Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Haftung und Verantwortung i... / 1.2.2 Arbeitgeber als Pflichtenadressat des Arbeitsschutzgesetzes

Die innerbetriebliche Verantwortlichkeit trägt der Arbeitgeber. Er ist verpflichtet, "die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen" (§ 3 ArbSchG). Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, die von ihm ergriffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu über...mehr

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§ 5 Grenzüberschreitende Ve... / IV. Überblick über die Besonderheiten bei Beteiligung einer tschechischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Společnost s ručením omezenm – s.r.o.)

Rz. 118 In Tschechien ist die grenzüberschreitende Verschmelzung in §§ 180–242 tschechisches Umwandlungsgesetz (im Folgenden: czUmwG) geregelt. Soweit sich dort keine Regelungen finden, gelten die allgemeinen Vorschriften des czUmwG für inländische Verschmelzungen. Rz. 119 1. Anders als nach §§ 122a ff. UmwG können nach tschechischem Recht sämtliche Rechtsformen tschechischer...mehr

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Haftung und Verantwortung i... / 1.2.4 Vorgesetzte als Pflichtenadressaten

Arbeitnehmer, die im Betrieb eine Führungsaufgabe wahrnehmen (d. h. Vorgesetzte) sind aufgrund ihrer Stellung für den Arbeitsschutz innerhalb ihres Bereichs verantwortlich. Der Vorgesetzte muss auftretende Gefährdungen erkennen und auf diese mit geeigneten Maßnahmen reagieren. Er ist dafür verantwortlich, dass Mängel umgehend beseitigt werden. Ist er dazu aufgrund von innerb...mehr

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Haftung und Verantwortung i... / 1.2.6 Fachkraft für Arbeitssicherheit als Adressat

Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben nach § 3 Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 1 ASiG Aufgaben, die sich zum großen Teil mit denjenigen des Betriebsarztes überschneiden. Zu diesem Kreis der beiden Beauftragten zugewiesenen Tätigkeiten gehören im Einzelnen: den Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen in allen Fragen des Gesundheitsschutzes beraten, die Durchführung des Arbeitsschut...mehr

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England und Wales1 England ... / 2. Haftung der Gesellschafter (Durchgriffshaftung)

Rz. 301 Im englischen Gesellschaftsrecht ist die Problematik der Durchgriffshaftung (lifting the corporate veil) aus dem Common Law entwickelt worden. Unter diesen Begriff werden jedoch nicht nur die Fälle des haftungsrechtlichen Durchgriffs gefasst, sondern auch Fragen der Zurechnung von Handlungen einer Kapitalgesellschaft zum Anteilseigner. Es gilt selbst im Fall der pers...mehr

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Mexiko / 2. Haftung vor Eintragung im Handelsregister

Rz. 59 Nach Art. 2 Abs. 1 LGSM erlangt eine mexikanische Handelsgesellschaft mit Eintragung in das Handelsregister RPC Rechtspersönlichkeit. Gesellschaften können nach Art. 2 Abs. 3 LGSM allerdings schon Rechtspersönlichkeit erreichen, wenn sie sich Dritten gegenüber als solche zu erkennen geben. Ob dabei die Gründungsurkunde vorgelegt wird, ist unerheblich. Eine S. de R.L. ...mehr

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Rumänien / 2. Haftung vor Eintragung im Handelsregister

Rz. 42 Das rumänische Gesellschaftsrecht kennt die Vorgesellschaft (siehe Rdn 7). Falls im Namen der Gesellschaft Geschäfte vor Eintragung in das Handelsregister getätigt wurden, haften die Gründer, Vertreter und andere Personen, die im Namen einer in Gründung befindlichen Gesellschaft gehandelt haben, gem. Art. 53 GesG gesamtschuldnerisch und unbeschränkt gegenüber Dritten ...mehr

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Italien / a) Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 17 Das Kapital der GmbH (società a responsabilità limitata – s.r.l.) beträgt in der Regel mindestens 10.000 EUR und setzt sich aus Geschäftsanteilen zusammen, die weder in Aktien bestehen noch Objekt eines öffentlichen Angebots sein können.[14] Diese Gesellschaftsform wird vor allem von kleineren und mittleren Unternehmen der Aktiengesellschaft vorgezogen und kann in For...mehr

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§ 5 Grenzüberschreitende Ve... / III. Überblick über die Besonderheiten bei Beteiligung einer niederländischen privatrechtlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid – BV)

Rz. 107 In den Niederlanden ist die grenzüberschreitende Verschmelzung im Zweiten Buch des Burgerlijk Wetboek (BG) geregelt. Soweit sich dort keine Regelungen finden, gelten die allgemeinen Vorschriften des BG für inländische Verschmelzungen.[290] Rz. 108 1. Gemäß Art. 308 Abs. 3 Zweites Buch BW können niederländische Kapitalgesellschaften (naamloze vennootschap – NV; Europes...mehr

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Haftung und Verantwortung i... / 1.1 Überbetriebliche Verantwortlichkeit

Die überbetriebliche Verantwortlichkeit obliegt den Unfallversicherungsträgern, d. h. den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Sie müssen mit allen geeigneten Mitteln dafür sorgen, dass Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhütet werden und eine wirksame Erste Hilfe gewährleistet ist (vgl. §§ 121 ff., 114 SGB VII). Eine überbetriebl...mehr

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Schweiz / II. Haftung

Rz. 174 Grundsätzlich haftet einzig das Gesellschaftskapital für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und nicht die Gesellschafter persönlich, solange diese ihren allfälligen Nachschusspflichten nachgekommen sind. Da in der Praxis die Gesellschafter nicht selten auch Geschäftsführer sind, soll an dieser Stelle in Ergänzung zu Rdn 142 Folgendes erwähnt werden. Während Verant...mehr

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Haftung und Verantwortung i... / 1.2.5 Beschäftigte als Adressaten

Die Beschäftigten sind nach dem ArbSchG verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten und gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu sorgen. Damit korrespondiert die Pflicht des Arbeitgebers, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unt...mehr

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Haftung und Verantwortung i... / 1.2.7 Übertragung von Unternehmerpflichten

Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, seine Aufgaben gemäß Arbeitsschutzgesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Achtung Beauftragte benötigen ausreichende Fachkunde Es gehört zu den Pflichten des Arbeitgebers, sich davon zu überzeugen, dass die von ihm beauftragten Personen über die erforderliche F...mehr

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Slowenien / 2. Haftung vor Eintragung im Handelsregister

Rz. 39 Das slowenische Gesellschaftsrecht kennt die Vorgesellschaft nicht bzw. gilt diese als über Gesellschaft bürgerlichen Rechts (siehe Rdn 6). Werden vom Geschäftsführer oder einem Gesellschafter im Namen der d.o.o. Geschäfte vor Eintragung in das Handelsregister getätigt, die im Rahmen der erteilten Vollmacht liegen (z.B. Handlungen, die für die Gründung notwendig sind)...mehr

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Haftung und Verantwortung i... / 1.2.3 Unternehmer als Pflichtenadressat in der gesetzlichen Unfallversicherung

Nach den Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung im SGB VII ist für die Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen der Unternehmer verantwortlich. § 21 Abs. 1 SGB VII enthält die grundlegende Verpflichtung des Unternehmers zum Schutz der Mitarbeiter und verdeutlicht in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VII die Rollenverteilung auf dem Gebiet der Unfallprävention: Die...mehr

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Haftung und Verantwortung i... / 2.1 BGB setzt Mindeststandards

Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen (z. B. das ArbSchG) konkretisieren die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers nach dem privaten Arbeitsvertragsrecht im Hinblick auf die Sicherheit und das Leben der Arbeitnehmer. Den Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes kommt eine Doppelwirkung zu, wenn ihre Schutzpflichten über § 618 Abs. 1 BGB in das Arbeitsvertragsrecht ...mehr

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Haftung und Verantwortung i... / 4 Ordnungswidrigkeitenrecht

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine geringfügige Verletzung der Rechtsregeln. Sie wird mit einer Geldbuße (Bußgeld) geahndet. Der Gesetzgeber sieht es bei leichteren Rechtsverstößen als ausreichend an, nicht mit dem Mittel der Strafe zu reagieren, sondern (nur) mit Bußgeldern. Bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften im berufsgenossenschaftlichen Bereich kann auch die Berufsgenos...mehr

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Haftung und Verantwortung i... / 5 Strafrecht

Pflichtverletzungen des Arbeitgebers oder von Vorgesetzten können im Bereich des Arbeitsschutzes strafrechtlich von Bedeutung sein, z. B. dann, wenn es bei einem Arbeitsunfall zu einer Körperverletzung oder gar zu einem Todesfall kommt. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist die Straffähigkeit. Juristische Personen (z. B. AGs oder GmbHs) sind nicht straffähig. Hier kommt es ...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / F. Einzelne insolvenznahe (Haftungs-)Tatbestände des GmbH-Rechts

Rz. 162 Im Folgenden werden einzelne, besonders bedeutsame Tatbestände des deutschen Rechts nach Maßgabe der in Abschnitt D. (siehe Rdn 40 ff.) dargestellten Kriterien auf ihren insolvenzrechtlichen Gehalt untersucht. Im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Qualifikation wird zudem geprüft, ob eine Anknüpfung an den tatsächlichen Verwaltungssitz nach den Kriterien des EuGH z...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 2. Qualifikation

Rz. 199 Im Hinblick auf die kollisionsrechtliche Qualifikation der Existenzvernichtungshaftung ist der Meinungsstand kontrovers.[580] In Betracht kommen eine deliktsrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder insolvenzrechtliche Qualifikation. Für eine insolvenzrechtliche Einordnung spricht, dass die Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs voraussetzt, dass durch den Eingr...mehr

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Ukraine / A. Einführung

Rz. 1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (tovarystvo z obmezhenoju vidpovidal’nistju, TOV) ist in der Ukraine die häufigste Unternehmensrechtsform. Erklärt wird dies damit, dass die Gesellschafter vom Risiko der persönlichen Haftung frei sind; die Haftung der Gesellschafter einer GmbH beschränkt sich auf ihre Stammeinlagen. Die GmbH haftet nicht für die Verbindlichkei...mehr

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Japan / C. Retrospektive

Rz. 6 Zum 1.1.1940 wurde durch Gesetz Nr. 74 vom 5.4.1938 unter dem Namen yūgen gaisha hō (Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung) der damals neue Rechtsträger yūgen gaisha begründet.[5] Dabei stand die deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung Pate, die schon 1892 eingeführt worden war. Aber auch die österreichische GmbH von 1906, die französische sociét...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / II. Qualifikation als allgemeines Verkehrsrecht

Rz. 54 Ein geringeres Konfliktpotential im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit weisen grundsätzlich auch solche Regelungen auf, die Bestandteil des sog. allgemeinen Verkehrsrechts sind. Dabei handelt es sich um Rechtsvorschriften, die unterschiedslos auf natürliche und juristische Personen, auf In- und Ausländer anwendbar sind, wie die allgemeinen Haftungstatbestände des...mehr

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Schweden / II. Gründerhaftung

Rz. 43 Mit der Zeichnung der Aktien in der Gründungsurkunde verpflichtet sich der zukünftige Aktionär, die Gegenleistung zu erbringen. Besteht die Gegenleistung in der Zahlung eines Geldbetrages, ist dieser auf ein im Namen der zukünftigen Gesellschaft eröffnetes Konto einzuzahlen. Besteht die Gegenleistung in einer Sachleistung, haftet der Gründer für die Erbringung dieser ...mehr

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Türkei / II. Gründerhaftung

Rz. 94 Auf der Grundlage der Verweisung in Art. 644 HGB auf das Aktienrecht haften die Gründer den Gläubigern und Anteilseignern gegenüber für Schäden, die diesen infolge von Vertrags- oder Satzungsverstößen entstehen (Art. 553 HGB). Praktisch geht es dabei vor allem um Falschangaben im Gründungsprozess. Diese Haftung gilt für vier Jahre ab Eintragung; eine vorzeitige Entlas...mehr

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England und Wales1 England ... / I. Überblick über das englische Gesellschaftsrecht und die einzelnen Rechtsformen einschließlich Sonder- und Mischformen und deren praktische Bedeutung

Rz. 1 Die Rechtsformen von Unternehmen lassen sich wie folgt gruppieren: Rz. 2 Die einfachste wirtschaftliche und rechtliche Einheit stellt der sole trader (Einzelkaufmann) dar, der ein Gewerbe entweder ganz allein oder mit Angestellten betreibt. Er muss für seine Geschäfte zwar mit seinem gesamten Privatvermögen einstehen und trägt das wirtschaftliche Risiko ganz allein, abe...mehr

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Türkei / II. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 136 Mit der Gründung der GmbH entsteht zwischen der GmbH und den Gesellschaftern sowie den Gesellschaftern untereinander ein Rechtsverhältnis, aus dem sich verschiedene Teilhabe- und Mitwirkungsrechte, Schutzrechte und wirtschaftliche Rechte herleiten. Rz. 137 Die Teilhabe- und Mitwirkungsrechte betreffen das Recht, Einfluss auf die Unternehmenspolitik und die Geschäftsfü...mehr

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Ungarn / II. Gründerhaftung

Rz. 65 Die Haftung der Gründer einer Wirtschaftsgesellschaft sowie die Haftung der Handelnden haben im ungarischen Recht eine geringere praktische Bedeutung als z.B. im deutschen Recht. Die Vorgesellschaft darf nämlich erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Eintragung wirtschaftlich tätig sein und außerdem erfolgt die Eintragung spätestens am 19. Arbeitstag nach Antrag...mehr

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Serbien / 5. Formwechsel

Rz. 80 Das ZPD regelt sowohl die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft und einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als auch die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.mehr

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Lettland / 2. Gesellschafterhaftung

Rz. 45 Die Haftung der Gesellschafter einer SIA beschränkt sich auf ihre Einlage. Sofern diese voll erbracht wurde, ist eine darüber hinaus gehende persönliche Haftung der Gesellschafter grundsätzlich ausgeschlossen (§ 137 Abs. 3 HGB). Es ist jedoch möglich, eine SIA mit zusätzlicher Haftung zu gründen, in der mindestens ein Gesellschafter persönlich mit seinem Vermögen für ...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / b) Haftungsfreistellung und Versicherungen

Rz. 94 Der Corporations Act verbietet es einer Gesellschaft sowie verbundenen Gesellschaften, einen Director unter den folgenden Umständen von der Haftung freizustellen:[103]mehr

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Ungarn / II. Wirkungen der Auflösung

Rz. 266 Die Verjährungsfrist für Gläubigerforderungen gegen die aufgelöste Gesellschaft beträgt gem. § 3:137 Abs. 1 Ptk. fünf Jahre ab Auflösung der Gesellschaft. Im Normalfall ist die Haftung der ehemaligen Gesellschafter einer aufgelösten GmbH gem. § 3:2 i.V.m. § 3:137 Ptk. auf den Teil des Vermögens der aufgelösten Gesellschaft beschränkt, der dem jeweiligen Gesellschafte...mehr

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Japan / II. gōdō gaisha

Rz. 83 Als weiteres Surrogat für die abgeschaffte Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommt aus dem Bereich der Rechtsträger, die den Rechtsformzusatz kaisha tragen, die neu geschaffene Rechtsform der gōdō gaisha in Betracht. Rz. 84 Der Begriff gōdō gaisha lässt sich nur schwer in die deutsche Sprache übersetzen. Der Begriffsbestandteil gōdō bedeutet so viel ...mehr

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Russland / A. Einführung

Rz. 1 Das russische Gesellschaftsrecht ist ganz überwiegend Körperschaftsrecht und gehört daher zum Recht der juristischen Personen, in dem auch die grundlegenden Regelungen für alle Gesellschaftstypen zu suchen sind. Das Recht der juristischen Personen unterscheidet zwischen nicht gewerblichen (sog. nicht kommerziellen) und gewerblichen (kommerziellen) Organisationen. Nicht...mehr

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Österreich / II. Krise der Gesellschaft

Rz. 232 Nach den Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG) können die Geschäftsführer in einer Krisensituation Antrag auf Einleitung eines Reorganisationsverfahrens stellen (§ 1 URG). Rechtsfolge der Unterlassung ist eine Haftung der Geschäftsführer in der Insolvenz für die in der Insolvenzmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von...mehr

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Lettland / II. Gründerhaftung

Rz. 33 Nach der Eintragung der SIA ist die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Dagegen haften die Gründer, die vor der Eintragung selbst in gegenseitiger Kenntnis Geschäftshandlungen vorgenommen haben, gesamtschuldnerisch mit ihrem persönlichen Vermögen für sämtliche eingegangene Verbindlichkeiten. Zum Schutz der Gläubiger ist diese Regel gegenübe...mehr

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Japan / I. Ausnahme-GmbH kraft Gesetzes

Rz. 14 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bestehenden yūgen gaisha werden "alte GmbH" (kyū yūgen gaisha) genannt. Diese alten GmbHs wurden kraft Gesetzes formalrechtlich zu Aktiengesellschaften (kabushiki gaisha), oder anders ausgedrückt, es erfolgte eine (Rechtsform-)Umwandlung kraft Gesetzes. Damit findet grundsätzlich das neue, sich aus dem kaisha hō er...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / Literaturtipps

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Kanada / III. Geschäftsführung

Rz. 70 Den Direktoren ist die Vertretung der Gesellschaft, die Führung ihrer Geschäfte, darüber hinaus aber auch die Festlegung der Geschäftspolitik übertragen. Damit verfügen sie über eine umfassende Leitungsmacht und sind nach Maßstäben deutschen Rechts grundsätzlich eher mit dem Vorstand einer Aktiengesellschaft zu vergleichen als mit der Geschäftsführung einer GmbH, zuma...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / V. Insolvenzverursachungshaftung gemäß § 15b Abs. 5 InsO (§ 64 Satz 3 GmbHG a.F.)

Rz. 190 Im Zuge des MoMiG neu geschaffen wurde der – mitunter im Rahmen des cash pooling relevante[538] – Haftungstatbestand des § 64 Satz 3 GmbHG a.F., der als eigenständiger Ersatzanspruch eine Haftung der Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter begründet, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen.[539] Aufgrund seiner bisherigen, bis Inkrafttreten des Sa...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 1. Überblick

Rz. 196 Ausgangspunkt zum Verständnis der Existenzvernichtungshaftung ist der Umstand, dass das als Korrelat zur Haftungsbeschränkung zu verstehende Schutzsystem der §§ 30, 31 GmbHG lückenhaft bleibt; so bspw. im Hinblick auf stille Reserven.[569] Aus Gläubigerschutzgründen bedarf es daher anderer Rechtsgrundlagen für einen etwaigen Zugriff auf das Vermögen abziehende Gesell...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / b) Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft/Dritten

Rz. 265 Haftungstatbestände sind Handlungen des Geschäftsführers, die gegen das Gesetz, die Satzung oder die Pflichten des Geschäftsführers verstoßen, wenn sie einen Schaden verursachen, der mit der rechtswidrigen Handlung in Kausalzusammenhang steht. Der Geschäftsführer haftet nur, wenn er vorsätzlich oder schuldhaft handelt, was vermutet wird, wenn die vorgenommene Handlun...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / Literaturtipps

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Niederlande1 Wir danken Fra... / d) Unerlaubte Handlung

Rz. 206 Ein Geschäftsführer kann aufgrund unerlaubten Handelns (onrechtmatige daad) haften (Art. 6:162 NL-BGB). Insbesondere Benachteiligung von Gläubigern und z.B. eine irreführende Darstellung in einem Prospekt können zur Haftung führen.mehr

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England und Wales1 England ... / bb) Rechtsfolgen der Pflichtverletzung

Rz. 448 Liegt ein Pflichtenverstoß vor, hat die Gesellschaft ein Wahlrecht, sich auf die Unwirksamkeit eines in ihrem Namen abgeschlossenen Vertrags zu berufen oder den Vertrag gegen sich gelten zu lassen. Dieses gilt aber nur, wenn der Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer zustande gekommen ist und nur solange, bis Leistung und Gegenleistung noch nicht v...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / 1. Grundsätzliches

Rz. 58 Die Anerkennung der im Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft als juristische Person – einschließlich ihrer Rechtsfähigkeit – ist die bedeutendste Rechtsfolge, die sich aus dem Gesellschaftsstatut ergibt. Darüber hinaus regiert das Gesellschaftsstatut aber auch sämtliche Voraussetzungen für die Gründung der Gesellschaft, ihre Kapitalisierung, die interne Organisation...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 72 Wesentliche Verpflichtung des Gesellschafters ist es, seine Einlage zu erbringen. Die Verpflichtung zur Geld- oder Sacheinlage ist nicht abdingbar und kann nicht durch eine Einlage in Form einer Dienstleistung ersetzt werden.[102] Neben der Verpflichtung zur Einlage können einem oder mehreren Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag weitere Verpflichtungen[103] auferle...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / (2) Zweigniederlassungen von ausländischen GmbH

Rz. 171 § 13g HGB regelt die inländischen Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland. Bis zum 31.12.2020 war die englische private limited company aus Sicht des deutschen Rechts eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Seit dem 1.1.2021 ist sie rechtlich aber als Personengesellschaft mit unbeschränkter Haftung zu behandeln....mehr

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Griechenland / II. Die Personengesellschaften

Rz. 2 Die wichtigsten Formen einer Personengesellschaft im griechischen Recht sind: Rz. 3 Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (astiki etairia, GbR). Diese wird in Art. 741 ff. ZGB [1] geregelt. Die Vorschriften des ZGB über die GbR werden ergänzend auf alle Personengesellschaften angewandt (Art. 18 EmpN). Obwohl die GbR grundsätzlich keine rechtsfähige juristische Person ...mehr