Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzanfechtung

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FoVo 1/2016, Wer ist der ri... / 1 I. Der Fall

Fiduziarische Abtretung zur Einziehung Das beklagte Inkassounternehmen wurde von dem ebenso beklagten Gläubiger beauftragt, eine Werklohnforderung gegen die spätere Insolvenzschuldnerin beizutreiben. Die Forderung wurde zum Zwecke der Beitreibung an das Inkassounternehmen abgetreten. Vor der Beantragung der Insolvenz zahlte die spätere Insolvenzschuldnerin aufgrund einer Rate...mehr

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FoVo 1/2016, Wer ist der ri... / 2 II. Die Entscheidung

BGH hat Frage schon entschieden Der BGH hat keine grundsätzliche Bedeutung in der Sache gesehen und deshalb eine Zurückweisung im Beschlusswege in Aussicht gestellt. Er verweist auf die bereits erfolgte Klärung der Rechtsfrage: Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessio...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Anfechtbare Aufrechnungslage vor Verfahrenseröffnung (Nr. 3)

Rn 11 § 96 Abs. 1 Nr. 3 verdrängt die von § 94 verheißene Aufrechnungsberechtigung.[27] Die Vorschrift enthält eine Ergänzung bzw. Erweiterung der Regelungen über die Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. Gleichzeitig wurde damit die bisher schon von der Rechtsprechung über den reinen Wortlaut des § 55 Nr. 3 KO hinaus entwickelte Reichweite dieser eigentlich anfechtungsrechtl...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Entstehung der Hauptforderung nach Eröffnung des Verfahrens (Nr. 1)

Rn 4 In dem in Nr. 1 geregelten Fall wird im Gegensatz zu § 95 die Forderung der Insolvenzmasse (Hauptforderung), gegen die aufgerechnet werden soll, nach Verfahrenseröffnung überhaupt erst begründet. Die dadurch vollständig erst nach Verfahrenseröffnung entstehende Aufrechnungslage ist nicht schutzwürdig, da der aufrechnende Insolvenzgläubiger bis zur Verfahrenseröffnung nu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 1. Allgemeines

Rn 1 Mit Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013[1] wurde für alle ab dem 1.7.2014 beantragten Verbraucherinsolvenzverfahren der bisherige Treuhänder durch einen nunmehr einheitlich tätigen Insolvenzverwalter ersetzt. Für diesen gelten daher direkt die Vorschriften des Ersten Abschnittes. Werden dagegen in e...mehr

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Anfechtbarkeit von Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen setzt keine Krise voraus

Zusammenfassung Rückzahlungen eines Gesellschafterdarlehens und Zahlungen auf Verbindlichkeiten, für die Gesellschafter persönlich Sicherheiten bestellt haben, sind anfechtbar und von dem Gesellschafter an die Insolvenzmasse zurückzugewähren, wenn sie binnen Jahresfrist vor Insolvenzantragstellung erfolgten. Dies setzt keine Krise der Gesellschaft zur Zeit der angefochtenen ...mehr

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AGS 6/2015, Verletzung der ... / 1 Sachverhalt

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein finanzgerichtliches Klageverfahren. Das Gericht lehnte den Antrag als überwiegend unbegründet ab, obgleich es durch Urteil vom selben Tag die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuließ. I. 1. a) Die Beschwerdeführerin war mit einem ehemaligen Finanzbeamten verheiratet und führte ...mehr

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Neues zur Insolvenzanfechtung

Zusammenfassung In zwei neuen Entscheidungen (Urteil v. 12.2.2015, IX ZR 180/12 und Beschluss v. 16.4.2015, IX ZR 6/14) hat der BGH seine Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung weiter präzisiert. Zum einen geht es um sog. Bargeschäfte. Zum anderen rückt er davon ab, bei Geschäftspartnern, die der spätere Schuldner um eine Ratenzahlungsvereinbarung gebeten hatte, stets von der ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines. Kritik – berechtigt oder unberechtigt?

Rn 1 Die im früheren Konkursrecht unbekannte Regelung des § 88 wurde in Anlehnung an die entsprechenden Vorschriften in den §§ 28, 87, 104 VerglO in die Insolvenzordnung aufgenommen,[1] reicht aber nicht so weit wie die vergleichbare frühere Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO. Sie erfasst die typischen inkongruenten Sicherheiten, die nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 ohnehin anfechtba...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Monats- bzw. Dreimonatsfrist

Rn 8 Anders als nach früher geltendem § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO werden von § 88 Abs. 1 nur Sicherungen erfasst, die im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und danach bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung erlangt wurden[27]. Ohne dass in § 88 darauf hingewiesen wird, enthält § 139 Regeln für die Berechnung dieser Frist. Sie beginnt nach § 139 A...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Betroffene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Rn 5 Die betreffende Sicherung muss der Insolvenzgläubiger durch Zwangsvollstreckung erlangt haben. Wie auch schon bei der ähnlichen Regelung in der Vergleichsordnung werden dadurch freiwillige Leistungen bzw. Sicherstellungen des Schuldners, ggf. zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, nicht erfasst.[19] Unter Zwangsvollstreckung i. S. d. Vorschrift ist jede Maßnahme zu vers...mehr

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Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife

Zusammenfassung Der Bundesgerichtshof hat eine lange umstrittene Frage geklärt und die Rechtssicherheit für Geschäftsführer erhöht, die nach Eintritt der Insolvenzreife einer Gesellschaft den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten wollen und hierfür Zahlungen leisten müssen. Hintergrund Fließen dem insolventen Unternehmen unmittelbar im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Zahlung...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 339 Insolvenzanfechtung

Gesetzestext Eine Rechtshandlung kann angefochten werden, wenn die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung erfüllt sind, es sei denn, der Anfechtungsgegner weist nach, dass für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Staates maßgebend und die Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist. Bisherige gesetz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Anwendbarkeit der Vorschriften der Insolvenzanfechtung

4.1 Eröffnungsverfahren Rn 28 Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht noch kein Anfechtungsrecht zu, weil die Verfahrenseröffnung Voraussetzung für die Insolvenzanfechtung ist.[53] 4.2 Eigenverwaltung und Verbraucherinsolvenzverfahren Rn 29 Während das Anfechtungsrecht bei der Eigenverwaltung nach § 280, 2. Fall dem Sachwalter zusteht, ist es im Verbraucherinsolvenzverfahren d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 280 Haftung. Insolvenzanfechtung

Gesetzestext Nur der Sachwalter kann die Haftung nach den §§ 92 und 93 für die Insolvenzmasse geltend machen und Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 anfechten. 1. Bisherige gesetzliche Regelung Rn 1 Die Vorschrift wurde bei Neuschaffung der Insolvenzordnung mit Gesetz vom 5.10.1994 (BGBl. I S. 2866) eingeführt und gilt seitdem unverändert. 2. Allgemeines Rn 2 Im Rahmen der ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung

Rn 1 Die §§ 129 ff. verfolgen – wie auch schon die §§ 29 ff. KO – den Zweck, eine Vermehrung der Insolvenzmasse dadurch zu erreichen, dass Rechtshandlungen, die vor Verfahrenseröffnung vorgenommen worden sind und zu einer Benachteiligung der Insolvenz- masse geführt haben, bei Vorliegen bestimmter Zeit- bzw. Umstandsmomente zu Gunsten der Masse rückabgewickelt werden können....mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Eine Rechtshandlung kann angefochten werden, wenn die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung erfüllt sind, es sei denn, der Anfechtungsgegner weist nach, dass für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Staates maßgebend und die Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist. Bisherige gesetzliche Regelu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. "In keiner Weise angreifbar"

Rn 6 Aus der Formulierung "in keiner Weise angreifbar" ergibt sich, dass nicht nur die Vorschriften des Insolvenzanfechtungsrechts zu prüfen sind, sondern ebenfalls die Normen über Willensmängel, Sittenwidrigkeit etc. zu beachten sind.[10] Es kommt nicht darauf an, ob die Angreifbarkeit nach dem Wirkungsstatut zu derselben Rechtsfolge führt wie die Insolvenzanfechtung nach d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Kollisionsnorm des § 339 ist eng an Art. 13 EuInsVO angelehnt.[1] Das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Gültigkeit einer Rechtshandlung soll geschützt werden.[2] Rn 2 § 339 ist nicht von Amts wegen zu beachten, sondern kann lediglich vom Anfechtungsgegner als Einrede [3] geltend gemacht werden[4]. Rn 3 Den Anfechtungsgegner trifft die Darlegungs- und Beweislast.[5] E...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsfolgen der Anfechtung

Rn 10 Die Rechtsfolgen der Anfechtung richten sich nach der lex fori concursus.[15]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Literatur

Rn 11 Mörsdorf-Schulte, Internationaler Gerichtsstand für Insolvenzanfechtungsklagen im Spannungsfeld von EuInsVO, EuGVÜ/O und autonomen Recht und seine Überprüfbarkeit durch den BGH, IPRax 2004, 31 ff.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Zuständigkeit für Anfechtungsklagen

Rn 7 Die internationale Zuständigkeit für Anfechtungsklagen ist weder in den §§ 335 ff. noch in der EuInsVO [12] geregelt. Rn 8 Der BGH hat durch Urteil v. 27.5.2003 entschieden, dass § 19a ZPO weder eine örtliche noch eine deutsche internationale Zuständigkeit für Klagen des Insolvenzverwalters am Ort des Insolvenzgerichts begründet.[13] Rn 9 Die internationale Zuständigkeit f...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 45 de Bra, Die Anfechtbarkeit der Verrechnung von Zahlungseingängen auf debitorischen Girokonten in dem letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, NZI 1999, 249; Eckardt, Kreditsicherung versus Insolvenzanfechtung, ZIP 1999, 1417; Heublein, Gutschriften in der Krise – insolvenzfester Glücksfall oder anfechtbare Scheindeckung?, ZIP 2000, 161 [BGH 2...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Insolvenzplanverfahren

Rn 30 Im Gegensatz zum bisherigen Recht der VerglO ist die Insolvenzanfechtung auch zur Vorbereitung eines Insolvenzplans zulässig.[55]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.2 Abgrenzung zu anderen Ansprüchen auf Herausgabe der Nutzung

Rn 70 Hat der Insolvenzschuldner dem Anfechtungsgegner von vornherein nur die Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstands in anfechtbarer Weise eingeräumt, sind Gegenstand des Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1 Satz 1 eben diese Nutzungsmöglichkeiten. Ist deren tatsächliche Herausgabe nicht möglich, greift der Wertersatzanspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 2.[222] Ein eigenständiger...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 91 Berger, Der Zeitpunkt des anfechtungsrechtlichen Wirksamwerdens eines Pfandrechtes zur Sicherung künftiger Forderungen durch § 140 InsO, NZI 2007, 566; Bork, Die anfechtbare Kontokorrentverrechnung, in: FS für Fischer, 2008, S. 37; Christiansen, Bedingungen und Befristungen im Recht der Insolvenzanfechtung, KTS 2003, 353; Eckert, Probleme der Bestimmung des für die Ins...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8. Aufsatzliteratur

Rn 116 Beiner/Luppe, Insolvenzanfechtung bei Forderungserwerb aus Globalzession, NZI 2005, 15; Bork, Kann der (vorläufige) Insolvenzverwalter auf das Anfechtungsrecht verzichten?, ZIP 2006, 589; Breutigam/Tanz, Einzelprobleme des neuen Insolvenzanfechtungsrechts, ZIP 1998, 717; Eckardt, Anfechtung und Aussonderung – Zur Haftungspriorität des Insolvenzanfechtungsanspruchs im ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Eröffnungsverfahren

Rn 28 Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht noch kein Anfechtungsrecht zu, weil die Verfahrenseröffnung Voraussetzung für die Insolvenzanfechtung ist.[53]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.4 Berechnung des Wertersatzes

Rn 85 Die Höhe des Wertersatzes richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB.[272] Danach ist die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stehen würde, wäre der Gegenstand nicht aus dem Schuldnervermögen ausgeschieden.[273] Da die Rückgewähr des Anfechtungsgegenstands unmöglich ist und damit auch eine Naturalrestitution in aller Regel ausscheidet, bemisst sich der Wertersatz nach § 25...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.5.2 Voraussetzungen

Rn 91 Unter Verwendungen sind Vermögensaufwendungen zu verstehen, die (zumindest auch) dem betroffenen Gegenstand zugute kommen, indem sie dessen Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen.[292] Nicht unter den Begriff fallen demgegenüber Aufwendungen des Anfechtungsgegners für den (anfechtbaren) rechtsgeschäftlichen Erwerb (z. B. Makler- oder Zwangsvollstreckungs...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Begriff der Rechtshandlung

Rn 4 Rechtshandlungen in diesem Sinne sind alle Verhaltensweisen, die eine rechtliche Wirkung in Bezug auf die (künftige) Insolvenzmasse nach sich ziehen,[8] so dass sowohl Verhaltensweisen des (künftigen) Insolvenzschuldners [9] als auch solche seiner Gläubiger (z.B. Einzelzwangsvollstreckungen oder Arrestierungen, soweit sie nicht schon gemäß § 88 unwirksam sind) oder sonst...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufsatzliteratur

Rn 20 Gerhardt, Zum maßgeblichen Zeitpunkt bei mehrartigem Rechtserwerb, in: FS-Greiner, 2005, 31; Jauernig, Versuch, einige Dunkelheiten der Insolvenzordnung aufzuheben, in: FS-Uhlenbruck, 2000, 3; Raebel, Antragsrücknahme statt Insolvenzanfechtung – ein Schlusspunkt?, ZinsO 2002, 954; Scherer, Insolvenzanfechtung bei eintragspflichtigen Rechtsgeschäften, ZIP 2002, 341; Sch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufsatzliteratur

Rn 15 Biehl, Zur Verfassungsmäßigkeit der Insiderbestimmungen zu Lasten von Ehe und Familie, FamRZ 2001, 745; Ehricke, Insolvenzrechtliche Anfechtung gegen Insider – Zur Bestimmung nahestehender Personen von GmbH und AG, KTS 1996, 209; Hirte, Nahestehende Personen (§ 138 InsO) – Klarheit oder Rückschritt, ZInsO 1999, 429; Kirchhof, Die neue Rechtsprechung des BGH in Insolven...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Vermeidung einer Masseverkürzung

Rn 22 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Normen kann nach der Eröffnung des ausländischen Verfahrens noch ein gutgläubiger Erwerb vom Insolvenzschuldner stattfinden und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Insolvenzvermerk in das Grundbuch eingetragen ist. Rn 23 Um einen solchen gutgläubigen Rechtserwerb zu vermeiden und eine Verkürzung der ausländischen Masse zu verhin...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Sonstige Rechtsverhältnisse

Rn 13 § 83 Abs. 1 ist wegen der Regelungen in § 2317 BGB, § 852 ZPO auf Pflichtteilsansprüche nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. Es gehört zu den höchstpersönlichen Entscheidungsbefugnissen des Schuldners, die etwa nach Ausschlagung einer Erbschaft entstehenden Pflichtteilsansprüche beispielsweise rechtshängig zu machen und damit der Zwangsvollstreckung, d.h. letztlic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Muster

Rn 46 Übersicht über die verschiedenen Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände nach §§ 129 ff. InsO (Gruppe 4, 129-1) Geltendmachung des Rückgewähranspruchs aus Insolvenzanfechtung (Gruppe 4, 129-2) Anfechtungsklage (Gruppe 4, 129-3)mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5 Schiedseinrede

Rn 23 Im Falle einer Schiedsabrede ist durch Auslegung zu klären, ob sie auch für den Fall der Insolvenz gelten soll. Davon ist, soweit keine besonderen Anzeichen für einen gegenteiligen Willen bestehen, auszugehen. Rn 24 Hiervon zu trennen ist die Frage, ob eine mit dem Schuldner geschlossene Schiedsvereinbarung auch den Verwalter oder einen widersprechenden Gläubiger bindet...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.2 Beispiele

Rn 38 Je nach Leistungsgegenstand können im Einzelfall unterschiedliche "Rückgewährmodalitäten" in Betracht kommen: Rn 39 Schuldbegründung: Im Falle der anfechtbaren Begründung einer Forderung gegen den Schuldner hat sich er Anfechtungsgegner gegenüber dem Insolenzverwalter so zu verhalten, als bestehe die Schuld nicht (siehe oben Rn. 37). Dies hat auch mittelbar Bedeutung. I...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Gegenstand der Rückgewähr

Rn 29 Zurückzugewähren ist grundsätzlich dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung dem Gläubigerzugriff entzogen wurde. Tilgt der Insolvenzschuldner beispielsweise eine eigene Verbindlichkeiten in anfechtbarer Weise, sind die hierzu erbrachten Leistungen vom Anfechtungsgegner zurückzugewähren.[114] Nicht maßgebend für die Bestimmung des Gegenstands der Rückgewähr ist dab...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6.2 Informationsbeschaffung

Rn 23 Der Insolvenzverwalter kann vom Anfechtungsrecht nur Gebrauch machen, wenn er über hinreichende Informationen verfügt, inwieweit Schuldnervermögen abgeflossen ist. Es stellt sich daher die Frage, ob er auch vom Anfechtungsgegner Auskünfte verlangen kann, die ihm die Durchsetzung des Anspruchs erleichtern bzw. erst ermöglichen. Einen allgemeinen anfechtungsrechtlichen A...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.2 Klage

Rn 108 Die Anfechtungsklage ist Leistungs-, nicht Gestaltungsklage. Der zu stellende Klageantrag ist dementsprechend am Inhalt des Rückgewähranspruchs auszurichten und muss den Gegenstand des Rückgewährverlangens bestimmt bezeichnen (§ 253 Abs. 2 ZPO).[375] Der Antrag muss grundsätzlich auf Rückgewähr an die Masse lauten. Er ist jedoch auslegungsfähig, wenn darin eine Leistu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.7 Teilanfechtung

Rn 24 Grundsätzlich ist ein Rechtsgeschäft mit einheitlichen Wirkungen nur als Ganzes anfechtbar, nicht auch einzelne Teile hiervon.[92] Lässt sich aber eine einheitliche Rechtshandlung in mehrere selbstständige Teile mit einzelnen, abtrennbaren Wirkungen zerlegen, kommt eine Teilanfechtung in Betracht. In einem solchen Fall kann die Anfechtung auf eine oder mehrere dieser W...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.3 Entsprechend anwendbare Vorschriften

Rn 12 Da § 143 nicht dem Bereicherungsrecht zuzurechnen ist, sind die §§ 812 ff. BGB über den ausdrücklichen gesetzlichen Anwendungsbefehl hinaus nicht entsprechend anwendbar.[24] Insbesondere findet § 818 BGB keine umfassende Anwendung (str. siehe auch unten Rn. 66). Gleiches gilt für § 814 BGB (vgl. unten Rn. 26). Die bereicherungsrechtliche Saldotheorie wird durch das Zus...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Herausgabe von Surrogaten

Rn 79 Ist die Rückgewähr in natura (teilweise) nicht mehr möglich, kann ein an die Stelle des Anfechtungsgegenstands getretener Ersatzvermögenswert (Surrogat) herauszugeben sein. Die Anspruchsgrundlage hierfür ist streitig.[253] Teilweise wird sie in § 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, §§ 292, 285 BGB gesehen. Teilweise wird dieses Ergebnis aber auch unmittelbar aus § 818 Abs. 1 BGB g...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.5 Anfechtung zu Gunsten der Aus- und Absonderungsberechtigten

Rn 35 Ebenso muss die Anfechtung einer Rechtshandlung zulässig sein, wenn diese zunächst unmittelbar nur einen Aus- oder Absonderungsberechtigten benachteiligt.[58] Regelmäßig wird der Benachteiligte seinem Rechtsverlust eine (höhere) Anmeldung zur Tabelle folgen lassen, was sich wiederum mittelbar nachteilig auf die Quote der übrigen Insolvenzgläubiger auswirkt. Auch dieses...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 142

Rn 9 Die Insolvenzanfechtung wird durch § 142 nur eingeschränkt, wenn dessen sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Letztere können auch im Rahmen einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift nicht durch andere ersetzt werden.[20] § 142 enthält eine Definition des Bargeschäfts. Es liegt vor, wenn der Schuldner in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Leistung aufgrund e...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Regelungszweck

Rn 3 § 143 regelt (zusammen mit § 144) die Rechtsfolgen einer – dem Grunde nach berechtigten – Insolvenzanfechtung. Die Vorschriften bezwecken einen angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen der Insolvenzgläubiger an einer möglichst umfassenden Haftungsmasse und den schutzwürdigen Interessen der Anfechtungsgegner, die erlangte Rechtsposition behalten zu dürfen.[7] Zu dies...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 37 de Bra, Die Anfechtbarkeit der Verrechnung von Zahlungseingängen auf debitorischen Girokonten in dem letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, NZI 1999, 249; Frind/A. Schmidt, Sozialversicherungsträger – Nassauer des Insolvenzverfahrens?, ZInsO 2001, 1133 (Teil I) und ZInsO 2002, 8 (Teil II); Heublein, Gutschriften in der Krise – insolvenzfest...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.6.5 Anfechtung nach bisherigem Recht weitreichender

Rn 44 Sollte ein Abgleich mit den Vorschriften des bisherigen Rechts ergeben, dass die Vorschriften der KO bzw. GesO eine Anfechtung in größerem Umfang ermöglicht hätten, sperrt Art. 104 EGInsO gleichwohl einen Rückgriff auf die bisherigen Regeln. Maßgeblich sind in diesen Fällen daher allein die §§ 129 ff. [66]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Allgemeines

Rn 73 Im Regelfall gilt eine Rechtshandlung erst dann als vorgenommen, wenn ihre rechtlichen Wirkungen eingetreten sind (§ 140 Abs. 1). Die Ausnahmeregelung des § 140 Abs. 3 stellt klar, dass bei bedingten oder befristeten Rechtshandlungen (§§ 158 ff. BGB) der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht bleibt. Maßgebender Zeitpunkt ist dann der Abschluss der rech...mehr