Fachbeiträge & Kommentare zu IDW

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Gegenstand, Art und Umfang (Abs. 3)

Rz. 81 Abs. 3 der Vorschrift verpflichtet den Abschlussprüfer, in einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts Gegenstand, Art und Umfang der Abschlussprüfung zu erläutern. Darüber hinaus ist im Prüfungsbericht auch auf die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen. Aufgrund der Adressatenausrichtung des Prüfungsberichts sind hier zur Schaffung einer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2 Prüfungsurteile

Rz. 30 Es existieren folgende Formen des Prüfungsurteils: uneingeschränktes Prüfungsurteil, eingeschränktes Prüfungsurteil, versagtes Prüfungsurteil, Nichtabgabe eines Prüfungsurteils. Rz. 31 Da bei einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk zwischen Einwendungen und Prüfungshemmnissen als Grund für die Einschränkung differenziert wird, ergibt sich folgendes Schaubild: Abb. 3: Art...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1.1 Stellungnahme zur Lagebeurteilung (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 49 Der Abschlussprüfer hat in seiner Stellungnahme zur Lagebeurteilung durch die gesetzlichen Vertreter deren wesentliche Aussagen im Lagebericht zu würdigen. Im Vordergrund hierbei steht die Beurteilung des Fortbestands und der zukünftigen Entwicklung des Unt, wie sie im Jahresabschluss und Lagebericht ihren Ausdruck gefunden haben.[1] Gelangt der Abschlussprüfer bei se...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Begriff

Rz. 58 § 322 Abs. 4 Satz 1 sieht vor, dass der Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen ist, wenn Einwendungen bestehen. Es werden darunter Beanstandungen verstanden, die sich i. R. d. Prüfungsdurchführung gegen die Rechnungslegung (Abschluss und Lagebericht) und ggf. einen sonstigen Prüfungsgegenstand (Rz 27) ergeben haben und bis zur Beendigung der Abschlussprüf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Einklangprüfung (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 87 Prüfungsobjekt ist der Lagebericht gem. § 289 HGB bzw. der Konzernlagebericht gem. § 315 HGB. Die dortigen gesetzlichen Anforderungen werden durch GoB konkretisiert, die mit DRS 20 Konzernlagebericht kodifiziert sind (Rz 56). Auch wenn die DRS qua Gesetzesvermutung nur Konzern-GoB darstellen, liefern sie wegen der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung der Gesetzes...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.4 Feststellungen und Erläuterungen zur Konzernrechnungslegung

Rz. 176 I. R. d. Berichtspflichten nach Abs. 2 Satz 1 hat der Abschlussprüfer zu folgenden Bereichen Ausführungen in den Prüfungsbericht aufzunehmen: Konsolidierungskreis und Konzernabschlussstichtag, Ordnungsmäßigkeit der in den Konzernabschluss einbezogenen Abschlüsse, Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses. Rz. 177 Bzgl. des Konsolidierungskreises ist – da entsprechende Ang...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich und Normenzusammenhang

Rz. 12 § 317 HGB ist auf alle gesetzlichen Abschlussprüfungen anzuwenden. Betroffen sind somit Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, die den zweiten Abschnitt des dritten Buchs des HGB zu beachten haben. Eigentlich "Betroffene" sind aber nicht die prüfungspflichtigen Ges., sondern deren Abschlussprüfer, die diese Vorschrift i. R. ihrer ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts bzw. auf einen sonstigen Sachverhalt (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 105 Die in § 322 Abs. 2 Satz 2 HGB enthaltene Anforderung nach einer allgemein verständlichen und problemorientierten Beurteilung wird ergänzt durch Abs. 3 Satz 2, wonach der Abschlussprüfer zusätzliche Hinweise auf Umstände aufnehmen kann, auf die er in besonderer Weise aufmerksam machen möchte. Mit diesen Regelungen wollte der Gesetzgeber dem Abschlussprüfer die Abkehr...mehr

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Rechnungsabgrenzung nach HG... / 5.3 Vorgehensweise bei ausgewählten passiven Rechnungsabgrenzungsposten

Rz. 74 Die Bildung und spätere Auflösung passiver Rechnungsabgrenzungsposten muss dazu führen, dass die abgegrenzten Einnahmen Ertrag jener Wirtschaftsjahre werden, in denen der Unternehmer seine Leistungen erbringt, für die er das Entgelt jedoch bereits vereinnahmt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechnungsabgrenzung nicht Ausdruck einer betriebswirtschaftlichen,...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3 Grundlage für die Prüfungsurteile

Rz. 44 Der Bestätigungsvermerk muss im unmittelbaren Anschluss an den Abschnitt zum Prüfungsurteil Ausführungen zur Grundlage für die Prüfungsurteile enthalten. Diese Informationen dienen dem Verständnis der Prüfungsurteile[1] und beinhalten Erklärungen des Abschlussprüfers, dass[2] die Prüfung in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom IDW festgestellten Grunds...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang und Zweck

Rz. 4 § 322 HGB ist für alle gesetzlichen Abschlussprüfungen (Jahresabschlussprüfung, Konzernabschlussprüfung) anzuwenden. In den §§ 316–324a HGB sind die gesetzlichen Grundlagen für die Abschlussprüfung kodifiziert. Eine wichtige Ausnahme betreffen Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse, sog. Public Interest Entities (PIE). Für diese sind für nach dem...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Angaben nach § 289f HGB (Abs. 2 Satz 6)

Rz. 119 § 289f HGB verpflichtet börsennotierte AG sowie bestimmte andere AG, im Lagebericht eine Erklärung zur Unternehmensführung abzugeben (§ 289f Abs. 1 Satz 1 HGB) bzw. in den Lageberichten einen Verweis auf die Angabe der Internetseite aufzunehmen, welche die Erklärung enthält (§ 289f Abs. 1 Satz 2 HGB). Rz. 120 § 317 Abs. 2 Satz 6 HGB stellt klar, dass auch in dem Fall,...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1 Freiwillige Prüfungen

Rz. 191 Bei freiwilligen Abschlussprüfungen können Prüfungsgegenstand, Prüfungsdurchführung und Berichterstattung über die Prüfung zwischen Auftraggeber und Abschlussprüfer grds. frei vereinbart werden. Soweit allerdings ein Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB bei solchen Prüfungen erteilt werden soll, sind die für gesetzliche Abschlussprüfungen geltenden Regelungen analog zu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Erteilung des Bestätigungsvermerks (Abs. 7)

Rz. 116 Der Bestätigungsvermerk ist nach § 322 Abs. 7 Satz 1 HGB vom Abschlussprüfer unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Ort wird regelmäßig die Niederlassung des Abschlussprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft sein. Die Datierung des Bestätigungsvermerks hat an dem Tag zu erfolgen, an dem die Abschlussprüfung materiell abgeschlossen ist.[1] Dies ist erst dann der ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.8 Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Abschlusses und des Lageberichts

Rz. 54 In einem weiteren Abschnitt des Bestätigungsvermerks hat der Abschlussprüfer nunmehr seine eigenen Verantwortlichkeiten für die Prüfung des Abschlusses und des Lageberichts darzustellen. Dies dient der Klarheit der Berichterstattung, damit die Empfänger des Bestätigungsvermerks besser als beim bisherigen erkennen können, welche Verantwortungen der Abschlussprüfer hat ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.4 Freiwillige Abschlussprüfungen

Rz. 182 Freiwillige Abschlussprüfungen werden aufgrund gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Vorgaben, vertraglicher Vereinbarungen mit Kreditgebern, Vorgaben eines zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten MU oder sonstiger Gründe beauftragt. Der Anwendungsbereich betrifft z. B.: KapG/KapCoGes, die als klein i. S. v. § 267 HGB einzustufen sind, Konzern...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 322 HGB beinhaltet mit den Regelungen zum Bestätigungsvermerk den für die Öffentlichkeit wohl bedeutendsten Teil der Abschlussprüfung: den (auch) für die Öffentlichkeit bestimmten Bestätigungsvermerk als zusammenfassendes Prüfungsergebnis. Mit Stand vom 29.10.2021 wurden IDW PS 400 n. F., IDW PS 401, IDW PS 405 und IDW PS 406 redaktionell an die Änderungen durch das F...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6 Feststellungen aus der Erweiterung des Prüfungsauftrags

Rz. 140 Soweit der Prüfungsauftrag aufgrund gesellschaftsvertraglicher bzw. satzungsmäßiger Regelung oder aufgrund freiwilliger Beauftragung erweitert ist und sich diese Erweiterung nicht auf den Jahresabschluss oder Lagebericht bezieht, ist über das Ergebnis dieser Erweiterung in einem separaten Abschnitt des Prüfungsberichts zu berichten.[1] Über diejenigen Erweiterungen de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 102 Die im Lagebericht anzugebenden Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung betreffen zukunftsgerichtete Aussagen. Regelmäßig sind hiervon der Prognose- und Risikobericht erfasst. Rz. 103 Der frühere Nachtragsbericht nach § 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB a. F. wurde im Zuge des BilRUG durch eine Verlagerung in den Anhang (§ 285 Nr. 33 HGB) abgelöst. Rz. 104 Eine umfassende Prü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.3 Eigenkapital der Personenhandelsgesellschaft

Rz. 86 Im Unterschied zu Ekfl. können bei Personenhandelsgesellschaften neben dem Eigenkapital auch Forderungen und Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter bestehen, sodass eine eindeutige Trennung zwischen Eigenkapital und Fremdkapital von Gesellschaftern vorzunehmen ist. Eigenkapital liegt bei Personenhandelsgesellschaften nur vor, wenn die bereitgestellten Mittel der Gesel...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.1.2 Jahresabschluss

Rz. 104 Der Abschlussprüfer hat gem. Abs. 2 Satz 1 auszuführen, ob der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung entspricht. Dies umfasst die Beurteilung, ob im Jahresabschluss die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften einschl. der GoB und alle größenabhängigen, rechtsformgebundenen oder wirtscha...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.3.2 Widerruf von Bestätigungsvermerken

Rz. 173 Mangels gesetzlicher Regelung hat sich der unter bestimmten Voraussetzungen gebotene Widerruf eines Bestätigungsvermerks nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie Berufsgrundsätzen zu vollziehen.[1] Soweit der Abschlussprüfer erkennt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung des von ihm abgegebenen Bestätigungsvermerk nicht vorgelegen haben und die geprüfte Gesellschaft...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.2.2 Bewertungsgrundlagen

Rz. 118 Hierunter werden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und wertbestimmende Faktoren erfasst. Die Erläuterungspflicht umfasst demgemäß das Eingehen auf die Ausübung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten und die Bestimmung maßgeblicher Faktoren (Parameter, Annahmen, Ausübung von Ermessensspielräumen). Die Erläuterungspflicht verlangt nicht eine Wiederholung der bereits...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.7 Wiedergabe des Bestätigungsvermerks (§ 322 Abs. 7 Satz 2)

Rz. 145 Der Bestätigungsvermerk bzw. der Versagungsvermerk sind gem. § 322 Abs. 7 Satz 2 HGB in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine Wiedergabe des an anderer Stelle erteilten Bestätigungsvermerks, der nicht im Prüfungsbericht selbst enthalten sein darf.[1] Die Ursache dieser scharfen Trennung liegt in dem unterschiedlichen Adressatenkreis von Prü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.2 Bedingte Erteilung von Bestätigungsvermerken

Rz. 157 Der Abschlussprüfer kann den Bestätigungsvermerk unter eine Bedingung stellen. Dabei kommt nur eine aufschiebende Bedingung in Betracht. Eine auflösende Bedingung, d. h. eine nachträglich wegfallende Wirksamkeit, ist im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Verlässlichkeit des Bestätigungsvermerks und aufgrund bestehender Rechtsfolgewirkungen (Feststellung de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 321 HGB ist eine für alle nach HGB prüfungspflichtigen Ges. (große und mittelgroße KapG, KapCoGes) zu beachtende Vorschrift. Eigentlich "Betroffener" der Regelung ist aber nicht der Bilanzierende, sondern dessen Abschlussprüfer. Die Vorschrift regelt die Mindestinhalte für den Prüfungsbericht, die der Gesetzgeber dem gesetzlichen Abschlussprüfer auferlegt hat. Rz. 2 D...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Schriftlichkeit

Rz. 26 Der Prüfungsbericht ist gem. Abs. 1 Satz 1 schriftlich zu erstatten. Schriftlichkeit hat zur Folge, dass Wesentliches nicht etwa deshalb weggelassen werden darf, weil der Abschlussprüfer darüber bereits in anderer Form (z. B. i. R. d. Berichterstattung an den Aufsichtsrat[1]) berichtet hat.[2] Die Berichterstattung im Prüfungsbericht darf nicht im Widerspruch zu der mü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 ESEF-Prüfung für Inlandsemittenten (Abs. 3a)

Rz. 124 Der durch das ESEF-UmsG[1] vom 12.8.2020 neu geschaffene Abs. 3a[2] sieht eine Erweiterung der Abschlussprüfung von Inlandsemittenten vor. Danach hat der Abschlussprüfer bzw. Konzernabschlussprüfer i. R. d. Prüfung auch zu beurteilen, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Jahres- bzw. Konzernabschlusses und die für Zwecke der Off...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1.2 Bestandsgefährdende und entwicklungsbeeinträchtigende Tatsachen (Abs. 1 Satz 3 Teilsatz 2)

Rz. 59 Eine Bestandsgefährdung liegt nach allgemeiner Auffassung grds. dann vor, wenn ernsthaft damit zu rechnen ist, dass das Unt in absehbarer Zeit seinen Geschäftsbetrieb nicht mehr fortführen kann und ggf. Insolvenz anmelden oder in Liquidation gehen muss.[1] Als "absehbare Zeit" wird nach berufsständischen Grundsätzen ein Zeitraum von mind. zwölf Monaten, gerechnet vom ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.1.3 Lagebericht

Rz. 110 Da bereits in der Vorwegberichterstattung eine Beurteilung der Lageberichterstattung der gesetzlichen Vertreter erfolgt ist (Rz 49), erstreckt sich die hier vorzunehmende Beurteilung auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift von § 289 HGB.[1] Liegen Mängel vor, hat der Abschlussprüfer diese hier darzulegen (zur Berichterstattung über Unrichtigkeiten und Verstöße...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Erklärung der Nichtabgabe eines Prüfungsurteils (Abs. 5)

Rz. 95 Neben der Versagung aufgrund von Einwendungen kann es in bestimmten Fällen vorkommen, dass der Bestätigungsvermerk versagt werden muss, da nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben. In diesem Fall der Versagung aufgrund eines Prüfungshemmnisses werden die Ausw...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1.2 Entstehung von Verpflichtungen

Rz. 53 Pensionsverpflichtungen entstehen i. d. R. durch vertragliche Vereinbarungen. Diese sog. Direktzusagen können entstanden sein durch: Einzelzusage (Pensionszusage), Gesamtzusage (Pensions- oder Versorgungsordnung), Betriebsvereinbarung (§ 87 BetrVG), Tarifvertrag, Besoldungsordnung (unmittelbare Versorgungszusage durch den Arbeitgeber), Gesetz (z. B. Beamtenversorgungsgesetz...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Unterzeichnung und Vorlage (Abs. 5)

Rz. 150 Abs. 5 der Vorschrift betrifft die Unterzeichnung und Vorlage des Prüfungsberichts durch den Abschlussprüfer. Die Unterzeichnung des Prüfungsberichts ist zu unterscheiden von der Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks; es handelt sich um zwei separate Elemente der Berichterstattung mit unterschiedlichem Adressatenkreis (Rz 9). Rz. 151 Der Prüfungsbericht ist unter Ang...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.3 Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung

Rz. 170 Zum Gegenstand der Konzernabschlussprüfung ist anzugeben, nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht aufgestellt wurden. Darüber hinaus sind Angaben zum Prüfungsgegenstand erforderlich betreffend die Prüfung[1] der Abgrenzung des Konsolidierungskreises, der Ordnungsmäßigkeit der in den Konzernabschluss einbezogenen Jahresab...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.6 Gemeinschaftsprüfungen (joint audit)

Rz. 220 Bei Gemeinschaftsprüfungen ist ein gemeinsamer Prüfungsbericht der Gemeinschaftsprüfer zu erstatten.[1] Folgende Besonderheiten gilt es zu berücksichtigen:[2] Die Ausführungen zum Prüfungsauftrag müssen Angaben zur gemeinsamen Bestellung mehrerer WP/vBP bzw. WPG/BPG enthalten. Da die Gemeinschaftsprüfer jeweils die Gesamtverantwortung für das Prüfungsergebnis haben, si...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2.2 Sonstige Verstöße

Rz. 77 Hierunter sind solche Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder Arbeitnehmer gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zu erfassen, die sich nicht unmittelbar auf die Rechnungslegung beziehen. Es sind bereits solche Tatsachen berichtspflichtig, die einen substanziellen Hinweis auf schwerwiegende Verstöße enthalten, ohne dass der Abschlussprüfer eine abschließende...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.5 Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Abschlusses

Rz. 47 Bei Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse, sog. Public Interest Entities (PIE), ist der Abschlussprüfer verpflichtet, eine Beschreibung der bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, die auch als besonders wichtige Prüfungssachverhalte (international: KAM = Key Audit Matters) bezeichnet werden, im Bestätigungsvermerk...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.9 Prüfungen nach internationalen Prüfungsgrundsätzen

Rz. 204 Nachdem die Neufassung der IDW PS 400er-Reihe die maßgeblichen Regelungen der ISA enthält, bestehen materiell bei der Formulierung des Bestätigungsvermerks keine bzw. nur sehr geringe Unterschiede zwischen den ISA und den deutschen PS.[1] Rz. 205 Gleichwohl bestehen in der Prüfungsdurchführung noch kleinere Unterschiede. Aufgrund separater Beauftragung sind auch Prüfu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.2 Pensionskassen, Pensionsfonds, Zusatzversorgungskassen

Rz. 67 Pensionskassen sind rechtlich selbstständige LebensversicherungsUnt, deren Zweck die Absicherung wegfallender Erwerbseinkommen wegen Alters, Invalidität oder Tod ist (§ 118a VAG). Die Finanzierung erfolgt über Beiträge des Arbeitgebers und ggf. der Versorgungsberechtigten. Die Versorgungsberechtigten haben einen eigenen Anspruch gegen die Pensionskasse.[1] Rz. 68 Ein P...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1 Grundsätze

Rz. 27 Nach § 322 Abs. 2 Satz 2 HGB hat die Beurteilung des Prüfungsergebnisses allgemeinverständlich und problemorientiert zu erfolgen. Einschränkungen der Prüfbarkeit (Prüfungshemmnisse) und Prüfungserschwernisse erfordern zusätzliche Ausführungen. Unter Prüfungsergebnis sind die Prüfungsurteile zum Abschluss, Lagebericht sowie zu sonstigen Prüfungsgegenständen zu verstehen. Mit...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Wechsel des Durchführungswegs

Rz. 73 Der Übergang von einer mittelbaren in eine unmittelbare Zusage ist als Neuzusage zu beurteilen. Wurden im Zusammenhang mit dem Übergang auf das TrägerUnt VG von der Versorgungseinrichtung (z. B. Unterstützungskasse) übertragen, liegt insoweit eine Kaufpreisverbindlichkeit vor. Unbeschadet des Passivierungswahlrechts für Altzusagen (Rz 77) besteht für die übernommenen ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Versagungsvermerk (Abs. 4 Satz 1 2. Alt.)

Rz. 89 Der Bestätigungsvermerk ist zu versagen, wenn aufgrund der zu erhebenden Einwendungen ein Positivbefund zur Rechnungslegung insg. nicht möglich ist (nicht positive Gesamtaussage).[1] Dieser Fall tritt auf, wenn wesentliche Beanstandungen gegen den Jahresabschluss zu erheben sind, die sich auf diesen als Ganzen auswirken und so bedeutend und zahlreich sind, dass nach d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.7 Umwandlungen

Rz. 98 Bei Umwandlungsvorgängen (Verschmelzung, Formwechsel, Spaltung) wird steuerlich regelmäßig zur Vermeidung von Steuerzahlungen die Fortführung der Buchwerte des übertragenden Rechtsträgers vereinbart (§ 11 Abs. 1 und 2 UmwStG). Handelsrechtlich gelten die allgemeinen Ansatz- und Bewertungsgrundsätze (§ 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG), sodass grds. der Ansatz zu Anschaffungskost...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Prüfungsauftrag und Erklärung der Unabhängigkeit (Abs. 4a)

Rz. 42 § 321 HGB verlangt keine Angaben zum Prüfungsauftrag. Gleichwohl sind sie aus dem Grundsatz der Klarheit abzuleiten. Die berufsständischen Vorgaben sehen in dem Abschnitt Prüfungsauftrag regelmäßig Angaben vor zu:[1] Adressierung des Prüfungsberichts, Firma und Sitz des geprüften Unternehmens, Abschlussstichtag (bei Rumpfgeschäftsjahren Beginn und Ende), Hinweis darauf, d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.4 Wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung

Rz. 46 § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB erfordert das Eingehen auf Risiken im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung. Soweit eine wesentliche Unsicherheit (= bestandsgefährdendes Risiko) vorliegt, dieses aber im Jahresabschluss und Lagebericht angemessen angegeben bzw. darüber berichtet wird, hat der Abschlussprüfer im Bestätigungsvermerk einen gesonderten Abschnitt mit der Übe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Mindestgliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

Rz. 132 § 247 HGB regelt den Inhalt der Bilanz für Kaufleute. Eine Regelung zum Inhalt der GuV, die gem. § 242 Abs. 3 HGB Teil des Jahresabschlusses ist, enthält lediglich § 246 Abs. 1 HGB, wonach der Jahresabschluss sämtliche Aufwendungen und Erträge zu enthalten hat. Eine Anlage zur Bilanz, wie dies § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG für Offenlegungszwecke ermöglicht, würde damit den...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.1.1 Buchführung und weitere geprüfte Unterlagen

Rz. 95 Die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung betrifft die Verpflichtungen aus §§ 238–241 HGB. Hierzu gehören: die Organisation und das System der Buchführung, das Beleg- und Ablagewesen, die zeitnahe, vollständige und fortlaufende Erfassung von Geschäftsvorfällen, die Bestandsnachweise, die Herleitung des Abschlusses aus der Buchführung, das rechnungslegungsrelevan...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.3.1 Nachtragsprüfungen

Rz. 164 Werden der geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht bzw. Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach Erteilung des Bestätigungsvermerks geändert, erfolgt gem. § 316 Abs. 3 HGB eine erneute Prüfung, soweit es die Änderung erfordert (§ 316 Rz 38). Die Nachtragsprüfung kann nur durch den bestellten Abschlussprüfer erfolgen (§ 316 Rz 44), bei Wegfall des bestellten Absc...mehr