Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 oder § 213 ist öffentlich bekanntzumachen. 2Er ist in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen, im Falle des § 213 sind die zustimmenden Erklärungen der Gläubiger beizufügen. 3Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich Widerspruch g...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3. Art. 102 § 4 Abs. 3 EGInsO

Rn 12 Um auch tatsächlich den Insolvenzbeschlag gemäß Art. 17 EuInsVO (Art. 20 EuInsVO n. F.) des ausländischen Insolvenzverfahrens sicherzustellen, muss gemäß Art. 102 § 4 Abs. 3 EGInsO das deutsche Insolvenzgericht vor der Einstellung nach Art. 102 § 4 Abs. 1 EGInsO das ausländische Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, über die bevorstehende Einstellung unterrichte...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2. Art. 102 § 5 Abs. 2 EGInsO

Rn 6 Gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1 EuInsVO (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO n. F.) kann jeder Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung besitzt, eine obligatorische Bekanntmachung vorsehen. Rn 7 Mit Art. 102 § 5 Abs. 2 EGInsO hat der deutsche Gesetzgeber von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Wenn der Schuldner in Deutschland eine Niederlassung[6] hat, müssen das ausl...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 1. Art. 102 § 6 Abs. 1 EGInsO

Rn 1 Die Eröffnung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens ist auf Antrag des Insolvenzverwalters gemäß Art. 22 Abs. 1 EuInsVO (Art. 29 Abs. 1 EuInsVO n. F.) "in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen Register" in Deutschland einzutragen. Rn 2 Damit sind aber nur die öffentlichen Register gemeint, in die nach der lex fori concursus eine Eintragung zu erfol...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Rechtsstellung des Insolvenzverwalters

Rn 27 Nach § 27 Abs. 1 ernennt das Insolvenzgericht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzverwalter. Gleichwohl beginnt das Amt des Verwalters nicht mit dieser Ernennung im Eröffnungsbeschluss, sondern mit Aushändigung der Ernennungsur-kunde und Annahme des Amtes. [91] Es empfiehlt sich daher für den Verwalter schon aus haftungsrechtlichen Gründen, in einem Sch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2. Art. 102 § 1 Abs. 2 EGInsO

Rn 10 Die inländische Niederlassung, die für Territorialinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 2 EuInsVO (Art. 3 Unterabs. 2 EuInsVO n. F.) international zuständigkeitsbegründend ist, ist auch für die örtliche Zuständigkeit maßgebend, Art. 102 § 1 Abs. 2 EGInsO. Rn 11 Art. 102 § 1 Abs. 2 EGInsO wird relevant, wenn Vermögenswerte des Schuldners (z. B. Grundstücke) nicht nur am O...mehr

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Haftung für bestandskräftig festgesetzte Lohnsteuern mangels Widerspruch im Insolvenzverfahren

Leitsatz Der in Haftung genommene GmbH-Geschäftsführer ist im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen die formell bestandskräftigen Lohnsteuern ausgeschlossen, wenn er im Insolvenzverfahren den im Prüfungstermin angemeldeten Forderungen des Finanzamts nicht widersprochen hat. Sachverhalt Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen am 1.1.201...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Vermeiden ... / 1 I. Aus dem Sachverhalt

Rückständiger Unterhalt wird tituliert Der Schuldner war verheiratet, hatte zwei Kinder und zahlte nach der Trennung 1994 keinen Unterhalt, so dass die Unterhaltsberechtigten bis 1996 Leistungen nach dem BSHG erhielten. Die Gläubigerin beantragte wegen der auf sie nach § 91 Abs. 3 BSHG übergegangenen Unterhaltsansprüche zunächst einen Vollstreckungsbescheid und erhielt nach d...mehr

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FF 7+8/2016, Expertenkritik an Sachverständigenreform

Deutscher Bundestag: Recht und Verbraucherschutz – Anhörung Im Ziel, aber nicht in der Ausführung haben bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses die geladenen Experten einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/6985) zugestimmt, mit dem das Sachverständigenrecht reformiert sowie einige Änderungen bei Familiengerichtsverfahren vorgenommen werden sollen. Im Sachve...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Kindergeld... / 3 Der Praxistipp

Beim Vertragsschluss beginnt das Forderungsmanagement Der Gläubiger kann nach der Entscheidung des BGH auch im Zusammenhang mit unterhaltsrelevanten Waren oder Dienstleistungen für Kinder nicht erwarten, seine Lösung im Vollstreckungsrecht zu finden. Die Regelung des § 76 EStG ist eindeutig: Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kin...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Nachweis d... / 2 II. Die Entscheidung/Der Praxistipp

Strenge Anforderungen an den Nachweis der Privilegierung Der Gläubiger, der eine nach § 850d Abs. 1 ZPO privilegierte Zwangsvollstreckung betreiben möchte, muss dem Vollstreckungsorgan einen Titel vorlegen, aus dem sich – gegebenenfalls im Wege der Auslegung – die Qualifikation des zugrunde liegenden Anspruchs als Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Art...mehr

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Übertragung eines Dauernutzungsrechts: Wann muss zugestimmt werden?

Leitsatz Bedarf die Übertragung eines Dauernutzungsrechts der Zustimmung eines Dritten, so ist auch die Bestellung eines Nießbrauchs an ihm regelmäßig nur mit Zustimmung dieses Dritten möglich. Normenkette §§ 12, 31, 35 WEG Das Problem Die Erbbauberechtigte E räumt H an einem baulich getrennten, noch zu errichtenden Parkhausteil das Recht zur alleinigen Dauernutzung als Stellp...mehr

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Insolvenzverfahren mit Anordnung der Eigenverwaltung

Leitsatz Die sog. Doppelrechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt auch bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Sachverhalt Die Klägerin war eine GmbH. Am 10.5.2012 stellte sie einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Das Amtsgericht bestellte am 16.5.2012 einen vorläufigen Sachwalter und auch einen vorläufigen Gläubigerausschuss. Am 18....mehr

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Beendigung der D&O-Versicherung: Keine Haftung des Insolvenzverwalters gegenüber Vorständen und Geschäftsführern

Zusammenfassung Gegenüber Geschäftsführern und Vorständen von insolventen Gesellschaften ist der Insolvenzverwalter nicht zur Aufrechterhaltung von Haftpflichtversicherungen verpflichtet. Das gilt unabhängig davon, ob er selbst den Geschäftsführer in Anspruch nimmt und ob diese Haftung von der betreffenden Versicherung abgedeckt gewesen wäre. Hintergrund Der klagende Geschäfts...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / Berufung, Ausbleiben des Angeklagten, Endgültiges, A – Z [Rdn 122]

Rdn 123 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Berufung, Ausbleiben des Angeklagten, Allgemeines, Teil A Rdn 58. Rdn 124 1. Für ein Verwerfungsurteil ist außer dem Umstand, dass u.a. für den ausgebliebenen, aber ordnungsgemäß geladenen Angeklagten (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Ladung, Allgemeines, Teil A Rdn 1588 ff.) auch ein Verteidiger mit Vertretungsvollmacht (→ Berufung,...mehr

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Masseschuld bei Beteiligung an Personengesellschaft nach Eröffnung des ­Insolvenzverfahrens

Leitsatz 1. Die Zuordnung der aus Gewinnanteilen an einer Mitunternehmerschaft resultierenden Einkommensteuerschuld zu den insolvenzrechtlichen Forderungskategorien (Insolvenzforderung, Masseverbindlichkeit, insolvenzfreies Vermögen) betrifft die Einkommensteuerfestsetzung; hierüber ist deshalb nicht im Gewinnfeststellungsverfahren zu entscheiden (Anschluss an BFH, Urteil vo...mehr

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FoVo 6/2016, Freie Pfändbar... / 1 I. Aus dem Sachverhalt

Insolvenzverfahren gegen den Schuldner Gegen den Schuldner wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und auf seinen Antrag die Restschuldbefreiung angekündigt. Er erzielt laufende Einkünfte aus einer Berufsunfähigkeits- und zwei Unfallrenten in einer Höhe von – im Jahr 2011 – monatlich insgesamt 1.057,74 EUR. Das Insolvenzgericht hat die Reihenfolge, in der der nach § 850c ZPO un...mehr

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FoVo 6/2016, Freie Pfändbar... / 2 II. Aus den Entscheidungsgründen/Praxistipp

Entscheidung gilt auch in der Einzelvollstreckung Anders als das LG folgt der BGH der Argumentation des AG und stellt dessen Entscheidung wieder her. Sie ist zwar im Insolvenzverfahren ergangen, betrifft im Ergebnis aber das Verständnis von § 850i ZPO, d.h. die Frage, wie mit sonstigen Einkünften des Schuldners umzugehen ist und in welchem Umfang diese pfändungsfrei sind. Bet...mehr

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AGS 6/2016, Geschäftsgebühr... / 2 Aus den Gründen

Die nach den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG grundsätzlich statthafte sofortige Beschwerde begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken; insbesondere ist der Beschwerdewert von 200,00 EUR aus § 33 Abs. 3 RVG erreicht. Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache selbst Erfolg. Entgegen der Auffassung des AG umfasst die bewilligte Beratungshilfe die Durchführung des Schulden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.2 Vollstreckungsverfahren

Rz. 4 Das Vollstreckungsverfahren i. S. d. §§ 337–346 AO ist das Verfahren der Finanzbehörde zur zwangsweisen Durchsetzung des Anspruchs aus dem Steuerpflichtverhältnis, der nicht freiwillig erfüllt worden ist. Aus den gebührenpflichtigen Maßnahmen (s. Rz. 3) folgt, dass insoweit nur das Vollstreckungsverfahren wegen Geldforderungen der Behörde in das bewegliche Vermögen ber...mehr

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Änderung der Bemessungsgrundlage im Insolvenzverfahren (zu § 17 UStG)

Kommentar Wichtig Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 17.1 UStAE . Die Finanzverwaltung hatte schon im Mai 2015[1] zu der zum 1.1.2011 in Kraft getretenen Änderung in § 55 Abs. 4 InsO Stellung genommen und in diesem Zusammenhang bei der Umsatzsteuer auch die Grundsätze aus der Rechtsprechung des BFH aus 2014[2] angewendet. Danach werden aufgrund der Bestellung des schwachen vorläu...mehr

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Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Forderungsausfall aufgrund Insolvenz des Käufers

Leitsatz Der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung und der vereinbarten Stundungszinsen aufgrund Insolvenz des Käufers führt nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für den Grundstückskauf. Normenkette § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 3 GrEStG, § 12 BewG, § 165 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO Sachverhalt Eine GmbH erwarb ein Grundst...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2.2 Das Schreiben des BMF vom 16.03.1987 (BStBl I 1987, 373)

Tz. 7 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Mit dieser Verw-Anw wollte die Fin-Verw einer Gesellschafter-Fremdfinanzierung die stliche Anerkennung versagen, wennmehr

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zerb 5/2016, Verpflichtung ... / Aus den Gründen

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch duch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB gegen die Beklagte nicht zu. Die Beklagte durfte aufgrund der Dürftigkeit des Nachlasses die Einholung eines kostenpflichtigen notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB analog verwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1.2 Regelungsanordnung

Rz. 6 Die Regelungsanordnung erfordert einen Anspruch auf Regelung eines einstweiligen Zustands zur Sicherung des Rechtsfriedens bis zur Entscheidung in der Hauptsache.[1] Die bloße Sicherung des bisherigen Rechtsstatus reicht hierfür nicht aus, weil darüber hinaus Rechte beansprucht werden. Beispiele hierfür sind: Stundung der Steuernachforderung[2], Erteilung einer Unbedenkli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.8 Insolvenzantrag des Finanzamts

Rz. 17 Unabhängig davon, dass gegen den Eröffnungsbeschluss und gegen die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist, beruht der Antrag des FA gem. §§ 13f. InsO auf einer Ermessensentscheidung, deren Rechtmäßigkeit im finanzgerichtlichen Verfahren zu überprüfen ist.[1] Der BFH lässt hierbei die Fr...mehr

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Verdeckte Sacheinlage unabhängig von Zahlungsreihenfolge

Zusammenfassung Für die verdeckte Sacheinlage eines GmbH-Gesellschafters spielt die Reihenfolge der Zahlungen keine Rolle. Auch wenn zunächst die Gesellschafterforderung getilgt und in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang danach eine Bareinlage geleistet wird, wird der Gesellschaft im Ergebnis keine neue Liquidität zugeführt. Hintergrund Der beklagte Gesellschafter-Ges...mehr

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Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften

Leitsatz Sale-and-lease-back-Geschäfte können als Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers zu steuerpflichtigen sonstigen Leistungen führen. Normenkette § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 9 Satz 1, § 14c, § 13 UStG, Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 EG-RL 112/2006 (= MwStSystRL) Sachverhalt Die Klägerin wurde als GbR zu dem Zwe...mehr

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AGS 4/2016, Bewertungszeitp... / 1 Sachverhalt

Die Kläger erwarben drei Kommanditbeteiligungen an einer Fonds KG. Die S. GmbH (fortan: Schuldnerin) ist Gründungsgesellschafterin und Komplementärin des Fonds. Die Kläger machten Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb der Kommanditbeteiligungen gegen die Schuldnerin geltend. Das AG eröffnete mit Beschluss vom 26.4.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldneri...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 5.5 Anwendbarkeit von § 18 im Insolvenzverfahren

Rn 21 Indem § 19 ausdrücklich normiert, dass – wenn noch kein gemeinsamer Vertreter der Schuldverschreibungsgläubiger bestellt ist – das Insolvenzgericht eine Gläubigerversammlung zur Wahl desselben einzuberufen hat, ergibt sich daraus zwangsläufig, dass jedenfalls die erste Gläubigerversammlung nach Insolvenzeröffnung nicht gemäß § 18 durchgeführt werden kann. Bei späteren ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 5. Besonderheiten im Insolvenzverfahren

5.1 Zulässigkeit von Mehrheitsbeschlüssen Rn 17 Ob auch noch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten Mehrheitsbeschlüsse gefasst werden können, wird unterschiedlich beurteilt. Für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters folgt die Möglichkeit schon aus § 19 Abs. 2 Satz 2. Wenn es dort (allein) heißt, dass die Gläubiger zur Wahrnehmung ihre...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 8. Insolvenzverfahren

Rn 24 Während eines laufenden Insolvenzverfahrens kann eine Versammlung der Gläubiger, die der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters dienen soll, nur als Präsenzgläubigerversammlung stattfinden. Das ergibt sich aus § 19 Abs. 2 Satz 2.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 5. Insolvenzverfahren

Rn 14 Die Vorschrift findet im Insolvenzverfahren grundsätzlich ohne Besonderheiten Anwendung. Rn 15 Zu beachten ist lediglich, dass nach § 19 Abs. 2 Satz 2 das Insolvenzgericht dann, wenn die Gläubiger bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch keinen gemeinsamen Vertreter gewählt haben, selbst zu diesem Zweck eine Gläubigerversammlung einzuberufen hat. Kommt es hierzu, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.7 Vertretung

Rn 58 Der Insolvenzgläubiger muss die Anmeldung nicht höchstpersönlich vornehmen. Bei Anmeldungen durch bevollmächtigte Dritte muss jedoch die Bevollmächtigung schriftlich vorliegen.[79] Bei fehlender Beibringung ist eine vorläufige Zulassung möglich (§ 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Spätestens im Prüfungstermin ist allerdings die Vollmacht dann nachzuweisen. Bei der Vertretung durc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 5.1 Zulässigkeit von Mehrheitsbeschlüssen

Rn 17 Ob auch noch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten Mehrheitsbeschlüsse gefasst werden können, wird unterschiedlich beurteilt. Für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters folgt die Möglichkeit schon aus § 19 Abs. 2 Satz 2. Wenn es dort (allein) heißt, dass die Gläubiger zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen geme...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 9. Literatur

Rn 79 Altmeppen, Probleme der Konkursverschleppungshaftung, ZIP 1997, 1173; Altmeppen/Wilhelm, Quotenschaden, Individualschaden und Klagebefugnis bei der Verschleppung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH, NJW 1999, 673; Berger, Insolvenzantragspflicht bei Führungslosigkeit der Gesellschaft nach § 15a Abs. 3 InsO, ZInsO 2009, 1977; Böcker/Poertzgen, Kausalität ...mehr

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Zur (zweifachen) Berichtigung der Umsatzsteuer bei und nach der Bestellung eines sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters

Leitsatz 1. Bestellt das Insolvenzgericht einen sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter, ist der Steuerbetrag für die steuerpflichtigen Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit zu berichtigen (erste Berichtigung). 2. Eine nachfolgende Vereinnahmung des Entgelts durch den sog. star...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 5.4 Gesamtkündigungsklausel

Rn 20 Aufgrund der Regelung in § 41 InsO, wonach nicht fällige Forderungen als fällig gelten, kommt der Gesamtkündigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens keine große Bedeutung zu. Durch die insolvenzrechtliche Norm werden auch unkündbare Anleihen fällig gestellt.[36]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Normzweck

Rn 1 Die Vorschrift dient dem Schutz der Gläubiger[1] und will sicherstellen, dass mit Eintritt der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit die Krisensituation bereinigt wird, und zwar entweder durch Insolvenzantragstellung oder aber durch Sanierungsmaßnahmen (siehe unten Rn. 27). Damit dient die Vorschrift einerseits der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens und andererseits ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Allgemeines

Rn 19 Die Anmeldung stellt eine Verfahrenshandlung dar. Mit ihr beantragt der Gläubiger, zur Teilnahme am Insolvenzverfahren zugelassen zu werden. Rn 20 Für das Anmeldeverfahren ist regelmäßig keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Da das Insolvenzverfahren dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt und zahlreiche Fürsorgepflichten von Insolvenzgericht und -verwalter normiert, is...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 79 Bähr, Forderungsprüfung und Tabellenführung, InVo 1998, 205; Merkle, Die Zuständigkeit von Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht im insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren, RPfleger 2001, 157; K. Schmidt/Jungmann, Anmeldung von Insolvenzforderungen mit Rechnungslegungslast des Schuldners, NZI 2002, 65; Wenner/ Schuster, Zum Jahresende: Die Hemmung der Verjährung ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 5.2 Das Problem der "doppelten" Abstimmung

Rn 18 Anschaulich haben Kuder/Obermüller[34] dargetan, dass die im Insolvenzverfahren seitens der Anleihegläubiger zumeist erfolgende doppelte Abstimmung das tatsächliche Ergebnis erheblich verfälschen kann. Durch die zunächst herbeizuführende Beschlussfassung innerhalb der Anleihegläubiger und die Einbringung dieses (einheitlichen) Abstimmungsergebnisses in die "allgemeine"...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.2 Pflicht zur Klärung der Krise

Rn 27 Den Geschäftsleiter trifft die Pflicht zur Klärung der Krisensituation. Dabei stehen ihm verschiedene Handlungsalternativen offen, von denen die Antragstellung nur eine ist.[87] Der Geschäftsleiter kann auch Sanierungsverhandlungen mit den Gläubigern und/oder den Gesellschaftern führen.[88] Die verschiedenen Optionen hat er gegenüber der Gesellschaft mit der Pflicht ei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 5.3 Mehrheitserfordernis beim Insolvenzplan

Rn 19 Die in § 5 Abs. 4 Satz i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 1 enthaltene beispielhafte Aufzählung der Konstellationen, in denen es einer qualifizierten Mehrheit für den Beschluss der Gläubigerversammlung bedarf, erwähnt nicht den Fall, dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten ein Insolvenzplan vorgelegt wird. Damit stellt sich die Frage, ob der Beschl...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.4.2 Amtssprache

Rn 31 Da die Insolvenzforderungen beim Verwalter angemeldet werden, kommt der Anmeldung nicht mehr die Eigenschaft einer gerichtlichen Geltendmachung der angemeldeten Forderung zu.[39] Dennoch ist § 184 GVG auf die Anmeldung beim Verwalter analog anzuwenden.[40] Der Verwalter hat die Möglichkeit, Anmeldungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zurückzuweisen.[41]...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8.1.1.3.3 Der Anspruch der (vertraglichen) Neugläubiger

Rn 66a Ersatzfähig ist grds. der Schaden des Neugläubigers, der diesem dadurch entsteht, dass er mit der insolvenzreifen Gesellschaft noch in Rechtsbeziehungen getreten ist.[226] Eine reine Kausalitätsbetrachtung ist allerdings nicht ausreichend. Vielmehr können nur solche Schadensfolgen ersetzt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen.[227] Notwen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.6.2 Hinweis auf unerlaubte Handlung

Rn 44 Gemäß § 302 Nr. 1 sind Verbindlichkeiten des Schuldners, die aus einer von ihm vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren, von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Rn 45 Um den Schuldner vor unliebsamen Überraschungen nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu schützen, hat der Gläubiger bereits bei der Forderungsanmeldung darauf hinzuweisen, dass der von ihm...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.2.1 Beginn, Ende und Ruhen der Pflicht

Rn 28 Die Pflicht, den Eröffnungsantrag zu stellen, besteht – vorbehaltlich der Höchstfrist von drei Wochen -, wenn die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung "offen zutage tritt" (oben Rn. 22). Die Pflicht dauert fort bis zur Insolvenzeröffnung. Ist die Gesellschaft zunächst insolvenzreif und überwindet sie sodann die Krise, erlischt die Insolvenzantragspflicht für die zurü...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Teilnahme am Verfahren

Rn 71 Die ordnungsgemäße Anmeldung setzt die Teilnahme des Gläubigers am Insolvenzverfahren voraus. Sie ist für den Gläubiger unabdingbar, um am Prüfungstermin teilzunehmen und andere Forderungen zu bestreiten. Festgestellte Forderungen gewähren ein Stimmrecht in voller Höhe. Die Anmeldung begründet als solche keinen Verzug; ebenso wenig bewirkt sie die Rechtshängigkeit nach...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.1.3 Überblick

Rn 51 Abs. 4 und 5 sind Vergehen i. S. d. § 12 Abs. 2 StGB. Folglich ist der Versuch nicht strafbar (§ 23 Abs. 1 StGB). Der Rechtsnatur nach handelt es sich bei dem Straftatbestand um ein echtes Unterlassungsdelikt. Vollendet ist das Delikt – da es sich um ein Dauerdelikt handelt -, wenn die Höchstfrist von drei Wochen (Rn. 21) abgelaufen ist.[153] Beendet ist das Delikt, we...mehr