Fachbeiträge & Kommentare zu Heilmittel

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Sommer, SGB V § 24d Ärztlic... / 3 Materialien und Rechtsprechung

Rz. 25 Im Internet auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses (unter: www.g-ba.de, zuletzt abgerufen am 31.3.2022) finden sich folgende Richtlinien: Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien). Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über ...mehr

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Sommer, SGB V § 24e Versorg... / 3 Materialien

Rz. 15 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie/AM-RL), Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL), Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung vo...mehr

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Schell, SGB IX § 64 Ergänze... / 2.3.1 Überblick

Rz. 17 Die Rehabilitationsträger (Kranken-, Renten- und Unfallversicherungsträger sowie Träger der Kriegsopferversorgung – ab 1.1.2024: Träger der Sozialen Entschädigung) erbringen Rehabilitationssport als ergänzende Leistungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX. Der Rehabilitationssport zielt darauf ab, den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden oder die Verschlimmerung einer B...mehr

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Schell, SGB IX § 64 Ergänze... / 2.4.2 Wesen und Ziel des Funktionstrainings

Rz. 59 Das Funktionstraining wirkt insbesondere bei Erkrankungen oder Funktionseinschränkungen der Stütz- und Bewegungsorgane. Das Funktionstraining wird primär bei rheumatischen oder vergleichbaren Erkrankungen verordnet. Vorwiegend mit den Mitteln der Krankengymnastik sowie der Ergotherapie werden gezielt Muskeln, Gelenke oder organische Erkrankungen beeinflusst. Ziele des F...mehr

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Sommer, SGB V § 24e Versorg... / 2.1 Allgemeines

Rz. 3 Aus dem unter Rz. 2 aufgeführten Grund bedurfte es einer extra Anspruchsgrundlage, damit die Kosten für Arzneimittel (vgl. Rz. 4), Verbandmittel (vgl. Rz. 5), Heilmittel (vgl. Rz. 6) sowie Hilfsmittel (vgl. Rz. 7), die wegen der gesundheitlichen Folgen einer Schwangerschaft oder wegen der Entbindung notwendig sind, von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Damit haben Versic...mehr

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Schell, SGB IX § 64 Ergänze... / 2.3.6.1.1 Anspruchsdauer (ohne Herzsport)

Rz. 35 Der Gesetzgeber gibt nicht vor, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Rehabilitationssport zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen kann. In der Vergangenheit gingen die Krankenkassen davon aus, dass die Leistung "Rehabilitationssport" letztendlich nur als "Anschubfinanzierung" zu verstehen ist; der Reha-Sportler hat nach Ablauf des Bewilligu...mehr

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Schell, SGB IX § 64 Ergänze... / 2.4.1 Überblick

Rz. 56 Menschen mit Behinderung und diejenigen, die von einer Behinderung bedroht sind (vgl. § 2), können nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation Funktionstraining beanspruchen. Das Funktionstraining ist ein für diese Zielgruppe entwickeltes Bewegungstraining in Form von krankengymnastischen/ergotherapeutischen Übungen in der Gruppe. Ziel ist, die ...mehr

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Sommer, SGB V § 24e Versorg... / 2.3.2 Begriff: Schwangerschaftsbeschwerden und Abgrenzung zur Krankheit

Rz. 9 Nach § 24e Abs. 2 HS 2 gilt die unter Rz. 8 aufgeführte Zuzahlungsfreiheit sowie die Nichtanwendung der Festbetragsregelung lediglich bei Schwangerschaftsbeschwerden und während der Entbindung. Unter Schwangerschaftsbeschwerden versteht die Rechtsprechung Befindlichkeitsstörungen, die für die Schwangerschaft typisch sind und mit ihr kommen und gehen (BSG, Urteil v. 15....mehr

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Sommer, SGB V § 24e Versorg... / 2.3.1 Überblick

Rz. 8 Nach § 24e Satz 2 HS 2 sind bei Schwangerschaftsbeschwerden (Definition: Rz. 9 ff.) und im Zusammenhang mit der Entbindung (Definition: Rz. 12) die sonst bei Krankheit von der Versicherten üblicherweise zu entrichtenden Zuzahlungen nach § 31 Abs. 3 i. V. m. § 61 Abs. 1 (bei der Abnahme von Arznei- und Verbandmitteln: 10 % des Abgabepreises, mindestens 5,00 EUR und höchst...mehr

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Sommer, SGB V § 24d Ärztlic... / 2.2 Ärztliche Betreuung

Rz. 4 Nach § 24d Satz 1 hat die Versicherte Anspruch auf eine ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft, bei der Entbindung und nach der Entbindung. Die Inhalte und den Umfang dieser ärztlichen Betreuung regeln die gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 beschlossenen Mutterschafts-Richtlinien (Fundstelle: Rz. 25). Sie dienen der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.10 Einrichtungen i. S. v. § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. j UStG

Rz. 92 Nach § 2 der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung) umfassen durch interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren ausgeführte Leistungen nach § 46 SGB IX zur Früherkennung und Frühförderung noch nicht eingeschulter behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder Le...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Heilpraktiker, Dentist, Krankengymnast

Rn. 157 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Die weiteren im Katalog genannten medizinischen Heil(hilfs)berufe der Heilpraktiker, Dentisten und Krankengymnasten weisen nach Voraussetzungen und Tätigkeitsbild erhebliche Unterschiede auf: Heilpraktiker (HeilpraktikerG v 17.02.1939, RGBl 1939, 251, idF v 23.10.2001, BGBl I 2001, 2702) ist eine in der Bundesrepublik geschützte Berufsbezeic...mehr

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Sommer, SGB V § 125 Verträge / 2.11 Landesverträge über kurortspezifische Heilmittel (Abs. 7)

Rz. 11a Kurortspezifische Heilmittel kommen insbesondere in anerkannten Kurorten vor, die es zwar in einigen, aber nicht in allen Bundesländern gibt. Damit können kurortspezifische Heilmittel nicht Gegenstand der Bundesverträge zur Heilmittelversorgung nach Abs. 1 der Vorschrift sein. Durch Abs. 7 Satz 1 ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen die Ermä...mehr

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Sommer, SGB V § 63 Grundsätze / 2.7 Nicht verordnungsfähige Heilmittel (Abs. 3d)

Rz. 36b Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in den Heilmittel-Richtlinien (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6) Heilmittel definiert, die nur im Zusammenhang mit einer Grunderkrankung verordnungsfähig sind (z. B. die podologische Therapie zur Behandlung krankhafter Schädigungen am Fuß infolge Diabetes mellitus). Diese Heilmittel können in Modellvorhaben auch für andere Grunderkrankungen...mehr

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Sommer, SGB V § 125 Verträge / 2.4 Berücksichtigung der Heilmittel-Richtlinie (Abs. 1 Satz 4)

Rz. 6 Die HeilM-RL ist nach Abs. 1 Satz 4 "zu berücksichtigen", bedeutet, dass die bundesweiten Verträge insbesondere keine Regelungen enthalten dürfen, die konträr zu der jeweiligen Heilmittel-Richtlinie in der jeweiligen Fassung stehen. Dies unterstreicht für die vertragsärztliche Versorgung einerseits noch einmal das gleichzeitige Inkrafttreten der Heilmittelverträge und ...mehr

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Sommer, SGB V § 125 Verträge / 2.6 Telemedizinische Leistungen bei der Versorgung mit Heilmitteln (Abs. 2a)

Rz. 7a Mit Wirkung zum 9.6.2021 ist durch Abs. 2a Satz 1 vorgegeben, dass in den Verträgen nach Abs. 1 auch die Einzelheiten der Versorgung mit solchen Heilmitteln zu regeln sind, die in den jeweiligen Heilmittelbereichen telemedizinisch erbracht werden können. Für die Regelung im Vertrag ist den Vertragspartnern eine Frist bis zum 31.12.2021 gesetzt worden, bis zu der sie F...mehr

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Sommer, SGB V § 125 Verträge / 2.1 Vertragsebene Bund statt Land (Abs. 1)

Rz. 3 In der folgenden Kommentierung werden die mit Wirkung zum 11.5.2019 geltende Neufassung der Vorschrift sowie die danach erfolgten Gesetzesänderungen näher erläutert. Auf die bis 10.5.2019 geltende Fassung der Vorschrift wird nicht mehr eingegangen, da die Verträge zur Heilmittelversorgung mit Wirkung zum 1.10.2020 in Kraft treten werden und die bisherigen Rahmenempfehl...mehr

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Sommer, SGB V § 125 Verträge / 1 Allgemeines

Rz. 2 Der Sachleistungsanspruch des Versicherten auf Heilmittel (§32) gegen seine Krankenkasse wird durch die Vorschrift im Verhältnis zu den Leistungserbringern von Heilmitteln (Viertes Kapitel 5. Abschnitt SGB V Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln – §§ 124, 125, 125a und 125b) vertraglich umgesetzt. Heilmittel sind medizinische Dienstleistungen, die von Vert...mehr

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Sommer, SGB V § 125 Verträge / 2.3 Inkrafttreten der Bundesverträge (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 5 Nach Abs. 1 Satz 3 a. F. waren die Verträge mit Wirkung zum 1.10.2020 zu schließen. Der ursprüngliche Termin für das Inkrafttreten, der 1.7.2020, war durch Art. 3 des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes mit Wirkung zum 28.3.2020 auf den 1.10.2020 verschoben worden. Hintergrund war, dass die bereits laufenden Verhandlungen über die Bundesverträge wegen der COVID-19-...mehr

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Sommer, SGB V § 125 Verträge / 2.2 Vertragspartner (Abs. 1)

Rz. 4 Vertragspartner der Bundesverträge zur Heilmittelversorgung sind auf der Krankenkassenseite der GKV-Spitzeverband und auf der Seite der Heilmittelerbringer die maßgeblichen Spitzenorganisationen, welche auf der Bundesebene die Interessen der Heilmittelerbringer wahrnehmen. Der GKV-Spitzenverband handelt bei den Vertragsabschlüssen mit bindender Wirkung für die Krankenk...mehr

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Sommer, SGB V § 125 Verträge / 2.13 Qualitätssicherung der Weiterbildung in der Physiotherapie (Abs. 9)

Rz. 13 Mit Abs. 9 ist die bisherige Regelung des § 125 Abs. 2a (a. F.) übernommen worden. Durch Satz 1 der Vorschrift sind die Vertragspartner, der GKV-Spitzenverband und die für den Heilmittelbereich Physiotherapie maßgeblichen Spitzenorganisationen verpflichtet, auf Bundesebene einen Vertrag über eine zentrale und bundeseinheitliche Prüfung und Listung der Weiterbildungstr...mehr

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Sommer, SGB V § 125 Verträge / 2.8 Barrierefreie Praxis (Abs. 4)

Rz. 9 Nach Abs. 4 sollen die Vertragspartner eine gemeinsame Empfehlung zur Ausgestaltung einer barrierefreien Praxis abgeben. Eine Verbindlichkeit für den Heilmittelerbringer resultiert daraus aber nicht; er ist also nicht gezwungen, die Praxis unter Umständen mit hohen Investitionen barrierefrei zu gestalten. Die Empfehlungen dienen für die Leistungserbringer vielmehr als ...mehr

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Sommer, SGB V § 125 Verträge / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Ursprünglich war die Vorschrift mit "Verträge" überschrieben und mit Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Die durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-...mehr

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Sommer, SGB V § 125 Verträge / 2.12 Versorgungsmodelle auf Landesebene (Abs. 8)

Rz. 12 Abs. 8 gibt den Krankenkassen und ihren Verbänden die Möglichkeit, auf Landesebene mit den für den jeweiligen Heilmittelbereich maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer Versorgungsmodelle zu vereinbaren, die die Qualität und Struktur in der Versorgung mit Heilmitteln weiterentwickeln. Die Bundesverträge nach Abs. 1 dürfen diesen Verträgen auf Landese...mehr

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Sommer, SGB V § 125 Verträge / 2.5 Vorgaben für die Vertragsinhalte (Abs. 2)

Rz. 7 Abs. 2 enthält die gesetzlichen Vorgaben für die in den Bundesverträgen zur Heilmittelversorgung zu regelnden Inhalte. Das Wort "insbesondere" in Abs. 2 Satz 1 macht deutlich, dass die in den Nr. 1 bis 11 enthaltenen Vorgaben nicht abschließend sind und ggf. weitere Vorgaben hinzukommen können. Die Vorgaben entsprechen nach der Gesetzesbegründung im Wesentlichen den bi...mehr

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Jung, SGB VIII § 19 Gemeins... / 2.12.4 § 50 SGB XII

Rz. 23 Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bis zum 31.12.2004 geltenden § 36b BSHG. § 50 SGB XII gewährt Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft in Form von ärztlicher Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Pflege in einer stationären Einrichtung und häuslicher Pflegeleistungen nach § 65 Abs. 1 SGB XII. Rz. 24 Währ...mehr

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Sommer, SGB V § 32 Heilmittel

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Das zum 1.1.1993 in Kraft getretene GSG hat zu einigen eher technischen Änderungen und Ergänzungen im Bereich des Abs. 2 geführt. Rz. 2 Durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) ist der Anteil der Zuzahlung von 10 auf 15 v. H. erhöht worden. Rz. 3 Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat Abs. 1 um einen Satz erw...mehr

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Sommer, SGB V § 32 Heilmittel / 2.1 Leistungsanspruch (Abs. 1, 1b und 1c)

Rz. 5 Der Versicherte hat einen Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, der ab 9.6.2021 (vgl. Rz. 3d) auch die Erbringung von Heilmitteln im Wege der Videobehandlung umfasst, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. § 34 Abs. 4 ist Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung, nach der Heilmittel (§ 32) und Hilfsmittel (§ 33) von der Kostenpf...mehr

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Sommer, SGB V § 32 Heilmittel / 1 Allgemeines

Rz. 4 Die Vorschrift knüpft an den früheren § 182 Abs. 1 Nr. 1b RVO an. Während das SGB V den Begriff des Hilfsmittels in § 33 Abs. 1 Satz 1 näher umreißt, fehlt im Gesetz eine Definition dafür, was unter einem Heilmittel zu verstehen ist. Grundsätzlich erfasst der Begriff alle persönlichen medizinischen Dienstleistungen, die von nichtärztlichen, nach § 124 zugelassenen Leis...mehr

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Sommer, SGB V § 32 Heilmittel / 3 Rechtsprechung und Literatur

Rz. 13 Zum Heilmittelbegriff: BSG, Urteil v. 18.5.1978, 3 RK 11/77. BSG, Urteil v. 10.5.1995, 1 RK 18/94 (antiallergene Matratzenbezüge). BSG, Beschluss v. 16.9.1999, B 3 KR 2/99 B. Rz. 14 Zum Heilmittelbegriff und zur Abgrenzung zum Hilfsmittel: BSG, Urteil v. 18.1.1996, 1 RK 8/95 (antiallergene Matratzenbezüge). BSG, Urteil v. 30.1.2001, B 3 KR 6/00 R (Therapie-Dreirad). BSG, Urt...mehr

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Sommer, SGB V § 32 Heilmittel / 2.4 Zuzahlung (Abs. 2)

Rz. 9 Die ursprünglich im Entwurf des 2. GKV-NOG vorgesehene Regelung, den Krankenkassen Möglichkeiten zur eigenverantwortlichen Gestaltung der Art und des Umfangs der durch diese Vorschrift geregelten Leistungen ihrer Satzung zu geben, ist im Gesetzgebungsverfahren aufgegeben worden. Vielmehr sollen nunmehr durch die Erhöhung des Prozentsatzes für die Zuzahlung zu Heilmitte...mehr

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Sommer, SGB V § 32 Heilmittel / 2.3 Versicherte mit langfristigem Behandlungsbedarf (Abs. 1a)

Rz. 8f Abs. 1a ist mit Wirkung zum 1.1.2012 durch des GKV-VStG eingeführt worden. Danach haben Versicherte mit langfristigem Behandlungsbedarf die Möglichkeit, sich auf Antrag die erforderlichen Heilmittel von der Krankenkasse für einen geeigneten Zeitraum genehmigen zu lassen. Die Regelung soll die Behandlungskontinuität der Versicherten fördern und gleichzeitig die verordn...mehr

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Sommer, SGB V § 32 Heilmittel / 2.2 Leistungsausschluss

Rz. 8c Das GMG hat durch die Anfügung von Satz 2 in Abs. 1 (ab 9.6.2021 i. d. F. durch das DVPMG nun Satz 3, vgl. Rz. 3d) deutlich gemacht, dass nunmehr der Leistungsanspruch sowohl durch die gesetzlichen Leistungsausschlüsse in § 34 Abs. 1, ferner durch die Regelungen aufgrund der Rechtsverordnungsermächtigungen in § 34 Abs. 2 und 3 i. d. F. des GMG sowie auch durch die Arz...mehr

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Sommer, SGB V § 32 Heilmittel / 2 Rechtspraxis

2.1 Leistungsanspruch (Abs. 1, 1b und 1c) Rz. 5 Der Versicherte hat einen Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, der ab 9.6.2021 (vgl. Rz. 3d) auch die Erbringung von Heilmitteln im Wege der Videobehandlung umfasst, soweit sie nicht nach § 34 ausgeschlossen sind. § 34 Abs. 4 ist Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung, nach der Heilmittel (§ 32...mehr

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Sommer, SGB V § 32 Heilmittel / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Das zum 1.1.1993 in Kraft getretene GSG hat zu einigen eher technischen Änderungen und Ergänzungen im Bereich des Abs. 2 geführt. Rz. 2 Durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) ist der Anteil der Zuzahlung von 10 auf 15 v. H. erhöht worden. Rz. 3 Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat Abs. 1 um einen Satz erweitert. In Abs. 2 S...mehr

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Sommer, SGB V § 34 Ausgesch... / 2.8 Ausschluss nach Abs. 5 (aufgehoben)

Rz. 22 Nach Abs. 5 sind Heilmittel nach § 32 von der Versorgung ausgeschlossen, wenn sie im Anwendungsgebiet der ausgeschlossenen Arzneimittel i. S. d. Abs. 1 oder aufgrund der nach Abs. 3 ausgeschlossenen Arzneimittel verwendet werden. Voraussetzung ist, dass diese Heilmittel vergleichbar wie ausgeschlossene Arzneimittel verwendet werden. Das Gesetz zur Neuordnung des Arzne...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 34 Ausgesch... / 2.6 Ausschluss von Hilfsmitteln (Abs. 4)

Rz. 16 Abs. 4 ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Hilfsmittel (§ 33) und bisher auch Heilmittel (§ 32) von der Kostenpflicht der gesetzlichen Krankenkasse auszuschließen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Heil- und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (Bagatellmittel) handelt. Da...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage Außergewöhnliche Bel... / 3 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

Rz. 461 [Andere außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 31–35] Zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen gehören alle Aufwendungen, die die in § 33 EStG verlangten Voraussetzungen erfüllen und im EStG nicht als typisierte Einzelfälle nach §§ 33a, 33b EStG genannt sind. Rz. 462 Abzugsvoraussetzungen Ausgaben sind als (allgemeine) außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Arbeitsrecht / k) Personenbedingte Kündigung

Rz. 367 Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Eine personenbedingte Kündigung[631] liegt vor, wenn die Störung vom Arbeitnehmer nicht gesteuert werden kann, z.B. bei einer schweren Erkrankung, bei konstitutionell bedingtem Nachlassen der Leistungsfähigkeit wegen Trunk- u...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Heilungskosten und ver... / III. Erforderliche Kosten

Rz. 6 Der Geschädigte kann den zur Wiederherstellung seiner Gesundheit erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Schädiger hat alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die vom Standpunkt eines verständigen Menschen aus bei der gegebenen Sachlage zweckmäßig und angemessen erscheinen, wobei neben der Art der Verletzung auch die gesamten sonstigen Umstände des Falls zu berücksichtigen...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / b) Die Schadensersatzgruppen im Einzelnen

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Schell, SGB IX § 109 Leistu... / 2.1 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Abs. 1)

Rz. 3 In Abs. 1 wird für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auf die in § 42 Abs. 2 und 3 sowie § 64 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 genannten Leistungen verwiesen. Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende ("insbesondere") Verweisung. Dies sind u. a. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsich...mehr

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Sommer, SGB V § 125a Heilmi... / 2.3 Vorgaben für den Vertragsabschluss (Abs. 1 Satz 4 bis 8)

Rz. 5 Nach Abs. 1 Satz 4 ist Gegenstand der Verträge eine Form der Heilmittelversorgung, bei der die Heilmittelerbringer aufgrund einer durch einen Vertragsarzt/Vertragszahnarzt festgestellten Diagnose und der Indikation für eine Heilmittelbehandlung selbst über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen können. Voraussetzung...mehr

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Sommer, SGB V § 125a Heilmi... / 2.4.1 Festlegung der für die Versorgungsform geeigneten Indikationen (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 7 Nach Abs. 2 Nr. 1 haben die Vertragspartner alle Indikationen der Heilmittel-Richtlinien festzulegen, die unter medizinisch-therapeutischen Gesichtspunkten für eine Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung geeignet sind. Maßgeblich für diese Festlegung ist also die Bewertung, ob sich die jeweilige Indikation für diese Versorgungsform anbietet. Die ...mehr

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Sommer, SGB V § 125a Heilmi... / 2.4.2 Weitere Vertragsinhalte (Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und 7)

Rz. 8 Nach Abs. 2 haben sich die Vertragspartner darauf zu verständigen, inwieweit bei der Durchführung dieser besonderen Versorgungsform Abweichungen von den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses möglich sein sollen und der Leistungserbringer auch die Dauer der jeweiligen Behandlungseinheit selbst bestimmen kann und wie diese Behandlungseinheit ...mehr

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Sommer, SGB V § 125a Heilmi... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift ist Teil des 5. Abschnitts des 4. Kapitels SGB V, der mit "Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln" überschrieben ist und neben der Vorschrift die §§ 124, 125 und 125b umfasst. Aufgrund des TSVG ist auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) der 5. Abschnitt mit Wirkung zum 11.5.2019 grundlegend neu ...mehr

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Sommer, SGB V § 125a Heilmi... / 2.1 Heilmittelerbringung mit erweiterter Versorgungsverantwortung

Rz. 3 Nach Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift handelt es sich um eine besondere Form der Heilmittelversorgung, bei der die Heilmittelerbringer aufgrund einer durch eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt festgestellten Diagnose und der Indikation für eine Heilmittelbehandlung selbst über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen kö...mehr

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Sommer, SGB V § 125a Heilmi... / 2.2 Abschluss des Vertrages über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung (Abs. 1 Satz 1 bis 3)

Rz. 4 Nach Abs. 1 Satz 1 ist der GKV-Spitzenverband verpflichtet, mit bindender Wirkung für die Krankenkassen auf Bundesebene mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen für jeden Heilmittelbereich, d. h. für Physiotherapie, Ergotherapie, Sprachtherapie, Podologie und Ernährungstherapie, einen Vertrag über die Heilmit...mehr

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Sommer, SGB V § 140a Besond... / 2.6 Leistungsumfang der besonderen Versorgung (Abs. 2)

Rz. 8 Zum Leistungsinhalt der besonderen Versorgung gibt Abs. 2 den gesetzlichen Rahmen vor. Diese Rahmenvorgaben sind bei der Gestaltung der Selektivverträge bzw. der besonderen Versorgungsaufträge von den Vertragspartnern einzuhalten bzw. dürfen auch nicht überschritten werden. So wäre es z. B. nicht möglich, über einen Selektivvertrag "Wohlfühlmassagen" vertraglich zu reg...mehr

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Sommer, SGB V § 125a Heilmi... / 2.8 Evaluation (Abs. 6)

Rz. 13 Mit der Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung wird Neuland beschritten, auch weil die in § 64d (a. F.) vorgesehenen Modellvorhaben auf Länderebene nicht realisiert worden waren. Die neue Versorgungsform ist nach Abs. 6 zu evaluieren, um ihre Auswirkungen auf die Heilmittelversorgung feststellen zu können. Von besonderer Bedeutung ist dabei nach...mehr