Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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ZAP 4/2017, Anwaltliche Ber... / 2. Anfechtbarkeit von Leistungen nach Hinweis auf die beabsichtigte Sanierung

Schon die Mitteilung des Schuldners, sein Unternehmen sanieren zu müssen, ist unter anfechtungsrechtlichen Gesichtspunkten geeignet, die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO zu erfüllen. Der Schuldner offenbart dem Gläubiger mit diesem Hinweis, dass er nicht (mehr) in der Lage ist, seine Gläubiger vollständig zu befriedigen. Damit offenbart er seine Z...mehr

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ZAP 17/2016, Grundzüge des ... / 2. Zwangsvollstreckungsverbot (§ 294 Abs. 1 InsO)

Während der Dauer der Laufzeit der Abtretungserklärung verbietet § 294 Abs. 1 InsO Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners. Die Vorschrift umfasst auch diejenigen Gläubiger, die ihre Forderung nicht zur Tabelle angemeldet haben (BGH NZI 2006, 602) oder deren Forderung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird (BGH ZVI 20...mehr

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ZAP 19/2015, Insolvenzabsic... / a) Insolvenzgründe nach der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung sieht in den §§ 17–19 InsO drei unterschiedliche Insolvenzgründe vor, die zu der Eröffnung des Insolvenzverfahrens führen können. aa) Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO Der allgemeine Eröffnungsgrund ist gem. § 17 Abs. 1 InsO die Zahlungsunfähigkeit. Diese liegt nach der Legaldefinition in § 17 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine f...mehr

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ZAP 9/2016, Grundzüge des V... / bb) Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens

Hält das Insolvenzgericht dagegen die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens für erfolgversprechend, hat es die Zustellung der in § 307 Abs. 1 S. 1 InsO genannten Unterlagen, von denen der Schuldner innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht die erforderliche Zahl der Abschriften vorzulegen hat (§ 306 Abs. 2 2. 3 InsO), an alle vom S...mehr

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ZAP 19/2015, Insolvenzabsic... / b) Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse

Unberücksichtigt gelassen hat der Gesetzgeber aber den Fall, in dem das Gericht den Insolvenzantrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckender Masse abgewiesen hat. In den ersten sechs Monaten 2015 gab es in Deutschland 2016 Unternehmensinsolvenzen, von denen 1.479 eröffnet wurden. In 537 Fällen kam es zu einer Abweisung mangels Masse (Quelle: Statistisches Bundesamt)...mehr

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ZAP 9/2016, Insolvenzverwalterhaftung: Verschulden eines beauftragten Rechtsanwalts

(BGH, Urt. v. 3.3.2016 – IX ZR 119/15) • Der Insolvenzverwalter hat gegenüber den Insolvenzgläubigern das Verschulden eines Rechtsanwalts, den er mit der Durchsetzung einer zur Masse gehörenden Forderung beauftragt hat, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Der Verwalter ist den Insolvenzgläubigern zur Sammlung und Verwertung der Masse verpflichtet, damit ...mehr

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ZAP 3/2016, Restschuldbefreiung: Nichtzahlung einer Nutzungsentschädigung an die Masse

(BGH, Beschl. v. 19.11.2015 – IX ZB 59/14) • Der Schuldner muss für die Nutzung der ihm gehörenden Wohnung während des Insolvenzverfahrens eine Entschädigung an den Insolvenzverwalter zahlen, es sei denn, die entschädigungslose Nutzung wird ihm als Unterhaltsgewährung gestattet. Allerdings ist diese Pflicht keine Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung, bei deren Verlet...mehr

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ZAP 12/2017, Die Europäisch... / 1. Vermeidung von betrügerischem oder unerwünschtem forum shopping

Nach wie vor widerlegbar ist die Annahme, dass der Sitz, die Hauptniederlassung und bei natürlichen Personen der gewöhnliche Aufenthalt jeweils der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen ist (Art. 3 Abs. 1 S. 3 EuInsVO). Die Vermutung muss jedoch durch hinreichende Anhaltspunkte entkräftet werden. Kann der Interessenmittelpunkt in einem anderen Mitgliedstaat nicht hinrei...mehr

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ZAP 6/2016, Insolvenzverwalterbestellung: Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses juristischer Personen

(BVerfG, Beschl. v. 12.1.2016 – 1 BvR 3102/13) • Der Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch § 56 Abs. 1 S. 1 InsO verstößt weder gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Eine sachdienliche Durchführung und Erledigung des Insolvenzverfahrens hängt ma...mehr

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ZAP 2/2016, Sicherungszessionar: Bereicherungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter

(BGH, Urt. v. 22.10.2015 – IX ZR 171/14) • Der Sicherungszessionar, dessen Forderung nach nochmaliger, an sich unwirksamer Abtretung gem. §§ 408, 407 BGB erloschen ist und dessen dadurch entstandener Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB infolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung wegen Wegfalls der Bereicherung des Bereicherungsschuldners nicht mehr durchsetzbar is...mehr

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ZAP 14/2016, Das zuständige... / b) Rechtliches Gehör

Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren gem. § 281 ZPO kann Willkür indizieren. Die vor Erlass eines Verweisungsbeschlusses eines Insolvenzgerichts unterlassene Anhörung des Insolvenzschuldners zu den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 InsO kann nicht damit begründet werden, dass Ermittlungen beim Insolvenzschuldner zu einer Gefährdung des Insolvenzverfahrens geführt hätt...mehr

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ZAP 22/2015, Grundzüge des ... / e) Vollstreckungshindernisse

Auch wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung an sich gegeben sind, können der Vollstreckung noch Hindernisse entgegenstehen. Sogenannte Vollstreckungshindernisse sind besondere Umstände, die zur Einstellung und u.U. auch zur Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen führen können. Besteht ein solches Vollstreckungshindernis bereits vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung...mehr

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ZAP 19/2015, Insolvenzabsic... / 2. Ausnahmen

Der Anwendungsbereich der Insolvenzabsicherungspflicht ist nach § 651k Abs. 6 BGB auf das nach der europäischen Richtlinie "maximal Mögliche" eingeschränkt (Tonner, a.a.O., S. 42). Sowohl Gelegenheitsveranstalter als auch solche Personen, die außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit handeln, sind von der Versicherungspflicht ausgeschlossen (§ 651k Abs. 6 Nr. 1 BGB). Reisebüros...mehr

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ZAP 13/2015, Restschuldbefreiungsantrag: Umfassende Hinweispflicht des Insolvenzgerichts

(BGH, Beschl. v. 16.4.2015 – IX ZB 93/12) • Ein Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist Voraussetzung für die Gewährung der Restschuldbefreiung. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, ist er zur Wahrung seiner Rechte umfassend auf die Erfordernisse zur Erlangung der Restschuldbefreiung hinzuweisen. Durch einen fehlerhaften, ...mehr

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ZAP 23/2015, Internationale Zuständigkeit: Kaufpreisklage eines Insolvenzverwalters

(BGH, Beschl. v. 16.9.2015 – VIII ZR 17/15) • Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Kaufpreisklage eines Insolvenzverwalters am inländischen Sitz des Insolvenzgerichts aus einem vom inländischen Insolvenzschuldner vor Einleitung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Kaufvertrag mit einem im EU-Ausland (hier: in den Niederlanden) ansässigen Käufer (hier:...mehr

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ZAP 17/2016, Grundzüge des ... / VII. Versagung der Restschuldbefreiung nach § 314 Abs. 3 S. 2 InsO a.F.

Auf Verfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind, findet die – inzwischen gestrichene – Vorschrift des § 314 Abs. 3 S. 2 InsO Anwendung. Sie sieht unter den dort genannten Voraussetzungen die – vorzeitige – Versagung der Restschuldbefreiung bereits während des Insolvenzverfahrens vor. Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichterfüllung der gerichtlichen Zahlu...mehr

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ZAP 17/2016, Grundzüge des ... / b) Sechsjährige Abtretungsfrist (§ 287 Abs. 2 InsO)

Die Dauer der Laufzeit der Abtretung wurde durch das InsOÄG 2001 v. 26.10.2001 (BGBl I, S. 2710; vgl. dazu auch Pape ZAP F. 14, S. 409 ff.) von sieben Jahre auf sechs Jahre verkürzt. Gleichzeitig wurde § 287 Abs. 2 S. 1 InsO a.F. dahin geändert, dass die Laufzeit der Abtretung nicht erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sondern bereits mit dessen Eröffnung beginnt....mehr

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ZAP 19/2015, Insolvenzabsic... / V. Resümee

§ 651k BGB gewährleistet dem Reisenden eine weitreichende finanzielle Absicherung für den Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters. Trotz der Beweisbelastung im Rahmen einer zivilrechtlichen Geltendmachung der Ansprüche bestehen aufgrund der strengen Maßstäbe der Rechtsprechung, insbesondere für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, hinreichende prozessuale Möglichkeiten zu...mehr

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ZAP 9/2016, Grundzüge des V... / aa) Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens

Sieht das Insolvenzgericht von der Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens ab, hat es die Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag anzuordnen. Diese Maßnahme ergeht in Gestalt eines unanfechtbaren Beschlusses (LG Berlin ZVI 2003, 77). Unverzüglich nach der Anordnung über die Fortsetzung des Verfahrens hat das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfah...mehr

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ZAP 12/2017, Die Europäisch... / III. Gerichtliche Zuständigkeit für Hauptinsolvenzverfahren

Die Eröffnung eines universell wirkenden Insolvenzverfahrens durch Gerichte von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hängt davon ab, dass der Schuldner den "Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen" (center of main interests – COMI) im Staat der Verfahrenseröffnung hat (Art. 3 Abs. 1 S. 1 EuInsVO). Die bis zum 26.6.2017 geltende Fassung der EuInsVO enthält kein...mehr

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ZAP 4/2017, Anwaltliche Ber... / VI. Anwaltliche Vertretung des Insolvenzverwalters/Gläubigers in einem Anfechtungsprozess

Leitlinien für die Vertretung von Insolvenzverwaltern und Gläubigern in Anfechtungsprozessen ergeben sich aus den vorstehenden Ausführungen praktisch von selbst. Geht es um die Vertretung des Insolvenzverwalters, sind neben den Eingangs dargestellten Voraussetzungen der §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO – in Betracht kommt auch eine Deckungsanfechtung nach § 130 InsO, wenn der ...mehr

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ZAP 9/2016, Grundzüge des V... / b) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Anders als im gerichtlichen Verfahren greifen während des außergerichtlichen Einigungsversuchs keine Schutzmechanismen vor Einzelzwangsvollstreckungen (Vallender DGVZ 1997, 97, 99; Fuchs in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., S. 1679, 1692 Rn 34). Eine gerichtliche einstweilige Einstellung einzelner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommt allenfalls gem. § 765a ZPO i...mehr

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ZAP 4/2017, Anwaltliche Ber... / IV. Beratung des Gläubigers bzgl. der Annahme eines Sanierungsvorschlags

Wird der Fall zunächst aus der Perspektive des Gläubigers betrachtet, der dem Sanierungsversuch zustimmen soll, so gerät dieser durch das Schreiben der WPG in eine nur schwer zu lösende Zwangslage. Aussicht auf Befriedigung besteht kaum, weil der Schuldner offensichtlich nicht mehr über ein pfändbares Vermögen verfügt. Ob der Gläubiger im Fall eines Insolvenzantrags tatsächl...mehr

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ZAP 9/2015, Abfindbarkeit b... / III. Sonstige zulässige Abfindungsmöglichkeiten

§ 3 Abs. 1 BetrAVG erfasst nur gesetzlich unverfallbare Anwartschaften, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufrechtzuerhalten sind. Dies ermöglicht zunächst einmal die Abfindung noch verfallbarer Versorgungsanwartschaften. Darüber hinaus können Anwartschaften, deren Unverfallbarkeit auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhen, solange abgefunden werden, wie die ges...mehr

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ZAP 17/2016, Anwaltliche Be... / 1. Anspruch gegen den Insolvenzversicherer

Findet die Reise nicht statt, stellt sich die Frage, wie der Mandant seine Zahlungen zurückerhalten kann. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben (Richtlinie 90/314/EWG vom 13.6.1990) besteht in Deutschland bei Pauschalreisen gem. § 651k BGB grundsätzlich die Pflicht des Veranstalters, den Reisenden als seinen Vertragspartner vor dem Risiko seiner eigenen Insolvenz abzusichern un...mehr

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zerb 8/2016, Kein Wertabsch... / Aus den Gründen

Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne aus dem notariellen Kaufvertrag vom 14.5.2008 keinen Anspruch gegen die Beklagten auf eine Genehmigung der Erklärung des als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelnden Bürovorstehers herleiten, da der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 2205 S. 3, § 2206 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sei. Eine unzu...mehr

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ZAP 12/2017, Die Europäisch... / VII. Unterrichtung der Gläubiger und Forderungsanmeldung

Art. 53 ff. EuInsVO enthalten Bestimmungen zur Unterrichtung der Gläubiger und zur Forderungsanmeldung. Auch wenn Gläubiger aufgrund der verpflichtenden Einführung und EU-weiten Vernetzung von internetbasierten Insolvenzregistern (Art. 24 ff. EuInsVO) zusätzliche Möglichkeiten erhalten, sich kostengünstig, einfach und zeitnah über eine Verfahrenseröffnung zu informieren, ver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO, EGInsO § 4 Einstellung des Insolvenzverfahrens zugunsten der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats

Gesetzestext (1) 1Darf das Insolvenzgericht ein bereits eröffnetes Insolvenzverfahren nach § 3 Abs. 1 nicht fortsetzen, so stellt es von Amts wegen das Verfahren zugunsten der Gerichte des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ein. 2Das Insolvenzgericht soll vor der Einstellung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, und den Sch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO, EGInsO Vorbemerkung zu Art. 102 EGInsO

Rn 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 28.05.2000 über Insolvenzverfahren ( EuInsVO [1]) vereinheitlichte das Internationale Insolvenzrecht innerhalb der EU in wesentlichen Teilen. Seit Inkrafttreten der EuInsVO werden grundsätzlich europäische Insolvenzverfahren in den anderen Mitgliedstaaten[2] automatisch anerkannt, ohne dass es eines formellen Anerkennungsver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Unabhängigkeit

Rn 18 Als weiteres bestimmendes Merkmal statuiert die Vorschrift erstmals einheitlich für das gesamte Insolvenzrecht die Unabhängigkeit des Verwalters von Gläubigern und dem Schuldner. Diese in der früheren Anwendung der KO ungeschriebene Voraussetzung[59] soll sicherstellen, dass der Verwalter sein Amt neutral und frei von sachwidrigen Einflüssen ausüben kann.[60] In diesem...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Auswahl und Bestellung

Rn 5 Auch nach Inkrafttreten der InsO gestaltet sich bis heute das Verfahren der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters im Einzelfall vielerorts höchst unterschiedlich, vor allem aber meist intransparent. So gab es so genannte geschlossene Listen, in die ein Verwalterkandidat nur aufgenommen wurde, wenn ein bisher regelmäßig bestellter Verwalter aus der Liste ausschi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufgaben des Insolvenzverwalters

Rn 31 Bei diesem Verständnis von der Begründung der Rechtsstellung des Verwalters ergeben sich dessen Aufgaben und Pflichten nach seiner Ernennung im eröffneten Verfahren direkt aus der geltenden Insolvenzordnung. Es soll deshalb nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Pflichten des Insolvenzverwalters gegeben werden. Seine ihm nach der Insolvenzordnung zugewiesene Re...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Eignung

Rn 11 Bei der Ausübung seines pflichtgemäßen Auswahlermessens im Einzelfall hat das Insolvenzgericht zu prüfen, ob der in Aussicht genommene Verwalterkandidat für die Abwicklung des konkreten Insolvenzverfahrens ausreichend geeignet erscheint. Angesichts der Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung und der vorrangigen Interessen der Schuldner und Gläubiger an einer zügig...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / Gesetzestext

(1) 1Darf das Insolvenzgericht ein bereits eröffnetes Insolvenzverfahren nach § 3 Abs. 1 nicht fortsetzen, so stellt es von Amts wegen das Verfahren zugunsten der Gerichte des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ein. 2Das Insolvenzgericht soll vor der Einstellung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 1. Art. 102 § 1 Abs. 1 EGInsO

Rn 1 Die internationale Zuständigkeit wird bei europäischen Insolvenzverfahren durch Art. 3 EuInsVO (Art. 3 EuInsVO n. F.) festgelegt. Gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO n. F.) ist in dem Mitgliedstaat das Hauptinsolvenzverfahren zu eröffnen, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (centre of main interests, COMI) hat. Rn 2 Für d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / Gesetzestext

(1) 1Hat das Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet, so ist, solange dieses Insolvenzverfahren anhängig ist, ein bei einem inländischen Insolvenzgericht gestellter Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens unzulässig. 2Ein entgegen Satz 1 eröffnetes Verfahren darf nicht fortgesetzt werden. 3Gegen die Eröffnung de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / Gesetzestext

(1) Kommt in einem Insolvenzverfahren den deutschen Gerichten nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) die internationale Zuständigkeit zu, ohne dass nach § 3 der Insolvenzordnung ein inländischer Gerichtsstand begründet wäre, so ist das Insolvenzgericht ausschließlich zuständig, in d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 34 Anders, Messbarkeit der Qualität der Verwaltertätigkeit aus der Sicht eines Insolvenzverwalters, NZI 2008, 522 ff.; Bluhm, Der Ausschluss juristischer Personen vom Insolvenzverwalteramt: Ein Verstoß gegen Verfassungs- und Europarecht, ZIP 2014, 555; Bork, Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ist nicht disponibel, ZIP 2013, 145; Deckenbrock/Fleckner, Verschwiegenh...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Bestellung des Insolvenzverwalters, der zentralen Figur des Insolvenzverfahrens.[1] Sie lehnt sich an die früheren Regelungen in § 38 VerglO und § 5 Nr. 2 GesO an[2] und ergänzt diese um das Merkmal einer Eignung für den jeweiligen Einzelfall. Damit soll dem erheblich erweiterten Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters nach der Insolvenzordnung...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2. Art. 102 § 4 Abs. 2 EGInsO

Rn 6 Wirkungen des deutschen Insolvenzverfahrens (z. B. §§ 104, 115, 116, 117 InsO, aber auch durch die Restschuldbefreiung oder einen Insolvenzplan), die vor der Einstellung eingetreten sind und nicht auf die Dauer des Verfahrens beschränkt sind, bleiben auch wirksam, wenn sie den Wirkungen des ausländischen Verfahrens nach der fremden lex fori concursus widersprechen. Rn 7...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2. Aufsatzliteratur

Rn 6 Pannen/Riedemann, Die deutschen Ausführungsbestimmungen zur EuInsVO – Ein Überblick zu den Regelungen des Art. 102 EGInsO n. F., NZI 2004, 301; Vallender, Aufgaben und Befugnisse eines deutschen Insolvenzrichters in einem Insolvenzverfahren nach der EuInsVO, KTS 2005, 283; Wehdeking, Reform des Internationalen Insolvenzrechts in Deutschland und Österreich, DZWiR 2003, 1...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Vorläufiger Gläubigerausschuss (Abs. 1)

Rn 2 Nach dieser Vorschrift kann das Insolvenzgericht im eröffneten Insolvenzverfahren vor der ersten Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen; zur Einsetzung bereits im Eröffnungsverfahren vgl. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22a. Durch diese Kannbestimmung wird zum Ausdruck gebracht, dass die Entscheidung über das Ob eines Ausschusses ausschließlich im pflichtgemäßen E...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Sonderinsolvenzverwalter

Rn 24 Nachdem im Gesetzgebungsverfahren § 77 des RegE gestrichen wurde, in dem die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters erstmals ausdrücklich geregelt wurde,[77] bleiben die früher zur KO für die Bestellung eines Sonderkonkursverwalters von der Praxis entwickelten Kriterien weiter anwendbar.[78] Ein Sonderinsolvenzverwalter wird immer dann bestellt werden müssen, wenn ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 1. Art. 102 § 4 Abs. 1 EGInsO

Rn 1 Wenn in Deutschland ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, obwohl in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anhängig ist (etwa aus Unkenntnis des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens oder weil das deutsche Insolvenzgericht irrtümlich eine Zweigniederlassung als Hauptniederlassung gewertet hat[1]), so darf ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO, EGInsO § 11 Unterrichtung der Gläubiger

Gesetzestext 1Neben dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben, ein Hinweis zuzustellen, mit dem sie über die Folgen einer nachträglichen Forderungsanmeldung nach § 177 der Insolvenzordnung unterrichtet werden. 2 § 8 der Insolvenzordnung gilt entsprechend. Rn 1 D...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Regelung zur Einsetzung des Gläubigerausschusses entspricht im Wesentlichen den vergleichbaren früheren Vorschriften der KO. Allerdings unterscheidet die InsO mittlerweile drei Arten von Gläubigerausschüssen. Zum einen muss oder kann das Gericht bereits im Eröffnungsverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung nach §§ 27...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 1. Art. 102 § 2 EGInsO

Rn 1 Gemäß Art. 102 § 2 EGInsO soll das deutsche Insolvenzgericht seine tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu seiner internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsbeschluss für den Fall kurz darstellen,[1] dass möglicherweise auch ein anderer Mitgliedstaat international zuständig sein könnte.[2] Rn 2 Der Eröffnungsbeschluss sollte deshalb hinsichtlich der internationalen Z...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. 2Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Bekanntmachung des Antrags (§ 214 Abs. 1 Satz 1)

Rn 3 Das Insolvenzgericht ist verpflichtet, einen Antrag des Schuldners auf Einstellung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt zu machen und – im Falle des § 213 – zusammen mit den Zustimmungen der Gläubiger auf der Geschäftsstelle niederzulegen. In der Bekanntmachung sollte das Gericht auf die Frist des § 214 Abs. 1 Satz 3 und wiederum ggf. auf die Tatsache der Niederle...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / Gesetzestext

(1) 1Der Antrag auf öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts der Entscheidungen nach Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 ist an das nach § 1 zuständige Gericht zu richten. 2Das Gericht kann eine Übersetzung verlangen, die von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen ist. 3 § 9 Abs. 1 und 2 und ...mehr