Fachbeiträge & Kommentare zu Hinzuverdienstgrenze

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Jansen, SGB VI § 302a Rente... / 2.2 Hinzuverdienstgrenze

Rz. 4 Vor dem Hintergrund der Umstellung des Hinzuverdienstrechts auf eine jahresdurchschnittliche Betrachtung ist die bisherige Differenzierung von Rentenarten für nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrenten oder Bergmannsinvalidenrenten in Abhängigkeit von einer monatlichen 450 Euro-Grenze im bisherigen Abs. 2 nicht mehr zielführend. Die Regelung ...mehr

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Jansen, SGB VI § 302 Anspru... / 2.5 Hinzuverdienstgrenzen

Rz. 7 Die Aufhebung von Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2008 erfolgte, weil die Übergangsregelung für Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden ist, da die betroffenen Rentnerinnen und Rentner bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben und daher unbegrenzt zur Altersrente hinzuverdienen können (BT-Drs. 16/3794 S. 43). Rz. 8 Die eh...mehr

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Jansen, SGB VI § 302 Anspru... / 2.7 Coronapandemie

Rz. 10 Der im Jahr 2020 eingefügte und durch weitere Gesetzesänderungen nun bis zum 31.12.2022 befristete Abs. 8 erhöht die jährliche Hinzuverdienstgrenze gemäß § 34 von 6.300,00 EUR auf nunmehr 46.060,00 EUR. Damit soll die Weiterarbeit bzw. die Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt zum Zwecke der Bekämpfung der Coronapandemie erleichtert werden. Gleichzeit...mehr

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Jansen, SGB VI § 302b Rente... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 302b ist durch das SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.1996 eingefügt worden und betraf Regelungen zu Hinzuverdienstgrenzen. Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2001 einen vollkommen neuen Inhalt erhalten. Die Vorschrift ist durch ...mehr

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Jansen, SGB VI § 305 Wartez... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Da gemäß § 300 Abs. 1 grundsätzlich immer neues Recht zur Anwendung kommen muss, bestimmt die Vorschrift für bereits laufende Renten, dass diese auch dann uneingeschränkt weiter zu gewähren sind, wenn die Vorschriften über die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung verschärft werden. Damit stellt § 305 eine Sonderregelung zu §§ 50 bis 53, 245 dar. Denn es...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.14 Nichtzahlung und Ruhen

Endet die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen (§ 100 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 2 SGB VI), wird auch die Betriebsrente nicht mehr gezahlt. Die Betriebsrente wird auf Antrag wieder gezahlt, wenn die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder als Voll- oder als Teilrente geleistet wird. Durch ...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.8 Hinzuverdienstgrenzen (Abs. 5)

Rz. 96 Bezugsvorschriften sind §§ 96a, 313, die die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen regelt. Nach der Übergangsvorschrift des § 302b findet eine Einkommensanrechnung für Renten, die vor dem 1.1.1996 begonnen haben, bis zum 31.12.2000 nicht statt. Abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes wird die BU-Rente in voller Höhe, i. H. v. zwei Dritteln oder nur einem Drittel geleistet...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 1.2 Überblick

Rz. 6 Anspruch auf Rente wegen teilweiser (Abs. 1) oder voller (Abs. 2) Erwerbsminderung haben Versicherte, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung über eine Pflichtbeitragszeit von 3 Jahren (36 Monaten) verfügen und die allgemeine Wartezei...mehr

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Schell, SGB IX § 72 Einkomm... / 2.6 Anrechnung von Renten wegen Alters (Abs. 1 Nr. 6)

Rz. 26 Teilhabeleistungen und damit die Zahlung von Übergangsgeld sind bei Altersteilrentnern nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nur dann ausgeschlossen, wenn der Altersrentner eine Rente in Höhe von wenigstens 2/3 der Altersvollrente bezieht. Das bedeutet, dass der Rentenversicherungsträger Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistungen und Übergangsgeld gewähren kann, wenn die Alters...mehr

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§ 37 Sozialrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 8 Um die Klagefrist von einem Monat (§ 87 SGG) zu wahren, genügt ein Schreiben an das Sozialgericht (ggf. auch an den Sozialleistungsträger, § 91 SGG), mit dem Hinweis auf den Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid, der angefochten wird. Nach Akteneinsicht und Rücksprache mit dem Mandanten ist die Klage zu begründen und der Klageantrag zu formulieren.[10] Dazu kann das Geric...mehr

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Jansen, SGB VI § 313 Hinzuv... / 2.2 Hinzuverdienstgrenzen für nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Renten (Abs. 5)

Rz. 12 Abs. 5 enthält eine Sonderregelung zu § 96 Abs. 1b und c. Er betrifft Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet wurden, auf die am 31.12.1991 ein Anspruch bestand und die nicht nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen sind. Rz. 13 Zu den Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet ...mehr

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Jansen, SGB VI § 313 Hinzuv... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 313 enthält Sonderregelungen zu den Vorschriften über den Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in § 96a . Abs. 1 trifft eine Übergangsregelung für Bestandsrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die am 30.6.2017 wegen eines Hinzuverdienstes nur teilweise geleistet werden. Die Neuregelung war notwendig, weil sich die Vorschriften zur Anrechn...mehr

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Jansen, SGB VI § 313 Hinzuv... / 2.1 Hinzuverdienst bei Bestandsrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Abs. 1)

Rz. 6 Die Anwendung der in § 313 Abs. 1 enthaltenen Hinzuverdienstregelung setzt voraus, dass der Versicherte am 30.6.2017 eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, die wegen eines Hinzuverdienstes nur teilweise geleistet wird. Rz. 7 Zu den Renten wegen Erwerbsminderung gehören Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung i. S. v. § 43 Abs. 1 und 2, die Rente wegen t...mehr

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Jansen, SGB VI § 88 Persönl... / 2.1.1 Versichertenrente nach Wegfall einer Altersrente

Rz. 4 Haben Versicherte eine Altersrente bezogen, werden ihnen nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift für eine spätere Versichertenrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt, und zwar unabhängig davon, wie groß die Lücke zwischen dem Wegfall der zuerst bezogenen Altersrente und der Folgerente ist. Von der Besitzschutzregelung des Abs. 1 Satz 1 werde...mehr

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Jansen, SGB VI § 88 Persönl... / 2.1.4 Besitzschutzprüfung bei Zahlung von Beiträgen nach Beginn einer Altersrente

Rz. 15 Nach Abs. 3 der Vorschrift werden bei einer Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente zugrunde gelegt, wenn die Beiträge noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten bei einer Vorrente geführt haben. Bei dieser am 1.8.2004 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 ...mehr

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Jansen, SGB VI § 88 Persönl... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt einen Besitzschutz für Folgerenten in einer dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht vergleichbaren Weise. Grundsätzlich sollen Rentenberechtigte, die in naher Vergangenheit bereits eine Rente bezogen hatten, bei einem erneuten Rentenanspruch aus demselben Versicherungsverhältnis mindestens die Rente in bisheriger Höhe weiter erhalten. Während nach d...mehr

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Sauer, SGB III § 145 Minder... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt den Leistungsanspruch nicht nur vorübergehend leistungsgeminderter versicherter Personen, die keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausüben können, bei denen aber auch verminderte Erwerbsfähigkeit noch nicht (abschließend) festgestellt ist, bis zur Feststellung verminderter Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger. Der Anspr...mehr

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Corona-Pandemie: Arbeitsrec... / 10.7 Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze für Rentenempfänger

Nach dem Grundsatz in § 34 Abs. 2 SGB VI besteht Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze (sog. vorgezogene Altersrente) nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR nicht überschritten wird. Bei Überschreiten der Grenze wird nur eine Teilrente gewährt. Dem § 302 SGB VI – Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen – wurd...mehr

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Jansen, SGB VI § 59 Zurechn... / 2.2.2 Ende der Zurechnungszeit

Rz. 5 Endzeitpunkt für die Anerkennung einer Zurechnungszeit ist die Vollendung des 62. Lebensjahres (Abs. 2 Satz 2 i. d. F. bis 31.12.2017), für Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten mit einem Rentenbeginn vor dem 1.1.2018 sowie für Hinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten Person vor dem 1.1.2018, ein Lebensalter von 62 Jahren + 3 Monaten bei Rentenbeginn o...mehr

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Jansen, SGB VI § 96a Rente ... / 2.4 Die Hinzuverdienstgrenzen

Rz. 22 Abs. 1c bestimmt die für die Leistung der Erwerbsminderungsrenten maßgeblichen (rentenunschädlichen) Hinzuverdienstgrenzen. Werden keine höheren Einkünfte als die Hinzuverdienstgrenze erzielt, wird die Erwerbsminderungsrente in voller Höhe gezahlt. Rz. 23 Die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt nach Abs. 1c Nr. 1 das 0,81fache d...mehr

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Jansen, SGB VI § 96a Rente ... / 2.5 Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen/Höhe der Teilrenten

Rz. 26 Bei Überschreiten der für die Rente wegen voller Erwerbsminderung, wegen teilweiser Erwerbsminderung und für Bergleute nach Abs. 1c rentenunschädlichen Hinzuverdienstgrenzen wird die Rente nach Abs. 1a Satz 1 nur als Teilrente geleistet. Die Höhe der Teilrente wird bestimmt, indem 1/12 des den rentenunschädlichen Hinzuverdienst übersteigenden Hinzuverdienstes zu 40 % ...mehr

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Jansen, SGB VI § 96a Rente ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 96a ist mit Wirkung zum 1.1.1996 durch Art. 1 Nr. 17 des SGB VI-Änderungsgesetzes v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) in das SGB VI eingefügt worden und regelte zunächst die Kollision von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen mit Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nach den §§ 43 und 44 in ihrer bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Zu diesem Zweck wurde den damali...mehr

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Jansen, SGB VI § 96a Rente ... / 1 Allgemeines

Rz. 10 § 96a regelt (zunächst) die Kollision von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen mit Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den §§ 43, 45 und 240. Damit sind alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, d. h. sowohl die Renten aus eigener Versicherung als auch die Hinterbliebenenrenten – mit Ausnahme des Bezugs einer Altersrente ab Erreichen der Regelalt...mehr

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Jansen, SGB VI § 96a Rente ... / 2.1 Überblick

Rz. 12 § 96a Abs. 1 regelt zunächst den Grundsatz, der in den einzelnen Anspruchsnormen für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 240, 45) anders als nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Gesetzeslage nicht mehr enthalten ist, dass die Renten wegen Erwerbsminderung nur geleistet werden, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Abs. 1c legt die...mehr

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Jansen, SGB VI § 96a Rente ... / 3 Rechtsprechung

Rz. 34 Zur Vereinbarkeit der §§ 96a, 313 mit dem Grundgesetz: BSG, Urteile v. 17.12.2002, B 4 RA 23/02 R, v. 6.3.2003, B 4 RA 35/02 R, und v. 28.4.2004, B 5 RJ 60/03 R. Zur Begrenzung des nach § 96a Abs. 3 Satz 2 anzurechnenden Bemessungsentgelts auf das zuvor erzielte Arbeitsentgelt: BSG, Urteil v. 20.11.2003, B 13 RJ 43/02 R. Zur Anrechnung steuerrechtlich als Einkünfte aus se...mehr

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Jansen, SGB VI § 96a Rente ... / 2.2 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Rz. 13 Nach Abs. 1 Satz 1 wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. § 96a bzw. die Nichterzielung von Hinzuverdienst ist – wie oben bereits erwähnt (vgl. Rz. 11) – nicht etwa als negative Anspruchsvoraussetzung der jeweiligen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, sondern vielmehr als reine ...mehr

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Jansen, SGB VI § 33 Rentena... / 2.4 Knappschaftsausgleichsleistung (Abs. 5)

Rz. 9 Die Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239) ist eine rentenähnliche Leistung, die mit Wirkung zum 1.6.1963 (Gesetz v. 23.6.1963, BGBl. I S. 359) wegen des strukturellen Anpassungsprozesses im Bergbau aus arbeitsmarktpolitischen Gründen als knappschaftliche Sonderleistung eingeführt worden ist. Nach § 239 Abs. 3 gelten für die Feststellung und Zahlung einer Knappschaftsa...mehr

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Jansen, SGB X § 47 Widerruf... / 2.2.1 Widerrufsvorbehalt (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 10 Ein in Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassener Widerrufsvorbehalt, wie er in Nr. 1 genannt und vorausgesetzt wird, findet sich für typische Sozialleistungen in den materiellen Vorschriften der Sozialgesetzbücher nicht und zwar auch nicht in § 8 Abs. 2 S. BEEG (BSG, Urteil v. 21.2.2013, B 10 EG 12/12 R; a. A. Gmati, in: jurisPK-SGB X, § 47 Rz. 30.1). Hiernach wird...mehr

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Schell, SGB IX § 199 Beendi... / 2.2 Auswirkungen bei anderen Rechtsbereichen

Rz. 6 Das Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes hat nicht nur Bedeutung für die Anwendung der Vorschriften nach dem Teil 3 SGB IX, sondern auch für andere Rechtsvorschriften. Im Gegensatz zu der "Auslauffrist" bezüglich der Anwendung der Regelungen des Teils 3, tritt das Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes in den nachfolgend genannten Fällen direkt ein. Zu nennen sind ...mehr

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Schell, SGB IX § 206 Arbeit... / 2.1 Verbot der Minderung des Arbeitsentgeltes

Rz. 2 Abs. 1 untersagt es dem Arbeitgeber, bei der Bemessung des an den schwerbehinderten Beschäftigten zu zahlenden Arbeitsentgelt wegen der Behinderung gezahlte Renten entgeltmindernd anzurechnen. Aus dieser Regelung ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem schwerbehinderten Menschen für seine Arbeit die gleiche Entlohnung zu leisten, wie anderen Beschäftigten a...mehr

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ZAP 9/2017, Neuerungen im S... / 2. Neue Hinzuverdienstregelung

Mit Wirkung ab dem 1.7.2017 gibt es neue Hinzuverdienstregelungen für Frührentner, die das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht hatten. Ein Anspruch auf Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bestand nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird, § 34 Abs. 2 S. 1 SGB VI. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt derzeit bei einer Altersrente als Vollrente 450 EUR...mehr

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Jansen, SGB X § 103 Anspruc... / 2.5.2 Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen den Rentenversicherungsträger

Rz. 8d Neben dem Arbeitslosengeld wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 als weitere Leistung der Bundesagentur für Arbeit das Teilarbeitslosengeld eingeführt (§ 150 SGB III). Für das Teilarbeitslosengeld gelten grundsätzlich die Vorschriften über das Arbeitslosengeld entsprechend. Rechtsgrundlagen für den Erstattungsanspruch sind bei einem Zusammentreffen von Arbeitslosengeld/Teila...mehr

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Jansen, SGB X § 103 Anspruc... / 2.5.7 Erstattungsansprüche des Rentenversicherungsträgers

Rz. 8u Führt die rückwirkende Zahlung einer Sozialleistung eines anderen Leistungsträgers bzw. anderen Rentenversicherungsträgers nachträglich ganz oder teilweise zum Wegfall oder zur Minderung der Rentenleistung, entsteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch zugunsten des Rentenversicherungsträgers. Dies trifft insbesondere die Anwendungsfälle der §§ 89ff. SGB VI. Rz. 8v Ge...mehr

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Jansen, SGB VI § 89 Mehrere... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Bestimmung regelt das Konkurrenzverhältnis mehrerer Rentenansprüche für denselben Zeitraum, wobei sich aus Abs. 1 Satz 1 ergibt, dass die einzelnen Rentenansprüche nebeneinander bestehen (vgl. hierzu Rz. 1 und die dortigen Hinweise auf die Änderung des § 89 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz). Genau aus diesem Grund wurde eine das Konkurrenzverhältnis der einzelnen...mehr

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Altersrente wegen Arbeitslosigkeit als lebenslängliche Leibrente

Leitsatz Die als "Rente wegen Alters" geleistete "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit" (§ 33 Abs. 2 Nr. 4, § 38 SGB VI) ist eine lebenslängliche, keine abgekürzte Leibrente (Fortführung des Senatsurteils vom 22.1.1991, X R 56/90, BStBl II 1991, 688). Normenkette § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG , § 34 SGB VI , § 35 SGB VI , § 38 SGB VI , § 89 Abs. 1 SGB VI , § 99 Abs. 1 SGB VI...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Überleitung einer nach DDR-Recht begründeten Rente ist kein Neubeginn der Rente

Leitsatz Der für die Berechnung des Ertragsanteils maßgebende Beginn einer am 31.12.1991 bestehenden, nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Invalidenrente, die gem. § 302a SGB VI vom 1.1.1992 an als Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente geleistet wird, ist der Eintritt des diese Invalidenrente auslösenden Versicherungsfalls. Normenkette § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch...mehr

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Jansen, SGB VI § 44 Rente w... / 1 Fassung bis 31.12.2000

§ 44 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Warteze...mehr

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Jansen, SGB VI § 44 Rente w... / 3.8 Hinzuverdienst (Abs. 5)

Rz. 22 Die Regelung des Hinzuverdienstes durch Abs. 5 betrifft lediglich Renten, die nach dem 31.12.1995 begonnen haben. Renten, die vor dem 1.1.1996 begonnen haben, werden von dieser Regelung erst bei einem nach dem 31.12.2000 erzielten Hinzuverdienst erfaßt (§ 302b Abs. 1). Soweit der Rentenbezieher die Hinzuverdienstgrenze des § 96a Abs. 2 Nr. 1 (ein Siebtel der monatlich...mehr

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ZAP 22/2021, Basiswissen: G... / 2. Hinzuverdienstgrenzen

Die Anrechnung von Einkommen auf EM-Renten regelt § 96a. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift werden diese Renten nur dann in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 1c der Vorschrift nicht überschritten wird. Als Hinzuverdienst sind zunächst Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) und vergleichbares Einkommen zu berücks...mehr

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ZAP 11/2023, Rechtsprechung... / 3. Änderung der Hinzuverdienstgrenzen im Rentenrecht

Das 8. Gesetz zur Änderung des SGB IV v. 28.12.2022 (BGBl I 2022, 2759, s. hierzu Segebrecht, jurisPR-SozR 7/2023 Anm. 1) hat zu Neuerungen geführt, die auch für das Arbeitsrecht bedeutsam sind: Beschäftigte (bzw. Selbstständige) konnten bereits ab Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 35 SGB VI) unbegrenzt hinzuverdienen. Seit dem 1.1.2023 gilt dies infolge der Neufassung von §...mehr

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ZAP 22/2021, Basiswissen: G... / IV. Höhe der Renten/Hinzuverdienstgrenzen

1. Rentenhöhe Wie Altersrenten, sind auch Renten wegen EM zu beantragen, vom Zeitpunkt des Antrags hängt der Rentenbeginn ab (s. § 99). Hinsichtlich der Höhe der Renten wird zunächst auf die Ausführungen im Basisbeitrag Altersrenten, Abschnitt III verwiesen (s. Sartorius, ZAP F. 18, S. 1829 f.) Der die Rentenhöhe u.a. bestimmende Rentenfaktor (§ 67) beträgt für die Renten wege...mehr

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Erwerbsminderung (BAT) / 2.8 Hinzuverdienst

Neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung darf in einem bestimmten Umfang hinzuverdient werden. Sofern beispielsweise ein rentenversicherter Angestellter bei einem festgestellten unter 3-stündigem Leistungsvermögen auf Kosten seiner Restgesundheit eine Tätigkeit ausübt und die Beschäftigung nur vergönnungsweise vom Arbeitgeber ermöglicht wird, bilden die Hinz...mehr

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ZAP 19/2021, Basiswissen: G... / 2. Neue Hinzuverdienstregelung: Überblick

Seit dem 1.7.2017 bestehen neue Hinzuverdienstregelungen für Rentenbezieher, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben (anderenfalls bestehen keine Hinzuverdienstgrenzen). Ein Anspruch auf Rente als Vollrente bestand bis zum 30.6.2017 nur, wenn der Hinzuverdienst nicht mehr als mtl. 450 EUR betrug, zweimal im Jahr dufte der doppelte Betrag verdient werden. Bei höhe...mehr

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ZAP 2/2023, Anwaltsmagazin / 1 Neuregelungen zum Jahresbeginn

Das Jahr 2023 beginnt mit einer Reihe von Neuerungen, die insb. Familien, Wohngeldbeziehern und Studierenden zugutekommen. Auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hat der Gesetzgeber Verbesserungen vorgesehen. Die wichtigsten Neuregelungen sind nachfolgend kurz dargestellt. Arbeits- und Sozialrecht Bürgergeld Die bisherige Grundsicherung für Arbeitssuchende heißt jetzt Bürg...mehr

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ZAP 11/2020, Corona und Arb... / VI. Höhe des Kurzarbeitergelds

Nach § 105 Nr. 2 SGB III wird grds. 60 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) ausgezahlt, die sich beim Vergleich des durch Kurzarbeit reduzierten Lohns (Ist-Entgelt) zum sonst üblichen Lohn (Soll-Entgelt) ergibt (§ 106 Abs. 1 S. 1 SGB III). Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der jeweilige Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruch...mehr

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ZAP 2/2022, / 1 Neuregelungen im Januar

Zum Jahresbeginn 2022 ist wieder eine Reihe neuer Regelungen in Kraft getreten. Viele davon betreffen die Anhebung sozialversicherungsrechtlicher und sozialhilferechtlicher Leistungen, arbeitsrechtliche Bestimmungen und einen verbesserten Verbraucherschutz. Im Vordergrund steht aber, wie schon in den letzten Monaten, erneut die Bewältigung der Pandemiefolgen. Die wichtigsten...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.14 Nichtzahlung und Ruhen

Endet die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen (§ 100 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 SGB VI), wird auch die Betriebsrente nicht mehr gezahlt. Die Betriebsrente wird auf Antrag wieder gezahlt, wenn die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder als Voll- oder als Teilrente oder wenn die...mehr

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ZAP 14/2022, Anwaltsmagazin / 6 Änderung der Rentenbesteuerung noch in 2022

Die Bundesregierung will noch in diesem Jahr einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem die Regelungen zur Besteuerung von Alterseinkünften aus der Basisversorgung geändert werden sollen. Wie sie in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Bundestag mitteilte, will sie damit sicherstellen, dass die vom Bundesfinanzhof (BFH) kritisierte doppelte Besteuerung von Renteneinkünften un...mehr

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Erwerbsminderung (BAT) / 3.8 Antrag auf Weiterbeschäftigung

Nach § 59 Abs. 3 BAT [1] kommt es nicht zur Beendigung oder zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses, wenn der Angestellte eine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt hat und eine solche auch möglich ist. Antragsberechtigt sind nur Angestellte, bei denen eine teilweise Erwerbsminderung, nicht aber eine volle Erwerbsminderung festgestellt ist. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung is...mehr

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ZAP 22/2021, Basiswissen: G... / 1. Rentenhöhe

Wie Altersrenten, sind auch Renten wegen EM zu beantragen, vom Zeitpunkt des Antrags hängt der Rentenbeginn ab (s. § 99). Hinsichtlich der Höhe der Renten wird zunächst auf die Ausführungen im Basisbeitrag Altersrenten, Abschnitt III verwiesen (s. Sartorius, ZAP F. 18, S. 1829 f.) Der die Rentenhöhe u.a. bestimmende Rentenfaktor (§ 67) beträgt für die Renten wegen voller EM 1...mehr