Beratu... / 3 Literatur

Rz. 12 Bergmann/Krekeler, Die Haftung der Kassenärztlichen Vereinigung – ein bisher nur wenig beleuchtetes Gebiet, GesR 2021 S. 692. Buchner, Die vertragliche Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern im Lichte der Antikorruptionsgesetzgebung und der Neuregelungen durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG), MedR 2017 S. 789. Fiß/Selke/Langner/N...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 310 Gesells... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die gematik ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung i. S. d. GmbHG. Es handelt sich daher um eine juristische Person des Privatrechts, der jedoch durch Gesetz hoheitliche Befugnisse verliehen worden sind. Die gematik ist damit eine Beliehene, die ihre gesetzlich geregelten Aufgaben als Behörde i. S. v. § 1 Abs. 2 SGB X erfüllt und dazu Verwaltungsakte erlässt (§...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Implikationen des MoPeG auf... / 2. Rechtstypenvergleich

Entsprechend der Ausführungen zum Dualismus der Besteuerung ist für deutsche steuerliche Zwecke die Abgrenzung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft von eklatanter Bedeutung.[69] Für die Frage der vorgenannten Abgrenzung hat die deutsche Finanzverwaltung mit dem sog. LLC-Erlass [70] verschiedene Kriterien definiert. Abgrenzungskriterien: So sollen die folgenden Kriterien ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Notar im Wohnungseigentum (... / 6 Haftung des Notars

Der Notar handelt im Rahmen seiner Tätigkeit ausschließlich als Träger eines öffentlichen Amts auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege.[1] Die Rechtsuchenden und der Notar sind somit keine Vertragspartner, sondern Beteiligte in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren. Eine vertragliche Haftung des Notars für im Rahmen der Amtstätigkeit verursachte Schäden gibt es nicht.[...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 54 Pfändung / 2.7 Haftung bei zu Unrecht erbrachten Leistungen (Abs. 6)

2.7.1 Rückforderung vom Pfändungsgläubiger Rz. 67 Mit dem durch Art. 2 Nr. 5, 32 Abs. 1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes mit Wirkung zum 30.3.2005 angefügten Abs. 6 wird auf § 53 Abs. 6 verwiesen. Nach § 53 Abs. 6 gilt in den Fällen, in denen bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, dass sowohl der Leistungsberechtigte als au...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 54 Pfändung / 2.7.2 Rückforderung durch Verwaltungsakt

Rz. 72 Die ausdrückliche Regelung, nach der die gesamtschuldnerische Haftung durch Verwaltungsakt geltend zu machen ist, bildet die gesetzliche Ermächtigung dafür, dass gegenüber dem Pfändungsgläubiger als an sich außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses Stehendem ein Verwaltungsakt nach § 31 SGB X in Form eines Haftungsbescheides erlassen werden kann. Dieser Erstattung- und ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 54 Pfändung / 2.7.1 Rückforderung vom Pfändungsgläubiger

Rz. 67 Mit dem durch Art. 2 Nr. 5, 32 Abs. 1 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes mit Wirkung zum 30.3.2005 angefügten Abs. 6 wird auf § 53 Abs. 6 verwiesen. Nach § 53 Abs. 6 gilt in den Fällen, in denen bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, dass sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 54 Pfändung / 2.7.3 Ausgleich zwischen Sozialleistungsempfänger und Zessionar

Rz. 74 Wie in den Fällen des § 53 Abs. 6 wird auch für die Fälle der gesamtschuldnerischen Haftung nach einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht geregelt, wie im Innenverhältnis zwischen Vollstreckungsschuldner und -gläubiger der Ausgleich zu erfolgen hat. Auch in den Pfändungsfällen kann und muss mangels einer eigenständigen sozialrechtlichen Regelung auf § 426 Abs....mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Dienstvertrag / 4 Anzuwendende Vorschriften

Die Vorschriften des BGB über den Dienstvertrag[1] gelten für den unabhängigen Dienstvertrag und den Arbeitsvertrag. Der überwiegende Teil der Vorschriften der §§ 611 bis 630 BGB gilt allerdings nur für Arbeitsverträge, einige wenige Regelungen nur für freie Dienstverträge.[2] Auf den Arbeitsvertrag finden ergänzend die speziellen arbeitsrechtlichen Spezialgesetze Anwendung....mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 54 Pfändung / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 54 erklärt die Pfändbarkeit von Sozialleistungen für grundsätzlich zulässig. Zuvor war die Pfändung und Pfändbarkeit von Sozialleistungen nur in einzelnen Vorschriften geregelt und ansonsten ausgeschlossen. Aus der grundsätzlichen Anerkenntnis der Verkehrsfähigkeit von Sozialleistungen mit dem SGB I folgt auch deren grundsätzliche Pfändbarkeit. Die Vorschrift regelt ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Haftung des eintretenden Partners

Rz. 2 Aufgrund des Eintritts in das Mietverhältnis gemäß § 563 Abs. 1 und Abs. 2 haften der überlebende Ehegatte, die Familien- bzw. Haushaltsangehörigen oder Lebenspartner im Außenverhältnis zum Vermieter für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis ab dem Tod des verstorbenen Mieters allein. Gem. § 563b Abs. 1 Satz 1 haften sie für die bis zum Tod des Mieters entstand...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kinne/Schach/Bieber, BGB § 563b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift regelt einzelne Rechtsfolgen im Falle des Eintritts in das Mietverhältnis oder der Fortsetzung desselben mit dem verstorbenen Mieter durch dessen Ehegatten, sonstigen Familien- bzw. Haushaltsangehörige oder Lebenspartner, die schon vorher mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Sie entspricht im Wesentlichen dem bis zum 1.9....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Abweichende Vereinbarungen

Rz. 16 § 563b ist in den Grenzen für die Wirksamkeit von Vereinbarungen abdingbar. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Erben und den gem. §§ 563, 563a eingetretenen Mietern müssen jedoch auf das Innenverhältnis beschränkt bleiben. Haftungsvereinbarungen, die faktisch das Eintrittsrecht gem. § 563 verhindern, sind gem. § 563 Abs. 5 unwirksam (Schmidt-Futterer/Streyl, § 56...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt einzelne Rechtsfolgen im Falle des Eintritts in das Mietverhältnis oder der Fortsetzung desselben mit dem verstorbenen Mieter durch dessen Ehegatten, sonstigen Familien- bzw. Haushaltsangehörige oder Lebenspartner, die schon vorher mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Sie entspricht im Wesentlichen dem bis zum 1.9.2010 geltende...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 Anspruch des Vermieters auf Sicherheitsleistung

Rz. 5 Durch § 563b Abs. 3 ist erstmals ein Anspruch des Vermieters auf Leistung einer Sicherheit (nur) gegen denjenigen begründet worden, der in das Mietverhältnis eingetreten oder mit dem es fortgesetzt worden ist, wenn der Vermieter mit dem oder den verstorbene(n) Mieter keine Vereinbarung über die Leistung einer Sicherheit getroffen hat. Da das Gesetz den Vermieter berecht...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Herausgabepflicht des Eingetretenen bzw. Fortsetzungsnachfolgers

Rz. 3 Der überlebende Ehegatte, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige, der kraft Gesetzes in das Mietverhältnis mit dem verstorbenen Mieter eingetreten ist, weil er mit diesem einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, oder der frühere Mitmieter, mit dem das Mietverhältnis fortgesetzt worden ist, sind im Innenverhältnis verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.3 Standardisierte Dokumentation oder Struktur, Abs. 1 Nr. 2

Rz. 23 Nach § 138e Abs. 1 Nr. 2 AO liegt ein Kennzeichen vor, das unter den Voraussetzungen des Main Purpose Tests zu einer mitteilungspflichtigen Steuergestaltung führt, wenn eine standardisierte Dokumentation verfügbar ist oder eine standardisierte Struktur der Gestaltung vorliegt. Dieses Kennzeichen soll Gestaltungen erfassen, die ohne wesentliche Änderungen in einer Mehr...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Wirkung des Eintritts

Rz. 3 Der Erbe wird unmittelbar mit dem Tode des Mieters Vertragspartei. Haben eintrittsberechtigte Personen von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch gemacht, wird das Mietverhältnis mit dem Erben rückwirkend auf den Zeitpunkt des Todes des Mieters fortgesetzt (Schmidt-Futterer/Streyl, § 564 Rn. 2), und zwar im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Soll nur einer von mehreren Erben, die...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Haftung des Ausstellers einer unrichtigen Bestätigung und Veranlasserhaftung aufgrund der Fehlverwendung von Zuwendungen (§ 10b Abs 4 S 2 EStG)

1. Haftung des Ausstellers einer unrichtigen Bestätigung (§ 10b Abs 4 S 2 Hs 1 EStG) Rn. 270 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Nach § 10b Abs 4 S 2 Hs 1 EStG haftet derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt, für die entgangene Steuer, dh für die ESt, die aufgrund des auf § 10b Abs 4 S 1 EStG beruhenden Vertrauensschutzes vom Zuwendenden ni...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Haftung des Ausstellers einer unrichtigen Bestätigung (§ 10b Abs 4 S 2 Hs 1 EStG)

Rn. 270 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Nach § 10b Abs 4 S 2 Hs 1 EStG haftet derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt, für die entgangene Steuer, dh für die ESt, die aufgrund des auf § 10b Abs 4 S 1 EStG beruhenden Vertrauensschutzes vom Zuwendenden nicht erhoben werden kann; zur Haftung für KSt und GewSt vgl § 9 Abs 3 S 2 KStG bzw § ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 7. Haftung

Rn 29 Über die Verweisung in § 269c Abs. 2 Satz 2 gilt § 71 für den Gruppen-Gläubigerausschuss entsprechend, sodass die Mitglieder den Gläubigern grundsätzlich haften, auch wenn eine Haftung mit Blick auf die bloßen Unterstützungstätigkeiten des Gruppen-Gläubigerausschusses eher selten begründbar sein wird. Die Haftung besteht gegenüber den Insolvenzgläubigern und absonderun...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IX. Haftung

Tz. 17 Stand: EL 128 – ET: 08/2022 Wurde der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchgeführt, so haftet der Leistungsempfänger für den nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag, § 48a Abs. 3 EStG. Haftung bedeutet im steuerlichen Sinn das Einstehen für eine fremde Schuld. Der Auftraggeber hat für eine Steuerschuld des Auftragnehmers einzustehen. Über die Inanspruchnahme des...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VI. Vertrauensschutz des StPfl, Haftung des Ausstellers und des Veranlassers (§ 10b Abs 4 EStG)

A. Vertrauensschutz des StPfl (§ 10b Abs 4 S 1 EStG) Rn. 260 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Der gutgläubige StPfl, der eine Zuwendung zur Förderung eines der in § 10b Abs 1 S 1 EStG genannten steuerbegünstigten Zwecke an einen in der Vorschrift genannten Zuwendungsempfänger erbracht hat, darf grds auf die Richtigkeit der Bestätigungen des Empfängers über die Spenden und Mitglieds...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 08/2022, Überholen eine... / 2 Aus den Gründen:

[9] II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Im Übrigen war sie zurückzuweisen. [10] 1. Der Kl. hat gem. §§ 7Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG i.V.m. § 1 PflichtVersG Anspruch auf den Ersatz von 75 Prozent des Schadens, der ihm aus dem Verkehrsunfall entstanden ist. [11] Hinsichtlich des Unfallhergangs folgt der Senat den vom LG umfassend getroffenen Feststellungen, die von den...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Haftungsumfang (§ 10b Abs 4 S 3 EStG)

Rn. 290 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Der Umfang der Haftung beträgt ab dem 01.01.2007 pauschal 30 % (vorher 40 %) des zugewendeten Betrages. Maßgebend für die Anwendung der Haftungsquote von 30 % (bzw 40 %) ist dabei der Zeitpunkt, in dem der Haftungsbescheid erlassen wird, nicht aber der Zeitpunkt, in dem die Zuwendung erfolgt ist. In den Fällen der Ausstellerhaftung berechnet...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Drasdo, Die steuerliche Beurteilung von Geld- und Sachspenden zugunsten der caritativen Hilfsorganisationen als Ausgaben iSd § 10b EStG, DStR 1987, 327; Krome, Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring – Hinweise für die Praxis, DB 1999, 2030; Rödel, Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten beim Sponsoring, – Teil I, INF 1999, 716; Rödel, Probleme und Gestaltungsmöglichkeiten be...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Unanwendbarkeit des § 191 Abs 5 AO (§ 10b Abs 4 S 5 Hs 2 EStG)

Rn. 326 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 § 10b Abs 4 S 5 Hs 2 EStG bestimmt, dass § 191 Abs 5 AO nicht anzuwenden ist. § 191 Abs 5 S 1 Nr 1 AO betrifft den Fall des Erlöschens der Erstschuld durch Festsetzungsverjährung, § 191 Abs 5 S 1 Nr 2 AO die Fälle des Erlöschens der Erstschuld durch Zahlungsverjährung und Erlass; Loose in Tipke/Kruse, § 191 AO, Rz 19 (Mai 2021); FG RP v 23.03...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Veranlasserhaftung aufgrund der Fehlverwendung von Zuwendungen (§ 10b Abs 4 S 2 Hs 2 EStG)

Rn. 282 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Nach § 10b Abs 4 S 2 Hs 2 EStG haftet derjenige, der veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden ab dem VZ 2013 ebenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, BT-Drucks 17/11316, 15; Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 149 (Mai 2021). Bei der Veranlasserha...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Haftungsbescheid, Ermessensausübung

Rn. 331 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Der Erlass eines Haftungsbescheids gegen den Haftungsschuldner nach § 10b Abs 4 S 2 EStG erfolgt in der Regel wegen des Sachzusammenhangs durch das für die Besteuerung des Zuwendungsempfängers örtlich zuständigen BetriebsstättenFA (AEAO zu § 24 Nr 1 S 1, 2 AO). Ist der Zuwendungsempfänger im Ausland ansässig und wird im Inland nicht steuerl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche iSd § 10b Abs 4 S 2 EStG, Unanwendbarkeit des § 191 Abs 5 AO (§ 10b Abs 4 S 5 EStG)

1. Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche iSd § 10b Abs 4 S 2 EStG (§ 10b Abs 4 S 5 Hs 1 EStG) Rn. 316 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Mit der durch das JStG 2009 eingefügten Vorschrift des § 10b Abs 4 S 5 Hs 1 EStG ist eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche iSd § 10b Abs 4 S 2 EStG eingeführt worden. Die Festsetzungsfrist für diese Haftu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4. Verweisungsnorm

Rn 19 § 269f Abs. 3 verweist hinsichtlich der Aufsicht durch das Insolvenzgericht sowie im Hinblick auf die Haftung auf § 27 Abs. 2 Nr. 4, § 56 bis § 60 sowie § 62 bis § 65. Rn 20 Die Verweisung auf § 27 Abs. 2 Nr. 4 regelt den Fall, dass das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des Gruppen-Gläubigerausschusses zur Person des Verfahrenskoordinators (§§ 269f Abs. 3, 56a Ab...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Vorrangige Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers in den Fällen der Veranlasserhaftung (§ 10b Abs 4 S 4 EStG)

Rn. 300 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 In den Fällen der Veranlasserhaftung ist nach dem durch das JStG 2009 neu eingefügten § 10b Abs 4 S 4 EStG die Reihenfolge der Inanspruchnahme der Haftungsschuldner gesetzlich festgelegt worden. Die für den Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer, dh der Steueranspruch, ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 16 Aden, Insolvenzverfahren über Fiskalvermögen eines Staates, ZRP 2010, 191; Ehinger, Die Unternehmensqualität der juristischen Person des öffentlichen Rechts, DZWIR 2000, 322; Engelsing, Zahlungsunfähigkeit von Kommunen und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Schriften zum deutschen und europäischen Kommunalrecht, 1999; Fink, Durchsetzung von Ansprüch...mehr