Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.3.1 Rechtliche Führungslosigkeit

Rn 36 In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird eine Gesellschaft als "führungslos" definiert, wenn sie (infolge Abberufung, Amtsniederlegung, nichtiger Bestellung des Leitungsorgans, nachträglicher Amtsunfähigkeit oder Tod) keinen Geschäftsleiter hat. Letzteres richtet sich nach den allgemeinen Regeln über Beginn und Ende der Organstellung. Auf eine gegebenenfalls nachfolgende Eintragung ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.3 Aussonderungsberechtigte

Rn 17 Die Aussonderungsberechtigten gehören nicht zu den Insolvenzgläubigern i. S. d. § 38 (§ 47 Satz 1). Sie haben ihre Ansprüche dementsprechend nicht durch Anmeldung zur Tabelle, sondern gemäß § 47 Satz 2 außerhalb des Insolvenzverfahrens [23] geltend zu machen. Damit sind gegenüber dem Insolvenzverwalter diejenigen Rechtsbehelfe einschlägig, die gegen den Insolvenzschuldn...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.1 Normzweck

Rn 33 Für die Regelung in Abs. 3 besteht ein praktisches Bedürfnis, denn durch Führungslosigkeit wird der am Geschäftsleiter anknüpfende Gläubigerschutz ausgehebelt.[108] Die Gesellschafter in der GmbH und der Aufsichtsrat in der AG bzw. Genossenschaft sind auch die richtigen Adressaten, um die Gläubigerschutzlücke zu schließen, sind sie doch für die (fortdauernde) Führungsl...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1 Massegläubiger

Rn 15 Massegläubiger nehmen ebenfalls nicht an dem nur für Insolvenzforderungen geltenden Feststellungsverfahren teil. Sie werden vorab befriedigt, da es sich um Forderungen handelt, die erst nach Verfahrenseröffnung begründet wurden oder wie nach Verfahrenseröffnung entstandene Ansprüche zu behandeln sind (§§ 53-55). Wird eine Masseforderung irrtümlich zur Tabelle angemelde...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.4.1 In der GmbH

Rn 40 (Ersatz-)Adressat der Antragspflicht im Falle der Führungslosigkeit ist hier "jeder Gesellschafter". Die Gesellschafterstellung bestimmt sich in erster Linie nach § 16 Abs. 1 GmbHG. Letztlich kommt es aber nicht auf den Eintrag in die Gesellschafterliste an. Vielmehr sind alle Gesellschafter vom Zeitpunkt des Erwerbs der Gesellschafterstellung bis zu deren Beendigung v...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8.1.1.3.2 Der Anspruch der Altgläubiger

Rn 65 H. M. nach steht den Altgläubigern der Anspruch auf Ersatz ihres Quotenschadens zu.[213] Das gilt sowohl für den Fall, dass das Insolvenzverfahren eröffnet oder aber mangels Masse abgewiesen wird. Der Quotenschaden des einzelnen Altgläubigers besteht in der Differenz zwischen der ursprünglich (bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung) erzielbaren und der tatsächlich e...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / § 5 Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger

(1) 1Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. 2Die Anleihebedingungen können dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger nur abweichen, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.6 Entfallen der Antragspflicht

Rn 47 Unstreitig entfällt die Antragspflicht, wenn die Gesellschaft die Insolvenzreife überwindet oder aber wenn das Insolvenzverfahren eröffnet (bzw. mangels Masse abgewiesen) wird. Sie ruht, wenn ein anderer Ersatzantragsverpflichteter den Antrag gestellt hat.[138] Die Ersatzantragspflicht entfällt auch dann, wenn ein primär Antragspflichtiger bestellt wird; denn dann ende...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8.1.1.5 Geltendmachung des Anspruchs

Rn 70 Die Neugläubiger können ihren Anspruch auch während eines Insolvenzverfahrens selbstständig geltend machen.[246] § 92 entfaltet zu ihren Lasten keine Sperrwirkung.[247] Das gilt auch insoweit, als im Neugläubigerschaden auch eine Quotenverschlechterung für die Neugläubiger enthalten ist.[248] Rn 71 Den Quotenschaden der Altgläubiger macht dagegen nach § 92 für die Dauer...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8.1.1.3 Die Berechnung des Anspruchs

Rn 62 Abweichend von der früheren h. M. unterscheidet der BGH seit dem Urteil vom 6.6.1994[195] für die Höhe des Schadensersatzanspruchs zwischen den sogenannten Neu- und Altgläubigern.[196] Für Altgläubiger besteht der nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a Abs. 1, 2 zu ersetzende Schaden im sogenannten Quotenschaden, d. h. in dem Betrag, um den sich die Insolvenzquote des Gl...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.2 Unterhaltsansprüche

Rn 13 Unterhaltsgläubiger nehmen mit ihren Forderungen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als einfache Gläubiger i. S. d. § 38 am Verfahren teil.[14] Sie können gem. § 89 Abs. 2 Satz 2 wegen Unterhaltsansprüchen in den für andere Gläubiger unpfändbaren Teil der Bezüge des Schuldners vollstrecken. Unterhaltsansprüche, die nach Verfahrenseröffnung entstande...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Antragsfrist

Rn 20 Das Gesetz sieht in § 15a Abs. 1 vor, dass der Antragspflichtige spätestens drei Wochen[54] nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen muss. 4.1 Natur der Frist Rn 21 Die Frist in § 15a Abs. 1 ist eine Höchstfrist.[55] Sie darf nicht dazu genutzt werden, vor Antragstellung noch möglichst viel vom Vermögen zu ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.2 Ausgeschiedener Geschäftsleiter

Rn 11 Ein aus dem Amt geschiedener Geschäftsleiter kann den Eröffnungsantrag nicht mehr stellen und ist daher auch nicht antragsverpflichtet.[27] Das gilt auch dann, wenn die Amtsniederlegung zur Unzeit erfolgt ist; denn diese macht die Amtsniederlegung nicht nichtig. Eine bereits eingetretene Verletzung der Antragspflicht kann allerdings durch eine Amtsniederlegung nicht rü...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Das in den §§ 174 ff. geregelte Feststellungsverfahren dient dem Zweck, die Insolvenzgläubiger i. S. d. § 38 und die Höhe ihrer jeweiligen Forderungen gegenüber dem Schuldner zu ermitteln. Dieses Verfahren ermöglicht den Gläubigern die Teilnahme. Die Ermittlung erfolgt nicht von Amts wegen (vgl. § 5 Abs. 1) und gehört auch nicht zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8.1.1.1 Der Kreis der geschützten Gläubiger

Rn 59 Die Schutzrichtung des § 15a ist eine doppelte, nämlich zum einen das vorhandene Vermögen den bestehenden Gläubigern zu erhalten und zum anderen den Geschäftsverkehr davor zu schützen, mit der insolvenzreifen Gesellschaft in Vertragsbeziehung zu treten. Einbezogen in den Schutzbereich sind alle Gläubiger, und zwar unabhängig davon, ob sie ihre Forderung vor oder nach E...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Anmeldefähige Forderungen

Rn 8 Anmeldefähig sind ausschließlich vermögensrechtliche Ansprüche, also Ansprüche, die in Geld bestehen oder nach Maßgabe von § 45 in Geld umgerechnet werden können.[6] Auch Steuerforderungen sind anzumelden. Es gelten keine Besonderheiten. Sie sind nicht durch Steuerbescheid festzusetzen.[7] Selbst ein bestandskräftiger Steuerbescheid ändert nichts am Anmeldeverfahren. Rn...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8.1.1.6 Prozessuales

Rn 72 Problematisch ist die Rechtswegzuständigkeit, wenn von der Insolvenzverschleppung Arbeitnehmer betroffen sind. Die h. M. vertritt die Ansicht, dass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte eröffnet ist, und zwar unabhängig davon, ob Neugläubiger-[255] oder Altgläubigerschäden[256] geltend gemacht werden.[257] Begründet wird dies damit, dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG analog a...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8.2.2 Haftung von "Beratern"

Rn 78a Ob Berater (z. B. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) im Falle der Insolvenzverschleppung haften, hängt grundsätzlich von dem mit der schuldnerischen Gesellschaft vereinbarten Mandat ab. Hier sind grds. drei verschiedene Fallkonstellationen (spezifisches Mandat, allgemeines Mandat, Überschreiten eines allgemeinen Mandats) zu unterscheiden: Rn 78b Verpflichtet sich de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 § 259a wurde gemeinsam mit § 259b durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7.12.2011[1] in die Insolvenzordnung aufgenommen. Ziel der Regelung ist es, den Gefahren für eine Unternehmenssanierung entgegenzuwirken, die daraus entstehen können, dass eine im Insolvenzplanverfahren nicht angemeldete Forderung durch einen Insolvenzg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8.1.1.3.3 Der Anspruch der (vertraglichen) Neugläubiger

Rn 66 Auch den Neugläubigern steht der Schadensersatzanspruch unmittelbar zu. Der Schaden besteht in den Leistungen, die der (Neu-)Gläubiger im Vertrauen auf die Solvenz der Gesellschaft erbracht hat. Der Neugläubiger ist daher so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens rechtzeitig gestellt worden wäre.[220] Bei rechtzeitiger E...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Nachzügler

Rn 3 Über die vorbezeichneten Gruppen hinaus, erstrecken sich die Planwirkungen auch auf unbekannte Insolvenzgläubiger, die erst nach Abschluss des Planverfahrens ihre Forderung geltend machen. Denn die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzplanverfahren nicht beteiligt haben, können ihre Forderungen nach Verfahrensaufhebung noch geltend machen.[4] Man spricht in diesem Z...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 55... / 2.7 Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft, Nr. 4

Rz. 30 Nr. 4 enthält den Grundsatz der Vermögensbindung; hierdurch soll verhindert werden, dass das Vermögen der steuerbegünstigten Körperschaft später zu nicht steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird. Das Vermögen, das nach Rückzahlung von eingezahlten Kapitalanteilen und Sacheinlagen verbleibt, muss auch nach Beendigung der gemeinnützigen Tätigkeit für steuerbegünstigte ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zurechnung der Mehrgewinne nach unberechtigten Entnahmen

Leitsatz Hat eine gewerblich tätige KG Bestechungsgelder zur Erlangung von Aufträgen gezahlt und wird dieser Sachverhalt nachträglich festgestellt, sind die Mehrgewinne wegen des Abzugsverbots für Bestechungsgelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG) sämtlichen Gesellschaftern nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen. Das soll auch für den Teil der Bestechungsgelder gül...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto (Oder‐Konto) im Insolvenzfall

Leitsatz 1. Der Steuerpflichtige verliert durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht generell die Befugnis, von ihm getätigte bzw. ihm zurechenbare Aufwendungen als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG abzuziehen. 2. Bewegen sich seine Aufwendungen außerhalb des durch die InsO vorgegebenen Rahmens, sind der steuerrechtlichen Beurteilung die sich au...mehr

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FF 2/2016, Leistungsfähigke... / 1 Gründe:

[1] I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs dahin, dass er ab Dezember 2011 keinen Kindesunterhalt mehr schuldet. [2] Er ist der Vater der im Mai 2001 geborenen Antragsgegnerin zu 1. Mit am 19.4.2007 vor dem Familiengericht abgeschlossenem Vergleich hatte er sich verpflichtet, ab Februar 2008 für seine Tochter zu Händen der Kindesmutter monatlic...mehr

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FF 2/2016, Leistungsfähigke... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung des BGH ist überzeugend begründet und sorgt für Klarheit hinsichtlich der Frage, in welchem Maß ein inhaftierter Schuldner für Kindesunterhalt leistungsfähig ist. Ausgangspunkt der Prüfung ist § 1603 Abs. 1 BGB, nach dem der eigene angemessene Unterhalt des Schuldners grundsätzlich die Grenze seiner Leistungsfähigkeit ist. Im hier gegebenen Mangelfall muss er...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB X § 106 Rangfol... / 2.4.2 Träger der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe

Rz. 11a Trifft ein Erstattungsanspruch einer Hauptfürsorgestelle auf die laufende Rentenzahlung wegen Heimunterbringung mit Verfügungen oder Belastungen zusammen, ist nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob der Erstattungsanspruch vorrangig zu erfüllen ist. Trifft ein Erstattungsanspruch einer Hauptfürsorgestelle auf die laufende Rentenzahlung wegen Heimunterb...mehr

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Geltendmachung der Erbschaftsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren

Leitsatz Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit, die vom FA als Nachlassinsolvenzforderung im Nachlassinsolvenzverfahren geltend gemacht werden kann. Normenkette § 251 Abs. 3 AO, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 8, § 20 Abs. 3 ErbStG, § 1967, § 2378 Abs...mehr

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AGS 1/2016, Deckungsschutz ... / 1 Sachverhalt

Der Kläger schloss 1974 bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung ab. Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75). Diese bestimmen unter anderem: Hinweis “§ 1 Gegenstand (1) Der Versicherer sorgt nach Eintritt des Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist...mehr

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / Bewährung, Widerruf, Weisungsverstoß [Rdn 408]

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Teil H: Personen- und Beruf... / Ausländer, Abschiebung, Kosten [Rdn 107]

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Zerb 1/2016, Aufklärungspfl... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zwar hat das Nachlassgericht das Verfahren erster Instanz nicht ordnungsgemäß betrieben (unter 1.). In der Sache ist dem Nachlassgericht nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme jedoch darin zuzustimmen, dass der Erblasser aufgrund des von ihm und der Beteiligten zu 1 formgerecht errichteten eigenhändigen Ehegat...mehr

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / Bewährung, Widerruf, Auflagenverstoß [Rdn 326]

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Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Verjährungshemmende Wirkung einer Steuerfahndungsprüfung

Leitsatz Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO endet – auch im Falle einer nach Abgabe der Steueranmeldung wegen § 168 Satz 2 AO noch nicht festgesetzten Steuer – erst, wenn die aufgrund der Ermittlungen der Fahndungsprüfung zu erlassenden Bescheide unanfechtbar geworden sind. Normenkette § 149 Abs. 1, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 1 Satz 1, § 168 Satz 2, § 169 Abs....mehr

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Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

Leitsatz 1. Im Insolvenzverfahren einer KG, die ihre Tätigkeit bereits vor Insolvenzeröffnung eingestellt hatte, ist über den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters nach der früheren Unternehmenstätigkeit der KG zu entscheiden. 2. Der Insolvenzverwalter hat seine Leistung erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erbracht. Ein Vorsteuerabzug bereits im I...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Entstehung der Hauptforderung nach Eröffnung des Verfahrens (Nr. 1)

Rn 4 In dem in Nr. 1 geregelten Fall wird im Gegensatz zu § 95 die Forderung der Insolvenzmasse (Hauptforderung), gegen die aufgerechnet werden soll, nach Verfahrenseröffnung überhaupt erst begründet. Die dadurch vollständig erst nach Verfahrenseröffnung entstehende Aufrechnungslage ist nicht schutzwürdig, da der aufrechnende Insolvenzgläubiger bis zur Verfahrenseröffnung nu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Diese Vorschrift ist durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7.12.2011 (ESUG)[1] eingefügt worden und gilt nach Art. 103g EGInsO für alle Insolvenzverfahren, für die der Eröffnungsantrag ab dem 1.3.2012 gestellt wurde. Für alle Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden, bleibt es bei der unbefriedigenden Rechtsprechung de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Anfechtbare Aufrechnungslage vor Verfahrenseröffnung (Nr. 3)

Rn 11 § 96 Abs. 1 Nr. 3 verdrängt die von § 94 verheißene Aufrechnungsberechtigung.[27] Die Vorschrift enthält eine Ergänzung bzw. Erweiterung der Regelungen über die Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. Gleichzeitig wurde damit die bisher schon von der Rechtsprechung über den reinen Wortlaut des § 55 Nr. 3 KO hinaus entwickelte Reichweite dieser eigentlich anfechtungsrechtl...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / § 26a InsO Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

(1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss fest. (2) 1Die Festsetzung erfolgt gegen den Schuldner, es sei denn, der Eröffnungsantrag ist unzulässig oder unbegründet und den antragstellenden Gläubiger trifft ein grobes Verschulden. 2In diesem Fall...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / § 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Erwerb der Gegenforderung nach Verfahrenseröffnung (Nr. 2)

Rn 10 Des Weiteren besteht kein Vertrauensschutz, wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Insolvenzgläubiger erworben hat und der Erwerber gleichzeitig Schuldner der Insolvenzmasse ist. In diesem Fall musste der Erwerber als Schuldner der Insolvenzmasse bei Verfahrenseröffnung davon ausgehen, dass er die von ihm geschu...mehr

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Keine Anwendung der Personengruppentheorie zur Begründung eines für die Eigentümerhaftung erforderlichen Grund- oder Stammkapitals

Leitsatz Mit der für die Betriebsaufspaltung entwickelten Personengruppentheorie lässt sich eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen i.S.d. § 74 Abs. 2 Satz 1 AO durch Zusammenrechnung der von mehreren Familienmitgliedern gehaltenen Anteile nicht begründen. Normenkette § 74 AO Sachverhalt Der Kläger war als Kommanditist zu 13,125 % an einer KG und als Gesellschafter a...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Rechtsfolge

Rn 15 In allen zuvor abgehandelten Fallkonstellationen erklärt das Gesetz eine gleichwohl erklärte Aufrechnung für unzulässig. Damit soll jedoch nicht in die allgemeinen zivilrechtlichen Aufrechnungsvoraussetzungen oder Forderungszuständigkeiten eingegriffen werden, vielmehr soll lediglich der Aufrechnungserklärung die Tilgungswirkung genommen werden.[67] Es geht wie auch be...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Keine Verfahrenseröffnung

Rn 4 Voraussetzung ist zunächst, dass es nicht zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekommen ist, da ansonsten die §§ 21, 63 Abs. 3, 64, 65 InsO in Verbindung mit §§ 8, 10, 11 InsVV gelten, die allerdings auch ergänzend zur vorliegenden Vorschrift zur Anwendung kommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verfahrenseröffnung wegen einer Rücknahme des Eröffnungsantrags o...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 § 96 zeigt unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten die Grenzen der nach den §§ 94, 95 in der Insolvenz zulässigen Aufrechnung auf und rundet damit das Regelwerk ab, indem das zu einer Aufrechnung grundsätzlich berechtigende Gegenseitigkeitsverhältnis nach den insolvenzspezifischen Bedürfnissen eingeschränkt wird. Grundsätzlich folgt die Regelung den schon in § 55 KO nied...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufrechnung mit neuen Forderungen gegen den Schuldner (Nr. 4)

Rn 14 § 96 Abs. 1 Nr. 4 beruht auf dem Prinzip, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine strenge Trennung zwischen Insolvenzmasse und Insolvenzschuldner vollzogen wird. Wie sich aus § 80 ergibt, kann der Schuldner ab diesem Zeitpunkt die Insolvenzmasse nicht mehr verpflichten. Insofern stellt die Vorschrift nur die sich ohnehin aus § 80 ergebenden Konsequenzen nochmal...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Einschränkung der Aufrechnungsverbote bei Verfügungen über Finanzsicherheiten und bei EU-Zahlungssystemen

Rn 16 Mit Gesetz vom 8. 12. 1999[70] wurde § 96 zunächst ein umfangreicher Absatz 2 angefügt. Die Gesetzesänderung beruhte auf der EG-Richtlinie 98/26 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. 5. 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen.[71] Indes kommt diese Neuregelung und die damit verbundene Privileg...mehr

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Klagebefugnis zur Korrektur der Mitteilung einer Finanzbehörde gegenüber der Gemeinde für Zwecke der Gewerbesteuer

Leitsatz Für eine allgemeine Leistungsklage einer (vermeintlichen) Organgesellschaft, mit der das FA verurteilt werden soll, eine von ihm im Besteuerungsverfahren des (vermeintlichen) Organträgers gemachte Mitteilung an die zur Festsetzung der Gewerbesteuer zuständige Gemeinde inhaltlich zu korrigieren, fehlt die Klagebefugnis. Normenkette § 40 Abs. 2 FGO, , § 30, § 73, § 184...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2 Tatbestand

Rz. 6 Drittwirkung entfalten nur unanfechtbare Steuerbescheide und gleichbehandelte Bescheide. Der Grund hierfür liegt darin, dass dann angenommen wird, dass die materielle Richtigkeit des Bescheids außer Streit ist und daher kein Anlass besteht, im Verfahren mit dem Gesamtrechtsnachfolger bzw. dem Zweitschuldner erneut über die Richtigkeit zu entscheiden. Rz. 7 Ein Steuerbes...mehr

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Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO – zeitliche Anwendung

Kommentar Die Finanzverwaltung hatte – insbesondere auch für das Ertragsteuerrecht – mit Schreiben vom 20.5.2015[1] zu den Auswirkungen der Änderung der InsO Stellung genommen und in diesem Zusammenhang bei der Umsatzsteuer auch die Grundsätze aus der Rechtsprechung des BFH aus 2014[2] angewendet. Danach werden aufgrund der Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwa...mehr