Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 4. Aufsichtsrat bei der großen geschlossenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 222 Die 6. Abteilung des 5. Abschnitts des Zweiten Buches des NL-BGB trägt die Überschrift "Aufsichtsrat bei der großen geschlossenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung". Man spricht von einer "großen Gesellschaft", wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (Art. 2:263 Abs. 2 NL-BGB):mehr

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Haftung und Verantwortung i... / 2 Privates Arbeitsschutzrecht

2.1 BGB setzt Mindeststandards Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen (z. B. das ArbSchG) konkretisieren die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers nach dem privaten Arbeitsvertragsrecht im Hinblick auf die Sicherheit und das Leben der Arbeitnehmer. Den Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes kommt eine Doppelwirkung zu, wenn ihre Schutzpflichten über § 618 Abs. 1 BG...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / II. Haftung der directors und officers

Rz. 163 Auch wenn das US-amerikanische Recht eine Insolvenzantragspflicht nicht kennt, bestehen ab dem Zeitpunkt der Insolvenz für die Geschäftsleiter die Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft de facto sowohl zugunsten der Gesellschafter als auch der Gläubiger der Gesellschaft.[13]mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / II. Haftung der Gesellschafter

Rz. 61 Die GmbH wird als eine Gesellschaft definiert, in welcher Gesellschafter in beschränkter Zahl lediglich eine bestimmte Einlage einbringen (Art. 710–1 LSC). Also haften die Gesellschafter lediglich für ihre Einlage, die prioritär benutzt wird, um die Schulden der Gesellschaft zu tilgen. Die Gründer der Gesellschaft haften solidarisch (Art. 710–7 Abs. 2 LSC):mehr

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Serbien / 2. Haftung vor Eintragung im Handelsregister

Rz. 34 Werden Geschäfte im Namen der Gesellschaft vor ihrer Eintragung in das Handelsregister abgeschlossen, so haften die Gesellschafter solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen, sofern mit Dritten nichts anderes vereinbart wurde.mehr

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Österreich / 4. Haftung der Mitgesellschafter

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Deutschland / 5. Haftung der Rechtsvorgänger

Rz. 83 Nach § 22 GmbHG haften sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber für rückständige Leistungen auf Geschäftsanteile.mehr

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Österreich / 3. Haftung der Gesellschafter

Rz. 237 Die Gesellschafter haften auch in der Insolvenz nur aus den allgemeinen Haftungsgründen (siehe Rdn 125 ff.).mehr

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Russland / V. Haftung

Rz. 104 Personen, die aufgrund eines Gesetzes, sonstiges Rechtsaktes oder der Satzung im Namen der Gesellschaft handeln, Mitglieder der kollektiven Organe und Personen, die die Handlungen der Gesellschaft bestimmen können, sind verpflichtet, die der Gesellschaft infolge deren schuldhaften Handlungen bzw. Anweisungen zugefügten Schäden zu ersetzen.mehr

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Haftung und Verantwortung i... / 1.2 Innerbetriebliche Verantwortlichkeit

1.2.1 Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes Der betriebliche Arbeitsschutz ist der Kernbereich des Arbeitsschutzsystems. Er befasst sich insbesondere mit der Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb, der sicheren Gestaltung der Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, der sicheren Benutzung von Arbeitsgeräten und persönlichen Schutzausrüstungen, dem Umgang mit G...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 3. Haftung vor Eintragung ins Handelsregister

Rz. 86 Die Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch mit der Gesellschaft für alle Rechtsgeschäfte, die nach der Gründung, aber vor der Eintragung ins Handelsregister eingegangen worden sind (siehe Rdn 28).mehr

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Belgien / 2. Haftung der Geschäftsführer

a) Zivilrechtliche Haftung Rz. 104 Grundsätzlich übernehmen die Geschäftsführer keine persönliche zivilrechtliche Haftung, wenn sie für die Gesellschaft handeln (Art. 2:49 GGV). Die Verpflichtungen, die sie im Namen der Gesellschaft eingehen, binden nur diese (Art. 5:74 GGV). Von diesem Prinzip gibt es allerdings eine Reihe von Ausnahmen. Rz. 105 Abgesehen von der Haftung nach ...mehr

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Österreich / 2. Haftung der Geschäftsführer

a) Haftung gegenüber der Gesellschaft Rz. 179 Die Geschäftsführer haften bei schuldhaften Pflichtverletzungen der Gesellschaft gegenüber für den daraus entstandenen Schaden (§ 25 Abs. 2 GmbHG). Als Pflichtverletzungen bezeichnet das Gesetz insbesondere Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 25 Abs. 3 Ziff. 1 GmbHG), Zahlungen, die nach dem Eintritt der Zahlungsun...mehr

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England und Wales1 England ... / 1. Einlageverpflichtung und Haftung des Gründers

Rz. 151 Jeder Gründer einer Ltd. muss mindestens einen Anteil mit einem festgelegten Nennwert zeichnen und die Anzahl der von jedem Gründer gezeichneten Anteile muss im Memorandum und in der Eintragungsanmeldung niedergelegt werden (vgl. Rdn 46 f.). Verweigert ein Gründer später die Abnahme der gezeichneten Anteile, ist er gleichwohl zur Leistung seiner Gesellschaftereinlage...mehr

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Österreich / 5. Haftung der Rechtsvorgänger

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / 2. Pflichten und Haftung der directors und officers

Rz. 122 Die Mitglieder des board of directors und die officers haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Sorgfaltspflichten (duty of care) und Treuepflichten (duty of loyalty) gegenüber der Gesellschaft und deren Gesellschaftern zu beachten. a) Sorgfaltspflicht Rz. 123 Die directors haben ihre Geschäftsführungsentscheidungen nach Treu und Glauben, mit der Sorgfalt einer vernünfti...mehr

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Estland / V. Haftung der Gesellschafter

Rz. 129 Gemäß § 188 Abs. 1 HGB haften die Gesellschafter einem Dritten gegenüber für den ihm vorsätzlich zugefügten Schaden.mehr

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Japan / E. Schicksal der bestehenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Rz. 13 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bestehenden yūgen gaisha wurden kraft Gesetzes zur sog. Ausnahme-GmbH (tokurei yūgen gaisha). Als solche bieten sich ihnen zwei Möglichkeiten: Sie können in dem Status verharren oder sich in eine andere Rechtsform umwandeln. I. Ausnahme-GmbH kraft Gesetzes Rz. 14 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts ...mehr

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Österreich / a) Haftung gegenüber der Gesellschaft

Rz. 179 Die Geschäftsführer haften bei schuldhaften Pflichtverletzungen der Gesellschaft gegenüber für den daraus entstandenen Schaden (§ 25 Abs. 2 GmbHG). Als Pflichtverletzungen bezeichnet das Gesetz insbesondere Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 25 Abs. 3 Ziff. 1 GmbHG), Zahlungen, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gese...mehr

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Haftung und Verantwortung i... / 3.7 Haftungsfalle Baustelle

Für eine Baustelle hat grundsätzlich der Bauherr als Veranlasser der Baumaßnahmen die Verkehrssicherungspflicht. Diese verkürzt sich, soweit er die Planung und Durchführung des Bauvorhabens zuverlässigen Fachleuten übertragen hat. Gegenüber seinen Mitarbeitern ist der Unternehmer selbst für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften als Ausdruck der Verkehrssicherungspfl...mehr

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Haftung und Verantwortung i... / 3.2 Fahrlässigkeit

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 BGB). Dabei geht man von Verhaltenspflichten aus, die der Schädiger hat und fragt nach der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit der Rechtsverletzung. Maßgebend ist nicht ein individueller Maßstab, sondern die Sorgfalt, die ein durchschnittlich besonnener und gewissenhafter Mensch in d...mehr

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Österreich / 1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 8 Die GmbH ist eine juristische Person (§ 61 Abs. 1 GmbHG), also gegenüber ihren Gesellschaftern verselbstständigt. Für Verbindlichkeiten haftet die GmbH nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 61 Abs. 2 GmbHG). Das Mindeststammkapital beträgt 35.000 EUR, wovon grundsätzlich die Hälfte (17.500 EUR) bar einzuzahlen ist. Das Mindeststammkapital beträgt bei der gründungspriv...mehr

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Serbien / 3. Haftung des Geschäftsführers

Rz. 88 Der Geschäftsführer ist gegenüber der Gesellschaft zu Sorgfalt (Art. 63 ZPD) und Offenlegung von Interessenskonflikten (Art. 65 und 66 ZPD) verpflichtet, darf mit der Gesellschaft nicht in eine wettbewerbliche Tätigkeit treten (Art. 75 ZPD) und hat Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft zu wahren (Art. 72 ZPD). Widrigenfalls haften der Geschäftsführer sowie u.U. die Ge...mehr

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Niederlande1 Wir danken Frau Rechtsanwältin S. Janke, ARQIS, München, für ihre sprachliche Überprüfung der Texte. Trotz sorgfältiger Bearbeitung dieses Beitrags kann für die Verwendung der darin enthaltenen Informationen ohne nähere sachverständige Beratung keine Haftung übernommen werden. Vorübergehende Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie wurden in diesem Beitrag nicht berücksichtigt. Stand 1.9.2021.

A. Einführung I. Rechtsformen Rz. 1 Das niederländische Recht kennt verschiedene Gesellschaftsformen. Es unterscheidet zwischen Gesellschaftsformen, die rechtsfähige Rechtspersonen (juristische Personen) sind, und solchen, die als Nicht-Rechtspersonen bezeichnet werden. Im niederländischen Recht besitzen folgende private Gesellschaftsformen Rechtspersönlichkeit (rechtspersoonl...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / III. Haftung der Geschäftsführung

Rz. 145 Das VAE-Insolvenzgesetz gibt dem Gericht, sofern das betreffende Unternehmen nicht mindestens 20 % seiner Gesamtverbindlichkeiten mangels Masse begleichen kann, die Möglichkeit, die Geschäftsführung eines solchen Unternehmens persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens in die Haftung zu nehmen. ...mehr

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Schweiz / 3. Haftung des Geschäftsführers

Rz. 142 Die Geschäftsführer können gem. Art. 827 OR i.V.m. Art. 753 ff. OR sowohl der Gesellschaft als auch den Gesellschaftern und den Gesellschaftsgläubigern gegenüber zur Verantwortung gezogen werden. Als mögliche Haftpflichtige unter dieser Norm werden alle Personen aufgezählt, die an der Gründung mitwirken (siehe Rdn 57) oder sich mit der Geschäftsführung, Revision oder...mehr

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Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz

Zusammenfassung Überblick Haftung bedeutet, für eine Verpflichtung einstehen zu müssen. Ohne Verantwortung ist eine Haftung grundsätzlich nicht denkbar. Man kann haften für die Verletzung von Pflichten, für deren Einhaltung man verantwortlich war oder ist. Diese Pflichten können sich aus gesetzlichen Vorschriften, dem Arbeitsvertrag oder einer sonstigen Übertragungsvereinbaru...mehr

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Finnland / II. Haftung bei der Vorgesellschaft

Rz. 57 Die Aktiengesellschaft existiert als juristische Person nicht vor der Eintragung ins Handelsregister. Deshalb kann sie vor der Eintragung weder Verträge abschließen noch aktiv oder passiv an einem Gerichtsverfahren beteiligt sein (OYL 2:10.1). Jeder Gründer ist verpflichtet, die von ihm gezeichneten Aktien zu bezahlen. Der Vorstand und – sofern vorhanden – der geschäf...mehr

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Estland / 2. Haftung des Geschäftsführers

Rz. 109 Überschreiten die Geschäftsführer ihre durch Vertrag oder Satzung eingeräumten Befugnisse und entsteht dadurch der Gesellschaft oder deren Gläubigern ein Schaden, so haften sie hierfür gesamtschuldnerisch, § 187 Abs. 2 HGB. Diese Ansprüche verjähren nach fünf Jahren, § 187 Abs. 3 HGB. Die Gesellschaft haftet nach außen für das Fehlverhalten ihrer Organe. Ein Schaden,...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / VII. Haftung der Gesellschafter

Rz. 327 Auch im spanischen Recht ist das Institut der Durchgriffshaftung (teoría del levantamiento del velo) gegen die Gesellschafter der S.L. anerkannt.[171] Rz. 328 Den alleinigen Gesellschafter einer S.L. (vgl. Art. 12 ff. LSC) treffen nach Art. 15 ff. LSC besondere Verpflichtungen. Er muss alle Verträge zwischen ihm und der Gesellschaft wenigstens schriftlich abfassen, in...mehr

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Deutschland / 3. Haftung vor Eintragung im Handelsregister

Rz. 81 Für die vor Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter nach den vorstehend genannten Grundsätzen (siehe Rdn 77 ff.). Für sämtliche nach Eintragung der GmbH begründeten Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter der GmbH nicht persönlich; für diese Verbindlichkeiten der GmbH haftet nach § 13 Abs. 2 GmbHG nur ...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / 2. Haftung für die Aufbringung des Stammkapitals

Rz. 57 Haben Gesellschafter die Gesellschaft durch Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags gegründet und mit ihr am Rechtsverkehr teilgenommen, obwohl entgegen der Erklärung im Gesellschaftsvertrag die Einlageverpflichtungen nicht erfüllt waren, haften alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch für die Aufbringung der nicht erbrachten Stammeinlagen.[32] Rz. 58 Verzichten die Ge...mehr

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Haftung und Verantwortung i... / 1 Öffentlich-rechtliche Verantwortung

Der öffentlich-rechtliche Arbeitsschutz ist eine staatliche Aufgabe. Ziel ist, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Dieses Ziel wird durch Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verfolgt. Unterschieden werden muss dabei zwischen: überbetrieblicher Verantwortlichkeit un...mehr

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Österreich / 4. Haftung der Geschäftsführer bei Kapitalherabsetzung

Rz. 98 Sämtliche Geschäftsführer haften den Gesellschaftsgläubigern direkt und persönlich für den schuldhaft verursachten Schaden, wenn unrichtig ist (§ 56 Abs. 3 GmbHG).mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 2. Haftung in der Vorgesellschaft

Rz. 103 Die GmbH in Gründung, die rechtsgeschäftlich tätig wird, wird "Sociedad en formación" bezeichnet. Es handelt sich um die Phase nach dem notariellen Gründungsprotokoll bis zur Eintragung im Handelsregister. Wer bis zu diesem Zeitpunkt im Namen der Gesellschaft Rechtsgeschäfte vornimmt, haftet mit den übrigen Handelnden gesamtschuldnerisch, es sei denn, dass ihre Gülti...mehr

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Estland / IV. Haftung der Geschäftsführer

Rz. 128 Nach Eintritt der Insolvenz dürfen die Geschäftsführer der Gesellschaft keine Zahlungen in deren Namen mehr veranlassen, es sei denn, diese erfolgen mit Rücksicht auf die notwendige Sorgfalt in dieser Situation. Die Geschäftsführer haften gegenüber der Gesellschaft für Zahlungen, die entgegen der notwendigen Sorgfalt nach Eintritt der Insolvenz getätigt werden. Wird ...mehr

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Italien / 3. Verantwortlichkeit und Haftung der Mitglieder des Rechnungsprüferausschusses

Rz. 168 Die Mitglieder des Rechnungsprüferausschusses haben ihre Aufgabe mit der für das Amt erforderlichen Professionalität und Sorgfalt auszuüben. Sie sind der Wahrheit verpflichtet und sind bei Vorgängen, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haften gesamtschuldnerisch mit den Geschäftsführern für durch ihre...mehr

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Haftung und Verantwortung i... / 1.2.1 Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes

Der betriebliche Arbeitsschutz ist der Kernbereich des Arbeitsschutzsystems. Er befasst sich insbesondere mit der Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb, der sicheren Gestaltung der Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, der sicheren Benutzung von Arbeitsgeräten und persönlichen Schutzausrüstungen, dem Umgang mit Gefahrstoffen und dem sicherheitsgerechten Verhalt...mehr

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Ukraine / 2. Haftung des Gründers

Rz. 74 Die Gesellschaft entsteht als Rechtssubjekt am Tag ihrer Eintragung ins Handelsregister. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Gesellschaft grundsätzlich keine Rechtsgeschäfte tätigen. Rz. 75 Die Gründer einer GmbH haften gesamtschuldnerisch aus Verpflichtungen, die vor der staatlichen Registrierung der Gesellschaft entstanden sind. Wenn der durch die Gründer im Namen der G...mehr

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Haftung und Verantwortung i... / 3.5 Personenschäden von Kollegen desselben Betriebs oder auf einer gemeinsamen Betriebsstätte

Bei Arbeitsunfällen wird durch die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht nur die Haftung des Arbeitgebers eingeschränkt, sondern auch die eines sonstigen Schädigers. Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Arbeitsunfall von Mitarbeitern desselben Betriebs verursachen, sind den geschädigten Kollegen oder deren Hinterbliebenen nur dann zum Ersatz d...mehr

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Haftung und Verantwortung i... / 3.4 Regress durch die Berufsgenossenschaft

Leistet die zuständige Berufsgenossenschaft für Schäden aus einem Arbeitsunfall Zahlungen an den geschädigten Arbeitnehmer, macht sie unter Umständen gegenüber dem Unternehmer Regressansprüche geltend. Unternehmer sollen wegen ihrer an die Berufsgenossenschaft gezahlten Beiträge grundsätzlich von einer Haftung freigestellt sein. Folge dieses Grundsatzes: Ein Unternehmer kann ...mehr

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Deutschland / 2. Haftung der Gründer

Rz. 77 Schließen sich die künftigen Gesellschafter zum Zwecke der Errichtung einer GmbH zusammen, so entsteht eine Vorgründungsgesellschaft. Werden in dieser Phase der Gesellschaftsgründung, die vom Entschluss der Gesellschafter zur Errichtung einer GmbH bis zur notariellen Beurkundung der Gesellschaftsgründung reicht, Geschäfte vorgenommen, so haften die Gesellschafter der ...mehr

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Österreich / 3. Haftung der Gesellschafter

Rz. 125 Wenn die Gesellschafter ihre Pflichten (siehe Rdn 123 f.) vollständig erfüllt und insbesondere die Stammeinlagen voll einbezahlt haben, unterliegen sie keiner weiteren Haftung für Schulden der Gesellschaft. Ein Gesellschafter, der seine Stammeinlage voll eingezahlt hat, kann somit nur in Ausnahmefällen zur Haftung herangezogen werden:mehr

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Haftung und Verantwortung i... / 3.3 Haftungsprivileg des Unternehmers

Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es ein wichtiges Haftungsprivileg für Unternehmer bzw. Arbeitgeber. Erleidet ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, muss für den dadurch entstandenen Personenschaden grundsätzlich nicht der Arbeitgeber, sondern die Berufsgenossenschaft einstehen, bei der der Arbeitnehmer auf Kosten des Unternehmers gegen Unfall versichert ist ...mehr

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Rumänien / 3. Haftung des Geschäftsführers

Rz. 100 Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für die Nichterfüllung seiner im Gründungsakt, in den Beschlüssen der Generalversammlung oder im Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen. Die Pflichten und die Haftung des Geschäftsführers sind durch die Bestimmungen über den Auftrag und die speziellen Bestimmungen des GesG geregelt (Art. 72 GesG). Alle Geschäftsführe...mehr

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Griechenland / 3. Haftung der Geschäftsführer

Rz. 118 Die Geschäftsführer haften für jede gesetz- oder satzungswidrige Handlung sowie für jedes Vergehen (Art. 26 Abs. 1 G. 3190/1955). Im Falle einer gemeinsamen Handlung von mehreren Geschäftsführern haften diese gesamtschuldnerisch. Anspruchsberechtigt sind sowohl die Gesellschaft als auch Gesellschafter und Dritte. Obwohl das EPE-Gesetz die Geltendmachung von Ansprüche...mehr

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Slowakei / 2. Haftung des Gründers

Rz. 39 Die Gesellschaft entsteht als Rechtssubjekt am Tag ihrer Eintragung ins Handelsregister. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Gesellschaft keine Rechtsgeschäfte vornehmen. Rz. 40 Die Personen (Gründer), die im Namen der Gesellschaft vor ihrem Entstehen handeln, sind aus dieser Handlung gem. § 64 HGB gesamtschuldnerisch verpflichtet. Wenn die Gesellschafter oder das zuständ...mehr

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Haftung und Verantwortung i... / 2.2 Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden im Vorfeld von unmittelbaren Gefahren Gefährdungen ermittelt, denen ggf. durch entsprechende Maßnahmen zu begegnen ist (BAG, Urteil v. 8.6.2004, 1 ABR 4/03). Die Gefährdungsermittlung ist ein zentrales Element des technischen Arbeitsschutzes. Mit ihr fängt der Schutz der Gesundheit als der körperlichen und geistig-psychischen Integ...mehr

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Brasilien / 2. Haftung des Geschäftsführers

Rz. 95 Die Geschäftsführer einer Limitada haften persönlich und gesamtschuldnerisch neben der Gesellschaft für vor der Anmeldung auf handelsregisterliche Eintragung ihrer Ernennung vorgenommene Handlungen, Art. 1053 i.V.m. Art. 1012 CC. Die Geschäftsführer haften der Gesellschaft und Dritten zudem gesamtschuldnerisch für Pflichtverletzungen in Ausübung ihres Amtes auf Schade...mehr

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Rumänien / III. Haftung

Rz. 136 Im Falle des Konkurses der Gesellschaft haften die Gesellschafter grundsätzlich nur bis zur Höhe der durch sie übernommenen Stammeinlage. Nach Art. 169 IG haften die Mitglieder der Leitungsorgane (Geschäftsführer, Direktoren, Zensoren etc.) sowie andere Personen, die den Insolvenzzustand herbeigeführt haben (somit grundsätzlich auch die Gesellschafter), persönlich, f...mehr